7.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1091 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juli 2018

über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Rahmen für europäische Statistiken zur Struktur von landwirtschaftlichen Betrieben bis 2016 festgelegt. Diese Verordnung sollte daher aufgehoben werden.

(2)

Das Programm für europäische Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, das seit 1966 in der Union durchgeführt wird, sollte fortgesetzt werden, damit die Entwicklungstendenzen hinsichtlich der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe auf Unionsebene untersucht werden können und die zur Gestaltung, Durchführung, Überwachung, Bewertung und Überarbeitung verwandter Politikbereiche, insbesondere der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, sowie der Politik zum Schutz der Umwelt und zur Anpassung und Eindämmung des Klimawandels und der Landnutzungspolitik der Union und einiger Ziele für nachhaltige Entwicklung benötigte statistische Wissensgrundlage bereitgestellt wird; eine solche Wissensgrundlage ist ebenfalls notwendig, damit die Auswirkungen dieser Politikbereiche auf die weiblichen Arbeitskräfte in landwirtschaftlichen Betrieben bewertet werden können.

(3)

Ziel der Erhebung statistischer Daten, insbesondere der Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, sollte es unter anderem sein, Informationen bereitzustellen, damit beim Entscheidungsprozess im Hinblick auf künftige GAP-Reformen aktualisierte Daten vorliegen.

(4)

Ausgehend von einer internationalen Bewertung der Agrarstatistik wurde die Globale Strategie zur Erweiterung der Statistiken über die Landwirtschaft und den Ländlichen Raum („Global Strategy to Improve Agricultural and Rural Statistics“) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) entworfen, welche 2010 von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen (UNSC) gebilligt wurde. Die europäische Agrarstatistik sollte, wo dies angezeigt ist, die Empfehlungen der Globalen Strategie zur Erweiterung der Statistiken über die Landwirtschaft und den Ländlichen Raum, ebenso wie jene des Weltprogramms für den Landwirtschaftszensus 2020 („World Programme for the Census of Agriculture 2020“) der FAO befolgen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) schafft einen Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Grundlage gemeinsamer statistischer Grundsätze. In der Verordnung werden Qualitätskriterien festgelegt, und es wird auf die Notwendigkeit verwiesen, den Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung der entstehenden Verwaltungslasten beizutragen.

(6)

Für das nächste Jahrzehnt sollte ein multidimensionales statistisches Programm über landwirtschaftliche Betriebe eingerichtet werden, um einen Rahmen für harmonisierte, vergleichbare und kohärente Statistiken zu bilden. Diese Statistiken sollten auf den politischen Bedarf ausgerichtet sein.

(7)

Nach der im November 2015 durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System (ESS-AUSSCHUSS) erarbeiteten Agrarstatistikstrategie für 2020 und darüber hinaus ist die Annahme von zwei Rahmenverordnungen vorgesehen, mit denen alle Aspekte der Agrarstatistik, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung, abgedeckt werden sollen. Die vorliegende Verordnung ist eine dieser Rahmenverordnungen.

(8)

Für die Zwecke der Harmonisierung und Vergleichbarkeit von Informationen über die Struktur von Landwirtschaftlichen Betrieben, und um den aktuellen Erfordernissen der einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere des Obst- und Weinsektors Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und Rates (4) ab einschließlich 2023 mit den Strukturinformationen auf der Ebene der Landwirtschaftlichen Betriebe integriert und durch die vorliegenden Verordnung ersetzt worden sein. Aus diesem Grund ist die genannte Verordnung aufzuheben.

(9)

Vergleichbare Statistiken aus allen Mitgliedstaaten über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sind für die Ausrichtung der GAP von Bedeutung. Daher sollten für die Variablen nach Möglichkeit standardisierte Klassifikationen und einheitliche Definitionen verwendet werden.

(10)

Mithilfe der statistischen Datensätze über landwirtschaftliche Betriebe können Kern- und Moduldaten kreuztabelliert werden, sodass Informationen auf der Grundlage von Variablen eingeholt werden können, zum Beispiel Geschlecht des Betriebsleiters des landwirtschaftlichen Betriebs, Alter dieses Betriebsleiters, Eigentumsstruktur und Größe des landwirtschaftlichen Betriebs sowie Anwendung von Umweltmaßnahmen. Eine Aufschlüsselung der Ergebnisse ist möglich für die in den Kerndaten enthaltenen Kriterien und für Kombinationen von Kriterien.

(11)

Die Erhebung von Informationen über das Geburtsjahr, das Jahr des Beginns der Tätigkeit als Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs und das Geschlecht könnten Daten für die Ausarbeitung von Maßnahmen in Bezug auf einen Generationenwechsel und genderspezifische Aspekte liefern.

(12)

Unter anderem um die Basisregister der landwirtschaftlichen Betriebe und die übrigen für die Schichtung von Stichproben erforderlichen Angaben auf den neuesten Stand zu bringen, sollte mindestens alle zehn Jahre eine Zählung der landwirtschaftlichen Betriebe in der Union durchgeführt werden. Die jüngste Zählung wurde 2009 bis 2010 durchgeführt.

(13)

Die Mitgliedstaaten, in denen die Zeiträume für die Vorbereitungen für das Referenzjahr 2020 mit den für die zehnjährliche Volkszählung vorgesehenen Zeiträumen zusammenfallen, dürfen die Landwirtschaftszählung um ein Jahr vorziehen, damit der mit der gleichzeitigen Durchführung von zwei umfangreichen Datenerhebungen verbundene große Aufwand vermieden wird.

(14)

Um unnötigen Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und nationalen Verwaltungen zu vermeiden, sollten Schwellenwerte festgelegt werden. Damit die Struktur der europäischen Landwirtschaft korrekt analysiert werden kann, müssen 98 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche und des Viehbestands in den Betrieben von den Statistiken erfasst werden. Dies bedeutet, dass in einigen Mitgliedstaaten die Schwellenwerte gemäß dieser Verordnung zu hoch liegen. Allerdings sind die landwirtschaftliche Betriebe, die unter diesen Schwellenwerten liegen, so klein, dass es genügt, einmal pro Jahrzehnt stichprobenweise eine Datenerhebung vorzunehmen, um ihre Struktur und ihre Auswirkungen auf die Produktion zu schätzen, was zu deutlich geringeren Kosten und Aufwand führt, während gleichzeitig wirksame Maßnahmen zur Unterstützung und zum Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe dieser Größe ausgearbeitet werden können.

(15)

Die zur landwirtschaftlichen Produktion genutzten Flächen sollten von den integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben erfasst werden, einschließlich Flächen, die von mindestens zwei Landwirtschaftlichen Betrieben genutzt werden, weil gemeinsame Rechte bestehen.

(16)

Es ist notwendig, Informationen über die Zugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs zu einer Unternehmensgruppe zu erhalten, deren Einheiten von einem Mutterunternehmen kontrolliert werden.

(17)

Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und andere einzelstaatliche Stellen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Zugang zu Verwaltungsdaten haben, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.

