13.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/3


BESCHLUSS (GASP) 2020/1464 DES RATES

vom 12. Oktober 2020

über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Europäischen Sicherheitsstrategie, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, werden fünf wesentliche Herausforderungen genannt, mit denen sich die Union auseinanderzusetzen hat: Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, Staatsversagen und organisierte Kriminalität. Bei vier dieser fünf Herausforderungen sind die Auswirkungen einer unkontrollierten Verbreitung konventioneller Waffen von entscheidender Bedeutung. In besagter Strategie wird hervorgehoben, wie wichtig Ausfuhrkontrollen für die Eindämmung der Verbreitung von Waffen sind. In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa“, die die Hohe Vertreterin am 28. Juni 2016 vorgelegt hat, wird bekräftigt, dass die Union für die Universalisierung sowie die uneingeschränkte Umsetzung und Durchsetzung der Übereinkünfte und Regelungen in den Bereichen multilaterale Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle eintritt.

(2)

Am 5. Juni 1998 hat die Union einen politisch verbindlichen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren angenommen, in dem gemeinsame Kriterien für die Regulierung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festlegt werden.

(3)

Am 19. November 2018 hat der Rat die Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition („Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“) angenommen. Das Hauptziel dieser Strategie ist die vollständige und wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms aus dem Jahr 2001 zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten. In der Strategie heißt es, dass die Union weiterhin eine verantwortungsvolle und wirksame Waffenausfuhrkontrolle fördern und die Universalisierung und Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel unterstützen wird. Ferner heißt es in der Strategie, dass die Union die Afrikanische Union und relevante regionale Wirtschaftsgemeinschaften weiterhin bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition unterstützen wird.

(4)

Der Verhaltenskodex für Waffenausfuhren wurde am 8. Dezember 2008 durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (1) ersetzt, in dem acht Kriterien festgelegt sind, anhand derer Ausfuhranträge für konventionelle Waffen zu prüfen sind. Ferner enthält er ein Mitteilungs- und Konsultationsverfahren für Verweigerungen von Waffenausfuhrgenehmigungen sowie Transparenzmaßnahmen wie beispielsweise die Veröffentlichung eines Jahresberichts der EU über Waffenausfuhren. Eine Reihe von Drittländern hat sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen. Im Zuge einer im Jahr 2019 durchgeführten Überprüfung dieses Gemeinsamen Standpunkts wurde der Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates (2) angenommen.

(5)

Nach Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP setzen sich die Mitgliedstaaten nach Kräften dafür ein, andere Militärtechnologie und Militärgüter exportierende Staaten zu ermutigen, die Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden.

(6)

Der Vertrag über den Waffenhandel (ATT) wurde im April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und trat am 24. Dezember 2014 in Kraft. Der ATT soll für mehr Transparenz und Verantwortung im Waffenhandel sorgen. Wie im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP werden im ATT mehrere Kriterien für die Risikobewertung festgelegt, anhand derer Waffenexporte zu prüfen sind. Die Union unterstützt die wirksame Durchführung und die weltweite Anwendung des ATT konkret durch ihre spezifischen Programme, die auf Grundlage der Beschlüsse 2013/768/GASP (3) und (GASP) 2017/915 (4) des Rates angenommen wurden. Mit den Programmen wird eine Reihe von Drittländern auf ihr Ersuchen hin dabei unterstützt, ihre Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers gemäß den Anforderungen des ATT zu verstärken.

(7)

Daher muss sichergestellt sein, dass die im vorliegenden Beschluss und die im Beschluss (GASP) 2017/915 vorgesehenen Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen einander ergänzen. Zu diesem Zweck sollte ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den für die Durchführung der Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Stellen und auch mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst stattfinden. Im Rahmen dieses Koordinierungsverfahrens wird darauf hingewirkt, dass Experten aus anderen Mitgliedstaaten teilnehmen, wann immer dies angezeigt ist.

