21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/52


RICHTLINIE 2014/80/EU DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2014

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die erste Überprüfung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/118/EG hat gezeigt, dass nicht genügend Informationen vorliegen, die es rechtfertigen würden, in Anhang I der genannten Richtlinie neue Grundwasserqualitätsnormen für Schadstoffe festzulegen, dass aber Anhang II gemäß Artikel 8 der Richtlinie an den an den technischen Fortschritt angepasst werden muss.

(2)

Es sind gemeinsame Grundregeln für die Bestimmung der Hintergrundwerte anzuwenden, um die Vergleichbarkeit von Schwellenwerten zu verbessern.

(3)

Stickstoff und Phosphor in Grundwasserkörpern können ein erhebliches Eutrophierungsrisiko für verbundene Oberflächengewässer und unmittelbar abhängige terrestrische Ökosysteme darstellen. Neben Nitraten, die bereits in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG aufgeführt sind, und Ammonium, das in Anhang II der Richtlinie aufgelistet ist, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung von Schwellenwerten auch Nitrite, die zum Gesamtstickstoffgehalt beitragen, und Gesamtphosphor — entweder als solcher oder in Form von Phosphaten — berücksichtigen.

(4)

Es sollte der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, neue Informationen über andere potenzielle Risikostoffe einzuholen und zu berücksichtigen. Deshalb sollte im Rahmen der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eine Schadstoffüberwachungsliste erstellt werden, um mehr Überwachungsdaten zu Stoffen, die ein Risiko bzw. ein potenzielles Risiko für Grundwasserkörper darstellen, erfassen und auf diese Weise Stoffe, einschließlich neu auftretender Schadstoffe, für die Grundwasserqualitätsnormen oder -schwellenwerte festgelegt werden sollten, leichter ermitteln zu können.

(5)

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu den Schadstoffen und Indikatoren, für die Schwellenwerte festgesetzt wurden, insbesondere Angaben zu den Methoden für die Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasserkörpern, haben sich bei den ersten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete als unzureichend erwiesen, weshalb die Ergebnisse nicht angemessen ausgewertet und verglichen werden konnten. Die Vorschriften für die Angabenübermittlung sollten im Interesse der Transparenz dieser Beurteilung präzisiert und ergänzt werden. Die übermittelten Angaben würden auch den Vergleich der Ergebnisse der Beurteilung des chemischen Zustands zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und eine etwaige künftige Harmonisierung der Methoden für die Festlegung von Schwellenwerten für Grundwasserkörper fördern.

(6)

Die Richtlinie 2006/118/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 2006/118/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen 24 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19.

(2)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).


ANHANG

Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:

1.

Teil A Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3)

Treten aufgrund natürlicher hydrogeologischer Gegebenheiten erhöhte Hintergrundwerte von Stoffen oder Ionen oder ihren Indikatoren auf, so werden diese Hintergrundwerte im jeweiligen Grundwasserkörper bei der Festlegung von Schwellenwerten berücksichtigt. Die Hintergrundwerte sollten nach den folgenden Grundregeln festgelegt werden:

a)

Die Festlegung von Hintergrundwerten sollte auf der Beschreibung von Grundwasserkörpern gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/60/EG und der Ergebnisse der Grundwasserüberwachung gemäß Anhang V der Richtlinie basieren. Die Überwachungsstrategie und die Datenauswertung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Fließbedingungen und der chemische Zustand des Grundwassers horizontal und vertikal unterscheiden.

b)

Liegen nur begrenzt Daten über die Überwachung von Grundwasserkörpern vor, sollten mehr Daten erhoben und, bis diese vorliegen, sollten die Hintergrundwerte auf der Grundlage dieser begrenzten Überwachungsdaten bestimmt werden, gegebenenfalls nach einem vereinfachten Verfahren anhand von Teilproben, für die Indikatoren keine Beeinflussung durch menschliche Aktivitäten zeigen. Informationen über geochemische Übertragungen und Prozesse sollten, soweit vorhanden, ebenfalls berücksichtigt werden.

c)

Soweit die vorliegenden Daten über die Grundwasserüberwachung unzureichend und die Informationen über geochemische Übertragungen und Prozesse unzulänglich sind, sollten mehr Daten und Informationen erhoben werden und, bis diese vorliegen, sollten Hintergrundwerte geschätzt werden, gegebenenfalls auf Basis statistischer Bezugswerte für dieselbe Art von Aquiferen in anderen Gebieten, für die ausreichend Überwachungsdaten vorliegen.“

2.

Teil B Nummer 1 wird wie folgt ergänzt:

„Nitrite

(Gesamt)-Phosphor/Phosphate (1)

(1)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, Schwellenwerte entweder für Gesamtphosphor oder für Phosphate festzulegen.“"

3.

Teil C erhält folgende Fassung:

„Teil C

Von den Mitgliedstaaten vorzulegende Informationen zu den Schadstoffen und ihren Indikatoren, für die Schwellenwerte festgelegt wurden

Die Mitgliedstaaten beschreiben in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorzulegenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, wie das in Teil A dieses Anhangs genannte Verfahren angewendet wurde.

Insbesondere machen die Mitgliedstaaten folgende Angaben:

a)

Angaben zu den einzelnen als gefährdet eingestuften Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die u. a. Folgendes umfassen:

i)

die Größe der Wasserkörper;

ii)

die Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, die zur Einstufung als gefährdete Grundwasserkörper beitragen;

iii)

die Umweltqualitätsziele, auf die sich die Einstufung bezieht, einschließlich der tatsächlichen oder potenziellen legitimen Nutzungszwecke oder Funktionen des Grundwasserkörpers, sowie das Verhältnis zwischen den Grundwasserkörpern und den verbundenen Oberflächengewässern und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosystemen;

iv)

im Falle natürlich vorkommender Stoffe: die entsprechenden natürlichen Hintergrundwerte in den Grundwasserkörpern;

v)

Angaben zu den Überschreitungen, soweit Schwellenwerte überschritten werden;

b)

Angaben zu den Schwellenwerten, die auf nationaler Ebene, auf Ebene der Flussgebietseinheit oder des im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelegenen Teils der internationalen Flussgebietseinheit oder auf Ebene der einzelnen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern gelten;

c)

Angaben zum Verhältnis zwischen den Schwellenwerten und

i)

den beobachteten Hintergrundwerten im Falle natürlich vorkommender Stoffe;

ii)

den verbundenen Oberflächengewässern und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosystemen;

iii)

den Umweltqualitätszielen und anderen Gewässerschutznormen, die auf nationaler Ebene, Unionsebene oder internationaler Ebene bestehen;

iv)

etwaigen relevanten Informationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung der Schadstoffe;

d)

Angaben zu der Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach den Grundregeln in Teil A Nummer 3;

e)

eine Begründung für den Fall, dass keine Schwellenwerte für einen Schadstoff oder Indikator gemäß Teil B bestimmt wurden;

f)

Schlüsselangaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, einschließlich der Ebene, der Methode und des Aggregationszeitraums für die Überwachungsergebnisse, der Definition des akzeptablen Ausmaßes einer Überschreitung sowie der Methode für seine Berechnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Anhang III Nummer 3.

Werden die Angaben gemäß den Buchstaben a bis f nicht in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete einbezogen, so müssen die Mitgliedstaaten dies in den Plänen selbst begründen.“