31996D0093

96/93/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates seine innerstaatliche Regelung in bezug auf die infektiöse Rhinotracheitis der Pute beizubehalten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 021 vom 27/01/1996 S. 0072 - 0072


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Januar 1996 zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates seine innerstaatliche Regelung in bezug auf die infektiöse Rhinotracheitis der Pute beizubehalten (Text von Bedeutung für den EWR) (96/93/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Schweden hält sein Hoheitsgebiet für frei von bestimmten Tierkrankheiten und hat der Kommission einen Antrag auf Gewährung zusätzlicher Handelsgarantien vorgelegt. Nach einer ersten Prüfung hält die Kommission im Falle der infektiösen Rhinotracheitis der Pute eine eingehendere Prüfung dieses Antrags für erforderlich.

Entsprechend ist die Geltungsdauer der Sonderbestimmungen für die Verbringung von Gefluegel und Bruteiern nach Schweden für die Zeit dieser Prüfung zu verlängern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Schweden wird ermächtigt, seine innerstaatliche Regelung in bezug auf die infektiöse Rhinotracheitis der Pute bis zum 31. Dezember 1996 beizubehalten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Januar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.