12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/22


RICHTLINIE (EU) 2018/1673 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2018

über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Geldwäsche und die damit verbundene Terrorismusfinanzierung und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme auf Ebene der Union, die der Integrität, der Stabilität und dem Ansehen des Finanzsektors schaden und den Binnenmarkt und die innere Sicherheit der Union gefährden. Um diese Probleme zu bewältigen und die Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu ergänzen und zu stärken, zielt die vorliegende Richtlinie auf die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ab und ermöglicht eine effizientere und zügigere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.

(2)

Würden Maßnahmen nur auf nationaler oder gar auf Unionsebene erlassen, ohne dass dabei die grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit einbezogen würde, hätte dies nur sehr begrenzte Wirkung. Aus diesem Grund sollten die von der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche erlassenen Maßnahmen mit den im Rahmen der internationalen Gremien ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens genauso streng sein.

(3)

Insbesondere sollten die Maßnahmen der Union auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Organisationen und Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktiv sind, Rechnung tragen. Die einschlägigen Rechtsakte der Union sollten gegebenenfalls weiter an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) angeglichen werden. Als Unterzeichnerin des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus sollte die Union die Anforderungen dieses Übereinkommens in ihre Rechtsordnung umsetzen.

(4)

Der Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates (3) enthält Bestimmungen über die Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand. Dieser Rahmenbeschluss ist jedoch nicht umfassend genug, und die derzeitige strafrechtliche Ahndung der Geldwäsche ist nicht ausreichend stimmig, um die Geldwäsche in der gesamten Union wirksam zu bekämpfen und führt zu Durchsetzungslücken und Hindernisse bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

(5)

Die Definition der kriminellen Tätigkeiten, die Vortaten zur Geldwäsche darstellen, sollte in allen Mitgliedstaaten hinreichend einheitlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe in einer in dieser Richtlinie festgelegten Höhe geahndet werden, als Vortaten zur Geldwäsche eingestuft werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten innerhalb jeder in dieser Richtlinie festgelegten Kategorie von Straftaten eine Reihe von Straftaten erfassen, soweit das nicht bereits durch die Anwendung der Mindeststrafmaße erfolgt. Dabei sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein zu entscheiden, wie sie das Spektrum von Straftaten in der jeweiligen Kategorie abgrenzen. Wenn eine Kategorie von Straftaten wie Terrorismus oder Umweltstraftaten Straftaten umfasst, die in Rechtsakten der Union aufgeführt sind, sollte in dieser Richtlinie auf diese Rechtsakte verwiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die in diesen Rechtsakten genannten Straftaten als Vortat zur Geldwäsche einstufen. Jede strafbare Beteiligung an der Begehung einer Vortat, die nach nationalem Recht unter Strafe gestellt ist, sollte für die Zwecke dieser Richtlinie ebenfalls als kriminelle Tätigkeit gelten. Können die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht andere Sanktionen als strafrechtliche Sanktionen vorsehen, sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, die Straftaten in diesen Fällen als Vortaten für die Zwecke dieser Richtlinie zu bestimmen.

(6)

Aus der Sicht der Geldwäschebekämpfung birgt die Verwendung virtueller Währungen neue Gefahren und Probleme. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass angemessen gegen diese Gefahren vorgegangen wird.

(7)

Da sich von Inhabern öffentlicher Ämter begangene Geldwäschestraftaten nachteilig auf das öffentliche Leben und die Integrität öffentlicher Einrichtungen auswirken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strengere Strafen für Inhaber öffentlicher Ämter in ihren jeweiligen einzelstaatlichen Rahmen und im Einklang mit ihren rechtlichen Traditionen zu erwägen.

