32004R0668

Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 112 vom 19/04/2004 S. 0001 - 0087


Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission

vom 10. März 2004

zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission(2), insbesondere auf den zweiten Absatz des Artikels 28, auf Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass bestimmte verarbeitete Produkte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse verwendet werden können, in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, sofern sie den einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung genügen.

(2) Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 10./11. Mai 2001 ist es angebracht, spezifische Hygienevorschriften für die Verarbeitung und Vermarktung von Kollagen für die Verwendung als Futtermittel-Ausgangsstoff festzulegen. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, der spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischen Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden könnten, festlegt, sollte dementsprechend geändert werden.

(3) Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen. Es ist notwendig, diesen Anhang durch einige technische Änderungen anzupassen, mit denen die Kennzeichnungsanforderungen des Artikels 28 der genannten Verordnung für zur Herstellung von Heimtierfutter bestimmte Nebenprodukte von Tieren, die mit bestimmten Stoffen behandelt wurden, eingeführt werden, und die Einfuhrbestimmungen für Fettderivate und bestimmte verarbeitete Produkte im Zusammenhang mit der Heimtierfutterherstellung - so genannte "geschmacksverstärkende Fleischextrakte" - klarer zu fassen. Daher sollte Anhang VIII entsprechend geändert werden.

(4) Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 legt ein Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse aus Drittländern fest. Es ist notwendig, diesen Anhang zu ändern, zusätzliche Muster für Einfuhrbescheinigungen einzuführen und die bestehenden Muster zu überarbeiten, um einige technische Änderungen sowie bestimmte Aspekte der Tiergesundheit zu berücksichtigen. Daher sollte Anhang X entsprechend geändert werden.

(5) Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zulassen können. Im Interesse eines klareren Gemeinschaftsrechts sollten diese Listen baldmöglichst konsolidiert und mit den bereits im Gemeinschaftsrecht für die Zwecke des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier festgelegten Listen der Länder, aus denen die Mitgliedstaaten Produkte verschiedener Tierarten importieren dürfen, zusammengeführt werden. In der Zwischenzeit ist es angebracht, die Verweise in Anhang XI auf diese Listen klarer zu formulieren und zu aktualisieren, Anhang XI sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Die Anhänge I, VII, VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1.

ANHANG

Die Anhänge I, VII, VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert.

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Begriffsbestimmung Nr. 40 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"'Heimtierfutterbetrieb' eine Anlage zur Produktion von Heimtierfutter oder Kauspielzeug oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte, in der bestimmte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter, Kauspielzeug oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte verwendet werden,"

b) Folgende Begriffsbestimmung Nr. 64 wird angefügt:

"'geschmacksverstärkende Fleischextrakte' ein fluessiges oder dehydriertes verarbeitetes Produkt, das zur Steigerung von Nährwert und Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter eingesetzt wird."

2. Anhang VII wird wie folgt geändert:

a) Kapitel II wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe C Nummer 9 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 1 entspricht."

b) Kapitel III wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe C Nummer 3 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"a) Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste in Anhang XI Teil V bzw. Teil VI stehen."

ii) Buchstabe C Nummer 3 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4 (B) entspricht."

c) Kapitel IV wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe C Nummer 2 Buchstabe e) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"e) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 10 (A) entspricht."

ii) Buchstabe C Nummer 3 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 9 entspricht."

d) Kapitel VI wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe C Nummer 4 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 11 bzw. Kapitel 12 entspricht."

e) Kapitel VII wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 12 entspricht."

f) Kapitel VIII wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"b) einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar unterzogen wird."

ii) Buchstabe B Nummer 2 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 12 entspricht."

g) Die nachstehenden Kapitel IX und X werden angefügt:

"KAPITEL IX Spezifische Anforderungen in Bezug auf Kollagen

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I.

A. Verarbeitungsnormen

1. Kollagen muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Base unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült, filtriert und einer Hitze-Druck-Behandlung unterzogen wird. Nach Anwendung dieser Verfahren kann das Kollagen getrocknet werden.

