14.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1135 DER KOMMISSION

vom 10. August 2018

zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5009)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/795/EU der Kommission (2) wurden die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU für den Zeitraum 2013-2016 festgelegt. Da die zeitliche Wirkung dieses Beschlusses erloschen ist, sollte er aufgehoben werden.

(2)

Es sollte festgelegt werden, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Jahre ab 2017 zu übermitteln haben.

(3)

Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU müssen die Mitgliedstaaten Informationen über die Umsetzung der Richtlinie, über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten der Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte und über die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie, insbesondere über die Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4, übermitteln.

(4)

Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in die gemäß Artikel 72 der Richtlinie 2010/75/EU übermittelten Berichte Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 2 und Artikel 59 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie aufzunehmen.

(5)

Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU stellen die Mitgliedstaaten die Informationen in elektronischer Form zur Verfügung und verwenden dafür ein von der Kommission für diesen Zweck bereitgestelltes Datenübermittlungstool.

(6)

Gemäß der Richtlinie 2010/75/EU dürfen alle unter Kapitel II der Richtlinie fallenden Anlagen nur mit einer individuellen Genehmigung betrieben werden. Die Genehmigungsauflagen müssen auf der Umweltleistung basieren, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung ihrer technischen Merkmale, externer Faktoren, einschließlich lokaler Bedingungen, sowie des Einsatzes der besten verfügbaren Techniken durch die Anlage erreicht werden kann. Die Genehmigungen enthalten für jede Anlage spezifische Auflagen, die insbesondere die Emissionsgrenzwerte, die Emissionsüberwachung und die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften betreffen. Die Genehmigungsauflagen sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen, insbesondere dann, wenn gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU neue Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken („BVT-Schlussfolgerungen“) für die Haupttätigkeit einer Anlage veröffentlicht wurden. Die wirksamste Art der Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU besteht darin, relevante Informationen für jede einzelne Anlage zu übermitteln und damit die Ansätze der Module 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/795/EU auf alle Sektoren auszuweiten.

(7)

Großfeuerungsanlagen und Abfall(mit)verbrennungsanlagen sind Gegenstand besonderer Bestimmungen in den Kapiteln III und IV der Richtlinie 2010/75/EU. Für diese Anlagen sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus Informationen über die Anwendung von befristeten Ausnahmen sowie von Bestimmungen zur Emissionsreduzierung gemäß den Artikeln 32 bis 35 sowie Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU übermitteln. Gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit eine Liste der Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde zugänglich machen. Die Kommission sollte über die Veröffentlichung dieser Liste informiert werden, damit sie die Anwendung der Richtlinie auf diese kleineren Anlagen überwachen kann.

(8)

Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU müssen die Mitgliedstaaten auch repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten der Umweltverschmutzung übermitteln. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten mitteilen, wo Emissionsüberwachungsdaten gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU zur Verfügung gestellt werden, und auch einen Link zu den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gemeldeten Emissionsdaten angeben. Nach der genannten Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jährliche Daten u. a. über Verbringungen von Abfällen nach außerhalb des Standortes sowie über Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden von Schadstoffen gemäß Anhang II zu übermitteln, in dem alle in Anhang II der Richtlinie 2010/75/EU aufgelisteten Schadstoffe aufgeführt sind. Gleichzeitig sind alle „Anlagen“ im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einer „Betriebseinrichtung“ gemäß der genannten Verordnung zuzuordnen oder mit einer solchen identisch. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 übermittelten Daten stellen somit „repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten der Umweltverschmutzung“ im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU dar.

(9)

Der Link zur Meldung von Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sollte unter Nutzung bestehender Geodaten geschaffen werden, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und Anhang III Nummer 8 der genannten Richtlinie verwaltet werden. Dank des mit der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (5) festgelegten Datenmodells können die Mitgliedstaaten und die Kommission „Anlagen“, Großfeuerungsanlagen und Abfall(mit)verbrennungsanlagen „Betriebseinrichtungen“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zuordnen. Die Übermittlung von Geodaten über Anlagen, Großfeuerungsanlagen und Abfall(mit)verbrennungsanlagen anstelle der Übermittlung detaillierter Berichte über Emissionen aus Anlagen ist in diesem Kontext daher lediglich eine andere „Art“ der Berichterstattung im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU. Dies schließt die Anpassung des INSPIRE-Modells an die spezifischen Anforderungen an die Berichterstattung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU ein, womit bestimmte Elemente von Geodaten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 leer gelassen werden können, verpflichtend werden.

