3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/1


VERORDNUNG (EU) 2015/322 DES RATES

vom 2. März 2015

über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, in der zuletzt geänderten Fassung (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (2) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1/2013 des AKP-EU-Ministerrats (3) wird der mehrjährige Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) für den Zeitraum 2014 bis 2020 festgelegt, indem ein neuer Anhang Ic in das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen eingefügt wird.

(2)

Durch das Interne Abkommen werden die einzelnen Mittelansätze des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“), der Beitragsschlüssel und die Beiträge zum 11. EEF festgelegt, der EEF-Ausschuss und der Ausschuss für die Investitionsfazilität (im Folgenden „IF-Ausschuss“) eingerichtet sowie die Gewichtung der Stimmen und das Prinzip der qualifizierten Mehrheit in diesen Ausschüssen festgelegt.

(3)

In dem Internen Abkommen wird der Gesamtbetrag der Unionshilfe für die Gruppe der AKP-Staaten (im Folgenden „AKP-Staaten“) (mit der Ausnahme der Republik Südafrika) und die überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG“) für den Siebenjahreszeitraum 2014 bis 2020 auf 30 506 Mio. EUR aus Beiträgen der Mitgliedstaaten festgesetzt. Von diesem Betrag werden den AKP-Staaten entsprechend dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014 bis 2020 in Anhang Ic des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens 29 089 Mio. EUR zugewiesen, 364,5 Mio. EUR werden den ÜLG und 1 052,5 Mio. EUR werden der Kommission für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung des EEF durch die Kommission zugewiesen, wovon der Kommission mindestens 76,3 Mio. EUR für Maßnahmen zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 11. EEF zuzuweisen sind.

(4)

Die Zuweisung aus dem 11. EEF an die ÜLG wird durch den Beschluss 2013/755/EU des Rates (4) und deren Durchführungsbestimmungen sowie deren spätere aktualisierte Fassungen geregelt.

(5)

Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (5) fallen und für eine Finanzierung in deren Rahmen in Betracht kommen, sollten nur in Ausnahmefällen aus dem 11. EEF finanziert werden, wenn eine solche Unterstützung erforderlich ist, um die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung zu gewährleisten, und diese Unterstützung nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden kann.

(6)

Am 11. April 2006 einigte sich der Rat auf den Grundsatz, die Friedensfazilität für Afrika aus dem EEF zu finanzieren, und legte die künftigen Modalitäten und die Gestalt der Fazilität fest.

(7)

Die AKP-Staaten können darüber hinaus Unionshilfe im Rahmen thematischer Programme erhalten, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) finanziert werden. Diese Programme sollten gegenüber den aus dem 11. EEF finanzierten Programmen einen Mehrwert erbringen, mit ihnen im Einklang stehen und komplementär zu ihnen sein.

(8)

Wie in Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) aufgeführt, können zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds im Einklang mit den dafür vorgesehenen Verfahren für Maßnahmen der an Drittstaaten gerichteten oder aus Drittstaaten hervorgehenden Lernmobilität sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen aus diesen Ländern bereitgestellt werden. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.

(9)

Die regionale Zusammenarbeit der AKP-Staaten, der ÜLG und der Unionsgebiete in äußerster Randlage sollte weiter gefördert werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Internen Abkommens sollte die Durchführungsverordnung geeignete Regelungen enthalten, die eine Kombination von Darlehensfinanzierungen aus dem 11. EEF und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ermöglichen, damit Kooperationsprojekte zwischen den Unionsgebieten in äußerster Randlage und den AKP-Staaten sowie den ÜLG im Karibischen Raum, in Westafrika und im Indischen Ozean durchgeführt werden können; hierzu zählen insbesondere vereinfachte Verfahren für die gemeinsame Verwaltung solcher Projekte.

(10)

Zur Durchführung des 11. EEF sollten das Verfahren für die Programmierung, Prüfung und Genehmigung der Hilfe sowie detaillierte Bestimmungen für die Kontrolle ihrer Verwendung festgelegt werden.

(11)

Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik vom 22. Dezember 2005 und die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012„Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ sollten den allgemeinen politischen Rahmen für die Programmierung und Durchführung des 11. EEF bilden, einschließlich der international vereinbarten Grundsätze zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe — etwa gemäß der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (2005), dem EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik (2007), den EU-Leitlinien für den Aktionsplan von Accra (2008), dem Gemeinsamen Standpunkt der EU — auch in Bezug auf die Transparenzgarantie der EU und andere Aspekte der Transparenz und Rechenschaft — für das Vierte Hochrangige Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan, aus dem unter anderem die Abschlusserklärung von Busan (2011) hervorgegangen ist, dem Aktionsplan zur Gleichstellung in Bezug auf Maßnahmen im Außenbereich (2010) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, zu dessen Vertragsparteien die Union gehört.

(12)

Der Rat hat am 14. Mai 2012 Schlussfolgerungen zum Thema „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ angenommen. Darin tritt er dafür ein, die Budgethilfe wirksam zur Minderung der Armut und Nutzung der Ländersysteme einzusetzen, die Hilfe besser vorhersehbar zu machen und die Eigenverantwortung der Partnerländer für die entwicklungspolitischen Maßnahmen und Reformprozesse in Einklang mit dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, der Agenda für den Wandel sowie der Agenda zur Erhöhung der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe zu stärken.

(13)

Die Union sollte in Bezug auf Krisen und Katastrophen und auf Konflikt- und fragile Situationen, einschließlich Übergangssituationen, einen umfassenden Ansatz fördern. Dieser Ansatz sollte insbesondere auf den Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung, zu einer Reaktion der EU auf fragile Situationen, zur Konfliktprävention sowie auf allen etwaigen weiteren einschlägigen Schlussfolgerungen aufbauen. Die Union sollte den Ansatz und die Grundsätze des „New Deal“ für das Engagement in fragilen Staaten anwenden. Dadurch sollten auch die Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen sicherheitsorientierten, diplomatischen, entwicklungspolitischen und humanitären Ansätzen unterstützt und kurzfristige Maßnahmen mit einer langfristigen institutionellen Unterstützung verknüpft werden.

(14)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2013 zum Bericht der Kommission über die Unterstützung der EU für demokratische Staatsführung unter besonderer Berücksichtigung der Governance-Initiative darauf hingewiesen, dass ungeachtet des Bedarfs des Partnerlandes und der Zusage der Union, Aspekte eines auf Anreizen beruhenden Konzepts für die Planung Fortschritte und Ergebnisse hinsichtlich der demokratischen Staatsführung stimulieren können und zu einer dynamischen Reaktion auf die Intensität des Engagements und der Fortschritte bei Menschenrechten, Demokratie und verantwortungsvoller Staatsführung führen sollten. Der Rat hat außerdem darauf hingewiesen, dass finanzielle Anreize zwar nicht ausreichen, um demokratische Reformen auszulösen, ein auf Anreizen beruhendes Konzept aber am besten funktioniert, wenn eine kritische Finanzierungsmasse zur Verfügung steht, damit ausreichende Wirkungen und Ergebnisse erzielt werden, wenn die Mittelzuweisung Teil einer breiter angelegten Strategie für das Engagement der Union ist. Ein auf Anreizen beruhendes Konzept sollte Erfahrungen und Erkenntnisse berücksichtigen, die durch leistungsbasierte Mechanismen wie die Governance-Initiative des 10. EEF gewonnen wurden.