2. Die Verwendung von anderen als den nach Gemeinschaftsrecht zugelassenen Konservierungsstoffen ist verboten.

3. Kollagen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert werden. Insbesondere gilt Folgendes:

a) Es muss ein Raum für die Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein;

b) das Umhüllen und Verpacken findet in einem diesem Zweck vorbehaltenen Raum oder Bereich statt und

c) Kollagenumhüllungen und -verpackungen tragen die Aufschrift 'Für Tierfutter geeignetes Kollagen'.

B. Einfuhr

4. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Kollagen genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Das Erzeugnis stammt aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XI steht;

b) es stammt aus einem Betrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;

c) es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt und

d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 11 entspricht."

"KAPITEL X Spezielle Vorschriften für Eiprodukte

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I.

A. Verarbeitungsnormen

1. Eiprodukte müssen:

a) nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 verarbeitet worden sein oder

b) nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewährleisten, dass das Erzeugnis den mikrobiologischem Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 entspricht oder

c) in Übereinstimmung mit Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 89/437/EG des Rates zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten(1) behandelt worden sein.

B. Einfuhr

2. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Eiprodukten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Sie stammen aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XVI steht;

b) sie stammen aus einem Betrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;

c) sie wurden gemäß der vorliegenden Verordnung hergestellt und

d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 15 entspricht."

3. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) Kapitel IV wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"KAPITEL IV Vorschriften für Blut und Blutprodukte für technische Verwendungszwecke, einschließlich Pharmazeutika, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien, jedoch ausgenommen Equidenserum

A. Einfuhr

1. Für die Einfuhr von Blut gelten die Vorschriften des Kapitels XI.

2. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Blutprodukten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VI stehen;

b) sie stammen aus einer Anlage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die speziellen Bedingungen dieser Verordnung erfuellt, und

c) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4 (C) entspricht.

3. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Blutprodukten genehmigen, wenn sie aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet stammen, in dem:

entweder:

a) im Falle von Blutprodukten von Wiederkäuern:

i) die Tiere und Produkte aus einem Gebiet stammen, in dem seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche, vesikulärer Stomatitis, Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber, afrikanischer Pferdepest und Blauzungenkrankheit(2) gemeldet wurde und in dem seit mindestens 12 Monaten bei den empfänglichen Tierarten gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde, und aus dem gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Einfuhren von Wiederkäuern der genannten Arten zulässig sind. Das Blut, aus dem derartige Produkte hergestellt werden, muss gesammelt worden sein:

- in gemeinschaftsrechtlich zugelassenen Schlachthöfen;

- von lebenden Tieren in gemeinschaftsrechtlich zugelassenen Betrieben oder

- in von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen; wobei Anschrift und Zulassungsnummer des betreffenden Schlachthofs der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt oder auf der Veterinärbescheinigung vermerkt sein müssen;

oder

ii) die Produkte einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden, die gewährleisten, dass sie frei von Erregern der unter Ziffer i) genannten Rinderkrankheiten sind:

- mindestens dreistuendige Hitzebehandlung bei 65 °C mit anschließender Wirksamkeitsprüfung;

- Bestrahlung bei 2,5 Megarad oder Gammabestrahlung mit anschließender Wirksamkeitsprüfung;

- Veränderung des pH-Werts auf pH-5 innerhalb von zwei Stunden mit anschließender Wirksamkeitsprüfung;

- Hitzebehandlung bei 90 °C Kerntemperatur mit anschließender Wirksamkeitsprüfung oder

- einer anderen nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassenen Behandlung.

iii) abweichend von Ziffer ii) darf ein Mitgliedstaat die Einfuhr von Blut und Blutprodukten für technische Verwendungszwecke einschließlich pharmazeutischer Verwendung, In-Vitro-Diagnostika und Laborreagenzien, aus Ländern, in denen Blauzungen-seropositive Tiere gemeldet wurden, zulassen, sofern die zugelassene technische Anlage am Bestimmungsort sich im selben Mitgliedstaat befindet; die Sendung muss unmittelbar an diese Anlage gehen, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material zu treffen, um das Risiko einer Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier zu vermeiden,

oder

b) im Falle von Blutprodukten, die von Tieren der Arten Proboscidae und Artiodactyla und ihren Kreuzungen stammen, ausgenommen Wiederkäuer:

