30.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 400/1


VERORDNUNG (EU) 2020/1781 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Verringerung der Fangkapazität in der Ostsee und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee befischen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee (im Folgenden „Mehrjahresplan für die Ostsee“) festgelegt. Mit dem Mehrjahresplan für die Ostsee wird beabsichtigt, den ökosystembasierten Ansatz im Fischereimanagement anzuwenden, um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Der Mehrjahresplan für die Ostsee muss mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich vereinbar sein, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand in der Meeresumwelt zu erreichen, das in der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgegeben ist.

(2)

Die Bestimmungen des Mehrjahresplans für die Ostsee über die Annahme von Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandepflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Unionsgewässern der Ostsee sollten auch für Atlantischen Lachs (Salmo salar), hinsichtlich der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gelten.

(3)

Der wissenschaftlichen Bewertung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zufolge befinden sich viele Arten und Lebensräume in der Ostsee nicht in gutem Zustand. Die jährlichen Nährstoffeinträge überschreiten immer noch regional vereinbarte Ziele in der zentralen Ostsee, dem Schärenmeer und dem Finnischen Meerbusen. Die Nährstoffkonzentrationen sind nach wie vor relativ hoch, und auch das Ausmaß der Tiefwasserbereiche mit wenig oder gar keinem Sauerstoff ist weiterhin groß. Der Schadstoffgehalt ist im Vergleich zu den meisten europäischen Meeren nach wie vor hoch. Durch diese Umweltsituation wird die Nahrungsnetzfunktionalität beeinträchtigt, die Resilienz und Widerstandsfähigkeit gegen weitere Umweltveränderungen gemindert und die Aussichten für sozioökonomischen Nutzen, einschließlich der Fangmöglichkeiten, verringert.

(4)

Zwischen dem sich verschlechternden Zustand des Dorschs in der östlichen Ostsee (Gadus morhua) und dieser Umweltsituation wurde ein Zusammenhang festgestellt. Dem ICES zufolge leidet der Bestand von Dorsch in der östlichen Ostsee unter einer nicht nachhaltig geringen Biomasse aufgrund einer Kombination aus rückläufiger Rekrutierung, geringer Verfügbarkeit von Beutearten, Umweltfaktoren und Veränderungen des Ökosystems — wie beispielsweise Sauerstoffmangel, Temperaturanstieg oder Schadstoffbelastung —, die in Anbetracht des Zustands des Bestands eine hohe natürliche Sterblichkeit von etwa dem Dreifachen der fischereilichen Sterblichkeit und eine übermäßige fischereiliche Sterblichkeit zur Folge haben. Die Biomasse von handelsüblich großem Dorsch in der östlichen Ostsee hat ihren niedrigsten beobachteten Stand seit den 1950er-Jahren erreicht. Zudem ist der ICES zu der Einschätzung gelangt, dass die Biomasse des Laicherbestands des Dorschs in der östlichen Ostsee auch ohne jede Fischereitätigkeit mittelfristig (bis 2024) unter dem Nachhaltigkeitsreferenzpunkt bleiben wird, und rät daher in seinem Bestandsgutachten für 2020 zu Nullfangmengen.

(5)

Im Mehrjahresplan für die Ostsee ist festgelegt, dass Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Verringerung der Fangmöglichkeiten und besonderer Erhaltungsmaßnahmen, ergriffen werden müssen und dass diese Maßnahmen durch alle anderen geeigneten Maßnahmen zu ergänzen sind, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist. Die Abhilfemaßnahmen können die Aussetzung der gezielten Befischung des Bestands und eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen. Die Maßnahmen sind anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation auszuwählen.

(6)

Auf der Grundlage der Bestandsabschätzung für Dorsch in der östlichen Ostsee hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1248 (6) erlassen, durch die die Befischung von Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 24, 25 und 26 durch Fischereifahrzeuge der Union bis zum 31. Dezember 2019 untersagt wurde. Dieses Verbot hatte deutliche Auswirkungen auf den östlichen Ostseeraum, insbesondere auf den Sektor der kleinen handwerklichen Fischerei. Ferner hatte das Verbot auch Auswirkungen auf die Fischerei im westlichen Ostseeraum.