(15)

Im Laufe des Jahres 2013 hat der EEF-Ausschuss im Rahmen des Internen Abkommens des 10. EEF (11) erste Gespräche über die Methode zur Festsetzung der Mehrjahresrichtbeträge des 11. EEF geführt. Diese Gespräche bildeten die Grundlage für eine endgültige Bewilligung nationaler Richtbeträge.

(16)

Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln gesorgt wird und gegebenenfalls auch Finanzinstrumente mit Hebelwirkung eingesetzt werden. Die Union sollte auch anstreben, bei der Festlegung ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit und bei der strategischen Planung, der Programmierung und der Umsetzung der Maßnahmen für Kohärenz mit anderen Bereichen ihres auswärtigen Handelns zu sorgen.

(17)

Bekämpfung des Klimawandels und Umweltschutz zählen zu den großen Herausforderungen der Union, bei denen Handeln auf internationaler Ebene dringend notwendig ist. Gemäß der in der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ geäußerten Absicht, in der das Engagement der Union unterstrichen wird, mit ihren internen und externen Politikmaßnahmen intelligentes, integratives und nachhaltiges Wachstum zu fördern und dabei die Säulen Wirtschaft, Soziales und Umweltschutz zu vereinen, sollte diese Verordnung nach Möglichkeit zu dem Ziel beitragen, mindestens 20 % der gesamten Unionsmittel für klimapolitische Ziele einzusetzen, wobei gleichzeitig der im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen verankerte Grundsatz der Partnerschaft mit den AKP-Staaten zu achten ist. Maßnahmen zur Schaffung einer Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht und klimaresilient ist, sollten einander so weit wie möglich gegenseitig ergänzen, um ihre Auswirkungen zu verstärken.

(18)

Die Union und die Mitgliedstaaten sollten für eine bessere Kohärenz und eine größere Komplementarität ihrer jeweiligen entwicklungspolitischen Strategien sorgen, insbesondere indem sie auf die Prioritäten der Partnerländer und -regionen auf Länderebene und regionaler Ebene eingehen. Um zu gewährleisten, dass die Unionspolitik in der Entwicklungszusammenarbeit und die Strategien der Mitgliedstaaten sich ergänzen und gegenseitig verstärken, ist es angebracht, auf eine gemeinsame mehrjährige Programmierung und die damit einhergehenden aufeinanderfolgenden Schritte auf lokaler Ebene hinzuarbeiten, vor allem was eine gemeinsame Analyse, gemeinsame Reaktion, Arbeitsteilung, Richtbeträge und gegebenenfalls einen gemeinsamen Ergebnisrahmen anbelangt.

(19)

Auf dem EU-Afrika-Gipfel im Dezember 2007 wurde die Strategische Partnerschaft Afrika-EU angenommen, die auf dem EU-Afrika-Gipfel im November 2010 bestätigt wurde. Der Rat nahm am 19. November 2012 auch Schlussfolgerungen zur Gemeinsamen Partnerschaftsstrategie Karibik-EU an, die die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. April 2006 zur Partnerschaft zwischen der EU und der Karibik ersetzen. Für den Pazifikraum nahm der Rat am 14. Mai 2012 Schlussfolgerungen zu einer neuen Entwicklungspartnerschaft an, mit denen die Strategie aus dem Jahr 2006 (Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juli 2006) aktualisiert und ergänzt wird.

(20)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den geltenden Vereinbarungen durchgeführt werden, die mit internationalen Organisationen und Drittländern getroffen wurden.

(21)

Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates (12) festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Ziele und Förderkriterien

(1)   Die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten und -Regionen im Rahmen des 11. EEF stützt sich auf die Ziele, Grundprinzipien und Werte der allgemeinen Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens.

(2)   Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union, des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik und der Agenda für den Wandel sowie diesbezüglicher Änderungen und Ergänzungen gilt insbesondere Folgendes:

a)

Das wichtigste Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut.

b)

Die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung wird auch dazu beitragen,

i)

eine nachhaltige und integrative wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern,

ii)

die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen sowie

iii)

einen rechtebasierten, sämtliche Menschenrechte einschließenden Ansatz umzusetzen.

Zur Messung der Verwirklichung der Ziele nach Unterabsatz 1 werden geeignete Indikatoren herangezogen, einschließlich der Indikatoren für die menschliche Entwicklung, insbesondere Millenniumsentwicklungsziel (MDG) 1 für Buchstabe a jenes Unterabsatzes und MDG 1 bis 8 für Buchstabe b jenes Unterabsatzes, sowie — nach 2015 — weitere von der Union und ihren Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene vereinbarte Indikatoren.

(3)   Die Programmierung wird so gestaltet, dass sie, soweit irgend möglich, die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (im Folgenden „ODA“) des Ausschusses für die Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD/DAC“) erfüllt; dabei wird dem Ziel der Union, dass im Zeitraum 2014-2020 mindestens 90 % ihrer gesamten externen Hilfe als ODA gewertet werden, Rechnung getragen.

(4)   Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates fallen und danach finanziell gefördert werden können, werden grundsätzlich nicht im Rahmen dieser Verordnung finanziert, es sei denn, es gilt, die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Entwicklungsbedingungen sicherzustellen. In solchen Fällen wird besonders darauf geachtet, dass humanitäre Hilfe, Wiederaufbauhilfe und Entwicklungshilfe wirksam miteinander verknüpft werden und zur Katastrophenvorsorge und Widerstandsfähigkeit beitragen.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)   Bei der Umsetzung dieser Verordnung werden die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleistet. Zu diesem Zweck beruhen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen einschließlich der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Maßnahmen auf Kooperationsstrategien, die in Dokumenten wie Vereinbarungen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden Drittstaaten und -regionen niedergelegt sind, sowie auf den Entscheidungen, spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union.

(2)   Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten auf eine gemeinsame mehrjährige Programmierung auf der Grundlage der Armutsbekämpfungsstrategien der Partnerländer oder vergleichbarer Entwicklungsstrategien hin. Sie können gemeinsame Maßnahmen durchführen, darunter gemeinsame Analysen und Folgemaßnahmen zu diesen Strategien, die auf die Ermittlung prioritärer Interventionsbereiche und eine Arbeitsteilung auf Länderebene abzielen, indem gemeinsame Gebermissionen durchgeführt und Kofinanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über delegierte Zusammenarbeit getroffen werden.

(3)   Die Union fördert einen multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und arbeitet in dieser Hinsicht mit den Mitgliedstaaten und den Partnerländern zusammen. Gegebenenfalls unterstützt sie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie mit anderen bilateralen Gebern.

(4)   Die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und den Partnerländern gründen sich auf gemeinsame Werte in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundsätze der Eigenverantwortung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und werden diesen Werten und Grundsätzen Geltung verschaffen. Die Unterstützung der Partner wird an ihren jeweiligen Entwicklungsstand sowie an ihr Engagement und ihre Fortschritte in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung angepasst.

Ferner wird bei den Beziehungen zu den Partnerländern deren Engagement und Erfolgsbilanz bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und der Umsetzung ihrer vertraglichen Beziehungen zur EU, auch im Bereich der Migration gemäß dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, berücksichtigt.

(5)   Die Union fördert eine wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen auf der Grundlage international bewährter Verfahren. Sie richtet nach Möglichkeit ihre Unterstützung an den nationalen oder regionalen Entwicklungsstrategien, der Reformpolitik und den Verfahren ihrer Partner aus und fördert demokratische Eigenverantwortung sowie landesinterne und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Zu diesem Zweck fördert sie

a)

einen Entwicklungsprozess, der transparent ist, vom Partnerland bzw. der Partnerregion selbst gesteuert wird und für den dieses bzw. diese die Verantwortung übernimmt, einschließlich der Förderung von Fachwissen vor Ort;

b)

einen rechtebasierten Ansatz, der sämtliche Menschenrechte — ob bürgerliche und politische oder wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte — einschließt, damit Menschenrechtsgrundsätze bei der Durchführung dieser Verordnung berücksichtigt werden, die Partnerländer ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen leichter erfüllen können und die berechtigten Personen, insbesondere arme und gefährdete Gruppen, ihre Rechte besser einfordern können;

c)

die Stärkung der Rolle der Bevölkerung der Partnerländer, inklusive und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen und regionalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Rolle der Parlamente, der lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft, unter anderem in Bezug auf Partizipation, Kontrolle und Rechenschaftspflicht;

d)

wirksame Kooperationsmodalitäten und -instrumente im Einklang mit den bewährten Verfahren des OECD/DAC, einschließlich des Einsatzes innovativer Instrumente wie der Kombination von Darlehen und Zuschüssen sowie anderer Risikoteilungsmechanismen in ausgewählten Sektoren und Ländern und Einbeziehung der Privatwirtschaft, unter gebührender Berücksichtigung der Schuldentragfähigkeit, der Zahl dieser Mechanismen und der Tatsache, dass ihre Wirkung gemessen an den Zielen dieser Verordnung, insbesondere der Armutsbekämpfung, systematisch bewertet werden muss, sowie spezifischer Budgethilfemechanismen, wie Staatsentwicklungsvereinbarungen. Alle Programme, Interventionen sowie Modalitäten und Instrumente der Zusammenarbeit werden auf die besonderen Umstände jedes Partnerlands und jeder Partnerregion abgestimmt; der Schwerpunkt liegt dabei auf programmgestützten Ansätzen, der zuverlässigen Bereitstellung der Hilfsgelder, der Mobilisierung privater Mittel, einschließlich aus lokalen privatwirtschaftlichen Quellen, einem universalen und diskriminierungsfreien Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und der Entwicklung und Nutzung von Ländersystemen;

e)

die Mobilisierung inländischer Einnahmen und die Stärkung der Finanzpolitik der Partnerländer mit dem Ziel, die Armut und die Abhängigkeit von Hilfe zu verringern;

f)

eine erhöhte Wirkung der politischen Strategien und der Programmierung, indem die Anstrengungen der Geber koordiniert, kohärent gestaltet und harmonisiert werden, um so Synergien zu schaffen und Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Komplementarität zu erhöhen und Initiativen aller Geber zu unterstützen, und indem in den Partnerländern und -regionen eine Koordinierung erfolgt, bei der vereinbarte Leitlinien und Grundsätze bewährter Verfahren für die Koordinierung und Wirksamkeit der Hilfe angewendet werden;

g)

ergebnisorientierte Entwicklungsansätze, einschließlich transparenter und von den Ländern selbst bestimmter Ergebnismatrizes, die sich für die Bewertung und die Information über die Ergebnisse — einschließlich Outputs, direkter und längerfristiger Wirkungen der Entwicklungshilfe — gegebenenfalls auf international vereinbarte Ziele und vergleichbare und kumulierbare Indikatoren, etwa im Rahmen der MDG, stützen.

(6)   Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, die Entwicklungsdimension von Partnerschaftsvereinbarungen und die dreiseitige Zusammenarbeit. Die Union fördert die Süd-Süd-Zusammenarbeit.

(7)   Die Union stützt sich bei ihren Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gegebenenfalls auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Reform und Übergang und die dabei gewonnenen Erkenntnisse und gibt diese weiter.

(8)   Die Union sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit den Akteuren der Partnerschaft im Einklang mit Artikel 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens.

TITEL II

PROGRAMMIERUNG UND ZUWEISUNG DER MITTEL

Artikel 3

Allgemeiner Rahmen für die Zuweisung der Mittel

(1)   Die Kommission setzt die Mehrjahresrichtbeträge der den einzelnen AKP-Staaten und -Regionen und für die Intra-AKP-Zusammenarbeit zugewiesenen Mittel anhand der in den Artikeln 3, 9 und 12c des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Kriterien innerhalb der in Artikel 2 des Internen Abkommens vorgegebenen finanziellen Grenzen fest.

(2)   Bei der Festsetzung der nationalen Richtbeträge wird ein differenzierter Ansatz verfolgt, damit gewährleistet ist, dass den Partnerländern eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit angeboten wird, die ausgeht von

a)

ihren Bedürfnissen,

b)

ihren Fähigkeiten, finanzielle Ressourcen zu mobilisieren und auf diese zuzugreifen, und ihren Absorptionskapazitäten,

c)

ihren Verpflichtungen und Leistungen und

d)

der potenziellen Wirkung der Hilfe der Union.

Die Länder mit dem größten Hilfebedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in Krisen-, Nachkrisen-, fragilen oder kritischen Situationen befinden, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.

Die Union wird ihre Hilfe mittels dynamischer, ergebnisorientierter und länderspezifischer Maßnahmen, wie in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehen, entsprechend der Lage des jeweiligen Landes, seinem Engagement und seinen Fortschritten in Bezug auf Fragen wie verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie seiner Fähigkeit, Reformen durchzuführen und den Forderungen und Bedürfnissen seiner Bevölkerung gerecht zu werden, anpassen.

(3)   Der EEF-Ausschuss führt einen Gedankenaustausch über die Methode zur Festsetzung der Mehrjahresrichtbeträge nach Absatz 1.

Artikel 4

Allgemeiner Rahmen für die Programmierung

(1)   Die Programmierung der Hilfe für die AKP-Staaten und -Regionen im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens erfolgt im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 1 bis 14 des Anhangs IV jenes Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung.

(2)   Außer in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen erfolgt die Programmierung gemeinsam mit den betreffenden Partnerländern oder -regionen und wird zunehmend an die Strategien des Partnerlandes oder der Partnerregion zur Verringerung der Armut oder ähnliche Strategien angepasst.

Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander in einer frühen Phase und während des gesamten Programmierungsprozesses, um die Kohärenz, Komplementarität und Kompatibilität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung mit den lokal vertretenen Mitgliedstaaten führen. Die gemeinsame Programmierung sollte auf den komparativen Vorteilen der Unionsgeber aufbauen. Andere Mitgliedstaaten sind gehalten, im Hinblick auf die Stärkung des gemeinsamen auswärtigen Handelns der Union Beiträge zu leisten.

Die Finanzierungsmaßnahmen der EIB sind den allgemeinen Grundsätzen der Union, insbesondere den in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Grundsätzen, und den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens förderlich, beispielsweise der Verringerung der Armut durch inklusives und nachhaltiges Wachstum und der Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. Die EIB und die Kommission sollten bei der Programmierung des 11. EEF, wo dies angebracht ist, eine Maximierung der Synergien anstreben. Die EIB wird in Fragen, die ihre Fachgebiete und Tätigkeiten betreffen, im Interesse einer größeren Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union frühzeitig konsultiert.

Weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure, einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und regionale und lokale Behörden, werden ebenfalls konsultiert.

(3)   Unter Umständen, wie sie in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannt sind, kann die Kommission besondere Bestimmungen für die Programmierung und Durchführung der Entwicklungshilfe festlegen, indem sie selbst im Einklang mit der einschlägigen Unionspolitik die dem betreffenden Staat zugewiesenen Mittel verwaltet.

(4)   Die Union wird ihre bilaterale Hilfe grundsätzlich auf höchstens drei Sektoren konzentrieren, die im Einvernehmen mit den Partnerländern festzulegen sind.

Artikel 5

Programmierungsdokumente

(1)   Im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und im Einklang mit den Grundsätzen der Artikel 2, 8 und 12a des Anhangs IV jenes Abkommens bilden die von der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen ausgearbeiteten Strategiepapiere einen kohärenten Politikrahmen für die Entwicklungszusammenarbeit.

Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Strategiepapiere werden die folgenden Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe beachtet: nationale Eigenverantwortung, Partnerschaft, Koordinierung, Harmonisierung, Ausrichtung an den Systemen der Empfängerländer oder -regionen, Transparenz, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientierung nach Artikel 2 dieser Verordnung. Der Programmierungszeitraum muss grundsätzlich mit den Strategiezyklen der Partnerländer übereinstimmen.

(2)   Für folgende Partnerländer und -regionen ist mit ihrer Zustimmung kein Strategiepapier erforderlich:

a)

Länder und Regionen, die über eine Entwicklungsstrategie in Form eines Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Entwicklungsdokuments verfügen, den bzw. das die Kommission bei der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat,

b)

Länder und Regionen, für die die Union und die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Mehrjahresplanungsdokument vereinbart haben,

c)

Länder und Regionen, für die bereits ein gemeinsames Rahmendokument mit einem umfassenden Unionskonzept für die Beziehungen zu diesem Partnerland bzw. dieser Partnerregion, einschließlich der Entwicklungspolitik der Union, besteht,

d)

Regionen, die über eine gemeinsam mit der Union vereinbarte Strategie verfügen,

e)

Länder, bei denen die Union ihre Strategie mit einem neuen nationalen Zyklus abstimmen möchte, der vor dem 1. Januar 2017 beginnt; in diesen Fällen enthält das Mehrjahresrichtprogramm für den Zwischenzeitraum zwischen 2014 und dem Beginn des neuen nationalen Zyklus die Maßnahmen der Union für dieses Land.

(3)   Strategiepapiere sind nicht erforderlich für Länder und Regionen, bei denen die Mittelzuweisung der Union auf der Grundlage dieser Verordnung höchstens 50 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 beträgt. In diesen Fällen enthält das Mehrjahresrichtprogramm die Maßnahmen der Union für diese Länder oder Regionen.

Sind die in den Absätzen 2 und 3 genannten Optionen für das Partnerland bzw. die Partnerregion nicht akzeptabel, so wird ein Strategiepapier ausgearbeitet.

(4)   Außer unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Umständen stützen sich die Mehrjahresrichtprogramme auf einen Dialog mit dem Partnerland bzw. der Partnerregion und werden auf der Grundlage der in diesem Artikel genannten Strategiepapiere oder ähnlichen Dokumente erstellt; sie werden Gegenstand einer Vereinbarung mit dem betreffenden Land bzw. der betreffenden Region sein.

Für die Zwecke dieser Verordnung kann das in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels vorgesehene gemeinsame Mehrjahresprogrammierungsdokument, sofern es den in diesem Absatz festgelegten Grundsätzen und Bedingungen einschließlich der Festlegung eines Richtbetrags für die Mittelzuweisung entspricht, im Einvernehmen mit dem Partnerland bzw. der Partnerregion gemäß dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren als Mehrjahresrichtprogramm betrachtet werden.

(5)   In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Sektoren, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen. In diesen Programmen wird auch erläutert, inwiefern die vorgeschlagenen Programme zu der in diesem Artikel genannten allgemeinen Länderstrategie und zur Umsetzung der Agenda für den Wandel beitragen werden.

Im Einklang mit den Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe vermeidet die Intra-AKP-Strategie Fragmentierung und sorgt für Komplementarität und einen tatsächlichen Mehrwert zu den Länder- und Regionalprogrammen.

(6)   Neben den Programmierungsdokumenten für die Länder und Regionen arbeiten die Kommission und für die AKP-Seite das AKP-Sekretariat gemeinsam nach den Grundsätzen der Artikel 12 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ein Intra-AKP-Strategiepapier und ein zugehöriges Mehrjahresrichtprogramm aus.

(7)   Die in Artikel 4 Absatz 3 genannten besonderen Vorkehrungen können unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten besonderen Umstände als besondere Unterstützungsprogramme konzipiert werden.

Artikel 6

Programmierung für Länder und Regionen in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen

(1)   Bei der Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für Länder und Regionen, die sich in einer Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situation befinden oder häufig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, werden die Anfälligkeit, die besonderen Bedürfnisse und die jeweilige Situation der betreffenden Bevölkerungen, Länder und Regionen berücksichtigt.

Die Union bleibt der Umsetzung des „New Deal“ für das Engagement in fragilen Staaten in vollem Umfang verpflichtet, auch indem sie den fünf Zielen in Bezug auf die Friedenskonsolidierung und den Aufbau staatlicher Strukturen besondere Aufmerksamkeit schenkt, lokale Eigenverantwortung sicherstellt und für eine enge Abstimmung mit den nationalen Plänen, die im Rahmen des „New Deal“ entwickelt werden, sorgt.

Konfliktprävention und -lösung, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen werden gebührend beachtet, indem integrative und legitime politische Maßnahmen, Sicherheit, Justiz, wirtschaftliche Grundlagen und der Aufbau von Kapazitäten für eine verantwortliche und faire Bereitstellung von Dienstleistungen in den Mittelpunkt gestellt werden. Dabei wird der Rolle der Frauen und den Perspektiven der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung bei allen einschlägigen Akteuren, auch im Hinblick auf politische Initiativen, gelegt, damit der Übergang von der Soforthilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird. Bei der Programmierung für Länder und Regionen, die sich in einer fragilen Situation befinden oder regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, wird besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge und auf die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen sowie auf die Verringerung der Krisenanfälligkeit und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit gelegt.

(2)   Im Falle von Ländern oder Regionen in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen Kooperationsstrategie durchgeführt werden. Im Rahmen solcher Überprüfungen kann eine spezifische und geeignete Strategie vorgeschlagen werden, um den Übergang zur langfristigen Zusammenarbeit und Entwicklung zu gewährleisten und eine bessere Koordinierung und einen besseren Übergang zwischen den Instrumenten der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik zu fördern.

Artikel 7

Genehmigung und Änderung der Programmierungsdokumente

(1)   Die Genehmigung der Programmierungsdokumente, einschließlich der darin enthaltenen Richtbeträge, durch die Kommission erfolgt nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren.

Gleichzeitig mit der Übermittlung der Programmierungsdokumente an den EEF-Ausschuss übermittelt die Kommission diese auch der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung zur Information, unter uneingeschränkter Achtung der Beschlussfassungsverfahren nach Titel IV.

Anschließend werden die Programmierungsdokumente vom betreffenden AKP-Staat bzw. der betreffenden AKP-Region gebilligt, wie in Anhang IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegt. Länder und Regionen ohne unterzeichnetes Programmierungsdokument kommen weiter für eine Finanzierung unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Bedingungen in Betracht.

(2)   Die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme, einschließlich der darin enthaltenen Richtbeträge, können unter Berücksichtigung der Überprüfungen nach den Artikeln 5, 11 und 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens angepasst werden.

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 2 können die einzelstaatlichen Richtbeträge auf der Grundlage der mit früheren EEF und anderen Anreizen gemachten Erfahrungen, einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse, unter anderem durch einen leistungsbasierten Mechanismus aufgestockt werden. Um Anreize für ergebnisorientierte Reformen im Einklang mit der Agenda für den Wandel und für die Einhaltung der im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen festgelegten Verpflichtungen zu bieten, werden hierzu Mittel nach Möglichkeit bis zur Höhe der im Rahmen des 10. EEF vorgesehenen Tranche für Anreize im Bereich der Governance bereitgestellt, wobei fragile und gefährdete Staaten eine gesonderte Behandlung erfahren, damit ihren besonderen Bedürfnissen gebührend Rechnung getragen wird. Der EEF-Ausschuss führt im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung einen Gedankenaustausch über den leistungsbasierten Mechanismus.

(3)   Das in Artikel 14 genannte Verfahren wird auch bei substanziellen Änderungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie, der Programmierungsdokumente und/oder der programmierbaren Mittelzuweisung führen. Gegebenenfalls werden anschließend die entsprechenden Addenda zu den Programmierungsdokumenten vom betreffenden AKP-Staat bzw. der betreffenden AKP-Region gebilligt.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fälle, kann nach dem in Artikel 14 Absatz 4 beschriebenen Verfahren eine Änderung der in Artikel 5 genannten Programmierungsdokumente vorgenommen werden.

TITEL III

DURCHFÜHRUNG

Artikel 8

Allgemeiner Durchführungsrahmen

Die Durchführung der im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bereitgestellten und von der Kommission und der EIB verwalteten Hilfe für die AKP-Staaten und -Regionen erfolgt nach der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Finanzregelung (im Folgenden „EEF-Finanzregelung“).

Artikel 9

Annahme von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen

(1)   Die Kommission nimmt Jahresaktionsprogramme an, die sich auf die in Artikel 5 genannten Richtprogrammierungsdokumente stützen.

Im Falle wiederkehrender Maßnahmen kann sie auch Mehrjahresaktionsprogramme für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren annehmen.

Sofern erforderlich und hinreichend begründet, kann eine Maßnahme als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramme angenommen werden.

(2)   Die Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen werden von der Kommission mit dem Partnerland oder der Partnerregion unter Einbeziehung der lokal vertretenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls, insbesondere im Falle einer gemeinsamen Programmierung, in Abstimmung mit anderen Gebern und der EIB erstellt. Die nicht vor Ort vertretenen Mitgliedstaaten werden über die Tätigkeiten in diesem Bereich informiert.

Die Aktionsprogramme enthalten für jede vorgesehene Maßnahme eine spezifische Beschreibung. Diese Beschreibung umfasst die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die wichtigsten Tätigkeiten.

Die Beschreibung enthält Einzelheiten zu den erwarteten Ergebnissen in Bezug auf den Output und direkte und langfristige Wirkungen mit quantitativen oder qualitativen Zielen sowie Erläuterungen zu den Verbindungen zwischen den einzelnen Zielen sowie zwischen ihnen und den im Mehrjahresrichtprogramm festgelegten Zielen. Für den Output und die Wirkung im Allgemeinen gibt es spezifische, messbare und realistische Indikatoren mit Referenzszenarien und zeitlichen Benchmarks, die in größtmöglichem Maße mit dem Output und den Benchmarks des Partnerlandes oder der Partnerregion abgestimmt sind. Gegebenenfalls wird eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt.

In der Beschreibung werden die Risiken — gegebenenfalls mit Vorschlägen zu ihrer Abmilderung — aufgeführt; sie umfasst ferner eine Analyse des spezifischen Kontexts des Sektors und der wichtigsten Akteure, die Durchführungsmethoden, das Budget und den voraussichtlichen Zeitplan und im Fall von Budgethilfe die Kriterien für die Auszahlung einschließlich möglicher variabler Tranchen. Auch alle damit verbundenen Unterstützungsmaßnahmen sowie Regelungen für Monitoring, Rechnungsprüfung und Evaluierung sind darin aufgeführt.

Gegebenenfalls ist in der Beschreibung anzugeben, ob Komplementarität mit aktuellen oder geplanten Aktivitäten der EIB in dem Partnerland oder der Partnerregion vorliegt.

(3)   In den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Fällen und in Fällen, in denen ein unvorhergesehener Bedarf besteht, der ordnungsgemäß zu begründen ist, oder außerordentliche Umstände vorliegen, kann die Kommission Sondermaßnahmen annehmen; dies schließt Maßnahmen ein, die den Übergang von Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungstätigkeiten oder -maßnahmen erleichtern, um die Bevölkerung besser auf wiederkehrende Krisensituationen vorzubereiten.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union mehr als 5 Mio. EUR beträgt, und die Sondermaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union mehr als 10 Mio. EUR beträgt, werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren angenommen. Für Aktionsprogramme und Maßnahmen, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden, und für nichtsubstanzielle Änderungen ist dieses Verfahren nicht erforderlich. Nichtsubstanzielle Änderungen sind technische Anpassungen wie die Verlängerung der Durchführungsfrist, die Umschichtung von Mitteln innerhalb des veranschlagten Budgets oder die Aufstockung oder Kürzung des Budgets um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets, jedoch nicht mehr als 10 Mio. EUR, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht wesentlich auf die Ziele des ursprünglichen Aktionsprogramms oder der ursprünglichen Maßnahme aus. In diesem Fall werden die Aktionsprogramme und Maßnahmen sowie die nichtsubstanziellen Änderungen von der Kommission angenommen, die den EEF-Ausschuss innerhalb eines Monats nach deren Annahme unterrichtet.

Jeder Mitgliedstaat kann beantragen, dass ein Projekt oder ein Programm aus einem dem EEF-Ausschuss im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 14 vorgelegten Aktionsprogramm zurückgezogen wird. Wird dieser Antrag von einer Sperrminorität der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens unterstützt, so nimmt die Kommission das Aktionsprogramm ohne das betreffende Projekt oder Programm an. Das zurückgezogene Projekt oder Programm wird dem EEF-Ausschuss zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb des Aktionsprogramms als Einzelmaßnahme erneut vorgelegt und dann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 angenommen, es sei denn, die Kommission beschließt im Einklang mit den im EEF-Ausschuss geäußerten Standpunkten der Mitgliedstaaten, das betreffende Projekt oder Programm nicht weiter zu verfolgen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel in Krisen, bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren Einzel- oder Sondermaßnahmen oder Änderungen zu bestehenden Aktionsprogrammen und Maßnahmen erlassen.

(5)   Die Kommission nimmt nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung besondere Aktionsprogramme für die in Artikel 6 des Internen Abkommens genannten Unterstützungsausgaben an. Änderungen der Aktionsprogramme in Bezug auf die Unterstützungsausgaben werden nach demselben Verfahren angenommen.

(6)   Bei umweltrelevanten Projekten, insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass sie beträchtliche negative ökologische und/oder soziale Auswirkungen haben werden, die heikler, vielfältiger oder beispielloser Art sind, wird auf Projektebene eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf das Klima und die biologische Vielfalt und damit zusammenhängenden sozialen Auswirkungen durchgeführt, gegebenenfalls einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese Prüfung orientiert sich an international anerkannten Verfahren. Bei der Durchführung von Sektorprogrammen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung (SUP) vorgenommen. Es ist dafür zu sorgen, dass interessierte Akteure an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu deren Ergebnissen erhält.

Artikel 10

Zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission oder der EIB auf eigene Initiative freiwillige Beiträge nach Artikel 1 Absatz 9 des Internen Abkommens zukommen lassen, um auf andere Weise als durch gemeinsame Kofinanzierungen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beizutragen. Solche Beiträge berühren nicht die Gesamtzuweisung der Mittel aus dem 11. EEF. Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 des Internen Abkommens, für die in einer bilateralen Beitragsvereinbarung spezielle Vorkehrungen getroffen werden können, werden die freiwilligen Beiträge genauso behandelt wie die in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens aufgeführten ordentlichen Beiträge der Mitgliedstaaten.