i) die Tiere und Produkte aus einem Gebiet stammen, in dem bei den empfänglichen Arten seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche, vesikulärer Schweinekrankheit, afrikanischer Pferdepest, klassischer oder afrikanischer Schweinepest, Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer, Newcastle-Krankheit oder Gefluegelpest gemeldet wurde und in dem seit mindestens 12 Monaten gegen keine dieser Krankheiten geimpft wird,

oder

ii) die Produkte einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden, die gewährleisten, dass das Produkt frei von Erregern der unter Ziffer i) genannten Krankheiten ist:

- mindestens dreistuendige Hitzebehandlung bei 65 °C mit anschließender Wirksamkeitsprüfung;

- Bestrahlung bei 2,5 Megarad oder Gammabestrahlung mit anschließender Wirksamkeitsprüfung;

- Hitzebehandlung bei 90 °C Kerntemperatur mit anschließender Wirksamkeitsprüfung oder

- einer anderen nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassenen Behandlung.

4. Erforderlichenfalls können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren spezielle Vorschriften für die Einfuhr von Produkten zur Verwendung in der In-vitro-Diagnostik und Laborreagenzien erlassen werden."

b) Kapitel V wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe B Nummer 2 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"a) Es stammt von Equiden, die in einem Drittland geboren und aufgezogen wurden, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIII steht;"

ii) Buchstabe B Nummer 2 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4 (A) entspricht."

c) Kapitel VI wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe C Nummer 5 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"b) Sie stammen aus einem Drittland bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (A) steht und das

i) zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von

- klassischer Schweinepest,

- afrikanischer Schweinepest und

- Rinderpest,

ii) und zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von Maul- und Klauenseuche und in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Versand nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde;"

ii) Buchstabe C Nummer 6 Buchstabe c) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"c) sie stammen entweder:

i) aus einem Drittland bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (B) steht, und sie wurden gemäß Absatz 2 behandelt, oder

ii) von Tieren aus anderen Drittländern oder anderen Drittlandgebieten gewonnen und gemäß Nummer 2 Buchstabe c) oder d) behandelt oder

iii) von Wiederkäuern und wurden gemäß Absatz 2 behandelt und stammen aus einem Drittland bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (C) steht. In diesem Fall wird die Veterinärbescheinigung gemäß Buchstabe b) durch eine Erklärung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5 (C) ersetzt, in der bescheinigt wird, dass die genannten Anforderungen erfuellt sind;"

d) Kapitel VII wird wie folgt geändert:

i) Folgender Buchstabe B Nummer 5 Buchstabe c) wird angefügt:

"c) sie stammen aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XV (A) steht."

ii) Buchstabe B Nummer 6 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"a) die auf der Liste in Anhang XI Teil XV (B) bzw. (C) stehen; und"

e) Kapitel VIII wird wie folgt geändert:

i) Folgender Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe c) wird angefügt:

"c) sie aus einem Drittland stammen, das auf der Liste in Anhang XI Teil VIII steht."

f) Kapitel IX wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"KAPITEL IX Vorschriften für Imkereierzeugnisse

A. Rohmaterial

1. Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkereierzeugnisse

a) dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, das wegen eines Ausbruch einer der nachstehenden Krankheiten gesperrt ist:

i) bösartige Faulbrut (Paenibacillus larvae larvae), es sei denn, die zuständige Behörde schätzt das Risiko als vernachlässigbar ein und hat eine spezifische Genehmigung zur Verwendung nur im betroffenen Mitgliedstaat erteilt sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern;

ii) gutartige Faulbrut (Acarapis woodi (Rennie)), es sei denn, das Bestimmungsgebiet hat zusätzliche Garantien gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG(3) erhalten;

iii) Bienenstockkäfer (Aethina tumida) oder

iv) Tropilaelaps spp. (Tropilaelaps spp) und

b) müssen die Anforderungen in Artikel 8 Buchstabe a) der Richtlinie 92/65/EWG erfuellen.

