27.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/34


VERORDNUNG (EU) 2017/2396 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 172 und 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit der Vorlage Mitteilung der Kommission „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (im Folgenden „Investitionsoffensive“) am 26. November 2014 haben sich die Bedingungen für einen Investitionsanstieg verbessert; auch das Vertrauen in die Wirtschaft und das Wachstum in Europa kehren zurück. Mit einem Wachstum des Bruttoinlandsprodukts von 2 % im Jahr 2015 verzeichnet die Union nun im vierten Jahr in Folge eine moderate Erholung; die Arbeitslosenquoten sind jedoch nach wie vor höher als vor der Krise. Wenngleich sich der Gesamtbeitrag des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) zum Wachstum derzeit noch nicht abschätzen lässt, da die makroökonomischen Auswirkungen größerer Investitionsvorhaben nicht unmittelbar spürbar sein können, tragen die mit der Investitionsoffensive angestoßenen umfassenden Anstrengungen bereits konkrete Früchte. Die Investitionstätigkeit hat sich 2017 allmählich erholt, auch wenn die Entwicklung weiterhin zögerlich verläuft und sie hinter ihren historischen Niveaus zurückbleibt.

(2)

Diese positive Investitionsdynamik sollte aufrechterhalten und die Anstrengungen sollten fortgeführt werden, um die Investitionen in der Weise zu einem langfristig tragfähigen Trend zurückzuführen, sodass sie die Realwirtschaft erreichen. Die Mechanismen der Investitionsoffensive haben sich bewährt und sollten nun so ausgebaut werden, dass sie weiter Privatinvestitionen in Sektoren zu mobilisieren, die für die Zukunft Europas von Bedeutung sind und in denen noch Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen bestehen, sodass wesentliche makroökonomische Auswirkungen erzielt und Arbeitsplätze geschaffen werden.

(3)

Am 1. Juni 2016 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Europa investiert wieder — Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa“, in der sie die bisherigen Ergebnisse der Investitionsoffensive und die geplanten nächsten Schritte darlegt, darunter die Verlängerung des EFSI über die ursprünglichen drei Jahre hinaus, die Aufstockung des Finanzierungsfensters für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) innerhalb des bestehenden Rahmens und der Ausbau der Europäischen Plattform für Investitionsberatung (EIAH).

(4)

Am 11. November 2016 nahm der Europäische Rechnungshof eine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 und zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 vorgenommenen Bewertung durch die Kommission mit dem Titel „Der Vorschlag zur Verlängerung und Aufstockung des EFSI ist verfrüht“ an.

(5)

Der von der Europäischen Investitionsbank (EIB)-Gruppe umgesetzte und mitfinanzierte EFSI ist aus quantitativer Sicht auf dem Weg, das Ziel der Mobilisierung von mindestens 315 000 000 000 EUR an zusätzlichen Investitionen in die Realwirtschaft bis Mitte 2018 zu erreichen. Besonders rasch waren die Marktreaktion und -aufnahme im Rahmen des KMU-Finanzierungsfensters: Hier übertrifft der EFSI deutlich alle Erwartungen, was auch darauf zurückzuführen ist, dass zunächst die vorhandenen Fazilitäten und Mandate des Europäischen Investitionsfonds (EIF) (InnovFin-KMU-Bürgschaftsfazilität, die COSME-Kreditbürgschaftsfazilität und das EIB-Risikokapitalmandat (RCR, Risk Capital Resources) genutzt wurden, um für einen zügigen Anlauf zu sorgen. Daher wurde das KMU-Finanzierungsfenster im Juli 2016 im Rahmen der geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) um 500 000 000 EUR aufgestockt. Aufgrund der außergewöhnlichen Nachfrage nach Finanzierungen für KMU im Rahmen des EFSI muss ein größerer Anteil der Finanzierung an KMU gerichtet werden. Unter diesem Aspekt sollten 40 % der erhöhten Risikoübernahmekapazität des EFSI darauf verwendet werden, den Zugang von KMU zu Finanzierungen auszuweiten.

(6)

Am 28. Juni 2016 kam der Europäische Rat zu folgender Schlussfolgerung, dass die Investitionsoffensive für Europa und insbesondere der EFSI bereits konkrete Ergebnisse erbracht haben und ein wichtiger Schritt und Beitrag zur Mobilisierung von Privatinvestitionen sind, während gleichzeitig knappe Haushaltsmittel intelligent eingesetzt werden. Der Europäische Rat hat zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtige, in Kürze Vorschläge für die Zukunft des EFSI vorzulegen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorrangig geprüft werden müssten.

