6.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 2/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Entscheidung 2005/779/EG hinsichtlich der Aufnahme von Sizilien in die Liste der von der Vesikulären Schweinekrankheit freien Regionen Italiens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8344)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/2/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2005/779/EG der Kommission vom 8. November 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (2) wurde als Reaktion auf das Auftreten dieser Krankheit in Italien verabschiedet. Die genannte Entscheidung enthält hinsichtlich der Vesikulären Schweinekrankheit Tiergesundheitsvorschriften für anerkannt VSK-freie italienische Regionen und für nicht anerkannt VSK-freie Regionen. Diese Regionen sind in den Anhängen der Richtlinie 2005/779/EG aufgeführt.

(2)

In Italien wird seit mehreren Jahren ein Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit durchgeführt, damit alle Regionen Italiens den Status als VSK-frei erlangen.

(3)

Italien hat der Kommission Informationen über den VSK-freien Status Siziliens vorgelegt, denen zufolge die Seuche in der genannten Region getilgt worden ist. Nach Prüfung dieser Informationen und angesichts der positiven Ergebnisse der Durchführung der jährlichen Tilgungs- und Überwachungsprogramme in Italien sollte Sizilien der Status als VSK-frei zuerkannt werden.

(4)

Die Entscheidung 2005/779/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/779/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird nach dem Eintrag für Sardinien Folgendes eingefügt:

„—

Sizilien“.

2.

In Anhang II wird der Eintrag für Sizilien gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 28.