B. Einfuhr

2. Da der Bienenstockkäfer und Tropilaelaps spp. in der Gemeinschaft nicht vorkommen, müssen die nachstehenden zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Einfuhr von Imkereierzeugnissen festgelegt werden.

3. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von zur Verwendung in der Imkerei bestimmten Imkereierzeugnissen genehmigen, wenn

a) sie aus Drittländern stammen, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XII stehen;

b) i) sie neu sind und zuvor nicht verwendet wurden noch mit Bienen oder benutzten Imkereierzeugnissen in Berührung gekommen sind, oder

ii) sie mindestens 24 Stunden lang einer Temperatur von -12 °C ausgesetzt wurden oder

iii) sie - im Falle von Wachs - vor der Ausfuhr raffiniert und ausgeschmolzen wurden;

c) ihnen eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die dem Muster in Anhang X Kapitel 13 entspricht."

g) Kapitel X wird wie folgt geändert:

i) Folgende Nummer 1 Buchstabe d) wird angefügt:

"d) Sie stammen aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XVII steht."

ii) Unter Nummer 2 Buchstabe a) Ziffer iv) wird der vierte Spiegelstrich durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"- vor dem Trocknen für eine Stunde bei einer Kerntemperatur von mindestens 800 °C verascht wurde oder"

iii) Nummer 2 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"b) die Erklärung des Einführers nach dem Muster in Anhang X Kapitel 16, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Gemeinschaft und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein muss:"

iv) Nummer 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"4. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle muss das Material gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zur technischen Anlage befördert werden."

h) Kapitel XI wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"KAPITEL XI Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und anderen technischen Erzeugnissen

Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Futtermitteln einschließlich Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und anderen technischen Erzeugnissen genehmigen, wenn folgende Anforderungen erfuellt sind:

1. Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VI bzw. Teil VII (A) oder (B) stehen.

2. Sie bestehen nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) und/oder, wenn sie zur Verwendung für Tierfutter bestimmt sind, aus von Tieren gewonnenem Material, das gemäß Artikel 28 zweiter Absatz behandelt wurde.

Jedoch müssen tierische Nebenprodukte zur Verwendung in Futtermitteln für Zuchtpelztiere aus den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Nebenprodukten bestehen, und tierische Nebenprodukte zur Verwendung in rohem Heimtierfutter dürfen ausschließlich aus den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) genannten tierischen Nebenprodukten bestehen.

3. Sie wurden im Herkunftsbetrieb tiefgefroren oder gemäß gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften so konserviert, dass sie zwischen der Versendung und dem Eintreffen im Bestimmungsbetrieb nicht verderben können.

4. Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Erzeugnisse mit Krankheitserregern zu verhindern.

5. Sie wurden in neuen, lecksicheren Verpackungen verpackt.

6. Ihnen liegt eine Bescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 8 (A), Kapitel 8 (B) oder Kapitel 3 (D) entspricht.

7. Sie werden im Anschluss an die Grenzkontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie

a) entweder auf direktem Wege zu einem Heimtierfutterbetrieb oder einer technischen Anlage befördert, die garantiert haben, dass die tierischen Nebenprodukte nur für den Zweck der Produktion von Heimtierfutter oder technischen Produkten verwendet werden, ggf. gemäß Spezifikation der zuständigen Behörde, und den Betrieb außer zur direkten Entsorgung auf keinen Fall unbehandelt verlassen, oder

b) zu einem Zwischenbehandlungsbetrieb befördert, oder

c) zu einem zugelassenen und registrierten Verwender oder einer zugelassenen und registrierten Sammelstelle befördert, die garantiert haben, dass die tierischen Nebenprodukte nur für zulässige Zwecke, gegebenenfalls gemäß Festlegung durch die zuständige Behörde, verwendet werden;

und

8.1. Rohmaterial für die Heimtierfutterproduktion, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, wie in Artikel 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erwähnt, muss:

a) im Drittland vor dem Eingang in die Gemeinschaft mit einem Kreuz aus verfluessigter Aktivkohle auf jeder Außenseite jedes Eisblocks in der Weise gekennzeichnet werden, dass mindestens 70 % der Diagonale der Seite des Eisblocks abgedeckt sind und das Kreuz mindestens 10 cm breit ist;

