31997D0078

Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1997 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder Slowenien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 022 vom 24/01/1997 S. 0035 - 0037


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Januar 1997 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder Slowenien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (97/78/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/78/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Antrag Italiens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, grundsätzlich nicht aus Drittländern in die Gemeinschaft verbracht werden.

Die Einfuhren sollen während eines begrenzten Zeitraums stattfinden, um es spezialisierten Rebschulen zu ermöglichen, diese Pflanzen in der EU zu vermehren. Danach werden diese Pflanzen nach Kroatien oder Slowenien wiederausgeführt.

Hinsichtlich der Einfuhr dieser Pflanzen in die Gemeinschaft geht aus den von den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hervor, daß die Pflanzen von Vitis L. in Kroatien und Slowenien unter angemessenen pflanzengesundheitlichen Bedingungen angezogen werden können und daß gegenwärtig keine Quellen für die Einschleppung exotischer Krankheiten durch Pflanzen von Vitis L. bestehen.

Deshalb sollten für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmen zugelassen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfuellt sind, unbeschadet der Richtlinie 68/193/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, vorbehaltlich der Bedingungen nach Absatz 2 für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder Slowenien Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG im Hinblick auf die in Anhang III Abschnitt A Nummer 15 genannten Anforderungen zuzulassen.

(2) Folgende besondere Bedingungen müssen erfuellt sein:

a) Bei den Pflanzen muß es sich um in Vegetationsruhe befindliche Pfropfreiser der folgenden Rebsorten handeln:

- Babic,

- Plavaz Mali,

- Plavina,

- Debit,

- Kuc,

- Marastina,

- Gilovca,

- Zlatarica,

- Blastina,

- Krvatica.

b) Die Reiser sind dazu bestimmt, in der Gemeinschaft in unter Buchstabe h) aufgeführten Betrieben auf in der Gemeinschaft erzeugte Unterlagen gepfropft zu werden.

c) Die für die Gemeinschaft bestimmten Reiser müssen

- von Vermehrungsmaterial geerntet werden, das auf amtlich registrierten Rebflächen angebaut wird. Das Verzeichnis der registrierten Rebflächen muß den Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und der Kommission spätestens am 15. Januar 1997 vorliegen. Diese Verzeichnisse müssen die Namen der Rebsorten, die Zahl der mit diesen Rebsorten bestellten Reihen und die Zahl der Pflanzen je Reihe auf jeder dieser Rebflächen umfassen, soweit die Pflanzen 1997 unter den Bedingungen dieser Entscheidung für den Versand in die Gemeinschaft geeignet sind;

- ordnungsgemäß verpackt und die Verpackung muß mit einer Markierung gekennzeichnet sein, aus der die zugelassene Rebschule und die Rebsorte hervorgehen;

- mit einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/93/EWG versehen sein, das von Kroatien oder Slowenien auf der Grundlage der in Artikel 6 der vorgenannten Richtlinie genannten Untersuchungen ausgestellt wurde. So ist insbesondere zu bescheinigen, daß die Pflanzen frei sind von folgenden Schadorganismen:

- Daktulosphaira vitifoliae (Fitch),

- Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al.,

- Grapevine Flavescence dorée MLO,

- Xylella fastidiosa (Well et Raju),

- Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers,

- Tobacco ringspot virus,

- Tomato ringspot virus,

- Blueberry leaf mottle virus,

- Peach rosette mosaic virus.

Unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" des Pflanzengesundheitszeugnisses ist zu vermerken: "Diese Sendung entspricht den Anforderungen der Entscheidung 97/78/EG".

d) Die amtliche Pflanzenschutzorganisation Kroatiens oder Sloweniens gewährleistet die Identität der Reiser vom Zeitpunkt der Ernte gemäß Buchstabe c) erster Gedankenstrich bis zum Zeitpunkt des Verladens für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft.

e) Die Untersuchungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 77/93/EWG werden von den in der vorstehenden Richtlinie genannten zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den vorgenannten Stellen des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem das Material gepfropft wird. Unbeschadet der Überwachung gemäß Artikel 19a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erste Möglichkeit legt die Kommission fest, inwieweit die Untersuchungen gemäß Artikel 19a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zweite Möglichkeit der vorgenannten Richtlinie in das Untersuchungsprogramm gemäß Artikel 19a Absatz 5 Buchstabe c) derselben Richtlinie aufgenommen werden können.

