29.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 546/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates (4) werden kapazitätsbezogene Maßnahmen der Union für Schiffe festgelegt, die zur Güterbeförderung auf den Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

(2)

Im Rahmen der Modernisierung und der Umstrukturierung der Flotten sollten möglichst frühzeitig soziale Maßnahmen zugunsten aller Besatzungsmitglieder, einschließlich Arbeitnehmer und Binnenschifffahrtsunternehmer vorgesehen werden, die aus der Binnenschifffahrt ausscheiden oder sich einem anderen Tätigkeitsbereich zuwenden wollen. Es sollten ferner Maßnahmen ergriffen werden, mit denen der Zusammenschluss von Unternehmen angeregt, die berufliche Qualifikation in der Binnenschifffahrt verbessert und die technische Anpassung der Schiffe auch im Hinblick auf ihre Umweltfreundlichkeit gefördert werden können. Der in der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 genannte und in jedem Mitgliedstaat, dessen Wasserstraßen mit denen eines anderen verbunden sind und dessen Flotte eine Kapazität von mehr als 100 000 t aufweist, eingerichteten Reservefonds sollte für Maßnahmen zugunsten von Binnenschifffahrtsunternehmern eingesetzt werden. Andere zweckbestimmte, bereits auf Unionsebene zur Verfügung stehende Mittel könnten für die Unterstützung von gemeinsamen Maßnahmen der Sozialpartner verwendet werden.

(3)

Der Reservefonds könnte zu diesem Zweck genutzt werden, wenn die Binnenschifffahrtsverbände dies einstimmig beantragen.

(4)

Die Reservefonds, die nur Finanzbeiträge der Branche enthalten, wurden bisher nie in Anspruch genommen.

(5)

Die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Verordnung (EG) Nr. 718/1999 im Zusammenhang mit der Modernisierung der Unionsflotte betreffen lediglich soziale Angelegenheiten und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Andere Arten von Unterstützungsmaßnahmen zur Schaffung eines für Innovation und Umwelt günstigen Umfeldes sind nicht vorgesehen.

(6)

Die in Verordnung (EG) Nr. 718/1999 vorgesehenen Maßnahmen zu Berufsbildung oder Umschulung sind von Bedeutung für alle Besatzungsmitglieder, die aus der Branche ausscheiden, einschließlich Binnenschifffahrtsunternehmer, und nicht nur für Arbeitnehmer.

(7)

In Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sind Maßnahmen vorgesehen, die Binnenschifffahrtsunternehmer zum Beitritt zu Binnenschifffahrtsverbänden ermutigen sollen, nicht aber Maßnahmen zur Stärkung der Organisationen, die die Binnenschifffahrtsbranche auf Unionsebene vertreten, obwohl stärkere Organisationen auf Unionsebene dazu beitragen können, der Fragmentierung der Branche entgegenzuwirken.

(8)

Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sollte durch Maßnahmen ergänzt werden, die zum Ziel haben, Berufsbildungs- oder Umschulungsangebote auch Besatzungsmitgliedern zugänglich zu machen, die nicht als „Arbeitnehmer“ einzustufen sind und die aus der Branche ausscheiden, Binnenschifffahrtsunternehmer zum Beitritt zu Berufsverbänden zu ermutigen, die Berufsverbände zu stärken und die Innovation der Schiffe und ihre Anpassung an den technischen Fortschritt im Hinblick auf die Umweltfreundlichkeit zu fördern.

(9)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Forschung und Innovationen im Bereich der Binnenschifffahrt und der multimodalen Hafeninfrastruktur mittels verfügbarer Finanzierungsinstrumente stärken, wozu auch, falls angezeigt, das das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (5) (im Folgenden „Horizont 2020“) und die Fazilität „Connecting Europe“ (6) zählen, damit für die Integration dieses Sektors in den multimodalen Verkehr gesorgt ist.

(10)

Die Kommission sollte Maßnahmen für Innovationen und für die technische Modernisierung der Binnenschifffahrtsflotten im Interesse der Umweltfreundlichkeit durch die Förderung des Einsatzes Finanzierungsinstrumenten der bestehenden Fonds der Union, wie beispielsweise die Fazilität „Connecting Europe“ und das Programm „Horizont 2020“, unterstützen und Möglichkeiten vorschlagen, wie mit den Reservefonds im Zusammenspiel mit diesen bestehenden Fonds und den Finanzierungsinstrumenten der Europäischen Investitionsbank Hebeleffekte erzielt werden können.

(11)

Da Reservefonds mit Beiträgen aus der Branche errichtet wurden, sollten sie für die Anpassung der Schiffe an technische und umweltbezogene Auflagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen werden, verwendet werden können, einschließlich ihrer Anpassung an die Weiterentwicklung der europäischen Normen für Emissionen von Motoren, und um Anreize für die Steigerung der Kraftstoffeffizienz, die Nutzung alternativer Brennstoffe und die Umsetzung jeglicher anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und für umweltfreundliche Schiffe — einschließlich flussangepasster Schiffe — zu setzen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um insbesondere

Binnenschiffsunternehmern, die sich aus diesem Gewerbe zurückziehen die Erlangung einer vorgezogenen Altersrente oder die Umschulung auf eine andere Erwerbstätigkeit zu erleichtern, unter anderen, durch die Bereitstellung von ausführlichen Informationen,

Berufsbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen für Besatzungsmitglieder, einschließlich Arbeitnehmer und Binnenschifffahrtsunternehmer, die aus der Binnenschifffahrt ausscheiden, durchzuführen und angemessene Informationen über diese Maßnahmen bereitzustellen,

die berufliche Qualifikation im Bereich der Binnenschifffahrt und die Kenntnisse im Bereich der Logistik zu verbessern, um die Entwicklung und Zukunft des Berufsstands zu sichern,

den kommerziellen Zusammenschluss von Binnenschifffahrtsunternehmern in Binnenschifffahrtsverbänden zu fördern und die Organisationen zu stärken, die die Binnenschifffahrt auf Unionsebene vertreten,

die technische Anpassung der Schiffe im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit zu fördern,

die Innovation bei Schiffen und die Anpassung an den technischen Fortschritt im Hinblick auf die Umwelt einschließlich umweltfreundliche Schiffe,

Möglichkeiten zu suchen, wie bei der Nutzung der Reservefonds im Zusammenspiel mit den verfügbaren Finanzierungsinstrumenten — einschließlich, falls angezeigt, des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ — sowie mit den Finanzierungsinstrumenten der Europäischen Investitionsbank Hebeleffekte erzielt werden können.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Stellungnahme vom 21.1.2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 31.1.2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).