31989L0106

Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte

Amtsblatt Nr. L 040 vom 11/02/1989 S. 0012 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0185
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0185


RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es obliegt den Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß auf ihrem Gebiet die Bauwerke des Hoch- und des Tiefbaus derart entworfen und ausgeführt werden, daß die Sicherheit der Menschen, der Haustiere und der Güter nicht gefährdet und andere wesentliche Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls beachtet werden.

Die Vorschriften der Mitgliedstaaten enthalten Anforderungen nicht nur hinsichtlich der baulichen Sicherheit, sondern auch bezüglich Gesundheit, Dauerhaftigkeit, Energieeinsparung, Umweltschutz, Aspekten der Wirtschaftlichkeit und anderer Belange des öffentlichen Interesses.

Diese Anforderungen, die oft in einzelstaatlichen Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften niedergelegt sind, beeinflussen die Beschaffenheit der verwendeten Bauprodukte unmittelbar und spiegeln sich in den nationalen Produktnormen, den technischen Zulassungen, anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen wider, die infolge ihrer Verschiedenheit den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindern.

Das vom Europäischen Rat im Juni 1985 gebilligte Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarktes sieht in Paragraph 71 vor, diese allgemeine Politik branchenspezifisch zu akzentuieren und insbesondere auch im Bausektor durchzuführen. Die Beseitigung der technischen Hemmnisse auf diesem Sektor, sofern sie nicht durch die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit zwischen allen Mitgliedstaaten abgebaut werden können, soll in Übereinstimmung mit der neuen Konzeption gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 (4) erfolgen, die die Festlegung wesentlicher Anforderungen an die Sicherheit oder an andere Belange im Interesse des Allgemeinwohls verlangt; das in den Mitgliedstaaten bereits bestehende und begründete Schutzniveau darf dabei nicht verringert werden.

Die wesentlichen Anforderungen sind als übergeordnete und als spezielle Kriterien festgelegt, denen die Bauwerke genügen müssen; sie sind so zu verstehen, daß Bauwerke einzelne, mehrere oder alle dieser Anforderungen, soweit dies in Vorschriften verlangt wird, mit einer angemessenen Zuverlässigkeit erfuellen müssen.

Als Grundlage für die Erarbeitung harmonisierter Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen auf Gemeinschaftsebene und für die Konzipierung und Erteilung europäischer technischer Zulassungen werden Grundlagendokumente erstellt, die diese Anforderungen auf der technischen Ebene konkretisieren.

Diese wesentlichen Anforderungen bilden die Grundlage für die Erstellung harmonisierter Normen für Bauprodukte auf europäischer Ebene. Um den größten Nutzen für einen einheitlichen Binnenmarkt zu verwirklichen, möglichst vielen Herstellern den Zugang zu diesem Markt zu eröffnen, eine größtmögliche Markttransparenz zu gewährleisten und die Voraussetzungen für ein harmonisiertes Gesamtregelwerk im Bauwesen zu schaffen, sollen so weit und so schnell wie möglich harmonisierte Normen geschaffen werden. Diese Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter als unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrische Normung (CENELEC) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen zuständig sind. Im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer der beiden oder von beiden vorgenannten Stellen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (5) festgelegt wurde.

Aufgrund der Besonderheit der Bauprodukte sind diese harmonisierten Normen genau festzulegen. Dementsprechend müssen Grundlagendokumente erstellt werden, aus denen sich die Verbindungen zwischen Normungsmandaten und wesentlichen Anforderungen ergeben. In den harmonisierten Normen, in denen so weit wie möglich die Leistungsfähigkeit der Produkte spezifiziert wird, wird diesen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu erstellenden Grundlagendokumenten Rechnung getragen.

Zur Beachtung unterschiedlicher Niveaus der wesentlichen Anforderungen bei bestimmten Bauwerken und von Unterschieden in den einzelnen Mitgliedstaaten werden in den Grundlagendokumenten und in den harmonisierten technischen Spezifikationen Klassen für Anforderungen und Leistungsniveaus vorgesehen, denen die Produkte in den Mitgliedstaaten künftig genügen müssen.

Harmonisierte Normen sollten Klassifizierungen enthalten, aufgrund deren Bauprodukte, die den wesentlichen Anforderungen entsprechen und die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und den durch die örtlichen klimatischen und sonstigen Gegebenheiten gerechtfertigten herkömmlichen technischen Verfahren erzeugt und verwendet werden, weiterhin in Verkehr gebracht werden können.

Von der Brauchbarkeit eines Produktes ist auszugehen, wenn es mit einer harmonisierten Norm, mit einer europäischen technischen Zulassung oder einer auf Gemeinschaftsebene anerkannten nicht harmonisierten technischen Spezifikation übereinstimmt. Daneben kann in dem Fall, daß Produkte eine geringe Bedeutung im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen haben und von bestehenden technischen Spezifikationen abweichen, der Nachweis der Brauchbarkeit über eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle geführt werden.