(8)

Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern sollten entsprechend den überarbeiteten FATF-Empfehlungen von der Definition des Begriffs „kriminelle Tätigkeit“ erfasst werden. Da in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Steuerstraftaten als kriminelle Tätigkeit gelten können, die mit den in dieser Richtlinie genannten Sanktionen geahndet wird, können je nach nationalem Recht Steuerstraftaten unterschiedlich definiert werden. Durch diese Richtlinie wird jedoch keine Harmonisierung der Definitionen von Steuerstraftaten im nationalen Recht angestrebt.

(9)

In Strafverfahren wegen Geldwäsche sollten die Mitgliedstaaten einander möglichst weitgehend unterstützen und dafür sorgen, dass die Informationen wirksam und rechtzeitig gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und dem geltenden Rechtsrahmen der Union ausgetauscht werden. Unterschiedliche Definitionen des Begriffs „Vortat“ in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sollten die internationale Zusammenarbeit in Strafverfahren wegen Geldwäsche nicht behindern. Es sollte mehr mit Drittstaaten zusammengearbeitet werden, indem insbesondere die Einleitung wirksamer Maßnahmen und die Einrichtung wirksamer Verfahren zur Geldwäschebekämpfung gefördert und unterstützt und für eine bessere internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich gesorgt wird.

(10)

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Erträgen aus Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, da eine solche Handlung unter besondere Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fällt. Davon unberührt bliebt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie (EU) 2017/1371 auf nationaler Ebene in einem einzigen umfassenden Rahmen umzusetzen. Gemäß Artikel 325 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bestimmte Arten von Geldwäsche auch dann strafbar sind, wenn sie vom Urheber der kriminellen Tätigkeit, aus denen die Vermögensgegenstände stammen, begangen wurde (Selbstgeldwäsche). Betrifft die Geldwäsche in derlei Fällen nicht nur den bloßen Besitz oder die Verwendung von n, sondern auch den Transfer, den Umtausch, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen und hat sie weitere Schäden als die durch die kriminelle Tätigkeit bereits verursachten Schäden zur Folge, indem beispielsweise die aus einer kriminellen Tätigkeit stammenden Vermögensgegenstände in den Verkehr gebracht werden und dabei ihr illegaler Ursprung verschleiert wird, sollte diese Geldwäsche-Tätigkeit strafbar sein.

(12)

Damit strafrechtliche Maßnahmen gegen Geldwäsche wirksam sind, sollte eine Verurteilung möglich sein, ohne dass genau bestimmt werden muss, aus welcher kriminellen Tätigkeit die Vermögenswerte stammen, und es sollte keine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen dieser kriminellen Tätigkeit erforderlich sein, wohingegen alle bedeutsamen Umstände und Beweise berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dies gemäß ihrer nationalen Rechtsordnung durch andere Mittel als durch Rechtsvorschriften sicherstellen können. Die Strafverfolgung von Geldwäsche sollte vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen auch nicht durch den Umstand beeinträchtigt werden, dass die kriminelle Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat begangen wurde.

(13)

Ziel dieser Richtlinie ist, Geldwäsche unter Strafe zu stellen, wenn sie vorsätzlich und mit dem Wissen begangen wird, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen. In diesem Zusammenhang sollte die vorliegende Richtlinie nach der weit gefassten Definition des Begriffs „Ertrag“ in der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) nicht zwischen Situationen unterscheiden, in denen die Vermögensgegenstände direkt oder indirekt aus einer kriminellen Tätigkeit stammen. In jedem Fall sollten bei der Prüfung der Frage, ob die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen und ob die Person das wusste, die besonderen Umstände des Falls berücksichtigt werden, wie etwa der Umstand, dass der Wert der Vermögensgegenstände nicht im Verhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der beschuldigten Person steht und dass die kriminelle Tätigkeit und der Erwerb von Vermögensgegenständen im selben Zeitrahmen stattgefunden haben. Vorsatz und Wissen können aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden. Da diese Richtlinie Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Bestimmungen in diesem Bereich zu erlassen oder beizubehalten. Die Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel vorsehen können, dass rücksichtslos oder leichtfertig begangene Geldwäsche einen Straftatbestand darstellt. Bezugnahmen in dieser Richtlinie auf fahrlässig begangene Geldwäsche sollten für die Mitgliedstaaten, in denen diese Handlungen strafbar sind, als solche verstanden werden.