(18)

Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden sollten bestrebt sein, die Art der Datenerhebung über landwirtschaftliche Betriebe möglichst zu modernisieren. Der Einsatz digitaler Lösungen in diesem Zusammenhang ist zu fördern.

(19)

Im Blick auf die Flexibilität des europäischen agrarstatistischen Systems und zur Vereinfachung und Modernisierung der Agrarstatistik sollten die zu erhebenden Variablen verschiedenen Erhebungsgruppen zugeordnet werden (Kerndaten und Module), die sich in Bezug auf Periodizität und/oder Repräsentativität unterscheiden.

(20)

Der Aufwand und die Kosten für Antworten können noch weiter gesenkt werden, indem Daten, die sich auf das Jahr unmittelbar vor oder nach dem Referenzjahr beziehen, wiederverwendet werden. Das wäre vor allem bei den Aspekten relevant, bei denen keine großen Änderungen von einem Jahr zum nächsten zu erwarten sind.

(21)

Im Sinne der Flexibilität und um den Aufwand für Auskunftgebende, NSÄ und andere nationale Behörden gering zu halten, sollten die Mitgliedstaaten statistische Erhebungen, Verwaltungsunterlagen und jegliche anderen Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze nutzen können, einschließlich wissenschaftlich fundierter und gut dokumentierter Methoden wie Imputation, Schätzung und Modellierung.

(22)

Die Erfassung von Daten über den Nährstoff- und Wassereinsatz und die in Landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzten landwirtschaftlichen Produktionsmethoden sollte verbessert werden, um zusätzliche statistische Daten für die Weiterentwicklung der Agrarumweltpolitik bereitzustellen und die Qualität der Agrarumweltindikatoren zu stärken.

(23)

Zur Geokodierung der landwirtschaftlichen Betriebe sollte das Thema „Statistische Einheiten“ gemäß Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verwendet werden.

(24)

Die Kommission hat die Vertraulichkeit der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten zu wahren. Der Schutz vertraulicher Daten sollte unter anderem dadurch gewährleistet werden, dass die Verwendung der Standortparameter auf die räumliche Analyse der Informationen beschränkt wird, und indem die Daten in den Veröffentlichungen der Statistiken angemessen aggregiert werden. Aus diesem Grund sollte ein harmonisierter Ansatz zum Schutz der Vertraulichkeit und zur Berücksichtigung qualitativer Gesichtspunkte im Rahmen der Verbreitung von Daten entwickelt werden, wobei gleichzeitig Anstrengungen unternommen werden sollten, um den Online-Zugriff auf amtliche Statistiken einfach und benutzerfreundlich zu gestalten.

(25)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und den gemäß jener Verordnung erlassenen Vorschriften bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

(26)

Zum Zwecke der Bestimmung der betreffenden Grundgesamtheiten der Landwirtschaftlichen Betriebe legt die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eine statistische Systematik der in dieser Verordnung genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Europäischen Union fest.

(27)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollten Gebietseinheiten der Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-Klassifikation) entsprechend definiert werden.

(28)

Zur Durchführung der Datenerhebung sollte die Bereitstellung von Finanzmitteln über einen mehrjährigen Zeitraum sowohl durch die Mitgliedstaaten als auch durch die Union vorgeschrieben werden. Zur Förderung des Programms durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sollte daher eine Finanzhilfe der Union vorgesehen werden.

(29)

Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des maßgeblichen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (11) bildet. Diese Verordnung enthält eine Bestimmung zur Berücksichtigung künftiger Datenerhebungen bei der Aufstellung des Haushalts im Rahmen des kommenden MFR.

(30)

Die finanziellen Aspekte dieser Verordnung sollten für den Zeitraum nach 2020 überarbeitet werden, wobei dem neuen MFR und anderen wichtigen Änderungen der Unionsinstrumente Rechnung zu tragen ist. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Überarbeitung die Möglichkeit in Erwägung ziehen, entsprechende Änderungen für diese Verordnung vorzuschlagen.

(31)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Landwirtschaftliche Betriebe in der Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit besser auf der Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bietet einen Referenzrahmen für europäische Statistiken und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die statistischen Grundsätze und Qualitätskriterien jener Verordnung einzuhalten. Qualitätsberichte sind wesentlich für die Bewertung und Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken und die entsprechende Kommunikation. Der ESS-AUSSCHUSS hat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ein Muster des europäischen statistischen Systems (ESS) für den Aufbau von Qualitätsberichten gebilligt. Dieses ESS-Muster dürfte zur Harmonisierung der Qualitätsberichterstattung im Rahmen dieser Verordnung beitragen.

(33)

Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen, um das durch diese Verordnung aufgestellte statistische Programm auf das Erfordernis der Wirksamkeit im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele auszurichten und bereits im Stadium der Konzeption die Knappheit der Haushaltsmittel zu berücksichtigen.

(34)

Um einheitliche Bedingungen bei der Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Beschreibungen der in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Variablen und der technischen Aspekte der bereitzustellenden Daten, zur Festlegung der die Beschreibungen der Variablen und anderer praktischer Vorkehrungen für die Erhebung von Ad-hoc-Daten gemäß der vorliegenden Verordnung sowie die praktischen Vorkehrungen und Inhalte der Qualitätsberichte übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden. Bei der Ausübung dieser Befugnisse sollte die Kommission Aspekte wie Kosten und Verwaltungsaufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und die Mitgliedstaaten berücksichtigen.

(35)

Zur Berücksichtigung des neu entstehenden Datenbedarfs, der sich hauptsächlich aus neuen Entwicklungen in der Landwirtschaft, überarbeiteten Rechtsvorschriften und wechselnden politischen Prioritäten ergibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung der in dieser Verordnung aufgeführten Einzelthemen und zur Ergänzung der relevanten Moduldaten durch Festlegung der zu übermittelnden Informationen auf Ad-hoc-Basis gemäß dieser Verordnung zu erlassen. Im Interesse der Kompatibilität und der leichteren Verwendung anderer Datenquellen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der in dieser Verordnung aufgeführten Variablen zu erlassen. Bei der Ausübung dieser Befugnis sollte die Kommission Aspekte wie Kosten und Verwaltungsaufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und die Mitgliedstaaten berücksichtigen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (13) niedergelegt wurden. Damit insbesondere das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte beteiligt sind, sollten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(36)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat am 20. November 2017 eine Stellungnahme (14) abgegeben.

