18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/80


BESCHLUSS Nr. 529/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Mai 2013

über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF) der Union ist eine Nettosenke, die Treibhausgase in einer Menge aus der Atmosphäre aufnimmt, die einem beträchtlichen Anteil der Gesamtemissionen der Union an Treibhausgasen entspricht. LULUCF-Maßnahmen verursachen als Folge der sich verändernden Menge des in Vegetation und Böden gespeicherten Kohlenstoffs anthropogene Emissionen und einen anthropogenen Abbau von Treibhausgasen sowie Emissionen anderer Treibhausgase als CO2. Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von Holzprodukten können die Emissionen in die Atmosphäre erheblich begrenzt und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre verstärkt werden. Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor werden zwar nicht auf das Treibhausgasemissionsreduktionsziel der Union von 20 % für 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (3) und der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (4) angerechnet, sie fallen jedoch zum Teil unter die quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls von Kyoto (im Folgenden „Kyoto-Protokoll“) zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“), das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates (5) genehmigt wurde.

(2)

Im Kontext des Übergangs zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 sollte jede Landnutzung ganzheitlich betrachtet und LULUCF im Rahmen der Klimapolitik der Union berücksichtigt werden.

(3)

Gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG hat die Kommission Verfahren für die Einbeziehung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Zusammenhang mit LULUCF in die Reduktionsverpflichtung der Union zu untersuchen, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags dieses Sektors sowie die genaue Überwachung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus gewährleistet wird. Mit dem vorliegenden Beschluss sollten daher in einem ersten Schritt die Verbuchungsvorschriften für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor festgelegt und somit ein Beitrag zur Entwicklung einer Politik geleistet werden, die gegebenenfalls auf die Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union ausgerichtet ist, wobei den Umweltbedingungen in den verschiedenen Regionen der Union — so zum Beispiel in den stark bewaldeten Ländern — Rechnung zu tragen ist. Um die Kohlenstoffbestände zwischenzeitlich zu erhalten und zu verbessern, sollte dieser Beschluss den Mitgliedstaaten auch die Bereitstellung und Übermittlung von Informationen über ihre LULUCF-Aktionen zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen sowie zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor auferlegen.

(4)

Mit diesem Beschluss sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften und zur Bereitstellung von Informationen über ihre LULUCF-Aktionen festgelegt werden. Hingegen sollte er keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien vorsehen.

(5)

Der Beschluss 16/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien, der auf der 11. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien vom Dezember 2005 in Montreal angenommen wurde, und der Beschluss 2/CMP.7 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien, der auf der 17. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien vom Dezember 2011 in Durban angenommen wurde, enthalten Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor ab einem zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Der vorliegende Beschluss sollte mit den genannten Beschlüssen voll und ganz in Einklang stehen, um Kohärenz zwischen den Unionsvorschriften und den auf UNFCCC-Ebene vereinbarten Begriffsbestimmungen, Modalitäten, Vorschriften und Leitlinien zu gewährleisten, damit eine Doppelung der nationalen Berichterstattung vermieden wird. Der vorliegende Beschluss sollte außerdem den Besonderheiten des LULUCF-Sektors der Union und den Pflichten, die sich aus dem Auftreten der Union als gesonderte Vertragspartei der UNFCCC und des Kyoto-Protokolls ergeben, Rechnung tragen.

(6)

Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften, die in der Union auf den LULUCF-Sektor angewandt werden, dürfen nicht zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen. Daher sollte nicht verlangt werden, dass die Berichte, die nach diesen Vorschriften vorgelegt werden, Informationen enthalten, die nach den Beschlüssen der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien und der Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls nicht erforderlich sind.

(7)

Der LULUCF-Sektor kann auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Verringerung der Emissionen sowie durch die Aufrechterhaltung und Vergrößerung von Senken und Kohlenstoffbeständen. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte CO2-Sequestrierung abzielen, wirksam sein können, müssen Kohlenstoffspeicher unbedingt langfristig stabil und anpassungsfähig sein.

(8)

Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für LULUCF sollten die Anstrengungen widerspiegeln, die in den Sektoren Land- und Forstwirtschaft unternommen wurden, um den Beitrag von Landnutzungsänderungen zur Emissionsreduktion zu verbessern. Der Beschluss sollte verbindliche Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Tätigkeiten wie Aufforstung, Wiederaufforstung, Entwaldung und Waldbewirtschaftung sowie für Tätigkeiten wie Weide- und Ackerbewirtschaftung vorsehen, wobei während des ersten Anrechnungszeitraums zur Verbesserung der Berichts-, Anrechnungs- und Verbuchungssysteme der Mitgliedstaaten Sonderbestimmungen gelten sollten. Im vorliegenden Beschluss sollten für Tätigkeiten wie Wiederbepflanzung oder Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen außerdem freiwillig anzuwendende Anrechnungsvorschriften vorgesehen werden. Hierzu sollte die Kommission die Abfrageergebnisse der einschlägigen Unionsdatenbanken (z. B. LUCAS von Eurostat oder Corine Land Cover der EUA) optimieren, damit die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Anrechnungs- und Verbuchungspflichten unterstützt werden, insbesondere hinsichtlich der Acker- und Weidebewirtschaftung sowie, soweit verfügbar, hinsichtlich der freiwilligen Verbuchung von Wiederbepflanzung sowie Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen.

(9)

Um die Umweltintegrität der Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor der Union zu gewährleisten, sollten sich diese Vorschriften auf die Anrechnungsgrundsätze in dem Beschluss 2/CMP.7, dem Beschluss 2/CMP.6 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien, der durch die 16. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien in Cancun im Dezember 2010 angenommen wurde, und dem Beschluss 16/CMP.1 stützen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Konten erstellen und führen, wobei die Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz der einschlägigen Informationen sicherzustellen ist, die für die Schätzung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen des LULUCF-Sektors im Einklang mit den diesbezüglichen Leitlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) — darunter auch die im Rahmen des UNFCCC angenommenen Methoden für die Anrechnung von Emissionen anderer Treibhausgase als CO2 — für nationale Treibhausgasinventare herangezogen werden.

(10)

Mit Anrechnungsvorschriften auf der Grundlage der Beschlüsse 2/CMP.7 und 16/CMP.1 kann der Substitutionseffekt der Nutzung von Holzprodukten als Energieträger oder Werkstoff nicht angerechnet werden, da dies zu einer doppelten Verbuchung führen würde. Allerdings kann eine solche Nutzung wesentlich zum Klimaschutz beitragen, weshalb die Mitgliedstaaten in Informationen, die sie über ihre LULUCF-Aktionen bereitstellen, Maßnahmen einbeziehen können, dank deren treibhausgasintensive Materialien und Energierohstoffe durch Biomasse ersetzt werden. Dies käme der Politikkohärenz zugute.