(8)

Seit 2008 wurden die Maßnahmen der Union zur Förderung wirksamer und transparenter Waffenausfuhrkontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP des Rates (5) sowie der Beschlüsse 2009/1012/GASP (6), 2012/711/GASP (7), (GASP) 2015/2309 (8) und (GASP) 2018/101 (9) des Rates weiterentwickelt. Im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates und den darin festgelegten Kriterien für die Risikobewertung wurde mit den durchgeführten Maßnahmen insbesondere die weitergehende regionale Zusammenarbeit gefördert sowie für mehr Transparenz und Verantwortung gesorgt. Zielgruppe der betreffenden Maßnahmen waren traditionell Drittländer in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union.

(9)

In den letzten Jahren hat die Union zudem Drittländer bei der Verbesserung ihrer Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt. Eine wirksame Koordinierung mit den diesbezüglichen Maßnahmen sollte sichergestellt werden.

(10)

Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist vom Rat mit der technischen Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309 und (GASP) 2018/101 betraut worden. Das BAFA ist zudem eine Durchführungsstelle für Projekte zur Unterstützung der wirksamen Durchführung des ATT gemäß den Beschlüssen 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915. Es wirkt seit 2005 bei der Durchführung verschiedener Kooperationsprojekte der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle bei Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit. Das BAFA ist die für Ausfuhrkontrollen zuständige Behörde Deutschlands und verfügt über ein umfangreiches Wissen und große Erfahrung in Bezug auf Sensibilisierungsmaßnahmen, wobei es überdies seine Kernkompetenzen mit anderen Staaten teilt.

(11)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat am 28. Mai 2018 seine Agenda für die Abrüstung mit dem Titel „Unsere gemeinsame Zukunft sichern“ vorgelegt. Transparenz in Bezug auf militärische Aktivitäten, wie beispielsweise die Berichterstattung über Waffenein- und -ausfuhren, stärkt die demokratische Rechenschaftspflicht und die verantwortliche Staatsführung. Die durch den vorliegenden Beschluss unterstützten Maßnahmen tragen zur Verwirklichung dieser Agenda sowie zur Verwirklichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Förderung von Frieden und Sicherheit und im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union verfolgt die Union folgende Ziele:

a)

Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen in Drittländern im Einklang mit den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und im ATT festgelegten Grundsätzen sowie gegebenenfalls Streben nach Komplementarität und Synergien mit Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck; und

b)

Unterstützung der Bemühungen von Drittländern auf nationaler und regionaler Ebene, um für mehr Verantwortung und Transparenz beim Handel mit konventionellen Waffen zu sorgen und das Risiko, dass Waffen für nicht befugte Nutzer abgezweigt werden, zu mindern.

(2)   Die Union verfolgt die in Absatz 1 genannten Ziele durch die nachstehend aufgeführten Projektmaßnahmen:

a)

weitere Förderung der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und des ATT in Drittländern auf der Grundlage des mit der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP sowie der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309 und (GASP) 2018/101Erreichten;

b)

Unterstützung von Drittländern je nach Bedarf bei der Abfassung, Novellierung und Umsetzung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auf die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems für die Ausfuhr konventioneller Waffen abzielen;

c)

Unterstützung von begünstigten Ländern bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, um zu gewährleisten, dass Waffenausfuhrkontrollen angemessen angewendet und durchgesetzt werden;

d)

Unterstützung von begünstigten Ländern bei Sensibilisierungsmaßnahmen, die sich an ihre heimische Waffenindustrie richten und sicherstellen sollen, dass die Ausfuhrkontrollvorschriften eingehalten werden;

e)

Förderung der Transparenz und der Verantwortung im internationalen Waffenhandel, unter anderem durch Unterstützung nationaler und regionaler Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und einer angemessenen Überwachung im Hinblick auf die Ausfuhr konventioneller Waffen;

f)

Bestärkung jener begünstigten Länder, die noch keine Schritte in Richtung auf einen Beitritt zum ATT unternommen haben, diesem beizutreten, und Bestärkung der Unterzeichner des ATT, ihn zu ratifizieren; und

g)

Förderung einer stärkeren Berücksichtigung des Risikos, dass Waffen abgezweigt werden, sowie risikomindernder Maßnahmen sowohl was die Ein- als auch was die Ausfuhr betrifft.

Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektmaßnahmen ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Benennung des BAFA ist aufgrund seiner nachgewiesenen Erfahrung, Qualifikation und notwendigen Expertise, die die gesamte Bandbreite der einschlägigen Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle abdecken, gerechtfertigt.

(3)   Das BAFA nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA.

Artikel 3

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivitäten beträgt 1 377 542,73 EUR.

(2)   Die mit dem als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrags. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem BAFA. Darin wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(2)  Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates vom 16. September 2019 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 16).

(3)  Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 56).

(4)  Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38).

(5)  Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 81).

(6)  Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 16).

(7)  Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 62).

(8)  Beschluss (GASP) 2015/2309 des Rates vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 56).

(9)  Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 40).


ANHANG

PROJEKT ZUR FÖRDERUNG WIRKSAMER WAFFENAUSFUHRKONTROLLEN

1.   Ziele

Mit diesem Beschluss soll die Rechenschaftspflicht und die Verantwortung in Bezug auf den legalen Waffenhandel im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP gestärkt und dadurch ein Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität in den Nachbarländern der Union geleistet werden. Die Ziele dieses Beschlusses bestehen darin, eine Verschärfung der von Drittländern bei Waffentransfers durchgeführten Kontrollen zu fördern und Anstrengungen zu unterstützen, die Drittländer auf nationaler und regionaler Ebene unternehmen, um für mehr Verantwortung und Transparenz beim internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu sorgen und das Risiko, dass Waffen für nicht befugte Nutzer abgezweigt werden, einzudämmen. Diese Ziele sollen verwirklicht werden, indem die Anwendung der in dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und im ATT festgelegten Grundsätze und Kriterien gefördert wird. Als Projektergebnis sollte angestrebt werden, die Wirksamkeit der nationalen Waffenausfuhrsysteme in zur Zielgruppe gehörenden Ländern zu verbessern: Die Durchführungsstelle wird über legislative, institutionelle sowie weitere relevante Änderungen sowie über die Anpassung der Systeme an den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und gegebenenfalls auch an den ATT Bericht erstatten. Dabei sollten Komplementarität und Synergien mit den laufenden Hilfsprojekten der Union zur Unterstützung der Durchführung des ATT sowie im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck angestrebt werden. Überschneidungen des Kreises der im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Begünstigten mit dem Kreis der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2017/915 Begünstigten sollten vermieden werden.

Um die oben genannten Ziele verwirklichen zu können, sollte die Union weiterhin die Anwendung der Standards des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP fördern und sich dabei auf das stützen, was mittels der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP sowie der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309 und (GASP) 2018/101 erreicht wurde. Zu diesem Zweck sollten die begünstigten Drittländer je nach Bedarf bei der Abfassung, Novellierung und Umsetzung der einschlägigen, der Förderung eines wirksamen Kontrollsystems für den Transfer konventioneller Waffen dienenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie institutionellen Vorschriften unterstützt werden.

Unterstützt werden sollten auch die Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, die mit der Durchführung und Durchsetzung der Waffentransferkontrollen betraut sind, sowie nationale und regionale Maßnahmen, durch die auf mehr Transparenz bei der Ausfuhr konventioneller Waffen und auf eine angemessene Überwachung dieser Ausfuhren hingewirkt wird. Darüber hinaus sollten Kontakte zum Privatsektor (einschließlich Industrie, Forschungseinrichtungen und Hochschulen) gefördert werden, um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Waffentransferkontrolle sicherzustellen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf interne Programme zur Einhaltung der Vorschriften (interne Compliance-Programme) gelegt werden sollte.

2.   Auswahl der Durchführungsstelle

Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird das BAFA betraut. Das BAFA wird gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten.

Das BAFA verfügt über eine herausragende Erfahrung, was die Unterstützung bei Ausfuhrkontrollen und was Sensibilisierungsmaßnahmen anbelangt. Es hat diese Erfahrung in allen maßgeblichen Bereichen der strategischen Ausfuhrkontrolle — CBRN-Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Militärgüter — erworben. Im Rahmen der einschlägigen Programme und Maßnahmen hat es eine gründliche Kenntnis der Ausfuhrkontrollsysteme der meisten unter diesen Beschluss fallenden Länder erlangt.