(7)

Der EFSI wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren geschaffen und sollte mindestens 315 000 000 000 EUR an Investitionen mobilisieren, wodurch das Ziel der Förderung des Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützt wird. Die Bestrebung, dieses übergeordnete Ziel zu erreichen, sollte die Zusätzlichkeit der gewählten Vorhaben jedoch nicht überlagern. Die Union spricht sich daher nicht nur für eine Verlängerung des Investitionszeitraums und Aufstockung der finanziellen Ausstattung des EFSI, sondern auch für eine stärkere Fokussierung auf die Zusätzlichkeit aus. Die Verlängerung fällt in den Zeitraum des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens und sollte bis 2020 zu mindestens 500 000 000 000 EUR an Investitionen führen. Um die Schlagkraft des EFSI noch weiter zu steigern und die angestrebte Verdoppelung des Investitionsziels zu erreichen, sollten auch die Mitgliedstaaten ihren Beiträgen Vorrang einräumen.

(8)

Wenn keine Maßnahmen zur Stärkung des Binnenmarkts und zur Schaffung eines günstigen Geschäftsumfelds erfolgen und keine sozial ausgewogenen und nachhaltigen Strukturreformen durchgeführt werden, können der EFSI und die Maßnahmen zu seiner Durchführung ihr Potenzial nicht vollständig entfalten. Zudem sind gut strukturierte Vorhaben im Rahmen von Investitions- und Entwicklungsplänen auf Ebene der Mitgliedstaaten für den Erfolg des EFSI von grundlegender Bedeutung.

(9)

Für die Zeit nach 2020 wird die Kommission die notwendigen Vorschläge unterbreiten, um zu gewährleisten, dass die strategischen Investitionen auf einem tragfähigen Niveau verbleiben. Jedem Gesetzgebungsvorschlag sollten die Schlussfolgerungen eines Berichts der Kommission und eine unabhängige Bewertung zugrunde liegen, die auch eine makroökonomische Beurteilung der Frage umfasst, ob die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen sinnvoll ist. In diesem Bericht und der unabhängigen Bewertung sollte, soweit zutreffend; auch die Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1017 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung während des verlängerten Durchführungszeitraums des EFSI geprüft werden.

(10)

Der mit dieser Verordnung verlängerte EFSI sollte es ermöglichen, verbleibendes Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und weiter mit stärkerem Augenmerk auf die Zusätzlichkeit Finanzmittel des Privatsektors für Investitionen zu mobilisieren, die für die künftige Schaffung von Arbeitsplätzen — unter anderem für Jugendliche — und das künftige Wachstum in Europa sowie für dessen Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind. Die Investitionen betreffen Bereiche wie Energie, Umwelt und Klimaschutz, Sozial- und Humankapital und die dazugehörige Infrastruktur sowie Gesundheitsversorgung, Forschung und Innovation, grenzüberschreitenden und nachhaltigen Verkehr und digitalen Wandel. Insbesondere sollte der Beitrag der aus dem EFSI geförderten Vorhaben zur Erreichung der im Rahmen der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (COP 21) vereinbarten ehrgeizigen Ziele der Union und zur Einhaltung der Zusage der Union, den Ausstoß von Treibhausgasen um 80 bis 95 % zu senken, erhöht werden. Um der Klimaschutzkomponente im Rahmen des EFSI mehr Gewicht zu verleihen, sollte die EIB auf ihrer Erfahrung als einer der weltweit größten Geldgeber für den Klimaschutz aufbauen und auf ihre international vereinbarte, hochmoderne Methodik zur glaubwürdigen Ermittlung von klimapolitischen Komponenten oder Kostenteilungen zurückgreifen. Vorhaben sollten nicht künstlich so strukturiert werden, dass sie unter die wiedergegebenen Begriffsbestimmungen von KMU bzw. kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung fallen. Auch vorrangige Vorhaben in den Bereichen Energieverbundnetze und Energieeffizienz sollten vermehrt gefördert werden.

