1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/18


VERORDNUNG (EU) 2021/101 DES RATES

vom 25. Januar 2021

zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf deren Artikel 56 sowie auf Artikel 3 des zugehörigen Protokolls Nr. 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (1) (im Folgenden „Beitrittsakte“) beigefügten Protokoll Nr. 4 betreffend das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen (2) (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“)hat sich Litauen verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina bis zum 31. Dezember 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2009 abzuschalten und anschließend stillzulegen.

(2)

Gemäß den ihm aus der Beitrittsakte erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Union hat Litauen die beiden Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei deren Stilllegung erzielt. Es sind jedoch weitere Arbeiten erforderlich, damit die radiologischen Gefahren weiter verringert werden können. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen werden für diesen Zweck nach 2020 zusätzliche finanzielle Mittel benötigt.

(3)

Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem anwendbaren Unionsrecht und dem anwendbaren nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (3), und zur nuklearen Entsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (4), erfolgen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom liegt die abschließende Verantwortung für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bei den Mitgliedstaaten.

(4)

Die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der anschließenden Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1 500-MW-Reaktoren vom Typ RBMK war ein beispielloser Vorgang und stellte für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung dar, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht. In Protokoll Nr. 4 ist vorgesehen, dass die Finanzhilfe der Union für Litauen für die Stilllegungsarbeiten und zur Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ohne Unterbrechung fortzusetzen und über das Jahr 2006 hinaus für die Laufzeit der folgenden Finanziellen Vorausschau zu verlängern ist.

(5)

Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden „Programm“) eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) bildet.

(6)

Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (6) anzugleichen.

(7)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf das Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(8)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (9), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (10) und (EU) 2017/1939 (11) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(9)

Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor.

(10)

Bei der Finanzierung nach dieser Verordnung sollten Tätigkeiten zur Umsetzung der Sicherheitsziele der Stilllegung im Vordergrund stehen.

(11)

Das Programm sollte auch die Gewinnung von Erkenntnissen und den Austausch von Erfahrungen umfassen. Erkenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen des Programms bezüglich des Stilllegungsprozesses im Nuklearbereich erworben wurden, sowie die daraus gezogenen Lehren sollten in der Union verbreitet werden, in Koordination und unter Ausnutzung von Synergieeffekten mit den anderen einschlägigen Unionsprogrammen für Stilllegungstätigkeiten in Bulgarien, der Slowakei und den kerntechnischen Anlagen der Kommission an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre, im Folgenden „JRC“), da diese Maßnahmen mit dem größten europäischen Mehrwert verbunden sind und zur Sicherheit der Arbeitskräfte und der Öffentlichkeit insgesamt sowie zum Umweltschutz beitragen. Der Umfang, das Verfahren und die wirtschaftlichen Aspekte der Zusammenarbeit sollten im mehrjährigen Arbeitsprogramm im Einzelnen festgelegt werden und könnten auch Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und/oder mit der Kommission sein.

(12)

Die JRC sollte die Verbreitung von Erkenntnissen unter den verschiedenen Interessenträgern in der Union auf koordinierte Weise unterstützen, zum Beispiel durch die Durchführung von Marktanalysen, Überprüfungen und Bewertungen des Wissensbedarfs in der Union, die Ermittlung von potenziellen Kooperationsmöglichkeiten, interessierten Akteuren und Bereichen, in denen die bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse den größten Mehrwert bringen würden, sowie die Entwicklung von Formaten für den Wissensaustausch. Die Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse sollte von der JRC finanziert werden. Jeder Mitgliedstaat sollte den Aufbau von Beziehungen und Austauschmaßnahmen zur Erkenntnisverbreitung initiieren können.

(13)

Bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten und somit international bewährte Verfahren zu berücksichtigen.

(14)

Litauen und die Kommission sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen europäischen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel sicherzustellen, wenngleich die abschließende Verantwortung für die Stilllegung weiterhin bei Litauen liegt. Dazu werden unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse wirksam gemessen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen getroffen. Zu diesem Zweck sollte ein Ausschuss mit Überwachungs- und Informationsaufgaben eingerichtet werden, in dem ein Vertreter der Kommission und Litauen gemeinsam den Vorsitz führen.

