1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/3


VERORDNUNG (Euratom) 2021/100 DES RATES

vom 25. Januar 2021

zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Erklärung von Rom der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission vom 25. März 2017 sollte der Unionshaushalt ein sicheres und geschütztes Europa gewährleisten. Die Stilllegungsprogramme im Nuklearbereich haben bisher zu diesem Ziel beigetragen und können auch in Zukunft einen Beitrag leisten. Nach der Abschaltung einer kerntechnischen Anlage besteht das wichtigste Ziel in der schrittweisen Verringerung der radiologischen Risiken für die Arbeitskräfte, die Öffentlichkeit und die Umwelt in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie in der Union insgesamt.

(2)

Ein spezifisches Finanzierungsprogramm kann innerhalb der Union als Referenz für eine sichere Lösung technischer Fragen bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und für die Verbreitung entsprechender Kenntnisse dienen und so einen zusätzlichen europäischen Mehrwert generieren. Finanzieller Beistand durch solch ein Finanzierungsprogramm sollte auf der Grundlage einer Ex-ante-Evaluierung erfolgen, in der die besonderen Erfordernisse ermittelt werden und der europäische Mehrwert der Unterstützung für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle nachgewiesen wird.

(3)

Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem anwendbaren Unionsrecht und dem anwendbaren nationalen Recht entsprechen. Finanzieller Beistand gemäß dieser Verordnung sollte auch weiterhin eine Ausnahme darstellen und unbeschadet der Grundsätze und Ziele erfolgen, die im Unionsrecht zur nuklearen Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (2), und zur Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (3), festgelegt sind. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom liegt die abschließende Verantwortung für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bei den Mitgliedstaaten.

(4)

Gemäß dem Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (4) (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) beigefügten Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (5) hat Bulgarien zugesagt, die Reaktoren 1 und 2 sowie die Reaktoren 3 und 4 des Kernkraftwerks Kosloduj bis zum 31. Dezember 2002 bzw. bis zum 31. Dezember 2006 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Die Stilllegung hat zu einer erheblichen finanziellen Belastung Bulgariens durch direkte und indirekte Kosten geführt. Im Einklang mit seinen Verpflichtungen hat Bulgarien alle betroffenen Reaktoren innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

(5)

Gemäß dem der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (6) (im Folgenden „Beitrittsakte“) beigefügten Protokoll Nr. 9 betreffend die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei hat sich die Slowakei verpflichtet, die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 bis zum 31. Dezember 2006 bzw. bis zum 31. Dezember 2008 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Die Stilllegung hat zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Slowakei durch direkte und indirekte Kosten geführt. Im Einklang mit ihren Verpflichtungen hat die Slowakei alle betroffenen Reaktoren innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

(6)

Gemäß den ihnen aus dem Beitrittsvertrag bzw. der Beitrittsakte erwachsenden Verpflichtungen haben Bulgarien und die Slowakei mit Unterstützung der Union erhebliche Fortschritte bei der Stilllegung der Kernkraftwerke Kosloduj und Bohunice V1 erzielt. Es sind jedoch weitere Arbeiten erforderlich, um den Stilllegungsendzustand auf sichere Weise zu erreichen. Nach den derzeitigen Stilllegungsplänen sollen die Stilllegungsarbeiten für das Kernkraftwerk Kosloduj bis Ende 2030 und für das Kernkraftwerk Bohunice V1 bis 2025 abgeschlossen sein.

(7)

Die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre, im Folgenden „JRC“) der Europäischen Kommission wurde gemäß Artikel 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) eingerichtet. Im Einklang mit diesem Artikel wurden im Zeitraum 1960-1962 Standortabkommen zwischen der Gemeinschaft, Deutschland, Belgien, Italien und den Niederlanden geschlossen. Im Fall von Italien und den Niederlanden wurden nationale kerntechnische Anlagen auf die Gemeinschaft übertragen. An den vier Standorten wurden Infrastrukturen für die kerntechnische Forschung einschließlich neuer Anlagen errichtet. Einige dieser Anlagen werden auch heute noch genutzt, während andere teilweise vor mehr als 20 Jahren abgeschaltet wurden und heute überwiegend veraltet sind.

