12.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/39


BESCHLUSS (GASP) 2017/809 DES RATES

vom 11. Mai 2017

zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen zu unterstützen, Staaten bei Bedarf technische Hilfe und Fachwissen in Bezug auf ein breites Spektrum an Nichtverbreitungsmaßnahmen bereitstellt und sich für eine Stärkung der Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) einsetzt.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) verabschiedet; dabei handelt es sich um das erste internationale Instrument, das sich auf integrierte und umfassende Weise mit Massenvernichtungswaffen, ihren Trägersystemen und dazugehörigem Material befasst. Die Resolution 1540 (2004) erlegt allen Staaten verbindliche Verpflichtungen auf, mit denen nichtstaatliche Akteure vom Zugang zu solchen Waffen und waffenrelevantem Material abgehalten und abgeschreckt werden sollen. In der Resolution 1540 (2004) wurden die Staaten ferner aufgefordert, dem mit ihr eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats (im Folgenden „1540-Ausschuss“) einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die sie zur Umsetzung der Resolution ergriffen haben beziehungsweise zu ergreifen beabsichtigen.

(4)

Der VN-Sicherheitsrat hat am 27. April 2006 die Resolution 1673 (2006) angenommen und beschlossen, dass der 1540-Ausschuss verstärkte Anstrengungen zu unternehmen habe, um die uneingeschränkte Umsetzung der Resolution 1540 (2004) durch Arbeitsprogramme, Kontaktaufnahme, Hilfe, Dialog und Zusammenarbeit zu fördern. Außerdem hat er den 1540-Ausschuss gebeten, gemeinsam mit den Staaten sowie internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen die Möglichkeit des Austauschs von Erfahrungen und Erkenntnissen sowie die Verfügbarkeit von Programmen zu prüfen, die die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) erleichtern könnten.

(5)

Am 20. April 2011 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 1977 (2011) verabschiedet und beschlossen, das Mandat des 1540-Ausschusses für einen Zeitraum von zehn Jahren bis zum 25. April 2021 zu verlängern. Außerdem hat er beschlossen, dass der 1540-Ausschuss seine Anstrengungen weiter verstärken sollte, um die vollständige Umsetzung der Resolution 1540 (2004) durch alle Staaten zu erwirken, ferner aktiv darangehen sollte, Hilfeangebote und Hilfeersuchen aufeinander abzustimmen — durch Mittel wie Besuche auf Einladung des betroffenen Staates, durch Antragsvorlagen, Aktionspläne oder andere dem 1540-Ausschuss vorgelegte Informationen —, und schließlich vor Dezember 2016 eine umfassende Überprüfung des Stands der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) durchführen sollte.

(6)

Am 15. Dezember 2016 hat der VN-Sicherheitsrat einstimmig die Resolution 2325 (2016) angenommen und damit die Ergebnisse der 2016 durchgeführten umfassenden Überprüfung des Stands der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) gebilligt. In dieser Resolution werden alle Staaten aufgefordert, die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Resolution 1540 (2004) zu verstärken; zudem werden darin mehr Hilfe, auch in Form freiwilliger Beiträge, für den Aufbau entsprechender staatlicher Kapazitäten und eine engere Zusammenarbeit zwischen den Akteuren, unter anderem der Zivilgesellschaft und Hochschulen, gefordert.

(7)

Mit der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2006/419/GASP des Rates (1), der Gemeinsamen Aktion 2008/368/GASP des Rates (2) sowie des Beschlusses 2013/391/GASP des Rates (3) konnte die Zahl der Staaten, die keinen nationalen Bericht vorgelegt haben, und die Zahl der Staaten, die die vom 1540-Ausschuss aufgrund unvollständiger Berichte angeforderten zusätzlichen Angaben nicht nachgereicht haben, deutlich verringert werden.

(8)

Das Büro der VN für Abrüstungsfragen (UNODA), das dafür zuständig ist, dem 1540-Ausschuss und dessen Expertengruppe inhaltliche und logistische Unterstützung zu leisten, sollte mit der technischen Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Beschlusses betraut werden.

