29.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/57


BESCHLUSS (GASP) 2021/542 DES RATES

vom 26. März 2021

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/472 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. März 2020 den Beschluss (GASP) 2020/472 (1) angenommen, mit dem eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED) eingerichtet wurde.

(2)

Im Rahmen der strategischen Überprüfung der Operation ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee übereingekommen, dass EUNAVFOR MED IRINI bis zum 31. März 2023 verlängert werden sollte.

(3)

Die Vereinbarungen für die Entsorgung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material, die bei der Umsetzung des VN-Waffenembargos gegen Libyen beschlagnahmt werden, einschließlich der Lagerung, Vernichtung oder Weitergabe beschlagnahmter Gegenstände an einen Mitgliedstaat oder an einen Dritten im Einklang mit der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sollten genauer festgelegt werden.

(4)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Operation —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2020/472 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Angesichts der außergewöhnlichen operativen Anforderungen und auf Einladung eines Mitgliedstaats kann EUNAVFOR MED IRINI Schiffe in Häfen dieses Mitgliedstaats umleiten und gemäß Absatz 3 beschlagnahmte Rüstungsgüter und zugehöriges Material entsorgen, auch durch Lagerung, Zerstörung oder Weitergabe an einen Mitgliedstaat oder an einen Dritten. Die Häfen, in die Schiffe umgeleitet werden können, werden im Operationsplan bezeichnet.

Der Ausschuss für die Europäische Friedensfazilität entscheidet auf Vorschlag des Befehlshabers der EU-Operation über den endgültigen Bestimmungsort beschlagnahmter Rüstungsgüter und dazugehörigen Materials einschließlich deren Lagerung, Vernichtung oder Weitergabe innerhalb der Union. Entscheidungen über die Weitergabe von beschlagnahmtem Material nach außerhalb der Union im Einklang mit der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen werden jedoch auf einen Vorschlag des Befehlshabers der EU-Operation vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) getroffen, sofern nicht ein Mitgliedstaat verlangt, dass die Angelegenheit dem Rat unterbreitet wird. Bei einer solchen Weitergabe beschlagnahmter Gegenstände nach außerhalb der Union sind die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (*1) festgelegten Grundsätze zu beachten und die nationalen Vorschriften und Verfahren für Waffenausfuhrkontrollen einzuhalten; sie geschieht vorbehaltlich der vom PSK oder vom Rat festgelegten Bedingungen und Garantien, wobei dem im Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (*2) festgelegten Verfahren Rechnung zu tragen ist, insbesondere der Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen; zudem sie umfasst keine militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden.

Ein Mitgliedstaat, der EUNAVFOR MED IRINI bei der Entsorgung von beschlagnahmten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial unterstützt, verpflichtet sich, die für die Entsorgung der beschlagnahmten Güter erforderlichen Verfahren so rasch wie möglich im Rahmen seiner nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren abzuschließen. EUNAVFOR MED Irini stellt dem Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Entsorgung aus.

Die Europäische Friedensfazilität trägt die Kosten für die Lagerung und Entsorgung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von EUNAVFOR MED IRINI in ihrem Einsatzgebiet beschlagnahmt wurden, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit den erforderlichen Hafendiensten. Die Europäische Friedensfazilität trägt auch die Kosten für jegliche finanzielle Haftung, die sich aus der Umleitung eines Schiffes oder aus darauf folgenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung, Lagerung und Entsorgung der beschlagnahmten Gegenstände ergibt, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des an der Entsorgung beteiligten Mitgliedstaats oder eines seiner Vertreter vor. Etwaige Einnahmen aus der Entsorgung von beschlagnahmten Rüstungsgütern und dazugehörigem Material, die ein Mitgliedstaat verzeichnet, werden unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren an die Europäische Friedensfazilität überwiesen.

EUNAVFOR MED IRINI, vertreten durch den Befehlshaber der EU-Operation, kann mit den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, der bei der Umleitung eines Schiffes oder bei der Entsorgung von beschlagnahmten Rüstungsgütern und dazugehörigem Material Unterstützung leistet, eine Verwaltungsvereinbarung über die Umsetzung dieses Absatzes schließen.

Dieser Absatz gilt für laufende Beschlagnahme- und Entsorgungsverfahren.

(*1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99)."

(*2)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).“"

2.

In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2023 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten von EUNAVFOR MED IRINI dienende Betrag auf 16 900 000 EUR. Der in Artikel 46 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 10 % an Mitteln für Verpflichtungen und 10 % an Mitteln für Zahlungen.“

3.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   EUNAVFOR MED IRINI endet am 31. März 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. März 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4).