17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2286 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2016

zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 6d Absatz 1,

nach Anhörung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen Roaminganbieter Roamingkunden in den Mitgliedstaaten für abgehende oder ankommende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten und die Nutzung regulierter Datenroamingdienste, einschließlich abgehender MMS-Nachrichten, vorbehaltlich einer Regelung der angemessenen Nutzung, im Vergleich zum inländischen Endkundenpreis keine zusätzlichen Entgelte berechnen. Diese Bestimmung gilt ab dem 15. Juni 2017 unter der Voraussetzung, dass der Rechtsakt, der aufgrund des in Artikel 19 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Vorschlags zum Roamingvorleistungsmarkt zu erlassen ist, bis dahin anwendbar geworden ist.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sieht vor, dass ein Roaminganbieter unter bestimmten, außergewöhnlichen Umständen bei seiner nationalen Regulierungsbehörde eine Genehmigung zur Erhebung eines Aufschlags von seinen Roamingkunden beantragen kann. Einem solchen Antrag sind alle Informationen beizufügen, die nötig sind, um nachzuweisen, dass der Betreiber ohne jegliche Endkundenroamingaufschläge seine Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste nicht decken kann, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet ist.

(3)

Um in der gesamten Union eine einheitliche Anwendung von Regelungen zur Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung von Roamingdiensten („Regelung der angemessenen Nutzung“) und von Genehmigungen zur Erhebung eines Aufschlags sicherzustellen, müssen detaillierte Vorschriften über die Anwendung einer solchen Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag festgelegt werden.

(4)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 soll die Regelung der angemessenen Nutzung verhindern, dass Roamingkunden regulierte Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen missbräuchlich oder zweckwidrig nutzen, d. h. für andere Zwecke als auf vorübergehenden Reisen, also z. B. in permanenter Weise. Die Durchführungsmaßnahmen sollten sicherstellen, dass die Möglichkeit, zur Verfolgung dieses Ziels eine Regelung der angemessenen Nutzung anzuwenden, von Roaminganbietern nicht zu anderen Zwecken zum Nachteil auf vorübergehenden Reisen befindlicher Roamingkunden ausgenutzt wird.

(5)

Mit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge in der Union gelten für die Nutzung von Mobilfunkdiensten im Heimatland (d. h. dem Land, in dem der Kunde seinen Mobilfunkvertrag geschlossen hat) und beim Roaming in der Union die gleichen Tarifbedingungen. Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zielt darauf ab, die Unterschiede zwischen Inlandspreisen und beim Roaming auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union geltenden Preisen zu beseitigen und somit ein „Roaming zu Inlandspreisen“ zu verwirklichen. Ihre Bestimmungen sollen aber kein permanentes Roaming in der Union ermöglichen, also eine Situation, in der ein Kunde in einem Mitgliedstaat mit höheren Mobilfunk-Inlandspreisen Dienste von Anbietern aus einem anderen Mitgliedstaat mit niedrigeren Mobilfunk-Inlandspreisen erwirbt, in dem der Kunde weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch stabile Bindungen hat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, um so permanent Roamingdienste im erstgenannten Mitgliedstaat zu nutzen.

(6)

Eine permanente Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen für andere Zwecke als auf vorübergehenden Reisen wäre geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, einen Aufwärtsdruck auf die Inlandspreise in den Heimatmärkten zu erzeugen und Investitionsanreize auf den Märkten sowohl des Heimatlands als auch des besuchten Landes zu gefährden. Auf dem besuchten Markt stünden dabei die Betreiber der besuchten Netze im direkten Wettbewerb mit inländischen Diensteanbietern aus anderen Mitgliedstaaten, in denen Preise, Kosten, Regulierung und Wettbewerb ganz anders sein können, und zu Roamingvorleistungsbedingungen, die nur deshalb kostenorientiert festgesetzt werden, um ein vorübergehendes Roaming zu erleichtern. Für den Heimatanbieter kann die permanente Nutzung von Inlandstarifen beim Roaming dazu führen, dass die Betreiber der besuchten Netze ihm ihre Roamingvorleistungsdienste verweigern oder diese einschränken oder dass der Heimatanbieter nur ein beschränktes inländisches Volumen bereitstellt oder höhere Inlandspreise berechnet, was sich folglich auf die Fähigkeit des Heimatanbieters auswirkt, seine normalen inländischen Kunden sowohl im Inland als auch im Ausland zu bedienen.

(7)

Es ist notwendig, Durchführungsbestimmungen festzulegen, die auf eindeutigen und allgemein anwendbaren Grundsätzen beruhen und die vielen verschiedenen Arten vorübergehender Reisen der Roamingkunden erfassen, damit eine Regelung der angemessenen Nutzung nicht als Hindernis für den vollen Genuss des „Roamings zu Inlandspreisen“ durch solche Kunden wirkt. Für die Zwecke einer vom Roaminganbieter angewandten Regelung der angemessenen Nutzung sollte ein Kunde für gewöhnlich als vorübergehend auf Auslandsreise innerhalb der Union betrachtet werden, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat hat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, und er in anderen Mitgliedstaaten regulierte Endkundenroamingdienste nutzt.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sieht vor, dass eine Regelung der angemessenen Nutzung den Kunden eines Roaminganbieters die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden inländischen Endkundenpreisen in einem Umfang ermöglichen muss, der ihren jeweiligen Inlandstarifen entspricht.

(9)

Diese Verordnung sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass Roaminganbieter gemäß Artikel 6e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 einen alternativen Roamingtarif anbieten und dass Roamingkunden diesen Tarif bewusst wählen, der vertragliche Nutzungsbedingungen enthält, die nicht unter eine nach der vorliegenden Verordnung festgelegte Regelung der angemessenen Nutzung fallen.

(10)

Um eine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste ohne Zusammenhang mit vorübergehenden Reisen außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder zu dem er stabile Bindungen hat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, zu verhindern, kann es erforderlich sein, dass der Roaminganbieter den gewöhnlichen Aufenthaltsort seiner Roamingkunden oder das Bestehen solcher stabilen Bindungen feststellt. Angesichts der in den einzelnen Mitgliedstaaten üblichen Arten des Nachweises und des eingeschätzten Risikos einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung sollte der Roaminganbieter bestimmen können, welcher angemessene Wohnsitznachweis zu erbringen ist, dies jedoch unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Dokumentierungsaufwands insgesamt und seiner Angemessenheit im nationalen Kontext. Bei Einzelpersonen könnte als ein solcher Nachweis zählen: eine Erklärung des Kunden, die Vorlage eines gültigen Dokuments, aus dem hervorgeht, in welchem Mitgliedstaat der Kunde seinen Wohnsitz hat, die Angabe der Postanschrift oder Rechnungsanschrift des Kunden für andere im Mitgliedstaat des Roaminganbieters erbrachte Dienste, eine Bescheinigung einer Hochschuleinrichtung über die Einschreibung zu einem Vollzeitstudium, ein Nachweis der Eintragung in lokale Wählerverzeichnisse oder der Nachweis der Zahlung von lokalen Steuern oder Kopfsteuern. Bei Geschäftskunden könnte ein solcher Nachweis Unterlagen über den Eintragungs- oder Niederlassungsort der Rechtsperson, den Ort der tatsächlichen Durchführung der Hauptgeschäftstätigkeit oder den Ort, an dem die als Benutzer einer bestimmten SIM-Karte angegebenen Mitarbeiter ihre Aufgaben wahrnehmen, umfassen. Stabile Bindungen an einen Mitgliedstaat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, können sich ergeben aus einem dauerhaften Vollzeitbeschäftigungsverhältnis einschließlich dem von Grenzgängern, aus dauerhaften vertraglichen Beziehungen, die eine ähnliche persönliche Anwesenheit eines Selbstständigen mit sich bringen, aus der Teilnahme an wiederkehrenden Vollzeitstudienkursen oder aus anderen Situationen wie der von entsandten Arbeitnehmern oder von Rentnern, soweit diese eine ähnliche Anwesenheit im Hoheitsgebiet mit sich bringen.

