32004R0027

Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2004 S. 0036 - 0041


Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission

vom 5. Januar 2004

mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei(2), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 47a Absätze 2 und 3 und Artikel 47b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(3), geändert durch die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, sind spezifische Bestimmungen für die Finanzierung der in Artikel 47a Absatz 1 der genannten Verordnung aufgelisteten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL, Abteilung Garantie, vorgesehen. So sollen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(4), zuletzt geändert durch die genannte Beitrittsakte, angewendet werden.

(2) Diese spezifischen Bestimmungen treten mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten in Kraft. Um den Übergang von den geltenden Regeln für die Funktionsweise des EAGFL, Abteilung Garantie, die insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(5) festgelegt sind, sowie den entsprechenden Durchführungsbestimmungen und den in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen spezifischen Vorschriften zu erleichtern, sind Durchführungsvorschriften zu erlassen.

(3) Da die neuen Mitgliedstaaten an der einheitlichen Währung nicht teilnehmen, sind in Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(6) namentlich für den bei den Ausgabenmeldungen zu verwendenden Wechselkurs besondere Bestimmungen vorzusehen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(7) enthält Finanzbestimmungen, die nicht mit den spezifischen Bestimmungen der Artikel 47a und 47b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vereinbar sind. Diese Finanzbestimmungen sollten nicht für die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums der neuen Mitgliedstaaten gelten.

(5) Gemäß den Artikeln 33h und 33i der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums Ergänzungen zu den Direktzahlungen bzw. Ergänzungen zu den staatlichen Beihilfen auf Malta kofinanziert werden. Da es sich um sehr spezifische Maßnahmen handelt, sollten besondere Bestimmungen für ihre Verwaltung und Kontrolle vorgesehen werden.

(6) Da die neuen Mitgliedstaaten erst am 1. Mai 2004 und nicht zu Beginn des Jahres beitreten, sind spezifische Maßnahmen für die Einreichung der Anträge im Rahmen der Beihilfemaßnahme für benachteiligte Gebiete im Jahr 2004 vorzusehen, um sicherzustellen, dass die Kontrollverpflichtungen von den neuen Mitgliedstaaten eingehalten werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält die Übergangsvorschriften zur Durchführung der Finanzbestimmungen der Artikel 47a und 47b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten") gelten.

Artikel 2

Zuschussfähigkeit der Ausgaben

(1) Im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 bezieht sich der Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben, der in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der von den neuen Mitgliedstaaten vorgelegten Entwicklungspläne für den ländlichen Raum festgelegt ist, auf die von den Zahlstellen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 tatsächlich getätigten Ausgaben.

(2) Unbeschadet des Artikels 35 Absatz 5 der Beitrittsakte kommen für eine Beihilfe nur Ausgaben in Betracht, die Maßnahmen betreffen, die nach den festgelegten Auswahlkriterien und -verfahren für eine Kofinanzierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ausgewählt wurden und während des gesamten Zeitraums, während dessen die Ausgaben angefallen sind, den Gemeinschaftsvorschriften unterlagen.

Artikel 3

Zahlungen

(1) Bezugnahmen auf die Zahlstelle gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gelten als Bezugnahmen auf die Zahlstellen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

(2) Im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 betreffen die Zwischenzahlungen und Restzahlungen die von den Zahlstellen tatsächlich getätigten Ausgaben.

(3) Im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind die Zwischenzahlungen für die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums an folgende Bedingungen geknüpft:

a) Übermittlung des neuesten fälligen jährlichen Lageberichts gemäß Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 an die Kommission,

b) Übermittlung der jeweils neuesten Bescheinigung der Rechnungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

(4) Im Sinne des Artikels 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erfolgt die Zahlung des Restbetrags der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage der letzten Rechnungsabschlussentscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

(5) Die bescheinigten Zahlungsanträge sind nach dem Muster im Anhang einzureichen.

