18.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 428/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2146 DER KOMMISSION

vom 24. September 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/848 enthält allgemeine Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse.

(2)

Bestimmte Ereignisse wie extreme Witterungsverhältnisse oder weitverbreitete Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten können schwerwiegende Auswirkungen auf die ökologische/biologische Produktion in den betroffenen Betrieben oder Produktionseinheiten in der Union haben. Damit die ökologische/biologische Produktion fortgesetzt oder wieder aufgenommen werden kann, sind in der Verordnung (EU) 2018/848 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften vorgesehen, sofern diese auf Situationen beschränkt sind, die in der Union als Katastrophenfälle gelten, wobei die Unterschiede beim ökologischen Gleichgewicht sowie die klimatischen und örtlichen Gegebenheiten in den Gebieten in äußerster Randlage der Union zu berücksichtigen sind.

(3)

Angesichts der Vielfalt der Fälle und Umstände, die in den Mitgliedstaaten auftreten können, und der mangelnden Erfahrung mit der Anwendung des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2018/848 ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, auf Unionsebene gemeinsame Kriterien zur Einstufung einer Situation als Katastrophenfall festzulegen. Es sollte jedoch vorgesehen werden, dass der Mitgliedstaat, in dem eine solche Situation eintritt, einen förmlichen Beschluss zur Anerkennung der Situation als Katastrophenfall erlässt. Dieser förmliche Beschluss sollte entweder für ein ganzes Gebiet oder für einen einzelnen Unternehmer ergehen.

(4)

Die Ausnahmen von den Produktionsvorschriften in der Union müssen auf das für die Fortsetzung oder die Wiederaufnahme der ökologischen/biologischen Produktion unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen sollten daher zeitlich befristet sein und nur für die betroffenen Erzeugungsarten oder gegebenenfalls für die betroffenen Landparzellen sowie für alle betroffenen Unternehmer in dem betreffenden Gebiet oder für den einzelnen, unter den förmlichen Beschluss fallenden Unternehmer gewährt werden.

(5)

Es ist erforderlich, in dieser Verordnung die Ausnahmen von den Produktionsvorschriften und die entsprechenden Bedingungen festzulegen, die im Katastrophenfall in der Pflanzen-, Tier-, Aquakultur- und Weinerzeugung gelten können.

(6)

Haben von einem Katastrophenfall betroffene Unternehmer keinen Zugang zu ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial für die ökologische/biologische Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit Ausnahme von Pflanzenvermehrungsmaterial, muss diesen Unternehmern die Möglichkeit eingeräumt werden, unter bestimmten Bedingungen nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial zu verwenden.

(7)

Kommt es in einem Betrieb oder einer Produktionseinheit zu einer hohen Sterblichkeit von Tieren, einschließlich Bienen oder anderer Insekten, und haben die Unternehmer keinen Zugang zu ökologischen/biologischen Tieren, Bienen oder anderen Insekten, um ihre Bestände zu erneuern oder wiederaufzubauen, muss diesen Unternehmern die Möglichkeit eingeräumt werden, unter bestimmten Bedingungen nichtökologische/nichtbiologische Tiere zu verwenden.

(8)

Da bestimmte extreme Witterungsverhältnisse wie schwere Dürren oder Überschwemmungen die Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Futtermitteln oder Umstellungsfuttermitteln drastisch verringern können, muss den betroffenen Unternehmern die Möglichkeit eingeräumt werden, Tiere mit nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln zu füttern.

(9)

Da bestimmte Ereignisse wie Erdbeben oder Überschwemmungen die Weideflächen oder die Stallungen in einem Betrieb oder einer Produktionseinheit teilweise zerstören können, muss den betroffenen Unternehmern die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Verpflichtung zur Weidehaltung der Tiere oder von den maximalen Besatzdichten in Stallungen sowie den Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen abzuweichen, die in einem gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

(10)

Da bestimmte extreme Witterungsverhältnisse wie schwere Dürren oder Überschwemmungen die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Raufutter, Frischfutter, Trockenfutter oder Silage drastisch verringern können, muss den betroffenen Unternehmern die Möglichkeit eingeräumt werden, den prozentualen Anteil der Trockenmasse in den Tagesrationen für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden zu verringern, sofern der Nährstoffbedarf der Tiere in den verschiedenen Entwicklungsstadien gedeckt wird.

(11)

Da neben den Witterungsverhältnissen auch bestimmte andere Ereignisse wie Brände oder Erdbeben die Verfügbarkeit von Nektar und Pollen für Bienen drastisch verringern können, muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Bienenvölker mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Pollen, ökologischem/biologischem Zuckersirup oder ökologischem/biologischem Zucker zu füttern, wenn das Überleben des Bienenvolks gefährdet ist.

(12)

Da bestimmte Ereignisse wie extreme Witterungsverhältnisse, Brände oder Erdbeben die Nektar- und Pollenquellen in bestimmten Gebieten drastisch verringern können, muss den betroffenen Unternehmern die Möglichkeit eingeräumt werden, Bienenvölker in Gebiete zu verbringen, die möglicherweise nicht im Wesentlichen aus ökologisch/biologisch erzeugten Pflanzen oder aus Wildpflanzen oder nichtökologisch/nichtbiologisch bewirtschafteten Wäldern oder Kulturpflanzen bestehen, die nur nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung bewirtschaftet werden, wenn das Überleben des Bienenvolks gefährdet ist.

(13)

Kommt es in einem Betrieb oder einer Produktionseinheit zu einer hohen Sterblichkeit von Aquakulturtieren und haben die Unternehmer keinen Zugang zu ökologischen/biologischen Aquakulturtieren, um ihre Bestände zu erneuern oder wiederaufzubauen, muss diesen Unternehmern die Möglichkeit eingeräumt werden, unter bestimmten Bedingungen nichtökologische/nichtbiologische Aquakulturtiere zu verwenden.

(14)

Wirken sich bestimmte Katastrophenfälle negativ auf den Gesundheitszustand von ökologischen/biologischen Trauben aus, muss den betroffenen Weinerzeugern die Möglichkeit eingeräumt werden, mehr Schwefeldioxid zu verwenden als die Höchstmenge, die in dem gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgesetzt ist, auf keinen Fall jedoch mehr als die in Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (2) festgesetzte Höchstmenge, um ein vergleichbares Enderzeugnis zu erhalten.

(15)

Im Interesse der Transparenz und der Kontrollen ist es erforderlich, dass Informationen über die gewährten Ausnahmen in harmonisierter Weise über ein IT-System zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden.

(16)

Es muss sichergestellt werden, dass Unternehmer, denen Ausnahmen gewährt wurden, die Bedingungen der gewährten Ausnahmen erfüllen. Zu Kontrollzwecken sollten die Unternehmer Nachweise aufbewahren, aus denen hervorgeht, dass ihnen bestimmte für ihre Tätigkeiten relevante Ausnahmen gewährt wurden und dass sie die damit verbundenen Bedingungen erfüllen.

(17)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anerkennung von Katastrophenfällen

(1)   Damit eine Situation für die Zwecke der Ausnahmen von den Produktionsvorschriften gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als Katastrophenfall infolge „widriger Witterungsverhältnisse“, „Tierseuchen“, eines „Umweltvorfalls“, einer „Naturkatastrophe“ oder eines „Katastrophenereignisses“ sowie vergleichbarer Situationen eingestuft werden kann, muss sie durch einen förmlichen Beschluss des Mitgliedstaats, in dem die Situation eintritt, als Katastrophenfall anerkannt werden.

(2)   Je nachdem, ob der Katastrophenfall ein bestimmtes Gebiet oder einen einzelnen Unternehmer betrifft, bezieht sich der gemäß Absatz 1 erlassene förmliche Beschluss auf das betreffende Gebiet oder den betreffenden Unternehmer.

Artikel 2

Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen

(1)   Nach dem förmlichen Beschluss gemäß Artikel 1 können die zuständigen Behörden nach Ermittlung der in dem betreffenden Gebiet betroffenen Unternehmer oder auf Antrag des einzelnen betroffenen Unternehmers die einschlägigen Ausnahmen gemäß Artikel 3 gewähren und die damit verbundenen Bedingungen festlegen, sofern diese Ausnahmen und Bedingungen

a)

für einen begrenzten Zeitraum, keinesfalls länger als 12 Monate, und nicht länger als notwendig gelten, um die ökologische/biologische Produktion fortzusetzen oder wieder aufzunehmen, wie sie vor der Anwendung dieser Ausnahmen ausgeübt wurde;

b)

nur für konkret betroffene Erzeugungsarten oder gegebenenfalls Landparzellen gelten und

c)

für alle in dem betreffenden Gebiet betroffenen ökologisch/biologisch produzierenden Unternehmen oder gegebenenfalls nur für den einzelnen betroffenen Unternehmer gelten.

