15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 230/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Diese Verordnung ist eines der Instrumente, mit denen die auswärtige Politik der Union direkt unterstützt wird. Sie folgt der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) nach, die am 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist.

(2)

Zu den wichtigsten der unter anderem in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) dargelegten Zielen des auswärtigen Handelns der Union gehört es, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten, die internationale Sicherheit zu stärken und den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen. Krisen und Konflikte, die Länder und Regionen betreffen, und andere Faktoren wie Terrorismus, organisierte Kriminalität, geschlechtsbezogene Gewalt, Klimawandel, Herausforderungen im Bereich der Computer- und Netzsicherheit und Sicherheitsbedrohungen infolge von Naturkatastrophen stellen eine Gefahr für Stabilität und Sicherheit dar. Zur wirksamen und rechtzeitigen Bewältigung dieser Probleme sind spezifische Finanzmittel und Finanzierungsinstrumente erforderlich, die die humanitäre Hilfe und die Instrumente der langfristigen Zusammenarbeit ergänzen.

(3)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 15. und 16. Juni 2001 das Programm der Union zur Verhütung gewaltsamer Konflikte gebilligt; damit wird der politische Wille der Union unterstrichen, die Konfliktverhütung auch weiterhin zu einem der Hauptziele ihrer Außenbeziehungen zu machen, und anerkannt, dass die Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit zur Erreichung dieses Ziels beitragen können. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2011 zur Konfliktverhütung wurde bekräftigt, dass dieses Programm eine gültige politische Grundlage für das weitere Handeln der Union auf dem Gebiet der Konfliktverhütung darstellt. In seinen Schlussfolgerungen vom 17. November 2009 hat der Rat das „Konzept zur Stärkung der Vermittlungs- und Dialogfähigkeiten der EU“ gebilligt.

(4)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2007 über eine Reaktion der EU auf Situationen der Fragilität und den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ebenfalls vom 19. November 2007 zu Sicherheit und Entwicklung wurde betont, dass der enge Zusammenhang von Entwicklung und Sicherheit in die Strategien und politischen Maßnahmen der Union einfließen sollte, um zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung im Sinne des Artikels 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und allgemein zur Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union beizutragen. Insbesondere kam der Rat zu dem Schluss, dass die künftige Arbeit in den Bereichen Sicherheit und Entwicklung auch die für Sicherheit und Entwicklung relevanten Auswirkungen des Klimawandels, Fragen der Umwelt und der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen sowie Migration umfassen sollte.

(5)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Europäische Sicherheitsstrategie und am 11. Dezember 2008 die gemeinsame Analyse des Berichts über ihre Umsetzung gebilligt. In ihrer Mitteilung mit dem Titel „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ hat die Kommission auch festgestellt, wie wichtig die Zusammenarbeit mit Drittländern und regionalen Organisationen insbesondere zur Bekämpfung vielfacher Bedrohungen wie Menschenhandel, Drogenhandel und Terrorismus ist.

(6)

In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Überlegungen zur Vorgehensweise der EU in Situationen der Fragilität — Engagement für nachhaltige Entwicklung, Stabilität und Frieden in schwierigen Kontexten“ stellte die Kommission fest, dass die Union wesentlich dazu beigetragen hat, Frieden und Stabilität zu fördern, indem Gewaltäußerungen und die Grundursachen von Unsicherheit und gewaltsamen Konflikten angegangen wurden. Diese Verordnung sollte zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen.

(7)

Am 8. Dezember 2008 hat der Rat einen Gesamtansatz zur Umsetzung der Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit durch die Union gebilligt, der die engen Beziehungen zwischen den Themen Frieden, Sicherheit, Entwicklung und Geschlechtergleichstellung anerkennt. Die Union hat immer wieder zur vollständigen Umsetzung der in den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vorgegebenen Agenda zu Frauen, Frieden und Sicherheit, insbesondere zur notwendigen Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Konfliktsituationen und zur Förderung der Beteiligung von Frauen an der Friedenskonsolidierung aufgerufen.

