27.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/31


BESCHLUSS (EU) 2020/701 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Mai 2020

über die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe für Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Pandemie hat äußerst nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Finanzstabilität in den Erweiterungs- und Nachbarschaftsregionen. Partner befinden sich zur Zeit in einer schwachen und sich schnell verschlechternden Zahlungsbilanz- und Haushaltslage, während die Wirtschaft in eine Rezession eintritt. Es gibt für die Union gute Gründe, diese Volkswirtschaften rasch und entschlossen zu unterstützen. Der vorliegende Beschluss betrifft daher zehn Partner: die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo (*), Montenegro und die Republik Nordmazedonien in der Erweiterungsregion; Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine in der östlichen Nachbarschaft sowie das Haschemitische Königreich Jordanien und die Tunesische Republik in der südlichen Nachbarschaft (im Folgenden „Partner“).

(2)

Die Dringlichkeit der Hilfe ergibt sich aus dem unmittelbaren Finanzbedarf der Partner zur Ergänzung der Mittel, die über andere Instrumente der Union sowie von internationalen Finanzinstitutionen, Mitgliedstaaten und anderen bilateralen Gebern bereitgestellt werden. Dies ist notwending, um den Behörden der Partner kurzfristigen politischen Spielraum für Maßnahmen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie zu verschaffen.

(3)

Die Behörden der einzelnen Partner und der Internationale Währungsfonds (IWF) haben bereits eine Vereinbarung über ein Programm geschlossen, das durch eine Kreditvereinbarung mit dem IWF unterstützt wird, oder werden dies in Kürze tun.

(4)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das in Kombination mit einer an ein vereinbartes Programm zur Durchführung von Wirtschaftsreformen gebundenen nicht der Vorsorge dienenden Kreditvereinbarung mit dem IWF zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen soll. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie sollte die Makrofinanzhilfe der Union auch Partnern zur Verfügung stehen, die eine Soforthilfe des IWF erhalten, die nicht an vorherige Maßnahmen und/oder Auflagen geknüpft ist, wie etwa Hilfen aus dem Schnellfinanzierungsinstrument. Diese Finanzhilfe sollte daher von kürzerer Dauer und auf zwei Auszahlungen beschränkt sein und die Durchführung eines politischen Programms mit einem begrenzten Paket von Reformmaßnahmen unterstützen.

(5)

Die finanzielle Unterstützung der Union für die Partner steht im Einklang mit der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik der Union.

(6)

Da die Partner entweder Beitritts- oder Heranführungspartner sind oder unter die Europäische Nachbarschaftpolitik (ENP) fallen, kommen sie für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht.

(7)

Da der drastisch wachsende Außenfinanzierungsbedarf der Partner den Umfang der Mittel, die der IWF und andere multilaterale Institutionen bereitstellen werden, voraussichtlich deutlich übersteigen wird, ist die Makrofinanzhilfe der Union für die Partner angesichts der derzeitigen außerordentlichen Umstände als angemessene Antwort auf das Ersuchen der Partner um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilisierung zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde in Ergänzung der im Rahmen der Kreditvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel die wirtschaftliche Stabilisierung unterstützen.

(8)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation der Partner und somit ihre erneute wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(9)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf der Grundlage einer vorherigen Schätzung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs des jeweiligen Partners festgesetzt, wobei seine Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere die dem Land zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe wird die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern genauso berücksichtigt wie andere bereits zum Einsatz kommende Außenfinanzierungsinstrumente der Union und die Wertschöpfung durch das gesamte Engagement der Union.

(10)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang steht.

(11)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union in Bezug auf die Partner stützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfeaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zukoordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(12)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Partner bei ihrem Eintreten für die Werte, die sie mit der Union teilen, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie ihrem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(13)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Partner sich wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen machen und die Achtung der Menschenrechte garantieren. Außerdem sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme der Partner stärken und sollten Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen Wachstums und der Haushaltskonsolidierung fördern. Die Kommission und der EAD sollten sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele regelmäßig überprüfen.

(14)

Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollten die Partner geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen vornehmen, der Rechnungshof Prüfungen durchführen und die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Befugnisse wahrnehmen kann.

(15)

Eine Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates als Haushaltsbehörde unberührt.

(16)

Die Beträge der für die Makrofinanzhilfe benötigten Rückstellungen sollten mit den im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln im Einklang stehen.

(17)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen bei der Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(18)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ausgeübt werden.

(19)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Vereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 mit den Behörden der Partner auszuhandeln. Gemäß jener Verordnung sollte das Beratungsverfahren grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren gemäß der Verordung (EU) Nr. 182/2011 angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für die einzelnen Partner sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung mit Montenegro das Beratungsverfahren und bei der Verabschiedung der Vereinbarungen mit den anderen unter diesen Beschluss fallenden Partnern sowie bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden.

(20)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Volkswirtschaften von Partnern, die sich zur Zeit aufgrund der COVID-19-Pandemie in einer schwachen und sich schnell verschlechternden Zahnlungsbilanz- und Haushaltslage befinden, während die Wirtschaft in eine Rezession eintritt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(21)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen ergibt, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(22)

Dieser Beschluss sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, dem Haschemitischen Königreich Jordanien, dem Kosovo, der Republik Moldau, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, der Tunesischen Republik und der Ukraine (im Folgenden „Partner“) eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe eines maximalen Gesamtbetrags von 3 Mrd. EUR zur Verfügung, um die Partner bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und der Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zu unterstützen. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten dringenden Zahlungsbilanzbedarfs der Partner geleistet, und sie wird wie folgt bereitgestellt:

a)

180 Mio. EUR für die Republik Albanien;

b)

250 Mio. EUR für Bosnien und Herzegowina;

c)

150 Mio. EUR für Georgien;

d)

200 Mio. EUR für das Haschemitische Königreich Jordanien;

e)

100 Mio. EUR für das Kosovo;

f)

100 Mio. EUR für die Republik Moldau;

g)

60 Mio. EUR für Montenegro;

h)

160 Mio. EUR für die Republik Nordmazedonien;

i)

600 Mio. EUR für die Tunesische Republik;

j)

1,2 Mrd. EUR für die Ukraine.

(2)   Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird jedem Partner in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und sie an die Partner weiterzuverleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission gemäß den Übereinkünften und Absprachen zwischen dem IWF und dem Partner. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bei der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlungen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zwölf Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

(5)   Sollte der Finanzierungsbedarf eines Partners im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach Artikel 7 Absatz 2 kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Artikel 2

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass der Partner sich wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission und der EAD überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

(3)   Die Absätze 1 und 2 werden nach Maßgabe des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (3) angewandt.

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß Artikel 7 Absatz 2 mit den Behörden jedes Partners klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen werden in einer Vereinbarung festgelegt, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält. Die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen oder Absprachen,einschließlich mit den vom Partner mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, vereinbar sein.

(2)   Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme der Partner, auch für die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, die Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie weitere außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den Behörden jedes Partners zu schließenden Darlehensvereinbarung (im Folgenden „Darlehensvereinbarung“) im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiterhin erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik des Partners mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe jeder Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2)   Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (4) Rückstellungen gebildet.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 genannte Vorbedingung;

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung einer nicht der Vorsorge dienenden IWF-Kreditvereinbarung;

c)

die zufriedenstellende Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(4)   Werden die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise aus oder stellt sie ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(5)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank des Partners ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Mittel der Union an das Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleichem Wertstellungsdatum abgewickelt und dürfen für die Union keine Friständerungen mit sich bringen und sie auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

(2)   Wenn die Umstände es gestatten, kann die Kommission auf Ersuchen des Partners dafür Sorge tragen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

(3)   Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern der Partner darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, werden vom Partner getragen.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle Entwicklungen bei den in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) durchgeführt.

(2)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

(3)   Die Darlehensvereinbarung enthält Bestimmungen,

a)

die sicherstellen, dass der Partner die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Gesamthaushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls rechtliche Schritte einleitet, um nach diesem Beschluss bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

b)

die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, indem sie insbesondere gezielte Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und allen anderen Unregelmäßigkeiten, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen, nach Maßgabe der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (6) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (7) des Rates, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 (9) vorschreiben. Zu diesem Zweck wird das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ausdrücklich ermächtigt, einschließlich Untersuchungen durchzuführen, insbesondere Kontrollen vor Ort und Inspektionen einschließlich digitaler forensischer Maßnahmen und Befragungen;

c)

mit denen die Kommission und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen;

d)

mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen;

e)

die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn der Partner bei der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen hat; und

f)

die garantieren, dass alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, vom Partner getragen werden.

(4)   Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle des Partners sind.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt für die Makrofinanzhilfe der Union für Montenegro Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 und für die Makrofinanzhilfe der Union für die anderen unter diesen Beschluss fallenden Partner Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht

a)

prüft sie die Fortschritte bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union;

b)

bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten der Partner und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Partner und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union sowie das Ausmaß, in dem diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat, beurteilt.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Mai 2020.

(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(3)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Unionzur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(6)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(7)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).