15.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juni 2008

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2008/579/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Internationale Kaffeerat hat am 28. September 2007 mit der Resolution Nr. 431 den Wortlaut des Internationalen Kaffee-Übereinkommens gebilligt.

(2)

Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 soll das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2001 ersetzen, dessen Geltungsdauer bis zum 30. September 2008 verlängert wurde.

(3)

Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 liegt bis zum 31. August 2008 zur Unterzeichnung und Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunden auf.

(4)

Die Gemeinschaft ist Mitglied des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 und es liegt somit in ihrem Interesse, dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2007 zuzustimmen, das jenes ersetzt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das internationale Kaffee-Übereinkommen von 2007 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), bis zum 31. August 2008 das Abkommen für die Europäische Union zu unterzeichnen und die Genehmigungsurkunde zusammen mit der dazu beigefügten Erklärung im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL



15.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/13


ÜBERSETZUNG

INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN VON 2007

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel

Präambel

KAPITEL I —   ZIELSETZUNG

1.

Zielsetzung

KAPITEL II —   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.

Begriffsbestimmungen

KAPITEL III —   ALLGEMEINE PFLICHTEN DER MITGLIEDER

3.

Allgemeine Pflichten der Mitglieder

KAPITEL IV —   MITGLIEDSCHAFT

4.

Mitgliedschaft in der Organisation

5.

Gruppenmitgliedschaft

KAPITEL V —   INTERNATIONALE KAFFEEORGANISATION

6.

Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffeeorganisation

7.

Vorrechte und Befreiungen

KAPITEL VI —   INTERNATIONALER KAFFEERAT

8.

Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerates

9.

Aufgaben und Befugnisse des Rates

10.

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

11.

Tagungen des Rates

12.

Stimmen

13.

Abstimmungsverfahren des Rates

14.

Beschlüsse des Rates

15.

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

16.

Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen

KAPITEL VII —   EXEKUTIVDIREKTOR UND PERSONAL

17.

Exekutivdirektor und Personal

KAPITEL VIII —   FINANZEN UND VERWALTUNG

18.

Finanz- und Verwaltungsausschuss

19.

Finanzen

20.

Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge

21.

Entrichtung der Beiträge

22.

Haftung

23.

Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

KAPITEL IX —   ABSATZFÖRDERUNG UND MARKTENTWICKLUNG

24.

Beseitigung von Handels- und Verbrauchshindernissen

25.

Absatzförderung und Marktentwicklung

26.

Maßnahmen in Bezug auf verarbeiteten Kaffee

27.

Mischungen und Substitute

KAPITEL X —   PROJEKTE DER ORGANISATION

28.

Entwicklung und Finanzierung von Projekten

KAPITEL XI —   PRIVATE KAFFEEWIRTSCHAFT

29.

Konsultativrat der Privatwirtschaft

30.

Weltkaffeekonferenz

31.

Forum zur Erörterung von Finanzierungsfragen in der Kaffeewirtschaft

KAPITEL XII —   STATISTISCHE INFORMATIONEN, STUDIEN UND UNTERSUCHUNGEN

32.

Statistische Informationen

33.

Ursprungszeugnisse

34.

Studien, Untersuchungen und Berichte

KAPITEL XIII —   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

35.

Vorbereitung eines neuen Übereinkommens

36.

Nachhaltige Kaffeewirtschaft

37.

Lebensstandard und Arbeitsbedingungen

KAPITEL XIV —   KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN

38.

Konsultationen

39.

Streitigkeiten und Beschwerden

KAPITEL XV —   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

40.

Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

41.

Vorläufige Anwendung

42.

Inkrafttreten

43.

Beitritt

44.

Vorbehalte

45.

Freiwilliger Rücktritt

46.

Ausschluss

47.

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern

48.

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung

49.

Änderung

50.

Ergänzungs- und Übergangsbestimmung

51.

Verbindlicher Wortlaut des Übereinkommens

ANHANG:

Umrechnungsfaktoren des internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 für Röstkaffee, entkoffeinierten Kaffee, flüssigen Kaffee und löslichen Kaffee

INTERNATIONALES KAFFEE-ÜBEREINKOMMEN VON 2007

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSREGIERUNGEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

in Anerkennung der außerordentlichen Bedeutung von Kaffee für die Wirtschaft vieler Länder, die in Bezug auf ihre Ausfuhrerlöse und für die Verwirklichung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsziele weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind;

in Anerkennung der Bedeutung der Kaffeewirtschaft für den Lebensunterhalt von Millionen Menschen, vor allem in Entwicklungsländern, und in dem Bewusstsein, dass die Erzeugung in vielen dieser Länder in kleinen landwirtschaftlichen Familienbetrieben stattfindet;

in Anerkennung des Beitrags einer nachhaltigen Kaffeewirtschaft für die Verwirklichung der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele (MDG), insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung der Armut;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwicklung der Kaffeewirtschaft zu unterstützen, die zu einer verbesserten Beschäftigungslage und höheren Einkommen sowie zu einem höheren Lebensstandard und besseren Arbeitsbedingungen in den Mitgliedsländern führt;

in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit in Kaffeefragen, einschließlich betreffend den internationalen Handel, eine wirtschaftlich diversifizierte globale Kaffeewirtschaft, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Erzeugerländer, die Steigerung der Kaffeeerzeugung und des Kaffeeverbrauchs sowie eine Verbesserung der Beziehungen zwischen den Kaffee-Ausfuhrländern und den Kaffee-Einfuhrländern fördern kann;

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, den internationalen Organisationen, der Privatwirtschaft und allen anderen beteiligten Akteuren zur Entwicklung der Kaffeewirtschaft beitragen kann;

in Anerkennung der Tatsache, dass ein verbesserter Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit Kaffee und marktgestützten Risikomanagementstrategien dazu beitragen kann, Unausgewogenheiten bei Kaffeeerzeugung und -verbrauch zu vermeiden, die zu starken Marktschwankungen führen können, die sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher schädlich sein können, und

in Anbetracht der Vorteile, die aus der internationalen Zusammenarbeit aufgrund der Anwendung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962, 1968, 1976, 1983, 1994 und 2001 erwachsen sind —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die globale Kaffeewirtschaft zu stärken und ihre nachhaltige Ausweitung in einem marktgestützten Umfeld zum Nutzen aller Beteiligten in diesem Sektor zu fördern durch:

1.

Förderung der internationalen Zusammenarbeit in Kaffeefragen,

2.

Bereitstellung eines Forums für Konsultationen über Kaffeefragen zwischen den Regierungen und mit der Privatwirtschaft,

3.

Anregung für die Mitglieder, eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Kaffeewirtschaft zu entwickeln,

4.

Bereitstellung eines Forums für Konsultationen über die strukturellen Bedingungen auf den internationalen Märkten und die langfristigen Tendenzen bei Erzeugung und Verbrauch, die zu einem Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage und zu sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher angemessenen Preisen führen,

5.

Förderung der Ausweitung und der Transparenz des internationalen Handels mit allen Kaffeearten in jedweder Form und Förderung des Abbaus von Handelshemmnissen,

6.