(8)

Im Strategischen Rahmen und im Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat am 25. Juni 2012 angenommen hat, wird gefordert, dass operative Leitlinien ausgearbeitet werden, mit denen gewährleistet wird, dass die Menschenrechte bei der Ausgestaltung und Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung der Terrorismusbekämpfung berücksichtigt werden, und es wird darin betont, dass die Abschaffung der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und die Achtung eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens (einschließlich der Unschuldsvermutung, dem Recht auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte) eine Priorität der Union bei der Umsetzung der Menschenrechte darstellen.

(9)

Demokratie und Menschenrechte stehen in den Beziehungen der Union zu Drittländern an vorderster Stelle und sollten daher als Grundsätze im Rahmen dieser Verordnung betrachtet werden.

(10)

In seiner Erklärung vom 25. März 2004 zum Kampf gegen den Terrorismus hat der Europäische Rat dazu aufgerufen, die Ziele der Terrorismusbekämpfung in die Außenhilfeprogramme aufzunehmen. In seiner am 30. November 2005 angenommenen Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung hat der Rat zu einer intensiveren Zusammenarbeit mit Drittländern und den Vereinten Nationen bei der Terrorismusbekämpfung aufgerufen. In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Mai 2011 zur Stärkung der Verknüpfungen zwischen den internen und externen Aspekten der Terrorismusbekämpfung hat der Rat gefordert, den Ausbau der Kapazitäten der zuständigen Behörden, die am Kampf gegen den Terrorismus in Drittländern beteiligt sind, bei der strategischen Programmierung des Instruments für Stabilität, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 geschaffen wurde, zu stärken.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 wurde mit dem Ziel erlassen, es der Union zu ermöglichen, in kohärenter und integrierter Weise auf Krisensituationen und sich abzeichnende Krisen zu reagieren, spezifische globale und transregionale Bedrohungen der Sicherheit zu bewältigen und die Krisenvorsorge zu verbessern. Mit der vorliegenden Verordnung soll ein überarbeitetes Instrument eingeführt werden, das auf den Erfahrungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 aufbaut, um die Maßnahmen der Union in den Bereichen Krisenreaktion, Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge und bei der Bewältigung von Sicherheitsbedrohungen und -herausforderungen kohärenter und effizienter zu gestalten.

(12)

Die nach dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen sollten der Verfolgung der Ziele des Artikels 21 EUV und der Artikel 208 und 212 AEUV dienen. Sie können die von der Union zur Verfolgung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des EUV angenommenen Maßnahmen sowie die im Rahmen des Fünften Teils des AEUV angenommenen Maßnahmen ergänzen und sollten kohärent mit diesen sein. Der Rat und die Kommission sollten entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen zusammenarbeiten, um diese Kohärenz zu gewährleisten.

(13)

Diese Verordnung sollte mit den in dem Beschluss 2010/427/EU (3) des Rates festgelegten Bestimmungen für die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vereinbar sein. Die Erklärung der Hohen Vertreterin von 2010 über die politische Rechenschaftspflicht bekräftigt die Grundsätze des Dialogs mit dem Europäischen Parlament und seiner Konsultation sowie der Bereitstellung von Informationen für und der Berichterstattung an das Europäische Parlament.

(14)

Die Kommission und gegebenenfalls der EAD sollten mit dem Europäischen Parlament regelmäßig und häufig einen Meinungs- und Informationsaustausch führen. Entsprechend den diesbezüglichen Interinstitutionellen Vereinbarungen erhält das Europäische Parlament außerdem Zugang zu Dokumenten, damit das Recht auf Prüfung nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in voller Kenntnis der Sachlage ausgeübt werden kann.

(15)

Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Durchführung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt.

(16)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Programmierung und den Durchführungsmaßnahmen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(17)

Angesichts der Art dieser Durchführungsrechtsakte, insbesondere da sie der politischen Ausrichtung dienen und Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie grundsätzlich nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellen Umfang.

(18)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine rasche Reaktion der Union erforderlich ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit geboten ist.

(19)

Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln gesorgt wird und Synergien zwischen dem vorliegenden Instrument, anderen Instrumenten der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns und den sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen der Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns konzipiert werden.

(20)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(21)

In dieser Verordnung wird für ihre Gesamtlaufzeit eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) bildet.