Produkte, die in diesem Sinne brauchbar sind, sind unmittelbar durch das EG-Zeichen erkenntlich. Sie können im gesamten Gebiet der Gemeinschaft frei verkehren und für den vorgesehenen Zweck frei verwendet werden.

Bei Produkten, für die europäische Normen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erstellt werden können oder nicht zu erwarten sind, oder die wesentlich von einer Norm abweichen, kann aufgrund von gemeinsamen Leitlinien die Brauchbarkeit mit Hilfe der europäischen technischen Zulassung bestätigt werden. Die gemeinsamen Leitlinien für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen werden unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente erarbeitet.

In Ermangelung harmonisierter Normen oder europäischer technischer Zulassungen können einzelstaatliche oder andere nicht harmonisierte technische Spezifikationen als geeignete Grundlage für die Vermutung, daß die wesentlichen Anforderungen erfuellt sind, anerkannt werden.

Die Konformität der Produkte mit den harmonisierten Normen und den auf Gemeinschaftsebene anerkannten nicht harmonisierten technischen Spezifikationen ist durch Verfahren der werkseigenen Produktionskontrolle und der Überwachung, Prüfung, Beurteilung und Zertifizierung durch unabhängige qualifizierte Stellen oder durch den Hersteller selbst sicherzustellen.

Ein Sonderverfahren dient als Übergangsmaßnahme für diejenigen Produkte, für die es noch keine auf europäischer Ebene anerkannten Normen oder technische Zulassungen gibt. Hiermit soll eine Anerkennung der Ergebnisse von Prüfungen erleichtert werden, die in einem anderen Mitgliedstaat nach den technischen Bestimmungen des Bestimmungsmitgliedstaats durchgeführt worden sind.

Es ist ein Ständiger Ausschuß für das Bauwesen mit Experten, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, einzurichten, der die Kommission bei der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie unterstützt.

Der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Sicherheit, Gesundheit und andere durch die wesentlichen Anforderungen abgedeckte Belange auf ihrem Gebiet wird in einer Schutzklausel Rechnung getragen, die geeignete Schutzmaßnahmen vorsieht -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Anwendungsbereich - Begriffsbestnmungen - Anforderungen - Technische Spezifikationen - Freier Warenverkehr

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für Bauprodukte, soweit für sie die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke nach Artikel 3 Absatz 1 Bedeutung haben.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist unter "Bauprodukt" jedes Produkt zu verstehen, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden.

Bauprodukte werden nachstehend "Produkte" genannt; Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus werden nachstehend "Bauwerke" genannt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte gemäß Artikel 1, die zur Verwendung in Bauwerken bestimmt sind, nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie brauchbar sind, d.h solche Merkmale aufweisen, daß das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 erfuellen kann, wenn und wo für bestimmte Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten.

(2) Wenn Bauprodukte Gegenstand anderer Gemeinschaftsrichtlinien im Hinblick auf andere Aspekte sind, gibt das EG-Konformitätszeichen nach Artikel 4 Absatz 2, nachstehend "EG-Zeichen" genannt, in diesen Fällen an, daß die Anforderungen dieser anderen Richtlinie auch erfuellt werden.

(3) Betrifft eine später erlassene Richtlinie hauptsächlich andere Gesichtspunkte und nur in geringerem Umfang die wesentlichen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie, so ist in dieser späteren Richtlinie sicherzustellen, daß sie auch die Anforderungen der vorliegenden R!chtlinie berücksichtigt.

(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Bedingungen vorzuschreiben, die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Verwendung der Produkte für erforderlich halten,sofern dies keine Änderungen der Produkte in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

Artikel 3

(1) Die wesentlichen auf Bauwerke anwendbaren Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können, sind in Form von einzelnen Vorgaben in Anhang 1 aufgeführt.

Von diesen Anforderungen können eine, mehrere oder alle berücksichtigt werden; sie sind während einer angemessenen Lebensdauer zu erfuellen.

(2) Um etwaige unterschiedliche Bedingungen geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedliche Schutzniveaus zu berücksichtigen, die gegebenenfalis auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen, können für jede wesentliche Anforderung Klassen in den Dokumenten nach Absatz 3 und den technischen Spezifikationen nach Artikel 4 für die einzuhaltende Anforderung festgelegt werden.

(3) Die wesentlichen Anforderungen werden in Dokumenten (Grundlagendokumente) konkret formuliert, mit denen die erforderlichen Verbindungen zwischen den wesentlichen Anforderungen nach Absatz 1 und den Normungsaufträgen, Aufträgen für Leitlinien für die europäische technische Zulassung oder der Anerkennung anderer technischer Spezifikationen im Sinne der Artikel 4 und 5 geschaffen werden.

Artikel 4

(1) Normen und technische Zulassungen werden im Sinne dieser Richtlinie "technische Spezifikationen" genannt.

