11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/33 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 109, Artikel 114 und Artikel 122,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Bestimmungen über Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Begriffe sowie über die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor enthalten und wird die Kommission ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarkts im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (3) ersetzen, die somit aufzuheben ist.

(2)

Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hat sich gezeigt, dass die derzeitigen Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben der Union oder von Drittländern kompliziert, aufwendig und langwierig sein können. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Rechtslücken entstanden, insbesondere was das bei Anträgen auf Änderung von Produktspezifikationen zu befolgende Verfahren anbelangt. Die Verfahrensvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Weinsektor stehen mit den geltenden Bestimmungen über Qualitätsregelungen in den unter das Unionsrecht fallenden Sektoren Lebensmittel, Spirituosen und aromatisierte Weine nicht im Einklang. Dies führt zu Unstimmigkeiten in der Art und Weise, wie diese Kategorie von Rechten des geistigen Eigentums umgesetzt wird. Angesichts des in Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Schutz des geistigen Eigentums sollten diese Diskrepanzen beseitigt werden. Mit dieser Verordnung sollten daher die einschlägigen Verfahren vereinfacht, präzisiert, ergänzt und vereinheitlicht werden. Die Verfahren sollten sich weitestmöglich an die effizienten und erprobten Verfahren zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (6) anlehnen und an die Besonderheiten des Weinsektors angepasst werden.

(3)

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sind untrennbar mit dem Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten verbunden. Die nationalen und lokalen Behörden verfügen über die beste Fachkenntnis und sind am besten mit den relevanten Fakten vertraut. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Subsidiarität sollte sich dies in den betreffenden Verfahrensvorschriften widerspiegeln.

(4)

Der als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützende Name sollte nur in einer Sprache eingetragen werden, die zumindest in einem historischen Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet steht, in dem das Erzeugnis hergestellt wird. Die Verwendung von Schriftzeichen für g.U. und g.g.A. sollte geregelt werden, damit die Marktteilnehmer und Verbraucher in allen Mitgliedstaaten diese Namen besser lesen und verstehen können.

(5)

Die Bedingungen, unter denen ein Einzelerzeuger als zugelassener Antragsteller gelten kann, sollten definiert werden. Einzelerzeuger dürfen nicht benachteiligt werden, wenn aufgrund der vorherrschenden Umstände keine Erzeugergruppierung gebildet werden kann. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass der geschützte Name auch von anderen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet ansässigen Erzeugern verwendet werden darf, sofern die in der Produktspezifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind, selbst wenn der geschützte Name aus dem Namen des Betriebs des antragstellenden Einzelerzeugers besteht oder diesen enthält.

(6)

Darf ein Weinbauerzeugnis mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe gemäß der Produktspezifikation nur innerhalb eines abgegrenzten geografischen Gebiets verpackt werden, stellt dies eine Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen solche Beschränkungen nur vorgeschrieben werden, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Qualität zu wahren, den Ursprung des Erzeugnisses zu bescheinigen oder die Kontrolle zu gewährleisten. Deshalb muss vorgesehen werden, dass jegliche Beschränkung bezüglich des Verpackens im Hinblick auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr hinreichend zu begründen ist.

(7)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bestehen mehrere Ausnahmen von der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet. Diese Ausnahmeregelungen sollten beibehalten werden, um traditionelle Erzeugungsverfahren zu erhalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollten diese Ausnahmen eindeutig festgelegt werden.

(8)

Die Schutzanträge werden in einem nationalen Vorverfahren von den nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats geprüft. Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen sollten die Mitgliedstaaten besonders auf die Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität und den Eigenschaften des Erzeugnisses und den besonderen geografischen Verhältnissen achten. Bei geschützten geografischen Angaben sollten die Mitgliedstaaten besonders auf die Beschreibung des Zusammenhangs zwischen einer besonderen Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft und dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses achten und dabei das abgegrenzte geografische Gebiet und die Eigenschaften des Erzeugnisses berücksichtigen. Die Festlegung des abgegrenzten Gebiets sollte so detailliert, präzise und unzweideutig sein, dass die Erzeuger, die zuständigen Behörden und die Kontrolleinrichtungen eindeutig feststellen können, ob Arbeitsvorgänge innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets stattfinden.

(9)

Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommene Bewertung ist ein wichtiger Schritt in dem Verfahren. Die Mitgliedstaaten verfügen über Fachkenntnis und Wissen und haben Zugang zu Daten und Fakten, sodass sie am besten beurteilen können, ob ein Antrag für eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe die Schutzanforderungen erfüllt. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Ergebnis dieser Bewertung zuverlässig und richtig ist; diese Bewertung sollte in einem Einzigen Dokument, das die relevanten Elemente der Produktspezifikation zusammenfasst, genau festgehalten werden. Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sollte die Kommission die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Akteuren außerhalb des Antragsmitgliedstaats berücksichtigt wurden.

(10)

Um gemeinsame Anträge auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu erleichtern, sollten die einzelnen Verfahrensschritte für solche Anträge festgelegt werden.

(11)

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Name, für den ein Schutzantrag gestellt wird, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetragen werden kann, so sollte der Mitgliedstaat für den Zeitraum, in dem die Kommission die Bewertung des Schutzantrags vornimmt, einen übergangsweisen Schutz auf nationaler Ebene gewähren können.

(12)

Es sollte festgelegt werden, welche Informationen ein Antragsteller übermitteln muss, damit ein Antrag auf Schutz, Änderung, Einspruch oder Löschung als zulässig gilt, um die Bearbeitung solcher Anträge zu erleichtern und die Prüfung der Anträge zu beschleunigen.

(13)

Das Einspruchsverfahren sollte verkürzt und verbessert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen gesetzt und zulässige Einspruchsgründe festgelegt werden. Als zusätzlicher Verfahrensschritt sollte die Suche nach einer gütlichen Einigung eingeführt werden, damit sich die Parteien gemeinsam um eine Einigung bemühen können.

(14)

Es sollten spezifische Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, damit für Weinbauerzeugnisse, die nicht der Produktspezifikation entsprechen, während eines Übergangszeitraums ein geschützter Name verwendet werden kann. Um vorübergehende Schwierigkeiten zu überwinden und sicherzustellen, dass langfristig alle Erzeuger die Produktspezifikationen einhalten, sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren gewähren können.

(15)

Erzeuger von Weinbauerzeugnissen mit einem als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützten Namen müssen sich auf einem sich wandelnden und schwierigen Markt behaupten. Sie benötigen Verfahren, durch die sie sich rasch an die Nachfrage auf dem Markt anpassen können, werden jedoch durch die Länge und Komplexität des derzeitigen Änderungsverfahrens daran gehindert, schnell auf Marktentwicklungen zu reagieren. Erzeugern von Weinbauerzeugnissen mit einem als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützten Namen sollte es außerdem erlaubt sein, Entwicklungen des wissenschaftlichen und technischen Know-hows sowie Veränderungen der Umwelt Rechnung zu tragen. Um diese Verfahren zu straffen und in diesem Bereich dem Grundsatz der Subsidiarität zu folgen, sollten Beschlüsse über Änderungen, die keine wesentlichen Elemente der Produktspezifikation betreffen, auf der Ebene des Mitgliedstaats getroffen werden. Den Erzeugern sollte es ermöglicht werden, diese Änderungen unmittelbar nach Abschluss des nationalen Verfahrens anzuwenden. Es sollte nicht erforderlich sein, den Antrag auf Genehmigung auf Unionsebene erneut prüfen zu lassen.

(16)

Um die Interessen Dritter zu schützen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind als dem, in dem die Weinbauerzeugnisse hergestellt werden, sollte die Kommission jedoch weiterhin dafür zuständig sein, Änderungen zu genehmigen, für die auf Unionsebene ein Einspruchsverfahren erforderlich ist. Deshalb sollten neue Änderungskategorien eingeführt werden: Standardänderungen, die unmittelbar nach der Genehmigung durch den Mitgliedstaat gelten, da kein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erforderlich ist, und Unionsänderungen, die erst gelten, wenn sie von der Kommission nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens auf Unionsebene genehmigt wurden.

(17)

Es sollten vorübergehende Änderungen eingeführt werden, damit Weinbauerzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiterhin unter den geschützten Namen vermarktet werden können, wenn Marktteilnehmer aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder der Verabschiedung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen vorübergehend die Produktspezifikation nicht einhalten können. In Anbetracht ihrer Dringlichkeit sollten vorübergehende Änderungen unmittelbar nach Genehmigung durch den Mitgliedstaat gelten. Die Liste der Dringlichkeitsgründe für vorübergehende Änderungen ist erschöpfend, da vorübergehende Änderungen Ausnahmen darstellen.

(18)

Bei Unionsänderungen sollte das Verfahren für Schutzanträge befolgt werden, um das gleiche Maß an Effizienz und Sicherheit zu gewährleisten. Dieses Verfahren sollte sinngemäß angewandt werden, wobei bestimmte Schritte ausgelassen werden sollten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Das Verfahren für Standardänderungen und vorübergehende Änderungen sollte festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten eine angemessene Bewertung der Anträge vornehmen können und ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Die Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte in der Genauigkeit und Vollständigkeit erfolgen, wie sie gemäß dem Verfahren für Schutzanträge für die Bewertung vorgeschrieben sind.

(19)

Bei Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben von Drittländern sollte das für die Mitgliedstaaten geltende Verfahren befolgt werden' und der Beschluss über die Genehmigung sollte nach dem in dem betreffenden Drittland geltenden System getroffen werden.

(20)

Das Löschungsverfahren sollte transparenter und klarer werden. Insbesondere sollte es möglich sein, Einspruch gegen einen Löschungsantrag einzulegen. Zu diesem Zweck sollte das Löschungsverfahren sinngemäß dem Standardverfahren für Schutzanträge folgen, wobei bestimmte Schritte ausgelassen werden sollten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Es sollte möglich sein, geschützte Namen zu löschen, wenn ein Name auf dem Markt nicht mehr verwendet wird.

(21)

Es sollten Vorschriften für die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinbauerzeugnissen, für deren Namen ein Antrag auf Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gestellt wurde, erlassen werden, um den Schutz der berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten und gleichzeitig dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs und der Verpflichtung Rechnung zu tragen, dass die Verbraucher angemessene Informationen erhalten.

(22)

Bei bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnungen kann von der obligatorischen Verwendung des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ auf den Etiketten abgewichen werden. Um dieses traditionelle Zugeständnis beizubehalten, sollte die Ausnahmeregelung für diese Namen bestätigt werden.

(23)

Die Verwendung traditioneller Begriffe zur Beschreibung von Weinbauerzeugnissen ist langjährige Praxis in der Union. Diese Begriffe bezeichnen ein Erzeugungs- oder Reifungsverfahren oder die Qualität und die Farbe eines Weinbauerzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesem Erzeugnis oder sie geben an, dass es sich um ein Weinbauerzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe handelt. In den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die allgemeinen Vorschriften für die Verwendung und den Schutz traditioneller Begriffe festgelegt. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und eine Täuschung der Verbraucher zu vermeiden, sollte daher ein gemeinsamer Rahmen für den Schutz und die Eintragung solcher traditionellen Begriffe geschaffen werden. Darüber hinaus sollten die Verfahren für die Gewährung des Schutzes traditioneller Begriffe vereinfacht und möglichst an die Verfahren für die Gewährung des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben angepasst werden.

(24)

Ein traditioneller Begriff kann auf die besonderen Eigenschaften des mit diesem traditionellen Begriff bezeichneten Weinbauerzeugnisses verweisen. Um klare Informationen zu übermitteln, sollte dieser Begriff daher nur in der üblicherweise verwendeten Sprache in der Originalschreibweise und Originalschrift angegeben werden.

(25)

Um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden, sollte die Verwendung traditioneller Begriffe für in Drittländern hergestellte Weinbauerzeugnisse gestattet werden, sofern diese denselben oder gleichwertigen Bedingungen genügen, wie sie die Mitgliedstaaten erfüllen müssen. Daher sollten sowohl Mitgliedstaaten als auch Drittländer den Schutz eines traditionellen Begriffs auf Unionsebene beantragen können. Da es in mehreren Drittländern kein zentralisiertes System für den Schutz traditioneller Begriffe gibt, das dem der Union vergleichbar ist, sollte die Begriffsbestimmung für in Drittländern tätige „repräsentative Berufsorganisationen“ festgelegt werden, damit dieselben Garantien wie gemäß den Unionsvorschriften bestehen.

(26)

Mitgliedstaaten, Drittländer oder in Drittländern tätige repräsentative Berufsorganisationen sollten sicherstellen, dass der bei der Kommission eingereichte Schutzantrag vollständig ist und alle relevanten Informationen enthält, anhand deren die Kommission feststellen kann, ob der traditionelle Begriff den Bedingungen gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, und anhand deren nachgewiesen wird, dass der traditionelle Begriff in dem Mitgliedstaat bereits geschützt ist.

(27)

Der Schutz sollte nur traditionellen Begriffen gewährt werden, die allgemein bekannt sind und erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die Weinbauerzeugnisse haben, für die diese Begriffe verwendet werden. Daher sollte die Kommission Anträge auf Schutz eines traditionellen Begriffs nur dann genehmigen, wenn der Antrag umfassende Nachweise dafür enthält, dass der Begriff traditionell zur Beschreibung von Weinbauerzeugnissen verwendet wird, die in einem großen Teil des Gebiets der Union hergestellt werden, oder dass es sich um einen bekannten Namen handelt, der traditionell im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Drittlands verwendet wird, dass für Erzeuger, die diesen Begriff vor der Gewährung des Schutzes verwendet haben, ein fairer Wettbewerb sichergestellt wird, und dass es sich bei dem traditionellen Begriff nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt. Zu diesem Zweck sollte die Bedeutung von „traditionell verwendet“ und „Gattungsbezeichnung“ in dieser Verordnung definiert werden.

