14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 1152/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle Fischereifahrzeuge der Union haben nach Maßgabe der Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen der Union.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (3) ist eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz des gleichberechtigten Zugangs vorgesehen, wonach die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, den Fischfang in Gewässern bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von ihren Basislinien bestimmten Fischereifahrzeugen vorzubehalten.

(3)

Am 13. Juli 2011 hat die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Regelungen über den Zugang zu den Fischereiressourcen in der 12-Seemeilen-Zone vorgelegt. Dieser Bericht enthielt die Schlussfolgerung, dass die Zugangsregelung sehr beständig ist und dass sie seit 2002 durchgehend zufriedenstellend funktioniert.

(4)

Die bestehenden Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Fischereiressourcen in der 12-Seemeilen-Zone haben positive Auswirkungen auf die Bestandserhaltung gehabt, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der Union beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fangtätigkeiten beigetragen, die für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Küstengemeinden eine wichtige Rolle spielen.

(5)

Die Ausnahmeregelung trat am 1. Januar 2003 in Kraft und läuft am 31. Dezember 2012 aus. Ihre Geltungsdauer sollte bis zum Erlass einer neuen Verordnung auf Grundlage des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Fischereipolitik verlängert werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erhält folgende Fassung:

„(2)   In den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien haben die Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 das Recht, den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen. Dies gilt unbeschadet der Vereinbarungen, die für Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten im Rahmen nachbarlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten, und der Regelungen in Anhang I, die für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete innerhalb der Küstenstreifen der anderen Mitgliedstaaten, in denen Fischfang betrieben wird, und die betreffenden Arten festsetzen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. November 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 89.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2012.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.