Was die Unterstützung bei der Waffenausfuhrkontrolle und die Sensibilisierungsmaßnahmen anbelangt, so hat das BAFA die Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309 und (GASP) 2018/101 erfolgreich abgeschlossen. Es ist ebenfalls mit der technischen Durchführung des Programms zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel gemäß den Beschlüssen 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 betraut.

Daher ist das BAFA in einer idealen Position, um die Stärken und Schwächen der Ausfuhrkontrollsysteme von Ländern zu erkennen, die zur Zielgruppe der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gehören werden. Es ist auch am besten in der Lage, Synergien zwischen den verschiedenen Programmen zur Unterstützung bei der Waffenausfuhrkontrolle und den verschiedenen Sensibilisierungsprogrammen zu fördern und unnötige Überschneidungen zu verhindern. Dies ist von besonderer Bedeutung für begünstigte Länder, die aus vorhergehenden Kooperationsprogrammen der Union Unterstützung erhalten haben, um die Kapazitäten vor Ort im Hinblick auf die Anwendung und Aktualisierung des nationalen Systems für die Kontrolle des Waffenhandels gemäß den internationalen Standards und den jüngsten Entwicklungen auszubauen.

3.   Koordinierung mit anderen Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle

Gestützt auf die Erfahrungen bei vorhergehenden Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen sowohl bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch bei konventionellen Waffen sollten Synergien und Komplementarität angestrebt werden. Zu diesem Zweck sollten die unter Abschnitt 5 aufgeführten Maßnahmen lediglich in Ländern durchgeführt werden, die nicht bereits zu der Zielgruppe für Maßnahmen im Rahmen des ATT-Outreach-Unterstützungsprojekts gehören. Wo dies möglich ist, können Synergien mit anderen aus dem GASP-Haushalt finanzierten Maßnahmen oder mit anderen Maßnahmen zur Ausfuhrkontrolle bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die aus nicht unter den GASP-Haushalt fallenden Finanzierungsinstrumenten der Union finanziert werden, angestrebt werden. Hierbei sind die für die Nutzung der einschlägigen Finanzierungsinstrumente der Union geltenden rechtlichen und finanziellen Begrenzungen uneingeschränkt zu beachten.

Zu diesem Zweck findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den für die Durchführung der Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen zuständigen Stellen sowie mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst statt. Dieses Koordinierungsverfahren sollte formalisiert werden und die Teilnahme von Experten aus anderen Mitgliedstaaten gefördert werden, sofern dies angezeigt ist.

4.   Koordinierung mit Hilfsprojekten anderer Geber im Bereich der Ausfuhrkontrolle

Gegebenenfalls sollten ebenfalls Synergien und Komplementarität mit Hilfsprojekten anderer Geber im Bereich der Sensibilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle angestrebt werden. Wie unter Abschnitt 3 erwähnt, sollte insbesondere bei den unter den Unterabschnitten 5.2.1 bis 5.2.3 und 5.2.6 aufgeführten Maßnahmen eine Koordinierung mit anderen Gebern erfolgen.

5.   Beschreibung der Projektmaßnahmen

5.1   Projektziele

Das Hauptziel besteht darin, technische Unterstützung für eine Reihe begünstigter Länder bereitzustellen, die nachweislich bereit sind, ihre Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle zu verbessern. Deswegen wird bei den zu ergreifenden Maßnahmen dem Status der begünstigten Länder Rechnung getragen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

die Frage, ob die begünstigten Länder internationalen Ausfuhrkontrollregelungen für den Transfer von konventionellen Waffen und von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck beigetreten sind bzw. den Beitritt beantragt haben;

die Frage, ob die begünstigten Länder einen Antrag auf Beitritt zur Union gestellt haben und ob es sich bei ihnen um offizielle oder potenzielle Bewerberländer handelt;

die Kapazitäten, über die die begünstigten Länder als Hersteller, Importeure oder Handelsdrehscheibe im Zusammenhang mit dem Handel mit konventionellen Militärgütern und Technologien verfügen;

die Ausgereiftheit der bestehenden nationalen Ausfuhrkontrollsysteme der begünstigten Länder, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Fortschritte zu richten ist, die aufgrund der Unterstützung aus vorhergehenden von der Union finanzierten Kooperationsprogrammen auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle erzielt wurden; und

den von den begünstigten Ländern in Bezug auf den ATT vertretenen Standpunkt.