(11)

Roaminganbieter sollten Nachweise für einen gewöhnlichen Aufenthalt oder andere stabile Bindungen, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit sich bringen, nach Vertragsabschluss strikt nur dann verlangen, wenn sich aus den zu Abrechnungszwecken zu erfassenden Daten Anzeichen für eine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung ohne Zusammenhang mit vorübergehenden Reisen ergeben. Die verlangten Nachweise sollten nur das umfassen, was strikt erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Bindung des Kunden an den Mitgliedstaat des Roaminganbieters zu belegen. Liegen keine solchen Gründe vor, sollten den Kunden keine Dokumentationspflichten zur Prüfung der Einhaltung der Regelung der angemessenen Nutzung auferlegt werden. Insbesondere sollte keine wiederholte Vorlage solcher Unterlagen verlangt werden, wenn dies nicht im Zusammenhang mit einer Risikobewertung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung steht.

(12)

Damit Kunden ein ihren jeweiligen Inlandstarifen entsprechendes Volumen regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden inländischen Endkundenpreisen nutzen können, sollte der Roaminganbieter, wenn sich der betreffende Kunde vorrübergehend auf Reisen in der Union befindet, das Volumen der dem Roamingkunden zur Verfügung stehenden Mobilfunkdienste im Allgemeinen nicht anders als im Inland begrenzen. Eine geltende Regelung der angemessenen Nutzung für die inländische Nutzung des Tarifs sollte in solchen inländischen Begrenzungen berücksichtigt sein.

(13)

Bei bestimmten Inlandstarifen, die im Folgenden als offene Datenpakete bezeichnet werden, kann der Datenverbrauch unbegrenzt sein oder es können Datenvolumina zu einem impliziten niedrigen Inlandspreis pro Einheit im Vergleich zu dem regulierten maximalen Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bereitgestellt werden. Fehlen bei solchen offenen Datenpaketen besondere Vorkehrungen gegen ein außergewöhnlich hohes Volumen, so werden solche Tarife im Vergleich zu anderen Tarifen wahrscheinlich eher zum Gegenstand eines organisierten Weiterverkaufs an Personen, die weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters noch stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen. Darüber hinaus könnte eine solche zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung offener Datenpakete beim Roaming dazu führen, dass zum Nachteil inländischer Nutzer und entgegen dem Ziel der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 derartige Tarife auf den Inlandsmärkten verschwinden oder dass bei solchen Tarifen das Roaming beschränkt wird. Dieses Risiko ist bei Sprachanrufen und bei SMS-Diensten deutlich geringer, weil diese Dienste größeren physischen und zeitlichen Zwängen unterliegen und ihre tatsächliche Nutzung in den letzten Jahren gleich geblieben oder zurückgegangen ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Betreiber, Maßnahmen gegen eine hochgradig untypische Nutzung von Sprach- oder SMS-Roamingdiensten zu treffen, die sich aus betrügerischen Aktivitäten ergeben. Es ist zwar nötig, zusätzliche Vorkehrungen gegen solche erhöhten Risiken einer missbräuchlichen Nutzung regulierter Endkundendatenroamingdienste zum geltenden inländischen Endkundenpreis im Rahmen offener Datenpakete zu treffen, der Inlandskunde sollte aber dennoch auf vorübergehenden Reisen in der Union in der Lage sein, seine Endkundenvolumina solcher Dienste in einer Höhe zu verbrauchen, die den doppelten Volumina entspricht, die bis zur Obergrenze des Vorleistungsentgelts gegen einen Geldbetrag erworben werden können, der dem inländischen Endkundengesamtpreis (ohne Mehrwertsteuer) des auf Mobilfunkdienste entfallenden Teils des Inlandstarifs für den gesamten fraglichen Abrechnungszeitraum entspricht. Hierbei handelt es sich um ein Volumen, das mit dem betreffenden Inlandstarif übereinstimmt, weil es dem inländischen Endkundenpreis des fraglichen Tarifs entspricht und daher auch bei offenen Datenpaketen angewandt werden kann, selbst wenn es mit anderen Mobilfunk-Endkundendiensten gebündelt ist. Die Anwendung eines Multiplikationsfaktors von zwei trägt der Tatsache angemessen Rechnung, dass Betreiber häufig Vorleistungsentgelte für Datenroaming aushandeln, die unter den geltenden Obergrenzen liegen und dass Kunden häufig die gesamte Datenmenge, die ihnen in ihrem Tarif zusteht, gar nicht verbrauchen. In dieser Hinsicht wird die Transparenz für den Kunden durch die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gewährleistet, wonach der Roaminganbieter dem Roamingkunden bei vollständiger Ausschöpfung des nach der anwendbaren Regelung der angemessenen Nutzung zulässigen Volumens regulierter Datenroamingdienste eine Mitteilung senden muss, in der er den Aufschlag angibt, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Datenroamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird.

(14)

Zur Bewältigung des Risikos, dass vorausbezahlte Tarife ohne langfristige Bindung lediglich zum Zweck des permanenten Roamings genutzt werden, sollte der Roaminganbieter berechtigt sein, alternativ zur Forderung des Nachweises eines gewöhnlichen Aufenthalts im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabiler Bindungen an diesen Mitgliedstaat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, die Nutzung regulierter Endkundendatenroamingdienste zum geltenden inländischen Endkundenpreis im Rahmen eines vorausbezahlten Tarifs auf die Volumina zu begrenzen, die bis zur Obergrenze des Vorleistungsentgelts gegen den aus dem vorbezahlten Guthaben (ohne Mehrwertsteuer) zum Zeitpunkt der Roamingnutzung zur Verfügung stehenden restlichen Geldbetrag erworben werden können.