Darüber hinaus sollten EFSI-Förderungen für Autobahnen auf die Unterstützung privater und/oder öffentlicher Investitionen in Verkehrsvorhaben in Kohäsionsländern, weniger entwickelten Regionen oder in grenzüberschreitende Verkehrsvorhaben sowie auf Fälle beschränkt werden, in denen sie erforderlich sind, um die Straßenverkehrssicherheit auszubauen, aufrechtzuerhalten oder zu verbessern, Geräte für intelligente Verkehrssysteme (IVS) zu entwickeln, die Integrität und Standards bestehender Autobahnen (darunter sichere Parkplätze, Tankstellen für alternative saubere Kraftstoffe und elektrische Ladesysteme) im transeuropäischen Verkehrsnetz sicherzustellen oder zur Vervollständigung des transeuropäischen Verkehrsnetzes bis 2030, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beizutragen. Im digitalen Sektor sowie im Rahmen der ehrgeizigen Strategie der Union für die digitale Wirtschaft sollten neue Ziele für die digitale Infrastruktur festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die digitale Kluft überwunden wird und die Union sich im neuen Zeitalter des sogenannten „Internets der Dinge“, der Blockchain-Technologie, der Cyber- und Netzwerksicherheit weltweit eine Vorreiterrolle sichern kann. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich zu präzisieren, dass Vorhaben in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sowie andere Elemente der Bioökonomie im weiteren Sinne im Rahmen der allgemeinen Ziele für eine Förderung durch den EFSI in Frage kommen, auch wenn dies bereits der Fall ist.

(11)

Die Kultur- und Kreativwirtschaft spielt eine Schlüsselrolle bei der Reindustrialisierung Europas, ist ein Wachstumsmotor und nimmt eine strategische Position ein, sodass Innovationen in diesem Bereich Übertragungseffekte für andere Wirtschaftszweige wie Tourismus, Einzelhandel und digitale Technologien bewirken können. Neben dem mit der Verordnung(EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Programm „Kreatives Europa“ und der mit ebenfalls mit der genannten Verordnung eingerichteten Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche sollte der EFSI dazu beitragen, den Kapitalmangel in diesen Wirtschaftszweigen zu überwinden, indem er die Unterstützung im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“ und der Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche ergänzt, sodass diese risikoreichen Vorhaben in größerem Umfang finanziert werden können.

(12)

Auch Vorhaben, in die Unternehmen, die in der Union ansässig sind und über sie hinausreichen, eingebunden sind, sollten aus dem EFSI gefördert werden, wenn sie Investitionen in der Union fördern, insbesondere wenn sie grenzüberschreitende Elemente aufweisen. Die EIAH sollte proaktiv Unterstützung leisten, um solche Vorhaben zu fördern und zu stärken.

(13)

Der Zusätzlichkeit als einem wesentlichen Merkmal des EFSI sollte bei der Auswahl der Vorhaben erhöhte Aufmerksamkeit zukommen. Insbesondere sollten Maßnahmen nur dann für eine Unterstützung durch den EFSI in Frage kommen, wenn sie ein eindeutig ermitteltes Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgleichen. Bei Vorhaben im Bereich der physischen Infrastruktur zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten im Rahmen des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“, auch im Bereich e-Infrastruktur — insbesondere Breitband-Infrastruktur —, sowie bei Dienstleistungen, die für die Schaffung, die Umsetzung, die Instandhaltung oder das Funktionieren der entsprechenden Infrastruktur notwendig sind, sollte angesichts ihrer Schwierigkeit und des hohen Mehrwerts für die Union angenommen werden, dass eine starke Zusätzlichkeit gegeben ist.

(14)

Der EFSI sollte im Regelfall auf Vorhaben ausgerichtet sein, die ein höheres Risiko aufweisen als Vorhaben, die im Rahmen der üblichen EIB-Geschäfte gefördert werden, und der EFSI-Investitionsausschuss (im Folgenden „Investitionsausschuss“) sollte bei der Bewertung der Zusätzlichkeit die Risiken berücksichtigen, die Investitionen im Wege stehen, wie etwa länder-, branchen- oder regionsspezifische Risiken sowie Risiken in Verbindung mit Innovationen, insbesondere solchen, die mit unerprobten Technologien zur Förderung von Wachstum, Nachhaltigkeit und Produktivität einhergehen.