Haben die infrage kommenden begünstigten Länder den ATT lediglich unterzeichnet, sollte versucht werden, mit den Maßnahmen, soweit dies machbar ist, eindeutig zu klären, welche Hindernisse einer Ratifizierung des Vertrags entgegenstehen, insbesondere, wenn die Hindernisse rechtlicher oder regulatorischer Art und durch fehlende oder unzureichende Umsetzungskapazitäten bedingt sind. Sind die zur Zielgruppe gehörenden Länder in Bezug auf den ATT noch nicht tätig geworden (haben den Vertrag also weder unterzeichnet noch ratifiziert und sind ihm auch nicht beigetreten), so sollte durch die Maßnahmen auf einen Beitritt zum ATT hingewirkt werden, eventuell mit der Unterstützung anderer begünstigter Länder, die den ATT ratifiziert haben.

5.2.   Projektbeschreibung

5.2.1.   Regionale Workshops

Im Rahmen des Projekts werden maximal acht zweitägige regionale Workshops veranstaltet, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen umfassen sowie die Gelegenheit zu einem Dialog zur Konsolidierung der regionalen Ansätze in den relevanten Bereichen der Ausfuhrkontrollen bei konventionellen Waffen bieten.

Zum Kreis der potenziellen Seminarteilnehmer (maximal 35) zählen Regierungsbeamte der begünstigten Länder. Bei Bedarf können unter anderem auch Vertreter der nationalen Parlamente, der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft eingeladen werden.

Die Schulungsmaßnahmen werden von Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), von Vertretern der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, sowie von Vertretern der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft durchgeführt.

Die Workshops können in einem begünstigten Land oder an einem anderen, vom Hohen Vertreter in Absprache mit der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ bestimmten Ort stattfinden.

Die regionalen Workshops werden wie folgt veranstaltet:

a)

maximal zwei Workshops für die südosteuropäischen Länder;

b)

maximal zwei Workshops für die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen osteuropäischen und kaukasischen Länder;

c)

maximal zwei Workshops für die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen nordafrikanischen Mittelmeerländer; und

d)

maximal zwei Workshops für Zentralasien.

Zur Förderung der regionenübergreifenden Zusammenarbeit werden Partnerländer aus anderen Regionen zur Teilnahme an mindestens einem der für jede der Regionen veranstalteten Workshops eingeladen.

Es ist möglich, dass sich diese regionale Aufteilung — zwei Workshops je Region — aufgrund ungünstiger Umstände (z. B. unerwartet zu geringe Teilnehmerzahl, Ausbleiben eines ernst zu nehmenden Angebots seitens der begünstigten Länder der Region, einen Workshop auszurichten, oder Überschneidung mit anderen Aktivitäten anderer Veranstalter von Sensibilisierungsmaßnahmen) nicht verwirklichen lässt. Findet ein Workshop oder finden mehrere Workshops nicht statt, so können in der/den oben genannten anderen Region/en entsprechend mehr Workshops durchgeführt werden, wobei jedoch die Zahl von insgesamt zwölf Workshops nicht überschritten werden darf.

5.2.2.   Studienaufenthalte

Das Projekt umfasst maximal sieben zwei- bis dreitägige Studienaufenthalte von Regierungsbeamten bei den entsprechenden Behörden von Mitgliedstaaten oder anderen begünstigten Ländern.

Die Teilnehmer der Studienaufenthalte sollten aus zwei bis vier begünstigten Ländern kommen, wobei die begünstigten Länder nicht unbedingt derselben Region angehören müssen.