(15)

Der Roaminganbieter sollte in der Lage sein, Vorkehrungen zu treffen, um eine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen für andere Zwecke als auf vorübergehenden Reisen zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig sollten Roamingkunden vor jeglichen Maßnahmen geschützt werden, die in irgendeiner Weise ihre Möglichkeiten einschränken, regulierte Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen auf vorübergehenden Auslandsreisen innerhalb der Union zu nutzen. Maßnahmen zur Erkennung und Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen sollten einfach und transparent sein; sie sollten die Verwaltungslast für Roamingkunden möglichst gering halten sowie übertriebene und unnötige Warnhinweise vermeiden. In Übereinstimmung mit dem Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts oder stabiler Bindungen, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit im Land des Roaminganbieters mit sich bringen, sollten die Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung auf objektiven Indikatoren im Zusammenhang mit Verkehrsmustern beruhen, die das Fehlen eines vorwiegenden Inlandsaufenthalts des Kunden im Land des Roaminganbieters oder das Fehlen einer vorwiegenden Inlandsnutzung inländischer Mobilfunkdienste belegen. Solche objektiven Indikatoren müssen naturgemäß über einen gewissen Zeitraum erstellt werden. Ein solcher Zeitraum sollte ausreichend lang bemessen sein, mindestens vier Monate, damit Roamingkunden in der Lage sind, Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen zu nutzen, wenn sie auf vorhersehbare Art vorübergehende Reisen in der Union unternehmen. Indikatoren für den Aufenthalt im Land des Roaminganbieters sollten nicht durch ein unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht sollte sowohl die Situation des unbeabsichtigten Roamingnutzers als auch des Grenzgängers berücksichtigt werden, indem für die Zwecke der Anwendung der objektiven Indikatoren ein Einbuchen in das Netz des Roaminganbieters zu einer beliebigen Tageszeit als Anzeichen für einen Tag des Inlandsaufenthalts betrachtet wird. In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollten Roaminganbieter außerdem ausreichende Informationen bereitstellen, damit ihre Kunden in der Lage sind, ein unbeabsichtigtes Roaming aktiv zu vermeiden. Eine Anwesenheit und Nutzung außerhalb der Union sollte sich nicht nachteilig auf die Möglichkeit des Roamingkunden auswirken, das Roaming zu Inlandpreisen in der Union zu nutzen, weil diese nicht als Indikatoren für ein Risiko zu betrachten sind, dass der Kunde Roamingdienste zu den im Mitgliedstaat des Roaminganbieters geltenden inländischen Endkundenpreisen zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen in der Union in Anspruch nimmt. In dieser Hinsicht sollte eine solche Anwesenheit und Nutzung für die Zwecke der Anwendung der objektiven Indikatoren als inländisch angesehen werden. Der Roaminganbieter kann sich auch auf andere eindeutige Nachweise einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen stützen, beispielsweise die Tatsache, dass ein Vertrag kaum im Mitgliedstaat des Roaminganbieters, sondern meistens zum Roaming genutzt wird, oder dass mehrere Verträge von demselben Kunden nacheinander zum Roaming genutzt werden.

(16)

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über die Gewährleistung der Transparenz bei der Nutzung von Roamingdiensten und nach den für Verträge im Sektor der elektronischen Kommunikation geltenden Vorschriften sollten den Kunden Vertragsbestimmungen über eine Regelung der angemessenen Nutzung klar und deutlich mitgeteilt werden, bevor sie Geltung erlangen. Ein Roaminganbieter, der eine Regelung der angemessenen Nutzung gemäß dieser Verordnung anwendet, sollte diese Regelung der nationalen Regulierungsbehörde melden.

(17)

Für die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Insbesondere Artikel 6 erlaubt den Roaminganbietern die Verarbeitung von Verkehrsdaten, die für die Gebührenabrechnung und die Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind. Die Anwendung von Vorkehrungen des Roaminganbieters zur Erkennung und Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen sollte nicht zur Speicherung und automatischen Verarbeitung personenbezogener Kundendaten, einschließlich Standort- und Verkehrsdaten, führen, die in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der Erkennung und Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung stehen oder diesbezüglich unverhältnismäßig wären.

(18)

Insbesondere sollte der Roaminganbieter in der Lage sein zu erkennen und zu verhindern, dass Dritte in Verletzung der auf der Vorleistungs- oder Endkundenebene bestehenden vertraglichen Bestimmungen den im Zuge des „Roamings zu Inlandspreisen“ durchgeführten Verkehr zur Preisarbitrage ausnutzen, um so durch den Verkauf an Kunden, die weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters noch stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Stellt der Betreiber aufgrund objektiver und fundierter Nachweise eine solche systematische missbräuchliche Tätigkeit fest, sollte er der nationalen Regulierungsbehörde die Nachweise für den systematischen Missbrauch und die ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung aller Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags spätestens bei Ergreifung der Maßnahmen melden.

(19)

In konkreten Fällen, in denen der Betreiber bei einem bestimmten Roamingkunden fundierte Nachweise für ein Nutzungsverhalten hat, das trotz der von diesem Kunden erbrachten Belege für den Aufenthalt oder stabile Bindungen wahrscheinlich eine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen für andere Zwecke als auf vorübergehenden Reisen darstellt, sollte er den Kunden zunächst darauf hinweisen, dass Roamingaufschläge fällig werden könnten. Die objektiven Kriterien, die als Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung dienen würden, sollten im Voraus im Vertrag ausführlich dargelegt werden.

(20)

Die Möglichkeit, dass der Roaminganbieter Aufschläge verlangen kann, lässt etwaige verhältnismäßige Maßnahmen unberührt, die nach im Einklang mit dem Unionsrecht stehendem nationalem Recht getroffen werden können, um die Einhaltung aller Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags zu gewährleisten, falls der Kunde aktiv falsche Angaben gemacht hat.

(21)

Roaminganbieter, die eine Regelung der angemessenen Nutzung anwenden, sollten transparente und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Kunden in Bezug auf die Anwendung dieser Regelung einrichten. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollten Roamingkunden sich auf jeden Fall an die zuständige außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wenden können, die ungelöste Streitigkeiten zwischen Kunden und Roaminganbietern, die sich aus der Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ergeben, gerecht und zügig beilegt.

(22)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 müssen die nationalen Regulierungsbehörden die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung genau beobachten und überwachen, um dafür zu sorgen, dass die Verfügbarkeit des „Roamings zu Inlandspreisen“ für den Kunden durch eine von inländischen Anbietern angewandte Regelung der angemessenen Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Stellt die nationale Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus der Roamingverordnung fest, so kann die nationale Behörde die sofortige Abstellung des Verstoßes anordnen.

(23)

Diese Verordnung sollte bestehende Rechte und Pflichten, die sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergeben, unberührt lassen. Dies betrifft insbesondere das Recht der Endnutzer, mobilfunkgestützte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in allen Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts in der Union in Anspruch zu nehmen, nationale Vorschriften, die für den Erwerb einer SIM-Karte oder für den Zugang zu solchen Netzen oder Diensten einen Identitätsnachweis oder andere Unterlagen verlangen, nationale Maßnahmen bezüglich der Kontinuität des Dienstes oder des vorausbezahlten Guthabens in Bezug auf eine bestimmte Nummer oder SIM-Karte und das Recht der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, im Einklang mit nationalem Recht angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug zu ergreifen.

(24)

Da sich das Roaming-Nutzungsverhalten im Jahresverlauf verändert, sollten Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, auf der Grundlage von Verkehrsdaten geprüft werden, die sich auf mindestens 12 Monate beziehen. Zur Berechnung des jährlichen Verkehrsvolumens sollte es dem Roaminganbieter gestattet sein, Verkehrsprognosen anzuführen. Diese Prognosen sollten beruhen auf tatsächlichen Daten wie tatsächlichen Roamingnutzungsdaten, Hochrechnungen der tatsächlichen inländischen Nutzung auf eine Roamingnutzung, Hochrechnungen der tatsächlichen Roamingnutzung einer signifikanten Teilgruppe von Roamingkunden, die Tarife des „Roamings zu Inlandspreisen“ nutzen, auf alle Roamingkunden, für die das „Roaming zu Inlandspreisen“ gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gilt. Bei der Prüfung der Anträge auf eine Ausnahme zur Sicherung der Tragfähigkeit, die von verschiedenen Antragstellern gestellt werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die von den einzelnen Antragstellern zur Ableitung der Volumenprognosen verwendeten Annahmen einheitlich sind, wobei sie einschlägige Unterschiede in Bezug auf die geschäftliche Positionierung und den Kundenstamm gebührend berücksichtigen.