b) soweit das Material nicht tiefgefroren ist, im Drittland vor dem Eingang in das Gebiet der Gemeinschaft durch Besprühen mit verfluessigter Aktivkohle oder durch Aufbringen von Aktivkohle in Pulverform so gekennzeichnet werden, dass die Aktivkohle auf dem Material deutlich sichtbar ist;

c) unmittelbar befördert werden zu:

i) dem Bestimmungs-Heimtierfutterbetrieb gemäß vorstehender Nummer 7 Buchstabe a);

oder

ii) einem Zwischenbehandlungsbetrieb gemäß vorstehender Nummer 7 Buchstabe b) und von dort unmittelbar zu dem unter Ziffer i) genannten Heimtierfutterbetrieb, sofern der Zwischenbehandlungsbetrieb:

- nur Material verarbeitet, dass unter die vorliegende Nummer 8.1 fällt, oder

- nur Material verarbeitet, dass für einen Heimtierfutterbetrieb gemäß Ziffer i) bestimmt ist;

und

d) so behandelt werden, dass die unter Buchstaben a) und b) genannte Kennzeichnung erst im Bestimmungs-Heimtierfutterbetrieb und erst unmittelbar vor der Verwendung des Materials für die Herstellung von Heimtierfutter entfernt wird.

8.2. Besteht eine Sendung aus Rohmaterial, das gemäß vorstehender Nummer 8.1 behandelt wurde, sowie aus anderem, nicht behandeltem Rohmaterial, so müssen alle Rohmaterialien der Sendung gemäß Nummer 8.1 Buchstaben a) und b) gekennzeichnet werden.

8.3. Die unter Nummer 8.1 Buchstaben a) und b) sowie Nummer 8.2 vorgesehene Kennzeichnung muss während der gesamten Zeit von der Versendung bis zur Anlieferung im Bestimmungs-Heimtierfutterbetrieb sichtbar sein."

i) Kapitel XII wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"KAPITEL XII Ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 für die Fettverarbeitungsindustrie

A. Verarbeitungsnormen

1. Ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 für Zwecke der Fettverarbeitung müssen nach den in Anhang V Kapitel III genannten Methoden 1 bis 5 hergestellt werden.

2. Ausgeschmolzene Fette von Wiederkäuern sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichts-% nicht überschreitet.

B. Einfuhr ausgeschmolzener Fette

3. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr ausgeschmolzener Fette aus Material der Kategorie 2 zwecks Verarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfuellt, genehmigen, wenn folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Das Erzeugnis stammt aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IV steht;

b) es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt und

c) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 10 (B) entspricht.

4. Die ausgeschmolzenen Fette dürfen ausschließlich auf direktem Land- und/oder Seeweg vom Herkunftsland zur einer Grenzkontrollstelle in der Gemeinschaft befördert werden.

5. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle müssen die ausgeschmolzenen Fette gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie auf direktem Wege zu einem Fettverarbeitungsbetrieb befördert werden, wo sie zu Fettderivaten verarbeitet werden.

6. Die in Absatz 3 genannte Veterinärbescheinigung muss die Erklärung enthalten, dass:

i) die ausgeschmolzenen Fette keinen anderen Verwendungszwecken als der Weiterverarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfuellt, zugeführt werden und

ii) die daraus entstandenen Fettderivate ausschließlich in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere technische Zwecke als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten verwendet werden.

7. Die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 3 ist der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft vorzulegen, anschließend muss eine Kopie die Sendung bis zu ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb begleiten.

8. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle müssen die ausgeschmolzenen Fette gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zum Bestimmungsbetrieb befördert werden."

j) Die nachstehenden Kapitel XIII und XIV werden angefügt:

"KAPITEL XIII Fettderivate

A. Verarbeitungsnormen

1. Wird ausgeschmolzenes Fett aus Material der Kategorie 2 zur Herstellung von Fettderivaten verwendet, so muss dies nach einer Methode geschehen, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfuellt.

B. Einfuhr

2. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Fettderivaten nur dann, wenn jeder Sendung eine Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 14 (A) oder 14 (B) beiliegt.

