28.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/88 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)313)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf Unionsebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Reaktion auf Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten.

(2)

In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission (2) ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf die Kapazitäten und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen festgelegt. Derzeit umfasst die rescEU-Reserve Kapazitäten für die Waldbrandbekämpfung aus der Luft und die medizinische Evakuierung per Lufttransport, medizinische Notfallteams sowie die Bevorratung medizinischer Ausrüstung und/oder persönlicher Schutzausrüstung.

(3)

Nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wird festgelegt, welche Kapazitäten rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene umfassen soll. In diesem Artikel werden auch die drei Bereiche genannt, auf die rescEU besonders ausgerichtet sein sollte, nämlich Waldbrandbekämpfung aus der Luft, medizinische Notfallbewältigung und chemische, biologische, radiologische und nukleare („CBRN“) Vorfälle.

(4)

Eine Analyse der ermittelten und neu auftretenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene zeigt, dass ein Bedarf an rescEU-Dekontaminationskapazitäten im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle besteht.

(5)

Die im Rahmen von rescEU geschaffene Dekontaminationskapazität sollte eingesetzt werden können, um auf chemische, biologische, radiologische und nukleare Szenarien zu reagieren. Eine umfassende CBRN-Kapazität soll den Vorteil bieten, auf Vorfälle, bei denen ein Mix von Wirkstoffen festgestellt wird, reagieren zu können, und somit einen wirksamen vielseitigen Einsatz ermöglichen.

(6)

Das Hauptziel einer CBRN-Dekontaminationskapazität im Rahmen von rescEU sollte es zwar sein, Infrastrukturen, Gebäude, Fahrzeuge, Ausrüstungen und Sachbeweise von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Wirkstoffen zu dekontaminieren, doch die Kapazität kann auch die angemessene Dekontamination betroffener Personen, einschließlich Todesopfern, umfassen.

(7)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschluss 1313/2013/EU werden die Qualitätsanforderungen an die Bewältigungskapazitäten, die Teil von rescEU sind, nach Konsultation der Mitgliedstaaten festgelegt.

(8)

Kapazitäten für die CBRN-Dekontamination sollten im Einklang mit den in Artikel 3e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 genannten Kategorien förderfähiger Kosten und nach Konsultation der Mitgliedstaaten eingerichtet werden, um auf Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen reagieren zu können.

(9)

Damit nach Artikel 21 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU finanzielle Unterstützung der Union für die Einrichtung solcher Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination bereitgestellt werden kann, sollten deren geschätzte Gesamtkosten bestimmt werden. Die geschätzten Gesamtkosten sollten unter Berücksichtigung der in Anhang IA des genannten Beschlusses festgelegten Kategorien förderfähiger Kosten berechnet werden.

(10)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—Kapazitäten für die medizinische Bevorratung,“

ii)

folgender fünfter Gedankenstrich wird angefügt:

„—Kapazitäten im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle.“;

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) Bevorratung medizinischer Gegenmaßnahmen oder persönlicher Schutzausrüstung zur Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren im Sinne des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

(*1)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).“;"

ii)

folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g) Kapazitäten zur chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Dekontamination („CBRN-Dekontamination“).“;

2.

in Artikel 3e erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis g genannten rescEU-Kapazitäten werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen. Die finanzielle Unterstützung der Union deckt gemäß Artikel 21 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU alle Kosten ab, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der Kapazitäten notwendig sind.

(4)

Werden die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis g genannten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsendet, deckt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 100 % der operativen Kosten.“;

3.

folgender Artikel 3f wird eingefügt:

„Artikel 3f

Geschätzte Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination

(1)   Bei der Berechnung der geschätzten Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination werden alle in Anhang IA des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.

(2)   Die in Anhang IA Nummer 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannte Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination wird auf der Grundlage der Marktpreise berechnet, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU erworben, gemietet oder geleast werden. Wenn die Mitgliedstaaten rescEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen, legen sie der Kommission Nachweise über die tatsächlich geltenden Marktpreise oder, sollten für bestimmte Komponenten dieser Kapazitäten keine Marktpreise vorliegen, gleichwertige Nachweise vor.