(15)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (13) sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind.

(16)

Es sollte möglich sein, den Umfang der für das Programm veranschlagten Mittel sowie den Programmplanungszeitraum auf der Grundlage des Berichts über die Zwischenevaluierung zu überprüfen.

(17)

Die auf Basis dieser Verordnung kofinanzierten Tätigkeiten sollten innerhalb der Grenzen bestimmt werden, die mit dem von Litauen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates (14) vorgelegten Stilllegungsplan festgelegt wurden. In diesem Plan werden der Programmumfang sowie der Stilllegungsendzustand und -termin festgelegt. Er umfasst auch die Stilllegungstätigkeiten sowie den damit verbundenen Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen personellen Ressourcen. Gegebenenfalls sollte Litauen der Kommission aktualisierte Fassungen des Stilllegungsplans vorlegen, damit diese bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme berücksichtigt werden können.

(18)

Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollten gemeinsam von der Union und Litauen finanziert werden. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Höchstschwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden. Angesichts der Regelungen vergleichbarer Unionsprogramme und der erstarkten Wirtschaft Litauens sollte der Unionskofinanzierungssatz von Beginn des Programms bis zum Ende der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten 86 % der förderfähigen Kosten betragen. Der verbleibende Finanzierungsbeitrag sollte von Litauen und aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt, etwa von internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern, bereitgestellt werden.

(19)

Die Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 sollte daher aufgehoben werden.

(20)

Der Sonderbericht Nr. 22/2016 des Rechnungshofs mit dem Titel „Hilfsprogramme der EU für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen, Bulgarien und der Slowakei: Seit 2011 wurden Fortschritte erzielt, doch stehen kritische Herausforderungen bevor“, die darin enthaltenen Empfehlungen und die Antwort der Kommission wurden gebührend berücksichtigt.

(21)

Die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (Ignalina-Programm) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates wurde zur Kenntnis genommen.

(22)

Das Programm fällt in den Anwendungsbereich des litauischen nationalen Programms für die Umsetzung der Politik zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, das gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom eingerichtet wurde.

(23)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ausgeübt werden.

(24)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch die allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(25)

Die Wahl der Durchführungsmodalitäten und der Formen der Unionsfinanzierung gemäß dieser Verordnung sollte sich danach richten, inwieweit diese es ermöglichen, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Tätigkeiten und der angestrebten Ergebnisse beizutragen, wobei insbesondere die Kosten der Kontrollen, der Verwaltungsaufwand und des erwartete Risiko der Nichteinhaltung zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung in Betracht gezogen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird das Hilfsprogramm für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.

(2)   In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, die Durchführungsmodalitäten und die Formen der Unionsfinanzierung festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Stilllegung“ administrative und technische Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht, die die vollständige oder teilweise Entlassung einer kerntechnischen Anlage aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle ermöglichen und dazu dienen, den langfristigen Schutz der Öffentlichkeit und der Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Verringerung der Menge der verbleibenden Radionuklide in den Materialien und am Standort der kerntechnischen Anlage;

(2)

„Stilllegungsplan“ ein Dokument, das detaillierte Informationen zur vorgesehenen Stilllegung umfasst, darunter: die gewählte Stilllegungsstrategie; Zeitplan, Art und Abfolge der Stilllegungstätigkeiten; die angewandte Abfallentsorgungsstrategie, einschließlich der Freigabe; den vorgesehenen Endzustand; Lagerung und Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden Abfälle; den Zeitrahmen für die Stilllegung; die Kostenschätzungen für die vollständige Stilllegung sowie die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Etappenziele, die Terminvorgaben und die entsprechenden Leistungsindikatoren, gegebenenfalls einschließlich der auf dem Fertigstellungswert (Earned Value) basierenden Indikatoren. Der Stilllegungsplan wird vom Genehmigungsinhaber der kerntechnischen Anlage erstellt und spiegelt sich in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen des Programms wider.