(28)

Die Kommission sollte den Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs prüfen, um sicherzustellen, dass der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist und die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt. Sind die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt, sollte die Kommission den Antragsteller auffordern, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen oder den Antrag zurückzuziehen. Reagiert der Antragsteller nicht darauf, sollte der Antrag abgelehnt werden.

(29)

Damit dem Schutz eines traditionellen Begriffs keine Hindernisse entgegenstehen' sollte jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit haben, Einspruch gegen den Schutz dieses traditionellen Begriffs einzulegen. Damit der Einspruch als zulässig gilt, sollte er ordnungsgemäß begründet sein und nachweisen, dass der Antrag den Unionsvorschriften für traditionelle Begriffe zuwiderläuft. Wird der Einspruch als zulässig erachtet, sollte die Kommission zudem dem Antragsteller eine Kopie des eingegangenen Einspruchs zukommen lassen, damit die Parteien leichter eine Einigung erzielen können. Wird keine Einigung zwischen den Parteien erzielt, sollte die Kommission über den Einspruch entscheiden und den Schutz gewähren oder den Antrag auf Schutz des traditionellen Begriffs ablehnen.

(30)

Um den Verbrauchern eindeutige Informationen über die Beschaffenheit und den Ursprung des Erzeugnisses zu geben und für einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern zu sorgen, müssen die Bedingungen für die Verwendung von Marken, die einen traditionellen Begriff enthalten oder aus ihm bestehen, sowie für die Verwendung gleichlautender traditioneller Begriffe festgelegt werden.

(31)

Um der Entwicklung der Verbrauchsmuster Rechnung zu tragen und Entwicklungen der Erzeugung und der Vermarktung von Weinbauerzeugnissen zu berücksichtigen, sollte es den Mitgliedstaaten und Drittländern möglich sein, die Änderung oder Löschung eines traditionellen Begriffs zu beantragen. Um als zulässig zu gelten, sollten Anträge auf Änderung oder Löschung eines traditionellen Begriffs hinreichend begründet sein.

(32)

Das in Drittländern bestehende System zum Schutz und zur Verwendung traditioneller Begriffe kann sich vom Unionssystem unterscheiden. Aus Gründen der Kohärenz sollte die Verwendung traditioneller Begriffe zur Beschreibung von in Drittländern hergestellten Weinbauerzeugnissen gestattet werden, sofern kein Widerspruch zum Unionsrecht besteht.

(33)

Das erworbene Recht auf Schutz traditioneller Begriffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 geschützt sind, sollte berücksichtigt werden. Diese Begriffe sollten daher weiterhin automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt sein.

(34)

In den Artikeln 117 bis 121 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die allgemeinen Vorschriften für die Kennzeichnung und Aufmachung von Weinbauerzeugnissen festgelegt. Mit der genannten Verordnung wird auch die Verwendung anderer als der ausdrücklich in den Rechtsvorschriften der Union genannten Begriffe harmonisiert, sofern sie nicht irreführend sind. Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sollten Unionsvorschriften für die Verwendung obligatorischer Angaben bei Weinbauerzeugnissen festgelegt werden. Um die Verbraucher nicht irrezuführen, sollten darüber hinaus Bestimmungen über die Verwendung fakultativer Angaben festgelegt werden.

(35)

Damit sich die Verbraucher besser zurechtfinden, sollten die obligatorischen Angaben auf dem Behältnis in einem einzigen Sichtbereich zusammengefasst werden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten jedoch bestimmte obligatorische Angaben, wie z. B. die Angabe des Importeurs und die Auflistung von Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.

(36)

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind zur Angabe der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können, auf dem Etikett von Lebensmitteln die in Anhang II aufgeführten Begriffe zu verwenden. Bei Weinbauerzeugnisse werden zur Angabe von aus Eiern gewonnenen Erzeugnissen, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen und Sulfiten auch andere Begriffe verwendet. Diese Begriffe sollten daher bei der Etikettierung von Weinbauerzeugnissen verwendet werden.

(37)

In der Union hergestellte Weinbauerzeugnisse werden in Drittländer ausgeführt. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in diesen Ländern die Informationen über das von ihnen erworbene Erzeugnis verstehen, sollte es zulässig sein, das Etikett in die Sprachen des Einfuhrlandes zu übersetzen. Zur Erleichterung des Handels sollte außerdem vorgesehen werden, dass die Etiketten alle in den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes vorgeschriebenen Angaben aufweisen können, unabhängig davon, ob sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind oder nicht. Aus Sicherheitsgründen sollte es außerdem möglich sein, bei Weinbauerzeugnissen, die zum Verbrauch an Bord von Flugzeugen bestimmt sind, von den Unionsanforderungen an die Aufmachung abzuweichen, etwa von der Verpflichtung, für Schaumweine Glasflaschen zu verwenden.

(38)

Die Verwendung von Bleikapseln zur Umkleidung der Verschlüsse der Behältnisse, in denen unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende Erzeugnisse aufbewahrt werden, sollte weiterhin verboten sein, um jegliche Kontaminationsgefahr durch Kontakt mit diesen Kapseln und jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung durch Abfälle zu vermeiden.

(39)

Der besonderen Beschaffenheit von Weinbauerzeugnissen und dem unterschiedlichen Alkoholgehalt sollte angemessen Rechnung getragen werden. Daher sollten bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent auf dem Etikett positive und negative Toleranzen zulässig sein.

(40)

Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die Angabe der Herkunft eingeführt werden. Darüber hinaus sollten in diesen Vorschriften die Erwartungen der Verbraucher berücksichtigt werden, was den Ursprung der Weinbauerzeugnisse und den der zur Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Trauben und Moste betrifft.

(41)

Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und um sicherzustellen, dass der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollte die Angabe von Name und Anschrift des Abfüllers, Erzeugers, Verkäufers oder Einführers obligatorisch sein.

(42)

Die Verbraucher treffen häufig Kaufentscheidungen auf der Grundlage der Angaben zum Zuckergehalt von Schaumwein' Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein. Daher sollte die Angabe des Zuckergehalts für diese Kategorien von Weinbauerzeugnissen obligatorisch sein, während sie für andere Kategorien von Weinbauerzeugnissen weiterhin fakultativ bleiben sollte.

(43)

Die Verbraucher sind sich der Eigenschaften und Herstellungsverfahren von Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure nicht immer bewusst, insbesondere was die Verwendung von Kohlendioxid betrifft. Auf dem Etikett dieser Weine muss daher angegeben werden, dass sie durch Zusatz von Kohlendioxid erzeugt wurden.

(44)

Für die Angabe des Erntejahres und die Angabe einer oder mehrerer Keltertraubensorten sind besondere Vorschriften erforderlich, um sicherzustellen, dass die den Verbrauchern vermittelten Informationen nicht irreführend sind. Insbesondere sollte es Beschränkungen bei der Verwendung von Sortennamen geben, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten.

(45)

Die Verbraucher treffen häufig auch Kaufentscheidungen aufgrund der verwendeten Keltertraubensorte. Um irreführende Etikettierungspraktiken zu verhindern, sollten Vorschriften über die Bedingungen für die Verwendung der Namen von Keltertraubensorten festgelegt werden. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung, die Rebsortenweine für die Erzeuger haben, sollten Erzeuger von Weinbauerzeugnissen, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, die Möglichkeit haben, die Angabe „Rebsortenwein“ zusammen mit dem Namen des Landes, in dem das Weinbauerzeugnis erzeugt wurde, auf dem Etikett aufzuführen.

(46)

Der Zuckergehalt von Weinbauerzeugnissen mit Ausnahme von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein ist kein wesentlicher Bestandteil der Verbraucherinformation. Es sollte den Erzeugern daher freigestellt sein, ob sie den Zuckergehalt dieser Weinbauerzeugnisse auf dem Etikett angeben. Damit die Verbraucher nicht irregeführt werden, sollte die freiwillige Verwendung von Begriffen im Zusammenhang mit dem Zuckergehalt für diese Erzeugnisse jedoch geregelt werden.

(47)

Um die Richtigkeit und Genauigkeit der Verbraucherinformationen zu gewährleisten, sollten konkrete Bedingungen für die Angabe der Erzeugungsverfahren auf dem Etikett festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Erzeugungsverfahren für Schaumweine und der Reifungspraktiken für alle Weinbauerzeugnisse. Der Verbraucher verbindet mit diesen Begriffen hochwertigere Weinbauerzeugnisse, weshalb sie Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten sein sollten.

(48)

Die Angabe des Betriebs, der die Rebflächen bewirtschaftet, von denen die Weinbauerzeugnisse stammen, und in dem alle Schritte der Weinbereitung durchgeführt werden, kann für die Erzeuger einen Mehrwert und für die Verbraucher die Angabe einer höheren Qualität darstellen. Daher sollte es Erzeugern gestattet sein, den Namen eines Betriebs auf den Etiketten von Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe anzuführen.

(49)

Bei Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe sollte es zulässig sein, auf dem Etikett den Namen eines geografischen Gebiets anzugeben, das kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, damit der Verbraucher besser über den Ort informiert wird, an dem das Weinbauerzeugnis hergestellt wurde, insbesondere wenn dieser Ort den Verbrauchern gut bekannt ist.

(50)

Die Verwendung von Flaschen mit einer besonderen Form für bestimmte Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe ist eine seit Langem etablierte Praxis innerhalb der Union, und in einigen Fällen verbindet der Verbraucher eine solche Verwendung mit bestimmten Eigenschaften oder der Herkunft dieser Weinbauerzeugnisse. Daher sollten diese Flaschenformen den betreffenden Weinen vorbehalten werden.

(51)

Die Art der Glasflasche und des Verschlusses, die traditionell für Schaumweine verwendet werden, spiegelt traditionelle Erzeugungs- und Abfüllungsverfahren wider. Sie sollte daher Schaumweinen vorbehalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Verwendung dieser Art von Flaschen und Verschlüssen für andere Getränke zulassen können, sofern der Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht irregeführt wird.

(52)

Den Mitgliedstaaten sollte es ermöglicht werden, für die Durchführung ihrer Qualitätspolitik zusätzliche Vorschriften für die Etikettierung von in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Weinbauerzeugnissen festzulegen, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(53)

Alle Unterlagen oder Informationen, die der Kommission im Zusammenhang mit einem Antrag auf Schutz, Änderung oder Löschung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder eines traditionellen Begriffs übermittelt werden, sollten in einer der Amtssprachen der Union abgefasst sein oder zusammen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen vorgelegt werden, damit die Kommission die übermittelten Unterlagen und Informationen ordnungsgemäß analysieren kann.

(54)

Um einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 auf die neuen Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 (8) zu gewährleisten, sollten Übergangsfristen vorgesehen werden, damit die in der Union und in Drittländern ansässigen Marktteilnehmer die Etikettierungsvorschriften einhalten können. Es sind Bestimmungen zu erlassen, damit Weinbauerzeugnisse, die gemäß den geltenden Vorschriften etikettiert sind, weiter vermarktet werden dürfen, bis die Bestände erschöpft sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNG

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und traditionelle Begriffe sowie die Etikettierung und Aufmachung im Weinsektor, die Folgendes betreffen:

a)

Schutzanträge;

b)

das Einspruchsverfahren;

c)

Einschränkungen der Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben;

d)

Änderungen der Produktspezifikationen und Änderungen traditioneller Begriffe;

e)

die Löschung des Schutzes;

f)

Etikettierung und Aufmachung.

KAPITEL II

GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN

ABSCHNITT 1

Schutzantrag

Artikel 2

Zu schützender Name

(1)   Der als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützende Name wird nur in den Sprachen eingetragen, die traditionell zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden.

(2)   Der Name einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe wird in der Originalschrift eingetragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.

Artikel 3

Antragsteller

Ein Einzelerzeuger kann als Antragsteller im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, sofern nachgewiesen wird, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will, und

b)

das abgegrenzte geografische Gebiet besitzt Eigenschaften, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder das Erzeugnis weist andere Eigenschaften als die in den Nachbargebieten hergestellten Erzeugnisse auf.

Besteht eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe aus dem Namen des Betriebs des antragstellenden Einzelerzeugers oder enthält sie diesen, dürfen andere Erzeuger nicht daran gehindert werden, diesen Namen zu verwenden, wenn sie die Produktspezifikation einhalten.

Artikel 4

Zusätzliche Anforderungen für Produktspezifikationen

(1)   Bei der Beschreibung der Weinbauerzeugnisse ist die entsprechende Kategorie/sind die entsprechenden Kategorien von Weinbauerzeugnissen aus Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzugeben.

(2)   Ist in der Produktspezifikation festgelegt, dass das Verpacken, einschließlich der Abfüllung, innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets oder innerhalb eines Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets stattfinden muss, so muss die Produktspezifikation auch eine Rechtfertigung dafür enthalten, warum das Verpacken in dem speziellen Fall in dem betreffenden geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten, wobei dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist.

Artikel 5

Ausnahmen von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

(1)   Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten zu Wein verarbeitet werden:

a)

in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets;

b)

in einem Gebiet, das sich in derselben oder einer benachbarten Verwaltungseinheit befindet, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften;

c)

im Falle einer grenzübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder wenn es ein Abkommen über Kontrollmaßnahmen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gibt, in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets.

(2)   Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ein Erzeugnis, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets zu Schaumwein oder Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, wenn dies auch schon vor dem 1. März 1986 der Fall war.

(3)   Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf bei Likörweinen mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen „Málaga“ und „Jerez-Xérès-Sherry“ der aus der Rebsorte Pedro Ximénez gewonnene Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, dem zur Verhinderung der Gärung neutraler Alkohol zugesetzt wurde, aus der Region „Montilla-Moriles“ stammen.

Artikel 6

Nationales Verfahren

Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Schutzantrag an die Kommission, so fügt er eine Erklärung bei, dass der vom Antragsteller eingereichte Antrag seiner Auffassung nach die Bedingungen für den Schutz gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den darauf beruhenden Bestimmungen erfüllt und dass er bescheinigt, dass das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die im nationalen Verfahren eingegangenen zulässigen Einsprüche. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission fortlaufend über alle nationalen Gerichtsverfahren, die sich auf den Schutzantrag auswirken könnten.