(37)

Der ESS-AUSSCHUSS ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einen Rahmen für europäische Statistiken auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe fest und sieht die Integration von Strukturinformationen mit Informationen über Bewirtschaftungsmethoden, Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, Agrar- und Umweltaspekten und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Informationen vor.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Betrieb“ oder „landwirtschaftlicher Betrieb“ eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die auf dem Wirtschaftsgebiet der Union, entweder als Haupt- oder als Nebentätigkeit, wirtschaftliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in den Gruppen A.01.1, A.01.2, A.01.3, A01.4, A.01.5 oder der „Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ aus Gruppe A.01.6 ausführt. Bei den Tätigkeiten aus Klasse A.01.49 sind nur die Tätigkeiten „Zucht und Haltung von halbdomestizierten Tieren oder sonstigen lebenden Tieren“ (mit Ausnahme der Insektenzucht) und „Bienenzucht und Erzeugung von Honig und Bienenwachs“ erfasst;

b)

„Gemeinschaftslandeinheit“ eine Flächeneinheit, an der gemeinsame Rechte bestehen (Allmende) und die von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt wird, ohne dass sie unter ihnen aufgeteilt ist;

c)

„Region“ die Gebietseinheit gemäß der Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

d)

„Großvieheinheit“ eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt; die Koeffizienten zur Ermittlung der Großvieheinheiten für einzelne Viehbestandskategorien sind im Anhang I aufgeführt.

e)

„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ die Fläche, die landwirtschaftlich genutzt wird, einschließlich Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und anderer landwirtschaftlich genutzter Flächen;

f)

„Referenzjahr“ ein Kalenderjahr, auf das sich die Bezugszeiträume beziehen;

g)

„Haus- und Nutzgarten“ Flächen, die zur Nahrungsmittelerzeugung für den Eigenverbrauch vorgesehen sind.

h)

„Modul“ einen oder mehrere Datensätze, die zur Erfassung von Themen ausgelegt sind;

i)

„Themenbereich“ den über die statistischen Einheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jeder Themenbereich mehrere Einzelthemen umfasst;

j)

„Einzelthema“ den über die statistischen Einheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem bestimmten Themenbereich, wobei jedes Einzelthema mehrere Variablen umfasst;

k)

„Variable“ ein Merkmal einer beobachteten Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann.

Artikel 3

Erfassungsbereich

(1)   Die im Rahmen dieser Verordnung angeforderten Daten erfassen 98 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche (ohne Haus- und Nutzgärten) sowie 98 % der Großvieheinheiten jedes Mitgliedstaats.

(2)   Um diese Anforderungen zu erfüllen, übermitteln die Mitgliedstaaten Daten, die für die landwirtschaftlichen Betriebe und landwirtschaftlichen Gemeinschaftslandeinheiten repräsentativ sind und mindestens einen der in Anhang II aufgeführten physischen Schwellenwerte für die Größe der landwirtschaftlichen Fläche oder die Zahl der Großvieheinheiten erreichen.

(3)   Abweichend können Mitgliedstaaten, falls der in Absatz 2 festgelegte Erfassungsbereich, gemessen anhand des Standardoutputs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014der Kommission (15), mehr als 98 % der nationalen landwirtschaftlichen Produktion abbildet und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission (Eurostat), einen höheren physischen oder entsprechenden ökonomischen Schwellenwert festlegen, um den Erfassungsbereich zu verkleinern, sofern hierdurch die Erfassung von 98 % der landwirtschaftlichen genutzten Fläche (ohne Haus- und Nutzgärten) und 98 % der Großvieheinheiten der Mitgliedstaaten erreicht wird.

(4)   Bildet der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Erfassungsbereich nicht 98 % der landwirtschaftlich genutzten en Fläche und 98 % der Großvieheinheiten ab, so erweitern die Mitgliedstaaten die Grundlage gemäß Artikel 6, indem sie niedrigere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte beziehungsweise zusätzliche Schwellenwerte oder beides festlegen.

Artikel 4

Datenquellen und Methoden

(1)   Für die Gewinnung der in dieser Verordnung genannten Daten verwenden die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Quellen oder Methoden, sofern mit den Informationen Statistiken erstellt werden können, die die Qualitätskriterien des Artikels 11 erfüllen:

a)

statistische Erhebungen;

b)

die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels angegebenen Verwaltungsdatenquellen;

c)

andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auf Informationen aus dem in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) festgelegten Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegten System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (18) festgelegten System zur Identifizierung und Registrierung von Schafen und Ziegen, auf die gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingerichtete Weinbaukartei und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (20) festgelegten Verzeichnisse über den ökologischen Landbau zurückgreifen. Die Mitgliedstaaten können ebenfalls Verwaltungsquellen verwenden, die spezielle Informationen über Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung enthalten.

(3)   Beschließt ein Mitgliedstaat, Quellen, Methoden oder innovative Ansätze zu verwenden, die in Absatz 1 Buchstabe c genannt sind, unterrichtet er im Jahr vor dem Referenzjahr die Kommission (Eurostat) und übermittelt Einzelheiten über die Qualität der durch diese Quelle, Methode oder diesen innovativen Ansatz gewonnenen Daten sowie über die Methoden, welche zur Erhebung der Daten eingesetzt werden sollen.

(4)   Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 haben die nationalen Behörden, die für die Erfüllung der Pflichten dieser Verordnung verantwortlich sind, das Recht, auf Daten aus den in ihrem Staatsgebiet geführten Verwaltungsregistern rasch und unentgeltlich zuzugreifen und diese entsprechend zu nutzen, einschließlich Einzeldaten über landwirtschaftliche Betriebe und Personendaten über ihre Inhaber. Die nationalen Behörden und die Inhaber der Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.

Artikel 5

Kernstrukturdaten

(1)   Für die in Anhang III aufgeführten Referenzjahre 2020, 2023 und 2026 erheben und übermitteln die Mitgliedstaaten Kernstrukturdaten (im Folgenden „Kerndaten“) zu den in Artikel 3 Absatz 2 und 3 genannten landwirtschaftlichen Betrieben. Die Erhebung der Kerndaten für das Referenzjahr 2020 wird in Form einer Zählung vorgenommen.

(2)   Die Erhebungen der Kerndaten für die Referenzjahre 2023 und 2026 können anhand von Stichproben durchgeführt werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen des Anhangs V entsprechen.

(3)   Kommt eine im Anhang III aufgeführte Variable in einem Mitgliedstaat selten oder gar nicht vor, kann diese Variable von der Datenerhebung ausgenommen werden, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat legt im Kalenderjahr vor dem Referenzjahr der Kommission (Eurostat) Informationen vor, die den Ausschluss angemessen begründen.

(4)   Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die Beschreibungen der in Anhang III aufgeführten Variablen festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden für das Referenzjahr 2020 spätestens zum 28. Februar 2019, für das Referenzjahr 2023 spätestens zum 31. Dezember 2021 und für das Referenzjahr 2026 spätestens zum 31. Dezember 2024 gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der im Anhang III aufgeführten Variablen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, wenn das für die Harmonisierung mit den in Artikel 4 Absatz 2 für die Jahre 2023 und 2026 festgelegten Datenquellen erforderlich wird. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass durch diese delegierten Rechtsakte nur die in Anhang III aufgeführten Variablen ersetzt werden, welche von den festgelegten Datenquellen nicht mehr abgeleitet werden können. Im Falle einer Ersetzung stellt die Kommission sicher, dass die neuen Variablen von den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Datenquellen abgeleitet werden können. Sie stellt ferner sicher, dass diese delegierten Rechtsakte angemessen begründet sind und keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder -kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden verursachen.