(9)

Dieser Beschluss sollte gemäß dem Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen zwischen der Kommission und den VN über die Verwaltung der Finanzbeiträge der Union zu Programmen oder Projekten, die von den VN verwaltet werden, umgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Gemäß der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“), in der das Ziel der Stärkung der Rolle des VN-Sicherheitsrats und der Erweiterung seiner Expertise zur Bewältigung der Herausforderungen durch die Proliferation verankert ist, unterstützt die Union weiterhin die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) und der Resolution 1977 (2011) des VN-Sicherheitsrats.

(2)   Die Projekte zur Unterstützung der Resolution 1540 (2004) entsprechen den Maßnahmen gemäß der EU-Strategie und bestehen in subregionalen Workshops, Länderbesuchen, Tagungen, Veranstaltungen, Schulungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit.

(3)   Die Projekte haben zum Ziel,

die einschlägigen nationalen und regionalen Anstrengungen und Fähigkeiten vor allem durch Schulung, Aufbau von Kapazitäten und Erleichterung der Hilfeleistung in enger Abstimmung mit anderen Programmen der Union und anderen Akteuren, die in die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) eingebunden sind, zu verstärken, um Synergien und Komplementarität zu gewährleisten;

zur konkreten Umsetzung der spezifischen Empfehlungen sowohl der umfassenden Überprüfung 2009 des Stands der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) als auch der Ergebnisse der umfassenden Überprüfung, die im Jahr 2016 durchgeführt wurde, beizutragen, und zwar insbesondere in den Bereichen technische Hilfe, internationale Zusammenarbeit und Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

die Ausarbeitung freiwilliger nationaler Aktionspläne zur Umsetzung der Resolution 1540 (2004) auf Ersuchen der Staaten zu unterstützen;

die Einbindung der betroffenen Akteure aus der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft in die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) zu fördern.

(4)   Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch das UNODA, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Afrikanischen Union, der Organisation Amerikanischer Staaten und der Liga der Arabischen Staaten. Das UNODA wird ein Abkommen mit der OSZE über die Übertragung von Mitteln für die Durchführung konkreter OSZE-Projekte schließen.

(3)   Das UNODA wird die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters wahrnehmen. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2 635 170,77 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 2 672 770,77 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit dem UNODA. Gemäß diesem Abkommen stellt das UNODA sicher, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. Ferner wird darin festgelegt, dass die endgültige Verantwortung für die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte gegenüber der Kommission beim UNODA liegt.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte bereit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach der Annahme dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CARDONA


(1)  Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78).

(3)  Beschluss 2013/391/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Unterstützung der konkreten Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 40).


ANHANG

1.   ZIEL

Übergeordnetes Ziel dieses Beschlusses ist es, die Umsetzung der Resolutionen 1540 (2004) und 1977 (2011) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterstützen, und zwar durch besondere Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die einschlägigen nationalen und regionalen Anstrengungen und Fähigkeiten vor allem durch Aufbau von Kapazitäten und Erleichterung der Hilfeleistung zu verstärken und zur konkreten Umsetzung der spezifischen Empfehlungen sowohl der umfassenden Überprüfung 2009 des Stands der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) als auch der Ergebnisse der umfassenden Überprüfung, die im Jahr 2016 durchgeführt wurde, beizutragen, und zwar insbesondere in den Bereichen technische Hilfe, internationale Zusammenarbeit und Sensibilisierung der Öffentlichkeit.

2.   MASSNAHMEN

2.1.   Ziel der Maßnahmen

Unterstützung länderspezifischer und regionaler Umsetzungstätigkeiten, einschließlich der Ausarbeitung freiwilliger nationaler Aktionspläne zur Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) oder der Fahrpläne für die Umsetzung der wesentlichen Forderungen dieser Resolution, Schulungen für nationale Experten, Stärkung der regionalen/subregionalen Koordinierungsbemühungen und anderer Maßnahmen zur Förderung eines kontinuierlichen nationalen und subregionalen Umsetzungsprozesses;

Förderung und Unterstützung der in der Resolution 1540 (2004) geforderten universellen Berichterstattung;

Stärkung der Rolle der Wirtschaft und die Zivilgesellschaft bei der Umsetzung der Resolution 1540 (2004);

Sensibilisierung der politischen Entscheidungsträger und Vertreter von Wirtschaft und Zivilgesellschaft für die Bedeutung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004);

Stärkung der subregionalen, regionalen und internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die Umsetzung der Resolution 1540 (2004), wobei der Rolle des 1540-Ausschusses und dessen Expertengruppe sowie dem Arbeitsprogramm des Ausschusses gebührend Rechnung zu tragen ist;

Beitrag zu mehr Synergien bei den Bemühungen der internationalen Akteure bei der Umsetzung der Resolution 1540 (2004), insbesondere in der OSZE-Region.