Artikel 7

Gemeinsamer Antrag

Wird ein gemeinsamer Antrag auf den Schutz eines Namens als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgelegt, so werden die entsprechenden nationalen Vorverfahren, einschließlich des Einspruchsverfahrens, in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.

Artikel 8

Übergangsweiser nationaler Schutz

(1)   Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Schutzantrag an die Kommission weitergeleitet wurde, einen übergangsweisen nationalen Schutz für einen Namen gewähren.

Ein solcher übergangsweiser nationaler Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem entweder über den Schutz nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entschieden wird oder der Antrag zurückgezogen wird.

(2)   Wird ein Name nach dieser Verordnung nicht geschützt, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich. Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.

Artikel 9

Zulässigkeit des Antrags

(1)   Ein Schutzantrag gilt als zulässig, wenn er im Einklang mit den Artikeln 94, 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht wird und ordnungsgemäß ausgefüllt ist.

Ein Schutzantrag gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn er den Artikeln 94 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht und das Einzige Dokument ordnungsgemäß ausgefüllt ist.

Das in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einzige Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn es die Anforderungen in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 erfüllt. Die Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie die Anforderungen in Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilt sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem in einem Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

(3)   Mindestens einmal monatlich veröffentlicht die Kommission die Liste der Namen, für die sie Anträge auf Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe erhalten hat, sowie den Namen des antragstellenden Mitgliedstaats oder Drittlands und das Datum der Einreichung des Antrags.

Artikel 10

Prüfung des Antrags

Bei der gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchzuführenden Prüfung des Antrags prüft die Kommission, dass der Antrag keine offensichtlichen Fehler enthält. Dabei prüft die Kommission insbesondere das Einzige Dokument. Die Prüfung sollte innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

ABSCHNITT 2

Einspruchsverfahren

Artikel 11

Zulässigkeit und Einspruchsgründe

(1)   Für die Zwecke des Artikels 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärung zulässig, wenn

a)

sie innerhalb der gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Frist bei der Kommission eingegangen ist;

b)

sie den Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht

und

c)

dargelegt wird, dass der Antrag auf Schutz oder auf Änderung der Produktspezifikation oder auf Löschung des Schutzes gegen die Vorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben verstößt, weil

i)

er im Widerspruch zu den Artikeln 92 bis 95, 105 oder 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den darauf beruhenden Bestimmungen steht,

ii)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens im Widerspruch zu Artikel 100 oder 101 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stünde,

iii)

sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auswirken würde auf die Rechte eines Markeninhabers oder eines Verwenders eines vollständig gleichlautenden Namens oder eines zusammengesetzten Namens, von dem ein Bestandteil mit dem einzutragenden Namen identisch ist, oder auf das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.

Die Einspruchsgründe werden in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet.

Wird ein Einspruch von einer natürlichen oder juristischen Person eingelegt, so ist die hinreichend begründete Einspruchserklärung nur zulässig, wenn das berechtigte Interesse des Einspruchsführers nachgewiesen wird.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch unzulässig ist, so teilt sie der Behörde bzw. der natürlichen oder juristischen Person, die Einspruch eingelegt hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

Artikel 12

Einspruchsverfahren

(1)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Einspruch eingelegt hat, sowie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, auf, für einen Zeitraum von drei Monaten geeignete Konsultationen durchzuführen. Diese Aufforderung ergeht innerhalb von vier Monaten nach dem Datum, an dem der Schutzantrag, auf den sich die ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärung bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und enthält eine Kopie der begründeten Einspruchserklärung. Innerhalb des Dreimonatszeitraums kann die Kommission auf Ersuchen der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, die Frist für die Konsultationen jederzeit um höchstens drei Monate verlängern.

(2)   Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingelegt hat, und die Behörde oder Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Schutzantrag die Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt.

(3)   Erzielen die Parteien eine Einigung, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und über sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung, einschließlich der Standpunkte der Parteien. Wurden die im Einklang mit Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 veröffentlichten Angaben grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung gemäß Artikel 97 Absatz 2 der genannten Verordnung vor, nachdem diese geänderten Angaben in einem nationalen Verfahren angemessen veröffentlicht wurden. Wird die Produktspezifikation infolge der Einigung nicht oder nur unwesentlich geändert, erlässt die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe.

(4)   Wird keine Einigung erzielt, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und über sämtliche relevanten Informationen und Unterlagen. Die Kommission erlässt einen Beschluss gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entweder über die Gewährung des Schutzes oder über die Ablehnung des Antrags.

Artikel 13

Einschränkungen der Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben

(1)   Unbeschadet des Artikels 102 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann.

Ein solcher Übergangszeitraum wird nur gewährt, wenn eine zulässige Einspruchserklärung gemäß Artikel 96 Absatz 3 oder Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingereicht wird, in der dargelegt wird, dass sich die Entscheidung für den Schutz des Namens nachteilig auswirken würde auf

a)

das Bestehen eines völlig gleichlautenden Namens oder eines zusammengesetzten Namens, der einen Begriff enthält, der mit dem einzutragenden Namen identisch ist, oder

b)

das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, dass

a)

die Bezeichnung gemäß Absatz 1 seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Schutzantrags bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde;

b)

mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war.

(3)   Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar auf der Etikettierung.

(4)   Zur Überwindung vorübergehender Schwierigkeiten und im Hinblick auf das langfristige Ziel, die Einhaltung der Produktspezifikation durch alle Erzeuger in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat für einen Übergangszeitraum ab dem Datum der Übermittlung des Antrags an die Kommission Schutz gewähren, sofern die betreffenden Marktteilnehmer die Weinbauerzeugnisse mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags bei den Behörden des Mitgliedstaats unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf diese vorübergehenden Schwierigkeiten hingewiesen haben. Der Übergangszeitraum muss so kurz wie möglich sein und darf 10 Jahre nicht überschreiten.

Mit Ausnahme des Einspruchsverfahrens gilt Unterabsatz 1 entsprechend für eine geschützte geografische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland.

Die Übergangszeiträume werden in den Antragsunterlagen gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angegeben.

ABSCHNITT 3

Änderungen von Produktspezifikationen

Artikel 14

Arten von Änderungen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden Änderungen von Produktspezifikationen entsprechend ihrer Bedeutung in zwei Kategorien eingeteilt: Änderungen, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern („Unionsänderungen“), und Änderungen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer vorzunehmen sind („Standardänderungen“).

Eine Änderung gilt als Unionsänderung, wenn sie

a)

eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angaben beinhaltet;

b)

eine Änderung, Streichung oder Hinzufügung einer Kategorie von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beinhaltet;

c)

möglicherweise den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufhebt;

d)

zu zusätzlichen Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses führt.

Anträge auf Unionsänderungen, die von Drittländern oder Erzeugern aus Drittländern eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben im Einklang steht.

Alle anderen Änderungen gelten als Standardänderungen.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine vorübergehende Änderung eine Standardänderung zur vorübergehenden Abweichung von der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von den zuständigen Behörden anerkannt wurden.

Artikel 15

Verfahren für Unionsänderungen von Produktspezifikationen

(1)   Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 14 dieser Verordnung erfolgt sinngemäß nach dem Verfahren gemäß Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung und Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34.

(2)   Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 97 Absatz 3 der genannten Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie den Antrag auf eine Unionsänderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Der endgültige Beschluss über die Genehmigung der Änderung wird ohne Anwendung des Prüfverfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen, es sei denn, es wurde ein zulässiger Einspruch eingelegt oder der Änderungsantrag wird abgelehnt, wobei dann Artikel 99 der genannten Verordnung gilt.

(3)   Ein Antrag auf Genehmigung von Unionsänderungen darf ausschließlich Unionsänderungen enthalten. Enthält ein Antrag auf Unionsänderungen auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so gilt das Verfahren für Unionsänderungen nur für die Unionsänderungen. Die Standardänderungen bzw. vorübergehenden Änderungen gelten als nicht eingereicht.

(4)   Bei der Prüfung der Anträge auf Änderung konzentriert sich die Kommission auf die vorgeschlagenen Änderungen.

Artikel 16

Zulässigkeit von Anträgen auf Unionsänderungen

(1)   Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gelten als zulässig, wenn sie im Einklang mit Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 3 und Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht werden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn jede in dem Antrag vorgeschlagene Änderung detailliert mit der ursprünglichen Produktspezifikation und dem ursprünglichen Einzigen Dokument verglichen wird, wenn der Antrag umfassend und erschöpfend ist und den Anforderungen gemäß Artikel 2 und Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht.

Bei der Genehmigung eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation berücksichtigt die Kommission ausschließlich die im Antrag selbst enthaltenen Änderungen.

(2)   Wird ein Antrag als unzulässig eingestuft, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der in dem Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe für die Unzulässigkeit unterrichtet.

Artikel 17

Standardänderungen

(1)   Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in denen sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet.

Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation werden bei den Behörden des Mitgliedstaats eingereicht, in dem sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet. Antragsteller müssen die Bedingungen des Artikels 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Stammt der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation nicht von dem Antragsteller, der den Schutzantrag für den oder die Namen gestellt hat, auf den oder die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat dem Antragsteller die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern, sofern dieser Antragsteller noch existiert.

Der Antrag auf eine Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen, eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb die Änderungen erforderlich sind, und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 14 dieser Verordnung handelt.

(2)   Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die darauf beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann er die Standardänderung genehmigen und veröffentlichen. Der Genehmigungsbeschluss muss das geänderte konsolidierte Einzige Dokument, soweit zutreffend, und die geänderte konsolidierte Produktspezifikation umfassen.

Die Standardänderung findet in dem Mitgliedstaat Anwendung, sobald sie veröffentlicht wurde. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Standardänderungen spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung mit.

(3)   Beschlüsse über die Genehmigung von Standardänderungen bezüglich Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden nach dem in dem betreffenden Drittland geltenden System gefasst und der Kommission von einem Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 3 oder einer Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt an die Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt, und zwar spätestens einen Monat nach dem Datum ihrer Veröffentlichung.

(4)   Die Mitteilung über Standardänderungen gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht.

(5)   Wird durch die Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, veröffentlicht die Kommission die Beschreibung der Standardänderung gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 und das geänderte Einzige Dokument innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des Einzelerzeugers bzw. der Erzeugergruppierung aus dem Drittland eingegangen ist, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(6)   Wird durch die Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, veröffentlicht die Kommission über die Informationssysteme gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 die Beschreibung der Standardänderung innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des in dem Drittland ansässigen Antragstellers eingegangen ist.

(7)   Standardänderungen gelten im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht oder von der Kommission in den Informationssystemen gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zugänglich gemacht wurden.

(8)   Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wenden die betreffenden Mitgliedstaaten das Verfahren für die Standardänderungen getrennt jeweils für den Teil des Gebiets an, der in ihr Hoheitsgebiet fällt. Die Standardänderung gilt erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss anwendbar wird. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung als Letzter genehmigt, übermittelt der Kommission spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung der Standardänderung die Mitteilung gemäß Absatz 4.

Erlassen einer oder mehrere der betreffenden Mitgliedstaaten keinen nationalen Genehmigungsbeschluss gemäß Unterabsatz 1, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat einen Antrag im Rahmen des Unionsverfahrens für Änderungen stellen. Diese Vorschrift gilt entsprechend' wenn es sich bei einem oder mehreren der betreffenden Länder um ein Drittland handelt.

Artikel 18

Vorübergehende Änderungen

(1)   Vorübergehende Änderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in denen sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet. Diese Änderungen werden der Kommission zusammen mit der Begründung für die vorübergehenden Änderungen spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung übermittelt. Vorübergehende Änderungen finden in dem Mitgliedstaat Anwendung, sobald sie veröffentlicht wurden.

(2)   Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, gilt das Verfahren für vorübergehende Änderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten getrennt jeweils für den Teil des Gebiets, der in ihr Hoheitsgebiet fällt. Vorübergehende Änderungen gelten erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss anwendbar wird. Der Mitgliedstaat, der die vorübergehende Änderung als Letzter genehmigt, teilt diese der Kommission spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des Beschlusses über die Genehmigung mit. Diese Vorschrift gilt entsprechend' wenn es sich bei einem oder mehreren der betreffenden Länder um ein Drittland handelt.

(3)   Vorübergehende Änderungen bezüglich Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission zusammen mit der Begründung für die vorübergehenden Änderungen von einem Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 3 oder einer Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt, und zwar spätestens einen Monat nach ihrer Genehmigung.

(4)   Die Mitteilung über vorübergehende Änderungen gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie alle in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 aufgeführten Angaben enthält.

(5)   Die Kommission veröffentlicht diese Änderungen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des Einzelerzeugers bzw. der Erzeugergruppierung aus dem Drittland eingegangen ist. Vorübergehende Änderungen finden auf dem Gebiet der Union Anwendung, sobald sie von der Kommission veröffentlicht wurden.

ABSCHNITT 4

Löschung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe

Artikel 19

Löschungsverfahren

Für Anträge auf Löschung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt das Verfahren gemäß Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99 der genannten Verordnung, Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 4 der vorliegenden Verordnung und Kapitel II Abschnitte 1, 2, 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entsprechend.

Die Kommission veröffentlicht den Löschungsantrag gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Artikel 20

Gründe für die Löschung

Für die Zwecke des Artikels 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die Einhaltung der Produktspezifikation auch dann als nicht gewährleistet, wenn in mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren kein Erzeugnis mit dem geschützten Namen in Verkehr gebracht wurde.

Artikel 21

Zulässigkeit eines Löschungsantrags

(1)   Für die Zwecke des Artikels 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist ein ordnungsgemäß begründeter Löschungsantrag zulässig, wenn

a)

er den Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht und

b)

er aus den in Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gründen gestellt wird.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Löschungsantrag unzulässig ist, so teilt sie der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands bzw. der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

(3)   Ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärungen gegen eine Löschung sind nur zulässig, wenn der Beteiligte darin darlegt, dass der eingetragene Name für seine Geschäfte von Belang ist.

