28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. August 2004

zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis

(2004/617/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, bestimmte Zugeständnisse hinsichtlich Reis zu ändern. Dementsprechend meldete die Gemeinschaft der WTO am 2. Juli 2003 ihre Absicht, bestimmte Zugeständnisse in der EG-Liste CXL der Europäischen Gemeinschaft zu ändern.

(2)

Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 EG-Vertrag und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsdirektiven geführt.

(3)

Die Kommission hat Verhandlungen geführt mit den Vereinigten Staaten von Amerika, die Hauptlieferant der Erzeugnisse des HS-Codes 1006 20 (geschälter Reis) sind und ein wesentliches Interesse an den Erzeugnissen des HS-Codes 1006 30 (geschliffener Reis) haben, mit Thailand, das Hauptlieferant der Erzeugnisse des HS-Codes 1006 30 (geschliffener Reis) ist und ein wesentliches Interesse an den Erzeugnissen des HS-Codes 1006 20 (geschälter Reis) hat, sowie mit Indien und Pakistan, die beide ein wesentliches Interesse an den Erzeugnissen des HS-Codes 1006 20 (geschälter Reis) haben.

(4)

Damit die uneingeschränkte Anwendung des Abkommens ab 1. September 2004 sichergestellt ist, sollte die Kommission bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1) ermächtigt werden, vorübergehende Abweichungen von der Verordnung anzunehmen.

(5)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden.

(6)

Die Kommission hat sich mit Indien auf ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien geeinigt. Das Abkommen sollte daher genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, längstens aber bis 30. Juni 2005, kann die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses von der genannten Verordnung in dem Umfang abweichen, der für die uneingeschränkte Anwendung des beiliegenden Abkommens ab 1. September 2004 erforderlich ist.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen Verwaltungsausschuss für Getreide (3) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (4).

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis

Sehr geehrter Herr …,

nach dem Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 einigen sich die Europäische Gemeinschaft (EG) und Indien auf die unten genannten Schlussfolgerungen über die Änderung der in der Zugeständnisliste CXL der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT 1994) genannten Zugeständnisse hinsichtlich Reis.

Endgültige Einfuhrregelung

Der Zollsatz für geschälten Reis (KN-Code 1006 20) beträgt 65 EUR/Tonne.

Für die Einfuhr von geschältem Reis (KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98) der Sorten Basmati 370, Basmati 386, Dehradun (Type 3), Taraori Basmati (HBC-19), Basmati 217, Ranbir Basmati, Pusa Basmati und Super Basmati wird ein spezifischer gebundener Zollsatz der Europäischen Gemeinschaft von Null festgesetzt. Zu diesem Zweck gilt Folgendes:

Die Europäische Gemeinschaft richtet ein System für Grenzkontrollen auf Grundlage einer DNA-Analyse ein. Indien arbeitet bei der Einrichtung eines solchen Kontrollsystems aktiv mit der Europäischen Gemeinschaft zusammen, und die Gemeinschaft leistet die einschlägig erforderlich technische Hilfe;

Basmati-Reis der vorgenannten Sorten wird in bestimmten geografischen Gebieten angebaut, und Indien wird Basmati-Reis als geografische Angabe schützen. Die Europäische Gemeinschaft würde einen Antrag auf den Schutz von Basmati-Reis als geografische Angabe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) begrüßen und wird ihn gegebenenfalls so zügig wie möglich bearbeiten. Die Europäische Gemeinschaft wird die einschlägig erforderliche technische Hilfe leisten.

Übergangsbestimmungen

Ab 1. September 2004 wendet die Europäische Gemeinschaft bis Inkrafttreten des vorgenannten gemeinschaftlichen Kontrollsystems für geschälten Reis (KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98) der genannten Sorten folgende Übergangsregelung an:

Der von der Europäischen Gemeinschaft angewendete autonome Zollsatz beträgt Null. Im Falle einer Marktstörung wird sich die Europäische Gemeinschaft mit den zuständigen indischen Behörden ins Benehmen setzen, um eine geeignete Lösung zu finden. Wird keine Einigung erzielt, so behält sich die Europäische Gemeinschaft das Recht vor, den gebundenen Zollsatz von 65 EUR/Tonne für geschälten Reis (KN-Code 1006 20) wieder anzuwenden.