(10)

Für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen nicht unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende organische Lösungsmittel verwendet werden und für die daher nicht zwingend eine anlagenspezifische Genehmigung erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten Informationen über die Gesamtzahl der Anlagen und über die Anzahl der Anlagen übermitteln, die einen Reduzierungsplan gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie oder eine Abweichung gemäß deren Artikel 59 Absatz 2 oder 3 anwenden. Damit wird die Kommission darüber unterrichtet, ob und in welchem Ausmaß die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU beeinträchtigt sein könnte.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Bezug auf Anlagen gemäß den Kapiteln II, III und IV der Richtlinie 2010/75/EU, ausgenommen Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde, stellen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Anlage die Informationen gemäß Anhang I in der in diesem Anhang festgelegten Form zur Verfügung.

Für Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde sowie für Anlagen gemäß Kapitel V der Richtlinie 2010/75/EU stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Anhang II in der in diesem Anhang festgelegten Form zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen gemäß den Anhängen I und II mithilfe des von der Kommission bereitgestellten Datenübermittlungstools.

Artikel 2

Die Informationen gemäß Anhang I werden, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das Berichtsjahr 2017 übermittelt. Für das genannte Berichtsjahr werden die Informationen bis spätestens 30. Juni 2019 übermittelt. Für die nachfolgenden Berichtsjahre werden die Informationen gemäß Anhang I alljährlich innerhalb von neun Monaten nach Ende des Berichtsjahrs übermittelt.

Die Informationen gemäß Anhang II werden erstmals für die Berichtsjahre 2017 und 2018 übermittelt. Für die genannten Berichtsjahre werden die Informationen bis spätestens 30. September 2019 übermittelt. Für die nachfolgenden Berichtsjahre werden die Informationen gemäß Anhang II alle drei Jahre innerhalb von neun Monaten nach Ende des letzten dieser Berichtsjahre übermittelt.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. August 2018

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/795/EU der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 57).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).


ANHANG I

Informationen über Anlagen gemäß den Kapiteln II, III und IV der Richtlinie 2010/75/EU [ausgenommen Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde]

Anmerkung: Die Mitgliedstaaten können angeben, welche Informationen sie als vertraulich ansehen, wobei die Gründe zu nennen sind, weshalb die Kommission sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen sollte.

1.1.

Hintergrundinformationen

Art

Format

1.1.1.

Länderkennung

Angabe des Landes, in dem sich die gemeldeten Anlagen und Anlagenteile befinden.

1.1.2.

Berichtsjahr

Kalenderjahr, auf das sich die Berichterstattung bezieht.


1.2.

Informationen über alle Anlagen gemäß Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU

Art

Format

1.2.1.

inspireId

Eindeutige Kennung der Anlage gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG.

1.2.2.

thematicId (1)

Thematische Objektkennung.

1.2.3.

pointGeometry

Breite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts der Anlage), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau.

1.2.4.

Name der Anlage

Offizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung der Anlage.

1.2.5.

Status

Der Betriebsstatus der Anlage.

1.2.6.

Zuständige Behörde

Für unter Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU fallende Tätigkeiten: Name und Kontaktangaben

a)

der für die Erteilung von Genehmigungen im Rahmen von Kapitel II der Richtlinie zuständigen Behörde(n);

b)

der für Inspektionen im Rahmen von Kapitel II der Richtlinie zuständigen Behörde(n).

1.2.7.

Durchgeführte Tätigkeiten

Angabe aller unter Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU fallenden Tätigkeiten' die in der Anlage durchgeführt werden.

1.2.8.

BVT-Schlussfolgerungen

Ab dem Berichtsjahr 2018 Angabe der Durchführungsbeschlüsse der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, die für in der Anlage durchgeführte Tätigkeiten gelten.

1.2.9.

Andere relevante Kapitel der Richtlinie 2010/75/EU

Angabe der Kapitel der Richtlinie 2010/75/EU, die für die Anlage (oder einen Teil davon) gelten.

1.2.10.

Vorlage eines Berichts über den Ausgangszustand

Angabe' ob der zuständigen Behörde ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU unterbreitet wurde.

1.2.11.

Erteilung einer Genehmigung

a)

Angabe, ob für den Betrieb der Anlage eine Genehmigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/75/EU erteilt wurde.

b)

URL-Adresse(n), unter der/denen die Genehmigung(en) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird/werden.

c)

Ab dem Berichtsjahr 2018 in Fällen, in denen keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/75/EU erteilt wurde, eine Beschreibung der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen.