(6)   Diese delegierten Rechtsakte werden für das Referenzjahr 2023 bis zum 30. September 2021 und für das Referenzjahr 2026 bis zum 30. September 2024 erlassen.

Artikel 6

Erweiterung der Auswahlgrundlage

(1)   Die Mitgliedstaaten, die die Grundlage gemäß Artikel 3 Absatz 4 erweitern, übermitteln die in Anhang III festgelegten Kerndaten für die landwirtschaftlichen Betriebe, die für das Referenzjahr 2020 in der erweiterten Auswahlgrundlage enthalten sind.

(2)   Die Datenerhebung zu den in der Erweiterung der Auswahlgrundlage enthaltenen landwirtschaftlichen Betrieben kann anhand von Stichproben durchgeführt werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang V entsprechen.

Artikel 7

Moduldaten

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben und übermitteln die Module zu den im Anhang IV aufgeführten Themenbereichen und Einzelthemen für die folgenden Referenzjahre:

a)

Modul „Arbeitskräfte und sonstige Erwerbstätigkeiten“ für die Jahre 2020, 2023 und 2026;

b)

Modul „Ländliche Entwicklung“ für die Jahre 2020, 2023 und 2026;

c)

Modul „Stallhaltungsverfahren und Düngemittel“ für die Jahre 2020 und 2026;

d)

Modul „Bewässerung“ für das Jahr 2023;

e)

Modul „Bodenbewirtschaftungspraktiken“ für das Jahr 2023;

f)

Modul „Maschinen und Einrichtungen“ für das Jahr 2023;

g)

Modul „Obstanlagen“ für das Jahr 2023;

h)

Modul „Rebanlagen“ für das Jahr 2026.

(2)   Der Umfang dieser Datenerhebungen umfasst die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Landwirtschaftlichen Betriebe.

(3)   Die Erhebung von Modulen kann anhand von Stichproben der Landwirtschaftlichen Betriebe durchgeführt werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang V entsprechen.

(4)   Die Module werden aus Teilstichproben der Landwirtschaftlichen Betriebe erhoben, für die Kerndaten erhoben werden. Die Module spiegeln die Situation im Referenzjahr wider, können sich jedoch auf das Jahr unmittelbar vor oder nach dem Referenzjahr für die in Absatz 1 Buchstaben f, g und h dieses Artikels genannten Module stützen. Jeder Unterlage mit Informationen zu den Modulen werden stets die im Anhang III aufgeführten Kerndaten beigefügt.

(5)   Mitgliedstaaten, in denen mindestens 1 000 Hektar einer der in den Einzelthemen des Moduls zu „Obstanlagen“ im Anhang IV genannten einzelnen Kulturen vollständig oder hauptsächlich für den Markt bewirtschaftet werden, müssen das Modul zu Obstanlagen für die jeweilige Kultur durchführen.

(6)   Mitgliedstaaten, in denen mindestens 1 000 Hektar Rebanlagen vollständig oder hauptsächlich für den Markt mit Keltertrauben bewirtschaftet werden, müssen das Modul zu Rebanlagen durchführen.

(7)   Mitgliedstaaten, in denen weniger als 2 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche bewässerbare Fläche darstellt, und ohne NUTS-2-Regionen, in denen wenigstens 5 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche bewässerbare Fläche darstellt, sind von der Durchführung des Moduls zu Bewässerung ausgenommen.

(8)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) bis zum Ende des Monats Juni des Jahrs vor dem jeweiligen Referenzjahr über die in den Absätzen 5, 6 oder 7 genannten Fälle.

(9)   Kommt eine Variable in einem Mitgliedstaat selten oder gar nicht vor, kann die Variable von der Datenerhebung ausgenommen werden, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat legt in dem Kalenderjahr vor dem Referenzjahr der Kommission (Eurostat) Informationen vor, die den Ausschluss angemessen begründen.

Artikel 8

Technische Spezifikationen zu den Moduldaten

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die folgenden technischen Elemente zu den für jedes Modul und den dazugehörigen, in Anhang IV aufgelisteten Themenbereich und das dazugehörige Einzelthema zu übermittelnden Daten festgelegt werden:

a)

die Liste der Variablen;

b)

die Beschreibungen der Variablen.

Die Durchführungsrechtsakte werden für das Referenzjahr 2020 spätestens zum 28. Februar 2019, für das Referenzjahr 2023 spätestens zum 31. Dezember 2021 und für das Referenzjahr 2026 spätestens zum 31. Dezember 2024 gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die Liste der Variablen gemäß Absatz 1 festgelegt wird, trägt die Kommission dafür Sorge, dass die Gesamtzahl an Kern- und Modulvariablen 2020 nicht die Zahl von 300 Variablen, 2023 nicht die Zahl von 470 Variablen und 2026 nicht die Zahl von 350 Variablen übersteigt.

(3)   Für die Jahre 2023 und 2026 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung der im Anhang IV aufgeführten Einzelthemen zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass diese Rechtsakte die Belastung durch die Anzahl der Variablen nicht wesentlich erhöhen. Insbesondere stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte nicht zu einer Erhöhung der Zahl der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Variablen führen, und dass für jedes Modul höchstens 20 % der im Anhang IV aufgeführten Einzelthemen durch delegierte Rechtsakte geändert werden. Falls allerdings der Anteil von 20 % weniger als einem Einzelthema entspricht, kann dennoch ein Einzelthema geändert werden.

(4)   Diese delegierten Rechtsakte werden für das Referenzjahr 2023 bis zum 30. September 2021 und für das Referenzjahr 2026 bis zum 30. September 2024 erlassen.

(5)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte und die in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte dürfen keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Mitgliedstaaten führen.

Artikel 9

Ad-hoc-Daten

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die in Anhang IV aufgeführten Moduldaten ergänzen, wenn die Erhebung zusätzlicher Informationen als erforderlich erachtet wird. Diese delegierten Rechtsakte legen Folgendes fest:

a)

die im Ad-hoc-Modul anzugebenden Themenbereiche und Einzelthemen sowie die Gründe für den zusätzlichen statistischen Bedarf;

b)

das Referenzjahr.

(2)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 ab dem Referenzjahr 2023 alle drei Jahre zu erlassen. Sie schlägt keine Ad-hoc-Module für Referenzjahre vor, in denen die Datenerhebung in Form einer Zählung durchgeführt wird.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung folgender Angaben erlassen:

a)

eine Liste der an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Variablen mit höchstens 20 Variablen und die dazugehörigen Maßeinheiten;

b)

die Beschreibungen der Variablen;

c)

die Genauigkeitsanforderungen,

d)

die Bezugszeiträume,

e)

die Termine zur Übermittlung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden bis spätestens 12 Monate vor Beginn des Referenzjahrs gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakte und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte dürfen keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Mitgliedstaaten führen.