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Litauen bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf die Bewältigung der diesbezüglichen sicherheitsrelevanten Herausforderungen gelegt wird, und gleichzeitig Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess im Nuklearbereich und die Entsorgung der bei den Stilllegungstätigkeiten anfallenden radioaktiven Abfälle zu generieren.

(2)   Das spezifische Ziel des Programms umfasst den Rückbau und die Dekontaminierung der Ausrüstung und der Reaktorschächte des Kernkraftwerks Ignalina im Einklang mit dem Stilllegungsplan, einschließlich der Entsorgung der bei den Stilllegungstätigkeiten anfallenden radioaktiven Abfällen, und die weitere sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle.

(3)   Eine detaillierte Beschreibung der spezifischen Ziele des Programms findet sich in Anhang I. Die Kommission kann Anhang I nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern.

Artikel 4

Mittelausstattung des Programms

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 552 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag darf neben den in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten für Ausgaben im Zusammenhang mit technischer und administrativer Hilfe für die Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, auch in Bezug auf betriebliche IT-Systeme. Derartige Ausgaben sind zu dokumentieren.

(3)   Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Artikel 5

Verbreitung von Erkenntnissen

(1)   Die bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse werden auf Unionsebene verbreitet.

(2)   Tätigkeiten zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeit werden aus dem in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (Euratom) 2021/100 des Rates (16) definierten Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC finanziert. Die JRC koordiniert die Aufbereitung der Erkenntnisse und ihre Verbreitung in den Mitgliedstaaten.

(3)   Der Prozess der Erkenntnisverbreitung wird in das Arbeitsprogramm gemäß Artikel 9 aufgenommen und darin festgelegt.

Artikel 6

Arten des Haushaltsvollzugs und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Programm wird mittels direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder mittels indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2)   Die Unionsfinanzierung im Rahmen des Programms kann in jeder in der Haushaltsordnung vorgesehenen Form bereitgestellt werden.

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 7

Förderfähige Tätigkeiten

Für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen nur Tätigkeiten, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

Artikel 8

Kofinanzierungssätze

Es sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungshilfe und der Unterstützung im Rahmen der Programme des vorangegangenen Mehrjährigen Finanzrahmens für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.

Der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Programms beträgt 86 %. Der restliche Finanzierungsbeitrag wird von Litauen und aus zusätzlichen, anderen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt. Die für die Verbreitung von Erkenntnissen gemäß Artikel 5 erforderlichen Tätigkeiten werden zu 100 % von der Union finanziert.

KAPITEL III

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 9

Arbeitsprogramm

(1)   Das Programm wird mithilfe eines mehrjährigen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(2)   Das mehrjährige Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 spiegelt den Stilllegungsplan wider, die als Grundlage für die Überwachung und Evaluierung des Programms dient.

(3)   Im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 werden der aktuelle Stand, die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die entsprechenden Leistungsindikatoren und der Zeitplan für die Verwendung der Mittel sowie die Einzelheiten der Verbreitung von Erkenntnissen festgelegt.

Artikel 10

Berichterstattung und Überwachung

(1)   Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II niedergelegt.

(2)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten und den programmbezogenen Risiken stehen.

(3)   Die Kommission erstellt am Ende jedes Jahres einen Fortschrittsbericht über die Ausführung der Arbeiten in den Vorjahren, einschließlich des Anteils der Tätigkeiten, die auf Ausschreibungen zurückgehen, und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 11

Evaluierung

(1)   Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2)   Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums. Bei der Zwischenevaluierung werden auch mögliche Änderungen des in Artikel 9 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramms behandelt.

(3)   Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber fünf Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

(4)   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen ihrer Evaluierungen sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 12

Prüfungen

Die Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags und des nationalen Beitrags, die von Personen oder Stellen — auch solchen Personen oder Stellen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit im Sinne des Artikels 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 13

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Tätigkeiten und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die im Rahmen des Programms ergriffenen Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch.

