20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/1


VERORDNUNG (EU) 2020/1503 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Oktober 2020

über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Schwarmfinanzierung etabliert sich zunehmend als alternative Finanzierungsform für neugegründete Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und stützt sich meist auf relativ kleine Anlagebeträge. Dabei handelt es sich um eine zunehmend bedeutsame Art der Vermittlung, bei der ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, ohne dabei selbst ein Risiko einzugehen, eine öffentlich zugängliche digitale Plattform betreibt, um eine Zusammenführung potenzieller Anleger oder Kreditgeber mit Unternehmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, die sich Finanzmittel beschaffen wollen. Diese Finanzierung könnte in Form von Krediten oder in Form des Erwerbs von übertragbaren Wertpapieren oder von anderen für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten erfolgen. Die vorliegende Verordnung sollte daher sowohl für kreditbasierte als auch für anlagebasierte Schwarmfinanzierung gelten, da diese Arten von Schwarmfinanzierung als vergleichbare Finanzierungsalternativen strukturiert werden können.

(2)

An der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sind in der Regel drei Arten von Akteuren beteiligt: der Projektträger, der das zu finanzierende Projekt vorschlägt, Anleger, die das vorgeschlagene Projekt finanzieren, und ein Schwarmfinanzierungsdienstleister als Mittlerorganisation, der die Projektträger und Anleger mithilfe einer Online-Plattform zusammenbringt.

(3)

Schwarmfinanzierung kann dazu beitragen, KMU Zugang zu Finanzmitteln zu verschaffen und die Kapitalmarktunion zu vollenden. Ein mangelhafter Zugang von KMU zu Finanzmitteln ist auch in den Mitgliedstaaten ein Problem, in denen der Zugang zu Bankkrediten während der gesamten Finanzkrise stabil blieb. Schwarmfinanzierung ist eine zunehmend gängige Praxis geworden, wenn es um die Finanzierung von Geschäftstätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen geht. Solche Finanzierungen erfolgen mithilfe von Online-Plattformen; die Geschäftstätigkeiten werden für gewöhnlich durch eine große Zahl von Personen oder Organisationen finanziert; und die Unternehmen, einschließlich neugegründete Unternehmen, beschaffen sich relativ geringe Geldbeträge.

(4)

Schwarmfinanzierung ist jedoch nicht nur eine alternative Quelle von Finanzmitteln wie zum Beispiel Risikokapital, sondern kann Unternehmen weitere Vorteile bieten. Schwarmfinanzierung kann eine Geschäftsidee bestätigen, Unternehmern Zugang zu einer großen Zahl von Personen und somit auch zu Wissen und Informationen eröffnen und als Marketinginstrument dienen.

(5)

Einige Mitgliedstaaten haben bereits auf den nationalen Markt abgestimmte Schwarmfinanzierungsregelungen eingeführt. Diese sind auf die Merkmale und Erfordernisse der lokalen Märkte und Anleger zugeschnitten. Dadurch unterscheiden sich jedoch die bestehenden nationalen Vorschriften innerhalb der Union, was die Betriebsbedingungen für Schwarmfinanzierungsplattformen, den zulässigen Tätigkeitsumfang und die Voraussetzungen für die Zulassung betrifft.

(6)

Die Unterschiede zwischen den bestehenden nationalen Vorschriften sind von solcher Art, dass sie die grenzüberschreitende Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erschweren und daher direkte Auswirkungen auf die Funktionsweise des Binnenmarkts für diese Dienste haben. So führt insbesondere die Tatsache, dass der Rechtsrahmen entlang nationaler Grenzen fragmentiert ist, zu erheblichen Kosten für Kleinanleger, die bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts für grenzüberschreitende Schwarmfinanzierungsdienstleistungen oft mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. Diese Anleger schrecken daher oft davor zurück, mittels Schwarmfinanzierungsplattformen grenzüberschreitend anzulegen. Ebenso werden Schwarmfinanzierungsdienstleister, die diese Plattformen betreiben, davon abgehalten, ihre Dienstleistungen auch in anderen Mitgliedstaaten als dem ihrer Niederlassung anzubieten. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beschränken sich daher bisher noch immer weitgehend auf den nationalen Markt, was auf Kosten eines unionsweiten Schwarmfinanzierungsmarkts geht; dadurch wird der Zugang der Unternehmen zu Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erschwert, insbesondere in Fällen, in denen diese Unternehmen auf kleineren nationalen Märkten tätig sind.

(7)

Zur Unterstützung grenzüberschreitender Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und zur Erleichterung der Ausübung der Freiheit, diese Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt für Schwarmfinanzierungen zu erbringen und in Anspruch zu nehmen, ist es erforderlich, die bestehenden Hindernisse für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen abzubauen und durch Festlegung eines Regelungsrahmens auf Unionsebene ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten.

(8)

Durch den Abbau der Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen soll die vorliegende Verordnung die grenzüberschreitende Finanzierung von Unternehmen erleichtern. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in Zusammenhang mit Krediten für Verbraucher im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(9)

Zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage und zur Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennehmen dürfen, außer sie sind gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) auch als Kreditinstitut zugelassen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass nach nationalem Recht keine Zulassung als Kreditinstitut oder eine andere individuelle Zulassung, Ausnahme oder Befreiung für Projektträger oder Anleger erforderlich ist, wenn diese für die Zwecke des Angebots von Schwarmfinanzierungsprojekten oder der Anlage in solche Projekte Gelder entgegennehmen oder Kredite gewähren.

(10)

Ziel der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ist es, die Finanzierung eines Projekts zu erleichtern, indem Kapital von einer großen Zahl von Personen beschafft wird, die über ein öffentlich zugängliches internetbasiertes Informationssystem jeweils relativ geringe Anlagebeträge beitragen. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen stehen daher einem unbeschränkten Pool von Anlegern offen, die gleichzeitig Vorschläge für Anlagen erhalten, und sie beinhalten die Beschaffung von Finanzmitteln vorwiegend von natürlichen Personen, einschließlich solcher, die nicht über ein hohes Reinvermögen verfügen. Die vorliegende Verordnung sollte auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen Anwendung finden, die die gemeinsame Erbringung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen und die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung auf einer öffentlichen Plattform, die Anleger unbeschränkten Zugang bietet, umfassen. Die gemeinsame Erbringung dieser Dienstleistungen ist das Hauptmerkmal von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen verglichen mit bestimmten Wertpapierdienstleistungen, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erbracht werden, auch wenn jene Dienstleistungen jeweils einzeln betrachtet den unter die genannte Richtlinie fallenden Dienstleistungen entsprechen.

(11)

In Bezug auf kreditbasierte Schwarmfinanzierungen sollte die vorliegende Verordnung auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen Anwendung finden, die die Vermittlung von Krediten, einschließlich Dienstleistungen wie der Unterbreitung von Schwarmfinanzierungsangeboten gegenüber Kunden und der Preisfestsetzung oder der Bewertung des Kreditrisikos von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern umfassen. Die Definition von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sollte verschiedene Geschäftsmodelle umfassen und es ermöglichen, einen Kreditvertrag zwischen einem oder mehreren Anlegern und einem oder mehreren Projektträgern über eine Schwarmfinanzierungsplattform zu schließen. In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Kredite sollten Kredite mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung eines vereinbarten Geldbetrags an den Anleger sein, wobei kreditbasierte Schwarmfinanzierungsplattformen den Abschluss von Kreditverträgen durch Anleger und Projektträger lediglich erleichtern, ohne dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister zu irgendeinem Zeitpunkt als Gläubiger des Projektträgers handelt. Die Vermittlung von Krediten innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung ist von der Tätigkeit eines Kreditinstituts zu unterscheiden, das Kredite für eigene Rechnung gewährt und Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegennimmt.

(12)

Zur Erbringung ihrer Dienstleistungen betreiben Schwarmfinanzierungsdienstleister öffentlich zugängliche internetbasierte Informationssysteme, einschließlich Systemen, die eine Registrierung der Nutzer verlangen.

(13)

Bei anlagebasierten Schwarmfinanzierungen bietet die Übertragbarkeit den Anlegern die wichtige Sicherheit, aus ihrer Anlage aussteigen zu können, da sie die Möglichkeit haben, ihren Anteil an den Kapitalmärkten zu veräußern. Im Rahmen dieser Verordnung sind Schwarmfinanzierungsdienstleistungen daher im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren geregelt und gestattet. Die Anteile bestimmter Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten gegründet wurden, sind an den Kapitalmärkten ebenfalls frei übertragbar; ihrer Aufnahme in den Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte daher nichts entgegenstehen.

(14)

Für bestimmte für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente gilt in einigen Mitgliedstaaten nationales Recht, das ihre Übertragbarkeit regelt, wie beispielsweise die Anforderung der notariellen Beurkundung der Übertragung. Diese Verordnung sollte unbeschadet des nationalen Rechts gelten, das die Übertragung solcher Instrumente regelt.

(15)

Die Ausgaben neuer virtueller Krypto-Token haben das Potenzial, KMU, innovative neugegründete Unternehmen und expandierende Unternehmen zu finanzieren, und können den Technologietransfer beschleunigen, doch unterscheiden sich ihre Merkmale erheblich von den in dieser Verordnung geregelten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.

(16)

Angesichts der mit Schwarmfinanzierungsanlagen verbundenen Risiken und im Interesse eines wirksamen Anlegerschutzes und der Einrichtung eines Mechanismus für Marktdisziplin sollte ein Schwellenwert für den Gesamtgegenwert der von einem bestimmten Projektträger unterbreiteten Schwarmfinanzierungsangebote festgesetzt werden. Dementsprechend sollte dieser Schwellenwert auf 5 000 000 EUR festgesetzt werden, da dies der Höchstbetrag ist, bis zu dem die meisten Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eine Ausnahme von der Verpflichtung vorsehen, bei öffentlichen Wertpapierangeboten einen Prospekt zu veröffentlichen.

(17)

Die sich überschneidenden Regelungsrahmen, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegt wurden, könnten wegen des Schwellenwerts von 5 000 000 EUR ein höheres Risiko der Aufsichtsarbitrage mit sich bringen und negative Folgen für den Zugang zu Finanzmitteln und die Entwicklung der Kapitalmärkte in bestimmten Mitgliedstaaten haben. Darüber hinaus verfügt bisher nur eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten über einen spezifischen Rechtsrahmen zur Regelung von Schwarmfinanzierungsplattformen und -dienstleistungen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/1129 einige Mitgliedstaaten den Schwellenwert für eine Ausnahme von der Verpflichtung, bei öffentlichen Wertpapierangeboten einen Prospekt zu veröffentlichen, auf unter 5 000 000 EUR festgesetzt haben, und unter Berücksichtigung der besonderen Anstrengung, die diesen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anpassung ihres nationalen Rechts und hinsichtlich der Anwendung des einheitlichen Schwellenwerts gemäß der vorliegenden Verordnung abverlangt würde, sollte die vorliegende Verordnung eine nicht zu verlängernde befristete Ausnahmeregelung vorsehen, damit die besagten Mitgliedstaaten diese erhebliche Anstrengung unternehmen können. Die befristete Ausnahmeregelung sollte für einen möglichst kurzen Zeitraum gelten, um das Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich zu stören.

(18)

Im Interesse eines hohen Anlegerschutzes, zur Verringerung der mit Schwarmfinanzierung verbundenen Risiken und zur Gewährleistung einer fairen Behandlung aller Kunden sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister über Vorschriften verfügen, die eine professionelle, faire und transparente Auswahl der Projekte auf ihren Plattformen und eine professionelle, faire und transparente Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sicherstellen.

(19)

Zur Verbesserung der Dienstleistungen für ihre Kunden sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Lage sein, einzelnen Anlegern Schwarmfinanzierungsprojekte auf der Grundlage eines oder mehrerer spezifischer Parameter oder Risikoindikatoren, wie beispielsweise der Art oder des Sektors der Geschäftstätigkeit oder einer Bonitätsbewertung, die dem Schwarmfinanzierungsdienstleister vom Anleger im Voraus mitgeteilt wurden, vorzuschlagen. Die gemäß der vorliegenden Verordnung erlangte Zulassung sollte Schwarmfinanzierungsdienstleistern jedoch nicht das Recht einräumen, individuelle oder kollektive Vermögensverwaltungsdienstleistungen zu erbringen. Um sicherzustellen, dass die Anlagemöglichkeiten den potenziellen Anlegern auf neutrale Weise angeboten werden, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister keine Vergütung, keinen Rabatt und keinen nichtmonetären Vorteil dafür erhalten bzw. gewähren, dass sie Anlegeraufträge zu einem bestimmten Angebot auf ihrer Plattform oder der Plattform eines Dritten weiterleiten.

(20)

Geschäftsmodelle, bei denen automatisierte Prozesse genutzt werden, durch die Finanzmittel vom Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß im Voraus vom Anleger festgelegten Parametern und Risikoindikatoren automatisch Schwarmfinanzierungsprojekten zugeteilt werden, sogenanntes Auto-Investing, sollten als individuelle Verwaltung des Kreditportfolios gelten.

(21)

Das Vorhandensein von Filterinstrumenten auf einer Schwarmfinanzierungsplattform gemäß der vorliegenden Verordnung sollte nicht als Anlageberatung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet werden, solange diese Instrumente den Kunden in neutraler Weise Informationen liefern, die keine Empfehlung darstellen. Diese Filterinstrumente sollten solche Instrumente einschließen, die Ergebnisse auf der Grundlage von Kriterien im Zusammenhang mit rein objektiven Produktmerkmalen anzeigen. Objektive Produktmerkmale im Kontext einer Schwarmfinanzierungsplattform könnten im Voraus definierte Projektkriterien wie der Wirtschaftssektor, das eingesetzte Anlageinstrument und der Zinssatz oder, sofern ausreichende Informationen über die Berechnungsmethode offengelegt werden, die Risikokategorie sein. In ähnlicher Weise sollten auch Finanzkennzahlen, die ohne jeden Ermessenspielraum berechnet wurden, als objektive Kriterien gelten.

(22)

Diese Verordnung soll Direktanlagen erleichtern und dazu beitragen, Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage für Finanzintermediäre zu vermeiden, die anderen Rechtsakten der Union, insbesondere den Rechtsakten für Vermögensverwalter, unterliegen. Die Nutzung von Rechtsstrukturen, die zwischen das Schwarmfinanzierungsprojekt und die Anleger geschaltet sind, einschließlich Zweckgesellschaften, sollte daher streng geregelt und nur dann zulässig sein, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass einem Anleger ermöglicht wird, eine Beteiligung, zum Beispiel an einem illiquiden oder unteilbaren Vermögenswert, mittels der Ausgabe übertragbarer Wertpapiere durch eine Zweckgesellschaft zu erwerben.

(23)

Die Gewährleistung einer wirksamen Unternehmensführung ist für ein angemessenes Risikomanagement und die Vermeidung von Interessenkonflikten von entscheidender Bedeutung. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten daher über Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, die eine wirksame und umsichtige Geschäftsleitung dieser Dienstleister sicherstellen. Die für deren Geschäftsleitung verantwortlichen natürlichen Personen sollten zuverlässig sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen. Zudem sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung von Kundenbeschwerden einführen.

(24)

Kunden sind potenziellen Risiken im Zusammenhang mit den Schwarmfinanzierungsdienstleistern ausgesetzt, insbesondere Geschäftsrisiken. Um Kunden vor solchen Risiken zu schützen, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister Aufsichtsanforderungen unterliegen.

(25)

Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten Pläne für die Geschäftsfortführung im Krisenfall ausarbeiten müssen, in denen auf die mit einem Ausfall eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters zusammenhängenden Risiken eingegangen wird. Diese Geschäftsfortführungspläne sollten Bestimmungen für den Umgang mit entscheidenden Funktionen umfassen, die — je nach dem Geschäftsmodell des Schwarmfinanzierungsdienstleisters — Bestimmungen für die fortgesetzte Verwaltung ausstehender Kredite, die Kundenbenachrichtigung und die Übertragung von Vorkehrungen für die Verwahrung des Kundenvermögens einschließen könnten.

(26)

Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform als neutrale Vermittler zwischen ihren Kunden operieren. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten bestimmte Anforderungen an Schwarmfinanzierungsdienstleister, ihre Anteilseigner, Mitglieder der Geschäftsleitung und Beschäftigte sowie an alle natürlichen und juristischen Personen, die mit ihnen durch Kontrolle eng verbunden sind, festgelegt werden. Insbesondere sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister keine Beteiligung an den Schwarmfinanzierungsangeboten auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen halten dürfen. Wesentliche Anteilseigner, Mitglieder der Geschäftsleitung und Beschäftigte sowie alle natürlichen und juristischen Personen, die mit ihnen durch Kontrolle eng verbunden sind, sollten in Bezug auf die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht als Projektträger tätig werden. Es sollte diesen wesentlichen Anteilseignern, Mitgliedern der Geschäftsleitung, Beschäftigten und natürlichen und juristischen Personen jedoch nicht untersagt sein, im Rahmen der auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Projekte als Anleger tätig zu werden, vorausgesetzt, dass angemessene Schutzmaßnahmen gegen Interessenkonflikte vorhanden sind.

(27)

Im Interesse der effizienten und reibungslosen Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sollte es Schwarmfinanzierungsdienstleistern gestattet sein, einen Dritten ganz oder teilweise mit ihren betrieblichen Aufgaben zu betrauen, sofern eine solche Auslagerung keine Auswirkungen auf die Qualität der internen Kontrolle der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder die wirksame Aufsicht über die Schwarmfinanzierungsdienstleister hat. Die Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten jedoch hinsichtlich der ausgelagerten Tätigkeiten für die Einhaltung dieser Verordnung vollständig verantwortlich bleiben.

(28)

Die Anforderungen in Bezug auf die Vermögensverwahrung sind für den Schutz von Anlegern, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in Anspruch nehmen, von entscheidender Bedeutung. Übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht oder einer Verwahrstelle physisch übergeben werden können, sollten von einer qualifizierten Verwahrstelle verwahrt werden, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen wurde. Je nach der Art der zu verwahrenden Vermögenswerte müssen die Vermögenswerte entweder in Verwahrung genommen werden, wie dies bei übertragbaren Wertpapieren, die auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht oder einer Verwahrstelle physisch übergeben werden können, der Fall ist, oder einer Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und dem Führen von Aufzeichnungen unterliegen. Die Verwahrung von übertragbaren Wertpapieren oder von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die nach nationalem Recht nur beim Projektträger oder seinem Bevollmächtigten registriert sind, wie beispielsweise Anlagen in nicht börsennotierte Gesellschaften, oder die auf einem Einzelkunden-Konto gehalten werden, das ein Kunde direkt bei einer zentralen Wertpapierverwahrstelle eröffnen könnte, gilt als der Vermögensverwahrung durch qualifizierte Verwahrstellen gleichwertig.

