31997R0322

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken

Amtsblatt Nr. L 052 vom 22/02/1997 S. 0001 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 322/97 DES RATES vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission muß alle sachdienlichen Informationen in Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben erheben, die ihr durch den Vertrag übertragen wurden, um sicherzustellen, daß der Gemeinsame Markt richtig funktioniert und sich entwickelt.

(2) Insbesondere bei der Ausarbeitung, Durchführung, Beobachtung und Bewertung der im Vertrag vorgesehenen Politiken benötigt die Gemeinschaft für ihre Entscheidungen aktuelle, zuverlässige, aussagekräftige und zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Statistiken.

(3) Um die Verfügbarkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit der Gemeinschaftsstatistiken sicherzustellen, müssen die verschiedenen Stellen, die auf nationaler und auf gemeinschaftlicher Ebene an der Gewinnung dieser Informationen beteiligt sind, verstärkt zusammenarbeiten und ihre Tätigkeit stärker koordinieren. Die Bestimmungen dieser Verordnung stellen einen Beitrag zur Entwicklung eines gemeinschaftlichen statistischen Systems dar.

(4) Die genannten Stellen müssen bei der Erstellung der Statistiken mit einem Hoechstmaß an Unparteilichkeit und Sachkunde vorgehen und die gleichen Verhaltensregeln und berufsethischen Grundsätze beachten.

(5) Die Statistische Kommission der Vereinten Nationen hat am 14. April 1994 die Grundprinzipien der amtlichen Statistik verabschiedet.

(6) Zur Vorbereitung und Durchführung vorrangiger statistischer Maßnahmen der Gemeinschaft werden statistische Programme benötigt, die die auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene verfügbaren Mittel berücksichtigen.

(7) Die Erstellung des vom Rat anzunehmenden statistischen Programms der Gemeinschaft und die von der Kommission vorzusehenden Jahresprogramme erfordern eine besonders enge Zusammenarbeit im Rahmen des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (5) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm.

(8) Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines normativen Rahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken. Die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken, die im Wege statistischer Einzelmaßnahmen gewonnen werden, bedarf der Planung.

(9) In dieser Verordnung sind die Zuständigkeiten der einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken im Einklang mit dem in Artikel 3b des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip festzulegen.

(10) Bei der Vorbereitung der statistischen Programme müssen die vom Rat für die jeweiligen Statistikbereiche eingesetzten Ausschüsse die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen.

(11) Es ist festzulegen, nach welchen Verfahren und unter welchen Bedingungen das Statistische Programm der Gemeinschaft im Wege statistischer Einzelmaßnahmen durchzuführen ist.

(12) Zum Prozeß der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken gehört auch deren Verbreitung.

(13) Die vertraulichen Daten, die die einzelstaatlichen statistischen Stellen und die Gemeinschaftsdienststelle für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erheben, müssen geschützt werden, damit das Vertrauen der Auskunftgebenden gewonnen wird und erhalten bleibt. Die Geheimhaltung der statistischen Daten muß in allen Mitgliedstaaten den gleichen Grundsätzen entsprechen.

(14) Daher bedarf es eines gemeinsamen Konzepts für den Umgang mit vertraulichen Daten bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken.

(15) Bei diesem Konzept ist zu berücksichtigen, daß Daten aus Quellen, die öffentlich zugänglich sind, von einigen einzelstaatlichen Stellen nach nationalem Recht als vertraulich angesehen werden.

(16) Die spezifischen Vorschriften für die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft lassen die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) unberührt.

(17) Der Vertrag hat dem Europäischen Währungsinstitut Zuständigkeiten in bestimmten statistischen Bereichen übertragen, bei deren Wahrnehmung es nicht an Weisungen der Organe und Institutionen der Gemeinschaft, der Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderer Stellen gebunden ist. Es ist wichtig, eine sinnvolle Koordination zwischen den einschlägigen Aufgaben der zur Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken beitragenden Stellen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene einerseits und den Funktionen des Europäischen Währungsinstituts andererseits sicherzustellen.