(11)

Damit eine solide Grundlage für die künftige Politik und die Optimierung der Landnutzung in der Union besteht, bedarf es angemessener Investitionen. Um zu gewährleisten, dass diese Investitionen vorrangig Kernkategorien zugute kommen, sollte den Mitgliedstaaten zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Kohlenstoffspeicher bei der Anrechnung zu vernachlässigen. Langfristig jedoch sollte zu einer umfassenderen Bilanz für den Gesamtsektor übergegangen werden, bei der sämtliche Flächen, Speicher und Gase berücksichtigt werden.

(12)

Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten sicherstellen, dass die Konten von Menschen herbeigeführte Änderungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen akkurat widerspiegeln. Deshalb sollte der vorliegende Beschluss auf die unterschiedlichen LULUCF-Tätigkeiten zugeschnittene spezielle Methoden vorsehen. Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aufgrund von Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung sind Folgen einer vom Menschen vorgenommenen gezielten Umwandlung einer Fläche und sollten daher vollständig angerechnet werden. Bei Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aufgrund von Ackerbewirtschaftung, Weidebewirtschaftung, Wiederbepflanzung oder Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen wird ein Ausgangsjahr zugrunde gelegt, um die Veränderungen bei Emissionen und Abbau zu berechnen. Emissionen und Abbau von Treibhausgasen infolge der Waldbewirtschaftung hängen jedoch von einer Reihe natürlicher Umstände, der Altersklassenstruktur sowie der früheren und gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis ab. Durch die Zugrundelegung eines Ausgangsjahrs können diese Faktoren und die sich daraus ergebenden zyklischen Auswirkungen auf Emissionen und Abbau oder deren jährliche Schwankungen nicht wiedergegeben werden. Stattdessen sollten die jeweiligen Anrechnungsvorschriften zur Berechnung der Veränderungen bei Emissionen und Abbau von Treibhausgasen Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Die Referenzwerte entsprechen Schätzungen der jährlichen Nettoemissionen oder des jährlichen Nettoabbaus von Treibhausgasen infolge von Waldbewirtschaftung in den unter den jeweiligen Anrechnungszeitraum fallenden Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und sollten gemäß den Beschlüssen 2/CMP.6 und 2/CMP.7 auf transparente Weise festgesetzt werden. Die in diesem Beschluss genannten Referenzwerte sollten mit den im Rahmen der UNFCCC-Verfahren gebilligten Referenzwerten identisch sein. Verbessern sich die einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Methoden oder Daten für die Festsetzung des Referenzwerts, so sollte dieser Mitgliedstaat die angemessenen technischen Korrekturen vornehmen, damit bei der Kontoführung für die Waldbewirtschaftung die Folgen von Neuberechnungen berücksichtigt werden.

Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten eine Obergrenze für die in Konten verbuchbaren Werte für den Nettoabbau von Treibhausgasen infolge von Waldbewirtschaftung vorsehen. Sollte es im Kontext der relevanten internationalen Prozesse Entwicklungen bei den Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für forstwirtschaftliche Tätigkeiten geben, so sollte geprüft werden, ob die in diesem Beschluss enthaltenen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für forstwirtschaftliche Tätigkeiten aktualisiert werden müssen, um die Anpassung an diese Entwicklungen sicherzustellen.

(13)

Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten den positiven Beitrag einer Speicherung von Treibhausgasen in Holz und holzbasierten Produkten angemessen widerspiegeln sowie zu einer verstärkten Nutzung der Ressource Wald im Rahmen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und zu einer verstärkten Verwendung von Holzprodukten beitragen.

(14)

Gemäß Kapitel 4.1.1 des IPCC-Leitfadens für die gute Praxis im Hinblick auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft gehört es zur guten Verfahrenspraxis, dass die Länder zusätzlich zur Mindestgröße der bewaldeten Fläche die Mindestbreite angeben, die für sie bei der Definition der Wälder und Landeinheiten, die Gegenstand von Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten sind, maßgeblich ist. Dabei sollte auf die Übereinstimmung der Definitionen, die ein Mitgliedstaat bei der Berichterstattung im Rahmen des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls und dieses Beschlusses zugrunde legt, geachtet werden.

(15)

Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Veränderungen im Kohlenstoffspeicher der Holzprodukte zum Zeitpunkt ihres Eintretens in den entsprechenden Konten genau festhalten, um einen Anreiz für die Nutzung von Holzprodukten mit langen Lebenszyklen zu schaffen. Die für Emissionen aus Holzprodukten anzuwendende Zerfallsfunktion erster Ordnung sollte daher der Gleichung 12.1 der Leitlinien 2006 des IPCC für nationale Treibhausgasinventare entsprechen, und die relevanten Standard-Halbwertzeiten sollten sich an Tabelle 3a.1.3 des IPCC-Leitfadens 2003 für die gute Praxis im Hinblick auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft orientieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, stattdessen auch länderspezifische Methoden und Halbwertzeiten zu verwenden, sofern sie im Einklang mit den jüngsten IPCC-Leitlinien stehen.

(16)

Da die jährlichen Schwankungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge landwirtschaftlicher Tätigkeiten sehr viel geringer sind als die Schwankungen infolge forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, sollten die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Rahmen der Ackerbewirtschaftung und Weidebewirtschaftung für ihr jeweiliges Basisjahr oder ihren jeweiligen Basiszeitraum verbuchen.

(17)

Die Trockenlegung von Feuchtgebieten und die Wiedervernässung trockengelegter Flächen umfassen Emissionen aus Torfgebieten, die sehr große Mengen an Kohlenstoff speichern. Emissionen aus der Degradation und Trockenlegung von Torfgebieten entsprechen etwa 5 % der globalen Treibhausgasemissionen und machten im Jahr 2010 annähernd zwischen 3,5 und 4 % der Emissionen der Union aus. Sobald entsprechende IPCC-Leitlinien international vereinbart werden, sollte die Union deshalb versuchen, in dieser Frage Fortschritte auf internationaler Ebene herbeizuführen, um im Rahmen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls eine Übereinkunft darüber zu erzielen, dass für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten, die in die Kategorien der Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen fallen, jährliche Konten erstellt und geführt werden müssen; diese Pflicht sollte dann in das spätestens 2015 zu schließende globale Klimaschutzabkommen aufgenommen werden.

(18)

Natürliche Störungen wie Waldbrände, Insektenbefall und Krankheitsausbrüche, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und von diesem nicht entscheidend beeinflusst werden, können im LULUCF-Sektor vorübergehende Treibhausgasemissionen bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheres Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen über das Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte der vorliegende Beschluss gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau stets in den LULUCF-Konten genau berücksichtigt werden. Außerdem sollte dieser Beschluss den Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang die Möglichkeit bieten, die Grundbelastung und die Spannen gemäß dem Beschluss 2/CMP.7 geltend zu machen und Emissionen infolge von Störungen bei der Aufforstung, der Wiederaufforstung und der Waldbewirtschaftung, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, aus den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen unrechtmäßig zu niedrig angerechnet werden.