(2)   Eine spezielle Zweckbindung wird nur in hinreichend begründeten Fällen, beispielsweise bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 4 Absatz 3, vorgenommen. In diesem Fall werden der Kommission zur Verfügung gestellte freiwillige Beiträge als zweckgebundene Einnahmen nach der EEF-Finanzregelung behandelt.

(3)   Die zusätzlichen Mittel werden in die Programmierung und Überprüfung sowie in die in dieser Verordnung genannten Jahresaktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen einbezogen und spiegeln die Eigenverantwortung des Partnerlandes oder der Partnerregion wider.

(4)   Jede daraus folgende Änderung der Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen oder Sondermaßnahmen wird von der Kommission nach Artikel 9 angenommen.

(5)   Mitgliedstaaten, die der Kommission oder der EIB zusätzliche freiwillige Beiträge zur Verfügung stellen, um zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beizutragen, unterrichten den Rat und den EEF-Ausschuss oder den IF-Ausschuss vorab über diese Beiträge.

Artikel 11

Steuern, Zölle und sonstige Abgaben

Die Hilfe der Union ist nicht Gegenstand spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren Einziehung aus.

Unbeschadet des Artikels 31 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kommen diese Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben unter den in der EEF-Finanzregelung festgelegten Voraussetzungen für eine Finanzierung in Betracht.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung oder gegebenenfalls Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Zuschussempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen — oder im Fall von internationalen Organisationen Überprüfungen gemäß den mit ihnen geschlossenen Vereinbarungen — und Überprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (14) Untersuchungen durchführen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Zuschussvereinbarung, einem Beschluss über die Zuschussvergabe oder einem im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Zuschussvereinbarungen und Beschlüsse über die Zuschussvergabe, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, mit denen der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 13

Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren

Die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren sind in Artikel 20 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegt.

TITEL IV

BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN

Artikel 14

Zuständigkeiten des EEF-Ausschusses

(1)   Der mit Artikel 8 des Internen Abkommens eingerichtete EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 dieses Artikels ab.

Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des EEF-Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

(2)   Der EEF-Ausschuss nimmt die in den Titeln II und III dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr:

a)

Programmierung der Unionshilfe im Rahmen des 11. EEF und deren Überprüfung insbesondere im Hinblick auf die länderspezifischen, regionalen und Intra-AKP-Strategien und

b)

Überwachung der Durchführung und Evaluierung der Unionshilfe, unter anderem im Hinblick auf die armutsmindernde Wirkung der Hilfe, sektorale Aspekte, Querschnittsfragen, das Funktionieren der Koordinierung vor Ort mit den Mitgliedstaaten und den anderen Gebern sowie die Fortschritte bei den Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe nach Artikel 2.

Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuss vorab über die Aussetzung von Budgethilfeprogrammen, zu denen er eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, die jedoch während der Durchführung ausgesetzt wurden, sowie über den in der Folge gefassten Beschluss über die Wiederaufnahme der Auszahlungen.

Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission jederzeit um Informationen für den EEF-Ausschuss und um einen Gedankenaustausch zu Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben bitten, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird. Ein solcher Gedankenaustausch kann zu Empfehlungen der Mitgliedstaaten führen, denen die Kommission Rechnung trägt.

(3)   Wird der EEF-Ausschuss zu einer Stellungnahme aufgefordert, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem EEF-Ausschuss innerhalb der Fristen, die in der vom Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Internen Abkommens beschlossenen Geschäftsordnung festgelegt sind, einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Sache festsetzen kann, die jedoch 30 Tage nicht überschreiten darf. Die EIB nimmt an dem Gedankenaustausch teil. Die Stellungnahme wird mit der in Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens gewogen werden.

Nach Abgabe der Stellungnahme des EEF-Ausschusses erlässt die Kommission Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

Stehen diese Maßnahmen jedoch nicht im Einklang mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses, so teilt die Kommission diese umgehend dem Rat mit. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum, der grundsätzlich höchstens 30 Tage ab dem Datum dieser Mitteilung betragen darf, unter außergewöhnlichen Umständen jedoch um bis zu weitere 30 Tage verlängert werden kann. Der Rat kann innerhalb dieses Zeitraums mit derselben qualifizierten Mehrheit wie der EEF-Ausschuss einen anders lautenden Beschluss fassen.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 erlässt die Kommission die Maßnahmen, die sofort gelten, ohne dass sie vorher dem EEF-Ausschuss unterbreitet wurden, und die während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme oder Maßnahmen in Kraft bleiben.

Der Vorsitz legt die Maßnahmen spätestens 14 Tage nach ihrem Erlass dem EEF-Ausschuss zur Stellungnahme vor.

Gibt der EEF-Ausschuss gemäß Absatz 3 eine ablehnende Stellungnahme ab, so hebt die Kommission die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf.

Artikel 15

Friedensfazilität für Afrika

In den Intra-AKP-Richtprogrammen werden Mittel für die Friedensfazilität für Afrika vorgemerkt. Diese Finanzierung kann im Rahmen der regionalen Richtprogramme ergänzt werden. Es gilt das im Folgenden dargelegte besondere Verfahren:

a)

Auf Antrag der Afrikanischen Union, der vom AKP-Botschafterausschuss unterstützt wird, arbeitet die Kommission Mehrjahresaktionsprogramme aus, in denen die Ziele, der Geltungsbereich und die Art der möglichen Maßnahmen und die Durchführungsmodalitäten aufgeführt sind; für die Berichte wird auf Ebene der jeweiligen Maßnahme eine gemeinsame Aufmachung festgelegt. In einem Anhang zu jedem Aktionsprogramm werden die besonderen Beschlussfassungsverfahren für jeden möglichen Typ von Maßnahmen entsprechend deren Art, Umfang und Dringlichkeit beschrieben.

b)

Die Aktionsprogramme einschließlich des unter Buchstabe a genannten Anhangs sowie alle Änderungen daran werden in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen und vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee erörtert und vom Ausschuss der Ständigen Vertreter mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens gebilligt, bevor sie von der Kommission angenommen werden.

c)

Die Aktionsprogramme bilden, ohne den unter Buchstabe a genannten Anhang, die Grundlage für das Finanzierungsabkommen, das zwischen der Kommission und der Afrikanischen Union geschlossen wird.

d)

Für jede im Rahmen des Finanzierungsabkommens durchzuführende Maßnahme ist die vorherige Genehmigung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erforderlich; die zuständigen Arbeitsgruppen des Rates werden rechtzeitig vor Übermittlung der Maßnahmen an das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit den besonderen Beschlussfassungsverfahren nach Buchstabe a unterrichtet oder — zumindest wenn es um die Finanzierung neuer friedensfördernder Maßnahmen geht — konsultiert, damit sichergestellt ist, dass neben der militärischen und der sicherheitspolitischen Dimension auch entwicklungsrelevante und finanzielle Aspekte der geplanten Maßnahmen berücksichtigt werden. Unbeschadet der Finanzierung friedensfördernder Maßnahmen wird als öffentliche Entwicklungshilfe anerkannten Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

e)

Zur Unterrichtung des Rates arbeitet die Kommission auf Ersuchen des Rates oder des EEF-Ausschusses jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Verwendung der Mittel aus, wobei zwischen Mittelbindungen und Auszahlungen, die im Rahmen der ODA vorgenommenen werden, und solchen, die nicht im Rahmen der ODA erfolgen, unterschieden wird.

