28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 437/43


VERORDNUNG (EU) 2020/2222 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Dezember 2020

über bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die grenzüberschreitende Infrastruktur zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (3) abgeschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Austrittsabkommens, in dem das Unionsrecht im Einklang mit Artikel 127 des Austrittsabkommens weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt (im Folgenden „Übergangszeitraum“), endet am 31. Dezember 2020.

(2)

Mit Artikel 10 des am 12. Februar 1986 in Canterbury unterzeichneten Vertrags zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (im Folgenden „Vertrag von Canterbury“) wurde eine zwischenstaatliche Kommission eingesetzt, die alle den Bau und den Betrieb der festen Ärmelkanal-Verbindung betreffenden Angelegenheiten überwacht.

(3)

Bis zum Ende des Übergangszeitraums ist die zwischenstaatliche Kommission die nationale Sicherheitsbehörde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). In dieser Eigenschaft wendet sie in der Gesamtheit der festen Ärmelkanal-Verbindung die für die Eisenbahnsicherheit und gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für die Eisenbahninteroperabilität relevanten Bestimmungen des Unionsrechts an.

(4)

Nach dem Ende des Übergangszeitraums und sofern nichts anderes bestimmt ist, wird das Unionsrecht nicht mehr auf den der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs unterstehenden Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung anwendbar sein und in Bezug auf den Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung, der der Rechtshoheit Frankreichs untersteht, wird die zwischenstaatliche Kommission nach Unionsrecht keine nationale Sicherheitsbehörde mehr sein. Die Sicherheitsgenehmigung für den Fahrwegbetreiber der festen Ärmelkanal-Verbindung und Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen, die über die feste Verbindung tätig sind, die von der zwischenstaatlichen Kommission gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erteilt wurden, sind damit ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr gültig.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde Frankreich ermächtigt, mit dem Vereinigten Königreich eine internationale Vereinbarung über die Anwendung der Vorschriften der Union für Eisenbahnsicherheit und Interoperabilität auf die feste Ärmelkanal-Verbindung auszuhandeln, zu unterzeichnen und zu schließen, um eine einheitliche Sicherheitsregelung aufrechtzuerhalten. Die Verordnung (EU) 2020/1530 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) änderte die Richtlinie (EU) 2016/798 unter anderem in Bezug auf Vorschriften für nationale Sicherheitsbehörden.

(6)

Auf der Grundlage von Verordnung (EU) 2020/1530 und vorbehaltlich einer im Beschluss (EU) 2020/1531 vorgesehenen und unter den dort bestimmten Bedingungen abgeschlossenen Vereinbarung sollte die zwischenstaatliche Kommission die einzige Sicherheitsbehörde für die gesamte feste Ärmelkanal-Verbindung bleiben, und gleichzeitig für den Teil der festen Verbindung, der der Rechtshoheit Frankreichs untersteht, die nationale Sicherheitsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 darstellen. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die im Beschluss (EU) 2020/1531 vorgesehene Vereinbarung bis zum Ende des Übergangszeitraums in Kraft getreten sein wird.

(7)

Ohne eine solche Vereinbarung gilt die zwischenstaatliche Kommission ab dem 1. Januar 2021 nicht länger als nationale Sicherheitsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 für den Teil der festen Kanalverbindung, der der Rechtshoheit Frankreichs untersteht. Sicherheitsgenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen, die von der zwischenstaatlichen Kommission ausgestellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit. Die französische nationale Sicherheitsbehörde wird dann als nationale Sicherheitsbehörde für den Abschnitt der festen Kanalverbindung unter der Rechtshoheit Frankreichs zuständig sein.

(8)

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der festen Ärmelkanal-Verbindung für die Union ist es von wesentlicher Bedeutung, dass ihr Betrieb auch nach dem 1. Januar 2021 aufrechterhalten wird. Zu diesem Zweck sollte die von der zwischenstaatlichen Kommission erteilte Sicherheitsgenehmigung für den Fahrwegbetreiber der festen Ärmelkanal-Verbindung für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten ab dem Datum der Anwendung dieser Verordnung gültig bleiben, was ausreichend Zeit darstellt, damit die französische nationale Sicherheitsbehörde ihre eigene Sicherheitsgenehmigung erteilen kann.