(14)

Zur Entfaltung einer abschreckenden Wirkung bei Geldwäsche in der gesamten Union sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine solche Handlung mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet wird. Diese Verpflichtung lässt die individuelle Sanktionsfestsetzung, die Verhängung und die Vollstreckung von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen vorsehen, beispielsweise Geldstrafen, den zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, das vorübergehende Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für gewählte oder öffentliche Ämter. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet des Ermessens des Richters oder des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zu verhängen sind.

(15)

Auch wenn keine Verpflichtung besteht, das Strafmaß zu verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Richter oder das Gericht bei der Verurteilung von Tätern erschwerenden Umständen im Sinne dieser Richtlinie Rechnung tragen können. Es liegt im Ermessen des Richters oder des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung aller Fakten des jeweiligen Falls aufgrund von speziellen erschwerenden Umstände das Strafmaß zu verschärfen ist. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet werden, erschwerende Umstände vorzusehen, wenn das nationale Recht vorsieht, dass Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI (6) oder Straftaten, die von natürlichen Personen begangen werden, die in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Verpflichtete handeln, als eigenständige Straftat strafbar sind und daher strenger bestraft werden können.

(16)

Mit der Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten wird den finanziellen Anreizen für das Begehen von Straftaten entgegengewirkt. In der Richtlinie 2014/42/EU sind Mindestanforderungen an die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in Strafsachen vorgesehen. Gemäß dieser Richtlinie ist die Kommission außerdem verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Umsetzung zu erstatten und bei Bedarf angemessene Vorschläge vorzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens dafür sorgen, dass die Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten in allen in der Richtlinie 2014/42/EU genannten Fällen sichergestellt und eingezogen werden. Ferner sollten die Mitgliedstaaten ernsthaft in Erwägung ziehen, die Einziehung in allen Fällen zu ermöglichen, in denen Strafverfahren nicht eingeleitet oder abgeschlossen werden können, etwa auch dann, wenn der Täter verstorben ist. Wie in der Richtlinie 2014/42/EU beigefügten Erklärung vom Europäischen Parlament und dem Rat gefordert, legt die Kommission einen Bericht vor, in dem die Durchführbarkeit und mögliche Vorteile der Einführung weiterer gemeinsamer Bestimmungen zur Einziehung von Vermögensgegenständen, die aus kriminellen Handlungen stammen, untersucht werden, auch wenn keine konkrete Person oder konkreten Personen dafür verurteilt wurde bzw. wurden. Bei dieser Untersuchung werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

(17)

In Anbetracht der Mobilität der Täter und der Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sowie der komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen, die zur Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich sind, sollten alle Mitgliedstaaten ihre gerichtliche Zuständigkeit begründen, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, diese Tätigkeiten zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten dabei sicherstellen, dass sich ihre gerichtliche Zuständigkeit auch auf die Fälle erstreckt, in denen eine Straftat mittels einer Informations- und Kommunikationstechnologie von ihrem Hoheitsgebiet aus begangen wird, unabhängig davon, ob sich die Technologie in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

(18)

Gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates (7) und dem Beschluss 2002/187/JI (8) des Rates haben sich die zuständigen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, die parallele Strafverfahren wegen derselben Tat mit derselben Person führen, mit Unterstützung von Eurojust direkt miteinander abzustimmen, damit insbesondere alle von dieser Richtlinie erfassten Straftaten strafrechtlich verfolgt werden.