Sammlung, Verbreitung und Veröffentlichung von wirtschaftlichen, fachlichen und wissenschaftlichen Informationen, Statistiken und Studien sowie von Ergebnissen der Forschung und Entwicklung in Kaffeefragen,

7.

Förderung der Entwicklung des Verbrauchs und von Märkten für alle Kaffeearten in jedweder Form, unter anderem in den Kaffee-Erzeugerländern,

8.

Entwicklung und Evaluierung von Projekten, die den Mitgliedern und der weltweiten Kaffeewirtschaft zugute kommen, sowie Einwerbung entsprechender finanzieller Unterstützung,

9.

Verbesserung der Kaffeequalität, um die Verbraucherzufriedenheit zu steigern und die Vorteile für die Erzeuger zu vergrößern,

10.

Anregung für die Mitglieder, geeignete Maßnahmen für die Nahrungsmittelsicherheit in der Kaffeewirtschaft zu entwickeln,

11.

Förderung von Ausbildungs- und Informationsprogrammen, mit denen der Transfer kaffeerelevanter Technologie an die Mitglieder unterstützt werden soll,

12.

Anregung für die Mitglieder, Strategien zu entwickeln und umzusetzen, die die Kapazitäten der örtlichen Gemeinschaften und der Kleinbauern vergrößern, Vorteile aus der Kaffeeerzeugung zu ziehen, was zur Armutsminderung beitragen kann, und

13.

Förderung der Verfügbarkeit von Informationen zu finanziellen Instrumenten und Diensten, die Kaffeeerzeuger unterstützen können, einschließlich Zugang zu Krediten und Konzepten für das Risikomanagement.

KAPITEL II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Kaffee umfasst die Bohnen und Kirschen des Kaffeestrauchs, gleichgültig, ob nicht geschält oder geschält, roh oder geröstet, sowie gemahlenen, entkoffeinierten, flüssigen und löslichen Kaffee. So bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und anschließend alle drei Jahre überprüft der Rat die Umrechnungsfaktoren für die unter den Buchstaben d, e, f und g genannten Kaffeearten. Nach diesen Überprüfungen setzt der Rat geeignete Umrechnungsfaktoren fest und veröffentlicht sie. Vor der ersten Überprüfung und für den Fall, dass der Rat nicht zu einem Beschluss in dieser Frage gelangt, gelten die Umrechnungsfaktoren des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001, die im Anhang aufgeführt sind. Vorbehaltlich dieser Bestimmungen haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

a)

Rohkaffee ist Kaffee in Form grüner Kaffeebohnen vor dem Rösten.

b)

Getrocknete Kaffeekirschen sind die getrockneten Früchte des Kaffeestrauchs. Zur Ermittlung des Äquivalents von getrockneten Kaffeekirschen zu Rohkaffee ist das Nettogewicht der getrockneten Kaffeekirschen mit 0,5 zu multiplizieren.

c)

Nichtgeschälter Kaffee sind die grünen Kaffeebohnen in der Pergamenthaut. Zur Ermittlung des Äquivalents von nichtgeschältem Kaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht des nichtgeschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren.

d)

Röstkaffee ist gerösteter Rohkaffee, unabhängig vom Röstgrad, einschließlich des gemahlenen Kaffees.

e)

Entkoffeinierter Kaffee ist roher, gerösteter oder löslicher Kaffee, dem Koffein entzogen worden ist.

f)

Flüssiger Kaffee sind die wasserlöslichen festen Bestandteile, die aus Röstkaffee gewonnen und in flüssige Form gebracht worden sind.

g)

Löslicher Kaffee sind die getrockneten wasserlöslichen festen Bestandteile, die aus Röstkaffee gewonnen worden sind.

2.

Sack ist eine Masse von 60 kg oder 132,276 englischen Pfund Rohkaffee, Tonne eine Masse von 1 000 kg oder 2 204,6 englischen Pfund und englisches Pfund eine Masse von 453,597 Gramm.

3.

Kaffeejahr ist der Zeitraum eines Jahres, vom 1. Oktober bis zum 30. September.

4.

Organisation und Rat sind die Internationale Kaffeeorganisation bzw. der Internationale Kaffeerat.

5.

Vertragspartei ist eine Regierung, die Europäische Gemeinschaft oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine Notifikation über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens nach Artikel 40, 41 oder 42 hinterlegt hat oder ihm nach Artikel 43 beigetreten ist.

6.

Mitglieder sind die Vertragsparteien.

7.

Ausfuhrmitglied oder Ausfuhrland ist ein Mitglied bzw. ein Land, das Nettoausführer von Kaffee ist, d. h. ein Mitglied bzw. ein Land, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen.

8.

Einfuhrmitglied oder Einfuhrland ist ein Mitglied bzw. ein Land, das Nettoeinführer von Kaffee ist, d. h. ein Mitglied bzw. ein Land, dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen.

9.

Beiderseitige Mehrheit erfordert mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen.

10.

Verwahrer ist die zwischenstaatliche Organisation oder Vertragspartei des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001, die gemäß dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 2001 durch einen Beschluss des Rates, der vor dem 31. Januar 2008 im Konsens zu treffen ist, bestimmt wird. Dieser Beschluss ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

KAPITEL III

ALLGEMEINE PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Artikel 3

Allgemeine Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen erforderlich sind, und zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; insbesondere verpflichten sich die Mitglieder, alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Anwendung dieses Übereinkommens erleichtern.

(2)   Die Mitglieder erkennen an, dass Ursprungszeugnisse wichtige Informationen über den Kaffeehandel liefern. Es obliegt daher den Ausfuhrmitgliedern, die ordnungsgemäße Ausstellung und Verwendung der Ursprungszeugnisse nach den vom Rat festgelegten Vorschriften zu gewährleisten.

(3)   Die Mitglieder erkennen darüber hinaus an, dass für die korrekte Analyse des Weltkaffeemarktes auch Informationen über Wiederausfuhren von Bedeutung sind. Die Einfuhrmitglieder verpflichten sich daher, regelmäßig genaue Informationen über Wiederausfuhren in der vom Rat festgelegten Form und Weise vorzulegen.

KAPITEL IV

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

(1)   Jede Vertragspartei gilt als ein Mitglied der Organisation.

(2)   Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie zu Bedingungen wechseln, die mit dem Rat zu vereinbaren sind.

(3)   Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine Regierung gilt auch als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft oder eine zwischenstaatliche Organisation mit ausschließlicher Zuständigkeit für Aushandlung, Abschluss und Anwendung dieses Übereinkommens.

Artikel 5

Gruppenmitgliedschaft

Zwei oder mehr Vertragsparteien können in einer an den Rat und an den Verwahrer gerichteten Notifikation, die an dem von den betreffenden Vertragsparteien anzugebenden Tag und unter den vom Rat zu vereinbarenden Bedingungen in Kraft tritt, erklären, dass sie sich als Mitgliedergruppe an der Organisation beteiligen.

KAPITEL V

INTERNATIONALE KAFFEEORGANISATION

Artikel 6

Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffeeorganisation

(1)   Die mit dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962 gegründete Internationale Kaffeeorganisation besteht zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung fort.

(2)   Sitz der Organisation ist London, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.