(8)

Nach Artikel 8 des Euratom-Vertrags und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom hat die JRC als Genehmigungsinhaber ihre Altlasten zu bewältigen und ihre im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften abgeschalteten kerntechnischen Anlagen stillzulegen. Im Jahr 1999 wurde daher mit einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat das Programm der JRC zur Stilllegung und Abfallentsorgung im Nuklearbereich eingeleitet, und die Kommission hat seither regelmäßig über den Fortschritt jenes Programms berichtet.

(9)

Zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom besteht nach Einschätzung der Kommission die beste Option darin, eine Strategie zu verfolgen, bei der die Stilllegungs- und Abfallentsorgungstätigkeiten mit der Einleitung von Gesprächen zwischen der JRC und den Gastländern über eine mögliche Übertragung der Zuständigkeiten für die Stilllegung und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle im Falle gegenseitiger Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Gastländern kombiniert werden. Die JRC sollte angemessene Ressourcen sicherstellen und aufrechterhalten, um ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Stilllegung und eine sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu erfüllen.

(10)

Die vorliegende Verordnung trägt den für den Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ermittelten Erfordernissen Rechnung und regelt die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit der Hilfsprogramme für die Stilllegung der der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (im Folgenden „Kosloduj-Programm“) und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei (im Folgenden „Bohunice-Programm“) sowie die Stilllegung der kerntechnischen Anlagen der Kommission und die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle an den JRC-Standorten, nämlich JRC-Geel in Belgien, JRC-Karlsruhe in Deutschland, JRC-Ispra in Italien und JRC-Petten in den Niederlanden (im Folgenden „Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC“). Diese Finanzausstattung soll für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) bilden.

(11)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf das spezifische Finanzierungsprogramm für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle (im Folgenden „Programm“) Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(12)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (10), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (11) und (EU) 2017/1939 (12) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(13)

Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor.

(14)

Der Umfang der für das Programm veranschlagten Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die Aufteilung der Mittel zwischen den einzelnen Tätigkeiten können auf der Grundlage der Berichte über die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung überprüft werden. Eine zusätzliche Haushaltsflexibilität kann bei Bedarf durch eine Neuverteilung der Mittel auf die einzelnen Tätigkeiten erreicht werden, wobei Tätigkeiten, die zur Bewältigung der sicherheitsrelevanten Herausforderungen der Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei sowie der Entsorgung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle beitragen, Vorrang erhalten, unbeschadet anderer Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Verordnung und im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

(15)

Das Programm sollte auch die Gewinnung von Erkenntnissen und den Austausch von Erfahrungen umfassen. In Koordination und unter Ausnutzung von Synergieeffekten mit dem Unionsprogramm für Stilllegungstätigkeiten in Litauen sollten die im Rahmen dieses Programms gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen bezüglich des Stilllegungsprozesses im Nuklearbereich in der Union verbreitet werden, da diese Maßnahmen mit dem größten europäischen Mehrwert verbunden sind und zur Sicherheit der Arbeitskräfte und der Öffentlichkeit insgesamt sowie zum Umweltschutz beitragen. Der Umfang, das Verfahren und die wirtschaftlichen Aspekte der Zusammenarbeit sollten im mehrjährigen Arbeitsprogramm im Einzelnen festgelegt werden und könnten auch Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und/oder mit der Kommission sein.

(16)

Die JRC sollte die Verbreitung von Erkenntnissen unter den verschiedenen Interessenträgern in der Union auf koordinierte Weise unterstützen, zum Beispiel durch die Durchführung von Marktanalysen, Überprüfungen und Bewertungen des Wissensbedarfs in der Union, die Ermittlung von potenziellen Kooperationsmöglichkeiten, interessierten Akteuren und Bereichen, in denen die bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse den größten Mehrwert bringen würden, sowie die Entwicklung von Formaten für den Wissensaustausch. Die Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse sollte von der JRC finanziert werden. Jeder Mitgliedstaat sollte den Aufbau von Beziehungen und Austauschmaßnahmen zur Erkenntnisverbreitung initiieren können.

(17)

Bei der Stilllegung der kerntechnischen Anlagen und der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die unter diese Verordnung fallen, sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten und somit international bewährte Verfahren zu berücksichtigen.

(18)

Bulgarien, die Slowakei und die Kommission sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen europäischen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel sicherzustellen, wenngleich die abschließende Verantwortung für die Stilllegung weiterhin bei den zwei betroffenen Mitgliedstaaten liegt. Dazu werden unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse wirksam gemessen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen getroffen. Zu diesem Zweck sollte ein Ausschuss mit Überwachungs- und Informationsaufgaben eingerichtet werden, in dem ein Vertreter der Kommission und der betreffende Mitgliedstaat gemeinsam den Vorsitz führen. Desgleichen unterstützt eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger aus den Mitgliedstaaten, die von der Kommission ernannt werden, das Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC.