Artikel 10

Bezugszeiträume

Die erhobenen Informationen beziehen sich auf ein einzelnes Referenzjahr, das für alle Mitgliedstaaten identisch ist; dabei ist auf die Lage während der folgenden spezifischen Zeitspannen und -punkte Bezug zu nehmen:

a)

Für Flächenvariablen bezieht sich die Flächennutzung auf das Referenzjahr. Bei aufeinander folgenden Kulturen desselben Stückes Land bezieht sich die Flächennutzung auf eine Kultur, die im Referenzjahr geerntet wird, unabhängig davon, wann die betreffende Kultur gesät wird.

b)

Für Variablen zu den Bewässerungs- und Bodenbewirtschaftungspraktiken besteht der Bezugszeitraum aus einem 12-monatigen, innerhalb des Referenzjahres auslaufenden Zeitraum, der von den Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Erfassung der zugehörigen Produktionszyklen festzulegen ist.

c)

Für Variablen zum Viehbestand, zur Unterbringung der Tiere und zur Düngewirtschaft legt jeder Mitgliedstaat einen gemeinsamen Referenztag innerhalb des Referenzjahres fest. Die Variablen zur Düngewirtschaft beziehen sich auf einen 12-Monatszeitraum, der jenes Datum umfasst.

d)

Für Variablen zu den Arbeitskräften legt jeder Mitgliedstaat einen 12-Monatsbezugszeitraum fest, der an einem Referenztag innerhalb des Referenzjahres endet.

e)

Für Variablen zu Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, die auf einzelbetrieblicher Ebene umgesetzt werden, gilt als Bezugszeitraum der Dreijahreszeitraum, der am 31. Dezember des Referenzjahres endet.

f)

Für alle übrigen Variablen legt jeder Mitgliedstaat einen gemeinsamen Referenztag innerhalb des Referenzjahres fest.

Artikel 11

Qualität

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(3)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten.

(4)   Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für jedes von dieser Verordnung erfasste Referenzjahr einen Qualitätsbericht, in dem das statistische Verfahren beschrieben wird, und insbesondere:

a)

Metadaten, in denen die verwendete Methodik und die Art und Weise beschrieben werden, wie technische Spezifikationen, gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen, erreicht wurden;

b)

Angaben zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die verwendeten Stichprobengrundlagen, einschließlich deren Entwicklung und Aktualisierung gemäß dieser Verordnung.

Die Kommission kann die praktischen Vorkehrungen für die und die Inhalte der Qualitätsberichte in Durchführungsrechtsakten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und dürfen keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder -kosten für die Mitgliedstaaten verursachen.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle erheblichen Informationen über oder Veränderungen bei der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken könnten.

(6)   Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten zusätzliche notwendige Klarstellungen vor, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.

Artikel 12

Übermittlung der Daten und Metadaten und Fristen

(1)   Für das Referenzjahr 2020 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) innerhalb von 15 Monaten nach dem Abschluss des Referenzjahres validierte Kern- und Moduldaten sowie einen Qualitätsbericht.

(2)   Für die Referenzjahre 2023 und 2026 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Referenzjahres validierte Kern- und Moduldaten sowie einen Qualitätsbericht.

(3)   An die Kommission (Eurostat) werden Daten auf der Ebene von landwirtschaftlichen Einzelbetrieben übermittelt. Die Modul- und die Ad-hoc-Daten werden auf Ebene der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe mit den in Anhang III aufgeführten Kerndaten für dasselbe Referenzjahr verknüpft. Die Unterlagen, die übermittelt werden, umfassen die Hochrechnungsfaktoren und Informationen über die Schichtung.

(4)   Zur Übermittlung der Daten und der Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Daten und Metadaten werden über den zentralen Dateneingangsdienst an die Kommission (Eurostat) übermittelt.

Artikel 13

Unionsbeitrag

(1)   Für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu folgenden Zwecken Finanzhilfen:

a)

Entwicklung oder Umsetzung von Datenanforderungen oder beides;

b)

Entwicklung von Methoden zur Modernisierung statistischer Systeme, die auf Qualitätssteigerungen oder auf Kostensenkungen abzielen sowie die Verwaltungsbelastungen bei der Erstellung integrierter Statistiken zu Landwirtschaftlichen Betrieben unter Einsatz der in Artikel 4 genannten Quellen und Methoden senken.

(2)   Zur Kostendeckung der Datenerhebungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 werden den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 14 festgelegten Finanzausstattung Finanzhilfen gewährt.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Finanzbeitrag der Union darf 75 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen, wobei die Maximalbeträge der Absätze 4 und 5 gelten.

(4)   Für die Gesamtkosten der Kern- und Moduldatenerhebungen für das Jahr 2020 ist der Finanzbeitrag der Union auf die nachstehenden Maximalbeträge beschränkt:

a)

jeweils 50 000 EUR für Luxemburg und Malta,

b)

jeweils 1 000 000 EUR für Österreich, Kroatien, Irland und Litauen,

c)

jeweils 2 000 000 EUR für Bulgarien, Deutschland, Ungarn, Portugal und das Vereinigte Königreich,

d)

jeweils 3 000 000 EUR für Griechenland, Spanien und Frankreich,

e)

jeweils 4 000 000 EUR für Italien, Polen und Rumänien und

f)

jeweils 300 000 EUR für alle anderen Mitgliedstaaten.

(5)   Für die Kern- und Moduldatenerhebungen in den Jahren 2023 und 2026 werden die Maximalbeträge des Absatzes 4 um 50 % reduziert, wobei die Bestimmungen des mehrjährigen MFRs für die Zeit nach 2020 gelten.

(6)   Für die Erhebung der Ad-hoc-Daten im Sinne von Artikel 9 gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und den weiteren in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen Behörden Finanzhilfen zur Kostendeckung der Durchführung einer Ad-hoc-Datenerhebung. Diese finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(7)   Der Finanzbeitrag der Union für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Finanzhilfen wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt.

Artikel 14

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms zur Datenerhebung für das Referenzjahr 2020, einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung gelieferten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum 2018-2020 auf 40 000 000 EUR, die aus dem mehrjährigen MFR 2014-2020 gedeckt werden.

(2)   Nach Inkrafttreten des mehrjährigen MFRs für die Zeit nach 2020 wird der Betrag für den Zeitraum nach 2020 auf Vorschlag der Kommission durch das Europäische Parlament und den Rat festgelegt werden.

Artikel 15

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen gewährleistet die Kommission den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch konsequente und wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Dritten, die direkt oder indirekt Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann bei allen mittelbar oder unmittelbar durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß den Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (22) niedergelegt sind, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieser Verordnung direkt oder indirekt finanzierten Vertrag Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.

(4)   Der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ist in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

(5)   Wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert, schließen der Vertrag, die Finanzhilfevereinbarung oder der Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Auftragnehmers oder des Begünstigten ein, beteiligte Dritte zur ausdrücklichen Anerkennung dieser Befugnisse für die Kommission, den Rechnungshof und das OLAF zu verpflichten.

(6)   Die Absätze 4 und 5 gelten unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3.