(3)   Der Internationale Kaffeerat ist die höchste Instanz der Organisation. Der Rat wird gegebenenfalls durch den Finanz- und Verwaltungsausschuss, den Ausschuss für Absatzförderung und Marktentwicklung und den Projektausschuss unterstützt. Der Rat wird ferner durch den Konsultativrat der Privatwirtschaft, die Weltkaffeekonferenz und das Forum zur Erörterung von Finanzierungsfragen in der Kaffeewirtschaft beraten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen

(1)   Die Organisation ist rechtsfähig. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum erwerben und veräußern und vor Gericht Klage erheben.

(2)   Der Status und die Vorrechte und Befreiungen der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder werden für die Zeit, in der sie sich in Erfüllung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Gastlandes aufhalten, durch ein Sitzstaatabkommen zwischen der Gastregierung und der Organisation geregelt.

(3)   Das in Absatz 2 genannte Sitzstaatabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,

a)

wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird,

b)

wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird oder

c)

wenn die Organisation aufhört zu bestehen.

(4)   Die Organisation kann mit einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Befreiungen schließen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(5)   Die Regierungen der Mitgliedsländer mit Ausnahme der Gastregierung gewähren der Organisation dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenbeschränkungen, der Unterhaltung von Bankkonten und der Überweisung von Geldern, wie sie den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen gewährt werden.

KAPITEL VI

INTERNATIONALER KAFFEERAT

Artikel 8

Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerates

(1)   Der Internationale Kaffeerat setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.

(2)   Jedes Mitglied entsendet einen Vertreter in den Rat und ernennt, falls es dies wünscht, einen oder mehrere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Vertreter oder dessen Stellvertreter benennen.

Artikel 9

Aufgaben und Befugnisse des Rates

(1)   Alle mit diesem Übereinkommen übertragenen Befugnisse liegen beim Rat, der die Aufgaben erfüllt, die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(2)   Der Rat kann andere als die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ausschüsse und nachgeordneten Organe einsetzen oder auflösen, soweit dies zweckdienlich ist.

(3)   Der Rat legt die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen fest, einschließlich seiner Geschäftsordnung und der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung Verfahren vorsehen, nach denen bestimmte Fragen ohne Sitzung entschieden werden können.

(4)   Der Rat erstellt regelmäßig einen strategischen Aktionsplan, an dem er sich bei seiner Tätigkeit orientiert und in dem er Prioritäten festlegt, einschließlich der Prioritäten für Projekte nach Artikel 28 sowie für Studien, Untersuchungen und Berichte nach Artikel 34. Die in dem Aktionsplan genannten Prioritäten werden in den vom Rat angenommenen jährlichen Arbeitsprogrammen berücksichtigt.

(5)   Der Rat führt auch die Akten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Akten, die er für zweckdienlich erachtet.

Artikel 10

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

(1)   Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden, die von der Organisation keine Vergütung erhalten.

(2)   Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder, der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der anderen Mitgliederkategorie gewählt. Die Besetzung dieser Ämter wechselt in jedem Kaffeejahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien.

(3)   Der Vorsitzende bzw. der den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds wird in diesem Fall von dem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt.

Artikel 11

Tagungen des Rates

(1)   Der Rat hält zwei ordentliche Tagungen pro Jahr ab und kann durch Beschluss außerordentliche Tagungen einberufen. Außerordentliche Tagungen werden auch abgehalten, wenn zehn Mitglieder dies beantragen. Die Tagungen werden mindestens 30 Tage im Voraus einberufen; in dringenden Fällen werden sie mindestens zehn Tage im Voraus einberufen.

(2)   Die Tagungen werden am Sitz der Organisation abgehalten, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt. Lädt ein Mitglied den Rat ein, eine Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, und nimmt der Rat diese Einladung an, so hat dieses Mitglied die der Organisation entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen, die die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstanden wären.

(3)   Der Rat kann Nichtmitgliedsländer und die in den Artikeln 15 und 16 genannten Organisationen einladen, an seinen Tagungen als Beobachter teilzunehmen. Auf jeder Tagung beschließt der Rat über die Zulassung von Beobachtern.

(4)   Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhr- und der Einfuhrmitglieder anwesend sind und über mindestens zwei Drittel der Stimmen der jeweiligen Kategorie verfügen. Ist der Rat bei Eröffnung einer Tagung oder Plenarsitzung nicht beschlussfähig, so vertagt der Vorsitzende die Eröffnung der Tagung bzw. Plenarsitzung um mindestens zwei Stunden. Ist der Rat auch zu dem neu festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende die Eröffnung der Tagung bzw. Plenarsitzung erneut um mindestens zwei weitere Stunden verschieben. Ist der Rat auch nach Ablauf dieser Frist noch nicht beschlussfähig, so wird die Angelegenheit, über die zu beschließen ist, auf die nächste Tagung des Rates vertagt.

Artikel 12

Stimmen

(1)   Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben zusammen jeweils 1 000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliederkategorie — d. h. unter den Ausfuhrmitgliedern und unter den Einfuhrmitgliedern — nach Maßgabe der folgenden Absätze verteilt werden.

(2)   Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen.

(3)   Die restlichen Stimmen der Ausfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeausfuhren in alle Bestimmungsländer während der vorangegangenen vier Kalenderjahre verteilt.

(4)   Die restlichen Stimmen der Einfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeeinfuhren während der vorangegangenen vier Kalenderjahre verteilt.

(5)   Der Europäischen Gemeinschaft und einer Organisation im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 stehen dieselben Stimmen zu wie einem Einzelmitglied; sie hat fünf Grundstimmen sowie zusätzliche Stimmen im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeausfuhren bzw. -einfuhren während der vorangegangenen vier Kalenderjahre.

(6)   Die Verteilung der Stimmen wird zu Beginn jedes Kaffeejahres nach Maßgabe dieses Artikels vom Rat festgelegt und gilt vorbehaltlich des Absatzes 7 für die Dauer des betreffenden Jahres.

(7)   Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Maßgabe dieses Artikels vor, wenn sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied das Stimmrecht nach Artikel 21 zeitweilig entzogen oder zurückgegeben worden ist.

(8)   Jedes Mitglied hat höchstens zwei Drittel der Stimmen in seiner Mitgliederkategorie.

(9)   Es gibt keine Teilstimmen.

Artikel 13

Abstimmungsverfahren des Rates

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, die ihnen zustehenden Stimmen abzugeben, können aber ihre Stimmen nicht teilen. Mit den ihnen nach Absatz 2 übertragenen Stimmen können sie jedoch anders abstimmen.

(2)   Ein Ausfuhrmitglied kann ein anderes Ausfuhrmitglied und ein Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied schriftlich ermächtigen, auf den Tagungen des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben.

Artikel 14

Beschlüsse des Rates

(1)   Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben. Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden die Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger Mehrheit von mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern und mindestens 70 % der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen gefasst; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.

(2)   Für Beschlüsse des Rates, für die nach diesem Übereinkommen eine beiderseitige Mehrheit erforderlich ist, gilt folgendes Verfahren:

a)

wird bei der Abstimmung eine beiderseitige Mehrheit wegen der Nein-Stimmen von höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitgliedern nicht erreicht, so wird der Antrag innerhalb von 48 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt, sofern der Rat dies mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt;

b)

wird bei dieser Abstimmung eine beiderseitige Mehrheit nicht erreicht, so gilt der Antrag als nicht angenommen.