(9)

Genehmigungen, die gemäß Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich erteilt wurden, sind nach dem Ende des Übergangszeitraums nicht länger gültig. Am 10. November 2020 teilte Frankreich der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU seine Absicht mit, Verhandlungen über eine grenzübergreifende Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich aufzunehmen. Ziel einer solchen Vereinbarung wäre es, Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, denen vom Vereinigten Königreich eine Genehmigung erteilt wurde, die Nutzung der grenzüberschreitenden Infrastruktur zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über die feste Ärmelkanal-Verbindung bis zum Grenzbahnhof und Terminal von Calais-Fréthun (Frankreich) zu gestatten, ohne von einer Genehmigungsstelle der Union eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU zu erhalten.

(10)

Um die Konnektivität zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, denen vom Vereinigten Königreich eine Genehmigung erteilt wurde, ihren Betrieb fortsetzen. Zu diesem Zweck sollte die Gültigkeitsdauer ihrer vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2012/34/EU erteilten Genehmigungen und der von der zwischenstaatlichen Kommission ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen um neun Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung verlängert werden, was ausreichend Zeit darstellt, damit der betroffene Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um die Konnektivität gemäß der Richtlinien 2012/34/EU und (EU) 2016/798 und auf der Grundlage der im Beschluss (EU) 2020/1531 vorgesehenen Vereinbarung zu gewährleisten.

(11)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Entzug der Vorteile, die den Inhabern von Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen aus diesen erwachsen, für den Fall erteilt werden, dass die Einhaltung der Anforderungen der Union nicht gewährleistet ist. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden. Angesichts der potenziellen Auswirkungen auf die Eisenbahnsicherheit sollte das Prüfverfahren für den Erlass dieser Maßnahmen genutzt werden. Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

(12)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem Ende des Übergangszeitraums ergibt, ist es angezeigt, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(13)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung vorläufiger Maßnahmen für bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf das Ende des Übergangszeitraums, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)

Die vorliegende Verordnung sollte umgehend in Kraft treten und ab dem Tag gelten, der auf das Ende des Übergangszeitraums folgt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält mit Blick auf das Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 126 des Austrittsabkommens besondere Bestimmungen für bestimmte Sicherheitsgenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurden, und für bestimme Genehmigungen von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage der Richtlinie 2012/34/EU erteilt wurden, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird.

(2)   Diese Verordnung gilt für die folgenden Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen sofern sie am 31. Dezember 2020 gültig sind:

a)

Sicherheitsgenehmigungen, die Fahrwegbetreibern auf der Grundlage von Artikel 11 der Richtlinie 2004/49/EG für die Verwaltung und den Betrieb einer grenzüberschreitenden Infrastruktur, die die Union und das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung verbindet, erteilt wurden;

b)

Sicherheitsbescheinigungen, die Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die die grenzüberschreitende Infrastruktur, die die Union und das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung verbindet, nutzen, auf der Grundlage von Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurden;

c)

Genehmigungen, die gemäß Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die die grenzüberschreitende Infrastruktur, die die Union und das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanal-Verbindung verbindet, nutzen, auf der Grundlage von Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU erteilt wurden.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Richtlinien 2012/34/EU und (EU) 2016/798 und der auf der Grundlage der genannten Richtlinien und der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

Artikel 3

Gültigkeit von Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Sicherheitsgenehmigungen bleiben für zwei Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Sicherheitsbescheinigungen bleiben für neun Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig. Sie sind ausschließlich für die Zwecke der Erreichung der Grenzstation und des Grenzbahnhofs von Calais-Fréthun aus dem Vereinigten Königreich oder die Ausfahrt aus dieser Station und diesem Bahnhof in das Vereinigte Königreich gültig.

(3)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Genehmigungen bleiben für neun Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig. Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU erstreckt sich die Gültigkeit dieser Genehmigungen ausschließlich auf das Gebiet zwischen der Grenzstation und des Grenzbahnhofs von Calais-Fréthun und dem Vereinigten Königreich.

Artikel 4

Vorschriften und Pflichten in Bezug auf Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen

(1)   Die in Artikel 3 dieser Verordnung geregelten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen unterliegen den Vorschriften, die für sie nach den Richtlinien 2012/34/EU und (EU) 2016/798 und nach Maßgabe der auf Grundlage der genannten Richtlinien erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte gelten.

(2)   Die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen und gegebenenfalls die Behörde, die sie erteilt hat, sofern diese nicht die nationale Sicherheitsbehörde ist, in deren Gebiet in der Union die Infrastruktur belegen ist und unter deren Zuständigkeit die Grenzstation und der Grenzbahnhof von Calais-Fréthun fallen, arbeiten mit der nationalen Sicherheitsbehörde zusammen und legen ihr alle einschlägigen Informationen und Unterlagen vor.