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 27. August 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der im Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 1 erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieser Rechtsakte an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten ESS-Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 18

Bericht der Kommission

Bis zum 31. Dezember 2024 legt die Kommission nach Konsultation des ESS-AUSSCHUSS dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung vor.

Artikel 19

Ausnahmen

Abweichend von Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 1 und Anhang V werden erforderlichenfalls für Griechenland und Portugal die Verweise auf das Jahr 2020 durch Verweise auf das Jahr 2019 ersetzt.

Artikel 20

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 aufgehoben.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2019 aufgehoben.

(3)   Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Juli 2018.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7).

(5)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(11)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(14)  ABl. C 14 vom 16.1.2018, S. 6.

(15)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission vom 1. August 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.11.2014, S. 2).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(21)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).

(22)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG I

Koeffizienten für Großvieheinheiten

Tierarten

Tiermerkmale

Koeffizient

Rinder

Unter 1 Jahr alt

0,400

1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

0,700

Männlich, 2 Jahre und älter

1,000

Färsen, 2 Jahre und älter

0,800

Milchkühe

1,000

Sonstige Kühe

0,800

Schafe und Ziegen

0,100

Schweine

Ferkel mit einem Lebendgewicht von unter 20 kg

0,027

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

0,500

Sonstige Schweine

0,300

Geflügel

Masthühner

0,007

Legehennen

0,014

Sonstiges Geflügel

 

Truthühner

0,030

Enten

0,010

Gänse

0,020

Strauße

0,350

Sonstiges Geflügel a. n. g.

0,001

Kaninchen (Weibliche Zuchttiere)

0,020


ANHANG II

Liste physischer Schwellenwerte  (1)

Posten

Schwellenwert

Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LNF)

5 ha

Ackerland

2 ha

Kartoffeln

0,5 ha

Frischgemüse und Erdbeeren

0,5 ha

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen, Saat- und Pflanzgut, Baumschulen

0,2 ha

Obstbäume, Strauchbeeren, Nussbäume, Zitrusbäume, sonstige Dauerkulturen (ohne Baumschulen, Rebanlagen und Olivenbäume)

0,3 ha

Rebanlagen

0,1 ha

Olivenbäume

0,3 ha

Gewächshäuser

100 m2

Zuchtpilze

100 m2

Viehbestand

1,7 GVE GVE


(1)  Für die Posten gelten die in der Liste aufgeführten Schwellenwerte.


ANHANG III

Kernstrukturdaten: Variablen

Allgemeine Variablen

Einheiten/Kategorien für Werte

Angabe zur Erhebung

 

Kennung des landwirtschaftlichen Betriebs

Kennung des landwirtschaftlichen Betriebs

Standort des landwirtschaftlichen Betriebs

 

Geografischer Standort

Code für die Gitterzelle der Statistischen Einheiten gemäß INSPIRE für den europaweiten Einsatz

NUTS-3-Region

NUTS-3-Code

Der landwirtschaftliche Betrieb verfügt über Flächen, die als naturbedingt benachteiligt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen sind.

L/M/O/N (1)

Rechtspersönlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs

 

Die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb liegt bei einer

 

natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen landwirtschaftlichen Betriebs ist

ja/nein

Falls ja, ist der Inhaber auch der Betriebsleiter?

ja/nein

Falls nein, ist der Betriebsleiter ein Familienmitglied des Inhabers?

ja/nein

Falls ja, ist der Betriebsleiter der Ehegatte des Inhabers?

ja/nein

Gemeinsames Eigentum

ja/nein

zwei oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind

ja/nein

einer juristischen Person

ja/nein

Falls ja, ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?

ja/nein

Bei dem landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um eine Gemeinschaftslandeinheit

ja/nein

Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem landwirtschaftlichen Betrieb und daher durch das InVeKoS erfasst

ja/nein

 

Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.

ja/nein

Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs

 

Geburtsjahr

Jahr

Geschlecht

männlich/weiblich

Landwirtschaftliche Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb (außer Hausarbeit)

JAE-Klassen (2)

 

Jahr der Einstufung als Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs

Jahr

Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters

Ausbildungscodes

Berufliche Ausbildung des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten

ja/nein

Besitzform der landwirtschaftlich genutzten Fläche (bezogen auf den Inhaber)

 

Bewirtschaftung auf eigenen Flächen

ha

Bewirtschaftung auf gepachteten Flächen

ha

Teilpacht oder sonstige Besitzformen

ha

Gemeinschaftsland

ha

Ökologischer Landbau

ja/nein

Landwirtschaftlich genutzte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, auf der Methoden des ökologischen Landbaus nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union angewandt und zertifiziert werden

ha

Landwirtschaftlich genutzte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, die sich in der Umstellung auf Methoden des ökologischen Landbaus befindet, die nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union zertifiziert werden sollen

ha

 

Teilnahme an anderen Umweltzertifizierungssystemen

ja/nein


Flächenvariablen

Gesamtfläche

darunter zertifizierter ökologischer Landbau und/oder in Umstellung

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

ha

ha

Ackerland

ha

ha

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung)

ha

ha

Weichweizen und Spelz

ha

ha

Hartweizen

ha

ha

Roggen und Wintermenggetreide

ha

 

Gerste

ha

 

Hafer und Sommermenggetreide

ha

 

Körnermais und Corn-Cob-Mix

ha

 

Triticale

ha

 

Mohrenhirse

ha

 

Sonstige Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

ha

 

Reis

ha

 

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

ha

ha

Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

ha

 

Hackfrüchte

ha

ha

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

ha

ha

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

ha

ha

Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

ha

 

Handelsgewächse

ha

ha

Ölsaaten

ha

ha

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

ha

 

Sonnenblumenkerne

ha

 

Soja

ha

ha

Ölleinsamen

ha

 

Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

ha

 

Faserpflanzen

ha

 

Flachs

ha

 

Hanf

ha

 

Baumwolle

ha

 

Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

ha

 

Tabak

ha

 

Hopfen

ha

 

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

ha

 

Energiepflanzen a. n. g.

ha

 

Sonstige Handelsgewächse a. n. g.

ha

 

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

ha

ha

Ackerwiesen- und weiden

ha

ha

Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

ha

ha

Grünmais/Silomais

ha

 

Sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte (ohne Grünmais/Silomais)

ha

 

Sonstige Pflanzen zur Grünernte a. n. g.

ha

 

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren

ha

ha

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit Gartenbaukulturen

ha

 

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen

ha

 

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

ha

 

Saat- und Pflanzgut

ha

ha

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland a. n. g.

ha

 

Brachflächen

ha

 

Dauergrünland

ha

ha

Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

ha

ha

Ertragsarmes Dauergrünland

ha

ha

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

ha

 

Dauerkulturen, einschließlich junger und vorübergehend aufgegebener Anlagen (ohne Flächen, die zum Eigenverbrauch bewirtschaftet werden)

ha

ha

Baum- und Beerenobst, Nüsse(ohne Zitrusfrüchte, Rebanlagen und Erdbeeren)

ha

ha

Kernobst

ha

 