(22)

Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (7) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)   Durch diese Verordnung wird ein Instrument geschaffen, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (im Folgenden „Stabilitäts- und Friedensinstrument“) und mit dem die auswärtige Politik der Union im Zeitraum von 2014 bis 2020 direkt unterstützt wird, indem die Maßnahmen der Union in den Bereichen Krisenreaktion, Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge sowie bei der Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen effizienter und kohärenter gestaltet werden.

(2)   Die Union führt Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sowie Maßnahmen auf dem Gebiet der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern, regionalen und internationalen Organisationen sowie sonstigen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen durch.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung zählen zu den Akteuren der Zivilgesellschaft insbesondere nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der indigenen Völker, lokale Bürgergruppen und Händlervereinigungen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen, die wirtschaftliche und soziale Interessen vertreten, lokale Organisationen (einschließlich Netzwerke), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und privaten oder öffentlichen Stiftungen, die einen Beitrag zur Entwicklung oder zur externen Dimension der internen Politikbereiche leisten können. Auch andere als die in diesem Absatz genannten Einrichtungen und Akteure kommen für eine Finanzierung in Betracht, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.

(4)   Die Einzelziele dieser Verordnung bestehen darin,

a)

in einem Krisenfall oder bei einer sich abzeichnenden Krise durch eine wirksame Reaktion rasch zu Stabilität beizutragen, mit dem Ziel, zur Erhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der Bedingungen beizutragen, die für die ordnungsgemäße Umsetzung der auswärtigen Strategien und Maßnahmen der Union gemäß Artikel 21 EUV von wesentlicher Bedeutung sind,

b)

zur Konfliktverhütung und zur Gewährleistung der Kapazitäten und der Vorsorge für die Bewältigung von Situationen vor und nach einer Krise beizutragen und den Frieden zu konsolidieren und

c)

spezifische globale und transregionale Bedrohungen des Friedens, der internationalen Sicherheit und der Stabilität zu bewältigen.

Artikel 2

Kohärenz und Komplementarität der Hilfe der Union

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass die aufgrund dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen mit den strategischen Grundzügen der Unionspolitik für die Partnerländer und insbesondere mit den Zielen der in Absatz 2 genannten Maßnahmen sowie mit anderen relevanten Maßnahmen der Union im Einklang stehen.

(2)   Die aufgrund dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen können die nach Titel V EUV und nach dem Fünften Teil des AEUV angenommenen Maßnahmen ergänzen und müssen kohärent mit diesen sein. Bei den aufgrund dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen werden die Ansichten des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt.

(3)   Die Unionshilfe im Rahmen dieser Verordnung ergänzt die Hilfe, die im Rahmen der Unionsinstrumente für Außenhilfe vorgesehen ist; sie wird nur geleistet, soweit im Rahmen dieser Instrumente keine angemessene und wirksame Reaktion möglich ist, und wird gegebenenfalls so programmiert und durchgeführt, dass die Kontinuität der im Rahmen dieser Instrumente geleisteten Maßnahmen gewährleistet ist.

(4)   Soweit möglich, werden auch die folgenden übergreifenden Fragen berücksichtigt, einschließlich bei der Programmplanung:

a)

Förderung von Demokratie und guter Staatsführung;

b)

Menschenrechte sowie humanitäres Recht, einschließlich der Rechte des Kindes und der Rechte indigener Völker;

c)

Nichtdiskriminierung;

d)

Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe der Frauen;

e)

Konfliktverhütung und

f)

Klimawandel.

(5)   Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (8) und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fallen und die auf der Grundlage dieser Rechtsakte förderfähig sind, werden nicht im Rahmen dieser Verordnung finanziert.

(6)   Um die Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfemaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zu verbessern und Doppelfinanzierung zu vermeiden, sorgt die Kommission sowohl bei der Entscheidungsfindung als auch vor Ort für eine enge Koordinierung zwischen den Tätigkeiten der Union und denen der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck unterhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein System für den Informationsaustausch. Die Kommission kann Initiativen ergreifen, um eine solche Koordinierung zu fördern. Außerdem sorgt die Kommission für die Koordinierung und Zusammenarbeit mit multilateralen, regionalen und subregionalen Organisationen und anderen Gebern.