(3)   Die Mitglieder sind verpflichtet, alle nach diesem Übereinkommen vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

Artikel 15

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

(1)   Der Rat kann Vereinbarungen über Konsultationen und eine Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, mit anderen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Organisationen sowie mit einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen treffen. Er nutzt in vollem Umfang die Fazilitäten des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und andere Finanzierungsmöglichkeiten. Diese Vereinbarungen können Finanzierungsvereinbarungen umfassen, sofern der Rat dies zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens für zweckdienlich hält. Bei der Durchführung von Projekten aufgrund dieser Vereinbarungen entstehen der Organisation jedoch keine finanziellen Verpflichtungen aus Bürgschaften, die einzelne Mitglieder oder andere Stellen übernehmen. Die Mitglieder haften aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Organisation nicht für Verbindlichkeiten, die sich aus der Darlehensaufnahme oder der Darlehensgewährung durch ein anderes Mitglied oder eine andere Stelle im Zusammenhang mit diesen Projekten ergeben.

(2)   Die Organisation sammelt — nach Möglichkeit auch bei Mitgliedern, Nichtmitgliedern sowie Geberorganisationen und anderen Stellen — Informationen über Entwicklungsprojekte und -programme, in denen die Kaffeewirtschaft im Mittelpunkt steht. Gegebenenfalls kann die Organisation diese Informationen mit Zustimmung der betreffenden Parteien anderen Organisationen oder Mitgliedern zur Verfügung stellen.

Artikel 16

Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen

Zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens kann die Organisation unbeschadet der Artikel 15, 29, 30 und 31 Kooperationsmaßnahmen mit geeigneten Nichtregierungsorganisationen, die über Fachwissen in einschlägigen Aspekten der Kaffeewirtschaft verfügen, sowie mit anderen Experten in Kaffeefragen einrichten und ausbauen.

KAPITEL VII

EXEKUTIVDIREKTOR UND PERSONAL

Artikel 17

Exekutivdirektor und Personal

(1)   Der Rat ernennt den Exekutivdirektor. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt und müssen den Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen entsprechen.

(2)   Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation und hat die ihm zur Anwendung dieses Übereinkommens übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(3)   Der Exekutivdirektor ernennt das Personal der Organisation nach den vom Rat festgelegten Vorschriften.

(4)   Der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals dürfen an der Kaffeeindustrie, am Kaffeehandel oder am Kaffeetransport nicht finanziell beteiligt sein.

(5)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Die Mitglieder verpflichten sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

KAPITEL VIII

FINANZEN UND VERWALTUNG

Artikel 18

Finanz- und Verwaltungsausschuss

Es wird ein Finanz- und Verwaltungsausschuss eingesetzt. Der Rat beschließt über die Zusammensetzung und den Auftrag des Ausschusses. Dieser Ausschuss ist für die Aufsicht über die Aufstellung des dem Rat zur Genehmigung vorzulegenden Verwaltungshaushalts zuständig sowie für die Ausführung aller sonstigen Aufgaben, mit denen er vom Rat beauftragt wird, zu denen die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben und Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Organisation zählen. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss erstattet dem Rat über seine Tätigkeit Bericht.

Artikel 19

Finanzen

(1)   Die Kosten für die Delegationen beim Rat und für die Vertreter in den Ausschüssen des Rates werden von den betreffenden Regierungen getragen.

(2)   Die übrigen Kosten für die Durchführung dieses Übereinkommens werden aus den nach Artikel 20 festgesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie durch Einnahmen aus der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Mitglieder und aus dem Verkauf von Informationen und von nach den Artikeln 32 und 34 erstellten Studien bestritten.

(3)   Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kaffeejahr.

Artikel 20

Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge

(1)   In der zweiten Hälfte des Rechnungsjahres genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag der Mitglieder zum Haushalt fest. Der Entwurf des Verwaltungshaushalts wird vom Exekutivdirektor ausgearbeitet und nach Artikel 18 vom Finanz- und Verwaltungsausschuss geprüft.

(2)   Der Beitrag eines Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr bemisst sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl zum Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Rechnungsjahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Tritt jedoch zu Beginn des Rechnungsjahres, für das die Beiträge festgesetzt werden, eine Änderung in der Stimmenverteilung unter den Mitgliedern nach Artikel 12 Absatz 6 ein, so werden die Beiträge für das betreffende Jahr entsprechend angepasst. Bei der Berechnung der Stimmenzahl der Mitglieder für die Festsetzung der Beiträge wird ein zeitweiliger Entzug des Stimmrechts und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen nicht berücksichtigt.

(3)   Der erste Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 42 beitritt, wird vom Rat anhand der diesem Mitglied zustehenden Stimmen und des im laufenden Rechnungsjahr verbleibenden Zeitraums festgesetzt, die Beiträge der anderen Mitglieder für das laufende Rechnungsjahr werden jedoch nicht geändert.

Artikel 21

Entrichtung der Beiträge

(1)   Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer Währung zu entrichten und werden am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahres fällig.

(2)   Entrichtet ein Mitglied nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt, so werden ihm das Stimmrecht und sein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse so lange entzogen, bis sein Beitrag vollständig entrichtet ist. Jedoch werden dem Mitglied weder seine übrigen Rechte entzogen, noch wird es von seinen Pflichten aus diesem Übereinkommen befreit, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.

(3)   Ein Mitglied, dem nach Absatz 2 das Stimmrecht zeitweilig entzogen worden ist, bleibt zur Entrichtung seines Beitrags verpflichtet.

Artikel 22

Haftung

(1)   Die Organisation ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach Artikel 6 Absatz 3 nicht befugt, Verpflichtungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen, und kann nicht so angesehen werden, als sei sie von den Mitgliedern dazu ermächtigt worden; insbesondere ist sie nicht befugt, Darlehen aufzunehmen. Schließt die Organisation in Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit Verträge, so hat sie die Bestimmungen dieses Artikels so in die Verträge einzubeziehen, dass sie von den anderen vertragsschließenden Parteien zur Kenntnis genommen werden; werden diese Bedingungen nicht in den Vertrag einbezogen, so ist der Vertrag jedoch nicht deshalb oder wegen Überschreitung der Befugnisse ungültig.

(2)   Die Haftung der einzelnen Mitglieder beschränkt sich auf die Höhe ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Beiträge. Es wird davon ausgegangen, dass Dritte, die mit der Organisation zu tun haben, die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Haftung der Mitglieder kennen.

Artikel 23

Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres, muss eine Aufstellung der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten, der Einnahmen und der Ausgaben der Organisation während des betreffenden Rechnungsjahres ausgearbeitet und von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüft worden sein. Diese Aufstellung wird dem Rat auf seiner nächsten Tagung zur Genehmigung vorgelegt.