(19)

Die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen, einschließlich Informationen über den LULUCF-Sektor, ist Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union (6) und fällt daher nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses. Die Mitgliedstaaten sollten im Zusammenhang mit ihren in diesem Beschluss festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungspflichten diesen Vorschriften für Überwachung und Berichterstattung nachkommen.

(20)

Der Abschluss der LULUCF-Konten auf Jahresbasis würde dazu führen, dass diese Konten aufgrund jährlicher Schwankungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der häufig erforderlich werdenden Neuberechnungen bestimmter mitgeteilter Daten und der langen Vorlaufzeiten, die erforderlich sind, bis sich Änderungen land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken auf die Menge des in Vegetation und Böden gespeicherten Kohlenstoffs auswirken, ungenau und unzuverlässig sind. Dieser Beschluss sollte daher eine Anrechnung und Verbuchung auf der Grundlage eines längeren Zeitraums vorsehen.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten Informationen zu ihren gegenwärtigen und künftigen LULUCF-Aktionen bereitstellen, in denen die auf nationaler Ebene geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor dargelegt werden. Diese Informationen sollten bestimmte Elemente enthalten, die in dem vorliegenden Beschluss vorgegeben werden. Um bewährte Praktiken und Synergien mit anderen Politikbereichen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Forst- und Landwirtschaft zu fördern, sollte in einen Anhang dieses Beschlusses außerdem eine vorläufige Liste von Maßnahmen aufgenommen werden, die auch Teil der bereitgestellten Informationen sein können. Die Kommission kann Leitsätze herausgeben, um den Austausch vergleichbarer Informationen zu erleichtern.

(22)

Bei der Planung oder Durchführung ihrer LULUCF-Aktionen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls prüfen, inwieweit die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft möglich ist.

(23)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen gemäß diesem Beschluss im Einklang mit den Änderungen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen an Begriffsbestimmungen vorgenommen wurden, zu aktualisieren; um Anhang I dahin gehend zu ändern, dass Anrechnungszeiträume hinzugefügt oder geändert werden, damit diese den relevanten Zeiträumen entsprechen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden, und damit sie mit den Anrechnungszeiträumen in Einklang stehen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden und für die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union in anderen Sektoren gelten; um Anhang II hinsichtlich aktualisierter Referenzwerte gemäß den Bestimmungen dieses Beschusses zu ändern; um die Angaben in Anhang III im Einklang mit den Änderungen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen an Begriffsbestimmungen vorgenommen wurden, anzupassen; um Anhang V im Einklang mit den Änderungen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen an Begriffsbestimmungen vorgenommen wurden, zu ändern; sowie um die Informationsanforderungen für die Anrechnungvorschriften bei natürlichen Störungen gemäß diesem Beschluss so anzupassen, dass sie Überarbeitungen von Rechtsakten entsprechen, die von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls erlassen wurden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten, auch auf Expertenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten.

(24)

Da die Ziele des vorliegenden Beschlusses, nämlich das Festlegen von Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von LULUCF-Aktivitäten und die Bereitstellung von Informationen durch die Mitgliedstaaten über LULUCF-Aktivitäten aufgrund ihres Charakters auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Dabei sollte die Union die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Forstpolitik achten. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieser Beschluss legt die auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch Tätigkeiten der Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, im Folgenden „LULUCF“) anwendbaren Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften als ersten Schritt hin zur Einbeziehung derartiger Tätigkeiten in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union fest, sofern dies angezeigt ist. Er sieht keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien vor. Er sieht außerdem Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Informationen über ihre LULUCF-Tätigkeiten zur Emissionsbegrenzung oder -verringerung und zur Aufrechterhaltung oder Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen vor.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Emissionen“ die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen;

b)

„Abbau“ den anthropogenen Abbau von Treibhausgasen in der Atmosphäre durch Senken;

c)

„Aufforstung“ die unmittelbar durch Menschen verursachte Umwandlung einer seit mindestens 50 Jahren unbewaldeten Fläche durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogene Förderung von natürlichen Baumsamenquellen in eine Waldfläche, sofern die Umwandlung nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat;

d)

„Wiederaufforstung“ jede unmittelbar durch Menschen verursachte Umwandlung einer unbewaldeten Fläche durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogene Förderung von natürlichen Baumsamenquellen in eine Waldfläche, beschränkt auf Flächen, die ursprünglich Waldflächen waren, die jedoch vor dem 1. Januar 1990 entwaldet wurden, soweit die erneute Umwandlung in eine Waldfläche nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat;

e)

„Entwaldung“ die unmittelbar durch Menschen verursachte Umwandlung einer Waldfläche in eine unbewaldete Fläche, sofern die Umwandlung nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat;

f)

„Waldbewirtschaftung“ jede Tätigkeit im Rahmen eines waldbaulichen Systems von Verfahren, das auf Wald angewendet wird und Auswirkungen auf die ökologischen, wirtschaftlichen oder sozialen Funktionen des Waldes hat;

g)

„Ackerbewirtschaftung“ jede Tätigkeit im Rahmen eines flächenbaulichen Systems von Verfahren, das auf Flächen angewandt wird, welche zum Anbau von Anbaufrüchten herangezogen werden sowie auf stillgelegten Flächen oder vorübergehend brach liegenden Flächen;

h)

„Weidebewirtschaftung“ jede Tätigkeit im Rahmen eines flächenbaulichen Systems von Verfahren, das auf Flächen angewendet wird, welche für die Tierproduktion herangezogen werden und die darauf ausgerichtet ist, Menge und Art des Flächenbewuchses und des Tierbestandes zu kontrollieren oder zu beeinflussen;

i)

„Wiederbepflanzung“ jede unmittelbar durch Menschen vorgenommene Tätigkeit zur Erhöhung der Kohlenstoffbestände einer Flächeneinheit von mindestens 0,05 ha durch Neubepflanzung, wobei es sich weder um Aufforstung noch um Wiederaufforstung handeln darf;

j)

„Kohlenstoffbestand“ die Masse an Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher;

k)

„Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen“ jede Tätigkeit im Rahmen eines Systems zum Trockenlegen oder Wiedervernässen von nach dem 31. Dezember 1989 trockengelegten oder wiedervernässten Flächen, die auf einer Fläche von mindestens 1 ha mit organischem Boden durchgeführt wird, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, für die gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 Konten erstellt und geführt werden, wobei es sich bei der Trockenlegung um die unmittelbar durch Menschen verursachte Senkung des Bodenwasserspiegels und bei der Wiedervernässung um die unmittelbar vom Menschen herbeigeführte gezielte vollständige oder teilweise Umkehrung der Trockenlegung handelt;

l)