Allgemeines

Für die Zwecke dieses Abkommens

richtet die Europäische Gemeinschaft gesonderte Tarifpositionen für Basmati-Reis der Sorten ein, die in den mit Indien und Pakistan geschlossenen Abkommen genannt sind;

wird die zuständige indische Behörde weiterhin vor Erteilung von Einfuhrlizenzen Echtheitszeugnisse ausstellen, weswegen die geltende Regelung für die Verwaltung der Echtheitszeugnisse beizubehalten ist.

Die Europäische Gemeinschaft erkennt die Erstverhandlungsrechte Indiens hinsichtlich der in diesem Schreiben genannten Zugeständnisse an.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. September 2004.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Bitte genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselÿ,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magÿmula fi Brussel,

Gedaan te Brussel,

Sporzÿdzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenstvί

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Nach dem Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 einigen sich die Europäische Gemeinschaft (EG) und Indien auf die unten genannten Schlussfolgerungen über die Änderung der in der Zugeständnisliste CXL der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT 1994) genannten Zugeständnisse hinsichtlich Reis.

Endgültige Einfuhrregelung

Der Zollsatz für geschälten Reis (KN-Code 1006 20) beträgt 65 EUR/Tonne.

Für die Einfuhr von geschältem Reis (KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98) der Sorten Basmati 370, Basmati 386, Dehradun (Type 3), Taraori Basmati (HBC-19), Basmati 217, Ranbir Basmati, Pusa Basmati und Super Basmati wird ein spezifischer gebundener Zollsatz der Europäischen Gemeinschaft von Null festgesetzt. Zu diesem Zweck gilt Folgendes:

Die Europäische Gemeinschaft richtet ein System für Grenzkontrollen auf Grundlage einer DNA-Analyse ein. Indien arbeitet bei der Einrichtung eines solchen Kontrollsystems aktiv mit der Europäischen Gemeinschaft zusammen, und die Gemeinschaft leistet die einschlägig erforderlich technische Hilfe;

Basmati-Reis der vorgenannten Sorten wird in bestimmten geografischen Gebieten angebaut, und Indien wird Basmati-Reis als geografische Angabe schützen. Die Europäische Gemeinschaft würde einen Antrag auf den Schutz von Basmati-Reis als geografische Angabe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) begrüßen und wird ihn gegebenenfalls so zügig wie möglich bearbeiten. Die Europäische Gemeinschaft wird die einschlägig erforderliche technische Hilfe leisten.

Übergangsbestimmungen

Ab 1. September 2004 wendet die Europäische Gemeinschaft bis Inkrafttreten des vorgenannten gemeinschaftlichen Kontrollsystems für geschälten Reis (KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98) der genannten Sorten folgende Übergangsregelung an:

Der von der Europäischen Gemeinschaft angewendete autonome Zollsatz beträgt Null. Im Falle einer Marktstörung wird sich die Europäische Gemeinschaft mit den zuständigen indischen Behörden ins Benehmen setzen, um eine geeignete Lösung zu finden. Wird keine Einigung erzielt, so behält sich die Europäische Gemeinschaft das Recht vor, den gebundenen Zollsatz von 65 EUR/Tonne für geschälten Reis (KN-Code 1006 20) wieder anzuwenden.

Allgemeines

Für die Zwecke dieses Abkommens

richtet die Europäische Gemeinschaft gesonderte Tarifpositionen für Basmati-Reis der Sorten ein, die in den mit Indien und Pakistan geschlossenen Abkommen genannt sind;

wird die zuständige indische Behörde weiterhin vor Erteilung von Einfuhrlizenzen Echtheitszeugnisse ausstellen, weswegen die geltende Regelung für die Verwaltung der Echtheitszeugnisse beizubehalten ist.

Die Europäische Gemeinschaft erkennt die Erstverhandlungsrechte Indiens hinsichtlich der in diesem Schreiben genannten Zugeständnisse an.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. September 2004.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung Indiens zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Bitte genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Done at Brussels,

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselÿ,

Priimta Briuselyje,

Kelt Brüsszelben,

Magÿmula fi Brussel,

Gedaan te Brussel,

Sporzÿdzono w Brukseli, dnia

Feito em Bruxelas,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

On behalf of India

En nombre de la India

Za Indii

På Indiens vegne

Im Namen Indiens

India nimel

Εξ ονόματος της Ινδίας

Au nom de l'Inde

Per l'India

Indijas vārdā

Indijos vardu

India nevében

Għan-nom ta’ l-Indja

Namens India

W imieniu Indii

Em nome da Índia

V mene Indie

V imenu Indije

Intian puolesta

På Indiens vägnar

Image


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).