(19)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (14) sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten.

(20)

Die Tätigkeiten im Rahmen des Kosloduj-Programms und des Bohunice-Programms sollten innerhalb der Grenzen bestimmt werden, die mit den von Bulgarien und der Slowakei vorgelegten Stilllegungsplänen gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates (15) definiert wurden. Diese Pläne legen den Programmumfang sowie die Stilllegungsendzustände, die Terminvorgaben und die Endtermine fest. Sie umfassen auch die Stilllegungstätigkeiten sowie den damit verbundenen Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen personellen Ressourcen.

(21)

Tätigkeiten im Rahmen des Kosloduj-Programms und des Bohunice-Programms sollten gemeinsam von der Union und Bulgarien bzw. der Slowakei finanziert werden, im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis.

(22)

Die Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 sollte daher aufgehoben werden.

(23)

Der Sonderbericht Nr. 22/2016 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Hilfsprogramme der EU für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen, Bulgarien und der Slowakei: Seit 2011 wurden Fortschritte erzielt, doch stehen kritische Herausforderungen bevor“ wurde gebührend berücksichtigt.

(24)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ausgeübt werden.

(25)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch die allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(26)

Die Wahl der Durchführungsmodalitäten und der Formen der Unionsfinanzierung gemäß dieser Verordnung sollte sich danach richten, inwieweit diese es ermöglichen, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Tätigkeiten und der angestrebten Ergebnisse beizutragen, wobei insbesondere die Kosten der Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung in Betracht gezogen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird das spezifische Finanzierungsprogramm für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet, dessen Schwerpunkt die ermittelten aktuellen Erfordernisse bilden. Es trägt zu Folgendem bei:

a)

der sicheren Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei, einschließlich der Entsorgung radioaktiver Abfälle, im Einklang mit den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen und

b)

der Durchführung der Stilllegung der kerntechnischen Anlagen der Kommission und der Entsorgung der radioaktiven Abfälle an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC), nämlich JRC-Geel in Belgien, JRC-Karlsruhe in Deutschland, JRC-Ispra in Italien und JRC-Petten in den Niederlanden.

(2)   In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 sowie die Methoden der Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Stilllegung“ administrative und technische Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht, die die vollständige oder teilweise Entlassung einer kerntechnischen Anlage aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle ermöglichen und dazu dienen, den langfristigen Schutz der Öffentlichkeit und der Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Verringerung der Menge der verbleibenden Radionuklide in den Materialien und am Standort der kerntechnischen Anlage;

2.

„Stilllegungsplan“ ein Dokument, das detaillierte Informationen zur vorgesehenen Stilllegung umfasst, darunter: die gewählte Stilllegungsstrategie; Zeitplan, Art und Abfolge der Stilllegungstätigkeiten; die angewandte Abfallentsorgungsstrategie, einschließlich der Freigabe; den vorgesehenen Endzustand; Lagerung und Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden Abfälle; den Zeitrahmen für die Stilllegung; die Kostenschätzungen für die vollständige Stilllegung sowie die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Etappenziele, die Terminvorgaben und die entsprechenden Leistungsindikatoren, gegebenenfalls einschließlich der auf dem Fertigstellungswert (Earned Value) basierenden Indikatoren. Der Stilllegungsplan wird vom Genehmigungsinhaber der kerntechnischen Anlage erstellt und spiegelt sich in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen des Programms wider;

3.

„Kosloduj-Programm“ den Teil des Programms, der die Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Kosloduj, Bulgarien, betrifft;

4.

„Bohunice-Programm“ den Teil des Programms, der die Stilllegung der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in Jaslovské Bohunice, Slowakei, betrifft;

5.

„Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC“ den Teil des Programms, der die Stilllegung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle an den JRC-Standorten betrifft, nämlich JRC-Geel in Belgien, JRC-Karlsruhe in Deutschland, JRC-Ispra in Italien und JRC-Petten in den Niederlanden.

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, im Einklang mit den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle bereitzustellen.