Im Sinne dieser Richtlinie sind unter harmonisierten Normen die technischen Spezifikationen zu verstehen, die vom CEN oder vom CENELEC oder von beiden gemeinsam im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG nach Stellungnahme des in Artikel l9 vorgesehenen Ausschusses und aufgrund der am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen genehmigt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten gehen von der Brauchbarkeit der Produkte aus, wenn sie so beschaffen sind, daß die Bauwerke, für die sie verwendet werden, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 erfuellen können, und diese Produkte das EG-Zeichen tragen. Das EG-Zeichen besagt,

a) daß sie mit den entsprechenden nationalen Normen übereinstimmen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen Normen;

b) daß sie mit einer europäischen technischen Zulassung übereinstimmen, die nach dem Verfahren des Kapitels III ausgestellt wurde; oder

c) daß sie den nationalen technischen Spezifikationen gemäß Absatz 3 entsprechen, soweit keine harmonisierten Spezifikationen vorliegen; ein Verzeichnis dieser nationalen Spezifikationen ist nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 zu erstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten können der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen technischen Spezifikationen, die ihres Erachtens mit den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 übereinstimmen, übermitteln. Die Kommission leitet diese nationalen technischen Spezifikationen umgehend an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 unterrichtet sie die Mitgliedstaaten über diejenigen nationalen technischen Spezifikationen, bei denen von der Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 ausgegangen wird.

Für die Einleitung und Durchführung dieses Verfahrens ist die Kommission unter Einschaltung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses zuständig.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser technischen Spezifikationen. Diese werden außerdem von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(4) Hat ein Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2 nicht oder nur teilweise angewandt, aufgrund deren das Produkt entsprechend den Kriterien des Artikels 13 Absatz 4 dem Verfahren der Konformitätserklärung gemäß Anhang III Nummer 2 Ziffer ii), Möglichkeiten 2 und 3, unterzogen werden muß, so wird unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen in Artikel 13 Absatz 4 und Anhang III die Brauchbarkeit des betreffenden Produkts im Sinne von Artikel 2 Absatz l gemäß dem Verfahren von Anhang III Nummer 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2, nachgewiesen.

(5) Eine Liste der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen, wird von der Kommission nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses erstellt, verwaltet und regelmäßig überarbeitet; die betreffenden Produkte können in Verkehr gebracht werden, sofern eine Erklärung des Herstellers über die Konformität mit den anerkannten Regeln der Technik vorliegt.

(6) Das EG-Zeichen besagt, daß ein Produkt den Anforderungen der Absätze 2 und 4 genügt. Für das Anbringen des

EG-Zeichens auf dem Produkt selbst, auf einem daran angebrachten Etikett, auf seiner Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich.

Ein Muster dieses EG-Zeichens und die Bedingungen für seine Verwendung sind in Anhang III enthalten.

Die Produkte im Sinne des Absatzes 5 dürfen das EG-Zeichen nicht tragen.

Artikel 5

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten harmonisierten Normen oder europäischen technischen Zulassungen oder die in Kapitel II genannten Mandate den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 nicht genügen, so befaßt dieser Mitgliedstaat oder die Kommission unter Angabe der Gründe den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß. Dieser Ausschuß nimmt hierzu umgehend Stellung.

Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme und im Falle harmonisierter Normen nach Anhörung des mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschusses teilt die Konmission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen oder Zulassungen aus den Veröffentlichungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 gestrichen werden müssen.

(2) Nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 befaßt die Kommission den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme dieses Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, ob für die betreffende technische Spezifikation die Annahme der Konformität gilt, und veröffentlicht gegebenenfalls eine Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß eine technische Spezifikation den erforderlichen Bedingungen für die Annahme der Konformität mit den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 nicht mehr erfuellt, so befaßt die Kommission den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme dieses Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, ob für die betreffende nationale technische Spezifikation weiterhin die Annahme der Konformität gelten soll oder ob, wenn dies nicht der Fall ist, die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Fundstelle hierfür gestrichen werden muß.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Gebiet nicht behindern.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zweckentsprechende Verwendung dieser Produkte nicht durch Vorschriften oder Bedingungen behindert wird, die von öffentlichen oder privaten Stellen festgelegt werden, die als öffentliches Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung aufgrund einer Monopolstellung handeln.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auf ihrem Gebiet das Inverkehrbringen von nicht unter Artikel 4 Absatz 2 fallenden Produkten gestatten, wenn diese nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem Vertrag stehen, entsprechen, es sei denn, die europäischen technischen Spezifikationen gemäß Kapitel II und III bestimmen etwas anderes. Die Kommission und der in Artikel 19 vorgesehene Ausschuß werden die Entwicklung der europäischen technischen Spezifikationen regelmäßig beobachten und überprüfen.

(3) Wenn die einschlägigen europäischen technischen Spezifikationen selbst oder aufgrund von Grundlagendokumenten nach Artikel 3 Absatz 3 zwischen veschiedenen Klassen mit unterschiedlichen Leistungsstufen unterscheiden, dürfen die Mitgliedstaaten die auch in ihrem Gebiet einzuhaltenden Leistungsstufen nur innerhalb der auf Gemeinschaftsebene angenommenen Klassifizierungen und nur unter Verwendung aller, einiger oder einer Klasse bestimmen.