(25)

Alle Daten über Kosten und Einnahmen, auf die sich der Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags stützt, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, sollten auf einer Buchführung beruhen, die an Prognosen des Verkehrsvolumens angepasst werden kann. Abweichungen von den auf der Buchführung beruhenden Kostenprognosen sollten nur erlaubt werden, wenn finanzielle Verpflichtungen nachgewiesen werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehen.

(26)

Um eine einheitliche Prüfung der Anträge von Roaminganbietern gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags zur Sicherung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells zu gewährleisten, sollte zur Ermittlung der Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste eine einheitliche Methode vorgegeben werden.

(27)

Die Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste verursacht Kosten, die zwei allgemeinen Kostenkategorien zuzuordnen sind: Kosten des Erwerbs des Roamingvorleistungszugangs von besuchten Netzen für unausgeglichenen Verkehr sowie andere roamingbedingte Kosten. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 werden die Kosten des Erwerbs des Roamingvorleistungszugangs von besuchten Netzen für unausgeglichenen Verkehr durch die effektiven Roamingvorleistungsentgelte gedeckt, die für die Volumina gelten, um die der abgehende Roamingverkehr des Roaminganbieters dessen ankommenden Roamingverkehr übersteigt. Wenn Roaminganbieter inländisch den Vorleistungszugang von anderen Roaminganbietern (z. B. von Betreibern virtueller Mobilfunknetze) erwerben, können die Kosten des Roamingvorleistungszugangs für die Ersteren höher sein als für die Letzteren, wenn der aufnehmende inländische Netzbetreiber dem Roaminganbieter, der den inländischen Vorleistungszugang erwirbt, ein höheres Entgelt für den Roamingvorleistungszugang in Rechnung stellt, als er es sich von den Betreibern der besuchten Netze für sich selbst und/oder die verbundenen Dienste gesichert hat. Solche hohen Kosten des Roamingvorleistungszugangs können es wahrscheinlicher machen, dass Roaminganbieter, die den inländischen Vorleistungszugang erwerben, eine Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags beantragen, und die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Prüfung solcher Anträge diesen Aspekt gebührend berücksichtigen.

(28)

Andere roamingbedingte Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste sind den Roamingdiensten in der Union und in Nicht-EU-Ländern gemein, und einige sind auch Roamingdiensten auf der Vorleistungs- und der Endkundenebene gemein. Bei Anträgen auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, sollten solche Gemeinkosten der Bereitstellung von Endkundenroamingdiensten in der Union zugerechnet werden, und Kosten, die der Bereitstellung von Roamingdiensten auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene gemein sind, sollten im allgemeinen Verhältnis der Einnahmen aus abgehendem und ankommendem Roamingverkehr zugerechnet werden.

(29)

Die Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste könnten auch so berechnet werden, dass sie einen Anteil der bei der Bereitstellung von Mobilfunk-Endkundendiensten allgemein anfallenden gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten enthalten, sofern diese Berechnung das Verhältnis widerspiegelt, in dem die Einnahmen aus der Bereitstellung aller anderen Mobilfunk-Endkundendienste solchen Diensten zugerechnet werden.

(30)

Zur Bestimmung der Einnahmen aus der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste sollte der Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, alle Endkundeneinnahmen vollständig berücksichtigen, die direkt für die Erbringung der von einem besuchten Mitgliedstaat abgehenden Mobilfunk-Endkundendienste in Rechnung gestellt werden, z. B. Einnahmen aus Verkehr, der das nach einer Regelung der angemessenen Nutzung zulässige Volumen übersteigt, oder aus alternativen regulierten Roamingdiensten wie auch andere pro Einheit berechnete Entgelte oder sonstige Zahlungen, die durch die Nutzung von Mobilfunk-Endkundendiensten in einem besuchten Mitgliedstaat ausgelöst werden.

(31)

Da regulierte Endkundenroamingdienste unter den geltenden inländischen Bedingungen bereitgestellt werden, sollte davon ausgegangen werden, dass auf sie ein gewisser Teil der Einnahmen aus regelmäßig wiederkehrenden festen Entgelten für die Bereitstellung inländischer Mobilfunk-Endkundendienste entfällt. Daher sollten sie bei der Prüfung des Antrags auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, nach der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Methode berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Zurechnung der Einnahmen aus jedem Mobilfunk-Endkundendienst nach einem Schlüssel erfolgen, der den Verkehrsanteil verschiedener Mobilfunkdienste, gewichtet nach dem Verhältnis der pro Einheit berechneten durchschnittlichen Roamingvorleistungsentgelte, widerspiegelt.

(32)

Damit davon ausgegangen werden kann, dass die Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells eines Betreibers gefährdet ist, sollte seine Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft, die sich nach Abzug der Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste von den entsprechenden Einnahmen ergibt, zumindest in einer Höhe negativ sein, die ein Risiko beträchtlicher Auswirkungen auf die Entwicklung der Inlandspreise birgt. Insbesondere sollte die negative Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft zumindest einen beträchtlichen Anteil der Gesamterträge aus der Bereitstellung anderer Mobilfunkdienste vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ausmachen, damit angenommen werden kann, dass von dieser Marge ein solches Risiko ausgeht.

(33)

Doch selbst in Fällen, in denen die Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft einen beträchtlichen Anteil der Gesamtmarge aus der Bereitstellung anderer Mobilfunkdienste ausmacht, könnte das Risiko beträchtlicher Auswirkungen auf die Entwicklung der Inlandspreise dennoch aufgrund besonderer Umstände wie der Intensität des Wettbewerbs im Inlandsmarkt oder der besonderen Merkmale des Antragstellers ausgeschlossen sein.

(34)

In dem Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, sollte der Roaminganbieter abschätzen, welche Verluste ihm durch die Bereitstellung des Roamings zu Inlandpreisen entstehen und welche Regelung für die Anwendung des Aufschlags erforderlich wäre, um diese Verluste unter Beachtung der geltenden maximalen Vorleistungsentgelte auszugleichen.

(35)

Es sollte möglich sein, dass die nationalen Regulierungsbehörden schon am ersten Anwendungstag der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge in der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 eine Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags erteilen. Zu diesem Zweck kann ein Informationsaustausch zwischen dem Roaminganbieter, der einen solchen Antrag erwägt, und der nationalen Regulierungsbehörde sowie die Vorlage von Informationen und einschlägigen Unterlagen bereits vor diesem Termin in Betracht gezogen werden.

(36)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollte die Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags von der nationalen Regulierungsbehörde für einen Zeitraum von 12 Monaten erteilt werden. Zur Verlängerung dieser Genehmigung sollte der Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 die Informationen alle 12 Monate auf den neuesten Stand bringen und der nationalen Regulierungsbehörde übermitteln.