(29)

Da nur Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erbringen dürfen, ist eine Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen einer Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten nicht gleichwertig. Es sollte daher präzisiert werden, dass ein Schwarmfinanzierungsdienstleister auch über eine Zulassung als Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 verfügen muss, wenn er im Zusammenhang mit seinen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen solche Zahlungsdienste erbringt. Diese Anforderung gilt unbeschadet der gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmen, die eine in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannte Tätigkeit ausüben und die auch der in Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen Meldeanforderung unterliegen. Damit diese Tätigkeiten ordnungsgemäß beaufsichtigt werden können, sollte der Schwarmfinanzierungsdienstleister die zuständigen Behörden darüber unterrichten, ob er selbst mit der erforderlichen Zulassung Zahlungsdienste zu erbringen beabsichtigt oder einen zugelassenen Dritten mit diesen Diensten beauftragt.

(30)

Das Wachstum des Schwarmfinanzierungssektors und die reibungslose Erbringung grenzübergreifender Schwarmfinanzierungsdienstleistungen setzen eine ausreichende Größe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Dienstleistungen voraus. Es ist daher erforderlich, einheitliche, verhältnismäßige und unmittelbar anwendbare Anforderungen an die Zulassung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern festzulegen. Die Anforderungen an Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sollten die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen daher erleichtern, die betrieblichen Risiken begrenzen und ein hohes Maß an Transparenz und Anlegerschutz gewährleisten.

(31)

Um eine wirksame Beaufsichtigung der Schwarmfinanzierungsdienstleister sicherzustellen, sollten nur juristische Personen, die über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in der Union verfügen, was die notwendigen Mittel miteinschließt, eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß dieser Verordnung beantragen können.

(32)

Wie im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 26. Juni 2017 über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt hervorgehoben wurde, können Schwarmfinanzierungsdienstleistungen mit Risiken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sein. Daher sollten Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, wenn die Bedingungen für die Zulassung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und für die Bewertung der Zuverlässigkeit der für die Geschäftsleitung verantwortlichen natürlichen Personen festgelegt werden sowie indem die Erbringung von Zahlungsdiensten auf zugelassene Unternehmen beschränkt wird, die den Bestimmungen über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Zwecks weiterer Gewährleistung der Marktintegrität durch Vorbeugung gegen die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und unter Berücksichtigung des Kapitalbetrags, der gemäß der vorliegenden Verordnung im Rahmen eines Schwarmfinanzierungsangebots beschafft werden kann, sollte die Kommission prüfen, inwieweit es notwendig und verhältnismäßig ist, Schwarmfinanzierungsdienstleister zur Einhaltung des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verpflichten und diese Schwarmfinanzierungsdienstleister in die Liste der Verpflichteten im Sinne der genannten Richtlinie aufzunehmen.

(33)

Um es Schwarmfinanzierungsdienstleistern zu ermöglichen, grenzüberschreitend tätig zu werden, ohne dabei unterschiedlichen Vorschriften zu unterliegen, und die unionsweite Projektfinanzierung durch Anleger aus verschiedenen Mitgliedstaaten somit zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten an jene Schwarmfinanzierungsdienstleister, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden, keine zusätzlichen Anforderungen stellen dürfen.

(34)

Das Zulassungsverfahren sollte es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, Informationen über die Dienstleistungen, die die potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister zu erbringen beabsichtigen, einschließlich über die Schwarmfinanzierungsplattformen, die diese zu betreiben beabsichtigen, einzuholen und die Qualität der Geschäftsleitung sowie ihre interne Organisation und internen Verfahren, die zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung einführen, zu bewerten.

(35)

Um eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung zu gewährleisten und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten Unternehmen, die nach der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder der Richtlinie 2013/36/EU, 2014/65/EU oder (EU) 2015/2366 zugelassen wurden und die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu erbringen beabsichtigen, über eine Zulassung sowohl im Rahmen einer dieser Richtlinien als auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung verfügen können. In diesen Fällen sollte ein vereinfachtes Zulassungsverfahren gelten und die zuständigen Behörden sollten nicht verlangen, dass Dokumente oder Nachweise eingereicht werden, die ihnen bereits vorliegen.

(36)

Im Interesse der Transparenz für Anleger hinsichtlich der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sollte die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) ein aktuelles öffentliches Verzeichnis aller gemäß dieser Verordnung zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister führen. Dieses Verzeichnis sollte Informationen über alle in der Union betriebenen Schwarmfinanzierungsplattformen beinhalten.

(37)

Eine Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung sollte entzogen werden, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt. Die zuständigen Behörden sollten auch befugt sein, eine gemäß dieser Verordnung erteilte Zulassung zu entziehen, wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der in seinem Namen handelt, seine Zulassung zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU verloren hat oder wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der zugleich ein Zahlungsdienstleister ist, oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung, seine Beschäftigten oder Dritte, die in seinem Namen handeln, gegen nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verstoßen haben.

(38)

Um seinen Kunden eine breite Palette von Dienstleistungen anbieten zu können, sollte ein nach dieser Verordnung zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister andere Tätigkeiten ausüben dürfen als die Erbringung von unter eine Zulassung gemäß dieser Verordnung fallenden Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.

(39)

Damit Klarheit über die Art von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und die Risiken, Kosten und Gebühren solcher Dienstleistungen gewährleistet ist, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister ihren Kunden Informationen bereitstellen, die fair, klar und nicht irreführend sind.

(40)

Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, sollten allen Kunden bestimmte relevante Informationen, wie etwa Ausfallquoten von Krediten, zur Verfügung stellen.

(41)

Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Kreditbewertungspunkte anwenden oder Preise für Schwarmfinanzierungsangebote vorschlagen, sollten die wichtigsten Elemente der von ihnen angewandten Methode offenlegen. Die Anforderung der Offenlegung der Methoden zur Berechnung von Kreditbewertungspunkten oder zur Festlegung des Preises oder des Zinssatzes sollte nicht dazu führen, dass sensible Geschäftsinformationen offenzulegen sind oder Innovationen behindert werden.

(42)

Um einen angemessenen Anlegerschutz für verschiedene Kategorien von Anlegern, die an Schwarmfinanzierungsprojekten teilnehmen, zu gewährleisten und zugleich Anlageflüsse zu erleichtern, wird in dieser Verordnung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern unterschieden und werden unterschiedliche Anlegerschutzbestimmungen für diese Kategorien festgelegt. Die Unterscheidung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern sollte auf der Unterscheidung zwischen professionellen Kunden und Kleinanlegern gemäß der Richtlinie 2014/65/EU aufbauen. Dabei sollte allerdings auch den Besonderheiten des Schwarmfinanzierungsmarkts Rechnung getragen werden. Insbesondere sollten bei dieser Unterscheidung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern in der vorliegenden Verordnung auch die Erfahrungen und Kenntnisse potenzieller Anleger bezüglich Schwarmfinanzierung berücksichtigt werden, die alle zwei Jahre neu bewertet werden sollten.

(43)

Finanzprodukte, die auf Schwarmfinanzierungsplattformen vermarktet werden, sind keine traditionellen Anlage- oder Sparprodukte und sollten daher nicht als solche vermarktet werden. Um sicherzustellen, dass potenzielle nicht kundige Anleger das Ausmaß der mit Schwarmfinanzierungsanlagen verbundenen Risikos verstehen, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister jedoch verpflichtet sein, potenzielle nicht kundige Anleger zunächst einer Kenntnisprüfung zu unterziehen, um ihr Verständnis solcher Anlagen zu überprüfen. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten potenzielle nicht kundige Anleger, die nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, ausdrücklich warnen, dass die angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für sie ungeeignet sein könnten.

(44)

Da sich kundige Anleger per Definition der Risiken bewusst sind, die mit Anlagen in Schwarmfinanzierungsprojekte verbunden sind, ist es nicht sinnvoll, sie zuvor einer Kenntnisprüfung zu unterziehen. Dementsprechend sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht verpflichtet sein, Risikowarnungen an kundige Anleger zu übermitteln.

(45)

Um sicherzustellen, dass nicht kundige Anleger die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister an sie gerichteten ausdrücklichen Risikowarnungen gelesen und verstanden haben, sollten sie die Risiken, die sie bei Anlagen in ein Schwarmfinanzierungsprojekt eingehen, ausdrücklich bestätigen. Um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu erhalten und da das Fehlen einer solchen Bestätigung auf ein potenzielles mangelndes Verständnis der mit der Anlage verbundenen Risiken hindeutet, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister Anlagen von nicht kundigen Anlegern nur akzeptieren, wenn diese ausdrücklich bestätigt haben, diese Warnhinweise erhalten und verstanden zu haben.

(46)

Angesichts der mit Schwarmfinanzierungsprojekten verbundenen Risiken sollten nicht kundige Anleger vermeiden, sich diesen übermäßig auszusetzen. Es besteht ein erhebliches Risiko, einen großen Teil der ursprünglich angelegten Beträge zu verlieren oder sogar einen Totalverlust zu erleiden. Es ist daher angezeigt, einen Betrag festzulegen, den nicht kundige Anleger, ohne weitere Schutzmaßnahmen, höchstens in ein einzelnes Projekt anlegen können. Im Gegensatz dazu sollten kundige Anleger, die über die erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse oder finanziellen Kapazitäten bzw. eine entsprechende Kombination dessen verfügen, nicht durch einen derartigen Höchstbetrag begrenzt werden

(47)

Um den Anlegerschutz für nicht kundige Anleger zu erhöhen, sind Bestimmungen über eine Bedenkzeit vorzusehen, während der der potenzielle nicht kundige Anleger ein Anlageangebot oder eine Interessensbekundung an einem bestimmten Schwarmfinanzierungsangebot ohne Begründung und ohne Vertragsstrafe widerrufen kann. Dies ist erforderlich, um zu vermeiden, dass der potenzielle nicht kundige Anleger durch die Annahme eines Schwarmfinanzierungsangebots auch ein Angebot für einen rechtsverbindlichen Vertrag annimmt, ohne eine Möglichkeit des Widerrufs innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu haben. Die Bedenkzeit ist nicht erforderlich, wenn ein potenzieller nicht kundiger Anleger Interesse an einem bestimmten Schwarmfinanzierungsangebot bekunden kann, ohne sich dadurch vertraglich zu binden, es sei denn dieses Anlageangebot wird zu einem Zeitpunkt unterbreitet oder diese Interessensbekundung erfolgt zu einem Zeitpunkt, der nahe beim Ablauf des geplanten Gültigkeitsdatums des Angebots oder dem Zeitpunkt, zu dem das angestrebte Finanzierungsziel erreicht ist, liegt. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten sicherstellen, dass vor Ende der Bedenkzeit keine Mittel von dem Anleger eingezogen oder an den Projektträger überwiesen werden.

(48)

Angesichts der möglichen Auswirkungen eines Widerrufs eines Anlageangebots oder einer Interessensbekundung während einer Bedenkzeit auf die Kosten der Kapitalbeschaffung über Schwarmfinanzierungsplattformen sollte die Kommission im Rahmen ihres Berichts nach dieser Verordnung bewerten, ob die Bedenkzeit im Interesse eines effizienteren Kapitalbeschaffungsverfahrens verkürzt werden sollte, jedoch ohne dadurch den Anlegerschutz zu beeinträchtigen.

(49)

Die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erstreckt sich auf Forderungen, die dadurch entstanden sind, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden, oder nicht in der Lage ist, den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden. Da die Verwahrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, die von einer auch gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirma erbracht werden, nicht mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 jener Richtlinie verbunden ist, sollten nicht kundige Anleger im Anlagebasisinformationsblatt darüber informiert werden, dass der Schutz durch das Anlegerentschädigungssystem nicht für die übertragbaren Wertpapiere oder die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gilt, die über die Schwarmfinanzierungsplattform erworben wurden. Darüber hinaus sollte die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch solche Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht als Entgegennahme von Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gelten.

(50)

In dieser Verordnung wird der Inhalt des Anlagebasisinformationsblatts festgelegt, das potenzielle Anleger von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern für jedes Schwarmfinanzierungsangebot erhalten müssen, damit sie eine Anlageentscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Das Anlagebasisinformationsblatt sollte die Warnung an die potenziellen Anleger enthalten, dass das Anlageumfeld Risiken aufweist, die weder durch gemäß der Richtlinie 2014/49/EU eingerichtete Einlagensicherungssysteme noch durch gemäß der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete Anlegerentschädigungssysteme gedeckt werden.

(51)

Das Anlagebasisinformationsblatt sollte auf die Besonderheiten von kreditbasierter und anlagebasierter Schwarmfinanzierung eingehen. Zu diesem Zweck sollten spezifische relevante Indikatoren vorgeschrieben werden. Das Anlagebasisinformationsblatt sollte gegebenenfalls auch den Besonderheiten von Projektträgern und den mit ihnen verbundenen Risiken Rechnung tragen und sich auf wesentliche Informationen über die Projektträger, die Rechte und Gebühren für Anleger sowie die Art der angebotenen übertragbaren Wertpapiere, für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente und Kredite konzentrieren. Das Anlagebasisinformationsblatt sollte durch die Projektträger erstellt werden, da die Projektträger die darin notwendigen Informationen am besten bereitstellen können. Da Schwarmfinanzierungsdienstleister jedoch dafür verantwortlich sind, das Anlagebasisinformationsblatt potenziellen Anlegern bereitzustellen, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister sicherstellen, dass das Anlagebasisinformationsblatt klar, richtig und vollständig ist.

(52)

Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten mehr Informationen vorlegen dürfen als in dem vom Projektträger erstellten Anlagebasisinformationsblatt verlangt wird. Diese Informationen sollten jedoch die anderen Angaben im Anlagebasisinformationsblatt ergänzen und mit ihnen übereinstimmen.

(53)

Stellt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Auslassung, einen Fehler oder eine Ungenauigkeit in dem Anlagebasisinformationsblatt fest, der bzw. die wesentliche Auswirkungen auf die erwartete Kapitalrendite haben könnte, so sollte er die Auslassung, den Fehler oder die Ungenauigkeit unverzüglich beim Projektträger anzeigen, der diese Information vervollständigen oder korrigieren sollte. Wird eine solche Vervollständigung oder Korrektur nicht vorgenommen, sollte der Schwarmfinanzierungsdienstleister das Schwarmfinanzierungsangebot unter bestimmten Bedingungen aussetzen oder sogar annullieren.

(54)

Um einen reibungslosen und raschen Zugang von neugegründeten Unternehmen und KMU zu den Kapitalmärkten sicherzustellen, ihre Finanzierungskosten zu verringern und Verzögerungen und Kosten für Schwarmfinanzierungsdienstleister zu vermeiden, sollte es keine Verpflichtung geben, das Anlagebasisinformationsblatt von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.

(55)

Soweit nach nationalem Recht zulässig, sollte ein Schwarmfinanzierungsdienstleister Anteile an einem anlagebasierten Schwarmfinanzierungsprojekt durch Aktualisierung seines Informationssystems übertragen können. Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister sollte es Kunden, die über seine Schwarmfinanzierungsplattform Anlagen getätigt haben, im Interesse der Transparenz und eines ungehinderten Informationsflusses ferner ermöglichen können, über ein Forum auf seiner Schwarmfinanzierungsplattform ihr Interesse am Kauf oder Verkauf von Krediten, übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die ursprünglich auf dieser Schwarmfinanzierungsplattform angeboten wurden, anzeigen vorausgesetzt das Forum führt nicht die Interessen mehrerer Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten in einer Weise zusammen, die zu einem Vertrag im Zusammenhang mit diesen Anzeigen führt. Das von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister bereitgestellte Forum sollte daher kein internes System zur Zusammenführung von Aufträgen sein, das Kundenaufträge auf multilateraler Basis ausführt, es sei denn, der Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügt in Bezug auf übertragbare Wertpapiere auch über eine gesonderte Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/65/EU oder als geregelter Markt gemäß Artikel 44 der genannten Richtlinie. Wurde Schwarmfinanzierungsdienstleistern keine solche Zulassung in Bezug auf übertragbare Wertpapiere erteilt, so sollten sie die Anleger klar und deutlich darüber unterrichten, dass sie keine Aufträge zum Zwecke des Kaufs oder Verkaufs von Verträgen im Zusammenhang mit Anlagen, die ursprünglich auf der Schwarmfinanzierungsplattform getätigt wurden, annehmen, dass jede An- und Verkaufstätigkeit auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform im Ermessen und in der Verantwortung des Anlegers liegt und dass sie keinen Handelsplatz im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU betreiben.

(56)

Im Interesse der Transparenz und einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Kommunikation mit Kunden sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister alle relevanten Aufzeichnungen über ihre Dienstleistungen und Transaktionen aufbewahren.

(57)

Zur Gewährleistung einer fairen und nicht diskriminierenden Behandlung der Kunden sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister, die mit Marketingmitteilungen für ihre Dienstleistungen werben, faire, klare und nicht irreführende Informationen bereitstellen.

(58)

Im Interesse von mehr Rechtssicherheit für unionsweit tätige Schwarmfinanzierungsdienstleister sowie eines leichteren Marktzugangs sollten die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die speziell Regelungen über die Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistern enthalten, in elektronischer Form veröffentlicht werden, ebenso wie Zusammenfassungen dieser Regelungen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache. Dazu sollten die ESMA und die zuständigen Behörden ihre Internetseite auf dem neusten Stand halten.

(59)

Im Interesse eines besseren Verständnisses der aufsichtsrechtlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Anforderungen an die Marketingmitteilungen sollten die zuständigen Behörden der ESMA jährlich einen ausführlichen Bericht über ihre Durchsetzungsmaßnahmen in diesem Bereich vorlegen.

(60)

Zur Vermeidung unnötiger Kosten und eines unnötigen Verwaltungsaufwands für die grenzüberschreitende Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sollten Marketingmitteilungen nicht übersetzt werden müssen, wenn sie in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache vorliegen.

(61)

Im Interesse eines effizienten Beaufsichtigungs- und Zulassungsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten die Aufgaben und Funktionen festlegen, die gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden wahrzunehmen sind. Um eine wirksame grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige Anlaufstelle für die Kommunikation mit der ESMA und den zuständigen Behörden in der Union benennen.

(62)

Da wirksame Instrumente, Befugnisse und Mittel der zuständigen Behörden die Wirksamkeit der Aufsicht gewährleisten, sollte diese Verordnung ein Mindestmaß an Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen vorsehen, die den zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht zu übertragen sind. Wenn es das nationale Recht erfordert, sollten diese Befugnisse durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden ausgeübt werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung sollten die ESMA und die zuständigen Behörden objektiv und unparteiisch handeln und in ihren Entscheidungen unabhängig bleiben.