ABSCHNITT 5

Verwendung von Zeichen, Angaben und Abkürzungen

Artikel 22

Zeitweilige Etikettierung und Aufmachung

Nach der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe an die Kommission können die Erzeuger diesen Namen bei der Etikettierung und Aufmachung angeben und nationale Logos und Angaben unter Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, verwenden.

Die Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, die Unionsangaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und die Unionsabkürzungen „g.U.“ oder „g.g.A.“ dürfen erst nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Schutz gewährt wird, bei der Etikettierung angegeben werden.

Wird der Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Unterabsatz 1 etikettierten Weinbauerzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.

Artikel 23

Abweichungen von der obligatorischen Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ auf Etiketten

Gemäß Artikel 119 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann der Verweis auf den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bei Weinen mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen entfallen:

a)

Griechenland:

Σάμος (Samos);

b)

Spanien:

Cava, Jerez, Xérès oder Sherry, Manzanilla;

c)

Frankreich:

Champagne;

d)

Italien:

Asti, Marsala, Franciacorta;

e)

Zypern:

Κουμανδαρία (Commandaria);

f)

Portugal:

Madeira oder Madère, Port oder Porto.

KAPITEL III

TRADITIONELLE BEGRIFFE

ABSCHNITT 1

Schutzanträge und Prüfverfahren

Artikel 24

Sprache und Schreibweise des traditionellen Begriffs

(1)   Ein traditioneller Begriff wird eingetragen:

a)

entweder in der Amtssprache oder der Regionalsprache des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, oder

b)

in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird.

(2)   Der traditionelle Begriff wird in seiner Originalschreibweise und in der Originalschrift eingetragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist zusammen mit dem Namen in Originalschrift eine Transkription in lateinischen Buchstaben einzutragen.

Artikel 25

Antragsteller

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder die in Drittländern ansässigen repräsentativen Berufsorganisationen können den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen.

(2)   Eine „repräsentative Berufsorganisation“ ist eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit gleichen Vorschriften, die im Gebiet einer oder mehrerer geschützter Ursprungsbezeichnungen oder geschützter geografischer Angaben für Wein tätig ist, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des betreffenden Gebiets angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Gebiets auf sie entfallen. Eine repräsentative Berufsorganisation darf nur für die von ihr erzeugten Weinbauerzeugnisse einen Schutzantrag einreichen.

Artikel 26

Zulässigkeit des Antrags

(1)   Ein Schutzantrag gilt als zulässig, wenn er im Einklang mit Artikel 25 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 21 und Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht wird und ordnungsgemäß ausgefüllt ist.

Ein Antrag gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn er folgende Angaben enthält:

a)

den als traditionellen Begriff zu schützenden Namen;

b)

die Art des traditionellen Begriffs und die Angabe, ob er unter Artikel 112 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fällt;

c)

die Sprache des zu schützenden traditionellen Begriffs;

d)

die betreffende(n) Kategorie(n) der Weinbauerzeugnisse;

e)

eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung und der Verwendungsbedingungen;

f)

die betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben.

(2)   Dem Antrag sind eine Kopie der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats oder der für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften für die Verwendung dieses Begriffs sowie ein Verweis auf die Veröffentlichung dieser Vorschriften beizufügen.

(3)   Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder wurden die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht zusammen mit dem Antrag vorgelegt, so ist der Antrag unzulässig.

(4)   Ist der Antrag unzulässig, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe der Unzulässigkeit unterrichtet, wobei ihnen bzw. ihm mitgeteilt wird, dass es ihnen bzw. ihm freisteht, einen neuen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag einzureichen.

Artikel 27

Gültigkeitsbedingungen

(1)   Ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs gilt als gültig, wenn der Name, der geschützt werden soll,

a)

den Anforderungen an einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie den Anforderungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung entspricht;

b)

ausschließlich aus einem der beiden folgenden Elemente besteht:

i)

einem Namen, der traditionell im Handel in einem großen Teil des Gebiets der Union oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird, oder

ii)

einem bekannten Namen, der traditionell im Handel zumindest im Gebiet des Mitgliedstaats oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird;

c)

nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist und

d)

in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats definiert und geregelt ist oder Verwendungsbedingungen unterliegt, die in Vorschriften für Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland, einschließlich der Vorschriften von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt sind.

Buchstabe b gilt nicht für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b bedeutet „traditionell verwendet“:

a)

mindestens fünf Jahre bei Begriffen, für die der Antrag in der Amtssprache oder der Regionalsprache des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, eingereicht wurde;

b)

mindestens 15 Jahre bei Begriffen, für die der Antrag in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird, eingereicht wurde.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c bedeutet „Gattungsbezeichnung“, dass der Name, obwohl er mit einem bestimmten Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder einer Qualität, einer Farbe, einem Ort oder einem besonderen geschichtlichen Ereignis im Zusammenhang mit einem Weinbauerzeugnis in Verbindung gebracht wird, in der Union der gemeinhin übliche Name für dieses Erzeugnis geworden ist.

Artikel 28

Prüfung durch die Kommission

(1)   Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingeht.

(2)   Die Kommission prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.

(3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 26 und 27 erfüllt sind, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Veröffentlichung des Schutzantrags im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)   Entspricht ein Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs nicht den Bedingungen dieses Kapitels, teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags oder die Übermittlung von Bemerkungen fest.

(5)   Werden die Hindernisse vom Antragsteller nicht vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 beseitigt, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung des Antrags.

ABSCHNITT 2

Einspruchsverfahren

Artikel 29

Einreichung eines Einspruchs

Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingeht.

Artikel 30

Zulässigkeit und Einspruchsgründe

(1)   Ein begründeter Einspruch ist zulässig, wenn

a)

er von einem Mitgliedstaat oder Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse eingereicht wird;

b)

er innerhalb der gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 festgelegten Frist bei der Kommission eingegangen ist;

c)

darin nachgewiesen wird, dass der Schutzantrag den Vorschriften für traditionelle Begriffe zuwiderläuft, weil er nicht Artikel 27 dieser Verordnung entspricht oder weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens im Widerspruch zu Artikel 32 oder 33 dieser Verordnung stehen würde.

(2)   Ein für zulässig erklärter Einspruch wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert.

Artikel 31

Prüfung eines Einspruchs

(1)   Hat die Kommission den Einspruch nicht gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 abgelehnt, so teilt sie den Einspruch dem Antragsteller, der den Antrag eingereicht hat, mit und fordert den Antragsteller auf, innerhalb der Frist gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 Bemerkungen vorzubringen. Alle innerhalb dieser Frist eingegangenen Bemerkungen werden dem Einspruchsführer mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung eines Einspruchs fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.

(2)   Äußern sich der Antragsteller oder der Einspruchsführer nicht oder werden die gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 für das Vorlegen von Bemerkungen und Mitteilungen vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten, so entscheidet die Kommission über den Einspruch.

(3)   Die Entscheidung, den betreffenden traditionellen Begriff abzulehnen oder anzuerkennen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. Die Kommission stellt fest, ob die in den Artikeln 27, 32 oder 33 dieser Verordnung genannten oder festgelegten Bedingungen erfüllt sind oder nicht. Die Entscheidung über die Ablehnung des traditionellen Begriffs wird dem Einspruchsführer und dem Antragsteller notifiziert.

(4)   Werden mehrere Einsprüche eingereicht, so kann eine erste Prüfung eines oder mehrerer dieser Einsprüche verhindern, dass ein Schutzantrag weiter bearbeitet wird. Unter diesen Umständen kann die Kommission die anderen Einspruchsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die anderen Einspruchsführer über jede sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird ein Antrag abgelehnt, so gelten die ausgesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einspruchsführer davon in Kenntnis gesetzt.

ABSCHNITT 3

Schutz

Artikel 32

Beziehung zu Marken

(1)   Die Eintragung einer Marke, die einen traditionellen Begriff enthält oder aus einem solchen Begriff besteht, wird, wenn sie nicht der Begriffsbestimmung und den Verwendungsbedingungen dieses traditionellen Begriffs gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht und sich auf ein Erzeugnis bezieht, das unter eine der in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien fällt,

a)

abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Schutz des traditionellen Begriffs bei der Kommission gestellt und der traditionelle Begriff infolge dieses Antrags geschützt wird, oder

b)

für ungültig erklärt.

(2)   Ein Name wird nicht als traditioneller Begriff geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität, Beschaffenheit, Eigenschaft oder Güte des Weinbauerzeugnisses irrezuführen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 darf eine Marke nach Absatz 1, die im Gebiet der Union vor dem Datum, zu dem der traditionelle Begriff im Ursprungsland geschützt wurde, angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde, ungeachtet des Schutzes eines traditionellen Begriffs weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Ungültigkeits-/Nichtigkeits- oder Verfallsgründe gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) oder der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung des traditionellen Begriffs neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Artikel 33

Gleichlautende Namen

(1)   Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Schutzantrag vorliegt und der mit einem bereits gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützten traditionellen Begriff ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu einer irrigen Annahme in Bezug auf die Beschaffenheit, Güte oder den tatsächlichen Ursprung der Weinbauerzeugnisse verleitet, wird nicht eingetragen, auch wenn er zutreffend ist.

Ein eingetragener gleichlautender Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Begriff zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2)   Absatz 1 gilt sinngemäß für vor dem 1. August 2009 geschützte traditionelle Begriffe, die ganz oder teilweise mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einer Keltertraubensorte oder ihrem Synonym gemäß Anhang IV gleichlautend sind.

ABSCHNITT 4

Änderung und Löschung

Artikel 34

Änderung eines traditionellen Begriffs

Ein Antragsteller, der die Bedingungen des Artikels 25 erfüllt, kann für die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Elemente die Genehmigung einer Änderung eines eingetragenen traditionellen Begriffs beantragen.

Die Artikel 26 bis 31 gelten sinngemäß für Änderungsanträge.

Artikel 35

Löschung eines traditionellen Begriffs

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission auf hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigtem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs erlassen.

Die Artikel 26 bis 31 gelten sinngemäß für Löschungsanträge.

Artikel 36

Löschungsgründe

Der Schutz eines traditionellen Begriffs wird gelöscht, wenn

a)

der traditionelle Begriff nicht mehr den Anforderungen gemäß den Artikeln 27, 32 oder 33 genügt;

b)

die entsprechende Begriffsbestimmung und die Verwendungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden.

Artikel 37

Zulässigkeit eines Löschungsantrags

(1)   Ein begründeter Löschungsantrag ist zulässig, wenn

a)

er von einem Mitgliedstaat oder Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse bei der Kommission eingereicht wurde und

b)

einer der in Artikel 36 genannten Gründe zutrifft.

Ein hinreichend begründeter Löschungsantrag ist nur zulässig, wenn das berechtigte Interesse des Antragstellers nachgewiesen wird.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Löschungsantrag unzulässig ist, so teilt sie der Behörde bzw. der Person, die den Antrag übermittelt hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

(3)   Die Kommission stellt den betroffenen Behörden und Personen den Löschungsantrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zur Verfügung.

(4)   Begründete Einsprüche gegen Löschungsanträge sind nur zulässig, wenn eine interessierte Person nachweist, dass der eingetragene Name für ihre Geschäfte nach wie vor von Belang ist.

Artikel 38

Vorschriften für in Drittländern verwendete traditionelle Begriffe

(1)   Die Begriffsbestimmung für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt entsprechend für Begriffe, die in Drittländern traditionell für Weinbauerzeugnisse zusammen mit geografischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen gemäß den Rechtsvorschriften dieser Drittländer verwendet werden.

(2)   Bei Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern, deren Etiketten andere traditionelle Angaben als die traditionellen Begriffe der in Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 genannten Datenbank „E-Bacchus“ tragen, dürfen diese traditionellen Angaben gemäß den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, auf den Etiketten verwendet werden.

ABSCHNITT 5

Artikel 39

Bestehende geschützte traditionelle Begriffe

Ein traditioneller Begriff, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 geschützt ist, ist automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt.

KAPITEL IV

ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG

ABSCHNITT 1

Obligatorische Angaben

Artikel 40

Anbringung der obligatorischen Angaben

(1)   Die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind in unverwischbaren Schriftzeichen, die sich von allen anderen schriftlichen Angaben und Abbildungen deutlich abheben, zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis so anzubringen, dass sie gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass das Behältnis umgedreht werden muss.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 41 Absatz 1 und die Losnummer außerhalb des in Absatz 1 genannten Sichtbereichs angebracht werden.

(3)   Die Buchstaben der in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 41 Absatz 1 genannten Angaben müssen unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 mm groß sein.

Artikel 41

Anwendung bestimmter horizontaler Vorschriften

(1)   Zur Angabe bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Sulfite, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse die in Anhang I Teil A aufgeführten Angaben zu verwenden.

(2)   Die Angaben gemäß Absatz 1 können durch die entsprechenden in Anhang I Teil B aufgeführten Piktogramme ergänzt werden.

Artikel 42

Vermarktung und Ausfuhr

(1)   Weinbauerzeugnisse, deren Etikettierung oder Aufmachung den Bedingungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weder innerhalb der Union vermarktet noch ausgeführt werden.

(2)   Abweichend von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 und Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten, wenn Weinbauerzeugnisse zur Ausfuhr bestimmt sind, Angaben und Aufmachungen zulassen, die nicht mit den geltenden Unionsvorschriften für die Etikettierung und Aufmachung vereinbar sind, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands diese Angaben oder Aufmachungen für Weinbauerzeugnisse verlangen. Diese Angaben können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union aufgeführt werden.

(3)   Abweichend von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 und Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten bei Weinbauerzeugnissen, die zum Verbrauch an Bord von Flugzeugen bestimmt sind, Aufmachungen zulassen, die gegen die geltenden Unionsvorschriften für die Aufmachung verstoßen, wenn diese Aufmachung der Weinbauerzeugnisse aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

Artikel 43

Verbot von Kapseln oder Folien aus Blei

Die Verschlüsse für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen nicht mit einer unter Verwendung von Blei hergestellten Kapsel oder Folie umkleidet sein.

