32004D0178

2004/178/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 524)

Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2004 S. 0066 - 0067


Entscheidung der Kommission

vom 20. Februar 2004

zur Änderung der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 524)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/178/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat am 7. Dezember 1999 die Entscheidung 1999/815/EG(2) auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates(3) erlassen, welche die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, das Inverkehrbringen von Spielzeug- und Babyartikeln zu untersagen, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das einen oder mehrere der Stoffe Diisononylphthalat (DINP), Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Diisodecylphthalat (DIDP), Di-n-octylphthalat (DNOP) oder Benzylbutylphthalat (BBP) enthält.

(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/59/EWG war die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG auf drei Monate befristet, so dass sie am 8. März 2000 endete.

(3) Bei Erlass der Entscheidung 1999/815/EG war vorgesehen worden, ihre Geltungsdauer nötigenfalls zu verlängern. Mit mehreren Entscheidungen wurde die Geltungsdauer der im Rahmen der Entscheidung 1999/815/EG erlassenen Maßnahmen jedes Mal um drei Monate verlängert, so dass sie nun am 20. Februar 2004 endet.

(4) Es hat einige wichtige Entwicklungen in Bezug auf die Validation von Testmethoden für die Migration von Phthalaten sowie die umfassende Risikobewertung dieser Phthalate im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(4) gegeben. Das Parlament und der Rat erwägen, dauerhafte Maßnahmen gegen die mit den betreffenden Produkten verbundenen Risiken zu treffen; allerdings ist für den Abschluss dieser Beratungen mehr Zeit erforderlich, insbesondere damit alle neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt werden können.

(5) Bis zur Klärung der offenen Fragen und zur Sicherstellung der Ziele der Entscheidung 1999/815/EG und der verschiedenen Verlängerungen der Geltungsdauer erweist es sich als notwendig, das Verbot des Inverkehrbringens der betreffenden Produkte aufrechtzuerhalten.

(6) Bestimmte Mitgliedstaaten haben die Entscheidung 1999/815/EG durch Maßnahmen, die bis zum 20. Februar 2004 anwendbar sind, umgesetzt. Deshalb ist es notwendig, die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen sicherzustellen.

(7) Es ist daher erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG zu verlängern, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten das Verbot, wie in der Entscheidung vorgesehen, aufrechterhalten.

(8) Die Richtlinie 92/59/EG wurde zum 15. Januar 2004 aufgehoben und zum gleichen Zeitpunkt durch die Richtlinie 2001/95/EG ersetzt. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG haben Entscheidungen der Kommission, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Maßnahmen zu ergreifen, um ernste Gefahren zu verhindern, welche von bestimmten Produkten ausgehen, eine Geltungsdauer von höchstens einem Jahr und können um höchstens jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG sollte für einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um bei den Beratungen über die in Erwägungsgrund 4 genannten dauerhaften Maßnahmen Fortschritte zu erzielen und gleichzeitig die Möglichkeit sicherzustellen, innerhalb angemessener Zeit die Geltungsdauer der Entscheidung zu überprüfen.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Entscheidung 1999/815/EG wird das Datum "20. Februar 2004" durch "20. August 2004" ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen und diese Maßnahmen zu veröffentlichen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Februar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2) ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/819/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 23).

(3) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.