TITEL II

ARTEN DER UNIONSHILFE

Artikel 3

Hilfe als Reaktion auf Krisensituationen oder sich abzeichnende Krisen zur Verhütung von Konflikten

(1)   Zur Verfolgung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a genannten Einzelziele leistet die Union technische und finanzielle Hilfe in folgenden außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Situationen:

a)

in einer Notsituation, einer Krisensituation oder einer sich abzeichnenden Krise,

b)

in einer Situation, die eine Bedrohung der Demokratie, von Recht und Ordnung, des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Sicherheit und des Schutzes von Einzelpersonen, insbesondere jener, die in instabilen Situationen geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt sind, darstellt, oder

c)

in einer Situation, die in einen bewaffneten Konflikt zu eskalieren droht oder das betreffende Drittland bzw. die betreffenden Drittländer erheblich destabilisieren könnte.

Diese Hilfe kann auch der Bewältigung von Situationen dienen, in denen die Union sich auf Klauseln über wesentliche Bestandteile internationaler Übereinkünfte berufen hat, um die Zusammenarbeit mit Drittländern teilweise oder völlig auszusetzen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte technische und finanzielle Hilfe kann Folgendes betreffen:

a)

Unterstützung der Bemühungen internationaler und regionaler Organisationen sowie staatlicher Akteure und von Akteuren der Zivilgesellschaft bei der Förderung vertrauensbildender Maßnahmen und von Maßnahmen in den Bereichen Schlichtung, Dialog und Versöhnung durch Bereitstellung technischer und logistischer Hilfe;

b)

Unterstützung der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, insbesondere in fragilen Ländern, Konfliktländern und Postkonfliktländern;

c)

Unterstützung der Einrichtung und des Funktionierens von Interimsverwaltungen mit einem völkerrechtlichen Mandat;

d)

Unterstützung der Entwicklung demokratischer, pluralistischer Staatsorgane, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Rolle der Frauen in diesen Organen, einer wirksamen Zivilverwaltung und zivilen Aufsicht über das Sicherheitssystem sowie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Vollzugs- und Justizbehörden, die am Kampf gegen den Terrorismus, die organisierte Kriminalität und alle Formen illegalen Handels beteiligt sind;

e)

Unterstützung von im Einklang mit internationalen Standards auf den Gebieten der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit eingesetzten internationalen Strafgerichten und nationalen Ad-hoc-Gerichten, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen sowie von Mechanismen zur gerichtlichen Schlichtung von Menschenrechtsfällen und zur Geltendmachung und gerichtlichen Zuerkennung von Eigentumsrechten;

f)

Unterstützung von Maßnahmen, die zur Einleitung von Sanierung und Wiederaufbau von wichtigen Infrastrukturen, Unterkünften, öffentlichen Gebäuden und wirtschaftlichen Vermögenswerten sowie von wesentlichen Produktionskapazitäten erforderlich sind, und von anderen Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit, der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Festlegung der für eine nachhaltige soziale Entwicklung erforderlichen Mindestvoraussetzungen;

g)

Unterstützung ziviler Maßnahmen im Zusammenhang mit der Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten und ihrer Familien in die Zivilgesellschaft und gegebenenfalls ihrer Rückführung sowie Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Situation von Kindersoldaten und von Soldatinnen;

h)

Unterstützung von Maßnahmen zur Milderung der sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung der Streitkräfte;

i)

Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen von Antipersonenminen, nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln oder explosiven Kampfmittelrückständen auf die Zivilbevölkerung im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Union und ihrer Ziele. Zu den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten können unter anderem die Aufklärung über Risiken, das Aufspüren und die Räumung von Minen und im Zusammenhang damit die Vernichtung von Minenbeständen gehören;

j)

Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Verwendung von und des illegalen Zugangs zu Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichten Waffen im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Union und ihrer Ziele;

k)

Unterstützung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern in Krisen- und Konfliktsituationen, einschließlich ihrer Gefährdung durch geschlechtsbezogene Gewalt, angemessen Rechnung getragen wird;

l)

Unterstützung der Rehabilitation und Wiedereingliederung von Opfern bewaffneter Konflikte, einschließlich Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern;

m)

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und der damit zusammenhängenden völkerrechtlichen Instrumente;

n)