(3)   Werden Informationen oder Unterlagen nicht innerhalb der in den Ersuchen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Sicherheitsbehörde gesetzten Fristen vorgelegt, kann die Kommission nach Mitteilung der nationalen Sicherheitsbehörde Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem Inhaber den aus Artikel 3 erwachsenden Vorteil zu entziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen unterrichten die Kommission und die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich über alle Maßnahmen anderer zuständiger Sicherheitsbehörden, die möglicherweise ihren Pflichten nach dieser Verordnung, der Richtlinie 2012/34/EU oder der Richtlinie (EU) 2016/798 entgegenstehen.

(5)   Bevor die Kommission die aus Artikel 3 erwachsenden Vorteile entzieht, unterrichtet sie die in Absatz 2 genannte nationale Sicherheitsbehörde, die Behörde, die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen erteilt hat, sowie die Inhaber dieser Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen rechtzeitig über ihre Absicht, den Vorteil zu entziehen, und gibt ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(6)   In Hinblick auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Genehmigungen sind Bezugnahmen auf eine nationale Sicherheitsbehörde für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels als Bezugnahme auf eine Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2012/34/EU zu verstehen.

Artikel 5

Überwachung der Einhaltung des Unionsrechts

(1)   Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte nationale Sicherheitsbehörde überwacht die Eisenbahnsicherheitsstandards, die auf Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte grenzüberschreitende Infrastruktur nutzen, und auf diese Infrastruktur Anwendung finden. Darüber hinaus prüft die nationale Sicherheitsbehörde, ob die Fahrwegbetreiber und die Eisenbahnunternehmen die im Unionsrecht festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen. Gegebenenfalls legt die nationale Sicherheitsbehörde der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union eine Empfehlung an die Kommission vor, gemäß Absatz 2 dieses Artikels tätig zu werden.

Die in Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 6 dieser Verordnung genannte Genehmigungsbehörde überwacht, ob die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 der Richtlinie 2012/34/EU von Eisenbahnunternehmen, die vom Vereinigten Königreich eine Genehmigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung erhalten haben, weiterhin erfüllt werden.

(2)   Hat die Kommission begründete Zweifel daran, dass die Sicherheitsstandards, die bei der Erbringung von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdiensten oder beim Betrieb einer in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Infrastruktur oder des im Vereinigten Königreich belegenen Teils derselben Infrastruktur Anwendung finden, den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen, erlässt sie unverzüglich Durchführungsrechtsakte, um dem Inhaber den aus Artikel 3 erwachsenden Vorteil zu entziehen. Die Befugnis Durchführungsrechtsakte zu erlassen gilt entsprechend, wenn die Kommission begründete Zweifel an der Erfüllung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann die nationale Sicherheitsbehörde oder die in Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 6 genannte Genehmigungsbehörde bei den zuständigen Behörden Informationen anfordern und dafür eine angemessene Frist festsetzen. Legen die zuständigen Behörden die angeforderten Informationen innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nur unvollständig vor, kann die Kommission nach Mitteilung der nationalen Sicherheitsbehörde oder der in Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 6 genannten Genehmigungsbehörde Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem Inhaber den aus Artikel 3 erwachsenden Vorteil zu entziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Bevor die Kommission die aus Artikel 3 erwachsenden Vorteile entzieht, unterrichtet sie die in Artikel 4 Absatz 2 genannte nationale Sicherheitsbehörde, die Behörde, die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen erteilt hat und die Inhaber dieser Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Genehmigungen sowie die nationale Sicherheitsbehörde und die Genehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs rechtzeitig über ihre Absicht, den Vorteil zu entziehen, und gibt ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

Artikel 6

Konsultation und Zusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats konsultieren die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und arbeiten mit diesen zusammen, sofern dies erforderlich ist, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat stellt der Kommission auf Anfrage unverzüglich alle gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen oder sonstigen für die Durchführung dieser Verordnung relevanten Informationen zur Verfügung.

Artikel 7

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschuss und von dem in Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschuss unterstützt. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

(3)   Die Geltung dieser Verordnung endet am 30. September 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.

(2)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

(3)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

(5)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(6)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(7)  Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Ermächtigung Frankreichs zur Aushandlung, zur Unterzeichnung und zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung zur Ergänzung des Vertrags zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 4).

(8)  Verordnung (EU) 2020/1530 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L352 vom 22.10.2020, S. 1).

(9)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).