20.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/1


VERORDNUNG (EU) 2019/440 DES RATES

vom 29. November 2018

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Namen der Europäischen Union hat die Kommission ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen“) sowie ein neues dazugehöriges Durchführungsprotokoll und den Briefwechsel zum Fischereiabkommen ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/2068 des Rates (1) wurden das Fischereiabkommen, das dazugehörige Durchführungsprotokoll und ein Briefwechsel zum Fischereiabkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 14. Januar 2019 unterzeichnet.

(3)

Gemäß Artikel 16 des Protokolls zum Fischereiabkommen hat das Durchführungsprotokoll eine Laufzeit von vier Jahren ab dem Datum der Anwendung.

(4)

Die Fangmöglichkeiten sollten für die gesamte Laufzeit des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(5)

Diese Verordnung sollte ab dem Tag des Beginns der Anwendung des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Fangmöglichkeiten im Rahmen des Durchführungsprotokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen“) werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Zahl der Lizenzen oder Quote

Handwerkliche pelagische Fischerei Nord

Wadenfänger < 150 Bruttoraumzahl (BRZ)

Spanien

22

Handwerkliche Fischerei Nord

Grundleinenfänger < 40 BRZ

Spanien

25

Portugal

7

Grundleinenfänger ≥ 40 BRZ < 150 BRZ

Portugal

3

Handwerkliche Fischerei Süd

Angeln < 150 BRZ pro Schiff

Insgesamt ≤ 800 BRZ

Spanien

10

Grundfischerei

Grundleinenfänger ≤= 150 BRZ

Spanien

7

Portugal

4

Trawler ≤ 750 BRZ

Insgesamt ≤ 3 000 BRZ

Spanien

5

Italien

0

Thunfischfang

Angelfänger

Spanien

23

Frankreich

4

Industrielle pelagische Fischerei

85 000 Tonnen (t) im ersten Jahr

90 000 t im zweiten Jahr

100 000 t im dritten und vierten Jahr

Aufteilung der fangberechtigten Schiffe:

 

10 Schiffe ≥ 3 000 BRZ und < 7 765 BRZ

 

4 Schiffe ≥ 150 BRZ und < 3 000 BRZ

 

4 Schiffe < 150 BRZ

Erstes Jahr: 85 000 t

 

Deutschland

6 871,2 t

Litauen

21 986,3 t

Lettland

12 367,5 t

Niederlande

26 102,4 t

Irland

3 099,3 t

Polen

4 807,8 t

Vereinigtes Königreich

4 807,8 t

Spanien

496,2 t

Portugal

1 652,2 t

Frankreich

2 809,3 t

Zweites Jahr: 90 000 t

 

Deutschland

7 275,4 t

Litauen

23 279,6 t

Lettland

13 095,0 t

Niederlande

27 637,9 t

Irland

3 281,6 t

Polen

5 090,6 t

Vereinigtes Königreich

5 090,6 t

Spanien

525,4 t

Portugal

1 749,4 t

Frankreich

2 974,5 t

Drittes und viertes Jahr: 100 000 t jährlich

 

Deutschland

8 083,8 t

Litauen

25 866,3 t

Lettland

14 550,0 t

Niederlande

30 708,8 t

Irland

3 646,3 t

Polen

5 656,3 t

Vereinigtes Königreich

5 656,3 t

Spanien

583,8 t

Portugal

1 943,8 t

Frankreich

3 305,0 t

(2)   Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt unbeschadet des Fischereiabkommens, des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen und des Briefwechsels zu dem Fischereiabkommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Beginns der Anwendung des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. SCHRAMBÖCK


(1)  Beschluss (EU) 2018/2068 des Rates vom 29. November 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen (ABl. L 331 vom 28.12.2018, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).