„Quelle“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases in die Atmosphäre freisetzt;

m)

„Senke“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases aus der Atmosphäre abbaut;

n)

„Kohlenstoffspeicher“ das gesamte biogeochemische Wirkungsgefüge oder System im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil dieses Wirkungsgefüges oder Systems, in dem Kohlenstoff, ein beliebiger Vorläufer eines kohlenstoffhaltigen Treibhausgases oder ein beliebiges kohlenstoffhaltiges Treibhausgas gespeichert wird;

o)

„Vorläufer eines Treibhausgases“ eine chemische Verbindung, die an den chemischen Reaktionen beteiligt ist, die eines der Treibhausgase gemäß Artikel 3 Absatz 4 generieren;

p)

„Holzprodukt“ jedes Produkt der Holzernte, das den Ernteplatz verlassen hat;

q)

„Wald“ eine Landfläche, die auf der Grundlage der Mindestwerte für die Flächengröße, die Überschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad sowie die potenzielle Baumhöhe im Reifealter am Wachstumsort der Bäume bestimmt wird, und zwar gemäß den Angaben für die einzelnen Mitgliedstaaten in Anhang V. Dazu gehören auch Flächen mit Bäumen, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder Pflanzungen, die noch die in Anhang V genannten Mindestwerte für die Beschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad oder die Mindestbaumhöhe erreichen müssen, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie der Holzernte oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch erwartet werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird;

r)

„Überschirmung“ den Anteil einer abgegrenzten Fläche, der von der senkrechten Projektion des Umfangs der Baumkronen überdacht ist, ausgedrückt in Prozent;

s)

„Bestockungsgrad“ die Dichte stehender und wachsender Bäume auf einer bewaldeten Fläche, gemessen nach einer vom Mitgliedstaat vorgegebenen Methode;

t)

„natürliche Störungen“ alle nicht anthropogenen Ereignisse oder Situationen, die in Wäldern erhebliche Emissionen verursachen und deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat ist objektiv außerstande, die Folgen der Ereignisse oder Situationen unter Emissionsgesichtspunkten selbst nach ihrem Auftreten wesentlich zu begrenzen;

u)

„Grundbelastung“ den Durchschnittswert der Emissionen, die in einem bestimmten Zeitraum durch natürliche Störungen verursacht werden, unter Ausschluss von statistischen Ausreißern, berechnet gemäß Artikel 9 Absatz 2;

v)

„Halbwertzeit“ die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte seines Anfangswerts abzubauen;

w)

„ sofortige Oxidation“ eine Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in Holzprodukten gespeicherten Kohlenstoffs zum Zeitpunkt der Ernte in die Atmosphäre freigesetzt wird;

x)

„Schadholzaufbereitung“: jede Erntetätigkeit zur Gewinnung von Holz, das zumindest in Teilen noch genutzt werden kann, von aufgrund natürlicher Störungen geschädigten Flächen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Begriffsbestimmungen in Absatz 1 zu erlassen, um sicherzustellen, dass diese Begriffsbestimmungen in Einklang mit den Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen stehen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter bzw. daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um die darin aufgeführten Werte in Einklang mit den Änderungen von Begriffsbestimmungen hinsichtlich der in Anhang V aufgeführten Aspekte, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter bzw. daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden, zu aktualisieren.

Artikel 3

Pflicht zur Erstellung und Führung von LULUCF-Konten

(1)   Für jeden in Anhang I aufgeführten Anrechnungszeitraum erstellen und führen die Mitgliedstaaten Konten, in denen alle Emissionen und der gesamte Abbau von Treibhausgasen infolge von in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten in den folgenden Kategorien genau erfasst werden:

a)

Aufforstung,

b)

Wiederaufforstung,

c)

Entwaldung,

d)

Waldbewirtschaftung.

(2)   Für den am 1. Januar 2021 beginnenden Anrechnungszeitraum und danach erstellen und führen die Mitgliedstaaten jährliche Konten, in denen alle Emissionen und der gesamte Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten genau erfasst werden, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden und in die folgenden Kategorien fallen:

a)

Ackerbewirtschaftung,

b)

Weidebewirtschaftung.

Hinsichtlich der jährlichen Konten für Emissionen und Abbau von Treibhausgasen infolge von Acker- und Weidebewirtschaftung gilt für den Anrechnungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 Folgendes:

a)

Von 2016 bis 2018 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres über die Systeme, die für die Schätzung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Acker- und Weidebewirtschaftung vorhanden sind bzw. entwickelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls darüber berichten, inwieweit diese Systeme mit den IPCC-Methoden und den UNFCCC-Berichterstattungsvorschriften für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen in Einklang stehen.

b)

Vor dem 1. Januar 2022 erstellen die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls unter Verwendung der IPCC-Methoden — erste vorläufige und unverbindliche jährliche Schätzungen bezüglich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Ackerbewirtschaftung und Weidebewirtschaftung und übermitteln diese bis zum 15. März jedes Jahres der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten zumindest die Methode befolgen, die in den einschlägigen IPCC-Leitlinien als Ebene 1 beschrieben wird. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, diese Schätzungen zu nutzen, um Hauptkategorien zu ermitteln und länderspezifische Hauptmethoden der Ebenen 2 und 3 zu entwickeln, so dass verlässliche und genaue Schätzungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen möglich werden.

c)

Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens bis zum 15. März 2022 ihre endgültigen jährlichen Schätzungen für die Verbuchung der Acker- und Weidebewirtschaftung.

d)

Ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um die in Buchstabe c festgelegte Frist zu verlängern, wenn die endgültigen Schätzungen für die Verbuchung der Acker- und Weidebewirtschaftung innerhalb des in diesem Absatz aufgestellten Zeitrahmens nach vernünftiger Einschätzung aus mindestens einem der folgenden Gründe nicht abgeschlossen werden können:

i)

Die geforderte Verbuchung kann aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden, die den vorgegebenen Zeitrahmen überschreiten;

ii)

die Verwirklichung der Verbuchung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.

Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, legen der Kommission bis zum 15. Januar 2021 einen begründeten Antrag vor.

Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung ab dem 15. März 2022 für einen Zeitraum von höchstens drei Kalenderjahren. Ansonsten lehnt sie den Antrag ab und begründet ihre Entscheidung.

Die Kommission kann, sofern erforderlich, verlangen, dass innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden.

Ein Antrag auf Befreiung gilt als bewilligt, wenn die Kommission nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt des ursprünglichen Antrags des Mitgliedstaats oder der geforderten zusätzlichen Informationen Einwände erhoben hat.

(3)   Für jeden der in Annex I genannten Anrechnungszeiträume können die Mitgliedstaaten auch Konten erstellen und führen, in denen die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen infolge von Wiederbepflanzung sowie Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen genau erfasst werden.

(4)   Die Konten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten für die Emissionen und den Abbau der folgenden Treibhausgase:

a)

Kohlendioxid (CO2),

b)

Methan (CH4),

c)

Distickstoffoxid (N2O).

(5)   Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten jede der Tätigkeiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 — sofern Konten nach diesem Beschluss erstellt und geführt werden — sobald die Tätigkeit aufgenommen wird bzw. ab dem 1. Januar 2013, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.

Artikel 4

Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten weisen in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 Emissionen von Treibhausgasen mit einem Pluszeichen (+) und Abbau von Treibhausgasen mit einem Minuszeichen (–) aus.

(2)   Bei der Erstellung und Führung ihrer Konten stellen die Mitgliedstaaten die Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz der einschlägigen Informationen sicher, wenn sie die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten schätzen.

(3)   Emissionen und Abbau von Treibhausgasen infolge einer Tätigkeit, die in mehr als eine der Kategorien gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 fällt, werden nur für eine dieser Kategorien angerechnet, um eine doppelte Anrechnung zu vermeiden.

(4)   Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten die Landflächen, auf denen eine unter eine der Kategorien gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 fallende Tätigkeit durchgeführt wird. Sie tragen dafür Sorge, dass diese Landflächen in dem Konto für die jeweilige Kategorie identifizierbar sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 jede Änderung des Kohlenstoffbestands in den folgenden Kohlenstoffspeichern:

a)

oberirdische Biomasse,

b)

unterirdische Biomasse,

c)

Streu,

d)

Totholz,

e)

organischer Kohlenstoff im Boden,

f)

Holzprodukte.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Änderungen der Kohlenstoffbestände in den Kohlenstoffspeichern gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e in ihren Konten nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt. Die Mitgliedstaaten erachten einen Kohlenstoffspeicher nur dann nicht als Quelle, wenn dies auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten nachgewiesen wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten schließen ihre Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 am Ende jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I ab, indem sie in diesen Konten den Saldo der Gesamtnettoemissionen und des Gesamtnettoabbaus während des jeweiligen Anrechnungszeitraums angeben.

(7)   Mindestens solange dieser Beschluss in Kraft ist, führen die Mitgliedstaaten vollständige und genaue Aufzeichnungen über alle Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Beschluss verwenden.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dahin gehend zu ändern, dass Anrechnungszeiträume hinzugefügt oder geändert werden, um sicherzustellen, dass diese den relevanten Zeiträumen entsprechen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden, und damit sie mit den Anrechnungszeiträumen in Einklang stehen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Abkommen angenommen wurden und für die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union in anderen Sektoren gelten.

Artikel 5

Anrechnung- und Verbuchungsvorschriften für Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung

(1)   In Aufforstungs- und Wiederaufforstungskonten verbuchen die Mitgliedstaaten nur Emissionen und Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten, die auf den Flächen durchgeführt werden, die am 31. Dezember 1989 nicht bewaldet waren. Die Mitgliedstaaten können die Emissionen aus Aufforstung und Wiederaufforstung in einem einzigen Konto verbuchen.

(2)   Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten die Nettoemissionen und den Nettoabbau infolge von Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten als die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau für jedes einzelne Jahr im jeweiligen Anrechnungszeitraum, und zwar auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten.

(3)   Die Mitgliedstaaten führen Konten über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen auf Flächen, die in den Konten gemäß Artikel 4 Absatz 4 als Flächen für Tätigkeiten in den Kategorien der Aufforstung, der Wiederaufforstung und der Entwaldung ausgewiesen wurden, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten auf der betreffenden Fläche nicht länger durchgeführt werden.

(4)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Waldfläche, indem er für die Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten dieselbe Raumbewertungseinheit anwendet, die in Anhang V angegeben ist.

Artikel 6

Anrechnungsvorschriften für die Waldbewirtschaftung

(1)   Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge der Waldbewirtschaftungstätigkeiten, berechnet als Emissionen und Abbau in jedem der Anrechnungszeiträume gemäß Anhang I, abzüglich des Ergebnisses der Multiplikation der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum mit ihrem Referenzwert gemäß Anhang II.

(2)   Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 für einen Anrechnungszeitraum negativ aus, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat in seinem Waldbewirtschaftungskonto als Emissionen und Abbau entsprechend maximal 3,5 Prozent seiner Emissionen in seinem Basisjahr oder Basiszeitraum gemäß Anhang VI auf, wie sie der Mitgliedstaat dem UNFCCC in seinem entsprechenden Bericht übermittelt hat, der gemäß den einschlägigen CMP-Beschlüssen über das Basisjahr oder den Basiszeitraum für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls angenommen wurde, wobei Emissionen und Abbau infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 nicht berücksichtigt werden und das Ergebnis mit der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum multipliziert wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Berechnungsmethoden, die sie für ihre Waldbewirtschaftungskonten anwenden, mit Anhang II des Beschlusses 2/CMP.6 im Einklang stehen und mit den für die Berechnung ihrer Referenzwerte gemäß Anhang II angewandten Berechnungsmethoden mindestens in folgenden Punkten übereinstimmen:

a)

Kohlenstoffspeicher und Treibhausgase,

b)

bewirtschaftete Waldfläche,

c)

Holzprodukte,

d)

natürliche Störungen.

(4)   Spätestens ein Jahr vor Ablauf eines Anrechnungszeitraums übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission überarbeitete Referenzwerte. Diese Referenzwerte sind identisch mit jenen, die in von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls beschlossenen Dokumenten festgelegt sind; in Ermangelung solcher Dokumente berechnen sie sich nach den Verfahren und den Methoden gemäß den einschlägigen Beschlüssen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter bzw. daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden.

(5)   Wurden die relevanten Bestimmungen der Beschlüsse 2/CMP.6 oder 2/CMP.7 geändert, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens sechs Monate nach der Annahme dieser Änderungen ihre überarbeiteten Referenzwerte, die diesen Änderungen Rechnung tragen.

(6)   Werden verbesserte Methoden im Zusammenhang mit den für die Festlegung der Referenzwerte gemäß Anhang II verwendeten Daten für einen Mitgliedstaat verfügbar, oder stehen einem Mitgliedstaat Daten einer sehr viel besseren Qualität zur Verfügung, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat die entsprechenden technischen Korrekturen vor, um den Auswirkungen der Neuberechnungen in der Anrechnung der Waldbewirtschaftung Rechnung zu tragen. Diese technischen Korrekturen müssen mit den entsprechenden Korrekturen identisch sein, die im Rahmen des UNFCCC-Überprüfungsprozesses in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2/CMP.7 gebilligt wurden. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission diese Korrekturen spätestens im Rahmen seiner Übermittlungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit.

(7)   Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 6 geben die Mitgliedstaaten die Menge der durch natürliche Störungen bedingten Jahresemissionen an, die in ihre überarbeiteten Referenzwerte einbezogen wurden, sowie das Verfahren, nach dem diese Menge geschätzt wurde.

(8)   Die Kommission überprüft die Informationen zu den überarbeiteten Referenzwerten gemäß den Absätzen 4 und 5 und die technischen Korrekturen gemäß Absatz 6, um sicherzustellen, dass die an das UNFCCC übermittelten Informationen mit denen übereinstimmen, die die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen.

(9)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Referenzwerte gemäß Anhang II zu aktualisieren, wenn ein Mitgliedstaat seinen Referenzwert gemäß den Absätzen 4 und 5 ändert und dies im Rahmen der UNFCCC-Verfahren gebilligt worden ist.

(10)   Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Waldbewirtschaftungskonten die Auswirkungen etwaiger Änderungen von Anhang II für den gesamten betroffenen Anrechnungszeitraum.

Artikel 7

Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Holzprodukte

(1)   Jeder Mitgliedstaat verbucht in seinen Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aus Änderungen des Holzproduktespeichers, einschließlich Emissionen aus Holzprodukten, die vor dem 1. Januar 2013 aus seinen Wäldern entfernt wurden. Davon ausgenommen sind Emissionen aus Holzprodukten, die bereits im Rahmen des Kyoto-Protokolls im Zeitraum 2008-2012 auf Basis der sofortigen Oxidation angerechnet wurden.

(2)   In den Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 für Holzprodukte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau aus Änderungen des Holzproduktespeichers der nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und der Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang III:

a)

Papier,

b)

Holzwerkstoffe,

c)

Schnittholz.

Die Mitgliedstaaten können diese Kategorien um Informationen über Rinde ergänzen, sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner länderspezifische Unterkategorien all dieser Kategorien verwenden. Die Mitgliedstaaten können anstelle der Methoden und Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang III länderspezifische Methoden und Halbwertzeiten verwenden, sofern diese Methoden und Werte auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und die verwendeten Methoden mindestens so detailliert und genau wie die in Anhang III angegebenen Methoden sind.

Für ausgeführte Holzprodukte beziehen sich die länderspezifischen Daten auf die länderspezifischen Halbwertzeiten und die Verwendung der Holzprodukte im Einfuhrland.

Die Mitgliedstaaten dürfen keine länderspezifischen Halbwertzeiten für in der Union in Verkehr gebrachte Holzprodukte anwenden, die von den Halbwertzeiten, die die Einfuhrmitgliedstaaten in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 verwenden, abweichen.

Aus der Entwaldung stammende Holzprodukte werden auf der Basis einer sofortigen Oxidation angerechnet.

(3)   Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 CO2-Emissionen aus Holzprodukten in Abfalldeponien, so erfolgt die Anrechnung auf der Basis einer sofortigen Oxidation.

(4)   Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten Emissionen aus Holzprodukten, die zu energetischen Zwecken gewonnen wurden, so stützen sie ihre Berechnungen ebenfalls auf eine sofortige Oxidation.

Die Mitgliedstaaten können, ausschließlich zu Informationszwecken, auch Daten darüber vorlegen, welcher Anteil des für energetische Zwecke genutzten Holzes von außerhalb der Union eingeführt wurde und aus welchen Ursprungsländern derartiges Holz stammte.

(5)   Eingeführte Holzprodukte werden unabhängig von ihrer Herkunft nicht vom Einfuhrmitgliedstaat verbucht. Die Mitgliedstaaten verbuchen daher Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aus Holzprodukten in ihren Konten nur dann, wenn diese Emissionen und dieser Abbau von Holzprodukten herrühren, die von Flächen stammen, die gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 in ihren Konten erfasst sind.

(6)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Angaben in Anhang III an Änderungen in Dokumenten anzupassen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden.

Artikel 8

Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für die Ackerbewirtschaftung, Weidebewirtschaftung, Wiederbepflanzung sowie Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen

(1)   Jeder Mitgliedstaat verbucht in seinen Konten für Acker- und Weidebewirtschaftung die aus diesen Tätigkeiten folgenden Emissionen von Treibhausgasen und den daraus folgenden Abbau von Treibhausgasen, berechnet als Emissionen und Abbau von Treibhausgasen in jedem Anrechnungszeitraum gemäß Anhang I, abzüglich des Ergebnisses der Multiplikation der Anzahl der Jahre in diesem Anrechnungszeitraum mit den Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen dieses Mitgliedstaats aus diesen Tätigkeiten in dessen Basisjahr gemäß Anhang VI.

(2)   Erstellt und führt ein Mitgliedstaat Konten für Wiederbepflanzung und/oder für Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen, so wendet er die Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 an.

Artikel 9

Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für natürliche Störungen

(1)   Soweit die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 5 dieses Artikels erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten nicht anthropogene Treibhausgasemissionen aus Quellen, die durch natürliche Störungen entstanden sind, von den für ihre Kontenführungspflichten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d relevanten Berechnungen ausschließen.

(2)   Wenden Mitgliedstaaten Absatz 1 dieses Artikels an, so berechnen sie im Einklang mit der in Anhang VII dargelegten Methode die Grundbelastung für jede der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Tätigkeiten. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b weisen eine einheitliche Grundbelastung auf. Alternativ können die Mitgliedstaaten eine transparente und vergleichbare länderspezifische Methode anwenden, bei der eine kohärente und zunächst vollständige Zeitreihe mit Daten verwendet wird, die sich auch auf den Zeitraum 1990 bis 2009 beziehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die nicht anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Grundbelastung hinausgehen, entweder jährlich oder zum Ende des jeweiligen Anrechnungszeitraums aus ihren LULUCF-Konten ausschließen, sofern

a)

diese Emissionen in einem bestimmten Jahr des Anrechnungszeitraums die Grundbelastung zuzüglich einer Spanne überschreiten. Wird die Grundbelastung gemäß der in Anhang VII dargelegten Methode berechnet, so entspricht diese Spanne der doppelten Standardabweichung der zur Berechnung der natürlichen Grundbelastung verwendeten Zeitreihe. Wird die Grundbelastung anhand einer länderspezifischen Methode berechnet, so beschreiben die Mitgliedstaaten die Art und Weise, wie die Spanne festgelegt wurde, wenn eine solche Spanne erforderlich ist. Bei keiner der verwendeten Methoden darf davon ausgegangen werden, dass während des Anrechnungszeitraums Nettogutschriften zu erwarten sind;

b)

die Mitgliedstaaten die Informationsanforderungen gemäß Absatz 5 ordnungsgemäß erfüllen und entsprechende Informationen bereitstellen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, der nicht anthropogene Treibhausgasemissionen aus Quellen durch natürliche Störungen in einem bestimmten Jahr des Anrechnungszeitraums ausschließt,

a)

schließt für den verbleibenden Anrechnungszeitraum den gesamten darauffolgenden Abbau von Treibhausgasen auf Flächen, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und auf denen die in Absatz 3 genannten Emissionen entstanden sind, von der Anrechnung aus;

b)

schließt Emissionen aus Ernte- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf diesen Flächen im Anschluss an die natürlichen Störungen stattfanden, nicht aus;

c)

schließt Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf diesen Flächen in dem betreffenden Jahr des Anrechnungszeitraums stattfand, nicht aus;

d)

schließt Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen Gegenstand von Entwaldung waren, nicht aus.