(2)   Auf der Grundlage der derzeitigen Erfordernisse für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 zielt das Programm, neben der Gewinnung von Erkenntnissen bezüglich des Stilllegungsprozesses im Nuklearbereich und der Entsorgung radioaktiver Abfälle aus den Stilllegungstätigkeiten, insbesondere darauf ab,

a)

Bulgarien und die Slowakei bei der Durchführung des Kosloduj-Programms bzw. des Bohunice-Programms, einschließlich hinsichtlich der Entsorgung und Lagerung radioaktiver Abfälle entsprechend den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen, zu unterstützen, wobei die Bewältigung der diesbezüglichen sicherheitsrelevanten Herausforderungen einen besonderen Schwerpunkt bildet, und

b)

zum Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC beizutragen.

(3)   Das Programm hat folgende spezifische Ziele:

a)

Durchführung der in den jeweiligen Stilllegungsplänen vorgesehenen Tätigkeiten, Rückbau und Dekontaminierung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice, einschließlich der zugehörigen Systeme, Strukturen und Komponenten sowie der Nebengebäude, der sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle entsprechend den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen, personelle Unterstützung sowie Verfolgung des Ziels der Entlassung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle;

b)

Unterstützung des Stilllegungsplans und Durchführung der Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht des Gastlands für den Rückbau und die Dekontaminierung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen an den JRC-Standorten, Durchführung der sicheren Entsorgung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle und gegebenenfalls Vorbereitung der fakultativen Übertragung der damit verbundenen kerntechnischen Zuständigkeiten von der JRC auf das Gastland.

c)

Aufbau von Beziehungen und eines Austauschs zwischen den Interessenträgern der Union im Bereich der Stilllegung kerntechnischer Anlagen durch die JRC, mit dem Ziel, die Verbreitung von Erkenntnissen und den Austausch von Erfahrungen in allen einschlägigen Bereichen wie Forschung und Innovation, Regulierung und Ausbildung sicherzustellen und in der Union potenzielle Synergien zu entwickeln.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Übertragung darf keinem Gastland auferlegt werden und unterliegt einer zwischen der Kommission und dem Gastland geschlossenen bilateralen Vereinbarung. Diese bilaterale Vereinbarung muss beinhalten, dass alle Kosten für die Stilllegung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und die Lagerung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle von der Union getragen werden und in vollem Umfang der Richtlinie 2011/70/Euratom entsprechen.

(4)   Eine detaillierte Beschreibung der spezifischen Ziele findet sich in den Anhängen I, II und III. Auf der Grundlage der Evaluierung gemäß Artikel 11 kann die Kommission den Anhang I oder II nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern.

Artikel 4

Mittelausstattung des Programms

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 466 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag wird auf die folgenden Ausgabenkategorien aufgeteilt:

a)

63 000 000 EUR für Tätigkeiten im Rahmen des Kosloduj-Programms;

b)

55 000 000 EUR für Tätigkeiten im Rahmen des Bohunice-Programms;

c)

348 000 000 EUR für Tätigkeiten im Rahmen des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC, einschließlich Tätigkeiten zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels.

(3)   Haushaltsflexibilität kann erreicht werden, indem die Mittel nach den Evaluierungen gemäß Artikel 11 und im Einklang mit der Haushaltsordnung auf die einzelnen Tätigkeiten des Programms neu verteilt werden, wobei Tätigkeiten, die zur Bewältigung der sicherheitsrelevanten Herausforderungen der Stilllegung und der Entsorgung radioaktiver Abfälle beitragen, Vorrang erhalten.

(4)   Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für Ausgaben im Zusammenhang mit den in den jeweiligen Stilllegungsplänen enthaltenen Tätigkeiten für die Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

(5)   Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Artikel 5

Verbreitung von Erkenntnissen

(1)   Die bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse werden auf Unionsebene verbreitet.

(2)   Tätigkeiten zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeit werden aus dem Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC finanziert. Die JRC koordiniert die Aufbereitung der Erkenntnisse und ihre Verbreitung in den Mitgliedstaaten.

(3)   Der Prozess der Wissensverbreitung wird in das Arbeitsprogramm gemäß Artikel 9 aufgenommen und darin festgelegt.