KAPITEL II

Harmonisierte Normen

Artikel 7

(1) Um die Qualität der harmonisierten Normen für Produkte sicherzustellen, sind die Normen von den europäischen Normenorganisationen auf der Grundlage von Mandaten zu erstellen, die die Kommission ihnen entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses entsprechend den zwischen der Kommission und diesen Organen am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Bestimmungen über die Zusammenarbeit erteilt.

(2) Die zu erstellenden Dokumente berücksichtigen die Grundlagendokumente und sind soweit wie möglich in Form von Leistungsanforderungen an die Produkte abzufassen.

(3) Nach Erstellung der Normen durch die europäischen Normenorganisationen veröffentlicht die Kommission die Normen durch Angabe der Fundstellen in der Ausgabe C Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL III

Europäische technische Zulassung

Artikel 8

(1) Die europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfuellung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird.

(2) Die europäische technische Zulassung kann erteilt werden für

a) Produkte, für die weder eine harmonisierte Norm oder eine anerkannte nationale Norm noch ein Mandat für eine harmonisierte Norm vorliegt und bei denen die Kommission nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses der Auffassung ist, daß eine Norm nicht bzw. noch nicht ausgearbeitet werden kann, und

b) Produkte, die nicht nur unwesentlich von harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen abweichen.

Die Regelung nach Buchstabe a) schließt die Erteilung bereits beantragter europäischer technischer Zulassungen für Produkte, für die Leitlinien für solche Zulassungen bestehen, nicht aus, auch wenn ein Mandat für eine harmonisierte Norm erstellt worden ist. Dies gilt bis zum Inkrafttreten der harmonisierten Norm in den Mitgliedstaaten.

(3) In Sonderfällen kann die Kommission abweichend von Absatz 2 Buchstabe a) nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses für Produkte, für die ein Mandat für eine harmonisierte Norm vorliegt oder bei denen die Kommission festgestellt hat, daß eine harmonisierte Norm ausgearbeitet werden kann, die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung gestatten. Die Gestattung darf nur für einen festgelegten Zeitraum gelten.

(4) Die europäische technische Zulassung wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Sie kann verlängert werden.

Artikel 9

(1) Die europäische technische Zulassung für ein Produkt beruht auf Untersuchungen, Prüfungen und einer Beurteilung auf der Basis der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Grundlagendokumente sowie der in Artikel 11 genannten Leitlinien für dieses Produkt oder die entsprechende Produktfamilie.

(2) Liegen Leitlinien nach Artikel 11 nicht oder noch nicht vor, so kann eine europäische technische Zulassung unter Berücksichtigung der einschlägigen wesentlichen Anforderungen und der Grundlagendokumente erteilt werden, wenn sich die Bewertung des Produkts auf einvernehmliche Stellungnahmen der Zulassungsstellen stützt, die in dem in Anhang II genannten Gremium zusammenarbeiten. Kommt es zu keiner Einigung der Zulassungsstellen, wird der in Artikel 19 vorgesehene Ausschuß hiermit befaßt.

(3) Die europäische technische Zulassung für ein Produkt wird in einem Mitgliedstaat nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren auf Antrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten ausgestellt.

Artikel 10

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Namen und Anschriften der Stellen mit, die er zur Erteilung europäischer technischer Zulassungen ermächtigt.

(2) Die Zulassungsstellen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen und insbesondere in der Lage sein,

- die Brauchbarkeit neuer Produkte aufgrund von wissenschaftlichen und praktischen Kenntnissen zu beurteilen,

- gegenüber den Interessen der betreffenden Hersteller oder deren Beauftragten unparteiisch zu entscheiden und

- die Beiträge aller beteiligten Parteien zu einer ausgewogenen Bewertung zusammenzufassen.

(3) Das Verzeichnis der zur Erteilung europäischer technischer Zulassungen befugter Zulassungsstellen sowie jede Änderung dieses Verzeichnisses werden in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

licht.

Artikel 11

(1) Die Kommission erteilt nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses Aufträge zur Erarbeitung von Leitlinien für die europäische technische Zulassung für ein Produkt oder eine Produktfamilie an das Gremium der von den Mitgliedstaaten bestimmten Zulassungsstellen.

(2) Die Leitlinien für die europäische technische Zulassung für ein Produkt oder eine Produktfamilie sollen insbesondere folgendes beinhalten:

a) eine Liste der zu berücksichtigenden Grundlagendokumente nach Artikel 3 Absatz 3;

b) konkrete Anforderungen an das Produkt im Sinne der wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1;

c) die Prüfverfahren;

d) Methode der Auswertung und der Beurteilung der Prüfergebnisse;

e) die Kontroll- und Konformitätsverfahren, die den Vorschriften nach Artikel l3, 14 und 15 entsprechen müssen;

f) die Geltungsdauer der europäischen technischen Zulassung.

(3) Die Leitlinien für die europäische technische Zulassung werden nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses von den Mitgliedstaaten in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen veröffentlicht.