(5)   Die Mitgliedstaaten können nicht anthropogene Treibhausgasemissionen aus Quellen durch natürliche Störungen nur dann ausschließen, wenn sie transparente Informationen bereitstellen, die nachweisen,

a)

dass alle Landflächen ermittelt wurden, die in dem betreffenden Berichtsjahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Jahres und der Arten der natürlichen Störungen;

b)

dass während des verbleibenden jeweiligen Anrechnungszeitraums keine Entwaldung auf Flächen stattgefunden hat, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren;

c)

welche überprüfbaren Methoden und Kriterien verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Anrechnungszeitraum folgenden Jahren zu ermitteln;

d)

wo immer machbar, welche Maßnahmen zur Bewältigung und Kontrolle der Auswirkungen der natürlichen Störungen der Mitgliedstaat getroffen hat;

e)

wo immer machbar, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.

(6)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Informationsanforderungen nach Absatz 5 dieses Artikels an Überarbeitungen von Rechtsakten anzupassen, die von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommen wurden.

Artikel 10

Informationen über LULUCF-Aktionen

(1)   Spätestens 18 Monate nach Beginn jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I erstellen die Mitgliedstaaten Informationen über ihre derzeitigen und künftigen LULUCF-Aktionen zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 dieses Beschlusses und übermitteln diese an die Kommission als separates Dokument oder als deutlich erkennbaren Teil ihrer nationalen Strategien für eine emissionsarme Entwicklung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 oder anderer nationaler Strategien oder Pläne im Zusammenhang mit LULUCF. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein breites Spektrum an Interessenvertretern konsultiert wird. Unterbreitet ein Mitgliedstaat diese Informationen als Teil der Strategien für eine emissionsarme Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, so gilt der in der genannten Verordnung angegebene einschlägige Zeitplan.

Die Informationen über LULUCF-Aktionen decken die gesamte Dauer des jeweiligen Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I ab.

(2)   Die Informationen der Mitgliedstaaten über LULUCF-Aktionen beinhalten für jede der Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 mindestens die folgenden Angaben:

a)

eine Beschreibung der bisherigen Entwicklung von Emissionen und deren Abbau, einschließlich, soweit möglich, historischer Entwicklungen, soweit diese vernünftig nachvollzogen werden können;

b)

Emissions- und Abbauprognosen für den Anrechnungszeitraum;

c)

eine Analyse des Potenzials zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus;

d)

eine Liste der geeignetsten Maßnahmen zur Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen, einschließlich, sofern angemessen, der indikativen Maßnahmen gemäß Anhang IV, aber nicht auf diese Maßnahmen beschränkt, die der Mitgliedstaat plant oder die durchgeführt werden müssen, um das Klimaschutzpotenzial auszuschöpfen, soweit anhand der Analyse gemäß Buchstabe c ermittelt wurde, dass ein derartiges Potenzial besteht;

e)

die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d bestehenden und geplanten Strategien, einschließlich einer quantitativen oder qualitativen Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Emissionen und Abbau, unter Berücksichtigung anderer Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem LULUCF-Sektor;

f)

vorläufige Zeitpläne für die Annahme und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d.

(3)   Die Kommission bietet den Mitgliedstaaten Orientierung und technische Unterstützung, um den Austausch von Informationen zu erleichtern.

Die Kommission kann nach Konsultation der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung ihrer Erkenntnisse aus den Informationen sämtlicher Mitgliedstaaten über LULUCF-Aktionen erstellen, um den Austausch von Kenntnissen und bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum Halbzeitdatum für den jeweiligen Anrechnungszeitraum und vor Ablauf jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I einen Bericht über den Stand der Durchführung der LULUCF-Aktionen.

Die Kommission kann auf der Grundlage der Berichte nach Unterabsatz 1 einen Synthesebericht veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten machen die Informationen über ihre LULUCF-Aktionen und die Berichte nach Unterabsatz 1 innerhalb von drei Monaten, nachdem sie der Kommission vorgelegt wurden, öffentlich zugänglich.

Artikel 11

Überprüfung

Die Kommission überprüft die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften dieses Beschlusses im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls oder des sonstigen Unionsrechts oder, falls keine solchen Beschlüsse vorliegen, bis zum 30. Juni 2017 und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag.

Artikel 12

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 8, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von acht Jahren ab 8. Juli 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von acht Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 8, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 8, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 6 erlassen, wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments und des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 85.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2013.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

(4)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(5)  Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(6)  Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

ANRECHNUNGSZEITRÄUME GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1

Anrechnungszeitraum

Jahre

Erster Anrechnungszeitraum

1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020


ANHANG II

REFERENZWERTE GEMÄSS ARTIKEL 6 NACH MITGLIEDSTAATEN

Mitgliedstaat

Gg Kohlendioxid-(CO2)-Äquivalente/Jahr

Belgien

–2 499

Bulgarien

–7 950

Tschechische Republik

–4 686

Dänemark

409

Deutschland

–22 418

Estland

–2 741

Irland

– 142

Griechenland

–1 830

Spanien

–23 100

Frankreich

–67 410

Italien

–22 166

Zypern

– 157

Lettland

–16 302

Litauen

–4 552

Luxemburg

– 418

Ungarn

–1 000

Malta

–49

Niederlande

–1 425

Österreich

–6 516

Polen

–27 133

Portugal

–6 830

Rumänien

–15 793

Slowenien

–3 171

Slowakei

–1 084

Finnland

–20 466

Schweden

–41 336

Vereinigtes Königreich

–8 268


ANHANG III

ZERFALLSFUNKTION ERSTER ORDNUNG UND STANDARD-HALBWERTZEITEN GEMÄSS ARTIKEL 7

Zerfallsfunktion erster Ordnung, beginnend mit i = 1900 bis zum aktuellen Jahr:

(A)

Formula

wobei C(1900) = 0,0

(B)

Formula

,

dabei sind:

i= Jahr

C(i)= der Kohlenstoffbestand des Holzproduktespeichers zu Beginn von Jahr i, Gg C

k= die Konstante des Zerfalls erster Ordnung, ausgedrückt in Jahr-1 Formula, wobei HL der Halbwertzeit des Holzproduktespeichers in Jahren entspricht.)

