61988J0329

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. DEZEMBER 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG - UMSETZUNG EINER RICHTLINIE. - RECHTSSACHE 329/88.

Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 04159
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Leitsätze
Tenor

Schlüsselwörter


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1 . Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit

( EWG-Vertrag, Artikel 169 )

2 . Vertragsverletzungsverfahren - Klagerecht der Kommission - Ermessensfrage

( EWG-Vertrag, Artikel 169 Absatz 2 )

Leitsätze


1 . Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben .

2 . Hat der Mitgliedstaat, an den eine mit Gründen versehene Stellungnahme gerichtet worden ist, innerhalb der Frist, die ihm die Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag setzt, den ihm zur Last gelegten Verstoß nicht abgestellt, so steht die Entscheidung über die Anrufung des Gerichtshofes im Ermessen der Kommission .

Tenor


1 ) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10 . September 1984 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung nachzukommen .

2 ) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens .