20.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/1 |
VERORDNUNG (EU) 2019/440 DES RATES
vom 29. November 2018
über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Namen der Europäischen Union hat die Kommission ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen“) sowie ein neues dazugehöriges Durchführungsprotokoll und den Briefwechsel zum Fischereiabkommen ausgehandelt. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/2068 des Rates (1) wurden das Fischereiabkommen, das dazugehörige Durchführungsprotokoll und ein Briefwechsel zum Fischereiabkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 14. Januar 2019 unterzeichnet. |
(3) |
Gemäß Artikel 16 des Protokolls zum Fischereiabkommen hat das Durchführungsprotokoll eine Laufzeit von vier Jahren ab dem Datum der Anwendung. |
(4) |
Die Fangmöglichkeiten sollten für die gesamte Laufzeit des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. |
(5) |
Diese Verordnung sollte ab dem Tag des Beginns der Anwendung des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Fangmöglichkeiten im Rahmen des Durchführungsprotokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen“) werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Fischereikategorie |
Schiffstyp |
Mitgliedstaat |
Zahl der Lizenzen oder Quote |
||||||
Handwerkliche pelagische Fischerei Nord |
Wadenfänger < 150 Bruttoraumzahl (BRZ) |
Spanien |
22 |
||||||
Handwerkliche Fischerei Nord |
Grundleinenfänger < 40 BRZ |
Spanien |
25 |
||||||
Portugal |
7 |
||||||||
Grundleinenfänger ≥ 40 BRZ < 150 BRZ |
Portugal |
3 |
|||||||
Handwerkliche Fischerei Süd |
Angeln < 150 BRZ pro Schiff Insgesamt ≤ 800 BRZ |
Spanien |
10 |
||||||
Grundfischerei |
Grundleinenfänger ≤= 150 BRZ |
Spanien |
7 |
||||||
Portugal |
4 |
||||||||
Trawler ≤ 750 BRZ Insgesamt ≤ 3 000 BRZ |
Spanien |
5 |
|||||||
Italien |
0 |
||||||||
Thunfischfang |
Angelfänger |
Spanien |
23 |
||||||
Frankreich |
4 |
||||||||
Industrielle pelagische Fischerei |
85 000 Tonnen (t) im ersten Jahr 90 000 t im zweiten Jahr 100 000 t im dritten und vierten Jahr Aufteilung der fangberechtigten Schiffe:
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Erstes Jahr: 85 000 t |
|
||||||
Deutschland |
6 871,2 t |
||||||||
Litauen |
21 986,3 t |
||||||||
Lettland |
12 367,5 t |
||||||||
Niederlande |
26 102,4 t |
||||||||
Irland |
3 099,3 t |
||||||||
Polen |
4 807,8 t |
||||||||
Vereinigtes Königreich |
4 807,8 t |
||||||||
Spanien |
496,2 t |
||||||||
Portugal |
1 652,2 t |
||||||||
Frankreich |
2 809,3 t |
||||||||
Zweites Jahr: 90 000 t |
|
||||||||
Deutschland |
7 275,4 t |
||||||||
Litauen |
23 279,6 t |
||||||||
Lettland |
13 095,0 t |
||||||||
Niederlande |
27 637,9 t |
||||||||
Irland |
3 281,6 t |
||||||||
Polen |
5 090,6 t |
||||||||
Vereinigtes Königreich |
5 090,6 t |
||||||||
Spanien |
525,4 t |
||||||||
Portugal |
1 749,4 t |
||||||||
Frankreich |
2 974,5 t |
||||||||
Drittes und viertes Jahr: 100 000 t jährlich |
|
||||||||
Deutschland |
8 083,8 t |
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Litauen |
25 866,3 t |
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Lettland |
14 550,0 t |
||||||||
Niederlande |
30 708,8 t |
||||||||
Irland |
3 646,3 t |
||||||||
Polen |
5 656,3 t |
||||||||
Vereinigtes Königreich |
5 656,3 t |
||||||||
Spanien |
583,8 t |
||||||||
Portugal |
1 943,8 t |
||||||||
Frankreich |
3 305,0 t |
(2) Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt unbeschadet des Fischereiabkommens, des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen und des Briefwechsels zu dem Fischereiabkommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag des Beginns der Anwendung des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. November 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. SCHRAMBÖCK
(1) Beschluss (EU) 2018/2068 des Rates vom 29. November 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen (ABl. L 331 vom 28.12.2018, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).