Steinobst

ha

 

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

ha

 

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

ha

 

Nüsse

ha

 

Zitrusfrüchte

ha

ha

Rebanlagen

ha

 

Keltertrauben

ha

ha

Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

ha

 

Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

ha

 

Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne geschützte Herkunftsangabe.

ha

 

Tafeltrauben

ha

 

Trauben für Rosinen

ha

 

Oliven

ha

ha

Baumschulen

ha

 

Sonstige Dauerkulturen, einschließlich sonstige Dauerkulturen zur menschlichen Ernährung

ha

 

Weihnachtsbäume

ha

 

Haus- und Nutzgärten

ha

 

Sonstige landwirtschaftliche Nutzfläche

ha

 

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen

ha

 

Waldfläche

ha

 

Kurzumtriebsplantagen

ha

 

Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche und sonstige unbewirtschaftete Flächen)

ha

 

Besondere landwirtschaftliche Betriebsflächen

 

 

Zuchtpilze (Speisepilze?)

ha

 

Landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

ha

 

Gemüse, einschließlich Melonen und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

ha

ha

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

ha

 

Sonstige Ackerlandkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

ha

 

Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

ha

 

Sonstige landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.

ha

 

Bewässerung im Freiland

 

 

Bewässerbare Gesamtfläche

ha

 


Variablen zum Viehbestand

Gesamtzahl der Tiere

darunter zertifizierter ökologischer Landbau und/oder in Umstellung

Rinder

 

Tiere

Rinder unter 1 Jahr alt

Tiere

 

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

Tiere

 

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

Tiere

 

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

Tiere

 

Rinder, 2 Jahre und älter, männlich

Tiere

 

Rinder, 2 Jahre und älter, weiblich

Tiere

 

Färsen, 2 Jahre und älter

Tiere

 

Kühe

Tiere

 

Milchkühe

Tiere

Tiere

Sonstige Kühe

Tiere

Tiere

Büffelkühe

Tiere

ja/nein

Schafe und Ziegen

 

 

Schafe (jeden Alters)

Tiere

Tiere

Weibliche Zuchttiere

Tiere

 

Sonstige Schafe

Tiere

 

Ziegen (jeden Alters)

Tiere

Tiere

Weibliche Zuchttiere

Tiere

 

Sonstige Ziegen

Tiere

 

Schweine

 

Tiere

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

Tiere

 

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

Tiere

 

Sonstige Schweine

Tiere

 

Geflügel

 

Tiere

Masthühner

Tiere

Tiere

Legehennen

Tiere

Tiere

Sonstiges Geflügel

Tiere

 

Truthühner

Tiere

 

Enten

Tiere

 

Gänse

Tiere

 

Strauße

Tiere

 

Sonstige Geflügel a. n. g.

Tiere

 

Kaninchen

 

 

Weibliche Zuchttiere

Tiere

 

Bienen

Stöcke

 

Hirsche

ja/nein

 

Pelztiere

ja/nein

 

Sonstige Nutztiere

ja/nein

 


(1)  L — Gebiete mit erheblichen naturbedingten Nachteilen (ohne Berggebiete); M — benachteiligtes Berggebiet; O — sonstige Gebiete mit spezifischen Benachteiligungen; N — normales Gebiet (nicht benachteiligt). Diese Klassifikation ist angesichts künftiger Entwicklungen im Bereich der GAP möglicherweise anzupassen.

(2)  Prozentklasse 2 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (> 0-< 25), (≥ 25-< 50), (≥ 50-< 75), (≥ 75-< 100), (100).


ANHANG IV

Themenbereiche und Einzelthemen innerhalb der Module

Modul

Themenbereich

Einzelthema

Arbeitskräfte und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten

Verwaltung des landwirtschaftlichen Betriebes

Inhaber

Arbeitseinsatz

Geschlechterverhältnis

Sicherheitsmaßnahmen, darunter Sicherheitsplan im landwirtschaftlichen Betrieb

Familienarbeitskräfte

Arbeitsleistung

Zahl der mitarbeitenden Personen

Geschlechterverhältnis

Nicht zur Familie gehörende Arbeitskräfte

Arbeitsleistung

Zahl der Beschäftigten

Geschlechterverhältnis

Unregelmäßig beschäftigte landwirtschaftliche Arbeitskräfte

Arbeitsleistung durch Auftragnehmer

 

Direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

Arten von Tätigkeiten

Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb

Arbeitsleistung

 

Nicht direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

Arbeitsleistung

Ländliche Entwicklung

An Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung beteiligte Betriebe

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Ökologischer Landbau

Zahlungen in Verbindung mit Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Tierschutz

Risikomanagement

Stallhaltungsverfahren und Düngemittel

Unterbringung der Tiere

Rinderställe

Schweineställe

Legehennenställe.

Einsatz von Nährstoffen und Düngemitteln in dem Betrieb

Gedüngte landwirtschaftlich genutzte Fläche

Aus dem landwirtschaftlichen Betrieb exportierter und in den Betrieb importierter Wirtschaftsdünger

organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (ohne Wirtschaftsdünger)

Techniken der Ausbringung von Wirtschaftsdünger

Einarbeitungszeit nach Art der Verteilung

Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

Einrichtungen und Kapazitäten zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

Bewässerung

Bewässerungspraktiken

Möglichkeit der Bewässerung

Bewässerungsmethoden

Wasserquellen

Technische Parameter der Bewässerungsvorrichtungen

Über einen Zeitraum von 12 Monaten bewässerte Kulturen

Getreide zur Körnergewinnung

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung

Hackfrüchte

Handelsgewächse

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

Dauergrünland

Dauerkulturen

Bodenbewirtschaftungspraktiken

Bodenbewirtschaftungsmethoden auf dem Freiland

Bodenbearbeitungsverfahren

Ackerland mit Bodenbedeckung

Fruchtwechsel

Ökologische Vorrangflächen, ÖVF

Maschinen und Einrichtungen

Maschinen

Interneteinrichtungen

Grundausstattung mit Maschinen

Anwendung präzisionslandwirtschaftlicher Verfahren

Maschinen zur Viehhaltung

Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Einrichtungen

Einrichtungen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie auf landwirtschaftlichen Betrieben

Obstanlagen

Kernobst

Äpfel: Fläche nach Alter der Anlagen

Äpfel: Fläche nach Pflanzdichte

Birnen: Fläche nach Alter der Anlagen

Birnen: Fläche nach Pflanzdichte

Steinobst

Pfirsiche: Fläche nach Alter der Anlagen

Pfirsiche: Fläche nach Pflanzdichte

Nektarinen: Fläche nach Alter der Anlagen

Nektarinen: Fläche nach Pflanzdichte

Aprikosen: Fläche nach Alter der Anlagen

Aprikosen: Fläche nach Pflanzdichte

Zitrusfrüchte

Orangen: Fläche nach Alter der Anlagen

Orangen: Fläche nach Pflanzdichte

Kleine Zitrusfrüchte: Fläche nach Alter der Anlagen

Kleine Zitrusfrüchte: Fläche nach Pflanzdichte

Zitronen: Fläche nach Alter der Anlagen

Zitronen: Fläche nach Pflanzdichte

Olivenanlagen

Fläche nach Alter der Anlagen

 