(2)   Die Anwendung der Ausnahmen gemäß Absatz 1 berührt während der Geltungsdauer der Ausnahmen nicht die Gültigkeit der Zertifikate gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848, sofern der oder die betreffenden Unternehmer die Bedingungen erfüllen, unter denen die Ausnahmen gewährt wurden.

Artikel 3

Spezifische Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2018/848

(1)   Abweichend von Anhang II Teil I Nummer 1.8.1 der Verordnung (EU) 2018/848 darf für die Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit Ausnahme von Pflanzenvermehrungsmaterial nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden, wenn die Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial nicht möglich ist, sofern Teil I Nummer 1.8.5.3 des genannten Anhangs und gegebenenfalls die Anforderungen gemäß Teil I Nummer 1.7 des genannten Anhangs erfüllt sind.

(2)   Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.3.1 der Verordnung (EU) 2018/848 darf der Bestand bei hoher Sterblichkeit von Tieren und wenn keine ökologisch/biologisch aufgezogenen Tiere zur Verfügung stehen, mit nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren erneuert oder wiederaufgebaut werden, sofern die entsprechenden Umstellungszeiträume gemäß Teil II Nummer 1.2.2 des genannten Anhangs II eingehalten werden.

Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für die Erzeugung von Bienen und anderen Insekten.

(3)   Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Tiere bei Verlust der erzeugten Futtermittel oder bei Verhängung von Beschränkungen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln anstelle von ökologischen/biologischen Futtermitteln oder Umstellungsfuttermitteln gefüttert werden.

(4)   Ist die Produktionseinheit zur Erzeugung von Tieren betroffen, so dürfen abweichend von Anhang II Teil II Nummern 1.4.2.1, 1.6.3 und 1.6.4 der Verordnung (EU) 2018/848 die Weidehaltung auf ökologisch/biologisch bewirtschafteten Flächen, die Besatzdichte in Stallungen sowie die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen, die in einem gemäß Artikel 14 Absatz 3 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, angepasst werden.

(5)   Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 darf bei Verlust der erzeugten Futtermittel oder bei Verhängung von Beschränkungen der prozentuale Anteil der Trockenmasse, der aus Raufutter, Frischfutter, Trockenfutter oder Silage besteht, in den Tagesrationen verringert werden, sofern der Nährstoffbedarf der Tiere in den verschiedenen Entwicklungsstadien gedeckt wird.

(6)   Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Bienenvölker mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Pollen, ökologischem/biologischem Zuckersirup oder ökologischem/biologischem Zucker gefüttert werden, wenn das Überleben des Bienenvolks aus anderen Gründen als den klimatischen Bedingungen gefährdet ist.

(7)   Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Bienenvölker in Gebiete verbracht werden, in denen die Vorschriften für Standorte von Bienenstöcken nicht erfüllt sind, wenn das Überleben des Bienenvolks gefährdet ist.

(8)   Abweichend von Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 darf der Bestand an Aquakulturtieren bei hoher Sterblichkeit von Aquakulturtieren und wenn keine ökologisch/biologisch aufgezogenen Tiere zur Verfügung stehen, mit nichtökologischen/nichtbiologischen Aquakulturtieren erneuert oder wiederaufgebaut werden, sofern diese die letzten zwei Drittel des Produktionszyklus in ökologischer/biologischer Haltung verbringen.

(9)   Abweichend von dem gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung insbesondere der Bedingungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, darf bei der Herstellung von Weinbauerzeugnissen Schwefeldioxid bis zu der in Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 festgesetzten Höchstmenge verwendet werden, wenn der Weinerzeuger aufgrund des Gesundheitszustands von ökologischen/biologischen Trauben im Vergleich zu früheren Jahren mehr Schwefeldioxid verwenden muss, um ein vergleichbares Enderzeugnis zu erhalten.

Artikel 4

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die von ihren zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung gewährten Ausnahmen über ein von der Kommission bereitgestelltes IT-System, das den elektronischen Austausch von Dokumenten und Informationen ermöglicht.

(2)   Jeder Unternehmer, für den Ausnahmen gewährt werden, bewahrt während der Geltungsdauer der Ausnahmen Nachweise über die gewährten Ausnahmen sowie Nachweise über die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen auf.

(3)   Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen der Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Unternehmer die Bedingungen für die gewährten Ausnahmen erfüllen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).