(63)

Zur Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung müssen die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, sich zu anderen Räumlichkeiten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Zugang zu verschaffen, um Dokumente zu beschlagnahmen. Zugang zu solchen Räumlichkeiten ist erforderlich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung sein könnten. Darüber hinaus ist der Zugang zu solchen Räumlichkeiten erforderlich, wenn die natürliche oder juristische Person, an die ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht nachkommt, oder wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle eines Auskunftsersuchens diesem nicht Folge geleistet würde oder die Dokumente oder Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, beseitigt, manipuliert oder zerstört würden.

(64)

Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte unternehmen, damit bei Verstößen gegen diese Verordnung angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhängt werden. Diese Sanktionen und Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und einen gemeinsamen Ansatz der Mitgliedstaaten sowie eine abschreckende Wirkung sicherstellen. Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, höhere verwaltungsrechtliche Sanktionen festzusetzen, unbeschadet lassen.

(65)

Um sicherzustellen, dass die Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen eine abschreckende Wirkung auf die Öffentlichkeit entfalten, sollten sie veröffentlicht werden, es sei denn, die zuständige Behörde hält es für notwendig, eine Veröffentlichung auf anonymer Basis vorzunehmen, die Veröffentlichung zu verschieben oder auf die Veröffentlichung vollständig zu verzichten.

(66)

Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, für dieselben Verstöße sowohl Verwaltungs- als auch strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festzulegen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung sollte jedoch nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Verordnung rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Einvernehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.

(67)

Da das Anlagebasisinformationsblatt darauf ausgelegt ist, an die Besonderheiten eines Schwarmfinanzierungsangebots und an den Informationsbedarf der Anleger angepasst zu werden, sollten Schwarmfinanzierungsangebote gemäß der vorliegenden Verordnung von der Verpflichtung, einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu veröffentlichen, ausgenommen werden, und die genannte Verordnung sollte entsprechend geändert werden.

(68)

Hinweisgeber können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diese bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung und der Verhängung von Sanktionen unterstützen. Deshalb sollte diese Verordnung sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgeber zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu befähigen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Dafür sollte die Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) geändert werden, damit sie auf Verstöße gegen diese Verordnung anwendbar ist.

(69)

Um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu präzisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Verlängerung der Übergangszeit im Hinblick auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß nationalem Recht zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (14) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(70)

Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung, einschließlich eines angemessenen Anleger- und Verbraucherschutzes in der gesamten Union, zu fördern, sollten technische Standards ausgearbeitet werden. Da die ESMA und die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügen, wäre es sinnvoll und angemessen, ihnen die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(71)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Regulierungsstandards zu erlassen, die von der ESMA und der EBA ausgearbeitet wurden und Folgendes regeln: individuelle Verwaltung des Kreditportfolios, Bearbeitung von Beschwerden, Interessenkonflikte, Zulassung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, Informationen an Kunden, Offenlegung von Ausfallquoten, Kenntnisprüfung und Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, Anlagebasisinformationsblatt und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.

(72)

Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards, die von der ESMA in Bezug auf die Berichterstattung durch Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Marketinganforderungen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit der ESMA ausgearbeitet wurden, zu erlassen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.

(73)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung, wie der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und jeder Austausch oder jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erfolgen.

(74)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Beseitigung der Fragmentierung des Rechtsrahmens für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes für diese Dienstleistungen, die Verbesserung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz sowie der Aufbau der Kapitalmarktunion, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(75)

Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte verschoben werden, um ihn an den Geltungsbeginn der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) anzugleichen, in der Schwarmfinanzierungsdienstleister, die unter die vorliegende Verordnung fallen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommen werden.

(76)

Im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die Ersetzung nationaler Vorschriften durch die Vorschriften dieser Verordnung, soweit es um Arten von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen geht, die nunmehr in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten Übergangsregelungen vorgesehen werden, die es Personen, die solche Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Einklang mit dem vor dieser Verordnung geltenden nationalen Recht erbringen, ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit an diese Verordnung anzupassen und über genügend Zeit für die Beantragung einer Zulassung gemäß dieser Verordnung zu verfügen. Diese Personen sollten daher in der Lage sein, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, bis zum 10. November 2022 weiterhin gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu erbringen. Während dieses Übergangszeitraums können die Mitgliedstaaten besondere Verfahren einführen, die es juristischen Personen, die nach nationalem Recht zur Erbringung von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Schwarmfinanzierungsdienstleistungen befugt sind, ermöglichen, ihre nationalen Zulassungen in Zulassungen gemäß dieser Verordnung umzuwandeln, sofern die Schwarmfinanzierungsdienstleister die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(77)

Schwarmfinanzierungsdienstleister, die bis zum 10. November 2022 keine Zulassung gemäß dieser Verordnung erhalten haben, sollten nach diesem Datum keine neuen Schwarmfinanzierungsangebote veröffentlichen. Um zu vermeiden, dass das Kapitalbeschaffungsziel für ein bestimmtes Schwarmfinanzierungsprojekt nicht bis zum 10. November 2022 erreicht wird, sollten die Aufforderungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln bis zu diesem Datum abgeschlossen sein. Allerdings kann die Erfüllung bestehender Verträge, darunter die Einziehung und Übertragung von Forderungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen der Verwahrung von Vermögenswerten oder die Durchführung von Kapitalmaßnahmen nach dem 10. November 2022 weiterhin im Einklang mit dem anwendbaren nationalen Recht erfolgen.

(78)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Deshalb sollte diese Verordnung im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.

(79)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Ausnahmen

(1)   Mit dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, an die Organisation, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, an den Betrieb von Schwarmfinanzierungsplattformen sowie an Transparenz und Marketingmitteilungen in Bezug auf die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in der Union festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für Projektträger, die als Verbraucher im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG anzusehen sind;

b)

andere Dienstleistungen, die mit den Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a verbunden sind und nach nationalem Recht erbracht werden;

c)

Schwarmfinanzierungsangebote mit einem Gegenwert von mehr als 5 000 000 EUR, wobei dieser Gegenwert über einen Zeitraum von 12 Monaten zu berechnen ist als Summe aus:

i)

dem Gesamtgegenwert der Angebote von übertragbaren Wertpapieren und der für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m und n der vorliegenden Verordnung durch einen bestimmten Projektträger und der Beträge, die dieser Projektträger durch Kredite über eine Schwarmfinanzierungsplattform beschafft hat, und

ii)

dem Gesamtgegenwert der öffentlichen Angebote von übertragbaren Wertpapieren, die der in Ziffer i des vorliegenden Buchstabens genannte Projektträger in seiner Eigenschaft als Anbieter gemäß der Ausnahme nach Artikel 1 Absatz 3 oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 unterbreitet hat.

(3)   Außer wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, ein Projektträger oder ein Anleger gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitut zugelassen ist, bringen die Mitgliedstaaten die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 jener Richtlinie nicht zur Anwendung und stellen sicher, dass nach nationalem Recht bei der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in den folgenden Situationen keine Zulassung als Kreditinstitut oder sonstige individuelle Zulassung, Ausnahme oder Befreiung vorliegen muss:

a)

bei Projektträgern, die in Bezug auf die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister vermittelten Kredite Mittel von Anlegern annehmen, oder

b)

bei Anlegern, die den vom Schwarmfinanzierungsdienstleister vermittelten Projektträgern Kredite gewähren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Schwarmfinanzierungsdienstleistung“ die Zusammenführung von Geschäftsfinanzierungsinteressen von Anlegern und Projektträgern mithilfe einer Schwarmfinanzierungsplattform, durch eine der folgenden Tätigkeiten:

i)

die Vermittlung von Krediten;

ii)

die Platzierung — ohne feste Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU — von übertragbaren Wertpapieren und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die von Projektträgern oder einer Zweckgesellschaft ausgegeben wurden, sowie die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen im Sinne von Nummer 1 jenes Abschnitts in Bezug auf diese übertragbaren Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente;

b)

„Kredit“ eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein Anleger einem Projektträger für einen vereinbarten Zeitraum einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Projektträger die unbedingte Verpflichtung übernimmt, diesen Betrag zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen gemäß dem Ratenzahlungsplan an den Anleger zurückzuzahlen;

c)

„individuelle Verwaltung des Kreditportfolios“ die Zuweisung eines im Voraus festgelegten Betrags aus Mitteln eines Anlegers, der ein ursprünglicher Kreditgeber ist, durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister an ein oder mehrere Schwarmfinanzierungsprojekt(e) auf seiner Schwarmfinanzierungsplattform im Rahmen eines individuellen Mandats des Anlegers, das dieser nach eigenem Ermessen erteilt;

d)

„Schwarmfinanzierungsplattform“ ein öffentlich zugängliches, internetbasiertes, von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister betriebenes oder verwaltetes elektronisches Informationssystem;

e)

„Schwarmfinanzierungsdienstleister“ eine juristische Person, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringt;

f)

„Schwarmfinanzierungsangebot“ jegliche Mitteilung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das angebotene Schwarmfinanzierungsprojekt enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für eine Anlage in das Schwarmfinanzierungsprojekt zu entscheiden;

g)

„Kunde“ jeden potenziellen oder tatsächlichen Anleger oder Projektträger, für den ein Schwarmfinanzierungsdienstleister Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

h)

„Projektträger“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Finanzierung über eine Schwarmfinanzierungsplattform anstrebt;

i)

„Anleger“ jede natürliche oder juristische Person, die über eine Schwarmfinanzierungsplattform Kredite gewährt oder übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente erwirbt;

j)

„kundiger Anleger“ jede natürliche oder juristische Person, die ein professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 1, 2, 3 oder 4 der Richtlinie 2014/65/EU ist, oder jede natürliche oder juristische Person, für die die Genehmigung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters für eine Behandlung als kundiger Anleger im Einklang mit den Kriterien und dem Verfahren gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung vorliegt;

k)

„nicht kundiger Anleger“ einen Anleger, bei dem es sich nicht um einen kundigen Anleger handelt;

l)

„Schwarmfinanzierungsprojekt“ die Geschäftstätigkeit(en), für die ein Projektträger eine Finanzierung über das Schwarmfinanzierungsangebot anstrebt;

m)

„übertragbare Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU;

n)

„für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente“ — in Bezug auf jeden Mitgliedstaat — Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die keinen Beschränkungen unterliegen, durch die eine Übertragung der Anteile effektiv verhindert würde, einschließlich Beschränkungen der Art und Weise, wie diese Anteile öffentlich angeboten oder beworben werden dürfen;

o)

„Marketingmitteilungen“ alle an potenzielle Anleger oder potenzielle Projektträger gerichtete Informationen oder Mitteilungen eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters über seine Dienstleistungen mit Ausnahme der gemäß dieser Verordnung offenzulegenden Angaben für Anleger;

p)

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, mit dessen Hilfe Informationen so gespeichert werden können, dass sie für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer eingesehen und unverändert wiedergegeben werden können;

q)

„Zweckgesellschaft“ eine Gesellschaft, die einzig zu dem Zweck gegründet wurde oder die einzig dem Zweck dient, eine Verbriefung im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (19) durchzuführen;

r)

„zuständige Behörde“ eine Behörde oder Behörden, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 29 benannt wurde(n).

(2)   Unbeschadet der Tatsache, dass Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter die Definition übertragbarer Wertpapiere gemäß Absatz 1 Buchstabe m fallen können, darf die Verwendung solcher Anteile für die Zwecke dieser Verordnung von zuständigen Behörden, die dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung erteilt haben, gestattet werden, sofern sie die Bedingungen erfüllen, die für die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gemäß Absatz 1 Buchstabe n gelten.

(3)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA jährlich unter Bezugnahme auf das geltende nationale Recht über die Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Anteile, die angeboten werden und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Die ESMA macht die in Unterabsatz 1 genannten Angaben der Öffentlichkeit unverzüglich auf ihrer Internetseite zugänglich.

(4)   Die ESMA holt für die ersten beiden Jahre der Anwendung dieser Verordnung jährlich die Basisinformationsblätter ein, die von Projektträgern, die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente ausgegeben haben, erstellt wurden. Die ESMA vergleicht die in den Basisinformationsblättern gemäß Anhang I Teil F Buchstaben b und c gemachten Angaben mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels gemeldeten Angaben. Die ESMA übermittelt diesen Vergleich der Kommission, die ihn in den Bericht gemäß Artikel 45 aufnimmt.

KAPITEL II

Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sowie organisatorische und betriebliche Anforderungen an Schwarmfinanzierungsdienstleister

Artikel 3

Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleistungen werden nur von juristischen Personen erbracht, die in der Union niedergelassen und gemäß Artikel 12 als Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen sind.

(2)   Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen ehrlich, fair und professionell sowie im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen keine Vergütung, keinen Rabatt und keinen nichtmonetären Vorteil dafür gewähren bzw. erhalten, dass sie Aufträge von Anlegern zu einem bestimmten Schwarmfinanzierungsangebot auf ihrer eigenen Schwarmfinanzierungsplattform oder der Schwarmfinanzierungsplattform eines Dritten weiterleiten.

(4)   Schwarmfinanzierungsdienstleister können einzelnen Anlegern bestimmte Schwarmfinanzierungsprojekte vorschlagen, sofern sie einem oder mehreren der vom Anleger gewählten spezifischen Parameter oder Risikoindikatoren entsprechen. Wenn der Anleger in die vorgeschlagenen Schwarmfinanzierungsprojekte anlegen möchte, überprüft er jedes einzelne Schwarmfinanzierungsangebot und trifft in jedem einzelnen Fall ausdrücklich eine Anlageentscheidung.

Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbieten, halten diesbezüglich die von den Anlegern vorgegebenen Parameter ein und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um für diese Anleger das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Die Schwarmfinanzierungsdienstleister legen gegenüber den Anlegern den Entscheidungsprozess zur Ausführung des erteilten Verwaltungsmandats offen.

(5)   Abweichend von Absatz 4 Unterabsatz 1 können Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbieten, im Namen ihrer Anleger im Rahmen der vereinbarten Parameter Ermessensbefugnisse ausüben, ohne dass Anleger dazu verpflichtet sind, jedes einzelne Schwarmfinanzierungsangebot zu überprüfen und diesbezüglich eine Anlageentscheidung zu treffen.

(6)   Wenn für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auf eine Zweckgesellschaft zurückgegriffen wird, wird über eine solche Zweckgesellschaft nur ein einziger nicht liquider oder nicht teilbarer Vermögenswert angeboten. Diese Anforderung gilt nach dem Durchsichtsansatz für den zugrunde liegenden illiquiden oder unteilbaren Vermögenswert, der von Finanz- oder Rechtsstrukturen gehalten wird, die sich vollständig oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der Zweckgesellschaft befinden. Die Entscheidung über die Beteiligung hinsichtlich dieses zugrunde liegenden Vermögenswerts treffen allein die Anleger.

Artikel 4

Wirksame und umsichtige Geschäftsleitung

(1)   Die Geschäftsleitung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters legt angemessene Regelungen und Verfahren zur Sicherstellung einer wirksamen und umsichtigen Leitung fest, etwa in Bezug auf die Aufgabentrennung, die Geschäftsfortführung im Krisenfall und die Vorbeugung von Interessenkonflikten, und überwacht deren Umsetzung, um die Marktintegrität und die Interessen ihrer Kunden zu fördern.

(2)   Die Geschäftsleitung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters richtet geeignete Systeme und Kontrollen zur Bewertung der Risiken ein, die mit den über die Schwarmfinanzierungsplattform vermittelten Krediten verbunden sind, und überwacht deren Umsetzung.

Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbietet, trägt dafür Sorge, dass er über angemessene Systeme und Kontrollen für das Management der Risiken und die Finanzmodellierung für dieses Angebot von Dienstleistungen verfügt und den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 3 nachkommt.

(3)   Die Geschäftsleitung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters überprüft unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen mindestens alle zwei Jahre die aufsichtsrechtlichen Sicherheiten gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h und den Geschäftsfortführungsplan gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe j.

(4)   Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister den Preis eines Schwarmfinanzierungsangebots bestimmt,

a)

führt er vor Unterbreitung des Schwarmfinanzierungsangebots eine angemessene Bewertung des Kreditrisikos des Schwarmfinanzierungsprojekts oder Projektträgers durch, wobei er unter anderem auch das Risiko berücksichtigt, dass der Projektträger im Fall eines Kredits, einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen verbrieften Schuldtitels eine oder mehrere Rückzahlungen nicht zum Fälligkeitstermin leistet;

b)

stützt er die Bewertung des Kreditrisikos gemäß Buchstabe a auf hinreichende Informationen, einschließlich

i)

geprüfter Abschlüsse für die letzten beiden Finanzjahre, soweit verfügbar,

ii)

Informationen, von denen er zum Zeitpunkt der Bewertung des Kreditrisikos Kenntnis hat;

iii)

Informationen, die er gegebenenfalls beim Projektträger eingeholt hat und

iv)

Informationen, die dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Durchführung einer angemessenen Bewertung des Kreditrisikos ermöglichen;

c)

legt er eindeutige und wirksame Regelungen und Verfahren, die ihm die Durchführung von Kreditrisikobewertungen ermöglichen, fest, setzt diese um, erhält sie aufrecht und veröffentlicht sie;

d)

stellt er sicher, dass der Preis fair und angemessen ist, und zwar auch in Fällen, in denen ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der den Preis von Krediten bestimmt, einem Kreditgeber ermöglicht, vor dem Fälligkeitstermin des Kredits auszusteigen;

e)

bewertet er jeden Kredit mindestens in den folgenden Situationen:

i)

zum Zeitpunkt der Kreditausreichung;

ii)

wenn es aus Sicht des Schwarmfinanzierungsdienstleisters unwahrscheinlich ist, dass der Projektträger seinen Verpflichtungen im Rahmen des Kredits in voller Höhe nachkommt, ohne dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister ein einschlägiges Sicherungsrecht durchsetzt oder Maßnahmen gleicher Wirkung ergreift;

iii)

nach Zahlungsverzug und

iv)

wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister einem Kreditgeber vor dem Fälligkeitstermin des Kredits auszusteigen ermöglicht;

f)

sieht er einen Rahmen für das Risikomanagement vor, der so ausgelegt ist, dass die Anforderungen gemäß Buchstabe a bis e erfüllt werden, und bringt diesen zur Anwendung;

g)

führt er Aufzeichnungen zu jedem vermittelten Schwarmfinanzierungsangebot, anhand deren hinreichend belegt werden kann, dass

i)

im Einklang mit den Buchstaben a und b eine Kreditrisikobewertung durchgeführt wurde, wenn die Notwendigkeit bestand, und

ii)

der Preis des Schwarmfinanzierungsangebots im Einklang mit dem Rahmen für das Risikomanagement fair und angemessen war.