f) Die Reiser dürfen nur über die Grenzübergangsorte in die Gemeinschaft eingeführt werden, die in einem diese Ausnahmeregelung anwendenden Mitgliedstaat liegen und für die Zwecke dieser Ausnahme von diesem Mitgliedstaat bestimmt werden.

g) Der Einführer zeigt jedwede Verbringung in die Gemeinschaft rechtzeitig vorab bei den zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats an, und dieser Mitgliedstaat übermittelt dann der Kommission folgende Einzelheiten der Mitteilung:

- Art des Materials,

- Rebsorte und Menge,

- vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr und Bestätigung des Grenzübergangsorts,

- Name, Anschrift und Standort der Betriebe gemäß Buchstabe h), in denen die Reiser gepfropft und/oder die veredelten Pflanzen anschließend eingepflanzt werden.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr bestätigt der Einführer die Einzelheiten der vorgenannten Meldung.

Er wird vor dem Verbringen amtlich über die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b), c), d), e), f), g), h), i) und j) unterrichtet.

h) Die Pfropfung der Reiser auf Unterlagen und die anschließende Anpflanzung des veredelten Materials ist nur in den Betrieben zulässig, deren Name, Anschrift und Standort von der Person, die die eingeführten Reiser gemäß dieser Entscheidung verwenden will, den vorgenannten zuständigen Stellen des Mitgliedstaats mitgeteilt wurden, in dem diese Betriebe liegen. Liegt der Ort der Veredelung oder des Anpflanzens in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, so unterrichten die vorgenannten zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, die vorgenannten zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen veredelt bzw. angepflanzt werden, zum Zeitpunkt des Eingangs der vorgenannten Meldung unter Angabe von Name, Anschrift und Standort der Betriebe, in denen die Pflanzen veredelt bzw. angepflanzt werden.

i) In den unter Buchstabe h) genannten Betrieben müssen

- die Reiser tischgepfropft und die so veredelten Pflanzen auf Feldern, die zu dem unter Buchstabe h) genannten Betrieb gehören, angepflanzt und weiter angezogen werden und dort verbleiben, bis sie an einen Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft gemäß Buchstabe j) verbracht werden;

- die veredelten Pflanzen während der auf die Einfuhr folgenden Vegetationsperiode von den genannten zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die veredelten Pflanzen angepflanzt werden, zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Schadorganismen oder von Schadorganismen hervorgerufene Symptome untersucht werden; um die Schadorganismen zu identifizieren, die die visuell erfaßten Symptome verursacht haben, werden geeignete Tests durchgeführt. Pflanzen, die sich bei diesen Untersuchungen bzw. Tests nicht als frei von den unter Buchstabe c) dritter Gedankenstrich aufgeführten Schadorganismen erwiesen haben, werden unverzüglich vernichtet.

j) Jede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der unter Buchstabe a) genannten Reiser entsteht, soll 1998 an einen Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft verbracht werden. Die vorgenannten amtlichen Stellen sorgen dafür, daß Pflanzen, die nicht so verbracht wurden, unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Der Kommission ist Einsicht in die Bücher zu gewähren, in denen die Anzahl der erfolgreich veredelten, der amtlich vernichteten und der verkauften Pflanzen sowie die Bestimmungsländer der verkauften Pflanzen festgehalten werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen. Sie melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. November 1997 die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i). Außerdem übermittelt jeder andere Mitgliedstaat, in dem Reiser nach der Einfuhr auf Unterlagen gepfropft und die veredelten Pflanzen angepflanzt werden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. November 1997 einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i).

Artikel 3

Unbeschadet von Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 77/93/EWG unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle im Rahmen dieser Entscheidung erfolgten Warensendungen, die den hierin festgelegten Bedingungen nicht entsprechen.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt vom 15. Januar 1997 bis zum 30. März 1997. Sie wird widerrufen, wenn entweder festgestellt wird, daß die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, oder daß diese Bedingungen nicht eingehalten wurden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 321 vom 12. 12. 1996, S. 20.

(3) ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1968, S. 15.