12.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/8


BESCHLUSS (GASP) 2017/1252 DES RATES

vom 11. Juli 2017

zur Unterstützung der Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel II eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen zu unterstützen, Staaten technische Hilfe und Fachwissen in Bezug auf ein breites Spektrum an Nichtverbreitungsmaßnahmen bereitstellt und sich für eine Stärkung der Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) einsetzt.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) angenommen; dabei handelt es sich um das erste internationale Instrument, das sich auf integrierte und umfassende Weise mit Massenvernichtungswaffen, ihren Trägersystemen und dazugehörigem Material befasst. Die Resolution 1540 (2004) erlegt allen Staaten verbindliche Verpflichtungen auf, mit denen nichtstaatliche Akteure vom Zugang zu solchen Waffen und waffenrelevantem Material abgehalten und abgeschreckt werden sollen. Mit der Resolution 1540 (2004) hat der VN-Sicherheitsrat ferner beschlossen, dass alle Staaten wirksame Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen haben, um innerstaatliche Kontrollen zur Verhütung der Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen einzurichten, einschließlich angemessener Kontrollen über verwandtes Material.

(4)

Die Universalisierung und die uneingeschränkte Umsetzung des Chemiewaffenübereinkommens und der Resolution 1540 (2004) gehören insbesondere im Rahmen der nichtständigen Mitgliedschaft der Ukraine im VN-Sicherheitsrat im Zeitraum 2016-2017 zu ihren Hauptprioritäten im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen.

(5)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) wurde am 21. März und 27. Juni 2014 unterzeichnet. Das Assoziierungsabkommen sieht unter anderem die beschleunigte Harmonisierung der ukrainischen Rechtsvorschriften mit den einschlägigen Bestimmungen der Union vor, was auch die Beseitigung von Hindernissen für die umfassende Umsetzung der Resolution 1540 (2004) einschließt. Das Assoziierungsabkommen wurde seit November 2014 und Januar 2016 in Teilen vorläufig angewandt.

(6)

Gemäß dem Plan der ukrainischen Regierung (2014-2017) zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens hat es sich die Ukraine zur Aufgabe gemacht, Regelungen im Hinblick auf die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen auszuarbeiten. Das Ministerkabinett der Ukraine hat außerdem beschlossen, die chemische Sicherheit und Sicherung zu verbessern, indem legislative und regulatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften für den sicheren Umgang mit gefährlichen chemischen Stoffen und zur Verhinderung der illegalen Vermarktung gefährlicher chemischer Produkte ausgearbeitet werden.

(7)

Am 11. und 12. Dezember 2014 hat die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) mit Unterstützung des VN-Büros für Abrüstungsfragen (UNODA), des ukrainischen Chemikerverbandes (UCU) und des International Centre for Chemical Safety and Security (ICCSS — Internationales Zentrum für chemische Sicherheit und Sicherung) in Kiew ein nationales Rundtischgespräch zum Thema „Fähigkeiten im Bereich der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine und Entwicklung eines integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine, einschließlich der Förderung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004)“ veranstaltet. Es nahmen diverse Interessenträger aus der Ukraine sowie internationale Partner teil; als Ergebnis wurde eine Reihe von Empfehlungen gebilligt.

(8)

Vom 24. bis zum 26. Februar 2015 fand in Wien ein „Treffen führender Akteure und internationaler Partner zur Entwicklung eines integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine, einschließlich der Förderung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004)“ statt. Die Teilnehmer aus der Ukraine verständigten sich auf einen Fahrplan für das Programm für chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine.

(9)

In diesem Rahmen wurden vom OSZE-Sekretariat in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in der Ukraine Projektvorschläge ausgearbeitet und der Union zur Finanzierung über den GASP-Haushalt unterbreitet.

(10)

Das OSZE-Sekretariat sollte mit der technischen Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Beschlusses betraut werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Förderung von Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines wirksamen Multilateralismus sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene verfolgt die Union die folgenden Ziele:

a)

Förderung von Frieden und Sicherheit in den Nachbarländern der Union durch Verringerung der Bedrohung durch illegalen Handel mit kontrollierten und toxischen Chemikalien im Gebiet der OSZE, insbesondere in der Ukraine;

b)

Förderung eines wirksamen Multilateralismus auf regionaler Ebene durch Unterstützung der Maßnahmen der OSZE zur Verbesserung der Fähigkeiten der zuständigen Behörden in der Ukraine, den illegalen Handel mit kontrollierten und toxischen Chemikalien im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Resolution 1540 (2004) zu verhindern.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union die folgenden Maßnahmen durch:

a)

Verbesserung des regulatorischen Systems der Ukraine in Bezug auf chemische Sicherheit und Sicherung;

b)

Errichtung eines ukrainischen nationalen Referenzzentrums zur Identifizierung kontrollierter und toxischer Chemikalien;

c)

Verstärkung der Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung kontrollierter und toxischer Chemikalien.