Artikel 5

Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung

(1)   Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister sorgt in Bezug auf Projektträger, die ihre Projekte für die Finanzierung über die Schwarmfinanzierungsplattform des Schwarmfinanzierungsdienstleisters vorschlagen, zumindest für ein Mindestmaß an sorgfältiger Prüfung.

(2)   Das Mindestmaß an sorgfältiger Prüfung gemäß Absatz 1 beinhaltet die Einholung sämtlicher folgender Nachweise:

a)

dass der Projektträger keine Vorstrafen wegen Verstößen gegen nationale Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Finanzdienstleistungsrecht, Geldwäschebekämpfungsrecht, Vermögenstrafrecht, Steuerstrafrecht oder Berufshaftpflichtverpflichtungen hat;

b)

dass der Projektträger nicht in einem Land oder Gebiet, das im Rahmen der einschlägigen Unionspolitik als nicht kooperatives Land oder Gebiet gilt, oder in einem Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 niedergelassen ist.

Artikel 6

Individuelle Verwaltung des Kreditportfolios

(1)   Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbietet, umfasst das von einem Anleger erteilte Mandat, das die Parameter zur Erbringung der Dienstleistung festlegt, mindestens zwei der folgenden Kriterien, die im Fall jedes Kredits in dem Portfolio erfüllt sein müssen:

a)

Mindest- und Höchstzinssatz, der im Fall jedes Kredits, der für den Anleger vermittelt wird, zu zahlen ist;

b)

Mindest- und Höchstlaufzeit jedes Kredits, der für den Anleger vermittelt wird;

c)

Bandbreite und Verteilung jeglicher Risikokategorien, die für Kredite gelten, und

d)

falls eine angestrebte jährliche Rendite der Anlage angeboten wird, die Wahrscheinlichkeit, dass der Anleger die angestrebte Rendite mit den ausgewählten Krediten mit hinreichender Sicherheit erzielen kann.

(2)   Damit ein Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Lage ist, Absatz 1 nachzukommen, verfügt er über solide interne Abläufe und Methoden und verwendet geeignete Daten. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister kann seine eigenen Daten oder von Dritten bezogene Daten nutzen.

Auf der Grundlage solider und klar definierter Kriterien und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren, die sich ungünstig auf die Bedienung der Kredite auswirken können, beurteilt der Schwarmfinanzierungsdienstleister

a)

das Kreditrisiko der einzelnen, für das Portfolio des Anlegers ausgewählten Schwarmfinanzierungsprojekte;

b)

das Kreditrisiko auf Ebene des Portfolios des Anlegers und

c)

das Kreditrisiko der Projektträger, die für das Portfolio des Anlegers ausgewählt wurden, indem er überprüft, inwiefern die Aussicht besteht, dass die Projektträger ihren Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen.

Der Schwarmfinanzierungsdienstleister legt dem Anleger auch eine Beschreibung der für die Beurteilungen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a, b und c verwendeten Methode vor.

(3)   Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbietet, hat er zu dem betreffenden Mandat und zu jedem Kredit in einem individuellen Portfolio Aufzeichnungen zu führen. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister führt zu dem betreffenden Mandat und zu jedem Kredit nach seinem Fälligkeitstermin mindestens drei Jahre lang Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger.

(4)   Der Schwarmfinanzierungsdienstleister stellt auf elektronischem Wege regelmäßig und auf Anfrage des Anlegers zu jedem individuellen Portfolio mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

die Liste der individuellen Kredite, aus denen sich das Portfolio zusammensetzt;

b)

den gewichteten durchschnittlichen jährlichen Zinssatz für Kredite in einem Portfolio;

c)

die Verteilung von Krediten nach Risikokategorie in Prozent und in absoluten Zahlen;

d)

zu jedem Kredit eines Portfolios: wichtige Informationen, die mindestens einen Zinssatz oder andere Formen der Entschädigung des Anlegers, den Fälligkeitstermin, die Risikokategorie, den Tilgungsplan für die Rückzahlung der Kreditsumme und die Zahlung der Zinsen und Informationen zur Einhaltung des Ratenzahlungsplans durch den Projektträger umfassen;

e)

zu jedem Kredit eines Portfolios: Maßnahmen zur Risikobegrenzung, einschließlich der Sicherungsgeber oder Garantiegeber oder anderer Arten von Sicherheiten;

f)

jeglichen Zahlungsverzug des Projektträgers bei Kreditverträgen in den letzten fünf Jahren;

g)

jegliche Gebühren, die der Anleger, der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder der Projektträger in Bezug auf den Kredit gezahlt hat;

h)

wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Kreditbewertung vorgenommen hat:

i)

die letzte Bewertung;

ii)

das Datum dieser Bewertung;

iii)

die Gründe für die Durchführung der Kreditbewertung durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister und

iv)

eine angemessene Beschreibung der wahrscheinlichen tatsächlichen Rendite unter Berücksichtigung von Kontogebühren und Ausfallquoten.

(5)   Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister für seine Tätigkeit in Verbindung mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios einen Notfallfonds eingerichtet hat und diesen betreibt, stellt er den Anlegern die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

eine Risikowarnung folgenden Inhalts: „Der von uns angebotene Notfallfonds begründet keinen Zahlungsanspruch; selbst wenn Sie einen Verlust erleiden, erhalten Sie möglicherweise keine Auszahlung. Die Höhe des möglicherweise ausgezahlten Betrags sowie die Entscheidung, keine Zahlung zu leisten, liegt im alleinigen Ermessen des Betreibers des Notfallfonds. Aus diesem Grund sollten sich Anleger bei der Überlegung, ob und in welcher Höhe angelegt werden soll, nicht auf etwaige Auszahlungen aus dem Notfallfonds verlassen.“;

b)

eine Beschreibung der Notfallfondspolitik, einschließlich

i)

der Offenlegung der Quelle der in den Fonds eingezahlten Mittel;

ii)

einer Erläuterung der Verwaltung des Fonds;

iii)

der Offenlegung der Eigentümer der Mittel;

iv)

der Aspekte, die der Betreiber des Notfallfonds berücksichtigt, wenn er entscheidet, ob und wie er seinen Ermessensspielraum in Bezug auf Auszahlungen aus dem Fonds nutzen will, einschließlich:

ob die Mittel im Fonds für eine Auszahlung ausreichen und

dass die Entscheidung, keine Zahlung zu leisten, oder die Entscheidung über die Höhe des möglicherweise ausgezahlten Betrags im alleinigen Ermessen des Betreibers des Notfallfonds liegt;

v)

einer Erläuterung des Entscheidungswegs bezüglich der Frage, ob eine ermessensabhängige Auszahlung aus dem Fonds erfolgen soll, und

vi)

einer Beschreibung, wie mit den in den Fonds eingezahlten Mitteln bei Insolvenz des Betreibers des Notfallfonds umzugehen ist.

(6)   Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der einen Notfallfonds gemäß Absatz 5 eingerichtet hat und diesen betreibt, stellt der Öffentlichkeit vierteljährlich die folgenden Informationen zur Leistung des Fonds zur Verfügung:

a)

Ausstattung des Notfallfonds im Vergleich zu den Gesamtaußenständen von für den Notfallfonds relevanten Krediten und

b)

Verhältnis zwischen den aus dem Notfallfonds gemachten Zahlungen und den Gesamtaußenständen von für den Notfallfonds relevanten Krediten.

(7)   Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Elemente, einschließlich des Formats, die in die Beschreibung der Methode gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgenommen werden;

b)

die Informationen nach Absatz 4 und

c)

die Regelungen, Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen, über die Schwarmfinanzierungsdienstleister bezüglich der Notfallfonds, die sie möglicherweise gemäß den Absätzen 5 und 6 anbieten, verfügen müssen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 10. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 7

Bearbeitung von Beschwerden

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügen über wirksame und transparente Verfahren für die umgehende, faire und einheitliche Bearbeitung von Kundenbeschwerden und veröffentlichen Beschreibungen dieser Verfahren.

(2)   Schwarmfinanzierungsdienstleister sorgen dafür, dass Kunden unentgeltlich Beschwerden gegen sie einreichen können.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister entwickeln eine Standardvorlage für Beschwerden, die sie Kunden zur Verfügung stellen, und führen Aufzeichnungen zu allen eingegangenen Beschwerden und den daraufhin getroffenen Maßnahmen.

(4)   Schwarmfinanzierungsdienstleister gehen allen Beschwerden zeitnah und auf faire Weise nach und teilen dem Beschwerdeführer das Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist mit.

(5)   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Vorschriften, Standardformate und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden festzulegen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 8

Interessenkonflikte

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen keine Beteiligung an den Schwarmfinanzierungsangeboten auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen halten.

(2)   Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen in Bezug auf die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsangebote keine der folgenden Personen als Projektträger zulassen:

a)

eigene Anteilseigner, die mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten,

b)

Mitglieder der Geschäftsleitung oder Beschäftigte,

c)

jede natürliche oder juristische Person, die mit diesen Anteilseignern, Mitgliedern der Geschäftsleitung oder Beschäftigten durch Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verbunden ist,

Schwarmfinanzierungsdienstleister, die für die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Personen als Anleger zulassen, legen die Tatsache, dass sie solche Personen als Anleger zulassen — sowie Informationen zu den konkreten Schwarmfinanzierungsprojekten, in die angelegt wird — auf ihrer Internetseite uneingeschränkt offen und stellen sicher, dass diese Anlagen unter denselben Bedingungen wie im Fall anderer Anleger erfolgen und diese Personen keine Vorzugsbehandlung oder privilegierten Zugang zu Informationen erhalten.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen wirksame interne Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten aufrechterhalten und anwenden.

(4)   Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, ihren Anteilseignern, den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung oder ihren Beschäftigten oder natürlichen oder juristischen Personen, die mit diesen durch Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu vermeiden, zu erkennen, zu beheben und offenzulegen.

(5)   Schwarmfinanzierungsdienstleister legen gegenüber ihren Kunden die allgemeine Art und die Ursachen von Interessenkonflikten sowie die zu ihrer Abschwächung getroffenen Vorkehrungen offen.

Diese Offenlegung erfolgt an gut sichtbarer Stelle auf der Internetseite des Schwarmfinanzierungsdienstleisters.

(6)   Diese in Absatz 5 genannte Offenlegung muss

a)

auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen und

b)

je nach Art des Kunden so ausführlich sein, dass dieser bezüglich der Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, eine Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen kann.

(7)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:

a)

die Anforderungen an die Aufrechterhaltung oder Anwendung der in Absatz 3 genannten internen Vorschriften;

b)

die Vorkehrungen gemäß Absatz 4,

c)

die Modalitäten der in den Absätzen 5 und 6 genannten Offenlegung.

Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards, berücksichtigt die ESMA die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 9

Auslagerung

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden, wenn sie bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte zurückgreifen.

(2)   Die Auslagerung der in Absatz 1 genannten betrieblichen Aufgaben darf keine Auswirkungen auf die Qualität der internen Kontrolle des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und die Möglichkeit der zuständigen Behörde haben, die Einhaltung dieser Verordnung durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister zu überprüfen.

(3)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister bleiben hinsichtlich der ausgelagerten Tätigkeiten für die Einhaltung dieser Verordnung vollständig verantwortlich.

Artikel 10

Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und von Zahlungsdiensten

(1)   Werden Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und Zahlungsdienste erbracht, so unterrichten Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre Kunden

a)

über die Art dieser Dienstleistungen und die dafür geltenden Geschäftsbedingungen, und verweisen dazu auch auf das geltende nationale Recht;

b)

darüber, ob diese Dienstleistungen unmittelbar von ihnen oder von einem Dritten erbracht werden.

(2)   Führen Schwarmfinanzierungsdienstleister Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und mit für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten durch, so hinterlegen sie die Geldbeträge bei einer der folgenden Einrichtungen:

a)

einer Zentralbank oder

b)

einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstitut.

(3)   Auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotene übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die auf einem für einen Anleger eröffneten Konto für Finanzinstrumente verbucht oder einer Verwahrstelle physisch übergeben werden können, werden vom Schwarmfinanzierungsdienstleister oder von einem Dritten verwahrt. Ein Unternehmen, das Verwahrdienste erbringt, muss im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU über eine Zulassung verfügen.

(4)   Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister darf selbst oder über einen Dritten Zahlungsdienste erbringen, sofern er selbst oder der Dritte ein Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist.

(5)   Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zahlungsdienste im Zusammenhang mit den Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht selbst oder über einen Dritten erbringt, muss er Vorkehrungen treffen und aufrechterhalten, mit denen sichergestellt wird, dass Projektträger Finanzmittel für Schwarmfinanzierungsprojekte oder sonstige Zahlungen nur über Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 annehmen.

Artikel 11

Aufsichtsanforderungen

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügen zu jeder Zeit über aufsichtsrechtliche Sicherheiten, die mindestens dem höheren der folgenden Beträge entsprechen:

a)

25 000 EUR oder

b)

einem Viertel der jährlich überprüften fixen Gemeinkosten des Vorjahres, einschließlich der für drei Monate anfallenden Kosten für die Verwaltung von Krediten, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister auch die Gewährung von Krediten vermittelt.

(2)   Die aufsichtsrechtlichen Sicherheiten nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgen in einer der folgenden Formen

a)

in Form von Eigenmitteln, bestehend aus Posten des harten Kernkapitals im Sinne der Artikel 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) nach vollständiger Anwendung der Abzüge gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß den Artikeln 46 und 48 dieser Verordnung;

b)

in Form einer Versicherungspolice für die Gebiete der Union, in denen Schwarmfinanzierungsangebote aktiv vermarktet werden, oder einer vergleichbaren Garantie oder

c)

in Form einer Kombination der Buchstaben a und b.

(3)   Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, wenn es sich bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern um Unternehmen handelt, die auf Einzelbasis oder auf Basis ihrer konsolidierten Lage Teil 3 Titel III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) unterliegen.

(4)   Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, wenn es sich bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern um Unternehmen handelt, die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/110/EG oder Artikel 7 bis 9 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.

(5)   Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister seit weniger als 12 Monaten tätig ist, kann er bei der Berechnung der fixen Gemeinkosten zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern er zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar werden.

(6)   Die Versicherungspolice nach Absatz 2 Buchstabe b weist mindestens alle der folgenden Merkmale auf:

a)

sie hat eine anfängliche Laufzeit von mindestens einem Jahr;

b)

die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage;

c)

sie wird bei einem Unternehmen abgeschlossen, das nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht über die Zulassung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verfügt;

d)

sie wird von einem Drittunternehmen angeboten.

(7)   Die Versicherungspolice nach Absatz 2 Buchstabe b erstreckt sich, ohne darauf beschränkt zu sein, auf

a)

das Risiko des Verlusts von Dokumenten;

b)

das Risiko von Fehldarstellungen oder irreführenden Aussagen;

c)

das Risiko von Handlungen, Fehlern oder Unterlassungen, aufgrund deren gegen Folgendes verstoßen wird:

i)

gesetzliche oder regulatorische Pflichten;

ii)

die Pflicht, den Kunden gegenüber Sachkenntnis und Sorgfalt walten zu lassen;

iii)

die Pflicht zur vertraulichen Behandlung;

d)

das Risiko, dass keine angemessenen Verfahren zur Prävention von Interessenkonflikten geschaffen, umgesetzt und beibehalten werden;

e)

das Risiko von Verlusten, die durch eine Betriebsunterbrechung, durch Systemausfälle oder durch das Prozessmanagement verursacht werden;

f)

soweit für das Geschäftsmodell zutreffend: das Risiko grober Fahrlässigkeit bei der Bewertung von Vermögenswerten oder bei der Preisfestsetzung und Bewertung von Krediten.

(8)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b berechnen Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre fixen Gemeinkosten des Vorjahres, legen dabei die Zahlen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zugrunde und ziehen folgende Posten von den Gesamtaufwendungen nach Ausschüttung von Gewinnen an die Aktionäre in ihrem jüngsten geprüften Jahresabschluss oder, falls nicht vorhanden, in dem von nationalen Aufsichtsbehörden geprüften Jahresabschluss ab:

a)

Bonuszahlungen für die Beschäftigten und sonstige Vergütungen, soweit sie von einem Nettogewinn der Schwarmfinanzierungsdienstleister im betreffenden Jahr abhängen;

b)

Gewinnbeteiligungen der Beschäftigten, der Führungsebene und der Gesellschafter;

c)

sonstige Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind;

d)

zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte, die direkt mit den einzufordernden Provisionen und Entgelten in Verbindung stehen, die Bestandteil der Gesamterlöse sind, und bei denen die Zahlung der zu entrichtenden Provisionen und Entgelte vom tatsächlichen Erhalt der einzufordernden Provisionen und Entgelte abhängt, und

e)

einmalige Aufwendungen aus außergewöhnlichen Tätigkeiten.

(9)   Haben Dritte im Namen der Schwarmfinanzierungsdienstleister fixe Aufwendungen verursacht, und sind diese fixen Aufwendungen nicht bereits in den Gesamtaufwendungen im Sinne von Absatz 8 enthalten, so ergreifen die Schwarmfinanzierungsdienstleister eine der nachfolgend genannten Maßnahmen:

a)

Liegt eine Aufschlüsselung der Aufwendungen dieser Dritten vor, so müssen die Schwarmfinanzierungsdienstleister den Betrag der fixen Aufwendungen bestimmen, die Dritte im Namen der Schwarmfinanzierungsdienstleister verursacht haben, und diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 8 ergebenden Betrag addieren;

b)

liegt die Aufschlüsselung der Aufwendungen dieser Dritten nicht vor, müssen die Schwarmfinanzierungsdienstleister den Betrag der durch Dritte im Namen der Schwarmfinanzierungsdienstleister verursachten Aufwendungen gemäß den Geschäftsplänen der Schwarmfinanzierungsdienstleister bestimmen und diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 8 ergebenden Betrag addieren.

KAPITEL III

Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern

Artikel 12

Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister

(1)   Eine juristische Person, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, beantragt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, die Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister.