Artikel 6

Arten des Haushaltsvollzugs und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Programm wird mittels direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder mittels indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2)   Unionsfinanzierung im Rahmen des Programms kann in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Förderfähige Tätigkeiten

Für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen nur Tätigkeiten, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

Artikel 8

Kofinanzierungssätze

Unbeschadet von Artikel 190 Absatz 1 der Haushaltsordnung beträgt der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union in dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraum für das Kosloduj-Programm nicht mehr als 50 % und für das Bohunice-Programm nicht mehr als 50 %. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Bulgarien bzw. der Slowakei bereitgestellt. Die für die Wissensverbreitung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Tätigkeiten werden zu 100 % von der Union finanziert.

Artikel 9

Arbeitsprogramme

(1)   Das Kosloduj-Programm und das Bohunice-Programm werden mithilfe mehrjähriger Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Diese mehrjährigen Arbeitsprogramme werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(2)   Das Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC wird gemäß Artikel 4 des Beschlusses 96/282/Euratom der Kommission (17) mithilfe mehrjähriger Arbeitsprogramme durchgeführt.

(3)   Die mehrjährigen Arbeitsprogramme gemäß den Absätzen 1 und 2 spiegeln die Stilllegungspläne wider, die als Grundlage für die Überwachung und Evaluierung des Kosloduj-Programms und des Bohunice-Programms dienen.

(4)   In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der aktuelle Stand, die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die entsprechenden Leistungsindikatoren und der Zeitplan für die Verwendung der Mittel sowie die Einzelheiten der Wissensverbreitung festgelegt.

Artikel 10

Berichterstattung und Überwachung

(1)   Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang IV festgelegt.

(2)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

(3)   Die Kommission erstellt am Ende jedes Jahres einen Fortschrittsbericht über die Ausführung der Arbeiten in den Vorjahren, einschließlich des Anteils der Tätigkeiten, die auf Ausschreibungen zurückgehen, und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 11

Evaluierung

(1)   Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2)   Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums. Bei der Zwischenevaluierung werden auch mögliche Änderungen des in Artikel 9 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramms behandelt.

(3)   Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber fünf Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

(4)   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen ihrer Evaluierungen sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 12

Prüfungen

Die Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags und der nationalen Beiträge, die von Personen oder Stellen — auch solchen Personen oder Stellen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 13

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 14

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Tätigkeiten und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten und die Ergebnisse durch.

(3)   Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 15

Aufhebung

Die Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 wird aufgehoben.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Tätigkeiten, die im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 eingeleitet wurden, unberührt, die genannte Verordnung gilt für diese Tätigkeiten bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Kosloduj-Programm und dem Bohunice-Programm von den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 eingeführt wurden.

(3)   Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Tätigkeiten zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Stellungnahme vom 16. Januar 2019 (ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 494).

(2)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(3)  Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

(4)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 11.

(5)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 29.

(6)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(7)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(12)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(13)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(14)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(15)  Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 (OJ L 346, 20.12.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(17)  Beschluss 96/282/Euratom der Kommission vom 10. April 1996 über die Reorganisation der Gemeinsamen Forschungsstelle (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 12).


ANHANG I

Ausführliche Beschreibung der Ziele des Kosloduj-Programms

1.

Das allgemeine Hauptziel des Kosloduj-Programms besteht darin, Bulgarien bei der Bewältigung der sicherheitsrelevanten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj zu unterstützen. Mit dem Kosloduj-Programm sollen insbesondere folgende sicherheitsrelevante Herausforderungen bewältigt werden:

a)

der Rückbau und die Dekontaminierung der Reaktorgebäude und -komponenten gemäß den Stilllegungsplänen. Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Menge und Art der entsorgten Materialien sowie anhand des Fertigstellungswerts (Earned Value) gemessen;

b)

die sichere Entsorgung der Stilllegungs- und radioaktiven Abfälle entsprechend den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen, der aktivierten Materialien und der Rückbaumaterialien einschließlich ihrer Dekontaminierung bis zur Zwischen- oder Endlagerung (je nach Abfallkategorie), sowie erforderlichenfalls Fertigstellung der entsprechenden Abfall- und Materialentsorgungsinfrastruktur. Dieses Ziel muss im Einklang mit dem Stilllegungsplan und vorbehaltlich der erforderlichen Entsorgung radioaktiver Abfälle erreicht werden. Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Menge und Art der aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassenen Materialien und der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle sowie anhand des Fertigstellungswerts gemessen; und

c)

die weitere Verringerung radiologischer Gefahren. Der Fortschritt dieses Ziels wird im Wege von Sicherheitsbewertungen der Tätigkeiten und der Anlage gemessen, wobei ermittelt wird, wie es zu potenziellen Expositionen kommen könnte, und die Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen abgeschätzt wird. Die Anlagen sollen nach dem Kosloduj-Programm bis Ende 2030 bis zu den entsprechenden aufsichtsfreien Freigabewerten aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen werden.