KAPITEL IX

ABSATZFÖRDERUNG UND MARKTENTWICKLUNG

Artikel 24

Beseitigung von Handels- und Verbrauchshindernissen

(1)   Die Mitglieder erkennen die Bedeutung der nachhaltigen Entwicklung der Kaffeewirtschaft und der Beseitigung bestehender Hindernisse sowie der Vermeidung neuer Hindernisse an, die Handel und Verbrauch hemmen können, und erkennen gleichzeitig das Recht der Mitglieder an, regelnd tätig zu werden und neue Vorschriften zu erlassen, um nationalen Zielsetzungen in Bezug auf Gesundheit und Umweltpolitik zu entsprechen, die mit ihren Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen internationaler Übereinkommen, einschließlich der Zusagen und Verpflichtungen im Bereich des internationalen Handels, in Einklang stehen.

(2)   Die Mitglieder erkennen an, dass zurzeit Maßnahmen bestehen, die eine Steigerung des Kaffeeverbrauchs in unterschiedlichem Maße behindern können, insbesondere

a)

Einfuhrregelungen für Kaffee, einschließlich Präferenzzöllen und sonstigen Abgaben, Kontingente, staatliche Monopole und amtliche Einkaufsstellen sowie sonstige Verwaltungsvorschriften und Handelspraktiken,

b)

Ausfuhrregelungen in Verbindung mit direkten oder indirekten Subventionen und sonstige Verwaltungsvorschriften und Handelspraktiken und

c)

interne Handelsbedingungen und interne und regionale Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Verbrauch beeinträchtigen können.

(3)   Im Hinblick auf die genannten Ziele und auf Absatz 4 bemühen sich die Mitglieder, Zollsenkungen für Kaffee zu erreichen und andere Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse für eine Steigerung des Verbrauchs zu treffen.

(4)   Die Mitglieder verpflichten sich unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen Interessen, Mittel und Wege zu finden, damit die in Absatz 2 genannten Hindernisse für eine Steigerung des Handels und des Verbrauchs schrittweise abgebaut und schließlich nach Möglichkeit beseitigt oder in ihren Auswirkungen erheblich verringert werden können.

(5)   Unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 4 unterrichten die Mitglieder den Rat jährlich über die zur Durchführung dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.

(6)   Der Exekutivdirektor erstellt in regelmäßigen Abständen eine Übersicht über die Verbrauchshindernisse, die vom Rat überprüft wird.

(7)   Zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Artikels kann der Rat den Mitgliedern Empfehlungen unterbreiten; diese erstatten dem Rat so bald wie möglich Bericht über die zur Durchführung dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

Artikel 25

Absatzförderung und Marktentwicklung

(1)   Die Mitglieder erkennen die Vorteile an, die sich sowohl für die Ausfuhr- als auch für die Einfuhrmitglieder aus den Bemühungen zur Förderung des Kaffeeverbrauchs, zur Verbesserung der Qualität des Produkts und der Entwicklung der Märkte für Kaffee insbesondere in den Ausfuhrmitgliedern ergeben.

(2)   Aktionen zur Absatzförderung und Marktentwicklung können Informationskampagnen, Forschung, Kapazitätenaufbau und Untersuchungen im Zusammenhang mit Kaffeeerzeugung und Kaffeeverbrauch umfassen.

(3)   Solche Aktionen können in das Jahresarbeitsprogramm des Rates oder in die in Artikel 28 genannten Projekte aufgenommen werden und können durch freiwillige Beiträge von Mitgliedern, Nichtmitgliedern, anderen Organisationen und aus der Privatwirtschaft finanziert werden.

(4)   Es wird ein Ausschuss für Absatzförderung und Marktentwicklung eingesetzt. Der Rat beschließt über die Zusammensetzung und den Auftrag des Ausschusses.

Artikel 26

Maßnahmen in Bezug auf verarbeiteten Kaffee

Die Mitglieder erkennen die für die Entwicklungsländer bestehende Notwendigkeit an, die Grundlage ihrer Wirtschaft zu verbreitern, u. a. durch Industrialisierung und Ausfuhr gewerblicher Waren, einschließlich der Verarbeitung von Kaffee und der Ausfuhr von verarbeitetem Kaffee im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und g. Zu diesem Zweck sollten die Mitglieder von der Einführung staatlicher Maßnahmen absehen, die die Kaffeewirtschaft anderer Mitglieder beeinträchtigen könnten.

Artikel 27

Mischungen und Substitute

(1)   Die Mitglieder erhalten keine Vorschriften aufrecht, nach denen Kaffee für den gewerblichen Wiederverkauf als Kaffee gemischt, verarbeitet oder zusammen mit anderen Erzeugnissen verwendet werden muss. Die Mitglieder bemühen sich, den Verkauf von Erzeugnissen oder die Werbung für Erzeugnisse unter der Bezeichnung Kaffee zu untersagen, deren Grundrohstoff weniger als das Äquivalent von 95 % Rohkaffee enthält.

(2)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Rat regelmäßig Bericht über die Einhaltung dieses Artikels.

KAPITEL X

PROJEKTE DER ORGANISATION

Artikel 28

Entwicklung und Finanzierung von Projekten

(1)   Die Mitglieder und der Exekutivdirektor können Projektvorschläge, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und eines oder mehrerer vorrangiger Arbeitsbereiche, die in dem vom Rat nach Artikel 9 genehmigten strategischen Aktionsplan festgelegt wurden, unterbreiten.

(2)   Der Rat legt Verfahren und Mechanismen für die Einreichung, Bewertung, Genehmigung, Priorisierung und Finanzierung von Projekten sowie für die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung der Projekte und die umfassende Verbreitung der Ergebnisse fest.

(3)   Auf jeder Tagung des Rates erstattet der Exekutivdirektor Bericht über den Status aller vom Rat genehmigten Projekte, einschließlich der Projekte, die seit der vorherigen Tagung des Rates zur Finanzierung anstehen, durchgeführt werden oder abgeschlossen wurden.

(4)   Es wird ein Projektausschuss eingesetzt. Der Rat beschließt über die Zusammensetzung und den Auftrag des Ausschusses.

KAPITEL XI

PRIVATE KAFFEEWIRTSCHAFT

Artikel 29

Konsultativrat der Privatwirtschaft

(1)   Der Konsultativrat der Privatwirtschaft (nachstehend „KRPW“ genannt) ist ein beratendes Gremium, das auf Anfrage des Rates Empfehlungen aussprechen und den Rat auffordern kann, mit diesem Übereinkommen zusammenhängende Fragen zu prüfen.

(2)   Der KRPW setzt sich aus acht Vertretern der Privatwirtschaft in den Ausfuhrländern und acht Vertretern der Privatwirtschaft in den Einfuhrländern zusammen.

(3)   Die Mitglieder des KRPW sind Vertreter von Verbänden oder Gremien, die alle zwei Kaffeejahre vom Rat benannt werden; ihre Wiederernennung ist zulässig. Dabei bemüht sich der Rat zu benennen:

a)

zwei Kaffeeverbände oder -gremien der Privatwirtschaft aus den Ausfuhrländern oder -regionen, die die vier Kaffeegruppen und möglichst sowohl Erzeuger als auch Ausführer vertreten, sowie einen oder mehrere Stellvertreter für jeden Vertreter und

b)

acht Kaffeeverbände oder -gremien der Privatwirtschaft aus den Einfuhrländern, bei denen es sich nicht um Mitglieder handeln muss, die möglichst sowohl Einführer als auch Röster vertreten, sowie einen oder mehrere Stellvertreter für jeden Vertreter.