Eine ausführliche Beschreibung der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen erfolgt durch das OSZE-Sekretariat. Es wird diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahrnehmen. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem OSZE-Sekretariat.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen beträgt 1 431 156,90 EUR.

(2)   Die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem OSZE-Sekretariat. Darin wird festgelegt, dass das OSZE-Sekretariat sicherstellt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des OSZE-Sekretariats über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage der Evaluierung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen bereit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach der Annahme dieses Beschlusses, falls bis zu diesem Zeitpunkt kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TÕNISTE


(1)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).


ANHANG

Verbesserung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen

1.   Allgemeiner Kontext

Der Einsatz von chemischen Waffen oder von chemischen Stoffen als Waffen durch nichtstaatliche Akteure ist eine realistische Bedrohung geworden. Angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage stellen die von einer unerlaubten Verwendung von Chemikalien oder von Angriffen auf chemische Anlagen ausgehenden Bedrohungen und Risiken ein ernstes Problem für Sicherheit, Wirtschaft, Gesundheit und Umwelt in der Ukraine dar. Daher hat die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) mit Unterstützung des Büros der Vereinten Nationen (VN) für Abrüstungsfragen (UNODA), des ukrainischen Chemikerverbandes (UCU) und des International Centre for Chemical Safety and Security (ICCSS — Internationales Zentrum für chemische Sicherheit und Sicherung) am 11. und 12. Dezember 2014 in Kiew ein nationales Rundtischgespräch zum Thema „Fähigkeiten im Bereich der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine und Entwicklung eines integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine, einschließlich der Förderung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen“ veranstaltet.

Als Folgemaßnahme hierzu fand in Wien vom 24. bis zum 26. Februar 2015 eine Tagung zur Entwicklung eines integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine statt. Die nationalen Teilnehmer verständigten sich auf einen Fahrplan für das integrierte Programm für chemische Sicherheit und Sicherung. In einem ersten Schritt wurde von internationalen Fachleuten eine „Umfassende Überprüfung der chemischen Sicherheit und Sicherung in der Ukraine“ (im Folgenden „Umfassende Überprüfung“) vorgenommen. Geprüft wurden dabei unter anderem sämtliche Maßnahmen der Ukraine im Bereich der chemischen Sicherheit und Sicherung, die Sicherheits- und Sicherungsvorkehrungen bei der Beförderung gefährlicher Chemikalien, die Infrastruktur und die technischen Kapazitäten zur Analyse gefährlicher Chemikalien, die Grenz- und Zollkontrollen hinsichtlich der Verbringung gefährlicher Chemikalien sowie die Sicherheits- und Sicherungsvorkehrungen bei der Herstellung, Lagerung und Verwendung von Chemikalien durch die heimische Industrie.

In der Folge entwickelte die OSZE drei Projekte zur Unterstützung des integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine. Diese wurden in Zusammenarbeit mit den zuständigen ukrainischen Behörden ausgearbeitet. Alle Projekte sollen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Plans zur Umsetzung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) durchgeführt werden.

2.   Ziele

Das übergeordnete Ziel dieses Beschlusses ist es, die OSZE-Projekte zu unterstützen, mit denen die chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) und dem Assoziierungsabkommen verbessert werden soll, indem ein signifikanter Beitrag zu dem integrierten Programm für chemische Sicherheit und Sicherung in der Ukraine geleistet wird. Insbesondere zielt dieser Beschluss darauf ab, die Bedrohung durch illegalen Handel mit kontrollierten und toxischen Chemikalien im Gebiet der OSZE und speziell der Ukraine zu verringern und so Frieden und Sicherheit in den Nachbarländern der Union zu fördern.

3.   Projektbeschreibung

3.1.   Projekt 1: Verbesserung des regulatorischen Systems der Ukraine für chemische Sicherheit und Sicherung

3.1.1.   Ziel des Projekts

Verbesserung der legislativen und regulatorischen Grundlagen in der Ukraine im Bereich der chemischen Sicherheit und Sicherung als Teil des integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Resolution 1540 (2004).