(37)

Im Hinblick auf die Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden, die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und der Maßnahmen zur Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge genau zu überwachen und der Kommission über die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen jährlich Bericht zu erstatten, sollten in dieser Verordnung die von ihnen zu erfassenden und der Kommission zu übermittelnden Mindestangaben festgelegt werden, damit die Kommission die Anwendung beobachten kann.

(38)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 muss die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt regelmäßig vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen überprüfen.

(39)

Der Kommunikationsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben.

(40)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der unternehmerischen Freiheit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Richtlinie 2002/58/EG, geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG (6) und die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) im Einklang stehen. Insbesondere müssen sich die Diensteanbieter vergewissern, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung für den betreffenden Zweck erforderlich und angemessen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung einer Regelung der angemessenen Nutzung, die Roaminganbieter auf die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste anwenden können, die sie zu geltenden inländischen Endkundenpreisen gemäß Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bereitstellen.

(2)   Sie enthält außerdem detaillierte Vorschriften über

a)

Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen;

b)

die Methode, nach der nationale Regulierungsbehörden prüfen, ob der Roaminganbieter nachgewiesen hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingdienste zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012.

(2)   Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„stabile Bindungen“ an einen Mitgliedstaat bedeutet eine Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet, die sich ergibt aus einem dauerhaften Vollzeitbeschäftigungsverhältnis einschließlich dem von Grenzgängern, aus dauerhaften vertraglichen Beziehungen, die eine ähnliche persönliche Anwesenheit eines Selbstständigen mit sich bringen, aus der Teilnahme an wiederkehrenden Vollzeitstudienkursen oder aus anderen Situationen wie der von entsandten Arbeitnehmern oder von Rentnern, soweit diese eine ähnliche Anwesenheit im Hoheitsgebiet mit sich bringen;

b)

„Mobilfunk-Endkundendienste“ sind öffentliche Mobilfunk-Kommunikationsdienste, die für Endnutzer bereitgestellt werden, und umfassen Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdienste;

c)

„offenes Datenpaket“ ist ein Tarif für die Bereitstellung eines oder mehrerer Mobilfunk-Endkundendienste, der ein unbegrenztes Volumen von Mobilfunk-Endkundendatendiensten gegen Zahlung eines regelmäßig wiederkehrenden festen Entgelts enthält oder bei dem der Inlandspreis pro Einheit der Mobilfunk-Endkundendatendienste, der sich aus der Division des gesamten inländischen Endkundenpreises (ohne Mehrwertsteuer) für Mobilfunkdienste durch das gesamte Volumen der im Inland verfügbaren Mobilfunk-Endkundendatendienste bezogen auf den gesamten Abrechnungszeitraum ergibt, niedriger ist als das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;

d)

„vorausbezahlter Tarif“ ist ein Tarif, bei dem Mobilfunk-Endkundendienste gegen Abzug von einem Guthaben bereitgestellt werden, das der Kunde vor der Nutzung beim Betreiber eingezahlt hat, wobei die Abrechnung pro Einheit erfolgt; der Kunde kann den Tarif bei Erschöpfung oder Verfall des Guthabens ohne Zahlung von Vertragsstrafen kündigen;

e)

„besuchter Mitgliedstaat“ ist ein anderer Mitgliedstaat als der, in dem sich der inländische Anbieter des Roamingkunden befindet;

f)

„Marge aus Mobilfunkdiensten“ sind Erträge aus dem Verkauf anderer Mobilfunkdienste als den in der Union bereitgestellten Endkundenroamingdiensten vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände; Kosten und Einnahmen aus Endkundenroamingdiensten sind somit ausgeschlossen;

g)

„Konzern“ ist ein Mutterunternehmen mit allen seinen Tochterunternehmen, die von ihm im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (8) kontrolliert werden.

ABSCHNITT II

REGELUNG DER ANGEMESSENEN NUTZUNG

Artikel 3

Grundsatz

(1)   Ein Roaminganbieter stellt seinen Roamingkunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, auf deren vorübergehenden Reisen innerhalb der Union regulierte Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen bereit.

(2)   Eine von einem Roaminganbieter zur Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste angewandte Regelung der angemessenen Nutzung muss die in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Bedingungen erfüllen und gewährleisten, dass alle solchen Roamingkunden regulierte Endkundenroamingdienste zu Inlandspreisen auf solchen vorübergehenden Reisen in der Union unter den gleichen Bedingungen nutzen können wie bei einer inländischen Nutzung solcher Dienste.

Artikel 4

Angemessene Nutzung

(1)   Im Rahmen der Regelung der angemessenen Nutzung kann der Roaminganbieter von seinen Roamingkunden verlangen, dass sie einen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat nachweisen, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen.

(2)   Unbeschadet der Anwendung einer inländischen Volumenbegrenzung muss der Roamingkunde bei einem offenen Datenpaket auf vorübergehenden Reisen in der Union ein Volumen von Endkundendatenroamingdiensten zum inländischen Endkundenpreis nutzen können, das zumindest dem doppelten Volumen entspricht, das sich aus der Division des inländischen Endkundengesamtpreises (ohne Mehrwertsteuer) dieses offenen Datenpakets durch das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bezogen auf den gesamten Abrechnungszeitraum ergibt.

Beim gebündelten Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten und anderen Diensten oder Endgeräten wird der inländische Endkundengesamtpreis eines Datenpakets für die Zwecke dieses Absatzes und des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c unter Zugrundelegung des Preises (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt, der beim separaten Verkauf des auf Mobilfunk-Endkundendienste entfallenden Paketteils verlangt würde, oder, falls zutreffend, des Verkaufspreises solcher Dienste mit den gleichen Merkmalen als Einzelprodukt.

(3)   Bei vorbezahlten Tarifen kann der Roaminganbieter alternativ zur Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelung der angemessenen Nutzung den Verbrauch von Endkundendatenroamingdiensten zum inländischen Endkundenpreis in der Union auf ein Volumen begrenzen, das zumindest dem Volumen entspricht, das sich aus der Division des Gesamtbetrags (ohne Mehrwertsteuer) des vom Kunden an den Betreiber zu Beginn der Roamingnutzung bereits bezahlten, verfügbaren Restguthabens durch das regulierte maximale Roamingvorleistungsentgelt nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 ergibt.

(4)   Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/58/EG kann der Roaminganbieter zur Verhinderung einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu geltenden inländischen Endkundenpreisen bereitgestellt werden, faire, angemessene und verhältnismäßige Kontrollmechanismen anwenden, die auf objektiven Indikatoren zur Bestimmung des Risikos einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung über vorübergehende Reisen in der Union hinaus beruhen.

Die objektiven Indikatoren können Regeln enthalten, um festzustellen, ob die Inlandsnutzung des Kunden seine Roamingnutzung überwiegt oder ob Inlandsaufenthalte des Kunden seine Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten der Union überwiegen.

Damit Roamingkunden auf vorübergehenden Reisen keine unnötigen oder übertriebenen Warnhinweise gemäß Artikel 5 Absatz 4 erhalten, beobachten die Roaminganbieter, die solche Maßnahmen anwenden, um das Risiko einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung von Roamingdiensten zu erkennen, solche Aufenthalts- und Nutzungsindikatoren zusammengenommen und über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten.

In seinen Verträgen mit Roamingkunden muss der Roaminganbieter die Mobilfunk-Endkundendienste, auf die sich der Nutzungsindikator bezieht, und die Mindestdauer des Beobachtungszeitraums angeben.

