18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 297/1


BESCHLUSS (EU) 2019/1918 DES RATES

vom 8. November 2019

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden „Abkommen“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates (2) genehmigt wurde, ist am 8. August 2008 in Kraft getreten.

(2)

Das Protokoll im Rahmen des Abkommens, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen festgesetzt sind, trat am selben Tag für eine Dauer von zwei Jahren in Kraft und wurde mehrfach ersetzt.

(3)

Das derzeit geltende Protokoll im Rahmen des Abkommens (3) läuft am 15. November 2019 aus.

(4)

Am 8. Juli 2019 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Islamischen Republik Mauretanien über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens aufzunehmen.

(5)

In Erwartung des Abschlusses dieser Verhandlungen hat die Kommission im Namen der Union ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Abkommen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ausgehandelt (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“). Nach Abschluss der Verhandlungen wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels am 4. September 2019 paraphiert.

(6)

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels wird das Ziel verfolgt, der Union und der Islamischen Republik Mauretanien die Möglichkeit zu geben, weiterhin zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den mauretanischen Gewässern zu fördern sowie den Fischereifahrzeugen der Union die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern zu ermöglichen.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge der Union ihre Tätigkeit in den mauretanischen Gewässern weiter ausüben können, sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels ab dem 16. November 2019 oder ab jedem späteren Zeitpunkt nach seiner Unterzeichnung gemäß seiner Nummer 6 vorläufig angewendet werden

(8)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft, wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels wird ab dem 16. November 2019 oder ab jedem späteren Zeitpunkt ab seiner Unterzeichnung (4) bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. ANDERSSON


(1)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 4.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).

(3)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 3).

(4)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.