Am Ende des ersten Mehrjahresaktionsprogramms werden die Union und ihre Mitgliedstaaten die Ergebnisse und Verfahren der Friedensfazilität für Afrika überprüfen und Optionen für die künftige Finanzierung erörtern. Um die Friedensfazilität für Afrika auf eine solidere Grundlage zu stellen, werden sie dabei die Finanzierung der friedensfördernden Maßnahmen, einschließlich der über den EEF finanzierten Maßnahmen, und die Frage, wie die Union friedensfördernde Maßnahmen unter afrikanischer Führung über das Jahr 2020 hinaus nachhaltig unterstützen kann, erörtern. Darüber hinaus nimmt die Kommission spätestens im Jahr 2018 eine Evaluierung der Fazilität vor.

Artikel 16

Ausschuss für die Investitionsfazilität

(1)   Der mit Artikel 9 des Internen Abkommens bei der EIB eingerichtete Ausschuss für die Investitionsfazilität (IF) besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission. Ein Beobachter des Generalsekretariats des Rates und ein Beobachter des Europäischen Auswärtigen Dienstes werden zu den Sitzungen eingeladen. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission bestellen einen Vertreter und benennen einen Stellvertreter. Um die Kontinuität der Ausschussarbeit zu wahren, wird der Vorsitzende des IF-Ausschusses für einen Zeitraum von zwei Jahren von den Mitgliedern des IF-Ausschusses aus ihrem Kreise gewählt. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des IF-Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Nur von den Mitgliedstaaten bestellte Mitglieder des IF-Ausschusses oder deren Stellvertreter sind stimmberechtigt.

Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des IF-Ausschusses auf der Grundlage eines von der EIB nach Konsultation der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags einstimmig an.

Der IF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen werden nach Artikel 8 des Internen Abkommens gewogen.

Der IF-Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Auf Antrag der EIB oder der Mitglieder des IF-Ausschusses können entsprechend der Geschäftsordnung des Ausschusses weitere Sitzungen anberaumt werden. Außerdem kann der IF-Ausschuss im Einklang mit seiner Geschäftsordnung im schriftlichen Verfahren Stellung nehmen.

(2)   Der IF-Ausschuss verabschiedet

a)

die operativen Leitlinien für den Einsatz der IF,

b)

die Investitionsstrategien und die Wirtschaftspläne der IF, einschließlich der Leistungsindikatoren, auf der Grundlage der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der allgemeinen Grundsätze der Entwicklungspolitik der Union,

c)

die Jahresberichte über die IF,

d)

alle allgemeinen Grundsatzpapiere zur IF, einschließlich der Evaluierungsberichte.

(3)   Der IF-Ausschuss nimmt Stellung zu

a)

Vorschlägen für die Gewährung einer Zinsvergütung gemäß Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens. In diesen Fällen nimmt der IF-Ausschuss auch zur Verwendung einer solchen Zinsvergütung Stellung,

b)

Vorschlägen für IF-Investitionen in Projekte, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat,

c)

anderen Vorschlägen im Zusammenhang mit der IF nach den allgemeinen Grundsätzen der operativen IF-Leitlinien,

d)

Vorschlägen im Zusammenhang mit der Entwicklung des EIB-Rahmens für Ergebnismessung, soweit ein solcher Rahmen auf Maßnahmen nach dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen anwendbar ist.

Um das Genehmigungsverfahren für weniger umfangreiche Maßnahmen zu straffen, kann der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu Vorschlägen der EIB für eine Globalzuweisung (Zinsvergütungen, technische Hilfe) oder eine Globalgenehmigung (Darlehen, Eigenkapital) abgeben, deren Teilbeträge anschließend ohne eine weitere Stellungnahme des IF-Ausschusses und/oder der Kommission von der EIB einzelnen Projekten nach den in der Globalzuweisung oder -genehmigung vorgesehenen Kriterien, einschließlich des Höchstbetrags pro Projekt, zugewiesen werden.

Darüber hinaus können die Leitungsgremien der EIB von Zeit zu Zeit beantragen, dass der IF-Ausschuss eine Stellungnahme zu allen Finanzierungsvorschlägen oder zu bestimmten Kategorien von Finanzierungsvorschlägen abgibt.

(4)   Die EIB unterbreitet dem IF-Ausschuss rechtzeitig alle Fragen, für die nach den Absätzen 2 bzw. 3 seine Zustimmung oder Stellungnahme erforderlich ist. Alle Vorschläge, die dem IF-Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden, werden im Einklang mit den in den operativen IF-Leitlinien niedergelegten einschlägigen Kriterien und Grundsätzen unterbreitet.

(5)   Die EIB arbeitet eng mit der Kommission zusammen und stimmt ihre Maßnahmen gegebenenfalls mit anderen Gebern ab. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Die EIB erstellt oder überarbeitet gemeinsam mit der Kommission die in Absatz 2 Buchstabe a genannten operativen IF-Leitlinien. Die EIB ist für die Einhaltung der Leitlinien verantwortlich und stellt sicher, dass die von ihr unterstützten Projekte mit den internationalen Sozial- und Umweltstandards übereinstimmen und mit den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, den allgemeinen Grundsätzen der Entwicklungspolitik der Union sowie mit den einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategien im Einklang stehen.

b)

Die EIB ersucht die Kommission bei der Ausarbeitung von Investitionsstrategien, Wirtschaftsplänen und allgemeinen Grundsatzpapieren um Stellungnahme.

c)

Die EIB unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 über die von ihr verwalteten Projekte. Im Stadium der Projektbewertung ersucht sie die Kommission um Stellungnahme zur Kohärenz der Projekte mit der einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategie oder gegebenenfalls mit den allgemeinen Zielen der IF.

d)

Außer im Fall von Zinsvergütungen, die Gegenstand einer Globalzuweisung gemäß Absatz 3 Buchstabe a sind, ersucht die EIB die Kommission im Stadium der Projektbewertung auch um Zustimmung zu Zinsvergütungsvorschlägen für den IF-Ausschuss mit Blick auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und mit den in den operativen IF-Leitlinien festgelegten Kriterien.

Hat die Kommission innerhalb von drei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags keine ablehnende Stellungnahme abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschlag befürwortet oder diesem zugestimmt hat. Was die Stellungnahme zu Projekten des Finanzsektors oder des öffentlichen Sektors sowie die Zustimmung zu Zinsvergütungen anbelangt, so kann die Kommission darum ersuchen, dass ihr der endgültige Projektvorschlag zwei Wochen vor deren Übermittlung an den IF-Ausschuss zur Stellungnahme oder Zustimmung vorgelegt wird.

(6)   Die EIB unternimmt keinen der in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c angeführten Schritte, solange der IF-Ausschuss keine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

Hat der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgegeben, so beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren über den Vorschlag. Sie kann insbesondere beschließen, den Vorschlag nicht weiter zu verfolgen. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über Fälle, in denen sie beschlossen hat, Vorschläge nicht weiter zu verfolgen.

Bei Darlehen aus Eigenmitteln und bei IF-Investitionen, für die keine Stellungnahme des IF-Ausschusses erforderlich ist, beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren und — im Fall der IF — im Einklang mit den operativen IF-Leitlinien und den vom IF-Ausschuss verabschiedeten Investitionsstrategien über den Vorschlag.

Ungeachtet einer ablehnenden Stellungnahme des IF-Ausschusses zu einem Zinsvergütungsvorschlag kann die EIB das betreffende Darlehen ohne Zinsvergütung gewähren. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, das Darlehen auf diese Weise zu gewähren.

