31984R2021

Verordnung (EWG) Nr. 2021/84 der Kommission vom 12. Juli 1984 zur Festsetzung mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Türkei

Amtsblatt Nr. L 187 vom 14/07/1984 S. 0051 - 0053


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2021/84 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 1984

zur Festsetzung mengenmässiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Türkei

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1842/71 des Rates vom 21. Juni 1971 (1), insbesondere auf Artikel 1,

nach Konsultationen in dem mit Artikel 3 dieser Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Einfuhren von Textilwaren aus den Lieferländern auf den Markt der Gemeinschaft haben im Laufe der letzten Jahre zu einer Zerrüttung des Marktes geführt und den Herstellern in der Gemeinschaft einen schweren Schaden zugefügt, der sich in Betriebsstillegungen und beträchtlichen Arbeitsplatzeinbussen äussert.

Angesichts dieser Lage sind die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in den meisten Lieferländern mit niedrigen Gestehungspreisen gegenwärtig im Rahmen bilateraler Abkommen oder autonomer Regelungen in der Gemeinschaft einer Genehmigungspflicht und einer Hoechstmengenregelung unterworfen.

Die Einfuhren nach Frankreich, Italien und in das Vereinigte Königreich von Geweben aus Baumwolle (Kategorie 2) mit Ursprung in der Türkei haben in den ersten vier Monaten des Jahres 1984 bereits 55 %, 56 % und 97 % der Einfuhren des Jahres 1983 erreicht.

Die Einfuhren nach Frankreich von gewebten Hemden (Kategorie 8) mit Ursprung in der Türkei haben in den ersten vier Monaten des Jahres 1984 bereits 59 % der Einfuhren des Jahres 1983 erreicht.

Die Einfuhren in das Vereinigte Königreich von Frottiergewebe (Kategorie 9) mit Ursprung in der Türkei haben in den ersten fünf Monaten des Jahres 1984 bereits 54 % der Einfuhren des Jahres 1983 erreicht.

Die Einfuhren nach Deutschland, Italien und in das Vereinigte Königreich von Bettwäsche (Kategorie 20) mit Ursprung in der Türkei haben in den ersten vier Monaten des Jahres bereits 60 %, 77 % und 39 % der Einfuhren des Jahres 1983 erreicht.

Mit Verordnung (EWG) Nr. 1259/84 (2) hat die Kommission Schutzmaßnahmen getroffen, mit denen zunächst die Erteilung von Einfuhrpapieren für Textilwaren der Kategorien 2, 8, 9 und 20 bis zum 15. Juli 1984 ausgesetzt wurde.

Der in den vergangenen Monaten extrem rasche Anstieg der Einfuhren nach Deutschland, Frankreich, Italien und in das Vereinigte Königreich von Geweben aus Baumwolle, Hemden, Frottiergewebe und Bettwäsche mit Ursprung in der Türkei hat zur Verschärfung der kumulativen Zerrüttung dieser Märkte geführt und die Gemeinschaft schon früher dazu verpflichtet, diese Einfuhren gemeinschaftlichen und regionalen mengenmässigen Beschränkungen zu unterwerfen.

Der Rhythmus der Einfuhren in die Gemeinschaft bleibt höher als der, aufgrund dessen schon Schutzmaßnahmen für die gleichen Kategorien in früheren Jahren getroffen wurden.

Infolge des Ausmasses dieser Einfuhrsteigerungen ist eine Sofortmaßnahme erforderlich, um zu verhindern, daß die Hersteller in der Gemeinschaft in nicht wiedergutzumachender Weise geschädigt werden. Es ist daher gerechtfertigt, gemäß Artikel 60 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um diese Schwierigkeiten zu beheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Einfuhren nach Frankreich, Italien und in das Vereinigte Königreich von Textilwaren der Kategorie 2, die im Anhang aufgeführt sind, mit Ursprung in der Türkei werden bis zum 31. Dezember 1984 mengenmässigen Beschränkungen unterworfen, die im gleichen Anhang aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung versandt worden sind und sich auf dem Transport nach Frankreich, Italien und in das Vereinigte Königreich befinden.

Artikel 2

(1) Die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Textilwaren der Kategorie 8 mit Ursprung in der Türkei nach Frankreich wird bis zum 31. Dezember 1984 mengenmässigen Beschränkungen unterworfen, die im gleichen Anhang aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung versandt worden sind und sich auf dem Transport nach Frankreich befinden.

Artikel 3

(1) Die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Textilwaren der Kategorie 9 mit Ursprung in der Türkei in

das Vereinigte Königreich wird bis zum 31. Dezember 1984 mengenmässigen Beschränkungen unterworfen, die im gleichen Anhang aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung versandt worden sind und sich auf dem Transport in das Vereinigte Königreich befinden.

Artikel 4

(1) Die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Textilwaren der Kategorie 20 mit Ursprung in der Türkei nach Deutschland, Italien und in das Vereinigte Königreich wird bis zum 31. Dezember 1984 mengenmässigen Beschränkungen unterworfen, die im gleichen Anhang aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung versandt worden sind und sich auf dem Transport nach Deutschland, Italien und in das Vereinigte Königreich befinden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 1984.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 1984

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 192 vom 26. 8. 1971, S. 14.

(2) ABl. Nr. L 122 vom 8. 5. 1984, S. 9.

ANHANG

1.2.3.4.5.6.7.8 // // // // // // // // // Kate- gorie Nr. // Tarif- nummer // NIMEXE- Kennziffer (1984) // Warenbezeichnung // Dritt- länder // Mit- glied- staaten // Einheiten // Hoechstmengen vom 16. Juli bis 31. Dezember 1984 // // // // // // // // // // // // // // // // // 2 // 55.09 // 55.09-03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 29, 32, 34, 35, 37, 38, 39, 41, 49, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 59, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 73, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 98, 99 // Andere Gewebe aus Baumwolle: Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe // Türkei // F I UK // Tonnen // 100 250 100 // // // // // // // // // 8 // 61.03 A // 61.03-11, 15, 19 // Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten: Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden, aus Geweben, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen // Türkei // F // 1 000 Stück // 490 // // // // // // // // // 9 // 55.08 62.02 B III a) 1 // 55.08-10, 30, 50, 80 62.02-71 // Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung: B. andere: Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle; Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche aus Schlingengeweben (Frottiergeweben) aus Baumwolle // Türkei // UK // Tonnen // 300 // // // // // // // // // 20 // 62.02 B I a) c) // 62.02-12, 13, 19 // Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung: B. andere: Bettwäsche aus Geweben // Türkei // D I UK // Tonnen // 300 100 300 // // // // // // // //