2.2.   Beschreibung der Maßnahmen

a)

Das UNODA wird in enger Zusammenarbeit mit dem 1540-Ausschuss bis zu sieben Unterstützungsersuchen von Staaten Folge leisten, wobei den Staaten aus der OSZE-Region, aus Afrika, aus der Golfregion und aus dem Nahen Osten Vorrang eingeräumt wird. Die Unterstützung soll so gestaltet sein, dass die Staaten in die Lage versetzt werden, zusätzliche konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um den Verpflichtungen gemäß der Resolution 1540 (2004) auf nationaler Ebene nachzukommen; damit wird den Unterstützungsersuchen der Staaten an den 1540-Ausschuss Genüge getan. Diese Hilfe ergänzt die Vermittlung von Kontakten durch den 1540-Ausschuss, umfasst jedoch keine Bereitstellung oder Beschaffung technischer Ausrüstung.

b)

Das UNODA wird Maßnahmen unterstützen, mit denen eine universelle Berichterstattung erreicht werden soll. In der Resolution 1540 (2004) werden die Staaten aufgefordert, dem 1540-Ausschuss spätestens sechs Monate nach Annahme der Resolution einen ersten Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die sie zur Umsetzung der Resolution ergriffen haben oder zu ergreifen gedenken; eine Reihe von Staaten hat diesen Bericht noch nicht übermittelt. In diesem Zusammenhang wird das UNODA über sein Regionalzentrum in Afrika (UNREC) und sein Regionalzentrum in Asien und im Pazifik (UNRCPD) sowie in enger Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union und den einschlägigen regionalen Exzellenzzentren der Union zur Eindämmung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken (im Folgenden „CBRN-Exzellenzzentren der EU“) bis zu fünf nationale oder regionale Maßnahmen unterstützen, die speziell auf die Staaten ausgerichtet sind, die keinen nationalen Bericht vorgelegt haben.

c)

Das UNODA wird außerdem drei regionale/subregionale Lehrgänge für nationale Kontaktstellen fördern, die von den Staaten im Hinblick auf die Koordinierung der nationalen Umsetzung der Resolution 1540 (2004) und die Unterstützung des Aufbaus eines Netzes von Kontaktstellen sowie die Verbesserung der Kommunikation dieser Stellen mit dem 1540-Ausschuss ernannt werden.

d)

Das UNODA wird an das OSZE-Sekretariat neben anderen Unteraufträgen eine Studie zu der Frage vergeben, wie bei den Bemühungen der relevanten internationalen Akteure, die in die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) in der OSZE-Region eingebunden sind, weitere Synergien gefördert werden können.

e)

Das UNODA wird im Rahmen der Resolution 1540 (2004) bis zu drei regionale Wirtschaftskonferenzen unterstützen. Seit 2012 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Unterstützung des „Outreach-Programms der EU zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“ und des UNODA in der Stadt Wiesbaden vier Konferenzen für Interessengruppen aus der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft abgehalten, die dazu dienten, die Wirtschaft und den privaten Sektor zur Beteiligung bei der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) anzuhalten. Ein Ergebnis der vierten Konferenz, die im November 2015 in Zusammenarbeit mit dem 1540-Ausschuss, dessen Expertengruppe und dem UNODA abgehalten wurde, war der Abschluss einer Vereinbarung zur Stärkung des regionalen Ansatzes, d. h. zur Durchführung ähnlicher Konferenzen an Tagungsorten unter anderem in Asien, Lateinamerika und der OSZE-Region. Künftige regionale Konferenzen für Interessenträger aus der Wirtschaft sollten die Arbeiten im Rahmen der einschlägigen Unions-Programme, z. B. der CBRN- Exzellenzzentren der EU und/oder des „EU P2P“-Programms zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ergänzen.

f)

Das UNODA wird für Vertreter der Zivilgesellschaft, der Hochschulen und der Wirtschaft Workshops zur praktischen Umsetzung der umfassenden Überprüfung 2016 des Stands der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) veranstalten und diese Workshops unterstützen. In diesem Zusammenhang wird das UNODA die Teilnahme nationaler Beamter aus den Staaten, die um Unterstützung für Schulungen und andere Maßnahmen für den Aufbau von Kapazitäten nachsuchen, fördern.