Artikel 44

Vorhandener Alkoholgehalt

Der in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben.

Der Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen; ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzungen „alc.“ oder „Alk.“ vorangestellt werden. Bei teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein kann die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts durch die Angabe des Gesamtalkoholgehalts, gefolgt von dem Symbol „% vol“ unter Voranstellung des Wortes „Gesamtalkoholgehalt“ oder „Gesamtalkohol“ ersetzt oder ergänzt werden.

Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt um höchstens 0,5 % vol über- oder unterschreiten. Bei Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die über drei Jahre in Flaschen gelagert wurden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, um höchstens 0,8 % vol über- oder unterschreiten.

Artikel 45

Angabe der Herkunft

(1)   Die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt folgendermaßen:

a)

bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt sind, durch die Wörter „Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“, „Erzeugnis aus (…)“ oder „Sekt aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden;

b)

durch die Wörter „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union“ oder entsprechende Begriffe im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt;

c)

durch die Wörter „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Mitgliedstaaten im Falle von Wein, der in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben erzeugt wird;

d)

durch die Wörter „Verschnitt aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch die Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Drittländern ergibt;

e)

durch die Wörter „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der in einem Drittland aus in einem anderen Drittland geernteten Trauben erzeugt wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, die Angabe gemäß Buchstabe a durch die Angabe „erzeugt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats, in dem die zweite Gärung stattgefunden hat, ersetzt werden.

Die Unterabsätze 1 und 2 lassen die Artikel 47 und 56 unberührt.

(2)   Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 2, 10, 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung folgendermaßen:

a)

Most aus (…)“ oder „Most erzeugt in (….)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats;

b)

„Verschnitt aus den Erzeugnissen zweier oder mehrerer Länder der Europäischen Union“ im Falle des Verschnitts von Weinbauerzeugnissen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erzeugt wurden;

c)

Most gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ im Falle von Traubenmost, der nicht in dem Mitgliedstaat erzeugt wurde, in dem die verwendeten Trauben geerntet wurden.

(3)   Im Falle des Vereinigten Königreichs kann bei den Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 2 Buchstaben a und c der Name des Mitgliedstaats durch den Namen des betreffenden Landes ersetzt werden, das Teil des Vereinigten Königreichs ist und in dem die zur Herstellung des Weinbauerzeugnisses verwendeten Trauben geerntet werden.

Artikel 46

Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers/Importeurs und Verkäufers

(1)   Für die Anwendung von Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Abfüller“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die in der Europäischen Union niedergelassen ist und die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt;

b)

„Abfüllung“ das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behältnisse mit einem Inhalt von maximal 60 Litern für den anschließenden Verkauf;

c)

„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die Trauben oder Traubenmoste zu Wein oder Traubenmoste oder Wein zu Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein verarbeitet oder auf eigene Rechnung verarbeiten lässt;

d)

„Einführer/Importeur“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die in der Union ansässig ist und die Verantwortung für die Abfertigung von Nicht-Unionswaren im Sinne von Artikel 5 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zum zollrechtlich freien Verkehr übernimmt;

e)

„Verkäufer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die nicht unter die Begriffsbestimmung des Herstellers fällt und Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweine oder aromatische Qualitätsschaumweine ankauft und anschließend in den Verkehr bringt;

f)

„Anschrift“ die Angabe der Gemeinde und des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich die Einrichtungen oder der Hauptsitz des Abfüllers, Herstellers, Verkäufers oder Einführers befinden.

(2)   Name und Anschrift des Abfüllers werden ergänzt durch

a)

die Wörter „Abfüller“ oder „abgefüllt von (…)“, die durch Angaben zum Herstellerbetrieb ergänzt werden können, oder

b)

Begriffe, deren Verwendungsbedingungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, in denen die Abfüllung von Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten stattfindet:

i)

im Herstellerbetrieb oder

ii)

in den Räumlichkeiten einer Gruppe von Herstellern oder

iii)

in einem Unternehmen, das sich im abgegrenzten geografischen Gebiet oder in unmittelbarer Nähe des abgegrenzten geografischen Gebiets befindet.

Bei Lohnabfüllung wird die Angabe des Abfüllers ergänzt durch die Wörter „abgefüllt für (…)“ oder, wenn auch Name und Anschrift des Lohnabfüllers angegeben werden, durch die Wörter „abgefüllt für (…) von (…)“.

Erfolgt die Abfüllung an einem anderen Ort als dem Sitz des Abfüllers, so müssen die Angaben nach dem vorliegenden Absatz auch einen Hinweis auf den genauen Ort enthalten, an dem die Abfüllung erfolgte; erfolgt die Abfüllung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch der Name dieses Mitgliedstaats anzugeben. Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die Abfüllung an einem Ort in unmittelbarer Nachbarschaft des Sitzes des Abfüllers erfolgt.

Im Falle anderer Behältnisse als Flaschen werden die Wörter „Abfüller“ und „abgefüllt von (…)“ durch die Wörter „Verpacker“ und „verpackt von (…)“ ersetzt, es sei denn, die verwendete Sprache lässt eine solche Unterscheidung nicht zu.

(3)   Name und Anschrift des Herstellers oder Verkäufers werden durch die Wörter „Hersteller“ oder „hergestellt von“ bzw. „Verkäufer“ oder „verkauft von“ oder entsprechende Begriffe ergänzt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen,

a)

die Angabe des Herstellers zwingend vorzuschreiben;

b)

die Ersetzung der Angabe „Hersteller“ oder „hergestellt von“ durch die Angaben in Anhang II zu erlauben.

(4)   Dem Namen und der Anschrift des Einführers/Importeurs gehen die Wörter „Einführer“ oder „Importeur“ bzw. „eingeführt von (…)“ oder „importiert von (…)“ voraus. Bei in loser Schüttung eingeführten und in der Union abgefüllten Weinbauerzeugnissen kann der Name des Einführers/Importeurs durch die Angabe des Abfüllers gemäß Absatz 2 ersetzt oder ergänzt werden.

(5)   Die Angaben gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 können zusammen aufgeführt werden, wenn sie dieselbe natürliche oder juristische Person betreffen.

Eine dieser Angaben kann durch einen Code ersetzt werden, der von dem Mitgliedstaat festgesetzt wird, in dem der Abfüller, Hersteller, Einführer oder Verkäufer seinen Hauptsitz hat. Der Code wird durch einen Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat vervollständigt. Auf dem Weinetikett sind neben dem durch den Code bezeichneten Abfüller, Hersteller, Einführer oder Verkäufer auch Name und Anschrift jeder anderen an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligten natürlichen oder juristischen Person anzugeben.

(6)   Besteht der Name oder die Anschrift des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder enthält er bzw. sie eine solche, so werden Name und Anschrift folgendermaßen auf dem Etikett aufgeführt:

a)

in Schriftzeichen, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bzw. der Kategorie des betreffenden Weinbauerzeugnisses verwendeten Schriftzeichen, oder

b)

durch Verwendung eines Codes gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche Option für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Weinbauerzeugnisse gilt.

Artikel 47

Angabe des Zuckergehalts bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein

(1)   Zur Angabe des Zuckergehalts gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Begriffe in Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung auf dem Etikett der Weinbauerzeugnisse aufzuführen.

(2)   Rechtfertigt der Zuckergehalt der Weinbauerzeugnisse, ausgedrückt als Fructose, Glucose und Saccharose, die Verwendung von zwei der in Anhang III Teil A aufgeführten Begriffe, ist nur einer der beiden zu wählen.

(3)   Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß Anhang III Teil A darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 3 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

Artikel 48

Sondervorschriften für Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Qualitätsschaumwein

(1)   Die Begriffe „Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“ und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind durch den Hinweis „durch Zusatz von Kohlensäure erzeugt“ in Schriftzeichen derselben Art und Größe zu ergänzen, auch wenn Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anwendung findet.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn aus der Angabe in der verwendeten Sprache der Zusatz von Kohlensäure schon hervorgeht.

(3)   Für Qualitätsschaumwein muss der Verweis auf die Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei denjenigen Weinen nicht angegeben werden, auf deren Etikett der Begriff „Sekt“ steht.

ABSCHNITT 2

Fakultative Angaben

Artikel 49

Erntejahr

(1)   Das in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Erntejahr kann auf den Etiketten der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angegeben werden, sofern mindestens 85 % der zur Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Trauben im betreffenden Jahr geerntet worden sind. Dabei werden nicht berücksichtigt:

a)

die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

b)

jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Weinbauerzeugnisse, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, auf deren Etikett jedoch das Erntejahr angegeben ist, gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission (13) zertifiziert.

(3)   Bei Weinbauerzeugnissen, die herkömmlicherweise aus im Januar oder Februar geernteten Trauben gewonnen werden, ist das auf dem Etikett der Weinbauerzeugnisse anzugebende Erntejahr das vorhergehende Kalenderjahr.

Artikel 50

Name der Keltertraubensorte

(1)   Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die für die Herstellung der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden, dürfen auf den Etiketten der betreffenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Buchstaben a und b aufgeführt werden, wenn diese in der Union hergestellt werden, oder unter den Bedingungen der Buchstaben a und c, wenn sie in Drittländern hergestellt werden.

a)

Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme dürfen unter folgenden Bedingungen angegeben werden:

i)

Wird nur eine Keltertraubensorte oder ihr Synonym genannt, so müssen mindestens 85 % des Erzeugnisses aus dieser Sorte hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:

die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

ii)

werden zwei oder mehrere Keltertraubensorten oder ihre Synonyme genannt, so müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses aus diesen Sorten hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:

die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Die Keltertraubensorten müssen auf dem Etikett in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen derselben Größe angegeben werden.

b)

Für in der Union hergestellte Weinbauerzeugnisse müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der Klassifizierung der Keltertraubensorten gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind.

Für Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von der Pflicht zur Klassifizierung ausgenommen sind, müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein verwalteten „Internationalen Liste der Rebsorten und ihrer Synonyme“ aufgeführt sind.

c)

Für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern müssen die Vorschriften für die Verwendung der Namen der Keltertraubensorten oder ihrer Synonyme den Vorschriften entsprechen, die für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland gelten, einschließlich denjenigen, die von repräsentativen Berufsorganisationen ausgearbeitet wurden, und müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme im Verzeichnis mindestens einer der folgenden Organisationen aufgeführt sein:

i)

Internationale Organisation für Rebe und Wein;

ii)

Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;

iii)

Internationaler Rat für pflanzengenetische Ressourcen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Weinbauerzeugnisse, die nicht durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt sind, auf deren Etikett jedoch die Keltertraubensorte angegeben ist, gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zertifiziert.

Im Falle von Schaumwein und Qualitätsschaumwein dürfen die zur ergänzenden Beschreibung des Erzeugnisses verwendeten Namen der Keltertraubensorten „Pinot blanc“, „Pinot noir“, „Pinot meunier“ oder „Pinot gris“ sowie die entsprechenden Namen in den übrigen Amtssprachen der Union durch das Synonym „Pinot“ ersetzt werden.

(3)   Die Namen der Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, die auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands aufgeführt werden dürfen, sind in Anhang IV Teil A dieser Verordnung aufgeführt.

Anhang IV Teil A darf von der Kommission nur geändert werden, um etablierten Etikettierungspraktiken neuer Mitgliedstaaten nach deren Beitritt Rechnung zu tragen.

(4)   Die in Anhang IV Teil B dieser Verordnung aufgeführten Namen von Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die teilweise eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthalten und sich unmittelbar auf das geografische Element der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beziehen, dürfen nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands stehen.

Artikel 51

Sondervorschriften für die Angabe der Keltertraubensorten bei Weinbauerzeugnissen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe

Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe tragen und die die Bedingungen gemäß Artikel 120 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllen, können die Mitgliedstaaten beschließen, den Begriff „Rebsortenwein“ zu verwenden, der durch eine oder beide der folgenden Angaben ergänzt wird:

a)

Name des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten;

b)

Name der Keltertraubensorte(n).

Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Absatz 1, die keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe bzw. keine geografische Angabe eines Drittlands tragen und auf deren Etiketten der Name einer oder mehrerer Keltertraubensorten aufgeführt ist, können die Drittländer beschließen, den Begriff „Rebsortenwein“ zu verwenden, der durch den/die Namen des betreffenden Drittlands/der betreffenden Drittländer ergänzt wird.

Artikel 45 dieser Verordnung findet keine Anwendung für die Angabe der Namen von Mitgliedstaaten oder Drittländern.

Im Falle des Vereinigten Königreichs kann der Name des Mitgliedstaats durch den Namen des betreffenden Landes ersetzt werden, das Teil des Vereinigten Königreichs ist und in dem die zur Herstellung der Weinbauerzeugnisse verwendeten Trauben geerntet werden.

Artikel 52

Angabe des Zuckergehalts bei Weinbauerzeugnissen außer Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein

(1)   Auf dem Etikett von Weinbauerzeugnissen, die nicht in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt sind, kann der Zuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose gemäß Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung, angegeben werden.

(2)   Rechtfertigt der Zuckergehalt der Weinbauerzeugnisse die Verwendung von zwei der in Anhang III Teil B dieser Verordnung aufgeführten Begriffe, ist nur einer davon zu wählen.

(3)   Unbeschadet der in Anhang III Teil B dieser Verordnung beschriebenen Verwendungsbedingungen darf der Zuckergehalt nicht um mehr als 1 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

(4)   Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang VII Teil II Nummern 3, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Weinbauerzeugnisse, sofern die Bedingungen für die Angabe des Zuckergehalts von den Mitgliedstaaten geregelt werden oder in den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt sind.

Artikel 53

Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren

(1)   Bei Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen im Einklang mit Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung bestimmte Erzeugungsverfahren angegeben werden. Diese Angaben können die in vorliegendem Artikel genannten Erzeugungsverfahren umfassen.