Unterstützung sozioökonomischer Maßnahmen zur Förderung eines gerechten Zugangs zu und eines transparenten Umgangs mit natürlichen Ressourcen in Krisensituationen oder bei sich abzeichnenden Krisen, einschließlich Friedenskonsolidierung;

o)

Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der potenziellen Auswirkungen von plötzlichen Bevölkerungsbewegungen mit Belang für die politische und sicherheitspolitische Situation, einschließlich Maßnahmen, um den Bedürfnissen von Aufnahmegemeinschaften in Krisensituationen oder bei sich abzeichnenden Krisen, einschließlich Friedenskonsolidierung, gerecht zu werden;

p)

Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Organisation der Zivilgesellschaft und ihrer Mitwirkung am politischen Prozess, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Rolle der Frauen bei solchen Prozessen und Maßnahmen zur Förderung unabhängiger, pluralistischer und professioneller Medien;

q)

Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen, die die Stabilität gefährden, und von Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit Pandemien, in Ermangelung bzw. zur Ergänzung der humanitären und der Katastrophenhilfe der Union.

(3)   In den in Absatz 1 genannten Situationen kann die Union auch technische und finanzielle Hilfe leisten, die nicht eindeutig unter Absatz 2 fällt. Diese Hilfe beschränkt sich auf außerordentliche Hilfsmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie fallen sowohl in den allgemeinen Geltungsbereich dieser Verordnung als auch unter die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a genannten Einzelziele;

b)

sie sind zeitlich auf den in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Zeitraum begrenzt;

c)

sie wären normalerweise im Rahmen anderer Instrumente der Union für Außenhilfe oder der anderen Teile dieser Verordnung förderfähig, sollten aber wegen der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf die Situation als Maßnahmen für Krisensituationen oder sich abzeichnende Krisen getroffen werden.

Artikel 4

Hilfe für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge

(1)   Zur Verfolgung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b genannten Einzelziele leistet die Union technische und finanzielle Hilfe. Diese Hilfe umfasst die Unterstützung von Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für die Verhütung von Konflikten, die Konsolidierung des Friedens und die Deckung des Bedarfs in Vor- und Nachkrisensituationen in enger Koordinierung mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie staatlichen Akteuren und Akteuren der Zivilgesellschaft bei ihren Anstrengungen in folgenden Bereichen:

a)

die Frühwarnung und die konfliktsensible Risikoanalyse bei der politischen Gestaltung und bei der Umsetzung von Politiken zu fördern;

b)

Vertrauensbildung, Schlichtung, Dialog und Versöhnung unter besonderer Berücksichtigung entstehender Spannungen zwischen Gemeinschaften zu erleichtern und entsprechende Kapazitäten aufzubauen;

c)

die Kapazitäten für die Teilnahme an zivilen Stabilisierungsmissionen und die Entsendung solcher Missionen zu stärken;

d)

den Wiederaufbau nach Konflikten sowie den Wiederaufbau nach Katastrophen mit Belang für die politische und sicherheitspolitische Lage zu verbessern;

e)

die Nutzung natürlicher Ressourcen für die Konfliktfinanzierung einzudämmen und die Einhaltung von Initiativen wie des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses durch die Beteiligten, insbesondere hinsichtlich der Durchführung einer wirksamen inländischen Kontrolle der Produktion von natürlichen Ressourcen und des Handels damit, zu unterstützen.

(2)   Für die Maßnahmen nach diesem Artikel gilt Folgendes:

a)

Sie umfassen Know-how-Transfer, Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Risiko- oder Bedrohungsbewertung, -forschung und -analyse, Frühwarnsysteme, Schulung und Erbringung von Dienstleistungen;

b)

sie tragen dazu bei, den strukturierten Dialog über Fragen der Friedenskonsolidierung weiter auszubauen;

c)

sie können technische und finanzielle Hilfe für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Friedenskonsolidierung und Staatsbildung umfassen.

