9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/13


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/191 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik hinsichtlich des Schwertfischbestands im Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zum Schutz von jungem Schwertfisch sehen die Absätze 15 und 17 der Empfehlung 16-05 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) eine Mindestgröße für im Mittelmeer gefangenen Schwertfisch vor. Fänge und Beifänge von Schwertfisch unterhalb dieser Mindestgröße, einschließlich in der Sport- und Freizeitfischerei, sollten nicht an Bord der Fischereifahrzeuge behalten, umgeladen, transportiert, gelagert, angelandet, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden.

(2)

Darüber hinaus müssen gemäß Absatz 17 der Empfehlung 16-05 Fischereifahrzeuge, die gezielt Schwertfisch fangen, unbeabsichtigte Fänge von Schwertfisch unter der Mindestgröße, die über 5 % ihres gesamten Schwertfischfangs hinausgehen, zurückwerfen.

(3)

In der Sport- und Freizeitfischerei sollte es gemäß den Absätzen 23 und 26 der ICCAT-Empfehlung 16-05 verboten sein, im Mittelmeer mehr als einen Schwertfisch pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die notwendigen Maßnahmen sollten getroffen werden, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass in der Sport- und Freizeitfischerei im Mittelmeer lebend gefangener Schwertfisch, und vor allem Jungfische, freigelassen werden.

(4)

Gemäß Absatz 30 der ICCAT-Empfehlung 16-05 dürfen Schiffe, die keine Erlaubnis zur gezielten Fischerei auf Schwertfisch im Mittelmeer haben, nur Schwertfischfänge an Bord behalten, die nicht über eine Beifangobergrenze pro Schiff und Fangeinsatz hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Obergrenze für Beifang in ihren jährlichen Fangplänen festlegen und der Kommission mitteilen. Schiffe, die keine Erlaubnis zur gezielten Fischerei auf Schwertfisch im Mittelmeer haben, sollten keine Beifänge an Bord behalten, die über diese Obergrenzen der jährlichen nationalen Fangpläne hinausgehen.

(5)

Um die Kohärenz zwischen der ICCAT-Empfehlung 16-05 und dem EU-Recht sicherzustellen, sollte die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht für Schiffe der Union gelten, die sich an der Fischerei auf Schwertfisch im Mittelmeer beteiligen.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission (2) sollte geändert wurden, um neue Bestimmungen aufzunehmen, die den in der ICCAT-Empfehlung 16-05 festgelegten Fangbedingungen entsprechen.

(7)

Im Einklang mit den Fristen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift des Artikels 5 erhält folgende Fassung:

„Schwertfisch im Atlantik“;

b)

Absatz 1 wird gestrichen.

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch (Xiphias gladius) unterhalb der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 festgelegten Mindestgröße gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Kauf anzubieten, zu verkaufen oder zu vermarkten.“

2.

Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Schwertfisch im Mittelmeer

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch (Xiphias gladius) gezielt zu befischen oder Fänge und Beifänge von Schwertfisch, auch aus der Sport- und Freizeitfischerei, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Kauf anzubieten, der

a)

vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung weniger als 100 cm lang ist oder

b)

ein Lebendgewicht von weniger als 11,4 kg oder ein ausgenommenes Gewicht ohne Kiemen von weniger als 10,2 kg aufweist.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Fangschiffe, die gezielt Schwertfisch fangen, unbeabsichtigte Fänge von Schwertfisch unter der Mindestgröße an Bord behalten, umladen, umsetzen, anlanden, transportieren, lagern, verkaufen, feilbieten oder zum Kauf anbieten, wenn sie nach Gewicht oder nach Stückzahl nicht mehr als 5 % des Gesamtfangs an Schwertfisch an Bord des Schiffs ausmachen.

(3)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die nicht gezielt Schwertfisch fangen, keinen Schwertfisch an Bord behalten, der nach Gewicht oder nach Stückzahl über die Beifanggrenze hinausgeht, die die Mitgliedstaat in ihren jährlichen Fangplänen für den Gesamtfang an Bord festgesetzt haben.

(4)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in der Sport und Freizeitfischerei mehr als einen Schwertfisch pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Sport- und Freizeitfischerei lebend gefangenem Schwertfisch sicherzustellen und zu vereinfachen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).