KAPITEL IV

Grundlagendokumente

Artikel 12

(1) Die Kommission beauftragt nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses technische Ausschüsse,

in denen die Mitgliedstaaten mitwirken, mit der Ausarbeitung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Grundlagendokumente.

(2) Die Grundlagendokumente

a) präzisieren die in Artikel 3 genannten und in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen, indem sie die Terminologie und die technischen Grundlagen harmonisieren und die Klassen oder Stufen für jede Anforderung bezeichnen, soweit dies erforderlich und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist,

b) bezeichnen die Methoden der Wechselbeziehungen zwischen diesen Klassen oder Stufen der Anforderungen und den in Artikel 4 genannten technischen Spezifikationen, zum Beispiel Berechnungs- und Nachweismethoden, technische Entwurfsregein u. a.,

c) werden in bezug genommen für die Erarbeitung harmonisierter Normen und Leitlinien für die europäische technische Zulassung sowie für die Anerkennung nationaler technischer Spezifikationen nach Artikel 4 Absatz 3.

(3) Die Kommission veröffentlicht nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses die Grundlagendokumente in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften

KAPITEL V

Bescheinigung der Konformität

Artikel 13

(1) Für die Bescheinigung der Konformität eines Produkts mit den Anforderungen einer technischen Spezifikation im Sinne des Artikels 4 ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich.

(2) Bei Produkten, die einer Konformitätsbescheinigung unterliegen, wird die Konformität mit technischen Spezifikationen im Sinne des Artikels 4 vermutet. Die Konformität wird durch Prüfung oder andere Nachweise auf der Grundlage der technischen Spezifikationen nach Anhang III festgestellt.

(3) Die Bescheinigung der Konformität eines Produkts setzt voraus,

a) daß der Hersteller über ein werkseigenes Produktionskontrollsystem verfügt, um sicherzustellen, daß die Produktion mit den einschlägigen technischen Spezifikationen übereinstimmt oder

b) daß zusätzlich zum werkseigenen Produktionskontrollsystem für besondere, in den jeweiligen technischen Spezifikationen bestimmte Produkte eine hierfür zugelassene Zertifizierungsstelle in die Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts eingeschaltet ist.

(4) Die Wahl der Verfahren nach Absatz 3 wird für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie von der Kommission nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses abhängig von

a) der Bedeutung des Produkts im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen,insbesondere bezüglich Gesundheit und Sicherheit,

b) der Art der Beschaffenheit des Produkts,

c) des Einflusses der Veränderlichkeit der Eigenschaften des Produkts auf seine Gebrauchstauglichkeit,

d) der Fehleranfälligkeit der Herstellung des Produkts

in Übereinstimmung mit den Einzelheiten des Anhangs III festgelegt.

Dabei ist dem jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist, der Vorzug zu geben.

Das so bestimmte Verfahren ist in den Mandaten und in technischen Spezifikationen oder in deren Veröffentlichung anzugeben.

(5) Bei Einzelanfertigung (auch Nichtserienfertigung) genügt eine Konformitätserklärung nach Anhang III Nummer 2 Ziffer ii), Möglichkeit 3, es sei denn, die technischen Spezifikationen für Produkte, die für die Sicherheit und die Gesundheit besondere Bedeutung haben, bestimmen etwas anderes.

Artikel 14

(1) In Übereinstimmung mit Anhang III führen die angegebenen Verfahren

a) im Falle des Artikels 13 Absatz 3 Buchstabe a) zur Ausstellung einer Konformitätserklärung für ein Produkt durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder

b) im Falle des Artikels 13 Absatz 3 Buchstabe b) zur Erteilung eines Konformitätszertifikats - durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle - für ein System der Produktionskontrolle und -überwachung und ein Produkt selbst.

Die Einzelheiten der Verfahren der Konformitätsbescheinigung sind in Anhang III geregelt.

(2) Die Konformitätserklärung des Herstellers oder das Konformitätszertifikat berechtigt den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, das entsprechende EG-Konformitätszeichen auf dem Produkt selbst, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren anzubringen. Das Muster des EG-Zeichens und die Regeln für seine Verwendung bei den einzelnen Verfahren der Konformitätsbescheinigung finden sich in Anhang III.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die korrekte Verwendung des EG-Zeichens.

(2) Wird festgestellt, daß das EG-Zeichen auf einem Produkt angebracht worden ist, das nicht oder nicht mehr dieser Richtlinie genügt, so trägt der Mitgliedstaat, in dem die Konformität bescheinigt wurde, dafür Sorge, daß erforderlichenfalls die Verwendung des EG-Zeichens so lange, bis das betroffene Produkt wieder den Konformitätskriterien entspricht, verboten wird und daß unverkaufte Produkte zurückgezogen oder die Zeichen entwertet werden.

Der betreffende Mitgliedstaat setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis; hierbei gibt er alle qualitativen und quantitativen Einzelheiten zur Erkennung des nicht konformen Produkts an.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß das Anbringen von mit dem EG-Zeichen verwechselbaren Zeichen auf Produkten oder ihren Verpackungen untersagt ist.