2.

Zusätzlich zum allgemeinen Ziel des Kosloduj-Programms wird eine Steigerung des europäischen Mehrwerts jenes Programms durch einen Beitrag zur Verbreitung der (in seinem Rahmen gewonnenen) Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess in allen Mitgliedstaaten angestrebt. In dem 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum soll im Rahmen des Kosloduj-Programms Folgendes erreicht werden:

a)

Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen den Interessenträgern in der Union (z. B. Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber);

b)

Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren sowie technologische Herausforderungen und Stilllegungsprozesse auf operativer und organisatorischer Ebene mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der Union zu entwickeln.

Bei diesen Tätigkeiten kann der Unionsbeitrag 100 % betragen.

Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Zahl der erstellten Wissensprodukte und ihrer Verbreitung gemessen.

3.

Die Endlagerung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen und ihre Vorbereitung fallen nicht unter die Finanzausstattung nach Artikel 4 Absatz 1.


ANHANG II

Ausführliche Beschreibung der Ziele des Bohunice-Programms

1.

Das allgemeine Ziel des Bohunice-Programms besteht darin, die Slowakei bei der Bewältigung der sicherheitsrelevanten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 zu unterstützen. Mit dem Bohunice-Programm sollen insbesondere folgende sicherheitsrelevante Herausforderungen bewältigt werden:

a)

der Rückbau und die Dekontaminierung der Reaktorgebäude und -komponenten gemäß den Stilllegungsplänen. Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Menge und Art der entsorgten Materialien sowie anhand des Fertigstellungswerts (Earned Value) gemessen;

b)

die sichere Entsorgung der Stilllegungs- und radioaktiven Abfälle entsprechend den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen, der aktivierten Materialien und der Rückbaumaterialien einschließlich ihrer Dekontaminierung bis zur Zwischen- oder Endlagerung (je nach Abfallkategorie), sowie erforderlichenfalls einschließlich der Fertigstellung der entsprechenden Abfall- und Materialentsorgungsinfrastruktur. Dieses Ziel muss im Einklang mit dem Stilllegungsplan und vorbehaltlich der erforderlichen Entsorgung radioaktiver Abfälle erreicht werden. Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Menge und Art der aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassenen Materialien und der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle sowie anhand des Fertigstellungswerts gemessen; und

c)

die weitere Verringerung radiologischer Gefahren. Der Fortschritt dieses Ziels wird im Wege von Sicherheitsbewertungen der Tätigkeiten und der Anlage gemessen, wobei ermittelt wird, wie es zu potenziellen Expositionen kommen könnte, und die Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen abgeschätzt wird. Die Anlagen sollen nach dem Bohunice-Programm bis 2025 bis zu den entsprechenden aufsichtsfreien Freigabewerten aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen werden.

2.

Zusätzlich zum allgemeinen Ziel des Bohunice-Programms wird eine Steigerung des europäischen Mehrwerts jenes Programms durch einen Beitrag zur Verbreitung der (in seinem Rahmen gewonnenen) Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess in allen Mitgliedstaaten angestrebt. In dem 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum soll im Rahmen des Bohunice-Programms Folgendes erreicht werden:

a)

Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen den Interessenträgern in der Union (z. B. Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber);

b)

Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren sowie technologische Herausforderungen und Stilllegungsprozesse auf operativer und organisatorischer Ebene mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der Union zu entwickeln.

Bei diesen Tätigkeiten kann der Unionsbeitrag 100 % betragen.

Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Zahl der erstellten Wissensprodukte und ihrer Verbreitung gemessen.

3.

Die Endlagerung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen und ihre Vorbereitung fallen nicht unter die Finanzausstattung nach Artikel 4 Absatz 1.


ANHANG III

Ausführliche Beschreibung der Ziele Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC

1.

