31992R2017

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2017/92 DER KOMMISSION vom 20. Juli 1992 zur Einstellung des Seehechtfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge -

Amtsblatt Nr. L 205 vom 22/07/1992 S. 0004 - 0004


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2017/92 DER KOMMISSION vom 20. Juli 1992 zur Einstellung des Seehechtfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 des Rates vom 18. Dezember 1991 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (1992) (3) sieht für 1992 Quoten für Seehecht vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seehechtfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b, d und e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, die für 1992 zugeteilte Quote erreicht. Belgien hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 4. Juli 1992 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seehechtfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b, d und e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 1992 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Seehechtfang in den Gewässern des ICES-Bereiches VIII a, b, d und e durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 4. Juli 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 1992 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1991, S. 1.