KAPITEL VI

Sonderverfahren

Artikel 16

(1) Wenn für bestimmte Produkte keine technischen Spezifikationen nach Artikel 4 Absatz 2 vorliegen, so betrachtet der Bestimmungsmitgliedstaat auf Antrag im Einzelfall die Produkte, die bei den im Mitgliedstaat des Herstellers durchgeführten Versuchen und Überwachungen durch eine zugelassene Stelle für ordnungsgemäß befunden sind, als konform mit den geltenden nationalen Vorschriften, wenn diese Versuche und Überwachungen nach den im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden oder als gleichwertig anerkannten Verfahren durchgeführt worden sind.

(2) Der Mitgliedstaat des Herstellers gibt dem Bestimmungsmitgliedstaat, nach dessen Vorschriften geprüft und überwacht werden soll, diejenige Stelle bekannt, die er für diesen Zweck zuzulassen beabsichtigt. Der Bestimmungsmitgliedstaat und der Mitgliedstaat des Herstellers gewähren sich gegenseitig alle notwendigen Informationen. Nach Austausch der gegenseitigen Informationen läßt der Mitgliedstaat des Herstellers die so bezeichnete Stelle zu. Hat ein Mitgliedstaat Bedenken, begründet er seinen Standpunkt und unterrichtet die Kommission.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die bezeichneten Stellen sich gegenseitig unterstützen.

(4) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß eine zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß nach seinen nationalen Vorschriften durchführt, so teilt er dies dem Mitgliedstaat mit, in dem die Stelle zugelassen ist. Dieser Mitgliedstaat unterrichtet den mitteilenden Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist über die getroffenen Maßnahmen. Hält der mitteilende Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen nicht für ausreichend, so kann er das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Produkts verbieten oder von besonderen Bedingungen abhängig machen. Er unterrichtet hiervon den anderen Mitgliedstaat und die Kommission.

Artikel 17

Die Bestimmungsmitgliedstaaten messen den Berichten und Konformitätsbescheinigungeo, die im Mitgliedstaat des Herstellers nach dem Verfahren des Artikels 16 erstelit bzw. erteilt werden, den gleichen Wert bei wie den entsprechenden eigenen nationalen Dokumenten.

KAPITEL VII

Zugelassene Stellen

Artikel 18

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der Zertifizierungs-, Überwachungs- und Prüfstellen, die er zur Durchfuhrung von Aufgaben zum Zwecke von technischen Zulassungen, Konformitätszertifizierungen, Überwachungen und Prüfungen entsprechend dieser Richtlinie vorgesehen hat.

(2) Die Zertifizierungs-, Überwachungs- und Prüfstellen müssen den in Anhang IV festgelegten Kriterien entsprechen.

(3) Der Mitgliedstaat gibt für die in Absatz 1 angeführten Stellen die Produkte an, die ihrer Zuständigkeit unterliegen sollen, und die Art der Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen.

KAPITEL VIII

Ständiger Ausschuß für das Bauwesen

Artikel 19

(1) Es wird ein Ständiger Ausschuß für das Bauwesen eingesetzt.

(2) Der Ausschuß besteht aus von den Mitgliedstaaten bestellten Vertretern; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Jeder Mitgliedstaat bestellt zwei Vertreter. Die Vertreter können von Sachverständigen begleitet werden.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

(1) Der in Artikel 19 vorgesehene Ausschuß kann auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit allen Fragen befaßt werden, die sich auf die Durchführung und die praktische Anwendung dieser Richtlinie beziehen.

(2) Die erforderlichen Bestimmungen für die

a) Festlegung von Klassen für Anforderungen, soweit diese nicht in den Grundlagendokumenten enthalten sind, und Festlegung der Verfahren der Konformitätsbescheinigung in Mandaten für Normen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Leitlinien für Zulassungen gemäß Artikel 11 Absatz 1,

b) Erteilung von Aufträgen für Grundlagendokumente nach Artikel 12 Absatz 1 und Annahme der Grundlagendokumente nach Artikel 12 Absatz 3,

c) Anerkennung nationaler technischer Spezifikationen nach Artikel 4 Absatz 3

werden nach dem in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Verfahren erlassen.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht uberein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

KAPITEL IX

Schutzklausel

Artikel 21

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Produkt, dessen Konformität mit dieser Richtlinie bescheinigt wurde, den Anforderungen der Artikel 2 und 3 nicht entspricht, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Produkte aus dem Markt zu nehmen, ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder ihren freien Verkehr einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die Nichtübereinstimmung auf folgendes zurückzuführen ist:

a) Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 2 und 3, wenn das Produkt den technischen Spezifikationen nach Artikel 4 nicht entspricht;

b) mangelhafte Anwendung der technischen Spezifikationen nach Artikel 4;

c) einen Mangel der in Artikel 4 genannten technischen Spezifikationen selbst.

(2) Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie aufgrund der Konsultation fest, daß die getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten.

(3) Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel der Normen oder technischen Spezifikationen begründet, so befaßt die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß sowie im Falle von Mängeln in einer harmonisierten Norm den mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschuß innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren nach Artikel 5 ein.

