16.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/63


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2008

zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates und der Entscheidung 2004/639/EG über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 409)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/120/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 88/407/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr sowie die Musterveterinärbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen festgelegt.

(2)

Durch die Richtlinie 2003/43/EG des Rates (2) wurde die Richtlinie 88/407/EWG dahingehend geändert, dass unter anderem so genannte Samendepots sowie Bedingungen für die amtliche Zulassung und die amtliche Überwachung dieser Depots eingeführt wurden.

(3)

Die Entscheidung 2004/639/EG der Kommission vom 6. September 2004 über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (3) enthält die Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft. Diese Entscheidung sollte entsprechend der Richtlinie 88/407/EWG angepasst werden, und die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen, sollte ergänzt werden.

(4)

Des Weiteren sollten die Musterveterinärbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindersperma aus zugelassenen Samendepots und für dessen Einfuhr eingeführt werden, damit eine umfassende Rückverfolgbarkeit dieses Spermas im innergemeinschaftlichen Handel gewährleistet ist.

(5)

Es ist angezeigt, die Bescheinigungen in dem für Veterinärbescheinigungen standardisierten Format gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des Traces-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (4) auszustellen und bestimmte tierseuchenrechtliche Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen.

(6)

Die Musterbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindersperma, die in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG festgelegt sind, sollten ebenfalls geändert werden, um dem standardisierten Format der Veterinärbescheinigungen Rechnung zu tragen.

(7)

Richtlinie 88/407/EWG und Entscheidung 2004/639/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Die Entscheidung 2004/639/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Unbeschadet des Absatzes 4 gestatten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma gemäß den Absätzen 1 und 2, das aus zugelassenen Samendepots verbracht wird, den Bedingungen gemäß der Musterbescheinigung in Anhang II Teil 3 entspricht und von einer solchen, ordnungsgemäß ausgefüllten Bescheinigung begleitet wird.“

2.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. März 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Februar 2008

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG der Kommission (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21).

(2)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23.

(3)  ABl. L 292 vom 15.9.2004, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/515/EG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29).


ANHANG I

„ANHANG D

MUSTERBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL

ANHANG D1

Musterbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen wurde und aus einer zugelassenen Besamungsstation verbracht wird

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ANHANG D2

Ab 1. Januar 2006 geltende Musterbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Beständen an Sperma, das vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2003 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und/oder gelagert wurde, mit dem nach diesem Datum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG gehandelt wird und das aus einer zugelassenen Besamungsstation verbracht wird

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ANHANG D3

Musterbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, das aus einem zugelassenen Samendepot oder einer zugelassenen Besamungsstation verbracht wird und

entweder gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen wurde

oder vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2003 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und/oder gelagert wurde und mit dem nach diesem Datum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG gehandelt wird

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ANHANG II

ANHANG I

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen

ISO-Code

Land

Abgrenzung

(ggf.)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

Die zusätzlichen Garantien gemäß den Abschnitten II.5.4.1.2 und II.5.4.2.2 der Bescheinigung in Anhang II Teil 1 sind verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada

Hoheitsgebiet gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (1)

Die zusätzliche Garantie gemäß Abschnitt II.5.4.1.2 der Bescheinigung in Anhang II Teil 1 ist verbindlich vorgeschrieben.

CH

Schweiz

 

 

HR

Kroatien

 

 

NZ

Neuseeland

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

Die zusätzliche Garantie gemäß Abschnitt II.5.4.1.2 der Bescheinigung in Anhang II Teil 1 ist verbindlich vorgeschrieben.

ANHANG II

Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und die Durchfuhr von Rindersperma [für die Einfuhr, entnommen gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG]

TEIL 1

Musterbescheinigung für die Einfuhr und die Durchfuhr von Sperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen wurde und aus einer zugelassenen Besamungsstation verbracht wird

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TEIL 2

Ab 1. Januar 2005 geltende Musterbescheinigung für die Einfuhr und die Durchfuhr von Beständen an Sperma, das vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2003 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, das nach dem 31. Dezember 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt wird und das aus einer zugelassenen Besamungsstation verbracht wird

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TEIL 3

Musterbescheinigung für die Ausfuhr und die Durchfuhr von Sperma, das aus einem zugelassenen Samendepot oder einer zugelassenen Besamungsstation verbracht wird und

entweder gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen und aufbereitet wurde

oder vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bis zum 1. Juli 2003 geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und nach dem 31. Dezember 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt wird

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(1)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Anhang zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).