(18) Die nationalen Zentralbanken müssen spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken von den Organen und Institutionen der Gemeinschaft, den Regierungen der Mitgliedstaaten und anderen Stellen unabhängig werden. Während der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion haben die Mitgliedstaaten den Prozeß zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken in Gang zu setzen und zum Abschluß zu bringen.

(19) Von der Kommission gehört wurden der Ausschuß für das Statistische Programm, der Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, eingesetzt durch den Beschluß 91/115/EWG (7), und der Europäische Beratende Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich, eingesetzt durch den Beschluß 91/116/EWG (8) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines normativen Rahmens für die systematische und programmierte Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken für die Ausarbeitung, Durchführung, Beobachtung und Bewertung der Gemeinschaftspolitiken.

Die einzelstaatlichen Stellen auf nationaler Ebene und die Gemeinschaftsdienststelle auf Gemeinschaftsebene sind für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zuständig.

Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten, werden die Gemeinschaftsstatistiken auf der Grundlage einheitlicher Normen und - in besonderen, gebührend begründeten Fällen - nach harmonisierten Methoden erstellt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

- "Gemeinschaftsstatistiken" quantitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die aus der Erhebung und systematischen Verarbeitung der Daten hervorgehen, die von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle gemäß Artikel 3 Absatz 2 in Durchführung des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt werden;

- "Erstellung von Statistiken" die Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse und Verbreitung der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten;

- "einzelstaatliche Stellen" die statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken beauftragt sind;

- "Gemeinschaftsdienststelle" die Dienststelle der Kommission, die von dieser mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut wurde (Eurostat).

KAPITEL II

Das statistische Programm der Gemeinschaft und seine Durchführung

Artikel 3

(1) Der Rat erläßt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags ein Statistisches Programm der Gemeinschaft, das die Leitlinien, Hauptbereiche und Zielsetzungen der geplanten Maßnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren festlegt.

Das Statistische Programm der Gemeinschaft bildet den Rahmen für die Erstellung aller Gemeinschaftsstatistiken. Das Programm kann erforderlichenfalls aktualisiert werden.

Die Kommission erstellt zum Ende der Programmlaufzeit einen Bericht über die Durchführung des Programms.

Die Kommission legt die Leitlinien für die Erstellung des Statistischen Programms der Gemeinschaft dem Ausschuß für das Statistische Programm und, soweit sie jeweils zuständig sind, dem Europäischen Beratenden Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und dem Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zur vorherigen Prüfung vor.

(2) Das in Absatz 1 genannte Statistische Programm der Gemeinschaft wird in Form von statistischen Einzelmaßnahmen durchgeführt, die

a) vom Rat nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags oder

b) von der Kommission unter den in Artikel 6 vorgesehenen Bedingungen nach dem Verfahren des Artikels 19 oder

c) in gegenseitiger Absprache von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche

beschlossen werden.

(3) Die Kommission legt dem Ausschuß für das Statistische Programm jedes Jahr bis Ende Mai ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr zur Prüfung vor. Dieses Programm enthält insbesondere

- die von der Kommission als vorrangig angesehenen Maßnahmen, wobei die finanziellen Zwänge auf nationaler wie gemeinschaftlicher Ebene zu berücksichtigen sind;

- die von der Kommission ins Auge gefaßten Verfahren und etwaigen Rechtsinstrumente für die Durchführung des Programms.

Die Kommission berücksichtigt soweit irgend möglich die Bemerkungen des Ausschusses für das Statistische Programm. Sie trifft die ihr am geeignetsten erscheinenden Maßnahmen.

Artikel 4

Die Kommission gibt in ihren Vorlagen für statistische Einzelmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) folgendes an:

- eine Begründung der in Aussicht genommenen Maßnahme, insbesondere vor dem Hintergrund der Ziele der betreffenden Gemeinschaftspolitik,

- die genauen Ziele der Maßnahme sowie eine Bewertung der erwarteten Ergebnisse,

- die Durchführungsmodalitäten der Maßnahme, ihre Laufzeit und die Rolle der einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle,

- die Rolle der zuständigen Fachausschüsse,

- die Möglichkeiten, den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten,

- eine Analyse der Kostenwirksamkeit, die die finanziellen Belastungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten durch die Maßnahme berücksichtigt,

- die einschlägigen internationalen statistischen Empfehlungen, die beachtet werden müssen.