Zufluss (i)= der Zufluss in den Holzproduktespeicher im Jahr i, Gg C Jahr-1

ΔC(i)= die Änderung der Kohlenstoffbestände im Holzproduktespeicher im Jahr i, Gg C Jahr-1,

Standard-Halbwertzeiten (HL):

 

2 Jahre für Papier

 

25 Jahre für Holzwerkstoffe

 

35 Jahre für Schnittholz.


ANHANG IV

INDIKATIVE MASSNAHMEN, DIE GEGENSTAND DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 BUCHSTABE d VORZULEGENDEN INFORMATIONEN ÜBER LULUCF-AKTIONEN SEIN KÖNNEN

a)

Maßnahmen im Bereich Ackerbewirtschaftung, z. B.:

Verbesserung von Landbaupraktiken durch bessere Sortenwahl,

Ausweitung von Fruchtfolgen und Vermeidung oder Reduzierung der Schwarzbrache,

Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung, der Bodenbearbeitung/Ernterückstandsbewirtschaftung und der Wasserbewirtschaftung,

Förderung agroforstwirtschaftlicher Bewirtschaftung und Nutzung des Potenzials für Änderungen der Bodenbedeckung/Landnutzungsänderungen;

b)

Maßnahmen im Bereich Weidebewirtschaftung und -verbesserung, z. B.:

Vermeidung der Umwandlung von Grünflächen in Ackerflächen und Rückumwandlung von Ackerflächen in Flächen mit natürlicher Vegetation,

Verbesserung der Weidebewirtschaftung durch Änderung der Beweidungsintensität und der Weidezeiten,

Steigerung der Produktivität,

Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung,

Verbesserung des Brandmanagements,

Einführung geeigneterer Arten, insbesondere tiefwurzelnder Arten;

c)

Maßnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter organischer Böden, insbesondere Torfböden, z. B.:

Schaffung von Anreizen für den Anbau nachhaltiger Paludikulturen,

Schaffung von Anreizen für adaptierte Landbaupraktiken, beispielsweise durch Minimierung der Bodenstörung oder extensive Bewirtschaftungspraktiken;

d)

Maßnahmen zur Vermeidung der Trockenlegung von Feuchtgebieten und zur Schaffung von Anreizen für das Wiedervernässen trockengelegter Flächen;

e)

Maßnahmen betreffend vorhandene oder teilweise trockengelegte Moore, z. B.:

Vermeidung einer weiteren Trockenlegung,

Schaffung von Anreizen für das Wiedervernässen und die Wiederherstellung von Mooren,

Verhütung von Moorbränden;

f)

Sanierung degradierter Flächen;

g)

Maßnahmen im Bereich Waldbewirtschaftung, z. B.:

Aufforstung und Wiederaufforstung,

Erhaltung der Kohlenstoffbestände in existierenden Wäldern,

Verbesserung der Produktion in existierenden Wäldern,

Vergrößerung des Holzproduktespeichers,

Verbesserung der Waldbewirtschaftung, auch durch optimale Artenzusammensetzung, Pflege und Ausdünnung, Bodenschutz;

h)

Vermeidung der Entwaldung;

i)

besserer Schutz vor natürlichen Störungen wie Waldbrand, Schädlingsbefall und Stürmen;

j)

Maßnahmen zur Ersetzung treibhausgasintensiver Energierohstoffe und Materialien durch Holzprodukte.


ANHANG V

MINDESTWERTE FÜR FLÄCHENGRÖSSE, BESCHIRMUNG UND BAUMHÖHE GEMÄSS ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE DEFINITION VON WALD

Mitgliedstaat

Fläche (ha)

Beschirmung (in %)

Baumhöhe (in m)

Belgien

0,5

20

5

Bulgarien

0,1

10

5

Tschechische Republik

0,05

30

2

Dänemark

0,5

10

5

Deutschland

0,1

10

5

Estland

0,5

30

2

Irland

0,1

20

5

Griechenland

0,3

25

2

Spanien

1,0

20

3

Frankreich

0,5

10

5

Italien

0,5

10

5

Zypern

 

 

 

Lettland

0,1

20

5

Litauen

0,1

30

5

Luxemburg

0,5

10

5

Ungarn

0,5

30

5

Malta

 

 

 

Niederlande

0,5

20

5

Österreich

0,05

30

2

Polen

0,1

10

2

Portugal

1,0

10

5

Rumänien

0,25

10

5

Slowenien

0,25

30

2

Slowakei

0,3

20

5

Finnland

0,5

10

5

Schweden

0,5

10

5

Vereinigtes Königreich

0,1

20

2


ANHANG VI

BASISJAHR ODER -ZEITRAUM

Mitgliedstaat

Basisjahr

Belgien

1990

Bulgarien

1988

Tschechische Republik

1990

Dänemark

1990

Deutschland

1990

Estland

1990

Irland

1990

Griechenland

1990

Spanien

1990

Frankreich

1990

Italien

1990

Zypern

 

Lettland

1990

Litauen

1990

Luxemburg

1990

Ungarn

1985-87

Malta

 

Niederlande

1990

Österreich

1990

Polen

1988

Portugal

1990

Rumänien

1989

Slowenien

1986

Slowakei

1990

Finnland

1990

Schweden

1990

Vereinigtes Königreich

1990


ANHANG VII

BERECHNUNG DER NATÜRLICHEN GRUNDBELASTUNG DURCH NATÜRLICHE STÖRUNGEN

1.

Zur Berechnung der natürlichen Grundbelastung stellen die Mitgliedstaaten Informationen über die durch natürliche Störungen verursachten historischen Emissionsniveaus zur Verfügung. Dabei

a)

stellen sie Informationen über die Art(en) der in die Schätzung einbezogenen natürlichen Störung bereit;

b)

beziehen sie Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum 1990 bis 2009 ein, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten;

c)

weisen sie nach, dass die Kohärenz der Zeitreihen bei allen einschlägigen Parametern garantiert ist, einschließlich Mindestfläche, Methoden der Emissionsschätzung, Abdeckung der Speicher und Gase.

2.

Für die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1, bei denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Bestimmungen über natürliche Störungen anzuwenden, wird die natürliche Grundbelastung als Durchschnitt der Zeitreihen 1990-2009 berechnet, mit Ausnahme aller Jahre, in denen anormale Emissionsniveaus aufgezeichnet wurden, d. h. unter Ausschluss aller statistischen Ausreißer. Statistische Ausreißer werden unter Anwendung des nachfolgend beschriebenen graduellen Verfahrens ermittelt:

a)

Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der vollständigen Zeitreihen 1990-2009;

b)

Ausschluss aller Jahre aus den Zeitreihen, in denen die jährlichen Emissionen außerhalb der doppelten Standardabweichung vom Mittelwert liegen;

c)

erneute Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der Zeitreihen 1990-2009 abzüglich der gemäß Buchstabe b ausgeschlossenen Jahre;

d)

Wiederholung der Verfahren gemäß den Buchstaben b und c, bis keine Ausreißer mehr zu erkennen sind.