3. Die in Absatz 2 genannte Veterinärbescheinigung muss angeben:

a) ob die Fettderivate aus Material der Kategorie 2 oder 3 gewonnen wurden oder nicht;

b) im Falle von Fettderivaten aus Material der Kategorie 2, dass die Produkte:

i) nach einer Methode verarbeitet wurden, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfuellt, und

ii) ausschließlich in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere technische Zwecke als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten verwendet werden.

4. Die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 2 ist der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft vorzulegen, anschließend muss eine Kopie die Sendung bis zu ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb begleiten.

5. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle müssen die Fettderivate gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie auf direktem Wege zu den Bestimmungsbetrieben befördert werden.

KAPITEL XIV Spezielle Vorschriften für 'geschmacksverstärkende Fleischextrakte' zur Herstellung von Heimtierfutter

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den Vorschriften für die Zulassung gemäß Kapitel I.

A. Rohmaterial

1. Zur Herstellung fluessiger/dehydrierter verarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Steigerung des Nährwerts und der Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter bestimmt sind, dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) verwendet werden.

B. Verarbeitungsnormen

2. 'Geschmacksverstärkende Fleischextrakte' müssen nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewährleisten, dass das Produkt den mikrobiologischen Normen gemäß Anhang VIII Kapitel II Nummer 6 entspricht. Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine erneute Kontamination des Produkts zu verhindern.

3. Das Endprodukt muss:

a) in neue oder sterilisierte Säcke verpackt, oder

b) als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert werden, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert wurden.

C. Einfuhr

4. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von geschmacksverstärkenden Fleischextrakten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VII (C) stehen;

b) sie stammen aus einem Heimtierfutterbetrieb, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die speziellen Bedingungen in Artikel 18 erfuellt;

c) sie wurden gemäß der vorliegenden Verordnung hergestellt, und

d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 3 (E) entspricht."

4. Anhang X wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"ANHANG X

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND DARAUS HERGESTELLTER ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN

Erläuterungen

a) Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den im vorliegenden Anhang X für die betreffenden tierischen Nebenprodukte vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

c) Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

d) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

e) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Anlagen gemäß Buchstabe d), mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung - (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) - am Seitenende sowie am Seitenkopf mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer zu versehen.

f) Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufuellen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28) gleichwertig sind.

g) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.

h) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

KAPITEL 1

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KAPITEL 2 (A)

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KAPITEL 2 (B)

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KAPITEL 2 (C)

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KAPITEL 3 (A)

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KAPITEL 3 (B)

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KAPITEL 3 (C)

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KAPITEL 3 (D)

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KAPITEL 3 (E)

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KAPITEL 4 (A)

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KAPITEL 4 (B)

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KAPITEL 4 (C)

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KAPITEL 5 (A)

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KAPITEL 5 (B)

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KAPITEL 5 (C)

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KAPITEL 6 (A)

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KAPITEL 6 (B)

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KAPITEL 7 (A)

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KAPITEL 7 (B)

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KAPITEL 8 (A)

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KAPITEL 8 (B)

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KAPITEL 9

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KAPITEL 10 (A)

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KAPITEL 10 (B)

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KAPITEL 11

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KAPITEL 12

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KAPITEL 13

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KAPITEL 14 (A)

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KAPITEL 14 (B)

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KAPITEL 15

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KAPITEL 16

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5. Anhang XI wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"ANHANG XI

LISTE DER DRITTLÄNDER, AUS DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE EINFUHR VON NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTEN TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN ZULASSEN KÖNNEN

Die Aufnahme eines Landes in eine der folgenden Listen ist eine für die Zulassung der Einfuhr der betreffenden Produkte aus diesem Lande notwendige, jedoch nicht ausreichende Bedingung. Bei der Einfuhr müssen außerdem alle einschlägigen tierseuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen erfuellt sein.

TEIL I Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen können (Veterinärbescheinigungen gemäß Kapitel 2 (A), 2 (B) und 2 (C))

Drittländer gemäß Spalte B bzw. Spalte C des Anhangs der Entscheidung 95/340/EG(1).

TEIL II Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von verarbeitetem tierischen Eiweiß (ausgenommen Fischmehl) zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 1)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(2).