(2)   Nur die in Anhang V aufgeführten Begriffe zur Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren dürfen zur Beschreibung eines im Holzbehältnis gegorenen, ausgebauten oder gereiften Weinbauerzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands verwendet werden. Die Mitgliedstaaten und Drittländer können jedoch andere, den in Anhang V für diese Weinbauerzeugnisse festgelegten Angaben begrifflich entsprechende Angaben vorsehen.

Die Verwendung einer der Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 ist zulässig, wenn das Weinbauerzeugnis nach den geltenden nationalen Vorschriften in einem Holzbehältnis gereift ist, selbst wenn die Reifung in einem anderen Behältnis fortgesetzt wird.

Die Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen nicht zur Beschreibung von Weinbauerzeugnissen verwendet werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Holzbehältnissen — hergestellt wurden.

(3)   Der Ausdruck „Flaschengärung“ darf nur zur Beschreibung von Schaumweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands bzw. für die Beschreibung eines Qualitätsschaumweins verwendet werden, wenn

a)

das Erzeugnis durch eine zweite alkoholische Gärung in einer Flasche zu Schaumwein geworden ist;

b)

die Herstellungsdauer einschließlich der Reifung im Erzeugungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens neun Monate beträgt;

c)

die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub mindestens 90 Tage beträgt;

d)

das Erzeugnis durch Abzug oder durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

(4)   Die Ausdrücke „Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren“, „traditionelle Flaschengärung“, „klassische Flaschengärung“ oder „traditionelles klassisches Verfahren“ dürfen nur zur Beschreibung von Schaumweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands bzw. zur Beschreibung eines Qualitätsschaumweins verwendet werden, wenn das Erzeugnis

a)

durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein geworden ist;

b)

vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert hat;

c)

durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

(5)   Der Ausdruck „Crémant“ darf nur für Qualitätsschaumwein, weiß oder rosé, mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe eines Drittlands verwendet werden, wenn

a)

die Trauben von Hand geerntet wurden;

b)

der Wein aus dem Most aus der Kelterung ganzer oder entrappter Trauben gewonnen wurde. Die Menge des gewonnenen Mosts darf 100 Liter je 150 Kilogramm Lesegut nicht überschreiten;

c)

der Schwefeldioxidgehalt 150 mg/l nicht überschreitet;

d)

der Zuckergehalt weniger als 50 g/l beträgt;

e)

der Wein die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt.

Unbeschadet des Artikels 55 ist der Begriff „Crémant“ auf den Etiketten von Qualitätsschaumweinen zusammen mit dem Namen der geografischen Einheit anzugeben, die dem abgegrenzten Gebiet der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder der betreffenden geografischen Angabe eines Drittlands zugrunde liegt.

Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 gelten nicht für Erzeuger, die vor dem 1. März 1986 eingetragene Marken besitzen, die den Begriff „Crémant“ enthalten.

(6)   Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion von Weintrauben fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (14).

Artikel 54

Angabe des Betriebs

(1)   Die Begriffe zum Verweis auf einen in Anhang VI aufgeführten Betrieb, mit Ausnahme der Angabe des Namens des Abfüllers, Erzeugers oder Verkäufers, sind Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten.

Diese Begriffe dürfen nur verwendet werden, wenn das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt.

(2)   Die Mitgliedstaaten regeln die Verwendung ihrer jeweiligen in Anhang VI aufgeführten Begriffe. Die Drittländer legen die Regeln für die Verwendung ihrer jeweiligen in Anhang VI aufgeführten Begriffe fest, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen.

(3)   Die Marktteilnehmer, die an der Vermarktung des in einem solchen Betrieb hergestellten Weinbauerzeugnisses beteiligt sind, dürfen den Namen des Betriebs bei der Etikettierung und Aufmachung dieses Weinbauerzeugnisses nur verwenden, wenn der betreffende Betrieb dieser Verwendung zustimmt.

Artikel 55

Bezugnahme auf Namen geografischer Einheiten, die kleiner oder größer sind als das Gebiet, das der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt

(1)   Gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und unbeschadet der Artikel 45 und 46 dürfen nur Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder geografischer Angabe eines Drittlands auf dem Etikett eine Bezugnahme auf den Namen einer geografischen Einheit enthalten, die kleiner oder größer ist als das Gebiet dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2)   Wird auf Namen geografischer Einheiten Bezug genommen, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, muss der Antragsteller das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit in der Produktspezifikation und im Einzigen Dokument genau definieren. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen.

Für Weinbauerzeugnisse, die in einer kleineren geografischen Einheit hergestellt werden, gilt Folgendes:

a)

Mindestens 85 % der Trauben, aus denen das Weinbauerzeugnis gewonnen wurde, müssen aus dieser kleineren geografischen Einheit stammen. Dabei werden nicht berücksichtigt:

i)

die für eine etwaige Süßung verwendete Menge an Weinbauerzeugnissen, die Versanddosage oder die Fülldosage;

ii)

jegliche Menge an Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

b)

Die übrigen bei der Herstellung verwendeten Trauben müssen aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe stammen.

Im Falle eingetragener Marken oder vor dem 11. Mai 2002 durch Verwendung erworbener Marken, die aus dem Namen einer geografischen Einheit bestehen, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder einen solchen Namen enthalten, und bei Bezugnahmen auf ein geografisches Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 2 Buchstaben a und b nicht anzuwenden.

(3)   Der Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder die Bezugnahme auf ein geografisches Gebiet muss sich beziehen auf

a)

eine Lage oder eine Einheit, die mehrere Lagen umfasst;

b)

eine Gemeinde oder einen Ortsteil;

c)

ein Weinbau-Untergebiet oder einen Teil eines Weinbau-Untergebiets;

d)

eine Verwaltungseinheit.

ABSCHNITT 3

Vorschriften für bestimmte besondere Flaschenformen und -verschlüsse

Artikel 56

Bedingungen für die Verwendung bestimmter besonderer Flaschenformen

Um in das Verzeichnis der besonderen Flaschenarten in Anhang VII aufgenommen werden zu können, muss eine Flaschenart folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie wird seit mindestens 25 Jahren entsprechend einer ausschließlichen, lauteren und traditionellen Praxis für ein Weinbauerzeugnis mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verwendet und

b)

der Verbraucher verbindet mit dieser Verwendung ein Weinbauerzeugnis mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

In Anhang VII sind die Bedingungen für die Verwendung anerkannter besonderer Flaschenarten festgelegt.

Artikel 57

Vorschriften für die Aufmachung bestimmter Erzeugnisse

(1)   In der Union hergestellte Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine werden in „Schaumwein“-Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt, die folgendermaßen verschlossen sind:

a)

bei Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 Litern: mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet ist;

b)

bei Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Litern: mit einem sonstigen geeigneten Verschluss.

Andere in der Union hergestellte Getränke werden nicht in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet oder ausgeführt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass andere Getränke in „Schaumwein“-Glasflaschen oder mit einem Verschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vermarktet und/oder ausgeführt werden dürfen, wenn sie herkömmlicherweise in solchen Flaschen abgefüllt werden und die Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit des Getränks nicht irregeführt werden.

Artikel 58

Zusätzliche Vorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 49, 50, 52, 53 und 55 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 genannten Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorschreiben, verbieten oder einschränken, indem mit den jeweiligen Produktspezifikationen dieser Weinbauerzeugnisse Bedingungen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen des vorliegenden Kapitels.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 52 und 53 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse zwingend vorschreiben, wenn diese Weinbauerzeugnisse keine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe tragen.

(3)   Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten beschließen, für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse andere Angaben als diejenigen von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festzulegen und zu regeln.

(4)   Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten beschließen, für in ihrem Hoheitsgebiet abgefüllte, aber noch nicht vermarktete oder ausgeführte Weinbauerzeugnisse die Artikel 118, 119 und 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar zu machen.

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 59

Verfahrenssprachen

Alle Unterlagen und Informationen, die der Kommission im Zusammenhang mit einem Schutzantrag, einem Antrag auf Änderung der Produktspezifikation, dem Einspruchsverfahren und dem Löschungsverfahren für eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Einklang mit den Artikeln 94 bis 98 und den Artikeln 105 und 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und im Zusammenhang mit einem traditionellen Begriff gemäß den Artikeln 25 bis 31 und den Artikeln 34 und 35 der vorliegenden Verordnung übermittelt werden, müssen in einer der Amtssprachen der Union abgefasst oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen vorgelegt werden.

Artikel 60

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird aufgehoben.

Artikel 61

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Artikel 2 bis 12 und Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über den Schutzantrag und die zeitweilige Etikettierung gelten weiterhin für alle bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängigen Schutzanträge.

(2)   Die Artikel 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über das Einspruchsverfahren gelten weiterhin für Schutzanträge, für die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung bereits die entsprechenden Einzigen Dokumente im Amtsblatt der Europäischen Union im Hinblick auf eventuelle Einsprüche veröffentlicht wurden.

(3)   Die Artikel 21, 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über die Löschung des Schutzes gelten weiterhin für alle bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängigen Löschungsanträge.

(4)   Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 über Einsprüche gelten für anhängige Anträge, für die nach dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ein Einziges Dokument veröffentlicht wird.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für die Verfahren für traditionelle Begriffe, für die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung ein Schutzantrag oder ein Löschungsantrag anhängig ist.

(6)   Die Artikel 20 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über Änderungen der Produktspezifikation und die zeitweilige Etikettierung gelten weiterhin für Anträge auf Änderung einer Produktspezifikation, die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sowie für Anträge auf geringfügige oder nicht geringfügige Änderungen, für die die Mitgliedstaaten angegeben haben, dass sie die Anforderungen für eine Unionsänderung erfüllen.

Bei anhängigen Änderungsanträgen, die nicht unter Unterabsatz 1 fallen, gelten die Beschlüsse der Mitgliedstaaten, solche Änderungen an die Kommission zu übermitteln, als Genehmigung einer Standardänderung gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der anhängigen Änderungen per E-Mail innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung. Diese Liste ist in die beiden folgenden Gruppen zu unterteilen:

a)

Änderungen, für die die Anforderungen an eine Unionsänderung als erfüllt gelten;

b)

Änderungen, für die die Anforderungen an eine Standardänderung als erfüllt gelten.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der Standardänderungen je Mitgliedstaat im Amtsblatt der Europäischen Union' Reihe C, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Liste der einzelnen Mitgliedstaaten und veröffentlicht die für diese Standardänderungen vorgelegten Anträge und Einzigen Dokumente.

(7)   Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 gelten weiterhin für Anträge auf Änderung eines traditionellen Begriffs, die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängig sind.

(8)   Änderungen einer Produktspezifikation, die am oder nach dem 1. August 2009 bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eingereicht und von diesen gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vor dem 30. Juni 2014 an die Kommission übermittelt wurden, gelten als genehmigt, wenn von der Kommission anerkannt wurde, dass die Produktspezifikation dadurch mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Einklang gebracht wurde.

Änderungen, für die die Kommission nicht anerkannt hat, dass die Produktspezifikation dadurch mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Einklang gebracht wurde, gelten als Anträge auf Standardänderungen und für sie gelten die in Absatz 6 festgelegten Übergangsvorschriften.

(9)   Weinbauerzeugnisse, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vermarktet oder etikettiert werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

(10)   Das Verfahren gemäß Artikel 118s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt für alle Änderungen der Produktspezifikation, die am oder nach dem 1. August 2009 einem Mitgliedstaat vorgelegt und von diesem Mitgliedstaat vor dem 31. Dezember 2011 an die Kommission übermittelt wurden.

Artikel 62

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (siehe Seite 46 dieses Amtsblatts).

(9)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

(10)  Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).


ANHANG I

TEIL A

Angaben gemäß Artikel 41 Absatz 1

Sprache

Angaben für Sulfite

Angaben für Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse

Angaben für Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse

Bulgarisch

„сулфити“ oder „серен диоксид“

„яйце“, „яйчен протеин“, „яйчен продукт“, „яйчен лизозим“ oder „яйчен албумин“

„мляко“, „млечни продукти“, „млечен казеин“ oder „млечен протеин“

Spanisch

„sulfitos“ oder „dióxido de azufre“

„huevo“, „proteína de huevo“, „ovoproducto“, „lisozima de huevo“ oder „ovoalbúmina“

„leche“, „productos lácteos“, „caseína de leche“ oder „proteína de leche“

Tschechisch

„siřičitany“ oder „oxid siřičitý“

„vejce“, „vaječná bílkovina“, „výrobky z vajec“, „vaječný lysozym“ oder „vaječný albumin“

„mléko“, „výrobky z mléka“, „mléčný kasein“ oder „mléčná bílkovina“

Dänisch

„sulfitter“ oder „svovldioxid“

„æg“, „ægprotein“, „ægprodukt“, „æglysozym“ oder „ægalbumin“

„mælk“, „mælkeprodukt“, „mælkecasein“ oder „mælkeprotein“

Deutsch

„Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“

„Ei“, „Eiprotein“, „Eiprodukt“, „Lysozym aus Ei“ oder „Albumin aus Ei“

„Milch“, „Milcherzeugnis“, „Kasein aus Milch“ oder „Milchprotein“

Estnisch

„sulfitid“ oder „vääveldioksiid“

„muna“, „munaproteiin“, „munatooted“, „munalüsosüüm“ oder „munaalbumiin“…

„piim“, „piimatooted“, „piimakaseiin“ oder „piimaproteiin“

Griechisch

„θειώδη“, „διοξείδιο του θείου“ oder „ανυδρίτης του θειώδους οξέος“

„αυγό“, „πρωτεΐνη αυγού“, „προϊόν αυγού“, „λυσοζύμη αυγού“ oder „αλβουμίνη αυγού“