(2)   Der Antrag nach Absatz 1 muss alle folgenden Angaben umfassen:

a)

den Namen (einschließlich des eingetragenen Namens und etwaiger sonstiger im Handel zu verwendender Namen) des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters, die Internet-Adresse der Internetseite, die von diesem betrieben wird, und dessen physische Adresse;

b)

die Rechtsform des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters;

c)

den Gesellschaftsvertrag des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters;

d)

einen Geschäftsplan, aus dem die Arten der geplanten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters hervorgehen, und die Schwarmfinanzierungsplattform, die dieser zu betreiben beabsichtigt, einschließlich der Angabe, wo und wie Angebote vermarktet werden sollen;

e)

eine Beschreibung der Regelungen zur Unternehmensführung und der internen Kontrollmechanismen des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters, mit denen die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird, einschließlich der Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren;

f)

eine Beschreibung der Systeme, Mittel und Verfahren des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters zur Kontrolle und Sicherung der Datenverarbeitungssysteme;

g)

eine Beschreibung der operationellen Risiken des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters;

h)

eine Beschreibung der vom potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister einzuführenden aufsichtsrechtlichen Sicherheiten gemäß Artikel 11;

i)

einen Nachweis, dass der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister die aufsichtsrechtlichen Sicherheiten gemäß Artikel 11 einhält;

j)

eine Beschreibung des Plans des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, in der — unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, die dieser potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister zu erbringen beabsichtigt — Maßnahmen und Verfahren festgelegt sind, die bei Ausfall des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters die Kontinuität der Erbringung entscheidender Dienstleistungen im Zusammenhang mit vorhandenen Anlagen und der ordnungsgemäßen Durchführung von Vereinbarungen zwischen dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister und seinen Kunden sicherstellen;

k)

die Namen der für die Geschäftsleitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters verantwortlichen natürlichen Personen;

l)

den Nachweis, dass die unter Buchstabe k genannten natürlichen Personen zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung für die Leitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters verfügen;

m)

eine Beschreibung der internen Vorschriften des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters, mit denen verhindert wird, dass unter Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Personen sich als Projektträger an Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beteiligen, die der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister anbietet;

n)

eine Beschreibung der Auslagerungsvereinbarungen des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters;

o)

eine Beschreibung der Verfahren des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden;

p)

eine Bestätigung, ob der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zahlungsdienste selbst oder durch einen Dritten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder durch eine Vorkehrung gemäß Artikel 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung zu erbringen beabsichtigt;

q)

eine Beschreibung der Verfahren, die der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister eingerichtet hat, um die Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben zu überprüfen;

r)

eine Beschreibung der Verfahren, die der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister in Bezug auf Obergrenzen für Anlagen bei nicht kundigen Anlegern nach Artikel 21 Absatz 7 eingerichtet hat.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe l legen potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister Nachweise vor,

a)

dass keine Vorstrafen wegen Verstößen gegen nationale Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Finanzdienstleistungsrecht, Geldwäschebekämpfungsrecht, Vermögenstrafrecht, Steuerstrafrecht oder Berufshaftpflichtverpflichtungen vorliegen, und zwar für alle an der Leitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters beteiligten natürlichen Personen und für alle Anteilseigner, die mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten;

b)

dass die an der Leitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters beteiligten natürlichen Personen in ihrer Gesamtheit über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, um den potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister zu leiten, und verpflichtet sind, ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufzuwenden.

(4)   Die zuständige Behörde prüft binnen 25 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags, ob der Antrag vollständig ist, indem sie überprüft, ob die in Absatz 2 aufgeführten Angaben unterbreitet worden sind. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die zuständige Behörde eine Frist, innerhalb deren ihr der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister die fehlenden Angaben zu übermitteln hat.

(5)   Ist ein Antrag gemäß Absatz 1 nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist immer noch unvollständig, so kann die zuständige Behörde die Prüfung des Antrags ablehnen und sendet im Falle einer solchen Ablehnung die vorgelegten Dokumente an den potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister zurück.

(6)   Ist ein Antrag gemäß Absatz 1 vollständig, so teilt die zuständige Behörde dies dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister unverzüglich mit.

(7)   Vor dem Erlass einer Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister hat die zuständige Behörde die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats in folgenden Fällen zu konsultieren:

a)

Der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister ist ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters;

b)

der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters; oder

c)

der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister wird von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert, die einen in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister kontrollieren.

(8)   Die zuständige Behörde prüft innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und erlässt eine ausführlich begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister. Bei dieser Prüfung werden die Art, der Umfang und die Komplexität der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen berücksichtigt, die der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister zu erbringen beabsichtigt. Die zuständige Behörde kann die Zulassung verweigern, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die Geschäftsleitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters dessen wirksame, solide und umsichtige Leitung und die Geschäftsfortführung im Krisenfall sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und die Marktintegrität gefährden könnte.

(9)   Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über alle nach diesem Artikel erteilten Zulassungen. Die ESMA fügt dem Verzeichnis zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister nach Artikel 14 Angaben zu erfolgreichen Anträgen hinzu. Die ESMA kann Informationen anfordern, um sicherzustellen, dass zuständige Behörden die Zulassungen nach diesem Artikel in kohärenter Weise erteilen.

(10)   Die zuständige Behörde teilt dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre Entscheidung binnen drei Arbeitstagen nach dem Datum des Erlasses mit.

(11)   Ein nach diesem Artikel zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister muss jederzeit die Voraussetzungen für seine Zulassung erfüllen.

(12)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Schwarmfinanzierungsdienstleister, die grenzüberschreitend Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, nicht dazu, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen sind, eine physische Präsenz zu haben.

(13)   Schwarmfinanzierungsdienstleister, die gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen sind, können auch andere als die durch die in diesem Artikel genannte Zulassung erfassten Tätigkeiten im Einklang mit dem einschlägigen anwendbaren Unionsrecht oder nationalen Recht ausüben.

(14)   Beantragt ein Unternehmen, das gemäß der Richtlinie 2009/110/EG, 2013/36/EU, 2014/65/EU oder (EU) 2015/2366, oder gemäß dem vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen anwendbaren nationalen Recht zugelassen wurde, eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß der vorliegenden Verordnung, so verlangt die zuständige Behörde nicht, dass das Unternehmen Angaben oder Dokumente übermittelt, die es bereits bei der Beantragung der Zulassung gemäß den genannten Richtlinien oder dem nationalen Recht vorgelegt hat, vorausgesetzt, diese Angaben oder Dokumente sind nach wie vor aktuell und der zuständigen Behörde zugänglich.

(15)   Möchte ein potenzieller Schwarmfinanzierungsdienstleister auch eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten lediglich in Verbindung mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beantragen, so verlangen die zuständigen Behörden — soweit diese auch für die Zulassung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 zuständig sind —, dass die Angaben und Dokumente, die bei jedem Antrag vorzulegen sind, nur einmal vorgelegt werden.

(16)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes näher zu bestimmen:

a)

die Anforderungen und Regelungen für den Antrag nach Absatz 1, einschließlich der Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für den Antrag auf Zulassung, und

b)

die Maßnahmen und Verfahren für den Plan zur Geschäftsfortführung im Krisenfall nach Absatz 2 Buchstabe j.

Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 13

Umfang der Zulassung

(1)   Die zuständigen Behörden, die eine Zulassung erteilt haben, die gemäß Artikel 12 Absatz 10 mitgeteilt wurde, stellen sicher, dass in einer solchen Zulassung die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen angegeben sind, für deren Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen ist.

(2)   Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der um eine Zulassung zur Ausweitung seiner Tätigkeit auf zusätzliche Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ersucht, die bei der gemäß Artikel 12 erteilten Zulassung nicht vorgesehen waren, stellt einen Antrag auf Ausweitung seiner Zulassung bei den zuständigen Behörden, die dem Schwarmfinanzierungsdienstleister seine Zulassung gemäß Artikel 12 erteilt haben, indem er die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 ergänzt und aktualisiert. Der Antrag auf Ausweitung wird im Einklang mit Artikel 12 Absätze 4 bis 11 bearbeitet.

Artikel 14

Verzeichnis von Schwarmfinanzierungsdienstleistern

(1)   Die ESMA erstellt ein Verzeichnis aller Schwarmfinanzierungsdienstleister. Sie stellt dieses Verzeichnis auf ihrer Internetseite öffentlich zur Verfügung und aktualisiert es regelmäßig.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen, die Rechtsform und gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters;

b)

den Handelsnamen, die physische Adresse und die Internet-Adresse der von dem Schwarmfinanzierungsdienstleister betriebenen Schwarmfinanzierungsplattform;

c)

den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, und ihre Kontaktdaten;

d)

Informationen über die Schwarmfinanzierungsdienstleistung, für die der Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen ist;

e)

eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister seine Absicht mitgeteilt hat, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Artikel 18 zu erbringen;

f)

alle sonstigen nicht unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen, die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbracht werden, mit einer Bezugnahme auf das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht;

g)

gegen den Schwarmfinanzierungsdienstleister oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung verhängte Strafen.

(3)   Jeder Entzug der Zulassung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters gemäß Artikel 17 wird in dem Verzeichnis veröffentlicht und bleibt dort fünf Jahre lang veröffentlicht.

Artikel 15

Beaufsichtigung

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister werden bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen von den zuständigen Behörden beaufsichtigt, die die Zulassung erteilt haben.

(2)   Die zuständige Behörde prüft, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten erfüllen. Sie legt die Häufigkeit und die Intensität dieser Prüfungen fest und berücksichtigt dabei die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten des Schwarmfinanzierungsdienstleisters. Für den Zweck dieser Prüfung kann die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Prüfung beim Schwarmfinanzierungsdienstleister vornehmen.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und legen auf Anforderung die für die Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Informationen vor.

Artikel 16

Berichterstattung durch Schwarmfinanzierungsdienstleister

(1)   Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister übermittelt der zuständigen Behörde, welche die Zulassung erteilt hat, jährlich und vertraulich eine Liste der Projekte, die mithilfe seiner Schwarmfinanzierungsplattform finanziert werden, wobei er für jedes Projekt Folgendes angibt:

a)

den Projektträger und den beschafften Betrag;

b)

das ausgegebene Instrument wie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, m und n definiert;

c)

aggregierte Angaben zu den Anlegern und den angelegten Beträgen, aufgeschlüsselt nach dem steuerlichen Wohnsitz der Anleger, mit der Unterscheidung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern.

(2)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben in anonymisiertem Format. Die ESMA arbeitet aggregierte Jahresstatistiken zum Schwarmfinanzierungsmarkt in der Union aus und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Angaben, über die gemäß diesem Artikel Bericht zu erstatten ist, festzulegen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 10. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 17

Entzug der Zulassung

(1)   Die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, haben die Befugnis, die Zulassung in jeder der folgenden Situationen zu entziehen, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister

a)

von seiner Zulassung binnen 18 Monaten nach dem Datum der Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat;

b)

ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet hat;

c)

neun aufeinanderfolgende Monate lang keine Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht hat und zudem nicht mehr an der Durchführung bestehender Verträge beteiligt ist, die das Ergebnis einer anfänglichen Zusammenführung von Geschäftsfinanzierungsinteressen mithilfe seiner Schwarmfinanzierungsplattform sind;

d)

die Zulassung auf rechtswidrige Weise, etwa durch falsche Angaben in seinem Zulassungsantrag, erlangt hat;

e)

die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt;

f)

in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat.

Die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, haben ferner die Befugnis, die Zulassung in jeder der folgenden Situationen zu entziehen,

a)

in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister auch ein Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist und er oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung, seine Beschäftigten oder Dritte, die in seinem Namen handeln, gegen nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verstoßen haben; oder

b)

in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der in seinem Namen handelt, die Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder von Wertpapierdienstleistungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verloren hat und jener Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter es versäumt hat, die Situation innerhalb von 40 Kalendertagen zu bereinigen.

(2)   Wenn eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat eine Zulassung entzieht, dann teilt die in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 29 Absatz 2 als einzige Anlaufstelle benannte zuständige Behörde dies der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Artikel 18 erbringt, unverzüglich mit. Die ESMA nimmt die Information über die Entziehung der Zulassung in das Verzeichnis nach Artikel 14 auf.

(3)   Vor dem Erlass einer Entscheidung über den Entzug der Zulassung hat die zuständige Behörde, welche die Zulassung erteilt hat, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu konsultieren, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister

a)

ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters ist,

b)

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters ist oder

c)

von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die einen in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister kontrollieren.

Artikel 18

Grenzüberschreitende Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen

(1)   Beabsichtigt ein gemäß Artikel 12 zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen zuständige Behörde die Zulassung gemäß Artikel 12 erteilt hat, zu erbringen, so übermittelt er der zuständigen Behörde, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 von dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erteilt wurde, als einzige Anlaufstelle benannt wurde, die folgenden Angaben:

a)

eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;

b)

die Identität der natürlichen und juristischen Personen, die für die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten verantwortlich sind;

c)

das Anfangsdatum der beabsichtigten Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister;

d)

eine Liste aller anderen Tätigkeiten, die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister ausgeübt werden, jedoch nicht unter diese Verordnung fallen.

(2)   Die einzige Anlaufstelle des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde, teilt die Angaben nach Absatz 1 dieses Artikels den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erbringen beabsichtigt, und der ESMA innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Angaben mit. Die ESMA nimmt diese Angaben in das Verzeichnis nach Artikel 14 auf.

(3)   Die einzige Anlaufstelle des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde, unterrichtet danach den Schwarmfinanzierungsdienstleister unverzüglich über die Mitteilung nach Absatz 2.

(4)   Der Schwarmfinanzierungsdienstleister darf ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung nach Absatz 3 oder spätestens 15 Kalendertage nach Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die zuständige Behörde die Zulassung erteilt hat, beginnen.

KAPITEL IV

Anlegerschutz

Artikel 19

Informationen für Kunden

(1)   Sämtliche Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen nach Artikel 27, die Schwarmfinanzierungsdienstleister ihren Kunden über sich selbst, über Kosten, finanzielle Risiken und Gebühren im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungsdienstleistungen oder -anlagen, über die Auswahlkriterien für Schwarmfinanzierungsprojekte, und über die Art ihrer Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und die damit verbundenen Risiken zur Verfügung stellen, müssen fair, klar und nicht irreführend sein.

(2)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten ihre Kunden darüber, dass ihre Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht durch die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU geschaffenen Einlagensicherungssysteme geschützt sind und dass übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die über ihre Schwarmfinanzierungsplattform erworben wurden, nicht durch die gemäß der Richtlinie 97/9/EG geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme geschützt sind.

(3)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten ihre Kunden über die Bedenkzeit für nicht kundige Anleger gemäß Artikel 22. Wenn ein Schwarmfinanzierungsangebot unterbreitet wird, stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister jene Informationen an gut sichtbarer Stelle des Mediums bereit, auch auf jeder mobilen Anwendung und Website, auf der ein solches Angebot unterbreitet wird.

(4)   Sämtliche Informationen, die gemäß Absatz 1 bereitzustellen sind, werden Kunden mitgeteilt, wann immer dies zweckmäßig ist, mindestens jedoch vor Abschluss einer Schwarmfinanzierungstransaktion.

(5)   Die Informationen nach den Absätzen 1, 2 und 6 werden allen Kunden in einem klar ausgewiesenen und leicht zugänglichen Abschnitt der Internetseite der Schwarmfinanzierungsplattform und auf nichtdiskriminierende Weise bereitgestellt.

(6)   Wenden Schwarmfinanzierungsdienstleister Kreditbewertungspunkte auf Schwarmfinanzierungsprojekte an oder schlagen sie Preise für Schwarmfinanzierungsangebote auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen vor, so stellen sie eine Beschreibung der zur Berechnung dieser Kreditbewertungspunkte bzw. Preise angewandten Methode zur Verfügung. Beruht die Berechnung auf nicht geprüften Rechnungslegungsunterlagen, so ist dies in der Beschreibung der Methode klar und deutlich anzugeben.

(7)   Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Elemente, einschließlich des Formats, die in die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte bzw. Preise gemäß Absatz 6 aufgenommen werden müssen;

b)

die Informationen und Faktoren, die Schwarmfinanzierungsdienstleister berücksichtigen müssen, wenn sie die Bewertung des Kreditrisikos nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und b und die Bewertung eines Kredits nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e durchführen;

c)

die Faktoren, denen ein Schwarmfinanzierungsdienstleister Rechnung tragen sollte, wenn er gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d sicherstellt, dass der Preis eines Kredits, den er vermittelt, fair und angemessen ist;

d)

der Mindestinhalt und die Steuerung der Regelungen und Verfahren, die gemäß dem vorliegenden Artikel erforderlich sind, und des Rahmens für das Risikomanagement nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Mai 2022.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 20

Offenlegung von Ausfallquoten

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die aus der Vermittlung von Krediten bestehen, müssen

a)

jährlich die Ausfallquoten der auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte mindestens der letzten 36 Monate offenlegen und

b)

innerhalb von vier Monaten ab dem Ende jedes Geschäftsjahres eine Erklärung zu den Ergebnissen veröffentlichen, in der sie — soweit zutreffend — Folgendes angeben:

i)

die erwartete und tatsächliche Ausfallquote aller Kredite, die der Schwarmfinanzierungsdienstleister vermittelt hat, nach Risikokategorie, wobei auf die im Rahmen für das Risikomanagement festgelegten Risikokategorien Bezug zu nehmen ist;

ii)

eine Zusammenfassung der Annahmen, die bei der Bestimmung der erwarteten Ausfallquoten verwendet wurden, und

iii)

— wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Zielrendite im Zusammenhang mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios angeboten hat —, die tatsächlich erzielte Rendite.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Ausfallquoten werden an gut sichtbarer Stelle auf der Internetseite des Schwarmfinanzierungsdienstleisters veröffentlicht.

(3)   Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Methode für die Berechnung der Ausfallquoten der auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Projekte nach Absatz 1 festzulegen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 21

Kenntnisprüfung und Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen

(1)   Bevor Schwarmfinanzierungsdienstleister potenziellen nicht kundigen Anlegern uneingeschränkten Zugang zu Anlagen in die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte gewähren, bewerten sie, ob bzw. welche angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für die potenziellen nicht kundigen Anleger geeignet sind.

(2)   Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 verlangen die Schwarmfinanzierungsdienstleister Informationen über die Erfahrung, Anlageziele, finanzielle Situation und das grundlegende Verständnis der potenziellen nicht kundigen Anleger hinsichtlich der Risiken, die mit Anlagen im Allgemeinen und mit den auf der Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Anlagearten im Besonderen verbunden sind, darunter Informationen über

a)

frühere Anlagen des potenziellen nicht kundigen Anlegers in übertragbare Wertpapiere oder den früheren Erwerb von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten oder Krediten, einschließlich in Unternehmen, die sich in der Gründungs- oder Expansionsphase befinden, sowie

b)

das Verständnis des potenziellen Anlegers hinsichtlich der Risiken, die mit der Gewährung von Krediten, der Anlage in übertragbare Wertpapiere oder dem Erwerb von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten über eine Schwarmfinanzierungsplattform einhergehen, und Berufserfahrung im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungsanlagen.

(3)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister überprüfen für jeden nicht kundigen Anleger alle zwei Jahre nachdem die erste Bewertung nach Absatz 1 durchgeführt wurde die Bewertung gemäß dieses Absatzes.