(4)   Jedes Mitglied des KRPW kann einen oder mehrere Berater benennen.

(5)   Der KRPW hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die für ein Jahr aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt werden. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende erhalten von der Organisation keine Vergütung. Der Vorsitzende wird eingeladen, an den Tagungen des Rates als Beobachter teilzunehmen.

(6)   Der KRPW tritt in der Regel während einer ordentlichen Tagung des Rates am Sitz der Organisation zusammen. Nimmt der Rat die Einladung eines Mitglieds an, eine Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, so tritt auch der KRPW dort zusammen; in diesem Fall hat das die Tagung ausrichtende Land oder die die Tagung ausrichtende Organisation der Privatwirtschaft die der Organisation entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen, die die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstanden wären.

(7)   Der KRPW kann mit Genehmigung des Rates außerordentliche Sitzungen abhalten.

(8)   Der KRPW erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(9)   Der KRPW gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit diesem Übereinkommen in Einklang steht.

Artikel 30

Weltkaffeekonferenz

(1)   Der Rat trifft Vorkehrungen, um in geeigneten Abständen eine Weltkaffeekonferenz (nachstehend die „Konferenz“ genannt) abzuhalten, die sich aus Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern, Vertretern der Privatwirtschaft und anderen interessierten Teilnehmern, u. a. Teilnehmern aus Nichtmitgliedsländern, zusammensetzt. Der Rat gewährleistet in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Konferenz, dass die Konferenz dazu beiträgt, die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu fördern.

(2)   Die Konferenz hat einen Vorsitzenden, der von der Organisation keine Vergütung erhält. Der Vorsitzende wird für einen geeigneten Zeitraum vom Rat ernannt und eingeladen, an den Tagungen des Rates als Beobachter teilzunehmen.

(3)   Der Rat beschließt im Benehmen mit dem Konsultativrat der Privatwirtschaft über Form, Bezeichnung, Gegenstand und Ablauf der Konferenz. Die Konferenz wird in der Regel während einer Tagung des Rates am Sitz der Organisation abgehalten. Nimmt der Rat die Einladung eines Mitglieds an, eine Tagung in seinem Hoheitsgebiet abzuhalten, so kann die Konferenz auch dort abgehalten werden; in diesem Fall hat das die Tagung ausrichtende Land die der Organisation entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen, die die Kosten übersteigen, die bei Abhaltung der Tagung am Sitz der Organisation entstanden wären.

(4)   Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, finanziert die Konferenz sich selbst.

(5)   Der Vorsitzende der Konferenz erstattet dem Rat Bericht über die Schlussfolgerungen der Konferenz.

Artikel 31

Forum zur Erörterung von Finanzierungsfragen in der Kaffeewirtschaft

(1)   Der Rat beruft in geeigneten Abständen und in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen ein Forum zur Erörterung von Finanzierungsfragen in der Kaffeewirtschaft (nachstehend „Forum“ genannt) ein, um Konsultationen im Zusammenhang mit den Aspekten Finanzierung und Risikomanagement in der Kaffeewirtschaft zu erleichtern, unter besonderer Beachtung der Bedürfnisse kleiner und mittlerer Erzeuger und örtlicher Gemeinschaften in kaffeeerzeugenden Gebieten.

(2)   Dem Forum gehören Vertreter der Mitglieder, zwischenstaatlicher Organisationen, von Finanzinstitutionen, der Privatwirtschaft, von Nichtregierungsorganisationen, interessierten Nichtmitgliedsländern und sonstige Vertreter mit einschlägigem Fachwissen an. Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, finanziert das Forum sich selbst.

(3)   Der Rat legt die Geschäftsordnung für den Betrieb des Forums, die Ernennung des Vorsitzenden und die umfassende Verbreitung der Ergebnisse des Forums fest und greift hierfür gegebenenfalls auf die nach Artikel 34 eingerichteten Verfahren zurück. Der Vorsitzende der Konferenz erstattet dem Rat Bericht über die Ergebnisse des Forums.

KAPITEL XII

STATISTISCHE INFORMATIONEN, STUDIEN UND UNTERSUCHUNGEN

Artikel 32

Statistische Informationen

(1)   Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung

a)

statistischer Informationen über Welterzeugung, Preise, Ausfuhren, Einfuhren und Wiederausfuhren, Absatz und Verbrauch von Kaffee, einschließlich Angaben zu Kaffeeerzeugung, -handel und -preise in verschiedenen Marktkategorien und entsprechender Angaben zu kaffeehaltigen Erzeugnissen, und

b)

technischer Informationen über Anbau, Verarbeitung und Verwendung von Kaffee, sofern dies als zweckdienlich erachtet wird.

(2)   Der Rat kann die Mitglieder auffordern, ihm die Informationen vorzulegen, die er als für seine Tätigkeit erforderlich ansieht, einschließlich regelmäßiger statistischer Berichte über Kaffeeerzeugung, Trends bei der Erzeugung, Ausfuhren, Einfuhren und Wiederausfuhren, Absatz, Verbrauch, Vorräte, Preise und Steuern; es werden jedoch keine Informationen veröffentlicht, die die Tätigkeit von Personen oder Gesellschaften erkennen lassen, die Kaffee erzeugen, verarbeiten oder vermarkten. Die verlangten Informationen sind von den Mitgliedern nach Möglichkeit so ausführlich, aktuell und genau wie praktisch durchführbar vorzulegen.

(3)   Der Rat richtet ein System von Indikatorpreisen ein und veröffentlicht einen zusammengesetzten Tagesindikatorpreis, der die tatsächliche Marktlage widerspiegelt.

(4)   Legt ein Mitglied die statistischen und sonstigen Informationen, die der Rat für die ordnungsgemäße Tätigkeit der Organisation benötigt, nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor oder treten dabei Schwierigkeiten auf, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe für die Nichterfüllung seiner Verpflichtung anzugeben. Das Mitglied kann den Rat ebenfalls über seine Schwierigkeiten unterrichten und technische Hilfe anfordern.

(5)   Stellt sich heraus, dass technische Hilfe erforderlich ist, oder hat ein Mitglied die nach Absatz 2 erforderlichen statistischen Informationen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht vorgelegt und nicht die Hilfe des Rates angefordert oder dem Rat die Gründe für die Nichterfüllung seiner Verpflichtung nicht mitgeteilt, so kann der Rat Maßnahmen treffen, die geeignet sind, das betreffende Mitglied dazu zu veranlassen, die angeforderten Angaben vorzulegen.

Artikel 33

Ursprungszeugnisse

(1)   Um die Zusammenstellung von Statistiken über den internationalen Kaffeehandel zu erleichtern und die Kaffeemengen zu ermitteln, die von jedem Ausfuhrmitglied ausgeführt worden sind, richtet die Organisation ein System von Ursprungszeugnissen ein, für das die vom Rat festgelegten Vorschriften gelten.