(3)   Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 15

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 wird aufgehoben.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Tätigkeiten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 eingeleitet wurden, unberührt, die genannte Verordnung gilt für diese Tätigkeiten bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 eingeführt wurden.

(3)   Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Tätigkeiten zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(2)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 944.

(3)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(4)  Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

(5)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(11)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(12)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(13)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 7).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(16)  Verordnung (Euratom) 2021/100 des Rates vom 25. Januar 2021 zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Detaillierte Beschreibung der Ziele des Programms

1.

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Litauen bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf die Bewältigung der diesbezüglichen sicherheitsrelevanten Herausforderungen gelegt wird. Nachdem die abgebrannten Brennelemente aus den Reaktorgebäuden entfernt wurden, bestehen die nächsten großen sicherheitsrelevanten Herausforderungen, die im Rahmen des Programms anzugehen sind, im Rückbau der Reaktorkerne und in der weiteren sicheren Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle.

2.

In dem 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum werden im Rahmen des Programms Tätigkeiten unterstützt, die in dem von Litauen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 vorgelegten Stilllegungsplan enthalten sind, insbesondere:

a)

Rückbau und Dekontaminierung der oberen und unteren Bereiche der Reaktorschächte gemäß dem Stilllegungsplan. Der Fortschritt im Hinblick auf dieses Ziel wird anhand der Menge und Art der entsorgten Materialien sowie anhand des Fertigstellungswerts (Earned Value) gemessen;

b)

Planung des Rückbaus und der Dekontaminierung der zentralen Bereiche der Reaktorschächte (Graphitkerne). Der Fortschritt im Hinblick auf dieses Ziel wird anhand des Fertigstellungswerts gemessen. Dieses Ziel muss vor 2027 erreicht sein, wenn die erforderlichen Genehmigungen für die Durchführung der Rückbau- und Dekontaminierungsarbeiten erteilt werden, die nach 2027 erfolgen sollen;

c)

sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle bis zur Zwischen- oder Endlagerung (je nach Abfallkategorie), einschließlich — soweit erforderlich — der Fertigstellung der entsprechenden Abfallentsorgungsinfrastruktur. Dieses Ziel muss im Einklang mit dem Stilllegungsplan erreicht werden. Der Fortschritt im Hinblick auf dieses Ziel wird anhand der Menge und Art der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle sowie anhand des Fertigstellungswerts gemessen;

d)

Durchführung des Gebäudeabrissprogramms. Der Fortschritt im Hinblick auf dieses Ziel wird anhand der Anzahl der abgerissenen Gebäude sowie anhand des Fertigstellungswerts gemessen;

e)

Erhalt der Stilllegungsgenehmigung, sobald Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Ignalina entladen sind;

f)

Verringerung radiologischer Gefahren. Der Fortschritt im Hinblick auf dieses Ziel wird im Wege von Sicherheitsbewertungen der Tätigkeiten und der Anlage gemessen, wobei ermittelt wird, wie es zu potenziellen Expositionen kommen könnte, und die Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen abgeschätzt wird.

3.

Im Rahmen des Stilllegungsplans für das Kernkraftwerk Ignalina wurde ein Projektstrukturplan („Ignalina Nuclear Power Plant Decommissioning Activity and Projects Decomposition Hierarchical Structure“) erstellt. Die erste Ebene dieses Plans besteht aus folgenden sechs Punkten:

a)

P.0 „Organisation der Unternehmenstätigkeit“

b)

P.1 „Vorbereitung der Stilllegung“

c)

P.2 „Rückbau/Abriss der Anlage und Standortsanierung“

d)

P.3 „Handhabung abgebrannter Kernbrennelemente“

e)

P.4 „Handhabung von Abfällen“

f)

P.5 „Nachbetriebliches Programm“

Punkt P.0 — „Organisation der Unternehmenstätigkeit“ — umfasst Folgendes: Betriebsführung, Überwachung und Qualitätssicherung, radiologische und ökologische Überwachung, physische Sicherheit, ingenieurtechnische Beratung und rechtliche Unterstützung der Unternehmenstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit.

