16.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 383/1


BESCHLUSS (EU) 2020/1704 DES RATES

vom 23. Oktober 2020

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2020 ausläuft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden „Abkommen“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates (2) genehmigt wurde, ist am 8. August 2008 in Kraft getreten.

(2)

Das Protokoll zum Abkommen, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung gemäß dem Abkommen festgelegt sind, trat am selben Tag für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft und wurde mehrfach ersetzt.

(3)

Der Rat hat die Kommission am 8. Juli 2019 zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „Mauretanien“) über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt.

(4)

Um eine lange Unterbrechung der Fischereitätigkeiten zu vermeiden hat der Rat die Kommission ebenfalls ermächtigt, eine auf höchstens ein Jahr begrenzte Verlängerung des am 15. November 2019 ausgelaufenen Protokolls zum geltenden Abkommen (3) (im Folgenden „Protokoll“) auszuhandeln. Am 8. November 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/1918 (4) über diese Verlängerung angenommen.

(5)

Zwischen September 2019 und Februar 2020 fanden vier Verhandlungsrunden mit Mauretanien im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Abkommens und eines neuen Protokolls statt. Diese Verhandlungen wurden nicht erfolgreich abgeschlossen.

(6)

Angesichts des derzeitigen Gesundheitsumfelds aufgrund der COVID-19-Pandemie ist festzustellen, dass die Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss des neuen Abkommens und des neuen Protokolls nicht rechtzeitig beendet sein werden, und daher eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten trotz der ersten Verlängerung des Protokolls nicht vermieden werden kann. In diesem Zusammenhang ermächtigte der Rat die Kommission am 26. Juni 2020, eine weitere Verlängerung des Protokolls um höchstens ein Jahr auszuhandeln.

(7)

In Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss des neuen Abkommens und des neuen Protokolls hat die Kommission im Namen der Union ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die zweite Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Abkommen (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ausgehandelt. Mit Abschluss dieser Verhandlungen wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels am 7. Juli 2020 paraphiert.

(8)

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels wird das Ziel verfolgt, der Union und Mauretanien die Möglichkeit zu geben, weiterhin zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den mauretanischen Gewässern zu fördern sowie den Fischereifahrzeugen der Union die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern zu ermöglichen.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge der Union ihre Tätigkeit in den mauretanischen Gewässern weiter ausüben können, sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels ab dem 16. November 2020 oder ab jedem späteren Zeitpunkt nach seiner Unterzeichnung gemäß Absatz 6 des Abkommens in Form eines Briefwechsels vorläufig angewendet werden.

(10)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des am 15. November 2020 auslaufenden Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt (5).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ab dem 16. November 2020 oder ab jedem späteren Zeitpunkt nach seiner Unterzeichnung (6) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. SCHULZE


(1)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 4.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).

(3)  Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 3).

(4)  Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates vom 8. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft (ABl. L 297 I vom 18.11.2019, S. 1).

(5)  Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

(6)  Der Tag des vorläufigen Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.