(19)

Um Ermittlungen bei Geldwäschedelikten und deren Verfolgung zu erleichtern, sollten die für die Ermittlung oder Verfolgung verantwortlichen Personen die Möglichkeit haben, wirksame Ermittlungsinstrumente einzusetzen, wie sie zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens oder sonstiger schwerer Straftaten verwendet werden. Dabei sollte sichergestellt werden, dass ausreichend Personal und gezielte Schulungsmaßnahmen, Ressourcen und technologische Kapazitäten auf dem neuesten Stand zur Verfügung stehen. Der Einsatz dieser Instrumente gemäß dem nationalen Recht sollte gezielt erfolgen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie der Art und Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung tragen und unter Einhaltung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten erfolgen.

(20)

Für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten ersetzt diese bestimmte Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI.

(21)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), den Grundrechten und -freiheiten und den Grundsätzen insbesondere gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auch denen in Titel II, III, V und VI, die unter anderem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit von Straftaten zu Strafen, zu denen auch die Forderung nach Genauigkeit, Klarheit und Vorhersehbarkeit im Strafrecht, die Unschuldsvermutung sowie die Rechte verdächtiger und beschuldigter Personen auf Rechtsbeistand, das Recht, sich nicht selbst zu belasten, und das Recht auf ein freies Verfahren gehören. Die vorliegende Richtlinie ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umzusetzen, wobei auch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und andere völkerrechtliche Menschenrechtsverpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(22)

Da das Ziel dieser Richtlinie, die Geldwäsche in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen zu ahnden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.

(24)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. Der Rahmenbeschluss 2001/500/JI ist für Dänemark weiterhin bindend und Dänemark gegenüber anwendbar —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Erträgen aus Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die unter spezielle Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1371 fällt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„kriminelle Tätigkeit“ jede Form der kriminellen Beteiligung an Straftaten, die gemäß dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Mindestmaß von mehr als sechs Monaten geahndet werden können. In jedem Fall gelten Straftaten der nachfolgend genannten Kategorien als kriminelle Tätigkeit:

a)

Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung und Erpressung, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates genannten Straftaten;

b)

Terrorismus, einschließlich der in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannten Straftaten;

c)

Menschenhandel und Schleusung von Migranten, einschließlich der in der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und im Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates (11) genannten Straftaten;

d)

sexuelle Ausbeutung, einschließlich der in der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) genannten Straftaten;

e)

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates (13) genannten Straftaten;

f)

illegaler Waffenhandel;

g)

illegaler Handel mit gestohlenen und sonstigen Waren;

h)

Korruption, einschließlich der im Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (14), und im Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates (15) genannten Straftaten;

i)

Betrug, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates (16) genannten Straftaten;

j)

Geldfälschung, einschließlich der in der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) genannten Straftaten;

k)

Produktfälschung und Produktpiraterie;

l)

Umweltkriminalität, einschließlich der in der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) oder in der Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) genannten Straftaten;

m)

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung;

n)

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;

o)

Raub oder Diebstahl;

p)

Schmuggel;

q)

Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern gemäß dem nationalen Recht;

r)

Erpressung;

s)

Fälschung;

t)

Piraterie;

u)

Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, einschließlich der in der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) genannten Straftaten;

v)

Cyberkriminalität, einschließlich der in der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) genannten Straftaten;

2.

„Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder — einschließlich elektronischer oder digitaler — Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

3.

„juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Ausübung staatlicher Hoheitsrechte oder solcher von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 3

Straftatbestände der Geldwäsche

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorsätzliche Begehungsweise folgender Handlungen unter Strafe gestellt ist:

a)

der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

b)

die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;

c)

der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, in Kenntnis — bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände — der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass eine Handlung nach Absatz 1 strafbar ist, wenn der Täter den Verdacht hatte oder ihm bekannt hätte sein müssen, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen der Straftaten nach den Absätzen 1 und 2 ist;

b)

eine Verurteilung wegen der Straftaten nach den Absätzen 1 und 2 möglich ist, wenn festgestellt wird, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, ohne dass es erforderlich wäre, alle Sachverhaltselemente bzw. alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit festzustellen, darunter auch die Identität des Täters;

c)

die Straftaten nach den Absätzen 1 und 2 auch Vermögensgegenstände erfassen, die aus einer Handlung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaates stammen, wenn die Handlung eine kriminelle Tätigkeit darstellen würde, wäre sie im Inland begangen worden.