Artikel 5

In den Rechtsakten, die der Rat oder die Kommission in den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Fällen verabschiedet, sind die Vorkehrungen aufzuführen, die zur Erlangung des für die Gemeinschaftsstatistiken geforderten Qualitäts- und Vergleichbarkeitsniveaus notwendig sind.

Artikel 6

Die Kommission kann eine statistische Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) beschließen, sofern diese den folgenden Erfordernissen entspricht:

- Ihre Laufzeit darf nicht mehr als ein Jahr betragen;

- bei den zu erhebenden Daten muß es sich um Daten, die bereits bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen verfügbar oder zugänglich sind, oder, in besonderen Fällen, um direkt einholbare Daten handeln;

- die Kommission muß die auf nationaler Ebene entstehenden zusätzlichen Kosten der Aktion übernehmen.

Artikel 7

Wenn die Gemeinschaftsstatistiken auf einer Absprache zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) beruhen, so erwächst hieraus den Auskunftgebenden keinerlei Verpflichtung, es sei denn, eine solche Verpflichtung ist im nationalen Recht vorgesehen.

Artikel 8

Für die Durchführung der statistischen Einzelmaßnahmen sind die einzelstaatlichen Stellen zuständig, sofern nicht ein Rechtsakt des Rates etwas anderes bestimmt. Falls die einzelstaatlichen Stellen diese Aufgabe nicht wahrnehmen, können die statistischen Einzelmaßnahmen mit der ausdrücklichen Zustimmung der jeweiligen einzelstaatlichen Stelle von der Gemeinschaftsdienststelle durchgeführt werden.

Artikel 9

Um die erforderliche Kohärenz bei der Erstellung von Statistiken nach Maßgabe ihres jeweiligen Informationsbedarfs sicherzustellen, arbeiten die Kommission und das Europäische Währungsinstitut unter gebührender Beachtung der in Artikel 10 festgelegten Grundsätze eng zusammen. Der Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken nimmt im Rahmen seiner Zuständigkeit an dieser Zusammenarbeit teil.

Obwohl das Europäische Währungsinstitut und die nationalen Zentralbanken nicht an der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken teilnehmen, können die von einer nationalen Zentralbank erhobenen Daten analog zu Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) nach Absprache zwischen der betreffenden Zentralbank und der Gemeinschaftsdienststelle unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche unbeschadet innerstaatlicher Vereinbarung zwischen der nationalen Zentralbank und der einzelstaatlichen Stelle direkt oder indirekt von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken genutzt werden.

KAPITEL III

Grundsätze

Artikel 10

Zur Gewährleistung der bestmöglichen Qualität in deontologischer wie fachlicher Hinsicht gelten für die Gemeinschaftsstatistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz.

Für die in Absatz 1 genannten Grundsätze gelten folgende Definitionen:

"Unparteilichkeit" bedeutet, daß die Gemeinschaftsstatistiken in objektiver Weise und unabhängig erstellt werden, ohne daß politische Gruppen oder sonstige Interessengruppen Druck ausüben können, insbesondere was die Wahl der zur Erreichung der gesetzten Ziele am besten geeigneten Verfahren, Definitionen und Methoden anbelangt. Unparteilichkeit bedeutet auch, daß die Statistiken allen Nutzern (Gemeinschaftsinstitutionen, Regierungen, Akteure des sozialen und wirtschaftlichen Lebens, wissenschaftliche Kreise und breite Öffentlichkeit) möglichst rasch zur Verfügung stehen.

"Zuverlässigkeit" bedeutet, daß die Gemeinschaftsstatistiken die Gegebenheiten, die sie darstellen sollen, so genau wie möglich widerspiegeln. Dies verlangt die Heranziehung wissenschaftlicher Kriterien bei der Wahl der Quellen, Methoden und Verfahren. Die Zuverlässigkeit der Daten ist auch durch Angaben über den Erhebungsumfang, die Methodik, die Verfahren und die Quellen zu verbessern.