(2)   Jede Kaffeeausfuhr eines Ausfuhrmitglieds muss von einem gültigen Ursprungszeugnis begleitet sein. Die Ursprungszeugnisse werden nach den vom Rat festgelegten Vorschriften von einer geeigneten Stelle ausgestellt, die von dem Mitglied ausgewählt und von der Organisation zugelassen wird.

(3)   Die Ausfuhrmitglieder notifizieren der Organisation die staatliche oder nichtstaatliche Stelle, die die in Absatz 2 genannten Aufgaben wahrnehmen soll. Nichtstaatliche Stellen müssen von der Organisation nach den vom Rat festgelegten Vorschriften eigens zugelassen werden.

(4)   Die Ausfuhrmitglieder können ausnahmsweise und mit hinreichender Begründung beim Rat beantragen, der Organisation die in den Ursprungszeugnissen enthaltenen Angaben über ihre Kaffeeausfuhren auf anderem Wege zu übermitteln.

Artikel 34

Studien, Untersuchungen und Berichte

(1)   Zur Unterstützung der Mitglieder fördert die Organisation die Erstellung von Studien, Untersuchungen, Fachberichten und anderen Dokumenten zu einschlägigen Aspekten der Kaffeewirtschaft.

(2)   Dies kann Arbeiten über die ökonomischen Aspekte von Kaffeeerzeugung und Kaffeeabsatz, Analysen der Wertschöpfungskette von Kaffee, Ansätze für das Management finanzieller und anderer Risiken, Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf Kaffeeerzeugung und -verbrauch, Aspekte der Nachhaltigkeit in der Kaffeewirtschaft, Verbindungen zwischen Kaffee und Gesundheit und zu den Chancen für die Erweiterung der Kaffeemärkte für traditionelle und etwaige neue Verwendungsmöglichkeiten beinhalten.

(3)   Soweit technisch machbar können auch Informationen zu den folgenden Aspekten erhoben, zusammengestellt, ausgewertet und verbreitet werden:

a)

Mengenangaben und Preise für Kaffee unter Berücksichtigung von Faktoren wie geografische Lage und qualitätsrelevante Produktionsbedingungen;

b)

Informationen zu Marktstrukturen, Nischenmärkten und neuen Trends, die sich bei Kaffeeerzeugung und -verbrauch abzeichnen.

(4)   Im Hinblick auf die Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 1 nimmt der Rat ein jährliches Arbeitsprogramm für Studien, Untersuchungen und Berichte unter Angabe des voraussichtlichen Ressourcenbedarfs an. Diese Tätigkeiten werden entweder aus im Verwaltungshaushalt vorgesehenen Mitteln oder aus außerbudgetären Quellen finanziert.

(5)   Die Organisation achtet besonders darauf, kleinen Kaffeeerzeugern den Zugang zu Informationen zu erleichtern, um sie bei der Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Kredit- und Risikomanagements zu unterstützen.

KAPITEL XIII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 35

Vorbereitung eines neuen Übereinkommens

(1)   Der Rat kann die Möglichkeit der Aushandlung eines neuen Internationalen Kaffee-Übereinkommens prüfen.

(2)   Zur Durchführung dieser Bestimmung prüft der Rat die von der Organisation erzielten Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 1 aufgeführten Ziele dieses Übereinkommens.

Artikel 36

Nachhaltige Kaffeewirtschaft

Die Mitglieder tragen der nachhaltigen Bewirtschaftung der Kaffeeressourcen und der nachhaltigen Verarbeitung von Kaffee gebührend Rechnung und berücksichtigen dabei die in der Agenda 21 enthaltenen Grundsätze und Ziele der nachhaltigen Entwicklung, die auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro angenommen wurden, und die auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannisburg 2002 angenommenen Grundsätze und Ziele.

Artikel 37

Lebensstandard und Arbeitsbedingungen

Die Mitglieder tragen der Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der in der Kaffeewirtschaft tätigen Menschen im Einklang mit dem jeweiligen Entwicklungsstand Rechnung und berücksichtigen dabei die international anerkannten Grundsätze und geltenden Normen in diesem Bereich. Ferner sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden dürfen.

KAPITEL XIV

KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN

Artikel 38

Konsultationen

Die Mitglieder prüfen wohlwollend die Möglichkeit von Konsultationen über Vorstellungen, die von anderen Mitgliedern in dieses Übereinkommen betreffenden Fragen erhoben werden, und bieten in geeigneter Form Gelegenheit zu Konsultationen. Der Exekutivdirektor setzt im Verlauf der Konsultationen auf Ersuchen der einen und mit Zustimmung der anderen Partei einen unabhängigen Ausschuss ein, der gute Dienste für eine Schlichtung leistet. Die Kosten des Ausschusses gehen nicht zu Lasten der Organisation. Stimmt eine Partei der Einsetzung des Ausschusses durch den Exekutivdirektor nicht zu oder führen die Konsultationen nicht zu einer Lösung, so kann die Frage nach Artikel 39 dem Rat vorgelegt werden. Führen die Konsultationen zu einer Lösung, so wird dem Exekutivdirektor ein Bericht vorgelegt; dieser leitet ihn allen Mitgliedern zu.

Artikel 39

Streitigkeiten und Beschwerden

(1)   Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen eines Mitglieds, das Streitpartei ist, dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

(2)   Der Rat richtet ein Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahren ein.

KAPITEL XV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt wird, liegt dieses Übereinkommen vom 1. Februar 2008 bis zum 31. August 2008 am Sitz des Verwahrers für die Vertragsparteien des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 und für die zu der Tagung des Rates, auf der dieses Übereinkommen angenommen wurde, eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung aus.

(2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Maßgabe ihrer rechtlichen Verfahren.

(3)   Sofern in Artikel 42 nichts anderes bestimmt ist, sind die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bis zum 30. September 2008 beim Verwahrer zu hinterlegen. Der Rat kann jedoch Unterzeichnerregierungen, die ihre Urkunden nicht bis zu diesem Tag hinterlegen können, eine Fristverlängerung gewähren. Ein solcher Beschluss ist dem Verwahrer zu übermitteln.

(4)   Bei Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder bei Notifikation der vorläufigen Anwendung hinterlegt die Europäische Gemeinschaft eine Erklärung beim Verwahrer, in der sie ihre ausschließliche Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten bestätigt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

Artikel 41

Vorläufige Anwendung

Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen nach Maßgabe ihrer rechtlichen Verfahren vorläufig anwenden wird.

Artikel 42

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt endgültig in Kraft, sobald Unterzeichnerregierungen, die nach einer am 28. September 2007 ohne Berücksichtigung eines zeitweiligen Entzugs des Stimmrechts nach Artikel 21 vorgenommenen Berechnung über mindestens zwei Drittel der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, und Unterzeichnerregierungen, die nach derselben Berechnung über mindestens zwei Drittel der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. Andernfalls tritt dieses Übereinkommen endgültig in Kraft, sofern es nach Absatz 2 vorläufig in Kraft getreten ist und die genannten Anteile durch Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden erreicht worden sind.

(2)   Ist dieses Übereinkommen am 25. September 2008 nicht endgültig in Kraft getreten, so tritt es an diesem Tag oder an einem späteren Tag innerhalb der darauffolgenden zwölf Monate vorläufig in Kraft, sofern Unterzeichnerregierungen mit den in Absatz 1 genannten Stimmen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt oder dem Verwahrer Notifikationen gemäß Artikel 41 übermittelt haben.