Sowohl eine überwiegende Inlandsnutzung als auch ein überwiegender Inlandsaufenthalt des Roamingkunden während des festgelegten Beobachtungszeitraums gilt als Nachweis dafür, dass keine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste vorliegt.

Für die Zwecke der Unterabsätze 2, 3 und 5 gilt jeder Tag, an dem sich ein Roamingkunde im inländischen Netz eingebucht hat, als ein Tag des Inlandsaufenthalts dieses Kunden.

Andere objektive Indikatoren für das Risiko einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu geltenden inländischen Endkundenpreisen bereitgestellt werden, können nur Folgende sein:

a)

lange Inaktivität einer bestimmten SIM-Karte in Verbindung mit einer hauptsächlichen oder sogar ausschließlichen Nutzung zum Roaming;

b)

Verträge für mehrere SIM-Karten und deren aufeinanderfolgende Nutzung durch denselben Kunden zum Roaming.

(5)   Stellt der Roaminganbieter anhand objektiver und fundierter Nachweise fest, dass eine bestimmte Anzahl von SIM-Karten Gegenstand eines organisierten Weiterverkaufs an Personen war, die weder tatsächlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat dieses Endkundenroaminganbieters noch stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, und dass dieser Weiterverkauf dazu diente, die Nutzung regulierter und zu geltenden inländischen Endkundenpreisen bereitgestellter Endkundenroamingdienste zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen zu ermöglichen, so kann der Roaminganbieter verhältnismäßige Sofortmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung aller Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags zu gewährleisten.

(6)   Bei seinem Vorgehen gemäß diesem Abschnitt hält der Roaminganbieter die Richtlinien 2002/58/EG und 95/46/EG und deren nationale Durchführungsvorschriften sowie die Verordnung (EU) 2016/679 ein.

(7)   Diese Verordnung gilt nicht für Regelungen der angemessenen Nutzung in den Vertragsbedingungen alternativer Roamingtarife, die gemäß Artikel 6e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bereitgestellt werden.

Artikel 5

Transparenz und Überwachung der Regelungen der angemessenen Nutzung

(1)   Wendet ein Roaminganbieter eine Regelung der angemessenen Nutzung an, so muss er in seine Verträge mit Roamingkunden alle mit dieser Regelung zusammenhängenden Bedingungen, einschließlich etwaiger Kontrollmechanismen gemäß Artikel 4 Absatz 4, aufnehmen. Als Teil der Regelung der angemessenen Nutzung richtet der Roaminganbieter transparente und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Kunden in Bezug auf die Anwendung einer solchen Regelung der angemessenen Nutzung ein. Hiervon unberührt bleiben die Rechte der Roamingkunden, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 transparente, einfache, faire und zügige außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, die von dem Mitgliedstaat des Roaminganbieters gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG eingerichtet worden sind, in Anspruch zu nehmen. Solche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren müssen es dem Roamingkunden erlauben, Nachweise dafür zu erbringen, dass er die regulierten Endkundenroamingdienste nicht zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen nutzt, nachdem er einen Warnhinweis gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 erhalten hat.

(2)   Der Roaminganbieter meldet die gemäß dieser Verordnung angewandten Regelungen der angemessenen Nutzung der nationalen Regulierungsbehörde.

(3)   Ergeben sich aus den in Artikel 4 Absatz 4 genannten objektiven Indikatoren objektive und fundierte Nachweise, die auf das Risiko hinweisen, dass ein bestimmter Roamingkunde regulierte Endkundenroamingdienste zum inländischen Endkundenpreis in der Union missbräuchlich oder zweckwidrig nutzt, muss der Roaminganbieter den Kunden auf das festgestellte Verhaltensmuster, das ein solches Risiko erkennen lässt, hinweisen, bevor er einen Aufschlag gemäß Artikel 6e der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erheben darf.

Erwächst ein solches Risiko daraus, dass weder das Kriterium der überwiegenden Inlandsnutzung noch das Kriterium des überwiegenden Inlandsaufenthalts gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 5 im festgelegten Beobachtungszeitraum erfüllt ist, müssen bei der Bearbeitung einer etwaigen anschließenden Beschwerde nach Absatz 1 oder bei einem Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zusätzliche Risikoanzeichen, die sich aus dem mangelnden Inlandsaufenthalt oder der mangelnden Inlandsnutzung des Roamingkunden insgesamt ergeben, bezüglich der Anwendbarkeit eines Aufschlags berücksichtigt werden.

Dieser Absatz gilt ungeachtet der Erbringung von Nachweisen seitens des Roamingkunden für seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Roaminganbieters oder stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, gemäß Artikel 4 Absatz 1.

(4)   In seinem Warnhinweis an den Roamingkunden gemäß Absatz 3 muss der Roaminganbieter dem Kunden mitteilen, dass bei Ausbleiben einer Änderung des Nutzungsverhaltens innerhalb eines Zeitraums, der nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, mit der eine tatsächliche Inlandsnutzung oder ein tatsächlicher Inlandsaufenthalt nachgewiesen wird, bei einer künftigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste mit der betreffenden SIM-Karte ab dem Zeitpunkt eines solchen Hinweises ein Aufschlag gemäß Artikel 6e der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erhoben werden kann.

(5)   Der Roaminganbieter beendet die Erhebung des Aufschlags, sobald das Nutzungsverhalten des Kunden aufgrund der in Artikel 4 Absatz 4 genannten objektiven Indikatoren kein Risiko einer missbräuchlichen oder zweckwidrigen Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste mehr erkennen lässt.

(6)   Stellt ein Roaminganbieter fest, dass SIM-Karten Gegenstand eines organisierten Weiterverkaufs an Personen gewesen sind, die weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat dieses Endkundenroaminganbieters noch stabile Bindungen an diesen Mitgliedstaat haben, die eine häufige und erhebliche Anwesenheit in dessen Hoheitsgebiet mit sich bringen, um eine Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu anderen Zwecken als auf vorübergehenden Reisen in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu ermöglichen, so meldet der Anbieter der nationalen Regulierungsbehörde die Nachweise für den betreffenden systematischen Missbrauch und die ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung aller Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrags spätestens gleichzeitig mit der Ergreifung dieser Maßnahmen.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG UND METHODE ZUR BEWERTUNG DER TRAGFÄHIGKEIT DER ABSCHAFFUNG DER ROAMINGAUFSCHLÄGE AUF DER ENDKUNDENEBENE

Artikel 6

Daten für den Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen

(1)   Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, (im Folgenden „Antrag“) werden anhand von Daten über das Gesamtvolumen der vom antragstellenden Roaminganbieter bereitgestellten Endkundenroamingdienste, die über einen frühestens am 15. Juni 2017 beginnenden Zeitraum von 12 Monaten prognostiziert werden, geprüft. Für die erste Beantragung werden diese Volumenprognosen anhand einer oder mehrerer der folgenden Optionen geschätzt:

a)

tatsächliche Volumina regulierter Endkundenroamingdienste, die der Antragssteller bis zum 15. Juni 2017 zum regulierten Endkundenroamingentgelt bereitgestellt hat;

b)

prognostizierte Volumina regulierter Endkundenroamingdienste nach dem 15. Juni 2017, wobei die Volumina regulierter Endkundenroamingdienste für den fraglichen Zeitraum aufgrund der von Roamingkunden des Antragstellers tatsächlich genutzten inländischen Mobilfunk-Endkundendienste und der von ihnen auf Auslandsreise innerhalb der Union verbrachten Zeit geschätzt werden;

c)

prognostizierte Volumina regulierter Endkundenroamingdienste nach dem 15. Juni 2017, wobei Volumina regulierter Endkundenroamingdienste aufgrund der proportionalen Änderung der Volumina regulierter Endkundenroamingdienste in den Tarifen des Antragstellers, die einen erheblichen Teil des Kundenstamms ausmachen, für welchen der Antragsteller die Preise regulierter Endkundenroamingdienste für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in Höhe der Inlandspreise nach der Methode in Anhang I festgesetzt hat.

Bei Einreichung aktualisierter Daten zu dem Antrag gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erfolgt die Aktualisierung der prognostizierten Gesamtvolumina regulierter Roamingdienste auf der Grundlage der tatsächlichen durchschnittlichen Nutzungsmuster bei inländischen Mobilfunkdiensten, multipliziert mit der ermittelten Zahl der Roamingkunden und der Zeit, die diese während der vorangegangenen 12 Monate in besuchten Mitgliedstaaten verbracht haben.

(2)   Die Daten über Kosten und Einnahmen des Antragstellers beruhen auf einer Buchführung, die der nationalen Regulierungsbehörde zugänglich gemacht werden muss, und können entsprechend den Volumenschätzungen nach Absatz 1 angepasst werden. Bei Kostenprognosen werden Abweichungen von den Zahlen, die aus der bisherigen Buchführung stammen, nur dann berücksichtigt, wenn der Nachweis finanzieller Verpflichtungen für den Prognosezeitraum erbracht wird.

(3)   Der Antragsteller legt alle erforderlichen Daten vor, die verwendet wurden, um die Marge aus Mobilfunkdiensten und die gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten und Einnahmen aus der Abwicklung regulierter Roamingdienste in dem betreffenden Zeitraum zu bestimmen.

Artikel 7

Bestimmung der roamingbedingten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste

(1)   Zur Feststellung, ob der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Kosten zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre, dürfen nur die folgenden roamingbedingten Kosten herangezogen werden, soweit sie im Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags belegt werden:

a)

die Kosten des Erwerbs des Roamingvorleistungszugangs;

b)

die roamingbedingten Kosten auf der Endkundenebene.

(2)   Als Kosten des Erwerbs regulierter Roamingvorleistungsdienste wird nur der Betrag berücksichtigt, um den die Gesamtzahlungen des Antragstellers an andere Betreiber solcher Dienste in der Union voraussichtlich die Beträge übersteigen, die ihm für die Bereitstellung gleicher Dienste für andere Roaminganbieter in der Union geschuldet sind. Hinsichtlich der Beträge, die dem Roaminganbieter für die Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste geschuldet sind, legt der Roaminganbieter Volumenprognosen für diese Roamingvorleistungsdienste zugrunde, die mit den Annahmen für seine Volumenprognosen nach Artikel 6 Absatz 1 übereinstimmen.

(3)   Als roamingbedingte Kosten auf der Endkundenebene werden nur die folgenden Kosten berücksichtigt, soweit sie im Antrag belegt werden:

a)

die Kosten des Betriebs und der Verwaltung der Roamingtätigkeiten einschließlich aller Business-Intelligence-Systeme und aller Software, die speziell für den Betrieb und die Verwaltung des Roamings eingesetzt werden;

b)

Dataclearing- und Zahlungskosten, einschließlich Dataclearing- wie auch Finanzclearingkosten;

c)

Vertragsverhandlungs- und Vertragsabschlusskosten, einschließlich externer Honorare und Kosten interner Ressourcen;

d)

Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen an die Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 unter Berücksichtigung der geltenden Regelung der angemessenen Nutzung, die der Roaminganbieter anwendet.

(4)   Die Berücksichtigung der in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Kosten erfolgt nur anteilmäßig im Verhältnis des gesamten Verkehrsvolumens der regulierten Endkundenroamingdienste des Antragstellers zum gesamten auf der Endkundenebene abgehenden und auf der Vorleistungsebene ankommenden Verkehr seiner Roamingdienste, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 2, und anteilmäßig im Verhältnis des gesamten Verkehrsaufkommens seiner Endkundenroamingdienste in der Union zum gesamten Verkehr seiner Endkundenroamingdienste innerhalb und außerhalb der Union, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 3.

(5)   Die Berücksichtigung der in Absatz 3 Buchstabe d genannten Kosten erfolgt nur anteilmäßig im Verhältnis des gesamten Verkehrsvolumens der Endkundenroamingdienste des Antragstellers in der Union zum gesamten Verkehr seiner Endkundenroamingdienste innerhalb und außerhalb der Union, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 3.

Artikel 8

Zurechnung von gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten der Endkundenebene zur Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste

(1)   Zusätzlich zu den gemäß Artikel 7 bestimmten Kosten kann ein Anteil bei der Bereitstellung von Mobilfunk-Endkundendiensten allgemein anfallenden gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten im Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags aufgeführt werden. Nur die folgenden Kosten werden berücksichtigt, soweit sie im Antrag belegt werden:

a)

Kosten der Rechnungsstellung und Entgelterhebung, einschließlich aller Kosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Berechnung, Erstellung und Übermittlung der eigentlichen Kundenrechnung;

b)

Verkaufs- und Vertriebskosten, einschließlich der Kosten des Betriebs von Ladengeschäften und anderen Vertriebskanälen für den Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten;

c)

Kosten des Kundendienstes, einschließlich aller Kosten des Betriebs von Kundendienstleistungen für Endkunden;

d)

Kosten der Bearbeitung ausstehender Forderungen, einschließlich der Kosten der Abschreibung uneinbringlicher Forderungen gegen Kunden und der Eintreibung ausstehender Forderungen;

e)

Vermarktungskosten, einschließlich aller Werbeausgaben für Mobilfunkdienste.

(2)   Die Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Kosten erfolgt — soweit im Antrag belegt — nur anteilig im Verhältnis des gesamten Verkehrs der Endkundenroamingdienste des Antragstellers in der Union zum gesamten Endkundenverkehr aller Mobilfunk-Endkundendienste, ermittelt als gewichteter Durchschnitt dieses Verhältnisses pro Mobilfunkdienst, mit Gewichtungen entsprechend der jeweils vom Antragsteller gezahlten durchschnittlichen Roamingvorleistungsentgelte, nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 4.

Artikel 9

Bestimmung der Einnahmen aus der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste

(1)   Um festzustellen, ob der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Kosten zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre, dürfen nur die folgenden Einnahmen herangezogen und im Antrag auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags aufgeführt werden:

a)

direkte Einnahmen aus dem Verkehr der von einem besuchten Mitgliedstaat abgehenden Mobilfunk-Endkundendienste;

b)

ein Anteil der Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten mit regelmäßig wiederkehrenden festen Entgelten.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen umfassen:

a)

Endkundenentgelte, die gemäß Artikel 6e der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 für Verkehr erhoben werden, der über eine vom Roaminganbieter angewandte Regelung der angemessenen Nutzung hinausgeht;

b)

Einnahmen aus alternativen regulierten Roamingdiensten gemäß Artikel 6e Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;

c)

inländische Endkundenpreise, die pro Einheit berechnet oder über regelmäßig wiederkehrende feste Entgelte hinaus für die Bereitstellung von Mobilfunk-Endkundendiensten erhoben und durch die Nutzung von Mobilfunk-Endkundendiensten in einem besuchten Mitgliedstaat ausgelöst werden.