Artikel 4

Zahlstellen

(1) Jede Zahlstelle richtet eine Buchführung ein, die ausschließlich die Verwendung der Finanzmittel erfasst, die für die Tätigung der Ausgaben im Zusammenhang mit den im Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Zahlstellen vergewissern sich, dass die Gemeinschaftsbeteiligung gleichzeitig mit den nationalen Beiträgen oder zu einem späteren Zeitpunkt an den Begünstigten gezahlt wird.

Artikel 5

Verwendung des Euro

Die Entscheidungen der Kommission, die Mittelbindungen, die den Auszahlungsanträgen beigefügten Ausgabenmeldungen und die Zahlungen lauten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 643/2000 der Kommission(8) auf Euro.

Für die Maßnahme gemäß Artikel 33h der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 rechnen die neuen Mitgliedstaaten die in nationaler Währung getätigten Ausgaben jedoch unter Zugrundelegung des für Direktzahlungen geltenden Wechselkurses in Euro um.

Artikel 6

Ausgabenstand und -planungen

Die Artikel 47, 48 und 49 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 gelten nicht für die Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums der neuen Mitgliedstaaten.

Artikel 7

Rechnungsabschluss

(1) Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission(9) umfassen die Jahresrechnungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung

a) die jährlichen Ausgaben, zusammengefasst nach Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum;

b) eine Übersicht über etwaige Unterschiede zwischen den gemeldeten Ausgaben gemäß Buchstabe a) und den Ausgaben, die im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gemeldet worden sind;

c) eine Tabelle in Form eines Auszugs aus dem Debitorenbuch, in der die Summe aller bis zum Ende des Haushaltsjahres im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgestellten, aber noch nicht eingezogenen Forderungen aufgeführt sind.

(2) Im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 werden die Beträge, die gemäß der in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 genannten Rechnungsabschlussentscheidung wieder einzuziehen oder zu erstatten sind, von den späteren Zahlungen der Kommission abgezogen bzw. diesen zugefügt.

Artikel 8

Ergänzungen zu Direktzahlungen

(1) In Abweichung von Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 nimmt die Zahlstelle die Zahlungen für die Ergänzung zu den Direktzahlungen gemäß Artikel 33h der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf der Grundlage des für eine ergänzende staatliche Direktzahlung oder Direktbeihilfe gemäß Artikel 1c der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999(10) des Rates eingereichten Zahlungsantrags vor. Im Fall der neuen Mitgliedstaaten, die Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 anwenden, vergewissert sich die Zahlstelle, dass der ergänzende Betrag zu den Direktzahlungen gleichzeitig mit der gemeinschaftlichen Direktzahlung im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 oder zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt wird.

(2) In Abweichung von den Artikeln 59 bis 64 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 wenden die Mitgliedstaaten bei der Maßnahme gemäß Artikel 33h der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3508/92 des Rates(11) und der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission(12) an.

Artikel 9

Ergänzungen zu staatlichen Beihilfen in Malta

In Abweichung von Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 nimmt die Zahlstelle die Zahlungen für die Ergänzung zu staatlichen Beihilfen auf Malta gemäß Artikel 33i der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf der Grundlage des für die staatliche Beihilfe eingereichten Zahlungsantrags vor.

Artikel 10

Übergangsbestimmungen für 2004

Die Anträge auf Gewährung der Ausgleichszulagen gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 für das Jahr 2004 sind vom Begünstigten bei den zuständigen Behörden vor dem 1. Juli 2004 oder einem späteren von den neuen Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt einzureichen, der mit ihren Kontrollverpflichtungen gemäß Kapitel II Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 vereinbar ist.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

(2) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(4) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(6) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2003 (ABl. L 116 vom 13.5.2003, S. 12).

(7) ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 963/2003 (ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 32).

(8) ABl. L 78 vom 29.3.2000, S. 4.

(9) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2001 (ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 3.

(10) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113.

(11) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(12) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

ANHANG

>PIC FILE= "L_2004005DE.003902.TIF">

>PIC FILE= "L_2004005DE.004001.TIF">

>PIC FILE= "L_2004005DE.004101.TIF">