Artikel 5

Hilfe für die Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen

(1)   Zur Verfolgung der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c genannten Einzelziele leistet die Union technische und finanzielle Hilfe in den folgenden Bereichen:

a)

Bedrohung von Recht und Ordnung, der Sicherheit von Personen, von kritischer Infrastruktur und der öffentlichen Gesundheit;

b)

Verringerung von und Vorbereitung auf Gefahren, die chemische, biologische, radiologische und nukleare Materialien oder Stoffe betreffen, unabhängig davon, ob sie absichtlich herbeigeführt werden, auf Unfälle zurückgehen oder natürliche Ursachen haben;

(2)   Die in Hilfe in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen umfasst die Unterstützung von Maßnahmen mit folgendem Ziel:

a)

Stärkung der Kapazitäten der Vollzugs-, Justiz- und Zivilbehörden, die am Kampf gegen den Terrorismus, die organisierte Kriminalität einschließlich Computerkriminalität und alle Formen des illegalen Handels und an der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits beteiligt sind.

b)

Umgang mit einer Bedrohung kritischer Infrastruktur, zu der der internationale Verkehr, einschließlich des Personen- und des Güterverkehrs, die Energieerzeugung und -verteilung und die elektronischen Informations- und Kommunikationsnetze gehören können. Bei diesen Maßnahmen wird der Schwerpunkt besonders auf transregionale Zusammenarbeit und die Umsetzung internationaler Standards in den Bereichen Sensibilisierung für Gefahren, Gefährdungsanalyse, Vorbereitung auf Notfallsituationen, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung gelegt;

c)

Sicherstellung einer angemessenen Reaktion auf größere Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, einschließlich plötzlich auftretender Epidemien mit potenziell länderübergreifenden Auswirkungen;

d)

Bewältigung globaler und transregionaler Folgen des Klimawandels mit potenziell destabilisierender Wirkung auf Frieden und Sicherheit;

(3)   Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen gilt Folgendes:

a)

Der transregionalen Zusammenarbeit unter Einbeziehung von zwei oder mehr Drittländern, die einen eindeutigen politischen Willen zur Lösung der auftauchenden Probleme gezeigt haben, wird Vorrang eingeräumt. Die Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus kann auch mit einzelnen Ländern, Regionen oder internationalen, regionalen oder subregionalen Organisationen durchgeführt werden;

b)

der verantwortungsvollen Regierungsführung ist besondere Bedeutung beizumessen, und die Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Völkerrecht stehen.

c)

bei der Hilfe für Behörden, die am Kampf gegen den Terrorismus beteiligt sind, wird unterstützenden Maßnahmen, die Folgendes betreffen, Vorrang eingeräumt: die Entwicklung und Stärkung von Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung, die Umsetzung und Durchsetzung von Finanzrecht, Zollvorschriften und Einwanderungsrecht, die Entwicklung von Verfahren zum Rechtsvollzug, die höchsten internationalen Standards entsprechen und die im Einklang mit dem Völkerrecht stehen, die Stärkung der Mechanismen für demokratische Kontrolle und institutionelle Aufsicht sowie die Verhütung gewalttätiger Radikalisierung;

d)

bei der Hilfe im Zusammenhang mit der Drogenproblematik ist der internationalen Zusammenarbeit gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, durch die bewährte Verfahren bei der Verringerung der Nachfrage, der Produktion und des Schadens gefördert werden sollen.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Hilfe umfasst die Unterstützung von Maßnahmen mit folgendem Ziel:

a)

Förderung ziviler Forschung als Alternative zu verteidigungsbezogener Forschung;

b)

Verbesserung der Sicherheitspraxis in zivilen Einrichtungen, in denen sensible chemische, biologische, radiologische oder nukleare Materialien oder Stoffe im Rahmen ziviler Forschungsprogramme gelagert werden oder mit ihnen gearbeitet wird;

c)

Unterstützung — im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Union und ihrer Ziele — des Aufbaus ziviler Infrastruktur und Durchführung entsprechender ziviler Studien, die für die Demontage, Sanierung oder Konversion von Anlagen und -standorten, die mit Waffen im Zusammenhang stehen, erforderlich sind, wenn erklärt wird, dass diese nicht mehr Teil eines Verteidigungsprogramms sind;

d)

Stärkung der Kapazitäten der mit der Entwicklung und Durchsetzung einer wirksamen Kontrolle des illegalen Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen (einschließlich der Ausrüstung für deren Produktion oder Lieferung) befassten zuständigen Zivilbehörden;

e)

Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einrichtung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

f)

Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion und von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen.