(7)

In der Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates (7) ist für das Jahr 2020 eine notwendige und beispiellose Verringerung der Fangmöglichkeiten für Dorsch in der östlichen Ostsee um 92 % im Vergleich zu 2019 vorgesehen und die Verwendung der zulässigen Gesamtfangmenge („TAC“) ausschließlich auf Beifänge beschränkt. Eine gezielte Befischung dieses Bestands ist daher nicht zulässig. Fangtätigkeiten, die wissenschaftlicher Forschung dienen, sind zugelassen, um die Entwicklungen bei der Biomasse des Bestands zu verfolgen. Da in der ICES-Unterdivision 24 hauptsächlich Dorsch aus der östlichen Ostsee vorkommt, wurde die Verwendung der TAC für Dorsch in der westlichen Ostsee in der ICES-Unterdivision 24 ebenfalls auf Beifänge von Dorsch beschränkt.

(8)

Die derzeit von Dorsch in der östlichen Ostsee abhängigen Fangflotten haben nicht die Möglichkeit, alternativ andere Bestände zu befischen. Es wird geschätzt, dass zusätzliche Fangmengen von etwa 20 000 Tonnen anderer Arten erforderlich wären, um die wirtschaftlichen Verluste durch die Schließung der Fischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee auszugleichen. Die Verordnung (EU) 2019/1838 sieht jedoch auch erhebliche Kürzungen für andere Bestände für 2020 vor, insbesondere für Dorsch in der westlichen Ostsee, mit einer Verringerung um 60 % und für Hering in der westlichen Ostsee (Clupea harengus), mit einer Verringerung um 65 % für den westlichen Bestand und um 27 % im Bottnischen Meerbusen.

(9)

Wie Analysen zeigen, umfassen die Flottensegmente mit der höchsten Abhängigkeit von Dorsch in der östlichen Ostsee mehr als 300 Schiffe, hauptsächlich Trawler und Netzfischer in Litauen, Lettland und Polen, sowie in geringerem Maße auch in Dänemark und in Deutschland. Diese Flottensegmente sind von erheblicher sozioökonomischer Bedeutung, sie entsprechen etwa 20 % bis 50 % der jeweiligen nationalen Flotte in Litauen, Lettland und Polen, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten. Nur eine Minderheit der Flottensegmente scheint ausreichend widerstandsfähig zu sein, um eine kurzfristige — aber nicht eine mittel- oder langfristige — Schließung zu überstehen. Die übrige Flotte leidet entweder bereits unter einer schlechten Situation, die sich durch die Schließung weiter verschlechtern wird, oder wird überhaupt nicht mehr rentabel arbeiten können. Die Quotenausschöpfung für Dorsch in der östlichen Ostsee liegt bereits seit vielen Jahren unter 60 %, im Jahr 2018 fiel sie auf 40 % und im Jahr 2019 sogar noch weiter; bis zum Beginn der Sofortmaßnahmen der Kommission Mitte Juli 2019 lag die Quotenausschöpfung bei 19 %, was das biologische Problem dieser Fischerei verdeutlicht. Da auch mittelfristig nicht mit der Erholung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee auf ein gesundes Niveau zu rechnen ist, wird es nach wie vor ein strukturelles Ungleichgewicht in diesen Flottensegmenten geben, was die Umstrukturierung der Flotte rechtfertigt.

(10)

Die Umstrukturierung der Flotten ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Fangkapazität ihrer Flotten unter Berücksichtigung der Entwicklungen und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten mit der Zeit an ihre Fangmöglichkeiten anzupassen, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen herzustellen. Zur Verwirklichung dieses Ziels müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres einen Bericht übermitteln, in dem das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und ihren Fangmöglichkeiten bewertet wird. Geht aus der Bewertung eindeutig hervor, dass die Fangkapazität in keinem wirksamen Gleichgewicht zu den Fangmöglichkeiten steht, so muss der betreffende Mitgliedstaat einen Aktionsplan für die Flottensegmente erstellen, in denen strukturelle Überkapazitäten festgestellt wurden, und diesen Aktionsplan in seinen Bericht aufnehmen.

(11)

In der politischen Einigung des Rates vom 15. Oktober 2019 über Fanggrenzen für die Ostsee im Jahr 2020 erklärten die betroffenen Mitgliedstaaten, dass sie — falls sie die Fangkapazität der Flotte verringern müssten — der Kommission einen Aktionsplan gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorlegen würden, um die nachteiligen sozioökonomischen Auswirkungen des Rückgangs der Fischerei zu bewältigen. Am 17. Oktober 2019 erkannten die betroffenen Mitgliedstaaten ebenfalls an, dass es in Anbetracht der notwendigen Verringerung der Fangkapazität der Flotte wichtig ist, staatliche Beihilfen für Investitionen in zusätzliche Fangkapazitäten zu unterlassen. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, ihre jährlichen Berichte über Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten oder Änderungen daran jederzeit der Kommission zu übermitteln, um einen solchen Aktionsplan darin aufzunehmen oder ihn zu ändern.