(3)   Ist dieses Übereinkommen vorläufig in Kraft getreten, aber am 25. September 2009 noch nicht endgültig in Kraft getreten, so tritt es vorläufig außer Kraft, es sei denn, die Unterzeichnerregierungen, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt oder dem Verwahrer Notifikationen gemäß Artikel 41 übermittelt haben, beschließen im gegenseitigen Einvernehmen, dass dieses Übereinkommen für einen bestimmten Zeitraum weiter vorläufig in Kraft bleibt. Diese Unterzeichnerregierungen können auch im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, dass dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft tritt.

(4)   Ist dieses Übereinkommen am 25. September 2009 nicht nach Absatz 1 oder 2 endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so können die Unterzeichnerregierungen, die nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, dass dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft tritt.

Artikel 43

Beitritt

(1)   Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, können die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder zwischenstaatliche Organisationen nach Artikel 4 Absatz 3 diesem Übereinkommen nach vom Rat festzulegenden Verfahren beitreten.

(2)   Die Beitrittsurkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen. Der Beitritt wird mit Hinterlegung der Urkunde wirksam.

(3)   Bei Hinterlegung einer Beitrittsurkunde hinterlegt jede zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 4 Absatz 3 eine Erklärung, in der sie ihre ausschließliche Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten bestätigt. Die Mitgliedstaaten dieser Organisationen können nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

Artikel 44

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 45

Freiwilliger Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Rücktrittsanzeige wirksam.

Artikel 46

Ausschluss

Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Pflichten aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, dass durch diese Verletzung die Anwendung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied aus der Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert diesen Beschluss unverzüglich dem Verwahrer. 90 Tage nach dem Beschluss des Rates verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft in der Organisation und ist nicht mehr Vertragspartei dieses Übereinkommens.

Artikel 47

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern

(1)   Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit dem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von dem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Entrichtung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge an die Organisation verpflichtet; jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei einer Änderung nicht zustimmen kann und sich deshalb nach Artikel 49 Absatz 2 nicht mehr an diesem Übereinkommen beteiligt, eine von ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen.

(2)   Ein Mitglied, das an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist, hat weder Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation, noch ist es bei Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens zur Übernahme eines Teils eines etwaigen Defizits der Organisation verpflichtet.

Artikel 48

Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung

(1)   Dieses Übereinkommen gilt ab seinem vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten für zehn Jahre, sofern es nicht nach Absatz 3 verlängert oder nach Absatz 4 außer Kraft gesetzt wird.

(2)   Der Rat überprüft dieses Übereinkommen fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und fasst geeignete Beschlüsse.

(3)   Der Rat kann beschließen, dass dieses Übereinkommen nach seinem Außerkrafttreten um einen oder mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume von insgesamt höchstens acht Jahren verlängert wird. Ein Mitglied, das der Verlängerung dieses Übereinkommens nicht zustimmt, teilt dies dem Rat und dem Verwahrer vor Beginn des Verlängerungszeitraums schriftlich mit und ist mit Beginn des Verlängerungszeitraums nicht mehr Vertragspartei dieses Übereinkommens.

(4)   Der Rat kann jederzeit beschließen, dass dieses Übereinkommen außer Kraft gesetzt wird. Es tritt dann zu dem vom Rat festgesetzten Zeitpunkt außer Kraft.

(5)   Unbeschadet der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens besteht der Rat so lange fort, wie dies für die Beschlüsse notwendig ist, die in dem für die Liquidation der Organisation, die Abrechnung ihrer Konten und die Veräußerung ihrer Vermögenswerte erforderlichen Zeitraum gefasst werden müssen.

(6)   Der Rat übermittelt dem Verwahrer ordnungsgemäß die Beschlüsse über die Geltungsdauer und die Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens sowie die nach diesem Artikel beim Rat eingegangenen Notifikationen.

Artikel 49

Änderung

(1)   Der Rat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und übermittelt diesen Vorschlag allen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für alle Mitglieder der Organisation 100 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmungsnotifikationen von Vertragsparteien, die über mindestens zwei Drittel der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, und von Vertragsparteien, die über mindestens zwei Drittel der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen verfügen, beim Verwahrer eingegangen sind. Der genannte Anteil von zwei Dritteln wird auf der Grundlage der Anzahl der Vertragsparteien des Übereinkommens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Änderungsvorschlag den betroffenen Vertragsparteien zur Genehmigung übermittelt wurde, berechnet. Der Rat legt die Frist fest, innerhalb deren die Vertragsparteien dem Verwahrer ihre Zustimmung zu der Änderung notifizieren müssen, und unterrichtet alle Vertragsparteien und den Verwahrer über diese Frist. Sind bei Ablauf dieser Frist die für das Wirksamwerden der Änderung erforderlichen Anteile nicht erreicht worden, so gilt die Änderung als abgelehnt.

(2)   Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, ist eine Vertragspartei, die nicht innerhalb der vom Rat gesetzten Frist ihre Zustimmung zu der Änderung notifiziert hat, mit Inkrafttreten dieser Änderung nicht mehr Vertragspartei dieses Übereinkommens.

(3)   Der Rat notifiziert dem Verwahrer die den Vertragsparteien nach diesem Artikel zugeleiteten Änderungen.

Artikel 50

Ergänzungs- und Übergangsbestimmung

Die nach dem Internationalen Kaffeeübereinkommen von 2001 von der Organisation oder einem ihrer Organe oder in ihrem Namen getroffenen Maßnahmen bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Kraft.

Artikel 51

Verbindlicher Wortlaut des Übereinkommens

Der englische, der französische, der portugiesische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich. Die Urschriften werden beim Verwahrer hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen unterschrieben.


ANHANG

UMRECHNUNGSFAKTOREN DES INTERNATIONALEN KAFFEE-ÜBEREINKOMMENS VON 2001 FÜR RÖSTKAFFEE, ENTKOFFEINIERTEN KAFFEE, FLÜSSIGEN KAFFEE UND LÖSLICHEN KAFFEE

Röstkaffee

Zur Ermittlung des Äquivalents von Röstkaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht des Röstkaffees mit 1,19 zu multiplizieren.

Entkoffeinierter Kaffee

Zur Ermittlung des Äquivalents von entkoffeiniertem Kaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht des entkoffeinierten Kaffees in roher, gerösteter oder löslicher Form mit 1, 1,19 bzw. 2,6 zu multiplizieren.

Flüssiger Kaffee

Zur Ermittlung des Äquivalents von flüssigem Kaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht der im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten festen Kaffeebestandteile mit 2,6 zu multiplizieren.

Löslicher Kaffee

Zur Ermittlung des Äquivalents von löslichem Kaffee zu Rohkaffee ist das Nettogewicht des löslichen Kaffees mit 2,6 zu multiplizieren.


Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäss Artikel 40 Absatz 4 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007

Die Europäische Gemeinschaft erklärt gemäß Artikel 40 Absatz 4 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik über die ausschließliche Zuständigkeit für die unter das Übereinkommen fallenden Bereiche verfügt.