31996D0023

96/23/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1995 über wissenschaftliche und technische Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 007 vom 10/01/1996 S. 0010 - 0011


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1995 über wissenschaftliche und technische Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/23/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der klassischen Schweinepest handelt es sich um eine ernste Tierseuche, die zu Hindernissen im Handel mit lebenden Schweinen, Schweinefleisch und bestimmten Schweinefleischerzeugnissen führt.

Die klassische Schweinepest tritt in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft immer noch auf.

Im Rahmen der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, wurden gemeinsame Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest erlassen.

Dazu führt die Gemeinschaft die notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, um bei den bestehenden Gemeinschaftsvorschriften der Entwicklung in der Tierhaltung sowie neuer Diagnoseverfahren Rechnung zu tragen.

In diesem Rahmen ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen zur Epidemiologie der klassischen Schweinepest vorzusehen.

Bei den letzten Ausbrüchen klassischer Schweinepest in Belgien wurden Material und Daten gesammelt, die für weitere Analysen zur Verfügung stehen.

Anhand der Unterlagen und Informationen aus den Jahren 1993 und 1994 hat Belgien aus eigener Initiative eine umfassende epidemiologische Untersuchung vorgenommen.

Entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 80/217/EWG hat Belgien ein Nationales Diagnoselaboratorium für Schweinepest mit Sitz in Brüssel. Das nach Anhang VI der genannten Richtlinie ernannte Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für klassische Schweinepest liegt in Hannover (Deutschland).

Die Gemeinschaft sollte dem Belgischen Referenzlaboratorium für Schweinepest eine Finanzhilfe gewähren, damit weitergehende wissenschaftliche und technische Untersuchungen durchgeführt werden können.

Zum Zweck der Überwachung ist auf die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (5), Bezug zu nehmen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Um die Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Tierbeständen in verschiedenen Haltungssystemen auf optimale wissenschaftliche und technische Informationen zu stützen, trifft die Gemeinschaft die nötigen Maßnahmen zur Bestimmung der Relevanz epidemiologischer Daten von den letzten Seuchenausbrüchen und neu entwickelten Diagnoseverfahren.

(2) Die durchzuführenden Maßnahmen umfassen eine Untersuchung der

a) Epidemiologie, insbesondere der Übertragung des Virus der klassischen Schweinepest nach einer Infizierung von Tierbeständen;

b) Diagnoseverfahren zur Früherkennung des Virus bei infektionsgefährdeten Tieren.

Artikel 2

Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe für die wissenschaftlichen und technischen Untersuchungen des belgischen Referenzlaboratoriums für klassische Schweinepest beim Belgischen Veterinärforschungsinstitut (Uccle).

Artikel 3

(1) Das Belgische Referenzlaboratorium für klassische Schweinepest übernimmt die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aufgaben.

(2) Das genannte Laboratorium legt bis 1. Juli 1996 dem Referenzlaboratorium für klassische Schweinepest der Gemeinschaft einen Zwischenbericht über die im Rahmen dieser Entscheidung durchgeführten Arbeiten und erzielten Ergebnisse vor.

Artikel 4

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1996 beläuft sich auf maximal 25 000 ECU für Personal, Tiere und Reagenzien.

Artikel 5

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wie folgt ausgezahlt:

- 70 % als Vorschuß auf Antrag Belgiens;

- der Restbetrag aufgrund entsprechender technischer und finanzieller Belege, die zum 1. März 1997 vorzulegen sind.

Artikel 6

Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.