5.2.3.   Individuelle Unterstützung begünstigter Länder und Unterstützung begünstigter Länder aus der Ferne

Das Projekt umfasst maximal zehn Workshop-Tage insgesamt für einzelne begünstigte Länder, die es beantragen. Staatsbedienstete der begünstigen Länder, einschließlich Regierungsbeamter sowie für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständiger Beamter nehmen an diesen Workshops teil, welche vorzugsweise in den jeweiligen begünstigten Ländern durchgeführt werden. Entsprechend dem genauen Bedarf und der Verfügbarkeit der Experten der begünstigten Länder und der Mitgliedstaaten werden die insgesamt verfügbaren zehn Tage auf Veranstaltungen mit einer Dauer von mindestens zwei Tagen aufgeteilt.

Die Workshops im Rahmen der individuellen Unterstützung werden hauptsächlich auf Ersuchen der begünstigten Länder durchgeführt. Dabei soll — beispielsweise am Rande eines regionalen Workshops oder während regelmäßiger Kontakte mit Experten der Union und mit dem BAFA — auf ein bestimmtes Thema im Zusammenhang mit der Waffenausfuhrkontrolle eingegangen werden, das von einem begünstigten Land zur Sprache gebracht wird. Bei diesen Workshops sollen Themen und Anfragen der begünstigten Länder im Zusammenhang mit der Waffenausfuhrkontrolle behandelt werden, einschließlich gezielter nationaler Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, an die Industrie und/oder akademische Kreise gerichtete Sensibilisierungsmaßnahmen sowie nationale Aus- und Fortbildungsstrategien im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle.

Zusätzlich werden bis zu 20 Tage für individuelle Unterstützung aus der Ferne vorgesehen (z. B. für die Überprüfung von Rechtsvorschriften, Konsultationen zu spezifischen Fällen einschließlich Unterstützung bei der technischen Einstufung bestimmter Güter usw.).

Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), Vertreter der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, sowie Vertreter des Privatsektors werden ihre Fachkenntnisse einbringen.

5.2.4.   Aufbau von institutionellen Kapazitäten und weiterführende Sensibilisierungsmaßnahmen

Das Projekt umfasst maximal drei Workshops von jeweils höchstens vier Tagen Dauer, die dazu dienen sollen, begünstigte Länder, die über fortgeschrittene Waffenausfuhrkontrollsysteme verfügen, beim Aufbau eigener nationaler Kapazitäten zu unterstützen. Bei den Maßnahmen wird ein Ansatz „Ausbildung der Ausbilder“ verfolgt, bei dem der Schwerpunkt unter anderem auf Didaktik und Wissenstransfer sowie auf das institutionelle Gedächtnis in den begünstigten Ländern gelegt wird. Beim Aufbau von nationalen institutionellen Kapazitäten sollten Themen wie beispielsweise die interne Einhaltung der Vorschriften (Compliance), das Risikomanagement und die Schnittstelle zwischen der Verminderung hybrider Bedrohungen und Waffenausfuhrkontrollen behandelt werden.

5.2.5.   Konferenz für Partnerländer mit fortgeschrittenen Ausfuhrkontrollsystemen

Das Projekt umfasst eine in Brüssel stattfindende höchstens zweitägige Konferenz. Die Konferenz bietet ein Forum für weiterführende Diskussionen zwischen Experten der Union und hochrangigen Vertretern (aus der Politik sowie von den für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständigen Stellen) der begünstigten Länder, die über fortgeschrittene Ausfuhrkontrollsysteme verfügen, bieten wird.

Diese Konferenz wird den teilnehmenden begünstigten Ländern Gelegenheit bieten,

a)

über die jüngsten Entwicklungen im Bereich des Waffenhandels (z. B. die aktuellen Beschaffungskanäle, die Auswirkungen neuer Technologien sowie sicherheitspolitisch relevante Probleme wie hybride Bedrohungen) informiert zu werden und

b)

darüber zu beraten und sich darüber auszutauschen, wie die jüngsten Änderungen und Verbesserungen im Bereich der Kontrolle des Waffenhandels als Teil ihrer eigenen nationalen Ausfuhrkontrollsysteme umgesetzt werden können.

