31999D0074

1999/74/GASP: Beschluß des Rates vom 25. Januar 1999 über die Durchführung der Gemeinsamen Aktion 97/288/GASP in Bezug auf die Finanzierung eines Kommunikationssystems für alle Mitglieder der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind

Amtsblatt Nr. L 023 vom 30/01/1999 S. 0004 - 0004


BESCHLUSS DES RATES vom 25. Januar 1999 über die Durchführung der Gemeinsamen Aktion 97/288/GASP in bezug auf die Finanzierung eines Kommunikationssystems für alle Mitglieder der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (1999/74/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat am 29. April 1997 die Gemeinsame Aktion 97/288/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zu stärkerer Transparenz bei Ausfuhrkontrollen im Zusammenhang mit Kernmaterial (1) angenommen.

Ziel der Gemeinsamen Aktion 97/288/GASP ist es, zur Verstärkung des internationalen Systems für die Nichtverbreitung von Kernwaffen beizutragen.

Als Teil der weiteren Maßnahmen, die von der Europäischen Union zur Förderung der in Artikel 1 genannten Ziele jener Gemeinsamen Aktion gemäß deren Artikel 3 zu ergreifen sind, würde die Bereitstellung eines sicheren Fax- und Telefonsystems, das mit dem in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten System vollständig kompatibel ist, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den übrigen Mitgliedern der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) fördern und somit das internationale System für die Nichtverbreitung von Kernwaffen stärken -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Europäische Union finanziert ein sicheres Fax- und Telefonsystem für alle Mitglieder der NSG, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, und für die NSG-Kontaktstelle, das mit dem in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten System vollständig kompatibel ist.

(2) Für die Zwecke dieses Beschlusses wird ein Hoechstbetrag von 200 000 EUR zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1999 bereitgestellt.

(3) Mit dem in Absatz 2 genannten Betrag werden die Kosten für den Erwerb, die Installation und die Wartung des in Absatz 1 genannten Systems in einem Zeitraum von drei Jahren finanziert.

(4) Die mit dem in Absatz 2 genannten Betrag finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften anwendbaren Verfahren und Vorschriften getätigt.

Artikel 2

Die Durchführung des Angebots des sicheren Fax- und Telefonsystems der Europäischen Union nach Artikel 1 erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der NSG-Leitlinien für die Verwendung des genannten Systems und der Anlage zu diesen Leitlinien.

Artikel 3

Im Falle des Beitritts neuer Mitglieder zur NSG wird dieser Beschluß überprüft.

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FISCHER

(1) ABl. L 120 vom 12. 5. 1997, S. 1.