Punkt P.1 — „Vorbereitung der Stilllegung“ — umfasst Folgendes: Schaffung der Voraussetzungen für die Stilllegung (beispielsweise Erfassung des Ausrüstungsbestands und radiologische Charakterisierung), Veränderungen der Infrastruktur, Installation von Ausrüstungen und Bau von Anlagen, Isolierung von Systemen und Ausrüstungen sowie Dekontaminierung von Prozesssystemen, Ausrüstungen und Anlagen.

Punkt P.2 — „Rückbau/Abriss der Anlage und Standortsanierung“ — umfasst Folgendes: Rückbau von Reaktoren, Rückbau von Prozessausrüstungen/-systemen und Abfallvorbehandlung, Abriss von Anlagen und Standortsanierung.

Punkt P.3 — „Handhabung abgebrannter Kernbrennelemente“ — umfasst die Handhabung und Lagerung abgebrannter Kernbrennelemente.

Punkt P.4 — „Handhabung von Abfällen“ — umfasst Folgendes: Behandlung, Konditionierung, Lagerung und Entsorgung sehr schwach, schwach und mittelmäßig radioaktiver Abfälle, die bei den Betriebs- und Stilllegungstätigkeiten anfallen.

Punkt P.5 — „Nachbetriebliches Programm“ — umfasst Folgendes: Betrieb und Instandhaltung von Anlagen, Energieressourcen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Wasseraufbereitung.

4.

Die zentralen sicherheitsrelevanten Herausforderungen werden im Finanzierungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 im Rahmen der Tätigkeiten angegangen, die unter den Punkten P.1, P.2 und P.4 aufgeführt sind. Unter Punkt P.2 fällt insbesondere der Rückbau der Reaktorkerne. Weniger problematisch sind die unter Punkt P.3 genannten Tätigkeiten; bei den unter Punkt P.0 und Punkt P.5 fallenden Arbeiten geht es um unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung.

5.

Daher wird die Kommission — unbeschadet des Artikels 8 — bei der Ausarbeitung des mehrjährigen Arbeitsprogramms in enger Zusammenarbeit mit Litauen eine Aufteilung der verfügbaren Mittel entsprechend den in Tabelle 1 aufgeführten Prioritäten ins Auge fassen.

Tabelle 1

#

Punkt

Priorität

P.0

Organisation der Unternehmenstätigkeit

II

P.1

Vorbereitung der Stilllegung

I

P.2

Rückbau/Abriss der Anlage und Standortsanierung

I

P.3

Handhabung abgebrannter Kernbrennelemente

II

P.4

Handhabung von Abfällen

I

P.5

Nachbetriebliches Programm

III

6.

Erkenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen des Programms bezüglich des Stilllegungsprozesses erworben wurden, sowie die daraus gezogenen Lehren werden unter Interessenträgern in der Union verbreitet, wodurch der europäische Mehrwert des Programms erhöht wird. Diese Tätigkeiten können Folgendes umfassen:

Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen Interessenträgern in der Union, einschließlich solcher, die von Mitgliedstaaten initiiert wurden;

Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren sowie technologische Herausforderungen und Stilllegungsprozesse auf operativer und organisatorischer Ebene mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der EU zu entwickeln.

Bei diesen Tätigkeiten werden 100 % der förderfähigen Kosten von der Union finanziert.

Die JRC hat über den Fortschritt in Bezug auf diese Tätigkeiten Bericht zu erstatten; für die Messung des Fortschritts werden die in ihrem mehrjährigen Arbeitsprogramm festgelegten Indikatoren herangezogen.

7.

Die Endlagerung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen und ihre Vorbereitung fallen nicht unter die Finanzausstattung nach Artikel 4 Absatz 1.


ANHANG II

Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist

1.

Entsorgung radioaktiver Abfälle:

Menge und Art der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle mit Jahreszielen je Art, anhand derer die Etappenziele des Programms erreicht werden.

2.

Rückbau und Dekontaminierung:

Menge und Art der entsorgten Materialien mit Jahreszielen je Art, anhand derer die Etappenziele des Programms erreicht werden.