(4) Der zuständige Mitgliedstaat ergreift gegenüber demjenigen, der die Konformitätserklärung ausgestellt hat, die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(5) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden

KAPITEL X

Schlußbestimmungen

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von 30 Monaten nach ihrer Bekanntgabe (6) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Bis spätestens 31. Dezember 1993 überprüft die Kommission im Benehmen mit dem in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß die Funktionstüchtigkeit der in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren und legt gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge vor.

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1988

Im Namen des Rates

Der Präsident

V.PAPANDREOU

(1) Abl. Nr. C 93 vom 6. 4. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 305 vom 16. 11. 1987, S. 74, und ABl. Nr. C 326 vom 19. 12. 1988.

(3) ABl. Nr. C 95 vom 11. 4. 1988, S. 29.

(4) ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(6) Diese Richtlinie wurde den Mitgiiedstaaten am 27. Dezember 1988 bekanntgegeben.

ANHANG I

WESENTLICHE ANFORDERUNGEN

Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die nachfolgend genannten wesentlichen Anforderungen erfuellen, sofern für die Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfuellt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus.

I. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:

a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils;

b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang;

c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion;

d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.

2. Brandschutz

Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß bei einem Brand

- die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt,

- die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,

- die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,

- die Bewohner das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,

- die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:

- Freisetzung giftiger Gase,

- Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft,

- Emission gefährlicher Strahlen,

- Wasser- oder Bodenverunreinigung oder -vergiftung,

- unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Rauch und festem oder fluessigem Abfali,

- Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen.

4. Nutzungssicherheit

Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen,Stromschläge, Explosionsverletzungen.

5. Schallschutz

Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, daß unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird.

ANHANG II

EUROPÄISCHE TECHNISCHE ZULASSUNG

1. Ein Antrag auf Zulassung kann von einem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten nur bei einer einzigen hierfür zugelassenen Stelle gestellt werden.

2. Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Zulassungsstellen schließen sich in einem Gremium zusammen. Dieses Gremium ist in seinem Aufgabenbereich zu einer engen Abstimmung mit der Kommission verpflichtet, die in wichtigen Fragen den in Artikel 19 vorgesehenen Ausschuß konsultiert. Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine ZuIassungsstelle bestimmt, obliegt dem Mitgliedstaat die Koordinierung dieser Stellen; er bestimmt auch jeweils die Stelle, die im Gremium spricht.

3. Die gemeinsamen Verfahrensregeln für die Antragstellung, die Vorbereitung und die Erteilung der Zulassungen werden von dem Gremium erarbeitet, in dem die bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind. Die gemeinsamen Verfahrensregeln werden durch die Kommission aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 20 angenommen.

4. Die Zulassungsstellen gewähren sich im Rahmen des Gremiums, in dem sie zusammengeschlossen sind, alle erforderliche gegenseitige Unterstützung. Diesem Gremium obliegt auch die Abstimmung in konkreten Fragen technischer Zulassungen. Be Bedarf bildet das Gremium zu diesem Zweck Untergruppen.

5. Die europäischen technischen Zulassungen werden von den Zulassungsstellen veröffentlicht, die allen anderen zugelassenen Stellen davon Kenntnis geben. Auf Anforderung einer zugelassenen Zulassungsstelle ist dieser ein vollständiges Belegexemplar einer erteilten Zulassung zur Kenntnis zu geben.

6. Die durch das Verfahren der europäischen technischen Zulassung bedingten Kosten hat der Antragsteller entsprechend nationalen Regelungen zu tragen.

ANHANG III

BESCHEINIGUNG DER KONFORMITÄT MIT TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN

1. ELEMENT DER KONTROLLE DER KONFORMITÄT

Bei der Festlegung der Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts mit den technischen Spezifikationen nach Artikel 13 sind die nachstehenden Elemente der Kontrolle der Konformität zu verwenden. Welche Elemente für ein System vewendet werden und in welcher Kombination, richtet sich nach den Erfordernissen für das jeweilige Produkt oder die jeweilige Produktgruppe nach den in Artikel 13 Absätze 3 und 4 genannten Kriterien.

a) Erstprüfung des Produkts durch Hersteller oder zugelassene Stelle:

b) Prufungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch Hersteller oder zugelassene Stelle;

c) Stichprobenprüfung (audit-testing) von im Werk, auf dem offenen Markt oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch Hersteller oder zugelassene Stelle;

d) Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch Hersteller oder zugelassene Stelle;

e) Werkseigene Produktionskontrolle;

f) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle;

g) laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung (insgesamt) der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle.

In der Richtlinie bedeutet werkseigene Produktionskontrolle die ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Diese im Rahmen der Produktionskontrolle erstellten Unterlagen gewährleisten eine gemeinsame Grundlage für eine Qualitätssicherung und ermöglichen es, die Einhaltung der geforderten Eigenschaften der Produkte sowie das wirksame Funktionieren der Produktionskontrolle zu überprüfen.