Fläche nach Pflanzdichte

Tafeltrauben und Rosinen

Tafeltrauben: Fläche nach Alter der Anlagen

 

Tafeltrauben: Fläche nach Pflanzdichte

 

Trauben für Rosinen: Fläche nach Alter der Anlagen

 

Trauben für Rosinen: Fläche nach Pflanzdichte

Rebanlagen

Keltertrauben

Fläche und Alter

 

Traubensorten

Anzahl der Sorten

 

 

Code und Fläche


ANHANG V

Genauigkeitsanforderungen

Die Kerndaten (für 2023 und 2026) und die Moduldaten für Größe und Art der landwirtschaftlichen Betriebe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates (1), der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (2) auf Ebene der NUTS-2-Regionen und statistisch repräsentativ für die betreffenden Grundgesamtheiten der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in der nachstehenden Genauigkeitstabelle sein.

Die Genauigkeitsanforderungen gelten für die Variablen in der nachstehenden Tabelle.

Die Daten in der erweiterten Auswahlgrundlage im Jahr 2020 müssen auf Ebene der NUTS-2-Regionen und gemäß der Definition in der nachstehenden Genauigkeitstabelle statistisch repräsentativ für die betreffende Grundgesamtheit sein

Darüber hinaus gelten die in der Tabelle definierten Genauigkeitsanforderungen für alle NUTS-2-Regionen mit mindestens

5 000 landwirtschaftlichen Betrieben in der betreffenden Grundgesamtheit der Module „Obstanlagen“ und „Rebanlagen“;

10 000 landwirtschaftlichen Betrieben in der betreffenden Grundgesamtheit für die Kerndaten, für alle anderen Module und für die Daten in der erweiterten Auswahlgrundlage.

Für NUTS-2-Regionen mit weniger landwirtschaftlichen Betrieben gelten die in der Tabelle definierten Genauigkeitsanforderungen für die dazugehörigen NUTS-1-Regionen mit mindestens

500 landwirtschaftlichen Betrieben in der betreffenden Grundgesamtheit der Module „Obstanlagen“ und „Rebanlagen“;

1 000 landwirtschaftlichen Betrieben in der betreffenden Grundgesamtheit für die Kerndaten, alle anderen Module und die Daten in der erweiterten Auswahlgrundlage.

Für Variablen aus den Modulen zu Obst- und Rebanlagen ohne zutreffende Genauigkeitsanforderung in einer NUTS-2- oder NUTS-1-Region ist eine nationale Genauigkeit erforderlich, bei der der relative Standardfehler höchstens 5 % erreicht.

Eine nationale Genauigkeit mit einem Standardfehler von höchstens 7,5 % ist für alle Variablen aus den anderen Modulen erforderlich, für die keine Genauigkeitsanforderung für eine der NUTS-2- oder NUTS-1-Regionen anwendbar ist.

Genauigkeitstabelle

Betreffende Grundgesamtheit

Variablen, für die Genauigkeitsanforderungen gelten

Häufigkeit in der betreffenden Grundgesamtheit

Relative Standardabweichung

Kerndaten im Jahr 2023 und 2026 und

Modul zu Arbeitskräften und außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten

Gemäß der Definition in Artikel 5 für die Kerndaten und der Definition in Artikel 7 für das Modul „Arbeitskräfte und sonstige Erwerbstätigkeiten“

Flächenvariablen

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung)

Ölsaaten

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

Frischgemüse (einschließlich Melonen), Erdbeeren, Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

Dauergrünland (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

Obst, Strauchbeeren, Schalenobst und Zitrusfrüchte (ohne Trauben und Erdbeeren)

Rebanlagen

Olivenanlagen

7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region

< 5 %

Variablen zum Viehbestand

Milchkühe

Sonstige Kühe

Sonstige Rinder (Rinder unter 1 Jahr; Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre; männliche Rinder, 2 Jahre und älter; Färsen, 2 Jahre und älter)

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

Ferkel mit Lebendgewicht unter 20 kg und sonstige Schweine

Schafe und Ziegen

Geflügel

7,5 % oder mehr der Großvieheinheiten in der Region und 5 % oder mehr Anteil am nationalen Gesamtbestand dieser Variable

< 5 %

Kerndaten für die erweiterte Auswahlgrundlage im Jahr 2020

Gemäß der Definition in Artikel 6

Flächenvariablen

Ackerland

Dauergrünland (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

Dauerkulturen

7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region

< 7,5 %

Variablen zum Viehbestand

Großvieheinheiten insgesamt

5 % oder mehr Anteil am nationalen Gesamt-bestand dieser Variable

< 7,5 %

Modul zu ländlicher Entwicklung und

Modul zu Maschinen und Einrichtungen

Gemäß der Definition in Artikel 7

Flächenvariablen wie für das Modul zu Arbeitskräften und sonstigen Erwerbstätigkeiten

7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region

< 7,5 %

Variablen zum Viehbestand wie für das Modul zu Arbeitskräften und sonstigen Erwerbstätigkeiten

7,5 % oder mehr der Großvieheinheiten in der Region und 5 % oder mehr Anteil am nationalen Gesamtbestand dieser Variable

< 7,5 %

Modul zur Unterbringung der Tiere und Düngewirtschaft

Die Teilmenge der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 mit mindestens einem der folgenden: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel

Variablen zum Viehbestand wie für das Modul zu Arbeitskräften und sonstigen Erwerbstätigkeiten

7,5 % oder mehr der Großvieh-einheiten in der Region und 5 % oder mehr Anteil am nationalen Gesamtbestand dieser Variable

< 7,5 %

Modul zu Bewässerung

Die Teilmenge aus der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 mit bewässerbarer Fläche

Flächenvariablen

Bewässerbare Gesamtfläche

7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region

< 7,5 %

Modul zu Bodenbewirtschaftungspraktiken

Die Teilmenge aus der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 mit Ackerland

Flächenvariablen

Ackerland

7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region

< 7,5 %

Modul zu Obstanlagen

Die Teilmenge aus der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 mit jeder Variablen zu Obstanlagen, die den in Artikel 7 Absatz 5 genannten Schwellenwert erreicht

Variablen zu Obstanlagen

Die Variablen zu Obstanlagen bezüglich Äpfel, Birnen, Aprikosen, Pfirsichen, Nektarinen, Orangen, kleinen Zitrusfrüchten, Zitronen, Oliven, Tafeltrauben und Trauben für Rosinen, die den in Artikel 7 Absatz 5 genannten Schwellenwert erreichen

5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region

< 7,5 %

Modul zu Rebanlagen

Die Teilmenge aus der Grundgesamtheit der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Definition in Artikel 7 (mit Keltertrauben)

Variablen zu Rebanlagen

Keltertrauben

5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Region

< 7,5 %


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).