5.2.6.   Bewertungsveranstaltungen

Um eine Bewertung und Überprüfung der Wirkung der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen vorzunehmen, werden zwei Bewertungsveranstaltungen (eine Halbzeit- und eine Abschlussbewertung) in Brüssel — vorzugsweise im Anschluss an eine ordentliche Sitzung der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ — durchgeführt.

Die Halbzeitbewertung wird im Rahmen Workshops vorgenommen, an dem Vertreter der Mitgliedstaaten teilnehmen. Der Workshop kann bis zu einem Tag dauern.

Die Abschlussbewertung wird im Rahmen einer Veranstaltung in Brüssel vorgenommen, an der Vertreter der begünstigten Länder und der Mitgliedstaaten teilnehmen. Maximal zwei Vertreter (geeignete Regierungsbeamte) jedes begünstigten Landes werden zur Abschlussbewertung eingeladen.

6.   Begünstigte Länder

6.1.   Begünstigte Länder nach diesem Beschluss

Der Kreis der nach diesem Beschluss begünstigten Länder darf sich nicht mit dem Kreis der nach dem Beschluss (GASP) 2017/915 begünstigen Ländern überschneiden. Begünstigte Länder nach diesem Beschluss sind:

a)

Südosteuropäische Bewerberländer oder potenzielle Bewerberländer (Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und das Kosovo (*));

b)

in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene osteuropäische und kaukasische Länder (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau und Ukraine);

c)

in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene nordafrikanische Mittelmeerländer und Länder der südlichen Nachbarschaft (Algerien, Ägypten, Marokko, Tunesien, Jordanien und Libanon); und

d)

zentralasiatische Länder (Kasachstan, Tadschikistan, Usbekistan, Kirgisistan und Turkmenistan).

6.2.   Änderung der Liste der begünstigten Länder

Die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ kann nach Konsultationen im Rahmen des in Abschnitt 3 genannten Koordinierungsverfahrens entscheiden, weitere Länder in die Liste der begünstigten Länder aufzunehmen, sofern diese Länder nicht zum Kreis der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2017/915 begünstigten Länder gehören. In Ausnahmefällen, und wo es sinnvoll erscheint, kann im Rahmen des Koordinierungsverfahrens auch vereinbart werden, mit Ländern zusammenzuarbeiten, die dem Kreis der im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2017/915 Begünstigten angehören. Die Änderungen sollten durch den Vorsitzenden der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ förmlich zwischen dem BAFA und der Union ausgetauscht werden.

7.   Indikatoren für Projektergebnisse und -durchführung:

Ergänzend zu der Veranstaltung für die Abschlussbewertung nach Unterabschnitt 5.2.6 wird bei der Bewertung der Projektergebnisse Folgendes berücksichtigt:

7.1.   Individuelle Bewertung begünstigter Länder

Nach Abschluss der vorgesehenen Maßnahmen übermittelt das BAFA dem Europäischen Auswertigen Dienst und der Kommission einen Fortschrittsbericht über jedes begünstigte Land gemäß Unterabschnitt 6.1. Der Bericht enthält eine Kurzzusammenfassung der Maßnahmen, die während der Geltungsdauer dieses Beschlusses in dem jeweiligen begünstigten Land durchgeführt wurden; ferner werden darin, gestützt auf die dem BAFA verfügbaren Informationen, die Kapazitäten des begünstigten Landes im Bereich der Waffentransferkontrollen beschrieben und bewertet. Grundlage der Bewertung ist die Anwendung der Kontrollinstrumente gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP durch das begünstigte Land, soweit diese nicht nur in den Mitgliedstaaten Anwendung finden.

7.2.   Folgenabschätzung und Indikatoren für die Projektdurchführung

Die Folgen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen für die begünstigten Länder sollten nach deren Abschluss bewertet werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der dabei mit der Arbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ und gegebenenfalls mit den Delegationen der Union in den begünstigten Ländern sowie mit anderen maßgeblichen Akteuren zusammenarbeitet.