(4)   Stellen potenzielle nicht kundige Anleger die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen nicht bereit oder gelangen die Schwarmfinanzierungsdienstleister auf der Grundlage der nach jenem Absatz erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass die potenziellen nicht kundigen Anleger nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, so setzen Schwarmfinanzierungsdienstleister diese potenziellen nicht kundigen Anleger davon in Kenntnis, dass die auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen angebotenen Dienstleistungen für sie ungeeignet sein könnten, und übermitteln ihnen eine Risikowarnung. In dieser Risikowarnung wird eindeutig auf das Risiko eines Verlusts des gesamten angelegten Geldes hingewiesen. Potenzielle nicht kundige Anleger müssen ausdrücklich bestätigen, dass sie die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister übermittelte Warnung erhalten und verstanden haben.

(5)   Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 verlangen Schwarmfinanzierungsdienstleister von potenziellen nicht kundigen Anlegern auch, dass sie ihre Fähigkeit, einen als 10 % ihres Reinvermögens berechneten Verlust zu tragen, auf der Grundlage der folgenden Angaben simulieren:

a)

regelmäßiges Einkommen und Gesamteinkommen sowie Angaben dazu, ob das Einkommen dauerhaft oder vorübergehend erzielt wird;

b)

Vermögenswerte, einschließlich Finanzanlagen und Bareinlagen, jedoch unter Ausschluss von beweglichem und unbeweglichem persönlichem Vermögen und Anlagevermögen sowie Pensionsfonds;

c)

finanzielle Verpflichtungen, einschließlich regelmäßiger, bestehender und künftiger Verpflichtungen.

(6)   Der Schwarmfinanzierungsdienstleister überprüft für jeden nicht kundigen Anleger jedes Jahr nachdem die erste Simulation nach Absatz 5 durchgeführt wurde die Simulation gemäß jenes Absatzes.

Potenzielle nicht kundige Anleger sowie nicht kundige Anleger werden nicht daran gehindert, in Schwarmfinanzierungsprojekten anzulegen. Die nicht kundigen Anleger müssen bestätigen, dass sie die Ergebnisse der Simulation nach Absatz 5 erhalten haben.

(7)   Jedes Mal bevor ein potenzieller nicht kundiger Anleger oder ein nicht kundiger Anleger ein einzelnes Schwarmfinanzierungsangebot annimmt, wodurch er einen Betrag anlegt, der 1 000 EUR bzw. 5 % des gemäß Absatz 5 berechneten Reinvermögens dieses Anlegers — je nachdem, welcher Betrag höher ist — übersteigt, stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass ein solcher Anleger

a)

eine Risikowarnung erhält;

b)

dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die ausdrückliche Zustimmung erteilt und

c)

dem Schwarmfinanzierungsdienstleister gegenüber nachweist, dass der Anleger die Anlage und deren Risiken versteht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes kann die Bewertung nach Absatz 1 als Beweis verwendet werden, dass der potenzielle nicht kundige Anleger oder der nicht kundige Anleger die Anlage und deren Risiken versteht.

(8)   Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die erforderlichen Regelungen für Folgendes festzulegen:

a)

die Durchführung der Bewertung nach Absatz 1;

b)

die Durchführung der Simulation nach Absatz 5;

c)

die Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 2 und 4.

Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 22

Vorvertragliche Bedenkzeit

(1)   Die Modalitäten und Bedingungen des Schwarmfinanzierungsangebots bleiben für den Projektträger von dem Zeitpunkt an, zu dem das Schwarmfinanzierungsangebot auf der Schwarmfinanzierungsplattform erfasst ist, bis zum früheren der folgenden Zeitpunkte bindend:

a)

dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des Schwarmfinanzierungsangebots, der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister zum Zeitpunkt der Erfassung des Schwarmfinanzierungsangebots auf seiner Schwarmfinanzierungsplattform angekündigt wird, oder

b)

dem Zeitpunkt, zu dem das angestrebte Finanzierungsziel erreicht ist, oder im Falle einer Spanne beim Finanzierungsziel, zu dem das höchstmögliche angestrebte Finanzierungsziel erreicht ist.

(2)   Der Schwarmfinanzierungsdienstleister sieht eine vorvertragliche Bedenkzeit vor, während der der potenzielle nicht kundige Anleger sein Anlageangebot oder die Bekundung seines Interesses am Schwarmfinanzierungsangebot ohne Begründung und ohne Vertragsstrafe jederzeit widerrufen kann.

(3)   Die Bedenkzeit nach Absatz 2 beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Anlageangebot oder die Interessenbekundung des potenziellen nicht kundigen Anlegers erfolgt, und läuft vier Kalendertage danach ab.

(4)   Der Schwarmfinanzierungsdienstleister führt Aufzeichnungen über die Anlageangebote und Interessenbekundungen, die er erhalten, und über den Zeitpunkt von deren Eingang.

(5)   Die Modalitäten des Widerrufs eines Anlageangebots oder einer Interessenbekundung müssen zumindest dieselben Modalitäten umfassen, mittels derer der potenzielle nicht kundige Anleger ein Anlageangebot machen oder Interesse an einem Schwarmfinanzierungsangebot bekunden kann.

(6)   Der Schwarmfinanzierungsdienstleister stellt den potenziellen nicht kundigen Anleger genaue, klare und rechtzeitige Informationen über die Bedenkzeit und die Modalitäten des Widerrufs eines Anlageangebots oder einer Interessenbekundung bereit, die mindestens Folgendes umfassen müssen:

a)

Unmittelbar bevor der potenzielle nicht kundige Anleger sein Anlageangebot oder seine Interessenbekundung übermitteln kann, muss der Schwarmfinanzierungsdienstleister den potenziellen nicht kundigen Anleger über Folgendes unterrichten:

i)

den Umstand, dass für das Anlageangebot oder die Interessenbekundung eine Bedenkzeit gilt;

ii)

die Dauer der Bedenkzeit;

iii)

die Modalitäten des Widerrufs des Anlageangebots oder der Interessensbekundung.

b)

Unmittelbar nach dem Erhalt des Anlageangebots oder der Interessensbekundung muss der Schwarmfinanzierungsdienstleister den potenziellen nicht kundigen Anleger über seine Schwarmfinanzierungsplattform darüber unterrichten, dass die Bedenkzeit begonnen hat.

(7)   Im Fall der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios gilt dieser Artikel nur für das anfängliche Anlagemandat, das von dem nicht kundigen Anleger erteilt wurde, und nicht für die gemäß diesem Mandat getätigten Anlagen in spezifische Kredite.

Artikel 23

Anlagebasisinformationsblatt

(1)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen potenziellen Anlegern alle in diesem Artikel genannten Informationen bereit.

(2)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen potenziellen Anlegern für jedes Schwarmfinanzierungsangebot ein vom Projektträger erstelltes Anlagebasisinformationsblatt zur Verfügung. Das Anlagebasisinformationsblatt wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden die Zulassung gemäß Artikel 12 erteilt haben, oder in einer anderen von diesen Behörden akzeptierten Sprache abgefasst.

(3)   Bewirbt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister ein Schwarmfinanzierungsangebot durch Marketingmitteilungen in einem anderen Mitgliedstaat, so wird das Anlagebasisinformationsblatt in mindestens einer der Amtssprachen des genannten Mitgliedstaats oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache zur Verfügung gestellt.

(4)   Schwarmfinanzierungsdienstleister werden nicht daran gehindert, eine Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts in eine andere Sprache oder andere Sprachen als die in Absatz 2 oder 3 genannten zu veranlassen. Diese Übersetzungen müssen den Inhalt der Originalfassung des Anlagebasisinformationsblatts korrekt wiedergeben.

(5)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Sprache oder Sprachen, die sie für die Zwecke dieser Verordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 akzeptieren. Die ESMA stellt diese Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

(6)   Das Anlagebasisinformationsblatt nach Absatz 2 enthält alle nachstehend genannten Informationen:

a)

die in Anhang I dargelegten Informationen;

b)

den folgenden Haftungsausschluss, der direkt unter dem Titel des Anlagebasisinformationsblatts erscheint:

„Dieses Schwarmfinanzierungsangebot wurde von den zuständigen Behörden bzw. der Europäischen Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weder geprüft noch genehmigt.

Die Angemessenheit Ihrer Erfahrung und Ihres Wissens wurde nicht zwangsläufig bewertet, bevor Ihnen der Zugang zu dieser Anlage gewährt wurde. Wenn Sie diese Anlage tätigen, übernehmen Sie alle damit verbundenen Risiken, einschließlich des Risikos eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des angelegten Geldes.“;

c)

folgende Risikowarnung:

„Anlagen in dieses Schwarmfinanzierungsprojekt sind mit Risiken verbunden, einschließlich des Risikos eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des angelegten Geldes. Ihre Anlage ist nicht durch die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geschaffenen Einlagensicherungssysteme geschützt. Ihre Anlage ist auch nicht durch die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme geschützt.

Sie erhalten möglicherwiese keine Rendite aus Ihrer Anlage.

Es handelt sich hierbei nicht um ein Sparprodukt, und wir raten Ihnen, nicht mehr als 10 % Ihres Reinvermögens in Schwarmfinanzierungsprojekten anzulegen.

Sie werden die Anlageinstrumente möglicherweise nicht jederzeit verkaufen können. Selbst wenn Sie sie verkaufen können, können Sie doch Verluste erleiden.

(*1)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)."

(*2)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).“"

(7)   Das Anlagebasisinformationsblatt muss fair, klar und nicht irreführend sein und darf mit Ausnahme von Verweisen auf geltende Rechtsakte, einschließlich gegebenenfalls Zitaten aus diesen, keine Fußnoten enthalten. Es wird auf einem eigenständigen, dauerhaften Datenträger bereitgestellt, der deutlich von Marketingmitteilungen unterscheidbar ist, und umfasst in gedruckter Form höchstens sechs Seiten im DIN-A4-Format. Im Falle von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten muss dann, wenn die gemäß Anhang I Teil F erforderliche Information in gedruckter Form mehr als eine Seite im DIN-A4-Format umfasst, der verbleibende Teil in einer Anlage zum Anlagebasisinformationsblatt wiedergegeben werden.

(8)   Der Schwarmfinanzierungsdienstleister fordert den Projektträger auf, jede Änderung der Informationen mitzuteilen, damit das Anlagebasisinformationsblatt während der Laufzeit des Schwarmfinanzierungsangebots stets auf dem neuesten Stand gehalten wird. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichtet die Anleger, die ein Anlageangebot unterbreitet oder Interesse an dem Schwarmfinanzierungsangebot bekundet haben, unverzüglich über jede wesentliche Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen, über die er informiert wurde.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest der Projektträger oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan für die in einem Anlagebasisinformationsblatt angegebenen Informationen haftet. Die für das Anlagebasisinformationsblatt Verantwortlichen sind im Anlagebasisinformationsblatt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion bei natürlichen Personen bzw. ihres Namens und ihres eingetragenen Sitzes bei juristischen Personen zu benennen; das Anlagebasisinformationsblatt muss zudem Erklärungen der betreffenden Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Basisinformationsblatt richtig sind und darin keine Auslassungen vorliegen, die die Aussage des Anlagebasisinformationsblatts verändern können.

(10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der zivilrechtlichen Haftung für natürliche und juristische Personen gelten, die für die in einem Anlagebasisinformationsblatt angegebenen Informationen verantwortlich sind, samt etwaiger Übersetzungen, und zwar zumindest in den folgenden Fällen:

a)

Die Information ist irreführend oder unrichtig; oder

b)

in dem Anlagebasisinformationsblatt wurden wichtige Informationen, die erforderlich wären, um Anleger bei ihrer Abwägung einer Finanzierung des Schwarmfinanzierungsprojekts zu unterstützen, ausgelassen.

(11)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister richten angemessene Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben ein und wenden diese an.

(12)   Stellt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Auslassung, einen Fehler oder eine Ungenauigkeit in dem Anlagebasisinformationsblatt fest, der bzw. die wesentliche Auswirkungen auf die erwartete Kapitalrendite haben könnte, so weist dieser Schwarmfinanzierungsdienstleister den Projektträger unverzüglich auf die Auslassung, den Fehler oder die Ungenauigkeit hin, der diese Information unverzüglich vervollständigt oder korrigiert.

Wird eine Vervollständigung oder Korrektur nicht unverzüglich vorgenommen, so setzt der Schwarmfinanzierungsdienstleister das Schwarmfinanzierungsangebot aus, bis das Basisinformationsblatt vervollständigt oder korrigiert worden ist, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen.

Der Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichtet die Anleger, die ein Anlageangebot unterbreitet oder Interesse an dem Schwarmfinanzierungsangebot bekundet haben, unverzüglich über solche festgestellten Unregelmäßigkeiten, die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Möglichkeit, ihr Anlageangebot oder ihre Interessenbekundung an dem Schwarmfinanzierungsangebot zu widerrufen.

Ist das Anlagebasisinformationsblatt nach 30 Kalendertagen nicht vervollständigt oder korrigiert worden, um alle festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beheben, so wird das Schwarmfinanzierungsangebot annulliert.

(13)   Ein potenzieller Anleger kann einen Schwarmfinanzierungsdienstleister auffordern, eine Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts in eine vom Anleger gewählte Sprache zu veranlassen. Die Übersetzung muss den Inhalt der Originalfassung des Anlagebasisinformationsblatt originalgetreu und korrekt wiedergeben.

Stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister die angeforderte Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts nicht bereit, so rät der Schwarmfinanzierungsdienstleister dem potenziellen Anleger unmissverständlich von der Anlage ab.

(14)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung erteilt wurde, können verlangen, dass eine Vorabmitteilung eines Anlagebasisinformationsblatts mindestens sieben Arbeitstage vor dessen Bereitstellung für potenzielle Anleger erfolgt. Anlagebasisinformationsblätter unterliegen keiner Vorabgenehmigung durch die zuständigen Behörden.

(15)   Wird potenziellen Anlegern ein Anlagebasisinformationsblatt bereitgestellt, das gemäß dem vorliegenden Artikel erstellt wurde, so gilt die Verpflichtung der Schwarmfinanzierungsdienstleister und der Projektträger, ein Basisinformationsblatt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) zu erstellen, als erfüllt.

Unterabsatz 1 gilt entsprechend für natürliche und juristische Personen, die über ein Schwarmfinanzierungsangebot beraten oder es vermarkten.

(16)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:

a)

die Anforderungen an das Muster für die in Absatz 6 und in Anhang I genannten Informationen sowie dessen Inhalt;

b)

die Arten von Hauptrisiken, die im Zusammenhang mit dem Schwarmfinanzierungsangebot stehen und die daher gemäß Anhang I Teil C offengelegt werden müssen;

c)

die Verwendung bestimmter Finanzkennzahlen, um wesentliche Finanzinformationen klarer darzustellen, einschließlich mit Blick auf die Darstellung der Informationen nach Anhang I Teil A Buchstabe e;

d)

die Provisionen, Gebühren und Transaktionskosten, die unter Anhang I Teil H Buchstabe a fallen, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung der direkten und indirekten Kosten, die vom Anleger zu tragen sind.

Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Mai 2022.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 24

Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform

(1)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe a erstellen Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbieten, gemäß dem vorliegenden Artikel ein Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform und stellen es potenziellen Anlegern zur Verfügung; dieses Anlagebasisinformationsblatt muss alle folgenden Informationen umfassen:

a)

die in Anhang I Teile H und I vorgesehenen Informationen;

b)

Informationen über die natürlichen oder juristischen Personen, die für die in dem Anlagebasisinformationsblatt angegebenen Informationen haften; bei natürlichen Personen, einschließlich Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, sind Name und Funktion der natürlichen Person anzugeben; bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben;

c)

die folgende Erklärung der haftenden Personen:

„Der Schwarmfinanzierungsdienstleister erklärt, dass seines Wissens keine Informationen ausgelassen wurden oder sachlich irreführend oder unrichtig sind. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister ist für die Ausarbeitung dieses Anlagebasisinformationsblatts verantwortlich.“

(2)   Der Schwarmfinanzierungsdienstleister hält das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform während der Laufzeit des Schwarmfinanzierungsangebots stets auf dem neuesten Stand. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichtet die Anleger, die ein Anlageangebot unterbreitet oder Interesse an dem Schwarmfinanzierungsangebot bekundet haben, unverzüglich über jede wesentliche Änderung dieser im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen.

(3)   Das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform muss fair, klar und nicht irreführend sein und darf mit Ausnahme von Verweisen auf geltende Rechtsakte, einschließlich gegebenenfalls Zitaten aus diesen, keine Fußnoten enthalten. Es wird auf einem eigenständigen, dauerhaften Datenträger bereitgestellt, der deutlich von Marketingmitteilungen unterscheidbar ist, und umfasst in gedruckter Form höchstens sechs Seiten im DIN-A4-Format.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest der Schwarmfinanzierungsdienstleister für die in einem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform angegebenen Informationen haftet. Die für das Basisinformationsblatt Verantwortlichen sind im Anlagebasisinformationsblatt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion bei natürlichen Personen bzw. ihres Namens und ihres eingetragenen Sitzes bei juristischen Personen zu benennen; das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform muss zudem Erklärungen der betreffenden Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Anlagebasisinformationsblatt richtig sind und darin keine Auslassungen vorliegen, die die Aussage des Anlagebasisinformationsblatts verändern können.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der zivilrechtlichen Haftung für natürliche und juristische Personen gelten, die für die in einem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform angegebenen Informationen verantwortlich sind, samt etwaiger Übersetzungen, und zwar zumindest in den folgenden Fällen:

a)

Die Information ist irreführend oder unrichtig; oder

b)

im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform wurden wichtige Informationen ausgelassen, die erforderlich wären, um Anleger bei ihrer Abwägung einer Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios zu unterstützen.

(6)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister richten angemessene Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform enthaltenen Angaben ein und wenden diese an.

(7)   Stellt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Auslassung, einen Fehler oder eine Ungenauigkeit in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform fest, der bzw. die wesentliche Auswirkungen auf die erwartete Kapitalrendite der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios haben könnte, so muss der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Auslassung, den Fehler oder die Ungenauigkeit im Anlagebasisinformationsblatt selbst beheben.

(8)   Wird potenziellen Anlegern ein Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform bereitgestellt, das gemäß dem vorliegenden Artikel erstellt wurde, so gilt die Verpflichtung der Schwarmfinanzierungsdienstleister, ein Basisinformationsblatt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen, als erfüllt.

Der erste Unterabsatz gilt entsprechend für natürliche und juristische Personen, die zu einem Schwarmfinanzierungsangebot beraten oder es vermarkten.