Gegebenenfalls wird das UNODA sich um Synergien mit den Tätigkeiten anderer an der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) beteiligter Akteure, den regionalen CBRN-Exzellenzzentren der EU sowie anderen von der Union finanzierten Programmen auf diesem Gebiet bemühen.

2.3.   Ergebnisse der Maßnahmen

Eine verbesserte Umsetzung der Resolution 1540 (2004) durch weitere Schritte der Staaten in Richtung auf ihre vollständige Umsetzung; Entwicklung wirksamer und realistischer nationaler Aktionspläne oder Fahrpläne für die Umsetzung der wesentlichen Forderungen der genannten Resolution; verstärkte regionale und subregionale Koordinierung der Konzepte für die Umsetzung der Resolution 1540 (2004); Aufbau echter Partnerschaften zwischen den teilnehmenden Staaten und den Hilfeleistenden.

Eine höhere Zahl von ersten Berichten der Staaten, die noch ihren ersten nationalen Bericht über die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) vorlegen müssen.

Eine stärkere Einbeziehung von Vertretern der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft in die internationalen, nationalen und regionalen Bemühungen zur Umsetzung der Resolution 1540 (2004).

Eine verstärkte Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung einer vollständigen Umsetzung der Resolution 1540 (2004) und die Ergebnisse der umfassenden Überprüfungen 2009 und 2016.

3.   PARTNER FÜR DIE MASSNAHMEN

Das UNODA wird in enger Abstimmung mit dem 1540-Ausschuss auch in Zukunft wirksame Partnerschaften mit relevanten regionalen Organisationen, insbesondere der OSZE, der Afrikanischen Union und der Liga der Arabischen Staaten, sowie mit den CBRN-Exzellenzzentren der EU, entwickeln; diese Partnerschaften werden von der Europäischen Kommission finanziell unterstützt und von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und dem Interregionalen Forschungsinstitut der VN für Kriminalität und Rechtspflege (UNICRI) gemeinsam durchgeführt.

In Bezug auf Projekte in der OSZE-Region wird das UNODA ein Abkommen mit der OSZE im Hinblick auf die Übertragung der für die Umsetzung dieser Projekte erforderlichen Mittel schließen und damit die Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Projekten zur Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, die das UNODA und das OSZE-Sekretariat 2011 geschlossen haben, umfassend anwenden.

Das UNODA wird zudem an der Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Agenturen wie der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festhalten, um wirksame Synergien zu entwickeln und Überschneidungen zu vermeiden.

4.   INTERAKTION MIT DEN BEMÜHUNGEN DER UNION

Auf der Grundlage regelmäßiger Rückmeldungen des UNODA zu seinen Tätigkeiten kann die Union diese Bemühungen durch gezielte diplomatische Maßnahmen ergänzen, die darauf abzielen, das Bewusstsein für die Durchführung der nationalen Aktionspläne und die Vorlage der nationalen Berichte zu schärfen.

5.   BEGÜNSTIGTE DER MASSNAHMEN

Staaten, Regierungsbeamte;

1540-Ausschuss und andere VN-Gremien;

internationale, regionale und subregionale Organisationen;

Regierungen und Organisationen, die technische Hilfe gemäß der Resolution 1540 (2004) gewähren bzw. erhalten;

Zivilgesellschaft und Wirtschaft.

6.   ORT

Das UNODA wird Orte auswählen, die für die Treffen, Workshops und sonstigen Veranstaltungen in Frage kommen. Eines der Auswahlkriterien wird sein, inwieweit der betreffende Staat in einer bestimmten Region willens und bereit ist, die Veranstaltung auszurichten. Ob bestimmte Örtlichkeiten für Länderbesuche oder länderspezifische Maßnahmen ausgewählt werden, wird von den Einladungen interessierter Staaten und gegebenenfalls von den Beschlüssen des 1540-Ausschusses abhängen, wobei dem Arbeitsprogramm dieses Ausschusses Rechnung zu tragen ist.

7.   LAUFZEIT

Die Gesamtlaufzeit des Projekts beträgt voraussichtlich 36 Monate.