„γάλα“, „προϊόντα γάλακτος“, „καζεΐνη γάλακτος“ oder „πρωτεΐνη γάλακτος“

Englisch

„sulphites“, „sulfites“, „sulphur dioxide“ oder „sulfur dioxide“

„egg“, „egg protein“, „egg product“, „egg lysozyme“ oder „egg albumin“

„milk“, „milk products“, „milk casein“ oder „milk protein“

Französisch

„sulfites“ oder „anhydride sulfureux“

„œuf“, „protéine de l'œuf“, „produit de l'œuf“, „lysozyme de l'œuf“ oder „albumine de l'œuf“

„lait“, „produits du lait“, „caséine du lait“ oder „protéine du lait“

Kroatisch

„sulfiti“ oder „sumporov dioksid“

„jaje“, „bjelančevine iz jaja“, „proizvodi od jaja“, „lizozim iz jaja“ oder „albumin iz jaja“

„mlijeko“, „mliječni proizvodi“, „kazein iz mlijeka“ oder „mliječne bjelančevine“

Italienisch

„solfiti“ oder „anidride solforosa“

„uovo“, „proteina dell'uovo“, „derivati dell'uovo“, „lisozima da uovo“ oder „ovoalbumina“

„latte“, „derivati del latte“, „caseina del latte“ oder „proteina del latte“

Lettisch

„sulfīti“ oder „sēra dioksīds“

„olas“, „olu olbaltumviela“, „olu produkts“, „olu lizocīms“ oder „olu albumīns“

„piens“, „piena produkts“, „piena kazeīns“ oder „piena olbaltumviela“

Litauisch

„sulfitai“ oder „sieros dioksidas“

„kiaušiniai“, „kiaušinių baltymai“, „kiaušinių produktai“, „kiaušinių lizocimas“ oder „kiaušinių albuminas“

„pienas“, „pieno produktai“, „pieno kazeinas“ oder „pieno baltymai“

Ungarisch

„szulfitok“ oder „kén-dioxid“

„tojás“, „tojásból származó fehérje“, „tojástermék“, „tojásból származó lizozim“ oder „tojásból származó albumin“

„tej“, „tejtermékek“, „tejkazein“ oder „tejfehérje“

Maltesisch

„sulfiti“ oder „diossidu tal-kubrit“

„bajd“, „proteina tal-bajd“, „prodott tal-bajd“, „liżożima tal-bajd“ oder „albumina tal-bajd“

„ħalib“, „prodotti tal-ħalib“, „kaseina tal-ħalib“ oder „proteina tal-ħalib“

Niederländisch

„sulfieten“ oder „zwaveldioxide“

„ei“, „eiproteïne“, „eiderivaat“, „eilysozym“ oder „eialbumine“

„melk“, „melkderivaat“, „melkcaseïne“ oder „melkproteïnen“

Polnisch

„siarczyny“, „dwutlenek siarki“ oder „ditlenek siarki“

„jajo“, „białko jaja“, „produkty z jaj“, „lizozym z jaja“ oder „albuminę z jaja“

„mleko“, „produkty mleczne“, „kazeinę z mleka“ oder „białko mleka“

Portugiesisch

„sulfitos“ oder „dióxido de enxofre“

„ovo“, „proteína de ovo“, „produto de ovo“, „lisozima de ovo“ oder „albumina de ovo“

„leite“, „produtos de leite“, „caseína de leite“ oder „proteína de leite“

Rumänisch

„sulfiți“ oder „dioxid de sulf“

„ouă“, „proteine din ouă“, „produse din ouă“, „lizozimă din ouă“ oder „albumină din ouă“

„lapte“, „produse din lapte“, „cazeină din lapte“ oder „proteine din lapte“

Slowakisch

„siričitany“ oder „oxid siričitý“

„vajce“, „vaječná bielkovina“, „výrobok z vajec“, „vaječný lyzozým“ oder „vaječný albumín“

„mlieko“, „výrobky z mlieka“, „mliečne výrobky“, „mliečny kazeín“ oder „mliečna bielkovina“

Slowenisch

„sulfiti“ oder „žveplov dioksid“

„jajce“, „jajčne beljakovine“, „proizvod iz jajc“, „jajčni lizocim“ oder „jajčni albumin“

„mleko“, „proizvod iz mleka“, „mlečni kazein“ oder „mlečne beljakovine“

Finnisch

„sulfiittia“, „sulfiitteja“ oder „rikkidioksidia“

„kananmunaa“, „kananmunaproteiinia“, „kananmunatuotetta“, „lysotsyymiä (kananmunasta)“ oder „kananmuna-albumiinia“

„maitoa“, „maitotuotteita“, „kaseiinia (maidosta)“ oder „maitoproteiinia“

Schwedisch

„sulfiter“ oder „svaveldioxid“

„ägg“, „äggprotein“, „äggprodukt“, „ägglysozym“ oder „äggalbumin“

„mjölk“, „mjölkprodukter“, „mjölkkasein“ oder „mjölkprotein“

TEIL B

Piktogramme gemäß Artikel 41 Absatz 2

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ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Sprache

Anstelle von „Hersteller“ erlaubte Angaben

Anstelle von „hergestellt von“ erlaubte Angaben

BG

„преработвател“

„преработено от“

ES

„elaborador“

„elaborado por“

CS

„zpracovatel“ oder „vinař“

„zpracováno v“ oder „vyrobeno v“

DA

„forarbejdningsvirksomhed“ oder „vinproducent“

„forarbejdet af“

DE

„Verarbeiter“ oder „Sektkellerei“

„verarbeitet von“ oder „versektet durch“

ET

„töötleja“

„töödelnud“

EL

„οινοποιός“

„οινοποιήθηκε από“

EN

„processor“ oder „winemaker“

„processed by“ oder „made by“

FR

„élaborateur“

„élaboré par“

IT

„elaboratore“ oder „spumantizzatore“

„elaborato da“ oder „spumantizzato da“

LV

„izgatavotājs“

„vīndaris“ oder „ražojis“

LT

„perdirbėjas“

„perdirbo“

HU

„feldolgozó:“

„feldolgozta:“

MT

„proċessur“

„ipproċessat minn“

NL

„verwerker“ oder „bereider“

„verwerkt door“ oder „bereid door“

PL

„przetwórca“ oder „wytwórca“

„przetworzone przez“ oder „wytworzone przez“

PT

„elaborador“ oder „preparador“

„elaborado por“ oder „preparado por“

RO

„elaborator“

„elaborat de“

SI

„pridelovalec“

„prideluje“

SK

„spracovateľ“

„spracúva“

FI

„valmistaja“

„valmistanut“

SV

„bearbetningsföretag“

„bearbetat av“


ANHANG III

TEIL A

Verzeichnis der Begriffe gemäß Artikel 47 Absatz 1, die für Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischen Qualitätsschaumwein verwendet werden dürfen

Begriffe

Verwendungsbedingungen

brut nature, naturherb, bruto natural, pas dosé, dosage zéro, natūralusis briutas, īsts bruts, přírodně tvrdé, popolnoma suho, dosaggio zero, брют натюр, brut natur

Wenn der Zuckergehalt unter 3 g/l liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der zweiten Gärung kein Zucker zugesetzt wurde.

extra brut, extra herb, ekstra briutas, ekstra brut, ekstra bruts, zvláště tvrdé, extra bruto, izredno suho, ekstra wytrawne, екстра брют

Wenn der Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g/l liegt.

brut, herb, briutas, bruts, tvrdé, bruto, zelo suho, bardzo wytrawne, брют

Wenn der Zuckergehalt unter 12 g/l liegt.

extra dry, extra trocken, extra seco, labai sausas, ekstra kuiv, ekstra sausais, különlegesen száraz, wytrawne, suho, zvláště suché, extra suché, екстра сухо, extra sec, ekstra tør, vrlo suho

Wenn der Zuckergehalt zwischen 12 und 17 g/l liegt.

sec, trocken, secco, asciutto, dry, tør, ξηρός, seco, torr, kuiva, sausas, kuiv, sausais, száraz, półwytrawne, polsuho, suché, сухо, suho

Wenn der Zuckergehalt zwischen 17 und 32 Gramm je Liter liegt.

demi-sec, halbtrocken, abboccato, medium dry, halvtør, ημίξηρος, semi seco, meio seco, halvtorr, puolikuiva, pusiau sausas, poolkuiv, pussausais, félszáraz, półsłodkie, polsladko, polosuché, polosladké, полусухо, polusuho

Wenn der Zuckergehalt zwischen 32 und 50 g/l liegt.

doux, mild, dolce, sweet, sød, γλυκός, dulce, doce, söt, makea, saldus, magus, édes, ħelu, słodkie, sladko, sladké, сладко, dulce, saldais, slatko

Wenn der Zuckergehalt über 50 g/l liegt.

TEIL B

Verzeichnis der Begriffe gemäß Artikel 52 Absatz 1, die für andere als die in Teil A genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen

Begriffe

Verwendungsbedingungen

сухо, seco, suché, tør, trocken, kuiv, ξηρός, dry, sec, secco, asciuttto, sausais, sausas, száraz, droog, wytrawne, seco, sec, suho, kuiva

Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:

4 g/l oder

9 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

полусухо, semiseco, polosuché, halvtør, halbtrocken, poolkuiv, ημίξηρος, medium dry, demi-sec, abboccato, pussausais, pusiau sausas, félszáraz, halfdroog, półwytrawne, meio seco, adamado, demisec, polsuho, puolikuiva, halvtorrt, polusuho

Wenn der Zuckergehalt die zulässigen Höchstwerte überschreitet, aber nicht höher ist als

12 g/l oder

18 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.

полусладко, semidulce, polosladké, halvsød, lieblich, poolmagus, ημίγλυκος, medium, medium sweet, moelleux, amabile, pussaldais, pusiau saldus, félédes, halfzoet, półsłodkie, meio doce, demidulce, polsladko, puolimakea, halvsött, poluslatko

Wenn der Zuckergehalt die zulässigen Höchstwerte überschreitet, aber nicht mehr als 45 g/l beträgt.

сладко, dulce, sladké, sød, süss, magus, γλυκός, sweet, doux, dolce, saldais, saldus, édes, ħelu, zoet, słodkie, doce, dulce, sladko, makea, sött, slatko.

Wenn der Zuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt.


ANHANG IV

VERZEICHNIS DER KELTERTRAUBENSORTEN UND IHRER SYNONYME, DIE BEI DER ETIKETTIERUNG DER WEINE VERWENDET WERDEN DÜRFEN (1)

TEIL A

Verzeichnis der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die gemäß Artikel 50 Absatz 3 bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen

 

Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe

Sortenname oder Synonyme

Länder, die den Sortennamen oder eines seiner Synonyme verwenden dürfen (2)

1

Alba (IT)

Albarossa

Italieno

2

Alicante (ES)

Alicante Bouschet

Griechenlando, Italieno, Portugalo, Algerieno, Tunesieno, Vereinigte Staateno, Zyperno , Südafrika, Kroatien

Anmerkung: Der Name „Alicante“ allein darf nicht zur Bezeichnung eines Weins verwendet werden.

3

Alicante Branco

Portugal o

4

Alicante Henri Bouschet

Frankreicho, Serbien und Montenegro (6)

5

Alicante

Italien o

6

Alikant Buse

Serbien und Montenegro (4)

7

Avola (IT)

Nero d'Avola

Italien

8

Bohotin (RO)

Busuioacă de Bohotin

Rumänien

9

Borba (PT)

Borba

Spanien o

10

Bourgogne (FR)

Blauburgunder

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (13-20-30), Österreich (18-20), Kanada (20-30), Chile (20-30), Italien (20-30), Schweiz

11

Blauer Burgunder

Österreich (10-13), Serbien und Montenegro (17-30)

12

Blauer Frühburgunder

Deutschland (24)

13

Blauer Spätburgunder

Deutschland (30), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-20-30), Österreich (10-11), Bulgarien (30), Kanada (10-30), Chile (10-30), Rumänien (30), Italien (10-30)

14

Burgund Mare

Rumänien (35, 27, 39, 41)

14a

Borgonja istarska

Kroatien

15

Burgundac beli

Serbien und Montenegro (34)

15a

Burgundac bijeli

Kroatien

17

Burgundac crni

Serbien und Montenegro (11-30), Kroatien

18

Burgundac sivi

Kroatieno, Serbien und Montenegro o

19

Burgundec bel

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien o

20

Burgundec crn

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-13-30)

21

Burgundec siv

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien o

22

Early Burgundy

Vereinigte Staaten o

23

Fehér Burgundi, Burgundi

Ungarn (31)

24

Frühburgunder

Deutschland (12), Niederlandeo

25

Grauburgunder

Deutschland, Bulgarien, Ungarno, Rumänien (26)

26

Grauer Burgunder

Kanada, Rumänien (25), Deutschland, Österreich

27

Grossburgunder

Rumänien (37, 14, 40, 42)

28

Kisburgundi kék

Ungarn (30)

29

Nagyburgundi

Ungarno

30

Spätburgunder

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10-13-20), Serbien und Montenegro (11-17), Bulgarien (13), Kanada (10-13), Chile, Ungarn (29), Moldauo, Rumänien (13), Italien (10-13), Vereinigtes Königreich, Deutschland (13)

31

 

Weißburgunder

Südafrika (33), Kanada, Chile (32), Ungarn (23), Deutschland (32, 33), Österreich (32), Vereinigtes Königreicho, Italien

32

 

Weißer Burgunder

Deutschland (31, 33), Österreich (31), Chile (31), Slowenien, Italien

33

 

Weissburgunder

Südafrika (31), Deutschland (31, 32), Vereinigtes Königreich, Italien, Schweizo

34

 

Weisser Burgunder

Serbien und Montenegro (15)

35

Calabria (IT)

Calabrese

Italien

36

Cotnari (RO)

Grasă de Cotnari

Rumänien

37

Franken (DE)

Blaufränkisch

Tschechische Republik (39), Österreicho, Deutschland, Slowenien (Modra frankinja, Frankinja), Ungarn, Rumänien (14, 27, 39, 41)

38

Frâncușă

Rumänien

39

Frankovka

Tschechische Republik (37), Slowakei (40), Rumänien (14, 27, 38, 41), Kroatien

40

Frankovka modrá

Slowakei (39)

