31998D0058

98/58/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 1997 zur Genehmigung des von Portugal für das Jahr 1998 vorgelegten Programms zur Tilgung der Brucellose (Brucella melitensis) und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 016 vom 21/01/1998 S. 0034 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. November 1997 zur Genehmigung des von Portugal für das Jahr 1998 vorgelegten Programms zur Tilgung der Brucellose (Brucella melitensis) und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (98/58/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung der Brucellose (Brucella melitensis) eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

Mit Schreiben hat Portugal ein Programm zur Tilgung dieser Seuche vorgelegt.

Die Prüfung dieses Programms hat ergeben, daß die Anforderungen der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3), geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (4), erfuellt sind.

Das portugiesische Programm zählt somit zu den Tilgungs- und Überwachungsprogrammen, die 1998 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft, wie sie mit der Entscheidung 97/681/EG der Kommission (5) festgesetzt wurde, in Frage kommen.

Angesichts der Bedeutung dieses Programms für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Tiergesundheit ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 50 % der von Portugal getätigten Ausgaben bzw. auf einen Hoechstbetrag von 3 000 000 ECU festzusetzen.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft ist an die ordnungsgemäße Durchführung der geplanten Maßnahmen und an die fristgerechte Vorlage aller erforderlichen Informationen durch die zuständigen Behörden gebunden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Brucellose (Brucella melitensis) wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 genehmigt.

Artikel 2

Portugal erläßt bis zum 1. Januar 1998 die zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 3

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der von Portugal getragenen Kosten bzw. auf maximal 3 000 000 ECU festgesetzt, um die Untersuchungen durchzuführen und die Besitzer für die Schlachtung ihrer Tiere zu entschädigen.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt,

- sofern der Kommission Quartalsberichte über den Stand der Durchführung des Programms und über die damit verbundenen Kosten vorliegen,

- sofern der Kommission bis spätestens 1. Juni 1999 ein Schlußbericht über die technische Ausführung des Programms, einschließlich der Kostenbelege, vorliegt

und sofern die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. November 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. L 347 vom 12. 12. 1990, S. 27.

(4) ABl. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

(5) ABl. L 286 vom 18. 10. 1997, S. 11.