Hierfür werden folgende Indikatoren für die Projektdurchführung herangezogen:

das Vorhandensein einschlägiger nationaler Regelungen für Waffentransferkontrollen und die Übereinstimmung bzw. der Grad der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP (einschließlich in Hinblick auf die Anwendung der Bewertungskriterien, die Anwendung der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU und das Berichtswesen);

Angaben zu Durchsetzungsfällen, sofern verfügbar;

die Fähigkeit der begünstigten Länder, Waffenein- und/oder -ausfuhren zu melden (z. B. VN-Register, Jahresberichte im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel, Wassenaar-Arrangement, OSZE sowie Berichte an die nationalen Parlamente); und

die Frage, ob sich das begünstigte Land dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP offiziell angeschlossen hat oder dies beabsichtigt.

In den individuellen Bewertungsberichten nach Unterabschnitt 7.1 sollte auf die jeweils geeigneten Indikatoren für die Projektdurchführung Bezug genommen werden.

8.   Förderung der Nutzung des P2P-Webportals der EU (1)

Das P2P-Webportal der EU ist gemäß dem Beschluss 2012/711/GASP als eine unionseigene Ressource entwickelt worden. Es fungiert als gemeinsame Plattform für alle Sensibilisierungsprogramme der Union (Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Waffen). Die in den Unterabschnitten 5.2.1 bis 5.2.6 aufgeführten Maßnahmen haben verstärkt auf das Outreach-Webportal der Union aufmerksam zu machen und die Nutzung des Portals zu fördern. Teilnehmer an Sensibilisierungsmaßnahmen sollten auf den nicht-öffentlichen Teil des Webportals hingewiesen werden, der ständigen Zugang zu Ressourcen, Dokumenten und Kontakten bietet. Zugleich sollte auch bei anderen Bediensteten, die nicht direkt an Hilfs- und Sensibilisierungsmaßnahmen teilnehmen können, für die Nutzung des Webportals geworben werden. Außerdem sollten die Maßnahmen durch den EU-P2P-Newsletter bekannt gemacht werden.

9.   Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union

Das BAFA ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Union finanziert wird. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Union (Communication and visibility manual for Union external actions) durchgeführt. Das BAFA wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen und der Öffentlichkeit vermitteln, warum dieser Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den einschlägigen Leitlinien der Union zusammen sowie das Logo des EU-P2P-Ausfuhrkontrollprogramms („EU P2P export control programme“) an gut sichtbarer Stelle eingefügt. Die Unionsdelegationen sollten bei Veranstaltungen in Drittländern einbezogen werden, damit diese auf politischer Ebene besser verfolgt und in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen werden.

Da die geplanten Maßnahmen je nach Art und Umfang stark variieren, wird eine ganze Bandbreite von Werbeinstrumenten eingesetzt, die Folgendes einschließen: traditionelle Medien, Internetseiten, soziale Medien, Informations- und Werbematerial wie etwa Infografiken, Prospekte, Newsletter, Pressemitteilungen und gegebenenfalls weitere Instrumente. Im Rahmen des Projekts in Auftrag gegebene Veröffentlichungen und öffentliche Veranstaltungen werden entsprechend sichtbar gekennzeichnet.

10.   Laufzeit

Die Laufzeit des Projekts wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

11.   Berichterstattung

Die Durchführungsstelle erstellt regelmäßig Vierteljahresberichte, in denen in knapper Form der Projektfortschritt dargelegt wird; ferner erstellt sie nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht. Die Berichte werde dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt.

12.   Geschätzte Gesamtkosten des Projekts und finanzieller Beitrag der Union

Für das Projekt, das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitfinanziert wird, werden Gesamtkosten in Höhe von 1 538 292,73 EUR veranschlagt. Die für die Projektfinanzierung durch die Union veranschlagten Gesamtkosten belaufen sich auf 1 377 542,73 EUR.


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  https://ec.europa.eu/jrc/en/research-topic/chemical-biological-radiological-and-nuclear-hazards/eu-p2p-outreach-programmes-export-control und https://circabc.europa.eu/