TEIL III Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischmehl und Fischöl zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 1 und 9)

Drittländer gemäß dem Anhang der Entscheidung 97/296/EG der Kommission(3).

TEIL IV Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten (ausgenommen Fischöl) zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 10 (A) und 10 (B))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates.

TEIL V Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten als Futtermittel-Ausgangserzeugnis zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4 (B))

A. Blutprodukte von Huftieren

Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist.

B. Blutprodukte von anderen Tierarten

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG.

TEIL VI Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmaterial einschließlich Blutprodukten (ausgenommen Blutprodukte von Equiden) für technische und pharmazeutische Verwendungszwecke zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4 (C) und 8 (B))

A. Blutprodukte:

1. Blutprodukte von Huftieren

Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist.

2. Blutprodukte von anderen Tierarten

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG.

B. Rohmaterial (ausgenommen Blutprodukte) für pharmazeutische Verwendungszwecke:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, gemäß dem Anhang der Entscheidung 94/85/EWG der Kommission(4) bzw. gemäß Anhang I der Entscheidung 2000/585/EG der Kommission(5), außerdem folgende Länder:

- (JP) Japan,

- (PH) Philippinen und

- (TW) Taiwan

C. Rohmaterial für technische Verwendungszwecke außer pharmazeutische Verwendungszwecke

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, aus denen die Einfuhr dieser Kategorie von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist, sowie Drittländer gemäß dem Anhang der Entscheidung 94/85/EWG bzw. gemäß dem Anhang der Entscheidung 2000/585/EG.

TEIL VII (A) Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3 (B) und 8 (A))

A. Tierische Nebenprodukte von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden einschließlich Zuchtwild und frei lebendes Wild

Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Teil 1 des Anhangs II der Entscheidung 79/542/EWG, aus denen die Einfuhr dieser Kategorie von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist, sowie für die angegebenen Nebenprodukte die nachstehenden Länder:

- tierische Nebenprodukte aus Bulgarien (BG), Lettland (LV), Rumänien (RO), [Slowenien (SI)], für Material von Schweinen;

- südamerikanische und südafrikanische Länder oder Gebiete dieser Länder, in denen gereiftes und entbeintes Fleisch der entsprechenden Tierarten zugelassen ist, für gereiftes und entbeintes Fleisch (einschließlich Zwerchfell) und/oder gereifte zugerichtete Innereien von Rindern, Ziegen, Schafen und frei lebendem oder Zuchtwild.

B. Rohmaterial von Gefluegel einschließlich Laufvögeln

Drittländer oder Drittlandgebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch genehmigen, aufgeführt in Anhang I der Entscheidung 94/984/EG der Kommission(6) sowie in Anhang I der Entscheidung 2000/609/EG der Kommission(7).

C. Rohmaterial von Fisch

Drittländer gemäß dem Anhang der Entscheidung 97/296/EG.

D. Rohmaterial von anderen Tierarten einschließlich Federwild, anderen frei lebenden Landsäugetieren und Leporidae:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG oder gemäß Anhang I der Entscheidung 2000/585/EG, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Tierarten zulassen.

TEIL VII (B) Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von rohem Heimtierfutter in die Europäische Gemeinschaft für den direkten Verkauf oder von tierischen Nebenprodukten für die Verfütterung an Zuchtpelztiere zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3 (D))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG oder gemäß Anhang I der Entscheidung 94/984/EG oder gemäß Anhang I der Entscheidung 2000/609/EG, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Tierarten genehmigen und in denen ausschließlich Knochen im Fleisch zugelassen sind.

Im Falle von Fischmaterial, Drittländer gemäß dem Anhang der Entscheidung 97/296/EG.

TEIL VII (C) Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von geschmacksverstärkenden Fleischextrakten für die Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3 (E))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG oder gemäß Anhang I der Entscheidung 94/984/EG der Kommission oder gemäß Anhang I der Entscheidung 2000/609/EG der Kommission, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Tierarten genehmigen und in denen ausschließlich Knochen im Fleisch zugelassen sind.