Artikel 25

Forum

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister können ein Forum betreiben und zulassen, dass ihre Kunden darauf ihr Interesse am Kauf und Verkauf von Krediten, übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die ursprünglich auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen angeboten wurden, anzeigen.

(2)   Das Forum nach Absatz 1 darf nicht dazu genutzt werden, um Kauf- und Verkaufsinteressen mithilfe von Protokollen oder internen Betriebsverfahren des Schwarmfinanzierungsdienstleisters in einer Weise zusammenzuführen, dass ein Vertrag zustande kommt. Das Forum darf daher nicht aus einem internen Zusammenführungssystem bestehen, das Kundenaufträge auf multilateraler Basis ausführt.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister, welche die Anzeige von Interesse nach Absatz 1 dieses Artikels zulassen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie unterrichten ihre Kunden über die Art des Forums gemäß den Absätzen 1 und 2.

b)

Sie verlangen von ihren Kunden, die Werbung für einen Verkauf eines Kredits, eines Wertpapiers oder eines Instruments nach Absatz 1 machen, dass sie das Basisinformationsblatt zur Verfügung stellen.

c)

Sie stellen Kunden, die beabsichtigen, auf dem Forum beworbene Kredite zu kaufen, Informationen über die Bedienung von durch die Schwarmfinanzierungsdienstleister vermittelten Krediten bereit.

d)

Sie stellen sicher, dass ihre Kunden, die Interesse am Kauf eines Kredits, eines Wertpapiers oder eines Instruments nach Absatz 1 dieses Artikels anzeigen und die als nicht kundige Anleger gelten, die Informationen nach Artikel 19 Absatz 2 und die Risikowarnung nach Artikel 21 Absatz 4 erhalten.

(4)   Schwarmfinanzierungsdienstleister, die die Anzeige von Interesse nach Absatz 1 dieses Artikels zulassen und die Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens gemäß Artikel 10 Absatz 1 anbieten, müssen von ihren Anlegern, die solches Interesse anzeigen, verlangen, ihnen — für die Zwecke der Durchführung einer Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und des Führens von Aufzeichnungen — jegliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse mitzuteilen.

(5)   Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Referenzpreise für eine An- oder Verkaufstätigkeit nach Absatz 1 dieses Artikels vorschlagen, unterrichten ihre Kunden darüber, dass die vorgeschlagenen Referenzpreise unverbindlich sind, begründen die vorgeschlagenen Referenzpreise und legen die wichtigsten Elemente der Methode im Einklang mit Artikel 19 Absatz 6 offen.

Artikel 26

Zugang zu Aufzeichnungen

Die Schwarmfinanzierungsdienstleister

a)

bewahren sämtliche Aufzeichnungen über ihre Dienstleistungen und Transaktionen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf einem dauerhaften Datenträger auf,

b)

stellen sicher, dass ihre Kunden jederzeit sofortigen Zugang zu Aufzeichnungen über die ihnen erbrachten Dienstleistungen haben, und

c)

bewahren alle Vereinbarungen zwischen den Schwarmfinanzierungsdienstleistern und ihren Kunden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf.

KAPITEL V

Marketingmitteilungen

Artikel 27

Anforderungen in Bezug auf Marketingmitteilungen

(1)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass alle auf ihre Dienste, einschließlich der an Dritte ausgelagerten, bezogenen Marketingmitteilungen eindeutig als solche erkennbar sind.

(2)   Vor Abschluss der Kapitalbeschaffung für ein Projekt dürfen Marketingmitteilungen nicht in unverhältnismäßiger Weise auf einzelne geplante, anhängige oder laufende Schwarmfinanzierungsprojekte oder -angebote ausgerichtet sein.

Die in einer Marketingmitteilung enthaltenen Informationen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend und stimmen — sofern bereits ein Anlagebasisinformationsblatt vorliegt — mit den darin enthaltenen Informationen überein oder — falls noch kein Anlagebasisinformationsblatt vorliegt — mit den zwingend für das Anlagebasisinformationsblatt vorgeschriebenen Informationen.

(3)   Für ihre Marketingmitteilungen verwenden die Schwarmfinanzierungsdienstleister eine oder mehrere der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, oder eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierte Sprache.

(4)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, sind für die Überwachung der Einhaltung ihrer für Marketingmitteilungen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie für deren Durchsetzung gegenüber Schwarmfinanzierungsdienstleistern zuständig.

(5)   Die zuständigen Behörden verlangen keine vorherige Notifizierung oder Genehmigung der Marketingmitteilungen.

Artikel 28

Veröffentlichung der nationalen Vorschriften über Marketinganforderungen

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren Internetseiten jene für Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistern geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, deren Einhaltung sie überwachen und die sie gegenüber Schwarmfinanzierungsdienstleistern durchsetzen müssen, und sie halten diese Vorschriften auf dem neuesten Stand.

(2)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 und übermitteln der ESMA eine Zusammenfassung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache.

(3)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über jede Änderung der gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen und übermitteln der ESMA unverzüglich eine aktualisierte Zusammenfassung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1.

(4)   Sind die zuständigen Behörden nicht für die Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 zuständig, so veröffentlichen sie auf ihren Internetseiten die Kontaktdaten, unter denen Informationen über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 erhältlich sind.

(5)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für nach diesem Artikel erfolgende Mitteilungen festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. November 2021 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Zusammenfassung nach Absatz 2 sowie die Hyperlinks zu den Internetseiten der zuständigen Behörden nach Absatz 1 und hält sie auf dem neuesten Stand. Die ESMA haftet nicht für die in der Zusammenfassung enthaltenen Informationen.

(7)   Die zuständigen Behörden sind die einzigen Anlaufstellen, die für die Bereitstellung von Informationen über die Marketingregeln in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig sind.

(8)   Die zuständigen Behörden erstatten der ESMA regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich über die Durchsetzungsmaßnahmen Bericht, die sie jeweils im Vorjahr auf der Grundlage nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ergriffen haben. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

gegebenenfalls die Gesamtzahl der Durchsetzungsmaßnahmen, aufgeschlüsselt nach Art der Verfehlung;

b)

gegebenenfalls die Ergebnisse der Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Art der verhängten Sanktionen, oder der von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern ergriffenen Abhilfemaßnahmen; und

c)

gegebenenfalls Beispiele für das Vorgehen der zuständigen Behörden, wenn Schwarmfinanzierungsdienstleister die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht einhalten.

KAPITEL VI

Zuständige Behörden und ESMA

Artikel 29

Zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die mit der Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen und Aufgaben betraut sind, und teilen dies der ESMA mit.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde nach Absatz 1, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine dieser Behörden als einzige Anlaufstelle für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit der ESMA.

(3)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.

Artikel 30

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die folgenden Ermittlungsbefugnisse verfügen:

a)

von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und von Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, sowie von natürlichen und juristischen Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;

b)

von Rechnungsprüfern und von Führungskräften der Schwarmfinanzierungsdienstleister und der Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, die Vorlage von Informationen zu verlangen;

c)

Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen diese Verordnung dienen können.

(2)   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die folgenden Aufsichtsbefugnisse verfügen:

a)

ein Schwarmfinanzierungsangebot für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

b)

die Marketingmitteilung zu untersagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder zu verlangen, dass ein Schwarmfinanzierungsdienstleister oder Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, die Marketingmitteilung unterlässt oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzt, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

c)

ein Schwarmfinanzierungsangebot zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;

d)

die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Aussetzung der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

e)

die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;

f)

den Umstand bekannt zu machen, dass ein Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;

g)

zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt zu machen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurde, die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;

h)

die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auszusetzen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, deren Aussetzung zu verlangen, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung den Anlegerinteressen abträglich wäre;

i)

bestehende Verträge an einen anderen Schwarmfinanzierungsdienstleister zu übertragen, falls einem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c entzogen wurde, vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des übernehmenden Schwarmfinanzierungsdienstleisters.

Jede Maßnahme, die in Ausübung der Befugnisse gemäß diesem Absatz angenommen wurde, muss verhältnismäßig und hinreichend begründet sein und im Einklang mit Artikel 40 stehen.

(3)   Sofern das nationale Recht dies erfordert, kann die zuständige Behörde die zuständige Justizbehörde ersuchen, über die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse zu entscheiden.

(4)   Der Schwarmfinanzierungsdienstleister, an den die bestehenden Verträge nach Maßgabe von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i übertragen werden, erhält eine Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in demselben Mitgliedstaat, in dem der ursprüngliche Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen war.

(5)   Die zuständigen Behörden nehmen ihre in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:

a)

unmittelbar,

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c)

unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden,

d)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse haben.

(7)   Wenn eine natürliche oder juristische Person der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Verordnung Informationen meldet, gilt dies nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.

Artikel 31

Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander für die Zwecke dieser Verordnung zusammen. Sie tauschen Informationen unverzüglich aus und kooperieren bei Ermittlungen sowie Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.

Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, nach Artikel 39 Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne dieser Verordnung festzulegen, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung zu setzen und im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren, die wegen Verstößen dieser Verordnung eingeleitet wurden, spezifische Informationen zu erhalten und anderen zuständigen Behörden sowie der ESMA zur Verfügung zu stellen, um ihre Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Verordnung zu erfüllen.

(2)   Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Ermittlung zu entsprechen, wenn einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände gegeben ist:

a)

Ein Stattgeben wäre dazu geeignet, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;

b)

aufgrund derselben Tat ist gegen dieselben natürlichen und juristischen Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig;

c)

gegen die genannten natürlichen und juristischen Personen ist aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen.

(3)   Die zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.

(4)   Eine zuständige Behörde kann im Hinblick auf Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen.

Die ersuchende zuständige Behörde setzt die ESMA von jedem Ersuchen nach Unterabsatz 1 in Kenntnis. Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort, kann sie folgende Maßnahmen ergreifen:

a)

Sie führt die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch;

b)

sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, sich an der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen;

c)

sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen;

d)

sie beauftragt Rechnungsprüfer oder Sachverständige mit der Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort;

e)

sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden.

(5)   Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA in solchen Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.

(6)   Die zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander ab, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und ihnen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit eine Bewertung vorzunehmen, die sich nicht nur auf eine einzelne Rechtsordnung stützt.

(7)   Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie Grund zu der Annahme, dass eine der Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt wurde, unterrichtet sie die für die unter dem Verdacht eines solchen Verstoßes stehende(n) Einrichtung(en) zuständige Behörde hinreichend genau über ihre Erkenntnisse.

(8)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der gemäß Absatz 1 zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Mai 2022.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(9)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Mai 2022.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 32

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA

(1)   Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Verordnung eng zusammen. Sie tauschen untereinander Informationen aus, um ihre Aufgaben nach diesem Kapitel wahrzunehmen.

(2)   Im Falle einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung koordiniert die ESMA auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden die Überprüfung oder Ermittlung.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Mai 2022.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 33

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Übt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister andere Tätigkeiten als die in der Zulassung nach Artikel 12 genannten Tätigkeiten aus, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den für diese anderen Tätigkeiten zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zusammen.

Artikel 34

Mitteilungspflichten

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 10. November 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Sie teilen der Kommission und der ESMA unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.

Artikel 35

Berufsgeheimnis

(1)   Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich und unterliegen den Anforderungen des Berufsgeheimnisses, es sei denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.

(2)   Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle natürlichen oder juristischen Personen, die für die zuständige Behörde oder einen Dritten, auf den die zuständige Behörde ihre Befugnisse übertragen hat, arbeiten oder gearbeitet haben. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen natürlichen oder juristischen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaats.

Artikel 36

Datenschutz

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 aus.

Die ESMA handelt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 37

Vorsichtsmaßnahmen

(1)   Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht werden, klare und nachweisliche Gründe für die Annahme, dass von dem Schwarmfinanzierungsdienstleister oder von Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurden, Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder Dritte den Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, nicht nachgekommen sind, so unterrichtet sie die zuständige Behörde, die die Zulassung erteilt hat, und die ESMA darüber.

(2)   Verstoßen der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder der Dritte, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, trotz der Maßnahmen seitens der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, weiterhin gegen diese Verordnung, so ergreift die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht werden, nach Unterrichtung der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA unverzüglich darüber.

(3)   Ist eine zuständige Behörde mit einer von einer anderen zuständigen Behörde nach Absatz 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahme nicht einverstanden, so kann sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. Die ESMA kann im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

Artikel 38

Bearbeitung von Beschwerden durch die zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden legen Verfahren fest, die es Kunden und anderen interessierten Kreisen einschließlich Verbraucherverbänden erlauben, Beschwerden betreffend mutmaßliche Verstöße von Schwarmfinanzierungsdienstleistern gegen diese Verordnung an die zuständigen Behörden zu richten. Beschwerden sollten in allen Fällen in schriftlicher oder elektronischer Form und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Beschwerde eingereicht wurde, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache eingereicht werden können.

(2)   Informationen über die Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 stehen auf der Internetseite jeder zuständigen Behörde zur Verfügung und werden der ESMA übermittelt. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite Verweise auf die die Beschwerdeverfahren betreffenden Abschnitte der jeweiligen Internetseiten der zuständigen Behörden.

KAPITEL VII

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Artikel 39

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

(1)   Unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 30 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht mit der Befugnis aus, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und geeignete andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen finden mindestens Anwendung

a)

bei Verstößen gegen Artikel 3, 4 und 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 6, Artikel 7 Absätze 1 bis 4, Artikel 8 Absätze 1 bis 6, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2 und 3, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 4, Artikel 19 Absätze 1 bis 6, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 22, Artikel 23 Absätze 2 bis 13, Artikel 24, 25, 26 und Artikel 27 Absätze 1 bis 3;

b)

wenn bei einer Ermittlung oder Überprüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 30 Absatz 1 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 10. November 2021 die Einzelheiten der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jegliche späteren Änderungen dieser Vorschriften.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei Verstößen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen:

a)

eine öffentliche Erklärung mit Angabe der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;

b)

eine Anordnung, an die natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;

c)

ein Verbot, das ein Mitglied des Leitungsorgans der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Person oder jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, daran hindert, in Schwarmfinanzierungsdienstleistern Leitungsaufgaben wahrzunehmen;

d)

maximale Verwaltungsgeldbußen in mindestens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser über die unter Buchstabe e genannten Maximalbeträge hinausgeht;

e)

im Falle einer juristischen Person maximale Verwaltungsgeldbußen in Höhe von mindestens 500 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, des entsprechenden Werts in der Landeswährung am 9. November 2020 oder bis zu 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;

f)

im Falle einer natürlichen Person maximale Verwaltungsgeldbußen in Höhe von mindestens 500 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, des entsprechenden Werts in der Landeswährung am 9. November 2020.

(3)   Die Mitgliedstaaten können sowohl für natürliche als auch juristische Personen, die für den Verstoß verantwortlich sind, zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen sowie höhere Verwaltungsgeldbußen, als in dieser Verordnung festgelegt, vorsehen.

Artikel 40

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

(1)   Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 39 zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls

a)

Schwere und Dauer des Verstoßes,

b)

Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

c)

Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt,

d)

Höhe der erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern sie sich beziffern lassen,

e)

Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen,

f)

Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen,

g)

früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

h)

Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger.

(2)   Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Artikel 39 genannten Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 wahr.

(3)   Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 39 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie verhängen, im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Sie koordinieren ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

Artikel 41

Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidung ordnungsgemäß begründet ist und gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden können. Rechtsmittel können auch eingelegt werden, wenn über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung entschieden wurde.

Artikel 42

Veröffentlichung von Entscheidungen

(1)   Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, wird von den zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Internetseiten veröffentlicht, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person über die Entscheidung informiert wurde. Diese Veröffentlichung muss zumindest Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.

(2)   Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität von Rechtspersönlichkeiten oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung laufende Ermittlungen gefährden, so ergreifen die zuständigen Behörden eine der folgenden Maßnahmen:

a)

die Verschiebung der Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;

b)

die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme im Einklang mit nationalem Recht in anonymisierter Form, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;

c)

Keine Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme, falls die unter den Buchstaben a und b genannten Optionen ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung solcher Entscheidungen über Maßnahmen, die als geringfügiger eingestuft werden, verhältnismäßig ist.

Bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.

(3)   Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine Maßnahme zu verhängen, bei den einschlägigen Justizbehörden oder sonstigen Behörden Rechtsmittel eingelegt, so veröffentlichen die zuständigen Behörden dies auf ihrer offiziellen Internetseite umgehend und informieren dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls veröffentlicht.

(4)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Veröffentlichungen nach diesem Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Internetseite zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten bleiben nur so lange auf der offiziellen Internetseite der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

Artikel 43

Meldung von Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA

(1)   Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Artikel 39 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

Haben sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 1 dafür entschieden, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in jenem Absatz genannten Bestimmungen festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Informationen über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Daten zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

(2)   Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen, andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen öffentlich gemacht, so meldet sie sie gleichzeitig der ESMA.

(3)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über alle verhängten, aber nicht veröffentlichten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das rechtskräftige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur der ESMA, der EBA und den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden übermittelten Informationen aktualisiert.

KAPITEL VIII

Delegierte Rechtsakte

Artikel 44

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 48 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem 9. November 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 48 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 48 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.