1.2.12.

Überprüfung der Genehmigungsauflagen

a)

Angabe, ob Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie überprüft wurden;

b)

falls zutreffend, das Datum, an dem die Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU aktualisiert wurden.

1.2.13.

BVT-Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU

Für Anlagen, für die die Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie überprüft wurden, Angabe, ob eine Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie gewährt wurde.

Ab dem Berichtsjahr 2018 in Fällen, in denen eine Ausnahme gewährt wurde, folgende Angaben:

a)

die URL-Adresse, unter der die Öffentlichkeit gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2010/75/EU über die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme informiert wird;

b)

Durchführungsbeschluss der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen, von denen eine Ausnahme gewährt wurde;

c)

der BVT-assoziierte Emissionswert, von dem eine Ausnahme gewährt wurde;

d)

gegebenenfalls die Dauer der Ausnahme.

1.2.14.

Strengere Genehmigungsauflagen

Ab dem Berichtsjahr 2018 für Anlagen, für die die Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 überprüft wurden, Angabe, ob in der Genehmigung Emissionsgrenzwerte festgesetzt sind, die strenger sind als der untere Wert der Bandbreite von BVT-assoziierten Emissionswerten. Anzugeben sind insbesondere:

a)

die anwendbaren Durchführungsbeschlüsse der Kommission über BVT-Schlussfolgerungen;

b)

der jeweils geltende BVT-assoziierte Emissionswert;

c)

ob diese strengeren Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU, gemäß deren Artikel 18 oder gemäß beiden dieser Artikel festgesetzt wurden.

1.2.15.

Vor-Ort-Besichtigungen vor Ort (Inspektionen)

a)

Zahl der Vor-Ort-Besichtigungen der Produktionsanlage, die von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr durchgeführt wurden;

b)

ab dem Berichtsjahr 2018 die spezifische URL-Adresse des Berichts über die letzte Vor-Ort-Besichtigung oder eine allgemeine URL-Adresse, unter der erläutert wird, wie einzelne Berichte über Besichtigungen gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 von der Öffentlichkeit eingesehen werden können.

1.2.16.

Emissionsüberwachungsdaten

Ab dem Berichtsjahr 2018 Angabe, wie die Ergebnisse der Emissionsüberwachung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b zugänglich gemacht wurden, einschließlich einer URL-Adresse, falls zu diesem Zweck Websites eingerichtet wurden.

1.2.17.

eSPIRS-Kennung

Ab dem Berichtsjahr 2018 in Fällen, in denen die Anlage unter die Richtlinie 2012/18/EU fällt, die eSPIRS-Kennung (Kennung des Informationsabrufsystems für Seveso-Anlagen) des Betriebs, in dem sich die Anlage befindet. Fakultativ.

1.2.18.

Kennung des Emissionshandelssystems

Ab dem Berichtsjahr 2018 in Fällen, in denen die Anlage ganz oder teilweise unter die Richtlinie 2003/87/EG fällt, die für die Berichterstattung gemäß der genannten Richtlinie verwendete Kennung. Fakultativ.

1.2.19.

Anmerkungen

Sonstige sachdienliche Angaben. Fakultativ.


1.3.

Zusätzliche Informationen über Großfeuerungsanlagen gemäß Kapitel III sowie über Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Kapazität von zwei Tonnen oder mehr pro Stunde gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2010/75/EU (2)

Art

Format

1.3.1.   

Allgemeine Informationen

1.3.1.a.

inspireId

Eindeutige Kennung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG, weiter spezifiziert in der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010, insbesondere Anhang IV Nummer 8 der genannten Verordnung in der geänderten Fassung.

1.3.1.b.

thematicId (3)

Thematische Objektkennung.

1.3.1.c.

pointGeometry

Breite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts der Anlage), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau.

1.3.1.d.

Name der Anlage

Offizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung der Anlage.

1.3.1.e.

Status

Der Betriebsstatus der Anlage.

1.3.2.   

Informationen über Großfeuerungsanlagen

1.3.2.a.

Gesamtfeuerungswärmeleistung

Gesamtfeuerungswärmeleistung der Großfeuerungsanlage.

1.3.2.b.

Ausnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU

Einzelheiten zu etwaigen Ausnahmen, die gemäß den Artikeln 31 bis 35 der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf Großfeuerungsanlagen gewährt wurden.

1.3.2.c.