3.1.2.   Projektbeschreibung

Um die ukrainischen Regierungsbehörden dabei zu unterstützen, gegen die Bedrohungen durch einen Missbrauch toxischer Chemikalien vorzugehen, haben die OSZE und die zuständigen Behörden der Ukraine vier prioritäre Dokumente identifiziert, die im Zusammenhang mit der Verbesserung der rechtlichen Bestimmungen für chemische Sicherheit und Sicherung stehen:

eine technische Verordnung für den sicheren und geschützten Umgang mit chemischen Produkten;

eine technische Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher chemischer Stoffe;

Änderungen der ukrainischen Rechtsvorschriften für Hochrisikoeinrichtungen;

einen Erlass des ukrainischen Ministerkabinetts über die Identifizierung von und die Sicherheitserklärung für Hochrisikoeinrichtungen.

3.1.3.   Erwartete Ergebnisse

Erstellung der vier Dokumente gemäß Nummer 3.1.2 zur Annahme im regulatorischen und legislativen Rahmen

3.1.4.   Begünstigte

Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Handel der Ukraine

Staatlicher Notfalldienst der Ukraine

3.2.   Projekt 2: Errichtung eines ukrainischen nationalen Referenzzentrums zur Identifizierung kontrollierter und toxischer Chemikalien

3.2.1.   Ziel des Projekts

Stärkung der Fähigkeit der ukrainischen Behörden zur Identifizierung toxischer Chemikalien und Ausgangsstoffe und zur Durchführung forensischer Untersuchungen im Zusammenhang mit deren missbräuchlicher Verwendung im Rahmen des integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß der Resolution 1540 (2004).

3.2.2.   Projektbeschreibung

Gemäß der Empfehlung aus der Umfassenden Überprüfung und mit Unterstützung des ukrainischen Gesundheitsministeriums könnte — auf Basis eines bestehenden Forschungszentrums — ein nationales Referenzzentrum errichtet werden. Für die Labors dieses Forschungszentrums fehlen jedoch eine einschlägige rechtliche Grundlage, Standardarbeitsanweisungen für die Erbringung von Dienstleistungen für betroffene Behörden und Organisationen des Privatsektors sowie spezielle hochauflösende Analysegeräte zur präzisen und verlässlichen Erkennung und Identifizierung gefährlicher Chemikalien. Das Projekt wird daher die Errichtung eines voll funktionsfähigen nationalen Referenzzentrums einschließlich der Beschaffung hochauflösender chemischer Analysegeräte und der entsprechenden Schulung des Laborpersonals unterstützen.

3.2.3.   Erwartete Ergebnisse

Aufbau eines nationalen Referenzzentrums zur Identifizierung kontrollierter und toxischer chemischer Stoffe; Einbindung dieses Zentrums in die nationalen und internationalen Systeme zur Reaktion auf chemische Bedrohungen

Modernisierung der Laborausrüstung des Forschungszentrums

Einbeziehung des nationalen Referenzzentrums in den internationalen Rahmen

Geschultes Laborpersonal

3.2.4.   Begünstigte

Gesundheitsministerium der Ukraine

3.3.   Projekt 3: Verstärkung der Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung kontrollierter und toxischer Chemikalien

3.3.1.   Ziel des Projekts

Verbesserte Grenzkontrollen und Überwachung des Transitverkehrs mit Chemikalien in der Ukraine im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Resolution 1540 (2004).

3.3.2.   Projektbeschreibung

Die Umfassende Überprüfung hat gezeigt, dass die interne Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung toxischer Chemikalien ausgeweitet und die nationalen Kapazitäten in diesem Bereich verstärkt werden müssen. Im Rahmen des Projekts sollen daher angemessen formalisierte nationale Schulungssysteme konzipiert und die Ausbilder der staatlichen Grenzschutz- sowie der staatlichen Fiskalbehörde der Ukraine mit Blick auf die Erkennung und Identifizierung kontrollierter und toxischer Chemikalien im grenzüberschreitenden Verkehr geschult werden. Den ukrainischen Behörden sollen nachhaltiges Wissen und bewährte Verfahren im Bereich der chemischen Sicherheit und Sicherung sowie des Krisenmanagements im Zusammenhang mit kontrollierten und toxischen Chemikalien durch die Ausarbeitung nationaler, mit den Verfahren der Union harmonisierter Standardarbeitsanweisungen vermittelt werden, indem internationale Standards und Verfahren in diesem Bereich festgelegt werden und Planübungen sowie Feldübungen im Grenzgebiet durchgeführt werden usw. Im Rahmen des Projekts wird ferner die Verbesserung der Ausfuhrkontrolle durch die Anwendung der Kontrollliste der Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck durch die ukrainischen Zollbehörden unterstützt werden.