2. SYSTEME DER KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG

Vorzugsweise kommen folgende Systeme der Konformitätsbescheinigung zur Anwendung:

i) Zertifizierung der Konformität des Produkts durch eine zugelassene Zertifizierungssteile aufgrund von:

a) (Aufgaben des Herstellers)

1. werkseigener Produktionskontrolle:

2. zusätzlicher Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan;

b) (Aufgabe der zugelassenen Stelle)

3. Erstprüfung des Produkts:

4. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;

5. laufender Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle;

6. gegebenenfalls Stichprobenprüfung von im Werk, auf dem Markt oder auf der Baustelle entnommenen Proben.

ii) Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt aufgrund von:

Möglichkeit I

a) (Aufgaben des Herstellers)

1. Erstprüfung des Produkts;

2. werkseigener Produktionskontrolle;

3. gegebenenfalls Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan;

b) (Aufgaben der zugelassenen Stelle)

4. Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle aufgrund von

- Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;

- gegebenenfalls laufender Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle.

Möglichkeit 2

1. Erstprüfung des Produkts durch eine zugelassene Prüfstelle;

2. werkseigener Produktionskontrolle.

Möglichkeit 3

1. Erstprüfung durch den Hersteller;

2. werkseigener Produktionskontrolle.

FÜR DIE KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG EINGESCHALTETE STELLEN

Im Hinblick auf die Funktion der für die Konformitätsbescheinigung eingeschalteten Stellen ist zu unterscheiden zwischen:

i) Zertifizierungsstelle, einer staatlichen oder nichtstaatlichen unparteiischen Stelle, die für die Durchführung der Konformitätszertifizierung entsprechend vorgegebenen Verfahrens- und Durchführungsregeln die erforderliche Kompetenz und Verantwortlichkeit besitzt.

ii) Überwachungsstelle, einer unparteiischen Stelle, die über die Organisation, das Personal, die Kompetenz und die Integrität verfügt, um Funktionen wie die Beurteilung, die Empfehlung für die Annahme und nachfolgende Begutachtung der Wirksamkeit der werkseigenen Qualitätskontrolle, die Auswahl und Bewertung von Produkten auf der Baustelle oder im Werk oder sonstwo nach bestimmten Kriterien ausüben zu können.

iii) Prüfstelle, einem Laboratorium, das die Eigenschaften oder die Leistung von Baustoffen oder Produkten mißt, untersucht, prüft, kalibriert oder auf andere Art und Weise bestimmt.

Im Falle von Ziffern i) und ii) (Möglichkeit 1) von Abschnitt 2 können die drei Funktionen 3 i) bis 3 iii) entweder von ein und derselben oder von verschiedenen Stellen ausgeübt werden. Im zweiten Fall übt die Überwachungsstelle und/oder die Prüfstelle, die für die Konformitätsbescheinigung eingeschaltet ist,ihre Funktion im Auftrag der Zertifizierungsstelle aus.

Hinsichtlich der Kriterien bezüglich Kompetenz, Unparteilichkeit und Integrität der Zertifizierungs-, Überwachungs- und Prüfstellen siehe Anhang IV.

4. EG-KONFORMITÄTSZEICHEN, EG-KONFORMITÄTSZERTIFIKAT, EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

4.1. EG-Konformitätszeichen

Das EG-Konformitätszeichen besteht aus dem CE-Symbol (siehe unten)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Zusätzlich sind anzugeben:

- Name oder Kennung des Herstellers und gegebenenfalls

- Angaben zu den Produktmerkmalen, gegebenenfalls gemäß technischen Spezifikationen,

- die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres,

- Symbol der eingeschalteten Überwachungsstelle,

- Nummer des EG-Konformitätszertifikats.

4.2. EG-Konformitätszertifikat

Das EG-Konformitätszertifikat enthält insbesondere folgende Angaben:

- Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,

- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten,

- Beschreibung des Produkts (Art, Kennzeichnung, Verwendung usw.),

- Bestimmungen, denen das Produkt genügt,

- besondere Verwendungshinweise

- Nummer des Zertifikats,

- gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats,

- Name und Funktion der zur Unterzeichnung des Zertifikats ermächtigten Person

4.3. EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung enthält insbesondere folgende Angaben:

- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten,

- Beschreibung des Produkts (Art, Kennzeichnung, Verwendung usw.),

- Bestimmungen, denen das Produkt genügt,

- besondere Verwendungshinweise,

- gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle,

- Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten ermächtigt ist

4.4. Das EG-Konformitätszertifikat ist in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem das Produkt verwendet werden soll.

ANHANG IV

ZULASSUNG VON PRÜF-, ÜBERWACHUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSSTELLEN

Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfuellen:

1. Erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;

2. Technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;

3. Unparteilichkeit der Führungskräfte und des technischen Personals in bezug auf alle Kreise, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt fur Bauprodukte interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der Richtlinie;

4. Wahrung des Berufsgeheimnisses;

5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht vom Staat durch inländisches Recht geregelt wird.

Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten regelmäßig geprüft.