KAPITEL IX

Schlussbestimmungen

Artikel 45

Bericht

(1)   Vor dem 10. November 2023 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA und der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

(2)   In dem Bericht wird Folgendes bewertet:

a)

das Funktionieren des Marktes für Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Union, einschließlich Marktentwicklung und -trends, unter Berücksichtigung der Aufsichtserfahrung, der Anzahl und des Marktanteils der zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister sowie der Auswirkungen dieser Verordnung im Verhältnis zu anderem einschlägigen Unionsrechts, darunter Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24), Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) 2017/1129;

b)

ob der Umfang der unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen im Verhältnis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Schwellenwert weiterhin angemessen ist;

c)

der Einsatz von für Schwarmfinanzierungszwecke zulässigen Instrumenten bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen;

d)

ob der Umfang der unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen weiterhin angemessen ist angesichts der Entwicklung von Geschäftsmodellen, die die Vermittlung von Finanzforderungen beinhalten, darunter die Abtretung oder der Verkauf von Kreditforderungen an Drittanleger über die Schwarmfinanzierungsplattformen;

e)

ob die in dieser Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen, unter anderem die Begriffsbestimmung des kundigen Anlegers nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j, und die Kriterien in Anhang II mit Blick auf ihre Wirksamkeit zur Gewährleistung des Anlegerschutzes angepasst werden müssen;

f)

ob die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 24 weiterhin zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung in Bezug auf Unternehmensführung, Einhaltung und Offenlegung von Informationen zur individuellen Verwaltung des Kreditportfolios und angesichts ähnlicher, für übertragbare Wertpapiere gemäß der Richtlinie 2014/65/EU erbrachter Dienstleistungen geeignet sind;

g)

die Auswirkungen dieser Verordnung auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf den Zugang von KMU zu Finanzmitteln sowie auf Anleger und andere Kategorien von natürlichen oder juristischen Personen, die von diesen Dienstleistungen betroffen sind;

h)

die Umsetzung technologischer Innovationen im Schwarmfinanzierungssektor, einschließlich der Anwendung neuer und innovativer Geschäftsmodelle und Technologien;

i)

ob die Aufsichtsanforderungen nach Artikel 11 weiterhin zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Mindesteigenmittelanforderungen, die Definition von Eigenmitteln, die Nutzung von Versicherungen und die Kombination von Eigenmitteln und Versicherung, geeignet sind;

j)

ob Änderungen an den Anforderungen bezüglich der Informationen für Kunden nach Artikel 19 oder an den Regelungen zum Anlegerschutz nach Artikel 21 erforderlich sind;

k)

ob der Betrag nach Artikel 21 Absatz 7 weiterhin angemessen ist, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen;

l)

die Auswirkungen der von den zuständigen Behörden akzeptierten Sprachen im Einklang mit Artikel 23 Absätze 2 und 3;

m)

der Einsatz der in Artikel 25 genannten Foren, einschließlich der Auswirkungen auf den Sekundärmarkt für Kredite, übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente;

n)

die Auswirkungen der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistern auf den freien Dienstleistungsverkehr, den Wettbewerb und den Anlegerschutz;

o)

die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und insbesondere die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung der bei Verstößen gegen diese Verordnung vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen;

p)

inwieweit es notwendig und verhältnismäßig ist, die Schwarmfinanzierungsdienstleister zur Einhaltung des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verpflichten und diese Schwarmfinanzierungsdienstleister in die Liste der Verpflichteten im Sinne jener Richtlinie aufzunehmen;

q)

ob es angemessen ist, in Drittländern niedergelassenen Unternehmen zu erlauben, nach dieser Verordnung als Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen zu werden;

r)

die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA sowie die Frage, ob die zuständigen Behörden als Aufsichtsorgan dieser Verordnung geeignet sind;

s)

die Möglichkeit der Einführung spezifischer Maßnahmen in dieser Verordnung, um nachhaltige und innovative Schwarmfinanzierungsprojekte sowie den Einsatz von Unionsmitteln zu fördern;

t)

die Gesamtzahl und der Gesamtanteil am Markt der im Rahmen dieser Verordnung zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister innerhalb des Zeitraums vom 10. November 2021 bis zum 10. November 2022, aufgeschlüsselt nach kleinen, mittleren und großen Unternehmen;

u)

Volumen, Anzahl der Projekte und Trends von grenzüberschreitender Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;

v)

der Anteil der im Rahmen dieser Verordnung erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen am weltweiten Schwarmfinanzierungsmarkt und am Finanzmarkt der Union;

w)

die Kosten der Einhaltung dieser Verordnung für Schwarmfinanzierungsdienstleister, ausgedrückt als Prozentsatz der Betriebskosten;

x)

das Volumen der Anlagen, aus denen sich Anleger während der Bedenkzeit zurückgezogen haben, dessen Anteil am Gesamtvolumen der Anlagen und — ausgehend von diesen Daten — die Bewertung der Frage, ob Dauer und Art der Bedenkzeit nach Artikel 22 angemessen sind und die Effizienz des Kapitalbeschaffungsverfahrens und des Anlegerschutzes nicht beeinträchtigen;

y)

Anzahl und Beträge der Verwaltungsgeldbußen und strafrechtlichen Sanktionen, die gemäß oder im Zusammenhang mit dieser Verordnung verhängt wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;

z)

Arten und Trends des im Zusammenhang mit dieser Verordnung auftretenden betrügerischen Verhaltens von Anlegern, Schwarmfinanzierungsdienstleistern und Dritten.

Artikel 46

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129

In Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 wird folgender Buchstabe angefügt:

„k)

ein von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister unterbreitetes öffentliches Angebot von Wertpapieren, sofern es nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Schwellenwert übersteigt.

Artikel 47

Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

In Teil I.B des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Ziffer angefügt:

„xxi)

Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).“

Artikel 48

Übergangszeit im Hinblick auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß nationalem Recht

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister können bis zum 10. November 2022 oder bis die in Artikel 12 genannte Zulassung erteilt wurde, je nachdem, was früher eintritt, weiterhin gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(2)   Für die Dauer des Übergangszeitraums nach Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten für Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine nach nationalem Recht erteilte Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen verfügen, vereinfachte Zulassungsverfahren anwenden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Anforderungen nach Artikel 12 erfüllt sind, bevor sie eine Zulassung nach diesem vereinfachten Verfahren erteilen.

(3)   Bis zum 10. Mai 2022 bewertet die Kommission nach Anhörung der ESMA die Anwendung dieser Verordnung auf Schwarmfinanzierungsdienstleister, die lediglich auf nationaler Ebene Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, sowie der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Entwicklung nationaler Schwarmfinanzierungsmärkte und den Zugang zu Finanzmitteln. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in Absatz 1 dieses Artikels einmalig um einen Zeitraum von 12 Monaten zu verlängern.

Artikel 49

Befristete Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Schwellenwert gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Liegt in einem Mitgliedstaat der Schwellenwert für den Gesamtgegenwert, der die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 begründet, unter 5 000 000 EUR, so gilt die vorliegende Verordnung abweichend von ihrem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c in diesem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 10. November 2021 nur für Schwarmfinanzierungsangebote, deren Gesamtgegenwert diesen Schwellenwert nicht überschreitet.

Artikel 50

Umsetzung der Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden bis zum 10. November 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um Artikel 47 nachzukommen. Liegt dieser Tag jedoch vor dem Tag der Umsetzung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937, wird der Erlass, die Veröffentlichung und die Anwendung solcher Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften bis zum Tag der Umsetzung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937 verschoben.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 47 fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 51

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. November 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Oktober 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D.M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 65.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 20. Juli 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(6)  Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(7)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(8)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(9)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(11)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)

(12)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(13)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(14)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(16)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(18)  Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (siehe Seite 50 dieses Amtsblatts).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176, 27.6.2013, S. 1).

(21)  Richtlinie (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(23)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(24)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).


ANHANG I

ANLAGEBASISINFORMATIONSBLATT

Teil A: Informationen über den/die Projektträger und das Schwarmfinanzierungsprojekt

a)

Identität, Rechtsform, Eigentumsverhältnisse, Management und Kontaktdaten;

b)

alle natürlichen und juristischen Personen, die für die im Anlagebasisinformationsblatt angegebenen Informationen verantwortlich sind. Bei natürlichen Personen, einschließlich Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Projektträgers, sind Name und Funktion der natürlichen Person anzugeben; bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz anzugeben;

die folgende Erklärung der verantwortlichen Personen:

„Der Projektträger erklärt, dass seines Wissens keine Informationen ausgelassen wurden oder sachlich irreführend oder unrichtig sind. Der Projektträger ist für die Ausarbeitung dieses Anlagebasisinformationsblatts verantwortlich.“

c)

Haupttätigkeit des Projektträgers, angebotene Produkte oder Dienstleistungen des Projektträgers;

d)

Hyperlink zu den jüngsten Jahresabschlüssen des Projektträgers, sofern verfügbar;

e)

die wichtigsten nach Jahren aufgeschlüsselten finanzwirtschaftlichen Zahlen und Kennziffern des Projektträgers für die letzten drei Jahre, sofern verfügbar;

f)

Beschreibung des Schwarmfinanzierungsprojekts, einschließlich seines Zwecks und seiner Hauptmerkmale.

Teil B: Hauptmerkmale des Schwarmfinanzierungsverfahrens und gegebenenfalls Bedingungen für die Kapitalbeschaffung oder Kreditaufnahme

a)

Mindestzielbetrag der Kapitalbeschaffung oder Kreditaufnahme im Rahmen eines einzigen Schwarmfinanzierungsangebots sowie Anzahl der vom Projektträger oder Schwarmfinanzierungsdienstleister bereits durchgeführten Angebote für das Schwarmfinanzierungsprojekt;

b)

Frist für die Erreichung des Zielbetrags der Kapitalbeschaffung oder Kreditaufnahme;

c)

Informationen über die Folgen, falls der Zielbetrag der Kapitalbeschaffung oder Kreditaufnahme nicht fristgerecht erreicht wird;

d)

Höchstangebotssumme, sofern sie sich von dem unter Buchstabe a genannten Zielbetrag der Kapitalbeschaffung unterscheidet;

e)

Höhe der vom Projektträger für das Schwarmfinanzierungsprojekt bereitgestellten Eigenmittel;

f)

Änderung der Zusammensetzung des Kapitals oder der Kredite des Projektträgers im Zusammenhang mit dem Schwarmfinanzierungsangebot;

g)

Vorhandensein und Bedingungen einer vorvertraglichen Bedenkzeit für nicht kundige Anleger.

Teil C: Risikofaktoren

Darlegung der Hauptrisiken im Zusammenhang mit der Finanzierung des Schwarmfinanzierungsprojekts, dem Sektor, dem Projekt, dem Projektträger und den übertragbaren Wertpapieren, den für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten oder Krediten, gegebenenfalls einschließlich geografischer Risiken.

Teil D: Informationen über das Angebot übertragbarer Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassener Instrumente

a)

Gesamtbetrag und Art der anzubietenden übertragbaren Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente;

b)

Zeichnungspreis;

c)

Angaben dazu, ob Überzeichnungen akzeptiert werden und wie sie zugewiesen werden;

d)

Zeichnungs- und Zahlungsbedingungen;

e)

Verwahrung von übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten für Anleger und deren Lieferung an Anleger;

f)

Sofern die Anlage durch eine Garantie oder eine Sicherung besichert ist:

i)

Angaben dazu, ob es sich bei dem Garantie- oder Sicherungsgeber um eine juristische Person handelt;

ii)

Identität, Rechtsform und Kontaktdaten dieses Garantie- oder Sicherungsgebers;

iii)

Informationen über Art und Bedingungen der Garantie oder Sicherheit;

g)

gegebenenfalls feste Verpflichtung zum Rückkauf der übertragbaren Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente und Frist für einen solchen Rückkauf;

h)

bei Nichteigenkapitalinstrumenten: nominaler Zinssatz, Datum ab dem die Zinsen zahlbar sind, Fälligkeitstermine für Zinszahlungen, Laufzeit und anwendbare Rendite.

Teil E: Informationen über Zweckgesellschaften

a)

Angaben dazu, ob zwischen dem Projektträger und dem Anleger eine Zweckgesellschaft zwischengeschaltet ist;

b)

Kontaktdaten der Zweckgesellschaft.

Teil F: Anlegerrechte

a)

Mit den übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten verbundene Rechte;

b)

Beschränkungen, denen die übertragbaren Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente unterliegen, einschließlich Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen oder andere Vereinbarungen, die die Übertragbarkeit verhindern;

c)

Beschreibung der Beschränkungen für das Übertragen der übertragbaren Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente;

d)

Ausstiegsmöglichkeiten des Anlegers aus der Anlage;

e)

für Eigenkapitalinstrumente: Kapital- und Stimmrechtsverteilung vor und nach der sich aus dem Angebot ergebenden Kapitalerhöhung (unter der Annahme, dass alle übertragbaren Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gezeichnet werden).

Teil G: Informationen über Kredite

Sieht das Schwarmfinanzierungsangebot eine Kreditvermittlung vor, so enthält das Anlagebasisinformationsblatt anstelle der in den Teilen D, E und F dieses Anhangs genannten Angaben folgende Informationen:

a)

Art, Laufzeit und Bedingungen des Kredits;

b)

anwendbare Zinssätze oder gegebenenfalls sonstige Vergütungen für den Anleger;

c)

Maßnahmen zur Risikobegrenzung, einschließlich verfügbare Sicherungs- oder Garantiegeber oder andere Arten von Sicherheiten;

d)

Tilgungsplan für die Rückzahlung der Kreditsumme und Zahlung der Zinsen;

e)

jeglicher Zahlungsverzug des Projektträgers bei Kreditverträgen in den letzten fünf Jahren;

f)

Bedienung des Kredits, einschließlich für den Fall, dass der Projektträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Teil H: Gebühren, Informationen und Rechtsmittel

a)

Dem Anleger im Zusammenhang mit der Anlage in Rechnung gestellte Gebühren und die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Anlage entstehen, einschließlich Verwaltungskosten infolge der Veräußerung von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten;

b)

Angaben dazu, wo und wie zusätzliche Informationen über das Schwarmfinanzierungsprojekt, den Projektträger und die Zweckgesellschaft unentgeltlich angefordert werden können;

c)

Angaben dazu, an wen der Anleger eine Beschwerde über die Anlage oder das Verhalten des Projektträgers oder des Schwarmfinanzierungsdienstleisters richten kann und wie.

Teil I: Informationen über die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios, die Schwarmfinanzierungsdienstleister vorzulegen haben

a)

Identität, Rechtsform, Eigentumsverhältnisse, Management und Kontaktdaten;

b)

Mindest- und Höchstzinssatz für Kredite, die gegebenenfalls für das individuelle Portfolio eines Anlegers zur Verfügung stehen;

c)

Mindest- und Höchstlaufzeit von Krediten, die gegebenenfalls für das individuelle Portfolio eines Anlegers zur Verfügung stehen;

d)

sofern genutzt, die Bandbreite und Verteilung der Risikokategorien, in die die Kredite fallen, sowie die Ausfallquoten und ein gewichteter durchschnittlicher Zinssatz je Risikokategorie mit einer weiteren Aufschlüsselung nach Jahren, in denen die Kredite über den Schwarmfinanzierungsdienstleister gewährt wurden;

e)

die wichtigsten Elemente der internen Methode zur Kreditrisikobewertung der einzelnen Schwarmfinanzierungsprojekte und für die Festlegung der Risikokategorien;

f)

wenn in Bezug auf Anlagen eine jährliche Zielrendite angeboten wird: eine jährlich umgerechnete Zielrendite und deren Konfidenzintervall während des Anlagezeitraums unter Berücksichtigung von Gebühren und Ausfallquoten;

g)

Verfahren, interne Methoden und Kriterien für die Auswahl der Schwarmfinanzierungsprojekte für das individuelle Kreditportfolio des Anlegers;

h)

Deckung und Bedingungen der geltenden Kapitalgarantien;

i)

Bedienung von Portfoliokrediten, auch für die Fälle, in denen der Projektträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;

j)

Risikodiversifizierungsstrategien;

k)

vom Projektträger oder Anleger zu entrichtende Gebühren, einschließlich etwaiger Abzüge der vom Projektträger zahlbaren Zinsen.


ANHANG II

KUNDIGE ANLEGER FÜR DIE ZWECKE DIESER VERORDNUNG

I.   Einstufungskriterien

Ein kundiger Anleger ist ein Anleger, der sich der mit einer Anlage an den Kapitalmärkten verbundenen Risiken bewusst ist und über ausreichende Mittel verfügt, um diese Risiken zu übernehmen, ohne sich unverhältnismäßigen finanziellen Konsequenzen auszusetzen. Kundige Anleger können als solche eingestuft werden, wenn sie die Einstufungskriterien gemäß dieses Abschnitts erfüllen und wenn sie die Verfahren nach Abschnitt II befolgen.

Die folgenden natürlichen und juristischen Personen gelten als kundige Anleger in Bezug auf alle von Schwarmfinanzierungsdienstleistern gemäß dieser Verordnung angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen:

1.

Juristische Personen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Eigenmittel von mindestens 100 000 EUR

b)

Nettoumsatz von mindestens 2 000 000 EUR

c)

Bilanzsumme von mindestens 1 000 000 EUR.

2.

Natürliche Personen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Persönliche Bruttoeinkünfte von mindestens 60 000 EUR pro Haushaltsjahr oder ein Finanzinstrument-Portfolio von über 100 000 EUR, das definitionsgemäß Bareinlagen und finanzielle Vermögenswerte enthalten muss;

b)

der Anleger ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt, oder er hatte mindestens 12 Monate eine Führungsposition bei einer juristischen Person im Sinne von Nummer 1 inne;

c)

der Anleger hat an den Kapitalmärkten während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen.

II.   Antrag auf Behandlung als kundiger Anleger

Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen ihren Anlegern eine Vorlage zur Verfügung, die sie zur Einreichung eines Antrags auf Behandlung als kundiger Anleger verwenden können. Diese Vorlage enthält die Einstufungskriterien nach Abschnitt I und eine deutliche Warnung zum Anlegerschutz, auf den ein kundiger Anleger durch seine Einstufung als solcher keinen Anspruch mehr hat.

Ein Antrag auf Behandlung als kundiger Anleger muss folgende Angaben enthalten:

1.

Eine Bescheinigung über die Einstufungskriterien nach Abschnitt I, die der beantragende Anleger jeweils erfüllt.

2.

Eine Erklärung, wonach der beantragende Anleger sich der Konsequenzen bewusst ist, die mit dem Verlust des nicht kundigen Anlegern zustehenden Anlegerschutzes verbunden sind.

3.

Eine Erklärung, wonach der beantragende Anleger weiterhin für die Richtigkeit der in dem Antrag erteilten Angaben haftet.

Der Schwarmfinanzierungsdienstleister trifft angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Anleger als kundiger Anleger einzustufen ist, und er führt zweckmäßige schriftliche interne Vorgaben ein, anhand deren die Anleger eingestuft werden können. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister genehmigt den Antrag, es sei denn, er hat begründete Zweifel an der Richtigkeit der im Antrag erteilten Angaben. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister teilt den Anlegern ausdrücklich mit, sobald ihr Status bestätigt ist.

Die in Absatz 3 genannte Genehmigung gilt für zwei Jahre. Anleger, die ihren Status als kundiger Anleger nach Ablauf der Gültigkeitsdauer beibehalten möchten, beantragen dies erneut beim Schwarmfinanzierungsdienstleister.

Kundige Anleger sind dafür verantwortlich, den Schwarmfinanzierungsdienstleister über alle Änderungen zu informieren, die sich auf ihre Einstufung auswirken könnten. Gelangt der Schwarmfinanzierungsdienstleister zu der Erkenntnis, dass der Anleger die Bedingungen nicht mehr erfüllt, aufgrund deren der Anleger ursprünglich für eine Behandlung als kundiger Anleger in Frage kam, so informiert er den Anleger darüber, dass er als nicht kundiger Anleger behandelt werden wird.

III.   Kundige Anleger, bei denen es sich um professionelle Kunden handelt

Abweichend von dem Verfahren nach Abschnitt II dieses Anhangs werden die in der Richtlinie 2014/65/EU in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten als kundige Anleger betrachtet, sofern sie ihren Status als professionelle Kunden gegenüber dem Schwarmfinanzierungsdienstleister nachweisen.