10.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/197 DES RATES

vom 9. Februar 2018

zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.

(2)

Am 1. Februar 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vier Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Diese Personen sollten daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen werden. Da zwei dieser Personen bereits in Anhang Ia jener Verordnung benannt wurden, sollten sie aus Anhang Ia jener Verordnung gestrichen werden, um nun in Anhang I jener Verordnung benannt zu werden.

(3)

Die Anhänge I und Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird gemäß dem Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.


ANHANG I

Folgende Personen werden in die in Anhang I Teil a der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthaltene Liste aufgenommen:

„32.

Muhindo Akili Mundos (alias: a) Charles Muhindo Akili Mundos; b) Akili Muhindo; c) Muhindo Mundos)

Benennung: a) General der kongolesischen Streitkräfte (FARDC), Kommandant der 31. Brigade; b) Brigadegeneral der FARDC

Geburtsdatum: 10. November 1972

Geburtsort: Demokratische Republik Kongo

Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Muhindo Akili Mundos ist FARDC-General und Kommandant der 31. Brigade. Er wurde im September 2014 zum Kommandanten des Einsatzgebiets der FARDC im Territorium von Beni und Lubero, einschließlich der Operation ‚Sukola I‘ gegen die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), ernannt. Er hatte diese Position bis Juni 2015 inne. Er stellt zudem eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Muhindo Akili Mundos wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

Muhindo Akili Mundos war als Befehlshaber der kongolesischen Armee für Militäroperationen gegen die ADF im Rahmen der Operation ‚Sukola I‘ von August 2014 bis Juni 2015 verantwortlich. Die ihm unterstehende FARDC-Einheit hat nicht eingegriffen, um Menschenrechtsverletzungen der ADF, auch Angriffe auf die Zivilbevölkerung, zu verhindern. Mundos hat ehemalige Kämpfer lokaler bewaffneter Gruppen für die Teilnahme an von den ADF verübten außergerichtlichen Hinrichtungen und Massakern rekrutiert und ausgerüstet.

Während seiner Zeit als Anführer der Operation ‚Sukola I‘ der FARDC befehligte und unterstützte er auch eine Splittergruppe der ADF, die sogenannte ADF-Mwalika. Unter seinem Befehl haben die ADF-Mwalika Angriffe auf die Zivilbevölkerung verübt. Dabei haben seinem Kommando unterstehende FARDC-Kämpfer die ADF-Mwalika zusätzlich unterstützt.

33.

Guidon Shimiray Mwissa

Geburtsdatum: 13. März 1980

Geburtsort: Kigoma, Walikale, Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Absolvent der Sekundarschule (humanités sociales) in Mpofi; schloss sich im Alter von 16 Jahren der von She Kasikila befehligten bewaffneten Gruppe an, die sich zusammen mit Kasikila mit den FARDC verbündete und deren Bataillon S3 wurde; wurde 2007 verwundet, schloss sich danach den Mai Mai Simba unter dem damaligen Anführer ‚Mando‘ an, war an der Gründung der NDC im Jahr 2008 beteiligt und wurde stellvertretender Befehlshaber der Aigle-Lemabé-Brigade. Er stellt zudem eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe g der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Guidon Shimiray Mwissa wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe g der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

‚General‘ Guidon Shimiray Mwissa sagte sich 2014 von der Nduma defense du Congo (NDC) los und gründete seine eigene Gruppierung, die NDC-R.

Die von ihm angeführte NDC-R rekrutiert Kindersoldaten und setzt sie im bewaffneten Konflikt ein. Ihr werden auch Menschenrechtsverletzungen in den östlichen Provinzen und die Eintreibung illegaler Steuern in Goldabbaugebieten sowie die Verwendung dieser Einnahmen für den Ankauf von Waffen unter Verstoß gegen das gegen die DRK verhängte Waffenembargo vorgeworfen.

34.

Lucien Nzambamwita (alias: André Kalume)

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Zelle Nyagitabire, Sektor Ruvune, Gemeinde Kinyami, Präfektur Byumba, Ruanda

Staatsangehörigkeit: Ruanda

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Er stellt eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe j der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Lucien Nzambamwita wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe j der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

Lucien Nzambamwita (alias André Kalume) ist ein militärischer Anführer der Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die in der DRK operieren, was den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der DRK untergräbt, und er ist für Menschenrechtsverletzungen, unter anderem für Angriffe auf die Zivilbevölkerung und die Tötung von Zivilpersonen, verantwortlich. Die FDLR wurde vom Ausschuss nach der UNSCR 1533 am 31. Dezember 2012 mit Sanktionen belegt.

35.

Gédéon Kyungu Mutanga Wa Bafunkwa Kanonga

Benennung: Rebellenführer in Katangan

Geburtsdatum: 1974

Geburtsort: Territorium Manono, Provinz Katanga (jetzt Provinz Tanganyika)

Tag der Benennung durch die VN: 1. Februar 2018

Weitere Angaben: Gédéon Kyungu gehört der Volksgruppe der Balubakat an. Nach Durchlaufen der Primarschule in Likasi und der Sekundarschule in Manono erwarb er einen Studienabschluss in Pädagogik. 1999 schloss er sich der Mai-Mai-Bewegung an und befehligte ab 2003 eine ihrer aktivsten Gruppen in der Provinz Katanga. 2006 suchte er die Friedenstruppen der Vereinten Nationen auf, um sich im Rahmen des Prozesses der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) wieder zu integrieren. Er entkam 2011 aus dem Gefängnis und stellte sich im Oktober 2016. Er stellt eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK im Sinne von Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) des VN-Sicherheitsrates dar.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gédéon Kyungu Mutanga Wa Bafunkwa Kanonga wurde am 1. Februar 2018 nach den unter Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016) genannten Kriterien, die in der Resolution 2360 (2017) bekräftigt wurden, in die Liste aufgenommen.

Weitere Angaben:

Da die Bakata-Katanga-Miliz (alias Kata Katanga) von 2011 bis 2014 unter der Führung von Gédéon Kyungu Mutanga stand, war dieser an schweren Menschenrechtsverletzungen wie der Tötung von Zivilpersonen und Angriffen auf die Zivilbevölkerung vor allem in den ländlichen Gebieten der Provinz Katanga beteiligt. Als Befehlshaber der bewaffneten Gruppe Bakata Katanga, die schwere Menschrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, einschließlich Angriffe auf die Zivilbevölkerung, im Südosten der DRK begangen hat, stellt Gedeon Kyungu Mutanga somit eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der DRK dar.“


ANHANG II

Die Einträge zu folgenden Personen werden aus Anhang Ia Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 gestrichen:

„9.

Gédéon Kyungu Mutanga;

13.

Muhindo Akili Mundos“.