Das allgemeine Ziel des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC besteht darin, die kerntechnischen Anlagen der Kommission an JRC-Standorten, nämlich JRC-Geel in Belgien, JRC-Karlsruhe in Deutschland, JRC-Ispra in Italien und JRC-Petten in den Niederlanden, stillzulegen und die abgebrannten Brennelemente, das Kernmaterial und die radioaktiven Abfälle sicher zu entsorgen. Zusätzlich zum allgemeinen Ziel des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC wird eine Steigerung des Unionsmehrwerts jenes Programms angestrebt, indem die (in dessen Rahmen gewonnenen) Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess in allen Mitgliedstaaten verbreitet werden. In dem 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum soll im Rahmen des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC Folgendes erreicht werden:

1.1.

An allen Standorten:

a)

sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen, Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen;

b)

Prüfung und Entwicklung von Möglichkeiten für die Übertragung der Zuständigkeiten für die Stilllegung und die Entsorgung der Abfälle auf das Gastland auf der Grundlage der zwischen der Kommission und dem Gastland geschlossenen bilateralen Vereinbarung;

c)

Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen den Interessenträgern in der Union (z. B. Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber);

d)

Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren sowie technologische Herausforderungen und Stilllegungsprozesse auf operativer und organisatorischer Ebene mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der Union zu entwickeln.

1.2.

am Standort JRC-Ispra (vorbehaltlich der Erteilung der relevanten Genehmigungen durch die italienischen Sicherheitsbehörden) nach nationalem Recht:

a)

Rückholung, Behandlung und sichere Lagerung der Altabfälle;

b)

Rückholung, Behandlung und sichere Lagerung von Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen;

c)

Stilllegung abgeschalteter Anlagen.

1.3.

am Standort JRC-Karlsruhe (vorbehaltlich der Erteilung der relevanten Genehmigungen durch die deutschen Sicherheitsbehörden) nach nationalem Recht:

a)

Stilllegung nicht mehr benötigter Ausrüstungen;

b)

Minimierung des Bestands an radioaktiven Abfällen, Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen;

c)

Stilllegung abgeschalteter Anlagen und Lagerung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle;

d)

Vorbereitung der Stilllegung von Gebäudeteilen.

1.4.

am Standort JRC-Petten (vorbehaltlich der Erteilung der relevanten Genehmigungen durch die niederländischen Sicherheitsbehörden) nach nationalem Recht:

a)

Minimierung des Bestands an radioaktiven Abfällen, Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen;

b)

Rückholung, Behandlung und sichere Entsorgung der radioaktiven Altabfälle;

c)

Vorbereitung der Stilllegung des Hochflussreaktors;

d)

Stilllegung der Hochflussreaktoranlagen und sichere Entsorgung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle.

1.5.

am Standort JRC-Geel (vorbehaltlich der Erteilung der relevanten Genehmigungen durch die belgischen Sicherheitsbehörden) nach nationalem Recht:

a)

Stilllegung nicht mehr benötigter Ausrüstungen;

b)

Minimierung des Bestands an radioaktiven Abfällen und Kernmaterial;

c)

Vorbereitung der Stilllegung von Gebäudeteilen.

Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Menge und Art der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle, der Menge und Art des sicher gelagerten bzw. entsorgten Kernmaterials und abgebrannten Brennelements und anhand der Menge und Art der entsorgten Materialien gemessen. Generell wird der Fortschritt des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC anhand der erwarteten Ergebnisse, der Etappenziele, der Terminvorgaben und der entsprechenden Leistungsindikatoren, gegebenenfalls einschließlich der auf dem Fertigstellungswert (Earned Value) basierenden Indikatoren, gemessen.

2.

Zusätzlich zum allgemeinen Ziel des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC wird eine Steigerung des europäischen Mehrwerts jenes Programms angestrebt, indem die (in dessen Rahmen gewonnenen) Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess in allen Mitgliedstaaten verbreitet werden. In dem 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum soll im Rahmen des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC Folgendes erreicht werden:

2.1.

Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen den Interessenträgern in der Union (z. B. Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber);

2.2.

Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren sowie technologische Herausforderungen und Stilllegungsprozesse auf operativer und organisatorischer Ebene mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der Union zu entwickeln.

Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Zahl der erstellten Wissensprodukte und ihrer Verbreitung gemessen.

3.

Gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom umfasst das Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC auch die Endlagerung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen.


ANHANG IV

Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist

1.

Entsorgung radioaktiver Abfälle:

Menge und Art der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle mit Jahreszielen je Art, anhand derer die Etappenziele des Programms erreicht werden.

2.

Rückbau und Dekontaminierung:

Menge und Art der entsorgten Materialien mit Jahreszielen je Art, anhand derer die Etappenziele des Programms erreicht werden.