Im Falle von "geschmacksverstärkenden Fleischextrakten" Drittländer gemäß dem Anhang der Entscheidung 97/296/EG der Kommission.

TEIL VIII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schweineborsten zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 7 (A) und 7 (B))

A. Im Falle unbehandelter Schweineborsten, Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, in denen in den letzten 12 Monaten kein Fall von afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist.

B. Im Falle behandelter Schweineborsten, Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, in denen in den letzten 12 Monaten kein Fall von afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist.

TEIL IX Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gülle für die Bodendüngung zulassen können

A. Verarbeitete Gülleprodukte

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG.

B. Verarbeitete Equidengülle

Drittländer der Liste gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG für lebende Equiden.

C. Unverarbeitete Gefluegelgülle

Drittländer gemäß Anhang I der Entscheidung 94/984/EG.

TEIL X Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug zulassen können (Veterinärbescheinigungen gemäß Kapitel 3 (A), 3 (B) und 3 (C))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG sowie die folgenden Länder:

"(LK) Sri Lanka(8)

(JP) Japan(9)

(TW) Taiwan(10)"

TEIL XI Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gelatine, hydrolysiertem Protein, Kollagen, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 11 und 12)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG sowie die folgenden Länder:

"(KR) Republik Korea(11)

(MY) Malaysia(12)

(PK) Pakistan(13)

(TW) Taiwan(14)"

TEIL XII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Imkereiprodukten zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 13)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG.

TEIL XIII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equidenserum zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4 (A))

Drittländer oder Drittlandgebiete gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission(15), aus denen die Einfuhr von Schlachtpferden zugelassen ist.

TEIL XIV Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Häuten und Fellen von Huftieren zulassen können (Veterinärbescheinigungen gemäß Kapitel 5 (A), 5 (B) und 5 (C))

A. Im Falle von frischen oder gekühlten Häuten von Huftieren, Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Arten zulassen.

B. Im Falle von behandelten Häuten und Fellen von Huftieren, Drittländer oder Drittlandgebiete gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG.

C. Im Falle von behandelten Häuten und Fellen von Wiederkäuern zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft, die 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage lang ohne Unterbrechung transportiert werden, alle Drittländer.

TEIL XV Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Jagdtrophäen zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 6 (A) und 6 (B))

A. Im Falle von Jagdtrophäen von Schalen- und Federwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen und Häuten bestehen, jedes Drittland.

B. Im Falle von aus unbehandelten ganzen Tierkörperteilen bestehenden Jagdtrophäen von Federwild, Drittländer gemäß dem Anhang der Entscheidung 94/85/EG der Kommission, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch zulassen, sowie folgende Länder:

"(GL) Grönland

(TN) Tunesien"

C. Im Falle von aus unbehandelten ganzen Tierkörperteilen bestehenden Jagdtrophäen von Schalenwild, Drittländer gemäß den entsprechenden Spalten für frisches Fleisch von Schalenwild in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG, einschließlich etwaiger Einschränkungen in der Spalte mit besonderen Hinweisen für Frischfleisch.

TEIL XVI Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Eiprodukten, die als Futtermittel-Ausgangsstoffe dienen könnten, zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 15)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG sowie Drittländer oder Drittlandgebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch genehmigen, aufgeführt in Anhang I der Entscheidung 94/984/EG und/oder in Anhang I der Entscheidung 2000/609/EG.

TEIL XVII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind, zulassen (Erklärung gemäß Kapitel 16)

Jedes Drittland.

(1) ABl. L 200 vom 24.8.1995, S. 38.

(2) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(3) ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 82.

(4) ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31.

(5) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1.

(6) ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11.

(7) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49.

(8) Ausschließlich Kauspielzeug aus Häuten und Fellen von Huftieren.

(9) Ausschließlich verarbeitetes Futter für Zierfische.

(10) Ausschließlich verarbeitetes Futter für Zierfische.

(11) Ausschließlich Gelatine.

(12) Ausschließlich Gelatine.

(13) Ausschließlich Gelatine.

(14) Ausschließlich Gelatine.

(15) ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1."

(1) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87.

(2) Dies schließt auch Länder mit seropositiven Wiederkäuern ein.

(3) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).