TITEL III

PROGRAMMIERUNG UND DURCHFÜHRUNG

Artikel 6

Allgemeiner Rahmen

Die Hilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 umgesetzt durch:

a)

außerordentliche Hilfsmaßnahmen und Interimsprogramme gemäß Artikel 7;

b)

thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme gemäß Artikel 8;

c)

Jahresaktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen;

d)

Unterstützungsmaßnahmen.

Artikel 7

Außerordentliche Hilfsmaßnahmen und Interimsprogramme

(1)   Die Hilfe der Union nach Artikel 3 wird in Form von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen und Interimsprogrammen bereitgestellt.

(2)   Die Kommission kann in den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Situationen außerordentliche Hilfsmaßnahmen beschließen, welche die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 erfüllen. Eine solche außerordentliche Hilfsmaßnahme kann eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben, die im Fall von objektiven, unvorhergesehenen Hindernissen für ihre Durchführung zweimal um einen Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten — bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Monaten — verlängert werden kann, vorausgesetzt, der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht.

Bei einer lang andauernden Krise oder einem lang andauernden Konflikt kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten beschließen.

Die Dauer der außerordentlichen Hilfsmaßnahme nach Unterabsatz 1 und die Dauer der Maßnahme nach Unterabsatz 2 dürfen zusammengenommen höchstens 36 Monate betragen.

(3)   Belaufen sich die Kosten für die außerordentliche Hilfsmaßnahme auf mehr als 20 000 000 EUR, so wird diese Maßnahme nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren angenommen.

(4)   Vor der Annahme oder Verlängerung einer außerordentlichen Hilfsmaßnahme, deren Kosten bis zu 20 000 000 EUR betragen, unterrichtet die Kommission den Rat über Art und Ziele der außerordentlichen Hilfsmaßnahme und über die vorgesehenen Finanzmittel. Die Kommission unterrichtet den Rat auch, bevor sie wichtige materielle Änderungen an bereits beschlossenen außerordentlichen Hilfsmaßnahmen vornimmt. Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission dem einschlägigen politischen Konzept des Rates sowohl bei der Planung als auch bei der anschließenden Durchführung dieser Maßnahmen Rechnung.

(5)   So bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach Annahme einer außerordentlichen Hilfsmaßnahme erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und gibt dabei einen Überblick über die Art, den Kontext sowie Sinn und Zweck der angenommenen Maßnahme, einschließlich der Komplementarität der Maßnahme mit der laufenden oder geplanten Reaktion der Union.

(6)   Nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren kann die Kommission auch Interimsprogramme zur Schaffung oder Wiederherstellung der wesentlichen Voraussetzungen für die wirksame Umsetzung der auswärtigen Politik der Zusammenarbeit der Union verabschieden.

Interimsprogramme bauen auf außerordentlichen Hilfsmaßnahmen auf.

(7)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament ordnungsgemäß und rechtzeitig über die Planung und Durchführung der Hilfe der Union nach Artikel 3, einschließlich der in Betracht gezogenen finanziellen Beträge, und sie unterrichtet das Europäische Parlament auch über wesentliche Änderungen oder Verlängerungen dieser Hilfe.

Artikel 8

Thematische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme

(1)   Die thematischen Strategiepapiere bilden die allgemeine Grundlage für die Durchführung der Hilfe nach den Artikeln 4 und 5. Die thematischen Strategiepapiere bilden einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen.

(2)   Die Ausarbeitung und Umsetzung der thematischen Strategiepapiere muss den Grundsätzen für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit wie etwa Partnerschaft, Koordinierung und gegebenenfalls Harmonisierung entsprechen. Zu diesem Zweck müssen die thematischen Strategiepapiere mit den Programmierungsdokumenten, die im Rahmen anderer Instrumente der Union für Außenhilfe genehmigt oder angenommen wurden, im Einklang stehen und müssen eine Doppelung der Programme vermeiden.

Die thematischen Strategiepapiere müssen grundsätzlich auf einem Dialog der Union oder gegebenenfalls der zuständigen Mitgliedstaaten mit den betreffenden Partnerländern oder -regionen beruhen, an dem auch die Zivilgesellschaft sowie regionale und lokale Behörden beteiligt werden, um sicherzustellen, dass die Länder bzw. die Regionen in hinreichendem Maße eigenverantwortlich an diesem Programmierungsprozess mitwirken.