(15)

Kombinierte Finanzierungstätigkeiten und/oder Mischfinanzierungen, die nicht rückzahlbare Unterstützungsleistungen und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, etwa die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds oder Finanzierungen im Rahmen der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 errichteten Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) und Horizont 2020 — das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingeführten Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, mit Finanzierungen der EIB-Gruppe, einschließlich der EIB-Finanzierung im Rahmen des EFSI, sowie anderer Investoren kombinieren, sollten — zur Gewährleistung einer umfassenderen geografischen Abdeckung des EFSI und zur Steigerung der Effizienz der EFSI-Maßnahmen — gefördert werden. Kombinierte Finanzierungen und/oder Mischfinanzierungen zielen darauf ab, den Mehrwert der Ausgaben der Union durch Mobilisierung zusätzlicher Mittel privater Investoren zu steigern und zu gewährleisten, dass die unterstützten Maßnahmen wirtschaftlich und finanziell tragfähig sind. Hierzu wurden parallel zur Vorlage des Vorschlags der Kommission für die vorliegende Verordnung aus den CEF-Finanzierungsinstrumenten Mittel in Höhe von 1 000 000 000 EUR an die Zuschusskomponente der CEF übertragen, um eine Kombination mit dem EFSI zu erleichtern. Im Februar 2017 wurde eine entsprechende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für gemischte Vorhaben veröffentlicht. Weitere 145 000 000 EUR werden anderen einschlägigen Instrumenten zugewiesen, insbesondere solchen, die auf Energieeffizienz abzielen. Es sind weitere Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass Unionsmittel und EFSI-Unterstützung problemlos miteinander kombiniert werden können. Die Kommission hat hierzu zwar bereits konkrete Leitlinien veröffentlicht, doch sollte das Vorgehen in der Frage der Kombination von Unionsmitteln EFSI im Hinblick darauf weiter ausgearbeitet werden, die Investitionen zu erhöhen, die durch die Hebelwirkung aufgrund der Kombination von Unionsmitteln und EFSI begünstigt werden, wobei potenzielle gesetzgeberische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Um die Wirtschaftlichkeit und eine angemessene Hebelwirkung zu gewährleisten, sollten solche kombinierten Finanzierungen 90 % der Gesamtkosten der Vorhaben für die weniger entwickelten Regionen und 80 % für alle übrigen Regionen grundsätzlich nicht übersteigen.

(16)

Um die Inanspruchnahme des EFSI in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen zu erhöhen, sollten die allgemeinen Ziele, für die im Rahmen des EFSI Unterstützung gewährt werden kann, erweitert werden. Entsprechende Vorhaben wären nach wie vor durch den Investitionsausschuss zu prüfen; sie müssen denselben Förderkriterien für die Inanspruchnahme der durch die Verordnung (EU) 2015/1017 errichteten Garantie (im Folgenden „EU-Garantie“) einschließlich des Grundsatzes der Zusätzlichkeit unterliegen. Da es in Bezug auf die Größe der Vorhaben, die für eine Förderung durch den EFSI in Frage kommen, keine Einschränkungen geben sollte, sollten Projektträger bei kleineren Vorhaben nicht davon abgehalten werden, einen Antrag auf Finanzierung aus EFSI-Mitteln zu stellen. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen erforderlich, um die technische Hilfe zu stärken und den EFSI in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen bekannter zu machen.

(17)

Investitionsplattformen sind ein wichtiges Instrument, um auf Marktversagen zu reagieren, was vor allem bei der Finanzierung mehrfacher, regionaler oder sektoraler Vorhaben, darunter auch Vorhaben im Bereich Energieeffizienz, sowie grenzübergreifender Vorhaben gilt. Es ist außerdem wichtig, Partnerschaften mit nationalen Förderbanken oder -instituten zu unterstützen, auch mit Blick auf die Einrichtung von Investitionsplattformen. Die Zusammenarbeit mit Finanzintermediären kann in dieser Hinsicht auch eine wichtige Rolle spielen. Mit der Begutachtung, Auswahl und Überwachung kleiner, untergeordneter Vorhaben sollte die EIB hierbei gegebenenfalls Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel beauftragen.

(18)

Im Fall, dass Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel mit der Begutachtung, Auswahl und Überwachung kleiner Vorhaben beauftragt werden, sollte sich der Investitionsausschuss nicht das Recht vorbehalten können, die Nutzung von EU-Garantien für untergeordnete Vorhaben im Rahmen entsprechender EIB-Finanzierungen und -Investitionen zu genehmigen, wenn der EFSI-Beitrag zu solchen kleinen, untergeordneten Vorhaben unter einem festgelegten Schwellenwert liegt. Der EFSI Lenkungsrat (im Folgenden „Lenkungsrat“) sollte gegebenenfalls Leitlinien dazu geben, wie der Investitionsausschuss bei der Bewertung von untergeordneten Vorhaben, die über dem genannten Schwellenwert liegen, verfahren sollte.

