22.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/11


BESCHLUSS (EU) 2019/306 DES RATES

vom 18. Februar 2019

zur Ermächtigung Österreichs, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Ecuadors und der Ukraine zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlicher Teil dieser Politik.

(2)

Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen.

(3)

Die Brüssel-IIa-Verordnung ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt wird und das darauf abzielt, die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern zu gewährleisten.

(4)

Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980.

(5)

Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten unter anderem an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden.

(6)

Die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung könnte ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten Anwendung sein.

(7)

Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die den Beitritt angenommen haben.

(8)

Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen.

(9)

Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union (3) fallen Erklärungen über die Annahme eines Beitritts zum Haager Übereinkommen von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union.

(10)

Ecuador hat seine Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 22. Januar 1992 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Ecuador am 1. April 1992 in Kraft getreten.

(11)

Mit Ausnahme Österreichs und Dänemarks haben alle betroffenen Mitgliedstaaten den Beitritt von Ecuador zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Ecuador hat den Beitritt Bulgariens, Zyperns, Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Sloweniens und Rumäniens zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Ecuador ergibt sich, dass Österreich den Beitritt von Ecuador zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen kann.

(12)

Die Ukraine hat seine Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 2. Juni 2006 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für die Ukraine am 1. September 2006 in Kraft getreten.

(13)

Mit Ausnahme Österreichs und Dänemarks haben alle Mitgliedstaaten den Beitritt der Ukraine zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in der Ukraine ergibt sich, dass Österreich den Beitritt der Ukraine zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen kann.

(14)

Österreich sollte daher ermächtigt werden, seine Erklärung über die Annahme des Beitritts von Ecuador und der Ukraine zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Die anderen Mitgliedstaaten der Union, die den Beitritt von Ecuador und der Ukraine zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten.

(15)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Brüssel-IIa-Verordnung gebunden und beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(16)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Österreich wird ermächtigt, den Beitritt von Ecuador und der Ukraine zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union anzunehmen.

(2)   Österreich hinterlegt im Interesse der Union bis spätestens 19. Februar 2020 eine Erklärung über die Annahme des Beitritts Ecuadors und der Ukraine zum Haager Übereinkommen von 1980 mit folgendem Wortlaut:

„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt Ecuadors und der Ukraine zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2019/306 des Rates anzunehmen.“

(3)   Österreich unterrichtet den Rat und die Kommission über die Hinterlegung seiner Erklärung über die Annahme des Beitritts Ecuadors und der Ukraine zum Haager Übereinkommen von 1980 und übermittelt der Kommission den Wortlaut dieser Erklärung innerhalb von zwei Monaten ab ihrer Hinterlegung.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. BĂDĂLĂU


(1)  Stellungnahme vom 31. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

(3)  ECLI:EU:C:2014:2303.