(12)

Das Fangkapazitätsniveau der Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit in den Flottensegmenten durchführen, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee (im Folgenden „die drei betroffenen Bestände“) gezielt befischt haben, sollten nicht die durchschnittliche Fangkapazität der Schiffe überschreiten, denen Fangmöglichkeiten für die drei betroffenen Bestände für die Jahre 2015 bis 2019 zugeteilt wurden. Dieses Fangkapazitätsniveau sollte verringert werden, wenn Schiffe mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden, um die drei betroffenen Bestände wieder aufzubauen. Diese Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Schiffe anderer Flottensegmente nicht auf Flottensegmente übertragen werden können, die einen oder mehrere der drei betroffenen Bestände befischen, indem sie diesen Schiffsgruppen vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Kapazitätsabbau oder bevor der betroffene Bestand drei Jahre lang oberhalb von MSY Btrigger gelegen hat — je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt — keine neuen Fangkapazitäten zuteilen. Um sicherzustellen, dass die Fangkapazitätsniveaus nicht überschritten werden, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre ursprünglichen Fangkapazitäten und deren etwaige Änderungen unterrichten.

(13)

Angesichts der ernsten Lage der drei betroffenen Bestände sollten die Mitgliedstaaten die Überwachung und Kontrolle von Schiffen mit einer Beifangquote für Dorsch in der östlichen Ostsee oder mit Fangmöglichkeiten für Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee verstärken. Darüber hinaus sollte der Grenzwert, ab der ein Fischereifahrzeug eine Anlandung voranmelden und seinen Fang an einem bestimmten Ort anlanden muss, für Dorsch in der östlichen Ostsee und Dorsch in der westlichen Ostsee auf 250 Kilogramm verringert werden.

(14)

Die Verordnung (EU) 2016/1139 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Der ICES hat eine analytische Bewertung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee veröffentlicht, konnte jedoch weder die Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit noch verschiedene Referenzpunkte liefern, da die erforderlichen Daten fehlen. Daher sollte die Datenerhebung verbessert werden.

(16)

Der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete Europäische Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“) sah als Instrument zur Verringerung der ermittelten strukturellen Überkapazitäten die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 vor. Der daraus resultierende Aktionsplan gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gab Mitgliedstaaten, die ein strukturelles Ungleichgewicht festgestellt hatten, somit die Möglichkeit, die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit als Mittel zur Erreichung der Ziele des Aktionsplans vorzusehen.

(17)

Um die schwerwiegenden nachteiligen sozioökonomischen Auswirkungen für Fischereigemeinschaften und -unternehmen infolge der anhaltenden und negative Umweltsituation in der Ostsee und die daraus resultierende massive Verringerung der Fangmöglichkeiten abzumildern, und angesichts der im Mehrjahresplan für die Ostsee vorgesehenen spezifischen Maßnahmen sollte öffentliche Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen verfügbar sein, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Ziele ihrer Aktionspläne gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen und jedes in den betroffenen Flottensegmenten festgestellte strukturelle Ungleichgewicht zu verringern. Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden, um die Unterstützung für die endgültige Stilllegung von Schiffen in den betroffenen Flottensegmenten wiedereinzuführen.

(18)

Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur in der Ostsee mit den Erhaltungszielen des Mehrjahresplans für die Ostsee zu gewährleisten, sollte die Unterstützung der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen in den betroffenen Flottensegmenten streng an die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie der besonderen Fangkapazitätsobergrenzen für die betroffenen Flottensegmente geknüpft sein.

(19)

Angesichts der Empfindlichkeit des Ökosystems der Ostsee sollte die Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten nicht für den Umbau von Fischereifahrzeugen für andere Tätigkeiten als den kommerziellen Fischfang, beispielsweise die Freizeitfischerei, die sich nachteilig auf das Ökosystem auswirken könnte, gewährt werden. Die Unterstützung sollte somit nur für das Abwracken von Fischereifahrzeugen gewährt werden.

(20)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, die mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden, nicht ersetzt. Darüber hinaus sind nach der genannten Verordnung die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Zugänge neuer Fangkapazitäten zur Flotte dadurch auszugleichen, dass zuvor mindestens in gleichem Umfang bestehende Fangkapazitäten abgebaut werden.

(21)

Da die Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 bis Ende 2023 gewährt werden kann, sollte der letzte jährliche Bericht über die Durchführung der operationellen Programme bis zum 31. Mai 2024 vorgelegt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

(22)

In Anbetracht der schlechten Wirtschaftslage der Fischereifahrzeuge der Union, die erheblich von den drei betroffenen Beständen abhängig sind, und der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass Unterstützung aus dem EMFF für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten dieser Fischereifahrzeuge im Jahr 2020 verfügbar ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1139

Die Verordnung (EU) 2016/1139 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Mit dieser Verordnung werden auch Einzelheiten für die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in den Unionsgewässern der Ostsee für Atlantischen Lachs (Salmo salar) in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 32 festgelegt.“

2.

In Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Allerdings sind bei Atlantischem Lachs die auf die Kommission gemäß Unterabsatz 1 übertragenen Befugnisse auf die dort in Buchstabe a genannten Maßnahmen beschränkt.“

3.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL VI A

FANGKAPAZITÄTSVERRINGERUNG

Artikel 8a

Verringerung der Fangkapazität für Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee

(1)   Mitgliedstaaten, die einen Aktionsplan gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Flottensegmente erstellt haben, zu denen Fischereifahrzeuge zählen, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee (im Folgenden ‚die drei betroffenen Bestände‘) gezielt befischt haben, können Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 durchführen.

(2)   Unterstützung für Maßnahmen nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn der in Absatz 1 genannte Aktionsplan bestimmte Zielvorgaben für die Fangkapazitätsverringerung für Fischereifahrzeuge mit Fangmöglichkeiten für einen oder mehrere der drei betroffenen Bestände vorsieht.

(3)   Die Mitgliedstaaten können ihren in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten jährlichen Bericht jederzeit übermitteln oder ändern, um ihren Aktionsplan darin aufzunehmen oder zu ändern.

(4)   Die Gesamtfangkapazität eines Mitgliedstaats, der Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchführt, wird um die Menge verringert, die der Fangkapazität der Fischereifahrzeuge entspricht, die gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in den gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden Berichten jede Verringerung der Gesamtfangkapazität mit.

(6)   Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 durchführen, teilen der Kommission den jährlichen Durchschnitt der Gesamtfangkapazität aller Fischereifahrzeuge, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt wurden, für die Jahre 2015 bis 2019 mit. Darüber hinaus teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtmenge der abgebauten Fangkapazität der Fischereifahrzeuge mit, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt waren.

(7)   Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 durchführen, stellen sicher, dass die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt wurden, die der Kommission gemäß Absatz 6 mitgeteilte jährliche Durchschnittsfangkapazität nicht übersteigt, indem sie diesen Schiffsgruppen vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Abbaus der Fangkapazität oder bevor der betroffene Bestand drei Jahre lang oberhalb von MSY Btrigger gelegen hat — je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt — keine neuen Fangkapazitäten zuteilen.“

4.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die dort festgelegte Anmeldeverpflichtung für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens 250 Kilogramm Dorsch oder zwei Tonnen pelagische Arten an Bord mitführen.“

5.

Artikel 14 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

250 Kilogramm Dorsch,“.

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Kontrolle der Fänge von Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee

Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle von Schiffen mit Beifangquote für Dorsch in der östlichen Ostsee oder mit Fangmöglichkeiten für Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee.“

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle von Dorsch in der östlichen Ostsee gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) handelt es sich bei den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten zwei Kalenderjahren jedoch um die Jahre 2017 und 2018.

(*1)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).“;"

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden, es sei denn, es werden Maßnahmen zur endgültigen Einstellung erlassen, um die Ziele der folgenden Mehrjahrespläne zu erreichen:

a)

Mehrjahresplan für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer gemäß der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2);

b)

Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 für die Schiffe, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee gemäß Artikel 8a der Verordnung (EU) 2016/1139 gezielt befischt haben.

(*2)  Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).“;"

c)

Absatz 4a erhält folgende Fassung:

„(4a)   Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2019/1022 zu erreichen, kommen ab dem 16. Juli 2019 für eine Unterstützung im Rahmen des EMFF in Betracht.

Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2016/1139 und insbesondere die in deren Artikel 8a aufgeführten Ziele zu erreichen, kommen ab dem 1. Dezember 2020 für eine Unterstützung im Rahmen des EMFF in Betracht.“;

d)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Abweichend von Absatz 1 kann auch ohne endgültige Einstellung der Fangtätigkeit Unterstützung zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden, sofern die Schiffe für andere Tätigkeiten als den kommerziellen Fischfang umgebaut werden. Diese Abweichung gilt nicht für die nach Absatz 4 Buchstabe b gewährte Unterstützung.“

2.

Artikel 114 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2024 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung des operationellen Programms im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. C 106 vom 31.3.2020, S. 10.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2020.

(3)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(4)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1248 der Kommission vom 22. Juli 2019 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee (Gadus morhua) (ABl. L 195 vom 23.7.2019, S. 2).

(7)  Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2019, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).