Die EIB kann vorbehaltlich der in den operativen IF-Leitlinien festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass das wesentliche Ziel des Darlehens oder der IF-Investition unverändert bleibt, beschließen, die Bedingungen von IF-Darlehen oder IF-Investitionen zu ändern, zu denen der IF-Ausschuss nach Absatz 3 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, oder von Darlehen, bei denen der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu einer Zinsvergütung abgegeben hat. Insbesondere kann die EIB beschließen, den Betrag des Darlehens oder der IF-Investition um bis zu 20 % zu erhöhen.

Eine solche Erhöhung kann für Projekte mit Zinsvergütung nach Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu einer proportionalen Erhöhung der Zinsvergütung führen. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, auf diese Weise vorzugehen. Für Projekte nach Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, für die eine Erhöhung der Zinsvergütung beantragt wurde, wird der IF-Ausschuss um Stellungnahme ersucht, bevor die EIB weitere Schritte unternimmt.

(7)   Die EIB verwaltet IF-Investitionen und alle für Rechnung der IF gehaltenen Mittel im Einklang mit den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens. Sie kann insbesondere in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen der juristischen Personen mitwirken, bei denen die IF-Mittel angelegt sind, und kann im Einklang mit den operativen IF-Leitlinien hinsichtlich der für Rechnung der IF gehaltenen Rechte Vergleiche abschließen, Entlastung erteilen und diese Rechte ändern.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Beteiligung von Drittländern oder -regionen

Um die Kohärenz und Wirksamkeit der Unionshilfe zu gewährleisten, kann die Kommission beschließen, dass andere Entwicklungsländer als AKP-Staaten sowie Organisationen für regionale Integration mit AKP-Beteiligung, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern und für Unionshilfe im Rahmen der Finanzierungsinstrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns in Betracht kommen, Mittel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens erhalten können, wenn das betreffende Projekt oder Programm regionalen oder grenzübergreifenden Charakter hat und mit Artikel 6 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens in Einklang steht. Die ÜLG, die für Unionshilfe gemäß Beschluss 2013/755/EU des Rates in Betracht kommen, sowie die Unionsgebiete in äußerster Randlage können ebenfalls an Projekten oder Programmen der regionalen Zusammenarbeit teilnehmen, und die Finanzierung der Teilnahme dieser Länder und Gebiete erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens bereitgestellt werden. Das Ziel einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Unionsgebieten in äußerster Randlage, den ÜLG und den AKP-Staaten sollte berücksichtigt werden, und gegebenenfalls sind Koordinierungsmechanismen einzurichten. Vorkehrungen für diese Finanzierung und die in der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates (15) genannten Finanzierungsformen können in den Strategiepapieren und den Mehrjahresrichtprogrammen sowie im Rahmen der in Artikel 9 vorgesehenen Aktionsprogramme und Maßnahmen getroffen werden.

Artikel 18

Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung der EEF-Unterstützung

(1)   Die Kommission und die EIB überwachen regelmäßig ihre Tätigkeiten und finanzierten Maßnahmen und überprüfen die Fortschritte im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse. Die Kommission führt ferner — gegebenenfalls im Wege unabhängiger externer Evaluierungen — Evaluierungen der Wirkung und Wirksamkeit ihrer sektorbezogenen Strategien und Maßnahmen sowie der Wirksamkeit der Programmierung durch. Vorschläge des Rates für unabhängige externe Evaluierungen werden gebührend berücksichtigt. Die Evaluierungen sollten anhand der Grundsätze des OECD/DAC für bewährte Vorgehensweisen erfolgen; dabei wird angestrebt, sich zu vergewissern, ob die spezifischen Ziele unter Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung erreicht worden sind, Empfehlungen zu formulieren und Nachweise zu erbringen, um Lernvorgänge im Hinblick auf die Verbesserung künftiger Maßnahmen zu erleichtern. Diese Evaluierungen erfolgen anhand von vorab festgelegten, deutlichen, transparenten und gegebenenfalls länderspezifischen und messbaren Indikatoren.

Die EIB unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten nach den in den operativen Leitlinien der IF festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte, die aus den von ihr verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden.

(2)   Die Kommission übermittelt ihre Evaluierungsberichte zusammen mit der Reaktion der Dienststellen auf die wichtigsten Empfehlungen den Mitgliedstaaten — über den EEF-Ausschuss — sowie der EIB zur Kenntnisnahme. Jede Evaluierung, einschließlich Empfehlungen und Folgemaßnahmen, kann auf Antrag eines Mitgliedstaats im EEF-Ausschuss erörtert werden. In einem solchem Fall erstattet die Kommission dem EEF-Ausschuss nach einem Jahr Bericht über die Umsetzung der vereinbarten Folgemaßnahmen. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.

(3)   Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Akteure in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Hilfe der Union und kann gegebenenfalls gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten, anderen Gebern und den Entwicklungspartnern anstreben.

(4)   Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Durchführung des 11. EEF, einschließlich der Mehrjahresrichtprogramme, und übermittelt dem Rat ab 2016 jährlich einen Bericht über die Durchführung. Der Bericht wird eine Analyse der wichtigsten Outputs und Ergebnisse umfassen und, soweit möglich, der Frage nachgehen, wie sich die Finanzhilfe der Union ausgewirkt hat. Zu diesem Zweck wird ein Ergebnisrahmen geschaffen werden. Der Bericht wird auch dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.

(5)   Der Jahresbericht enthält ferner Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse von Monitoring und Evaluierung, die Beteiligung der maßgeblichen Entwicklungspartner und die nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Darüber hinaus enthält er eine qualitative Analyse der ursprünglich angestrebten und tatsächlich erzielten Ergebnisse, die sich u. a. auf Daten der Monitoringsysteme stützt, sowie eine Aufbereitung der gewonnenen Erkenntnisse.

(6)   In dem Bericht werden so weit wie möglich spezifische und messbare Indikatoren für die Rolle der Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens verwendet. In den Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen aus den Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden. Soweit möglich und relevant, wird in dem Bericht auch bewertet, ob die Grundsätze zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe, auch bei innovativen Finanzinstrumenten, eingehalten wurden.

(7)   Die Union und ihre Mitgliedstaaten führen spätestens bis Ende 2018 eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Wirkungen der Hilfe anhand von Indikatoren für den Output und die direkte und längerfristige Wirkung bewertet werden, um die Effizienz der eingesetzten Mittel sowie die Wirksamkeit des EEF zu messen. Dabei wird auch überprüft, inwieweit die finanzierten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der in der Agenda für den Wandel festgelegten Prioritäten der Union beigetragen haben. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.

(8)   Die EIB übermittelt dem IF-Ausschuss Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der IF. Nach Artikel 6b des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird nach Ablauf der Hälfte sowie am Ende der Laufzeit des 11. EEF eine gemeinsame Überprüfung der Gesamtleistung der IF vorgenommen. Die Halbzeitüberprüfung wird von unabhängigen externen Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der EIB durchgeführt und dem IF-Ausschuss vorgelegt.

Artikel 19

Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt

Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt wird auf der Grundlage der angenommenen Richtprogrammierungsdokumente vorgenommen. Die im Rahmen des EEF bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der OECD-Methode („Rio-Marker“), das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Programmen der Union integriert ist, um die in den Evaluierungs- und Jahresberichten verzeichneten Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt auf der Ebene der in Artikel 9 genannten Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen zu quantifizieren; dabei ist der Rückgriff auf etwaige präzisere Methoden nicht ausgeschlossen.

Artikel 20

Europäischer Auswärtiger Dienst

Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 67.

(4)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(11)  Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32).

(12)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(15)  Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).