Konkrete Maßnahmen wurden für folgende Bereiche vorgesehen:

Analyse und Überwachung von Chemikalien im Transitverkehr;

Grenzkontrollen und Bekämpfung des Schmuggels;

Aufklärung und Sensibilisierung;

Einführung einschlägiger administrativer und operativer Regelungen in Bezug auf chemische Sicherheit und Sicherung;

Notfallmaßnahmen bei Unfällen im Transitverkehr.

3.3.3.   Erwartete Ergebnisse

Ausgearbeitete nationale Schulungsprogramme für die staatliche Fiskal- und die staatliche Grenzschutzbehörde der Ukraine im Hinblick auf Verfahren im Bereich der chemischen Sicherheit und Sicherung sowie das Krisenmanagement bei der grenzüberschreitenden Verbringung kontrollierter und gefährlicher Chemikalien an Landgrenzübergängen, Seehäfen und Flughäfen

Geschultes Personal einschließlich der nationalen Ausbilder der staatlichen Fiskal- und der staatlichen Grenzschutzbehörde der Ukraine sowie der Verkehrsbehörden auf regulatorischer, verwaltungstechnischer und operativer Ebene

Erweiterte Ausfuhrkontrollen und verstärkte Durchsetzungskapazitäten zur Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung kontrollierter und gefährlicher Chemikalien an Landgrenzübergängen, Seehäfen und Flughäfen

3.3.4.   Begünstigte

Staatliche Fiskalbehörde der Ukraine

Staatliche Grenzschutzbehörde der Ukraine

4.   Administrative Unterstützung bei der Durchführung der Projekte

Speziell hierfür zuständige Mitarbeiter des OSZE-Sekretariats und des Büros des OSZE-Projektkoordinators in der Ukraine werden die Umsetzung der in Abschnitt 3 genannten Projektmaßnahmen koordinieren und steuern, um den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den ukrainischen Partnern weiter auszubauen, unter anderem durch Ausarbeitung einschlägiger neuer Projektvorschläge und nationaler Maßnahmen.

Aufgaben des Unterstützungspersonals:

Verwaltung der Projekte in allen Phasen des Projektzyklus;

Laufende Finanzkontrolle der Projekte;

Bereitstellung technischer und rechtlicher Expertise, Unterstützung umfangreicherer Beschaffungsaufträge, Einbeziehung anderer internationaler Organisationen, Qualitätssicherung und -kontrolle der Ergebnisse der genehmigten Projekte, Berichterstattung über alle Tätigkeiten im Rahmen des integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung an die Union;

Unterstützung der ukrainischen Behörden bei der Ausarbeitung neuer nationaler Maßnahmen im Rahmen des integrierten Programms für chemische Sicherheit und Sicherung im Einklang mit der Resolution 1540 (2004).

5.   Laufzeit

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt.

6.   Für die technische Durchführung zuständige Stelle

Mit der fachlich-technischen Durchführung dieses Beschlusses wird das OSZE-Sekretariat betraut. Das OSZE-Sekretariat wird die Tätigkeiten nach dem vorliegenden Beschluss in Zusammenarbeit mit anderen internationaler Organisationen und Agenturen — insbesondere zur Sicherstellung wirksamer Synergien und zur Vermeidung von Überschneidungen mit den Tätigkeiten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen — im Einklang mit dem Chemiewaffenübereinkommen durchführen.

7.   Berichterstattung

Das OSZE-Sekretariat wird regelmäßige Berichte und nach Abschluss jeder der beschriebenen Tätigkeiten jeweils einen gesonderten Bericht erstellen. Die Abschlussberichte sollten der Union spätestens sechs Wochen nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeiten übermittelt werden.

8.   Lenkungsausschuss

Der Lenkungsausschuss für diese Projekte setzt sich aus einem Vertreter des Hohen Vertreters und einem Vertreter der in Abschnitt 6 dieses Anhangs genannten Durchführungsstelle zusammen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung dieses Beschlusses in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal alle sechs Monate, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.

Die Gesamtkosten der Projekte belaufen sich auf 1 431 156,90 EUR.

9.   Geschätzte Gesamtkosten der Projekte und finanzieller Beitrag der Union

Die Gesamtkosten der Projekte belaufen sich auf 1 431 156,90 EUR.