(3)   Zur Bestimmung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einnahmen im Falle eines gebündelten Verkaufs von Mobilfunk-Endkundendiensten und anderen Diensten oder Endgeräten werden nur die auf den Verkauf der Mobilfunk-Endkundendienste entfallenden Einnahmen herangezogen. Die Bestimmung dieser Einnahmen erfolgt unter Zugrundelegung des Preises, der beim separaten Verkauf jedes Bestandteils des Bündels verlangt wird, oder des Verkaufspreises solcher Dienste mit den gleichen Merkmalen als Einzelprodukt.

(4)   Die Bestimmung des Anteils an den Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Mobilfunk-Endkundendiensten im Zusammenhang mit der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste erfolgt nach der Methode in Anhang II Nummern 1 und 5.

Artikel 10

Prüfung von Anträgen auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen

(1)   Bei der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, den ein Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellt, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, kann die nationale Regulierungsbehörde nur dann zu dem Schluss kommen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingdienste zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre, wenn die negative Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft des Antragstellers mindestens 3 % seiner Marge aus Mobilfunkdiensten ausmacht.

Die Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft ist der Betrag, der nach Abzug der Kosten der Bereitstellung regulierter Endkundenroamingdienste von den Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Dienste entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung verbleibt. Zu ihrer Bestimmung prüft die nationale Regulierungsbehörde die im Antrag gemachten Angaben, um die Einhaltung der in den Artikeln 7, 8 und 9 festgelegten Methoden zur Bestimmung der Kosten und Einnahmen sicherzustellen.

(2)   Macht der absolute Wert der Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft mindestens 3 % der Marge aus Mobilfunkdiensten aus, lehnt die nationale Regulierungsbehörde den Aufschlag dennoch ab, wenn sie feststellt, dass aufgrund besonderer Umstände eine Gefährdung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells unwahrscheinlich ist. Als solche Umstände gelten folgende Situationen:

a)

der Antragsteller ist Teil eines Konzerns und es gibt Belege für interne Kostentransfers zugunsten anderer Tochterunternehmen des Konzerns in der Union, insbesondere wegen eines beträchtlichen Ungleichgewichts bei den Roamingvorleistungsentgelten innerhalb des Konzerns;

b)

wegen der Intensität des Wettbewerbs auf den Inlandsmärkten bestehen Möglichkeiten, verringerte Margen aufzufangen;

c)

durch die Anwendung einer strikteren Regelung der angemessenen Nutzung, die noch immer mit den Artikeln 3 und 4 im Einklang stünde, ließe sich die Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft auf einen Anteil unter 3 % senken.

(3)   Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn ein Betreiber eine negative Marge aus Mobilfunkdiensten und eine negative Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft aufweist, genehmigt die nationale Regulierungsbehörde die Anwendung eines Aufschlags auf regulierte Roamingdienste.

(4)   Bei der Genehmigung des Aufschlags auf regulierte Roamingdienste gibt die nationale Regulierungsbehörde in der endgültigen Entscheidung den Betrag der festgestellten negativen Nettomarge im Endkundenroaminggeschäft an, die durch einen Aufschlag auf Endkundenpreise für in der Union bereitgestellte Roamingdienste gedeckt werden darf. Der Aufschlag muss mit den bei der Prüfung des Antrags zugrunde gelegten Annahmen für den Roamingverkehr übereinstimmen und im Einklang mit den Grundsätzen in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegt werden.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Beobachtung der Regelungen der angemessenen Nutzung und der Anträge auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, die Roaminganbieter gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 stellen, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen

Zur Beobachtung der einheitlichen Anwendung der Artikel 6b und 6c der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und dieser Verordnung und im Hinblick auf die jährliche Unterrichtung der Kommission über Anträge gemäß Artikel 6d Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erfassen die nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig Informationen über

a)

ihre Maßnahmen zur Überwachung der Anwendung des Artikels 6b der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der detaillierten Vorschriften, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind;

b)

die Zahl der Anträge auf Roamingaufschläge, die im Laufe des Jahres gemäß Artikel 6c Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gestellt, genehmigt und verlängert werden;

c)

die Höhe der negativen Nettomargen im Endkundenroaminggeschäft, die sie in ihren Entscheidungen über die Genehmigung der Roamingaufschläge anerkannt haben, und die Aufschlagsregelungen, die die Roaminganbieter in ihren gemäß Artikel 6c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 gestellten Anträgen auf Genehmigung zur Erhebung eines Roamingaufschlags, um die Tragfähigkeit ihres inländischen Entgeltmodells sicherzustellen, melden.

Artikel 12

Überprüfung

Unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Überprüfung im Lichte der ersten bei der Durchführung gesammelten Erfahrungen und etwaiger erheblicher Veränderungen der in Artikel 6d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 genannten Faktoren, führt die Kommission bis spätestens Juni 2019 nach Konsultation des GEREK eine Überprüfung dieses Durchführungsrechtsakts durch.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.

(2)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(3)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

(4)  Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).

(5)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(6)  Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(9)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).


ANHANG I

Proportionale Änderung der tatsächlichen Volumina regulierter Roamingdienste beim „Roaming zu Inlandspreisen“ gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum:

Formula

Dabei ist

 

k = Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten);

 

n ist die Zahl der Anwendungstage des „Roamings zu Inlandspreisen“ (n ≥ 30) und

 

t das erste Jahr der Anwendung des „Roamings zu Inlandspreisen“.

Zur Schätzung der Volumenänderung im prognostizierten 12-Monats-Zeitraum wird dieser Prozentsatz mit den Volumina des Vorjahres multipliziert.


ANHANG II

1.

Gewichtungen wi der Mobilfunk-Endkundendienste:

Formula

Dabei ist

 

k = Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten);

 

das vom Betreiber gezahlte durchschnittliche Roamingvorleistungsentgelt bezieht sich auf den Stückpreis für unausgeglichenen Verkehr, den der Betreiber für jeden Dienst zahlt, berechnet in i) Cent pro Minute für Sprachdienste, ii) Cent pro SMS für SMS-Dienste und iii) MB für Datendienste.

2.

Verhältnis des gesamten Verkehrsvolumens der Endkundenroamingdienste des Antragstellers zum gesamten auf der Endkundenebene abgehenden und auf der Vorleistungsebene ankommenden Verkehr seiner Roamingdienste:

Formula

Dabei ist

k

=

Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten).

3.

Verhältnis des gesamten Verkehrsvolumens der Endkundenroamingdienste des Antragstellers in der Union zum gesamten Verkehr seiner Endkundenroamingdienste innerhalb und außerhalb der Union:

Formula

Dabei ist

k

=

Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten).

4.

Verhältnis des gesamten Verkehrs der Endkundenroamingdienste des Antragstellers in der Union zum gesamten Endkundenverkehr aller Mobilfunk-Endkundendienste:

Formula

Dabei ist

k

=

Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten).

5.

Einnahmen aus dem EU-Endkundenroaming:

Formula

Dabei ist

k

=

Dienst (1 = Sprache, 2 = SMS, 3 = Daten).