"Erheblichkeit" bedeutet, daß die Gemeinschaftsstatistiken für einen klar definierten Bedarf erstellt werden, der sich aus den Zielsetzungen der Gemeinschaft herleitet. Aus diesem Bedarf ergibt sich, in welchen Bereichen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Statistiken zu erstellen sind, die stets die neuen demographischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklungen möglichst rasch erfassen sollten. Die Datenerhebung ist auf die Angaben zu beschränken, die für die angestrebten Ergebnisse notwendig sind. Auf die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken, die für die Ziele der Gemeinschaft irrelevant geworden sind, sollte verzichtet werden.

"Kostenwirksamkeit" bedeutet, daß alle verfügbaren Mittel optimal genutzt werden und die Belastung der Auskunftgebenden so gering wie möglich gehalten wird. Der Arbeitsaufwand und die Kosten, die sich aus der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken ergeben, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des angestrebten Ergebnisses/Nutzens stehen.

"Statistische Geheimhaltung" bedeutet, daß direkt für statistische Zwecke oder indirekt aus administrativen oder sonstigen Quellen eingeholte Angaben über einzelne statistische Einheiten gegen jegliche Verletzung des Rechts auf Vertraulichkeit geschützt werden. Die Verwendung der erhaltenen Angaben für nichtstatistische Zwecke und die unrechtmäßige Offenlegung sind zu unterbinden.

"Transparenz" bedeutet, daß die Auskunftgebenden Anspruch auf Informationen über die Rechtsgrundlage, die Zwecke, für die die Daten angefordert werden, und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen haben. Die für die Erhebung der Gemeinschaftsstatistiken zuständigen Stellen ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Bereitstellung dieser Informationen.

KAPITEL IV

Verbreitung

Artikel 11

(1) "Verbreitung" bedeutet, daß Gemeinschaftsstatistiken den Nutzern zugänglich gemacht werden.

(2) Die Verbreitung wird dadurch erreicht, daß ein einfacher und unparteiischer Zugang zu den Gemeinschaftsstatistiken in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet wird.

(3) Die Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken erfolgt durch die Gemeinschaftsdienststelle und die einzelstaatlichen Stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Artikel 12

Die Verbreitung statistischer Ergebnisse auf Gemeinschaftsebene unterliegt der gleichen Periodizität wie die Übermittlung der Ergebnisse auf nationaler Ebene an die Gemeinschaftsdienststelle. Soweit dies möglich ist und die Qualität auf Gemeinschaftsebene nicht beeinträchtigt wird, erfolgt sie jeweils vor dem nächstfolgenden Termin für die Übermittlung der einzelstaatlichen Ergebnisse an die Gemeinschaftsdienststelle.

KAPITEL V

Statistische Geheimhaltung

Artikel 13

(1) Die von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken verwendeten Daten sind vertraulich, wenn sie eine direkte oder indirekte Identifizierung statistischer Einheiten möglich machen und dadurch Einzelinformationen offenlegen.

Bei der Entscheidung, ob eine statistische Einheit identifizierbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die vernünftigerweise von einem Dritten angewendet werden könnten, um die betreffende statistische Einheit zu identifizieren.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Daten aus Quellen, die öffentlich zugänglich sind und nach nationalem Recht bei den einzelstaatlichen Stellen öffentlich zugänglich bleiben, nicht als vertraulich.

Artikel 14

Die Übermittlung vertraulicher Daten, die keine direkte Identifizierung erlauben, ist zwischen den einzelstaatlichen Stellen sowie zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle zulässig, soweit sie für die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erforderlich ist. Jede weitere Übermittlung muß von der einzelstaatlichen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

Artikel 15

Vertrauliche Daten, die ausschließlich für die Erstellung einer Gemeinschaftsstatistik erhoben wurden, werden von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle ausschließlich für statistische Zwecke verwendet, es sei denn, die Auskunftgebenden haben in unmißverständlicher Weise ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken gegeben.