(4)   Im Falle von Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten ferner verlangen, dass die betreffende Handlung nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaats oder des Drittstaates, in dem diese Handlung begangen wurde, eine Straftat darstellt, es sei denn, diese Handlung stellt eine der Straftaten aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h und gemäß geltendem Unionsrecht dar.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Handlung nach Absatz 1 Buchstaben a und b unter Strafe gestellt wird, wenn sie von Personen verübt wird, die an der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, als Täter oder in anderer Weise beteiligt waren.

Artikel 4

Beihilfe, Anstiftung und Versuch

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe und die Anstiftung zu einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 sowie der Versuch der Begehung einer solchen Straftat unter Strafe gestellt werden.

Artikel 5

Strafen für natürliche Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absätze 1 und 5 genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden.

(3)   Ferner treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die die in den Artikeln 3 oder 4 genannten Straftaten begangen haben, gegebenenfalls zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden.

Artikel 6

Erschwerende Umstände

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände bei Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 als erschwerende Umstände gelten:

a)

die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen, oder

b)

der Täter ist ein Verpflichteter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 und hat die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die folgenden Umstände bei Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 als erschwerende Umstände gelten:

a)

Die gewaschenen Vermögensgegenstände haben einen beträchtlichen Wert.

b)

Die gewaschenen Vermögensgegenstände stammen aus einer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h genannten Straftaten.

Artikel 7

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für jede Straftat nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, der Folgendes zugrunde liegt:

a)

eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

eine Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person die Straftatennach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 nicht aus.

Artikel 8

Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die nach Artikel 7 verantwortlich gemacht wird, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, beispielsweise:

a)

Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b)

zeitweiliger oder dauerhafter Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen,

c)

vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit,

d)

Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,

e)

richterlich angeordnete Auflösung,

f)

vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Artikel 9

Einziehung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die Erträge aus in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten und die Tatwerkzeuge, die bei der Begehung dieser Straftaten oder bei einer Beihilfe zu deren Begehung verwendet wurden oder verwendet werden sollten, gemäß der Richtlinie 2014/42/EU sicherstellen oder einziehen.

Artikel 10

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zu begründen, wenn

a)

die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;

b)

es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt.

(2)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn

a)

der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt;

b)

die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird.

(3)   Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten und kann jeder dieser Mitgliedstaaten auf der Grundlage desselben Sachverhalts die Strafverfolgung übernehmen, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, welcher von ihnen den Täter strafrechtlich verfolgt, mit dem Ziel, die Strafverfolgung in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.

Dabei werden die nachstehenden Faktoren berücksichtigt:

a)

das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Straftat begangen wurde;

b)

die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Täters;

c)

das Herkunftsland des Opfers oder der Opfer; und

d)

das Hoheitsgebiet, in dem der Täter aufgegriffen wurde.

Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI an Eurojust verwiesen.

Artikel 11

Ermittlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, wie sie zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden.

Artikel 12

Ersetzung bestimmter Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI

Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI werden für die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht.

Für die Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf den in Absatz 1 genannten Rahmenbeschluss 2001/500/JI als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 13

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 3. Dezember 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Berichterstattung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 3. Dezember 2020 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 3. Dezember 2023 einen Bericht, in dem sie den Mehrwert dieser Richtlinie für die Bekämpfung der Geldwäsche und ihre Auswirkungen auf die Grundrechte und -freiheiten bewertet. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor. Die Kommission berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2018.

(2)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(3)  Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(5)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).

(6)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(7)  Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42).

(8)  Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

(9)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(11)  Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1).

(12)  Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

(13)  Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).

(14)  Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1).

(15)  Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).

(16)  Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1).

(17)  Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1).

(18)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(19)  Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52).

(20)  Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 179).

(21)  Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).