41

Kékfrankos

Ungarn, Rumänien (37, 14, 27, 39)

42

Friuli (IT)

Friulano

Italien

43

Graciosa (PT)

Graciosa

Portugal o

44

Мелник (BU)

Melnik

Мелник

Melnik

Bulgarien

45

Montepulciano (IT)

Montepulciano

Italien o

46

Moravské (CZ)

Cabernet Moravia

Tschechische Republik o

47

Moravia dulce

Spanien o

48

Moravia agria

Spanien o

49

Muškat moravský

Tschechische Republik o, Slowakei

50

Odobești (RO)

Galbenă de Odobești

Rumänien

51

Porto (PT)

Portoghese

Italien o

52

Rioja (ES)

Torrontés riojano

Argentinien o

53

Sardegna (IT)

Barbera Sarda

Italien

54

Sciacca (IT)

Sciaccarello

Frankreich

55

Teran (SI)

Teran

Kroatien (3)

TEIL B

Verzeichnis der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die gemäß Artikel 50 Absatz 4 bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen

 

Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe

Sortenname oder Synonyme

Länder, die den Sortennamen oder eines seiner Synonyme verwenden dürfen (4)

1

Mount Athos — Agioritikos (GR)

Agiorgitiko

Griechenland, Zyperno

2

Aglianico del Taburno (IT)

Aglianico

Italieno, Griechenlando, Maltao, Vereinigte Staaten

2a

Aglianico del Taburno

Aglianico crni

Kroatien

 

Aglianico del Vulture (IT)

Aglianicone

Italien o

4

Aleatico di Gradoli (IT)

Aleatico di Puglia (IT)

Aleatico

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

5

Ansonica Costa dell'Argentario (IT)

Ansonica

Italien, Australien

6

Conca de Barbera (ES)

Barbera Bianca

Italien o

7

Barbera

Südafrikao, Argentinieno, Australieno, Kroatieno, Mexikoo, Slowenieno, Uruguayo, Vereinigte Staateno, Griechenlando, Italieno, Maltao

8

Barbera Sarda

Italien o

9

Malvasia di Castelnuovo Don Bosco (IT)

Bosco Eliceo (IT)

Bosco

Italien o

10

Brachetto d'Acqui (IT)

Brachetto

Italien, Australien

11

Etyek-Buda (HU)

Budai

Ungarn o

12

Cesanese del Piglio (IT)

Cesanese di Olevano Romano (IT)

Cesanese di Affile (IT)

Cesanese

Italien, Australien

13

Cortese di Gavi (IT)

Cortese dell'Alto Monferrato (IT)

Cortese

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

14

Duna (HU)

Duna gyöngye

Ungarn

15

Dunajskostredský (SK)

Dunaj

Slowakei

16

Côte de Duras (FR)

Durasa

Italien

17

Korinthos-Korinthiakos (GR)

Corinto Nero

Italien o

18

Korinthiaki

Griechenland o

19

Fiano di Avellino (IT)

Fiano

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

20

Fortana del Taro (IT)

Fortana

Italien, Australien

21

Freisa d'Asti (IT)

Freisa di Chieri (IT)

Freisa

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

22

Greco di Bianco (IT)

Greco di Tufo (IT)

Greco

Italien, Australien

23

Grignolino d'Asti (IT)

Grignolino del Monferrato Casalese (IT)

Grignolino

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

24

Izsáki Arany Sárfehér (HU)

Izsáki Sárfehér

Ungarn

25

Lacrima di Morro d'Alba (IT)

Lacrima

Italien, Australien

26

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

Lambrusco grasparossa

Italien

27

Lambrusco

Italien, Australien  (5), Vereinigte Staaten

28

Lambrusco di Sorbara (IT)

29

Lambrusco Mantovano (IT)

30

Lambrusco Salamino di Santa Croce (IT)

31

Lambrusco Salamino

Italien

32

Colli Maceratesi

Maceratino

Italien, Australien

33

Nebbiolo d'Alba (IT)

Nebbiolo

Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien

34

Colli Orientali del Friuli Picolit (IT)

Picolit

Italien

35

Pikolit

Slowenien

36

Colli Bolognesi Classico Pignoletto (IT)

Pignoletto

Italien, Australien

37

Primitivo di Manduria

Primitivo

Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien

38

Rheingau (DE)

Rajnai rizling

Ungarn (41)

39

Rheinhessen (DE)

Rajnski rizling

Serbien und Montenegro (40-41-46), Kroatien

40

Renski rizling

Serbien und Montenegro (39-43-46), Slowenien o (45)

41

Rheinriesling

Bulgarieno, Österreich, Deutschland (43), Ungarn (38), Tschechische Republik (49), Italien (43), Griechenland, Portugal, Slowenien

42

Rhine Riesling

Südafrikao, Australieno, Chile (44), Moldauo, Neuseelando, Zypern, Ungarn o

43

Riesling renano

Deutschland (41), Serbien und Montenegro (39-40-46), Italien (41)

44

Riesling Renano

Chile (42), Malta o

45

Radgonska ranina

Slowenien, Kroatien

46

Rizling rajnski

Serbien und Montenegro (39-40-43)

47

Rizling Rajnski

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien o, Kroatien o

48

Rizling rýnsky

Slowakei o

49

Ryzlink rýnský

Tschechische Republik (41)

50

Rossese di Dolceacqua (IT)

Rossese

Italien, Australien

51

Sangiovese di Romagna (IT)

Sangiovese

Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien

52

Štajerska Slovenija (SI)

Štajerska belina

Slowenien, Kroatien

52a

Štajerska Slovenija (SI)

Štajerka

Kroatien

53

Teroldego Rotaliano (IT)

Teroldego

Italien, Australien, Vereinigte Staaten

54

Vinho Verde (PT)

Verdea

Italien o

55

Verdeca

Italien

56

Verdese

Italien o

57

Verdicchio dei Castelli di Jesi (IT)

Verdicchio di Matelica (IT)

Verdicchio

Italien, Australien

58

Vermentino di Gallura (IT)

Vermentino di Sardegna (IT)

Vermentino

Italien, Australien, Vereinigte Staaten, Kroatien

59

Vernaccia di San Gimignano (IT)

Vernaccia di Oristano (IT)

Vernaccia di Serrapetrona (IT)

Vernaccia

Italien, Australien

60

Zala (HU)

Zalagyöngye

Ungarn


(1)  

ERLÄUTERUNGEN:

:

kursiv gedruckt

:

Verweis auf das Synonym der Keltertraubensorte

:

o

:

kein Synonym

:

fett gedruckt

:

Spalte 3: Name der Keltertraubensorte

Spalte 4: Land, in dem der Name einer Sorte entspricht, und Verweis auf die Sorte

:

nicht fett gedruckt

:

Spalte 3: Name des Synonyms einer Keltertraubensorte

Spalte 4: Name des Landes, in dem das Synonym einer Keltertraubensorte verwendet wird

(2)  Die in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen für die jeweiligen Länder gelten ausschließlich für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die aus den betreffenden Sorten gewonnen wurden.

(3)  Nur für die g.U. „Hrvatska Istra“ (PDO-HR-A1652), sofern „Hrvatska Istra“ und „Teran“ im selben Sichtbereich erscheinen und für den Namen „Teran“ eine kleinere Schriftgröße verwendet wird als für „Hrvatska Istra“.

(4)  Die in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen für die jeweiligen Länder gelten ausschließlich für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die aus den betreffenden Sorten gewonnen wurden.

(5)  Verwendung gestattet gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Dezember 2008 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 3).


ANHANG V

Angaben, die gemäß Artikel 53 Absatz 2 bei der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen

im Barrique gegoren

im Barrique ausgebaut

im Barrique gereift

im […]nfass gegoren

[Angabe des verwendeten Holzes]

im […]nfass ausgebaut

[Angabe des verwendeten Holzes]

im […]nfass gereift

[Angabe des verwendeten Holzes]

im Fass gegoren

im Fass ausgebaut

im Fass gereift

Der Wortteil „fass“ kann durch „barrique“ ersetzt werden.


ANHANG VI

Angaben gemäß Artikel 54 Absatz 1

Mitgliedstaat

Begriffe

Österreich

Burg, Domäne, Eigenbau, Familie, Gutswein, Güterverwaltung, Hof, Hofgut, Kloster, Landgut, Schloss, Stadtgut, Stift, Weinbau, Weingut, Weingärtner, Winzer, Winzermeister

Tschechische Republik

Sklep, vinařský dům, vinařství

Deutschland

Burg, Domäne, Kloster, Schloss, Stift, Weinbau, Weingärtner, Weingut, Winzer

Frankreich

Abbaye, Bastide, Campagne, Chapelle, Château, Clos, Commanderie, Cru, Domaine, Mas, Manoir, Mont, Monastère, Monopole, Moulin, Prieuré, Tour

Griechenland

Αγρέπαυλη (Agrepavlis), Αμπελι (Ampeli), Αμπελώνας(-ες) (Ampelonas-(es)), Αρχοντικό (Archontiko), Κάστρο (Kastro), Κτήμα (Κtima), Μετόχι (Metochi), Μοναστήρι (Monastiri), Ορεινό Κτήμα (Orino Ktima), Πύργος (Pyrgos)

Italien

abbazia, abtei, ansitz, burg, castello, kloster, rocca, schlofl, stift, torre, villa

Zypern

Αμπελώνας (-ες) (Ampelonas (-es), Κτήμα (Ktima), Μοναστήρι (Monastiri), Μονή (Moni)

Portugal

Casa, Herdade, Paço, Palácio, Quinta, Solar

Slowenien

Klet, Kmetija, Posestvo, Vinska klet

Slowakei

Kaštieľ, Kúria, Pivnica, Vinárstvo, Usadlosť


ANHANG VII

Beschränkungen der Verwendung bestimmter Flaschenarten gemäß Artikel 56

1.

„Flûte d'Alsace“:

a)

Art: eine Glasflasche, die aus einem geraden zylindrischen Flaschenkörper und einem lang gezogenen Flaschenhals besteht, mit annähernd folgenden Abmessungen:

Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 5:1;

Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers = 1/3 der Gesamthöhe;

b)

Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind: bei Weinen aus im französischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben Weine mit folgenden Ursprungsbezeichnungen:

„Alsace“ oder „vin d'Alsace“, „Alsace Grand Cru“,

„Crépy“,

„Château-Grillet“,

„Côtes de Provence“, rot und rosé,

„Cassis“,

„Jurançon“, „Jurançon sec“,

„Béarn“, „Béarn-Bellocq“, rosé,

„Tavel“, rosé.

Die Einschränkung der Verwendung dieser Flaschenart gilt jedoch nur für Weine, die aus im französischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben gewonnen wurden.

2.

„Bocksbeutel“ oder „Cantil“:

a)

Art: eine kurzhalsige, bauchig-runde, etwas abgeflachte Glasflasche mit ellipsoider Standfläche und mit ellipsoidem Querschnitt an der größten Wölbung des Flaschenkörpers:

Das Verhältnis Hauptachse/Nebenachse des ellipsoiden Querschnitts ist annähernd 2:1,

das Verhältnis Höhe des gewölbten Flaschenkörpers/zylindrischer Flaschenhals ist annähernd 2,5:1;

b)

Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:

i)

deutsche Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen:

Franken,

Baden:

mit Ursprung im Taubertal und im Schüpfergrund,

mit Ursprung in den Teilgemeinden Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt der Gemeinde Baden-Baden;

ii)

italienische Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen:

Santa Maddalena (St. Magdalener),

Valle Isarco (Eisacktaler) aus den Sorten Sylvaner und Müller-Thurgau,

Terlaner aus der Sorte Pinot bianco,

Bozner Leiten,

Alto Adige (Südtiroler), aus den Sorten Riesling, Müller-Thurgau, Pinot nero, Moscato giallo, Sylvaner, Lagrein, Pinot blanco (Weissburgunder) und Moscato rosa (Rosenmuskateller),

Greco di Bianco,

Trentino aus der Sorte Moscato;

iii)

griechische Weine:

Agioritiko,

Rombola Kephalonias,

Weine von der Insel Kefalonia,

Weine von der Insel Paros,

Weine mit geschützter geografischer Angabe vom Peloponnes;

iv)

portugiesische Weine:

Roséweine und andere Weine mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die nachweislich bereits vor ihrer Einstufung als Weine mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben handelsüblich in Flaschen von der Art „Cantil“ abgefüllt wurden.

3.

„Clavelin“:

a)

Art: eine kurzhalsige Glasflasche mit einem Inhalt von 0,62 l, bestehend aus einem Zylinder mit breitschultrigem Aufsatz, von stämmigem Aussehen und mit annähernd folgenden Abmessungen:

Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 2,75,

Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers = 1/2 der Gesamthöhe;

b)

Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:

französische Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen:

Côte du Jura,

Arbois,

L'Etoile,

Château Chalon.

4.

„Tokaj“:

a)

Art: eine gerade langhalsige farblose Glasflasche aus einem zylindrischen Flaschenkörper mit folgenden Abmessungen:

Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers/Gesamthöhe = 1:2,7,

Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 1:3,6,

Fassungsvermögen: 500 ml; 375 ml, 250 ml, 100 ml oder 187,5 ml (im Falle der Ausfuhr in ein Drittland),

auf der Flasche darf ein Siegel aus dem Material der Flasche angebracht werden, das auf die Weinregion oder den Erzeuger verweist;

b)

Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:

 

ungarische und slowakische Weine mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen:

Tokaj,

Vinohradnícka oblasť Tokaj,

 

ergänzt durch einen der folgenden traditionellen Begriffe:

aszú/výber,

aszúeszencia/výberová esencia,

eszencia/esencia,

máslas/mášláš,

fordítás/forditáš,

szamorodni/samorodné.

Die Einschränkung der Verwendung dieser Flaschenart gilt jedoch nur für Weine, die aus im ungarischen oder slowakischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben gewonnen wurden.