Artikel 16

(1) Damit die Belastung der Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird und vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die einzelstaatlichen Stellen und die Gemeinschaftsdienststelle jeweils in den Tätigkeitsbereichen ihrer eigenen öffentlichen Verwaltung Zugang zu den Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken erforderlich sind.

(2) Die praktischen Vorkehrungen sowie die Einschränkungen und Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit notwendig, von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt.

(3) Die Verwendung der von den Verwaltungen oder aus anderen Quellen erhobenen vertraulichen Daten durch die einzelstaatlichen Stellen oder die Gemeinschaftsdienststelle für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken berührt nicht ihre Verwendung für die Zwecke für die sie ursprünglich erhoben wurden.

Artikel 17

(1) Ein Zugang zu den für die Gemeinschaftsstatistiken erhobenen vertraulichen Daten kann von der für die Erstellung dieser Daten zuständigen einzelstaatlichen Stelle für wissenschaftliche Zwecke gewährt werden, wenn der im Ursprungsland der Daten und gegebenenfalls im Verwendungsland vorgeschriebene Schutz entsprechend den Maßnahmen gemäß Artikel 18 gewährleistet ist.

(2) Ein Zugang zu den an die Gemeinschaftsdienststelle gemäß Artikel 14 übermittelten vertraulichen Daten kann von dieser Dienststelle für wissenschaftliche Zwecke gewährt werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die die betreffenden Daten übermittelt hat, einer solchen Verwendung ausdrücklich zugestimmt hat.

Artikel 18

(1) Auf nationaler und auf gemeinschaftlicher Ebene werden die erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten sowie zur Absicherung gegen die Gefahr einer unrechtmäßigen Offenlegung und einer Verwendung zu nichtstatistischen Zwecken bei der Verbreitung der Gemeinschaftsstatistiken ergriffen.

(2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle, die Zugang zu Daten haben, für die nach gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die statistische Geheimhaltungspflicht gilt, sind dieser Pflicht auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst unterworfen.

KAPITEL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 19

(1) Im Falle des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) wird die Kommission von dem Ausschuß für das Statistische Programm unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 20

(1) Zum Zwecke des Erlasses der für die Anwendung von Kapitel V erforderlichen Maßnahmen, insbesondere der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, daß alle einzelstaatlichen Stellen und die Gemeinschaftsdienststelle die gleichen Grundsätze und Mindestnormen zur Verhinderung einer unrechtmäßigen Offenlegung von vertraulichen Daten aus Gemeinschaftsstatistiken anwenden und die Bedingungen des in Artikel 17 Absatz 2 geregelten Zugangs für wissenschaftliche Zwecke zu vertraulichen Daten der Gemeinschaftsdienststelle einhalten, wird die Kommission von dem mit Artikel 7 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (9) eingesetzten Ausschuß für die statistische Geheimhaltung unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b) Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt.

In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten ab der Befassung des Rates.

Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 21

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG.

(2) Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 erhält folgende Fassung:

"1. Vertrauliche statistische Daten: die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (*) definierten Daten.

(*) ABl. Nr. L 52 vom 22. 2. 1997, S. 1."

Artikel 22

Die aufgrund bestehender Rechtsakte der Gemeinschaft erstellten Statistiken gelten unabhängig von den Beschlußverfahren, nach denen sie angeordnet wurden, als Gemeinschaftsstatistiken.

Als Gemeinschaftsstatistiken gelten auch Statistiken, die die einzelstaatlichen Stellen und die Gemeinschaftsdienststelle in Durchführung des in der Entscheidung 93/464/EWG (10) vorgesehenen Rahmenprogramms für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information (1993 bis 1997) erstellt haben oder erstellen werden.

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM

(1) ABl. Nr. C 106 vom 14. 4. 1994, S. 22.

(2) ABl. Nr. C 109 vom 1. 5. 1995, S. 321.

(3) ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 1.

(4) Stellungnahme vom 7. Februar 1995.

(5) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

(6) ABl. Nr. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31.

(7) ABl. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 19.

(8) ABl. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 21.

(9) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

(10) ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.