(3)   Die in Anhang IA Nummern 2 bis 8 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kategorie der geschätzten Gesamtkosten für Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination wird mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens unter Berücksichtigung der der Kommission vorliegenden Informationen und der Inflation berechnet. Diese Kosten werden von der Kommission bei der Gewährung der jährlichen finanziellen Unterstützung zugrunde gelegt.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten geschätzten Gesamtkosten werden berechnet, wenn mindestens ein Mitgliedstaat Interesse daran bekundet, solche rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten oder zu leasen.“;

4.

die Anhänge werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2021

Für die Kommission

Janez LENARČIČ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 41).


ANHANG

Im Anhang wird der folgende Abschnitt 7 angefügt:

„7.   Chemische, biologische, radiologische und nukleare Dekontamination

 

Aufgaben

Chemische, biologische, radiologische und nukleare Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen, Sachbeweisen oder betroffenen Personen, einschließlich Todesopfern.

 

Kapazitäten

Ausreichende Fähigkeit zur Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen und Sachbeweisen;

falls die Kapazität auch die Dekontamination von Personen umfasst, ausreichende Fähigkeit zur Dekontamination von mindestens 200 ambulanten Personen pro Stunde und 20 nicht ambulanten Personen pro Stunde, einschließlich Todesopfern;

Fähigkeit zur Dekontamination von gängigen toxischen Industriechemikalien, bekannten Kampfstoffen, biologischen infektiösen Agenzien (Pathogene) und Toxinen sowie Radionukliden;

Fähigkeit, innerhalb eines sicheren Umkreises provisorische Dekontaminationsanlagen zu errichten, den Dekontaminationsbereich zum Zwecke einer sicheren Arbeitsumgebung zu überwachen und die Wirksamkeit der Dekontamination zu bewerten.

 

Hauptkomponenten

Geeignete Ausrüstungen, Technologien und Lösungen zur Dekontamination von gängigen toxischen Industriechemikalien, bekannten Kampfstoffen, biologischen infektiösen Agenzien (Pathogene) und Toxinen sowie Radionukliden;

geeignete Ausrüstung zur Überwachung der Dekontamination;

geeignete Ausrüstung und geeignetes Personal für die Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen, Sachbeweisen und Fähigkeiten;

falls die Kapazität auch die Dekontamination von Personen umfasst, geeignete Ausrüstung und geeignetes Personal für die Dekontamination ambulanter und nicht ambulanter Personen;

geeignete Fähigkeiten und Verfahren, um den Dekontaminationsbereich zum Zwecke einer sicheren Arbeitsumgebung zu überwachen und die Wirksamkeit der Dekontamination zu bewerten;

geeignete persönliche Schutzausrüstungen für die sichere Arbeit in einer kontaminierten Umgebung während der gesamten Einsatzdauer;

ausreichende Pumpsysteme und Behälter für die lokale Wasserförderung und -speicherung;

sichere Abfallbewirtschaftungssysteme und -verfahren während und nach der Dekontamination, einschließlich Lösungen für die zeitweilige und sichere Lagerung von kontaminierten Abfällen, Pumpen, Abfallverbrennungsrückständen, kontaminiertem Wasser und Abwasserbehandlungsanlagen. Die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, einschließlich kontaminierten Wassers und anderer Nebenprodukte, erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Unions- oder internationalen Vorschriften oder den Rechtsvorschriften des Gastlandes, je nachdem, welche Vorschriften strenger sind, und mit Unterstützung des Gastlandes.

 

Autarkie

Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU finden Anwendung;

Fähigkeit zur Dekontamination des eigenen Personals.

 

Einsatz

Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots;

Fähigkeit, den Betrieb während mindestens 14 aufeinanderfolgender Tage aufrechtzuerhalten.“