13.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/17


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 11. September 2014

zur Änderung des Anhangs der Empfehlung 2013/711/EU zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/663/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ein proaktives Vorgehen bei der Reduzierung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln zu fördern, wurden in der Empfehlung 2013/711/EU der Kommission (1) für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln Auslösewerte festgesetzt.

(2)

Der Auslösewert für dioxinähnliche PCB in Ton als Nahrungsergänzungsmittel sollte mit dem Auslösewert in Übereinstimmung gebracht werden, der gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für denselben Ton in der Tierernährung gilt, und der Auslösewert für Dioxine und dioxinähnliche PCB in für den menschlichen Verzehr bestimmtem Getreide sollte mit dem Auslösewert in Übereinstimmung gebracht werden, der für Getreide gilt, das für die Tierernährung bestimmt ist.

(3)

In Ölsaaten wurden Verunreinigungen durch Dioxin und dioxinähnliche PCB festgestellt; ein Auslösewert wurde zwar für Ölsaaten festgelegt, die für die Tierernährung bestimmt sind, für Ölsaaten für den menschlichen Verzehr wurde jedoch kein solcher Wert festgelegt. Daher sollten Auslösewerte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Ölsaaten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, festgelegt werden.

(4)

Im Fall getrockneten Obstes und getrockneten Gemüses (einschließlich getrocknete Kräuter) sollten, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (3) vorgesehen, spezifische Konzentrationsfaktoren für die Trocknung angewandt werden.

(5)

Die Empfehlung 2013/711/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Der Anhang der Empfehlung 2013/711/EU wird durch den Anhang dieser Empfehlung ersetzt.

Brüssel, den 11. September 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  Empfehlung 2013/711/EU der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 37).

(2)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).


ANHANG

„ANHANG

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Dioxine + Furane (WHO-TEQ)‘ die Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF);

b)

‚Dioxinähnliche PCB (WHO-TEQ)‘ die Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF;

c)

‚WHO-TEF‘ die Toxizitätsäquivalente der Weltgesundheitsorganisation zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)).

LEBENSMITTEL

AUSLÖSEWERT FÜR DIOXINE UND FURANE (WHO-TEQ) (1)

AUSLÖSEWERT FÜR DIOXINÄHNLICHE PCB (WHO-TEQ) (1)

Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) (2) von:

 

 

Rindern und Schafen

Geflügel

Schweinen

Gemischte Fette

1,75 pg/g Fett (3)

1,25 pg/g Fett (3)

0,75 pg/g Fett (3)

1,00 pg/g Fett (3)

1,75 pg/g Fett (3)

0,75 pg/g Fett (3)

0,50 pg/g Fett (3)

0,75 pg/g Fett (3)

Muskelfleisch von Zuchtfischen und Zuchtfischerei-Erzeugnisse

1,50 pg/g Frischgewicht

2,50 pg/g Frischgewicht

Rohmilch (2) und Milcherzeugnisse (2), einschließlich Butterfett

1,75 pg/g Fett (3)

2,00 pg/g Fett (3)

Hühnereier und Eierzeugnisse (2)

1,75 pg/g Fett (3)

1,75 pg/g Fett (3)

Tone als Nahrungsergänzungsmittel

0,50 pg/g Frischgewicht

0,50 pg/g Frischgewicht

Getreide und Ölsaaten

0,50 pg/g Frischgewicht

0,35 pg/g Frischgewicht

Obst und Gemüse (einschließlich frische Kräuter) (4)

0,30 pg/g Frischgewicht

0,10 pg/g Frischgewicht


(1)  Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(2)  In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(3)  Die Auslösewerte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten.

(4)  Für getrocknetes Obst und getrocknetes Gemüse (einschließlich getrocknete Kräuter) gilt Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006. Für getrocknete Kräuter ist aufgrund der Trocknung ein Konzentrationsfaktor von 7 zu berücksichtigen.“