Die Union und die Mitgliedstaaten setzen sich in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses miteinander ins Benehmen, um die Kohärenz und Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern.

(3)   Jedem thematischen Strategiepapier wird ein Mehrjahresrichtprogramm beigefügt, in dem die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Bereiche, die Einzelziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und der Zeitrahmen für die Hilfe durch die Union zusammengefasst werden.

In dem Mehrjahresrichtprogramm werden unter Berücksichtigung des Bedarfs und der besonderen Schwierigkeiten der betreffenden Partnerländer oder -regionen die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für jedes darin enthaltene Programm festgelegt. Die Mittelzuweisungen können erforderlichenfalls in Form einer Spanne angegeben werden.

(4)   Die Kommission billigt die thematischen Strategiepapiere und erlässt die Mehrjahresrichtprogramme nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren. Dieses Verfahren wird auch bei grundlegenden Überarbeitungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der thematischen Strategiepapiere oder der Mehrjahresrichtprogramme führen.

(5)   Das in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannte Prüfverfahren wird nicht bei nicht substanziellen Änderungen oder technischen Anpassungen an thematischen Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen angewandt, nach denen Mittel innerhalb der vorläufigen Mittelzuweisungen für die einzelnen prioritären Bereiche umgeschichtet werden oder die ursprüngliche vorläufige Mittelzuweisung um einen Betrag von nicht mehr als 20 %, höchstens aber um einen Betrag in Höhe von 10 000 000 EUR aufgestockt oder gekürzt wird, vorausgesetzt, derartige Änderungen oder technische Anpassungen wirken sich nicht auf die in diesen Dokumenten festgelegten prioritären Bereiche und Ziele aus.

In diesen Fällen werden die Änderungen oder technischen Anpassungen unverzüglich dem Europäischen Parlament und den Vertretern der Mitgliedstaaten in dem Ausschuss nach Artikel 11 mitgeteilt.

(6)   Ist dies im Falle der Notwendigkeit einer raschen Reaktion der Union aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so kann die Kommission die thematischen Strategiepapiere und die Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Verfahren ändern.

(7)   Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des Halbzeitüberprüfungsberichts nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen dieses Berichts Rechnung getragen.

Artikel 9

Zivilgesellschaft

Die Vorbereitungs-, Programmplanungs-, Umsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden, soweit möglich und angemessen, in Abstimmung mit der Zivilgesellschaft durchgeführt.

Artikel 10

Menschenrechte

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität erlassenen Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, durchgeführt werden.

(2)   Im Einklang mit dem Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie arbeitet die Kommission operative Leitlinien aus, um zu gewährleisten, dass die Menschenrechte bei der Ausgestaltung und Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen berücksichtigt werden, insbesondere was die Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und die Achtung des ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens — einschließlich der Unschuldsvermutung, des Rechts auf ein faires Verfahren, der Rechte der Verteidigung — anbelangt. Auch bei Maßnahmen zur Computer- und Netzsicherheit und zur Bekämpfung der Cyberkriminalität müssen Menschenrechtsaspekte eindeutig berücksichtigt werden.

(3)   Die Kommission überwacht sorgfältig die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen, um die Einhaltung der Menschenrechtsverpflichtungen zu gewährleisten. Die Kommission nimmt diesbezügliche Informationen in ihre regelmäßigen Berichte auf.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Ausschuss

Die Kommission wird von einem Ausschuss („Ausschuss für das Stabilitäts- und Friedensinstrument“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12

Europäischer Auswärtiger Dienst

Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU, insbesondere Artikel 9, angewandt.

Artikel 13

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 2 338 719 000 EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(3)   Im Zeitraum von 2014 bis 2020 gilt Folgendes:

a)

mindestens 70 Prozentpunkte der Finanzausstattung werden für Maßnahmen nach Artikel 3 zur Verfügung gestellt; und

b)

neun Prozentpunkte der Finanzausstattung werden für Maßnahmen nach Artikel 4 zur Verfügung gestellt.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(6)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

(9)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).


Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament (1)

Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität und Frieden sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten (2) sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.

Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.

Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.


(1)  Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.

(2)  Falls zutreffend.