Anmerkungen

Sonstige sachdienliche Angaben. Fakultativ.

1.3.3.   

Informationen über Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr

1.3.3.a.

Gesamtnennkapazität

Gesamtnennkapazität der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage.

1.3.3.b.

Zulässige Kapazität für gefährliche Abfälle

Zulässige Gesamtkapazität für die Verbrennung und Mitverbrennung gefährlicher Abfälle.

1.3.3.c.

Zulässige Kapazität für nicht gefährliche Abfälle

Zulässige Gesamtkapazität für die Verbrennung und Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle.

1.3.3.d.

Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU mit Bestimmungen zur Emissionsreduzierung

Ab dem Berichtsjahr 2018 Angabe, ob

a)

mehr als 40 % der bei der Verbrennung freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt werden,

b)

unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle mitverbrannt werden.

1.3.3.e.

Besondere Bedingungen

a)

Angabe, ob gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2010/75/EU eine Genehmigung zur Änderung der Betriebsbedingungen erteilt wurde.

b)

Gegebenenfalls weitere Angaben zur Art der genehmigten Änderung der Betriebsbedingungen.

c)

Ab dem Berichtsjahr 2018, falls zutreffend:

i)

eine URL-Adresse der Genehmigung, in der die Betriebsbedingungen festgelegt sind;

ii)

die URL-Adresse des gemäß Artikel 23 Absatz 6 öffentlich zugänglich gemachten Berichts über die letzte Vor-Ort-Besichtigung oder eine URL-Adresse, unter der erläutert wird, wie dieser Bericht von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann.

1.3.3.f.

Veröffentlichung

Ab dem Berichtsjahr 2018 Angabe, wie die Informationen gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, einschließlich einer URL-Adresse, falls zu diesem Zweck Websites eingerichtet wurden.

1.3.3.g.

Anmerkungen

Sonstige sachdienliche Angaben. Fakultativ.


1.4.

Informationen, wenn die IED-Anlage Teil einer Betriebseinrichtung (4) oder mit einer solchen identisch ist

Art

Format

1.4.1.

inspireId

Eindeutige Kennung der Betriebseinrichtung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG.

1.4.2

thematicId (5)

Thematische Objektkennung.

1.4.3

riverBasinDistrict

Der Flussgebietseinheit eines Wasserlaufs zugeordneter Code und/oder Name.

1.4.4.

Geometrie

Breite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts der Betriebseinrichtung), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau.

1.4.5.

Funktion

In der Betriebseinrichtung durchgeführte Tätigkeiten. Die Funktion wird durch die Tätigkeit der Betriebseinrichtung, ausgedrückt als NACE-Code, beschrieben.

1.4.6.

Name der Betriebseinrichtung

Offizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung der Betriebseinrichtung.

1.4.7.

Status

Der Betriebsstatus der Anlage.

1.4.8.

Anmerkungen

Sonstige sachdienliche Angaben. Fakultativ.


(1)  Dieses Feld hat im Rahmen von INSPIRE eine Multiplizität von 0-1.

(2)  Für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Kapazität von zwei bis drei Tonnen pro Stunde müssen die Daten erst ab dem Berichtsjahr 2018 übermittelt werden.

(3)  Dieses Feld hat im Rahmen von INSPIRE eine Multiplizität von 0-1.

(4)  Unter die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 fallende „Produktionsstätte“, in Anhang IV Nummer 8.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 definiert als „eine oder mehrere am selben Ort von derselben natürlichen oder juristischen Person betriebene Anlagen, die aufgrund ihrer Konstruktion, Ausführung oder Installation bestimmten Produktions- oder industriellen Zwecken dienen und die gesamte Infrastruktur sowie sämtliche Ausrüstungen und Materialien umfassen“.

(5)  Dieses Feld hat im Rahmen von INSPIRE eine Multiplizität von 0-1.


ANHANG II

Informationen über Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde sowie über Anlagen gemäß Kapitel V der Richtlinie 2010/75/EU

2.1.

Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde

Ein Verweis auf die gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Liste solcher Anlagen.

2.2.

Anlagen gemäß Kapitel V der Richtlinie 2010/75/EU (Anlagen, in denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden)

a)

Gesamtzahl von Anlagen gemäß Kapitel V der Richtlinie 2010/75/EU.

b)

Zahl der Anlagen, die die Anforderungen von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU erfüllen.

c)

Zahl der Anlagen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU gewährt wurde.

d)

Zahl der Anlagen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU gewährt wurde.