31995R2008

Verordnung (EG) Nr. 2008/95 der Kommission vom 18. August 1995 zur Festsetzung des einheitlichen Koeffizienten, mit dem die Mengen Drittlandsbananen und nicht traditionelle AKP-Bananen zu verringern sind, die den Marktbeteiligten in Österreich, Finnland oder Schweden für das vierte Quartal 1995 zugeteilt werden

Amtsblatt Nr. L 196 vom 19/08/1995 S. 0003 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 2008/95 DER KOMMISSION vom 18. August 1995 zur Festsetzung des einheitlichen Koeffizienten, mit dem die Mengen Drittlandsbananen und nicht traditionelle AKP-Bananen zu verringern sind, die den Marktbeteiligten in Österreich, Finnland oder Schweden für das vierte Quartal 1995 zugeteilt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/95 der Kommission vom 3. August 1995 mit infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens erforderlichen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Zollkontingentsregelung für die Einfuhr von Bananen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1164/95 (3), wurden die Durchführungsbestimmungen festgelegt zu der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (5).

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/95 dürfen im vierten Quartal 1995 in Österreich, Finnland und Schweden höchstens 91 500 Tonnen Drittlandsbananen und nicht traditionelle AKP-Bananen von Marktbeteiligten eingeführt werden, die solche Bananen während des Referenzzeitraums 1991, 1992 und 1993 in diesen Mitgliedstaaten vermarktet haben und gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/95 der Kommission (6) registriert sind.

Für die genannten Marktbeteiligten ist eine Referenzmenge von insgesamt 352 224 Tonnen vorgesehen. Damit sich Übereinstimmung mit dem für Österreich, Finnland und Schweden für das vierte Quartal 1995 zusätzlich eröffneten Zollkontingent ergibt, ist Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/95 und auf die Referenzmengen der genannten Marktbeteiligten, zur Bestimmung der ihnen für den betreffenden Zeitraum zuzuteilenden Mengen, ein einheitlicher Verringerungskoeffizient anzuwenden.

Damit die geltenden Termine eingehalten werden können, sollte diese Maßnahme am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Menge, die einem Marktbeteiligten gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/95 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1995 im Rahmen des durch Artikel 1 der genannten Verordnung zusätzlich eröffneten Zollkontingents zuzuteilen ist, wird durch Multiplizieren der gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung für die Vermarktung in Österreich, Finnland und Schweden berechneten Referenzmenge mit dem einheitlichen Verringerungskoeffizienten 0,259 778 bestimmt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 1995

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 185 vom 4. 8. 1995, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(6) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 18.