(19)

Die Union sollte über den gesamten Investitionszeitraum eine EU-Garantie bereitstellen, die zu keinem Zeitpunkt 26 000 000 000 EUR übersteigen sollte, um die Investitionsförderung aus dem EFSI zu ermöglichen; von diesem Betrag sollten höchstens 16 000 000 000 EUR vor dem 6. Juli 2018 verfügbar sein.

(20)

Es wird erwartet, dass die EFSI-Förderung dank der Kombination der EU-Garantie mit dem von der EIB bereitzustellenden Betrag von 7 500 000 000 EUR zu 100 000 000 000 EUR an zusätzlichen EIB- und EIF-Investitionen führen wird. Diese vom EFSI geförderten 100 000 000 000 EUR dürften bis 2020 wiederum mindestens 500 000 000 000 EUR an zusätzlichen Investitionen in die Realwirtschaft anstoßen.

(21)

Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Gesamthaushalt der Union an den EU-Garantiefonds für die zusätzlich zu tätigenden Investitionen sollte eine Mittelübertragung aus den verfügbaren Mitteln der CEF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sowie aus den Einnahmen und Rückzahlungen aus dem CEF- Fremdfinanzierungsinstrument und aus dem Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur (im Folgenden „Fonds Marguerite“) erfolgen. Für die Mittelübertragungen aus Einnahmen und Rückzahlungen ist eine Abweichung von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erforderlich, um ihre Inanspruchnahme durch ein anderes Instrument zu genehmigen.

(22)

Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den aus dem EFSI geförderten Investitionen sollte die Zielquote des EU-Garantiefonds auf 35 % der Gesamtgarantieverpflichtungen der EU festgelegt werden, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(23)

Im Einklang mit dem außergewöhnlichen Bedarf an KMU-Finanzierungen im Rahmen des EFSI, der sich fortsetzen dürfte, sollte das KMU-Finanzierungsfenster erweitert werden. Besonderes Augenmerk sollte sozialen Unternehmen und sozialen Diensten gelten; dazu sollten auch neue Instrumente, die dem Bedarf und den Besonderheiten des Wirtschaftszweigs der sozialen Unternehmen und sozialen Dienste Rechnung tragen, entwickelt und eingesetzt werden.

(24)

Um die Sichtbarkeit der EU-Garantie zu steigern, sollten die EIB und der EIF sicherstellen, dass die Endbegünstigten, und unter anderem auch KMU, Kenntnis von der Möglichkeit einer EFSI-Förderung haben. In jeder Vereinbarung über die EFSI-Förderung sollte auf den EFSI deutlich verwiesen werden.

(25)

Um die Transparenz im Zusammenhang mit EFSI-Vorhaben zu steigern, sollte der Investitionsausschuss in seinen öffentlich zugänglichen Entscheidungen erläutern, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass ein bestimmtes Vorhaben von der EU-Garantie erfasst werden sollte, und dabei besonders auf die Erfüllung des Kriteriums der Zusätzlichkeit eingehen. Die Bewertungsmatrix der Indikatoren sollte veröffentlicht werden, sobald ein Vorhaben im Rahmen der EU-Garantie unterzeichnet wird. Die Veröffentlichung sollte keine sensiblen Geschäftsinformationen enthalten.

(26)

Die Bewertungsmatrix sollte strikt im Einklang mit dieser Verordnung und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1558 der Kommission (10) und dem dazugehörigen Anhang als Instrument für eine unabhängige und transparente Bewertung für den Investitionsausschuss verwendet werden, damit die EU-Garantie vorrangig für Vorhaben verwendet wird, die höhere Bewertungen und einen Mehrwert bieten. Die EIB sollte eine Ex-ante-Berechnung der Bewertungskennziffern und Indikatoren vornehmen und die Ergebnisse nach Abschluss des Vorhabens überwachen.

(27)

Damit Vorhaben besser bewertet werden können. sollte der Lenkungsrat im Rahmen der strategischen Ausrichtung des EFSI für jede der Säulen der Bewertungsmatrix eine Mindestkennziffer festlegen.

(28)

Die einschlägige Unionspolitik in Bezug auf nicht kooperierende Länder und Gebiete für Steuerzwecke ist in den Rechtsakten der Union und den Schlussfolgerungen des Rates, insbesondere im Anhang der Schlussfolgerungen vom 8. November 2016, sowie nachträglichen Aktualisierungen festgelegt.

(29)

Die erforderliche Sorgfalt, die bei EIB-Investitionen und Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung zu walten hat, sollte eine eingehende Prüfung der Vereinbarkeit mit den geltenden Unionsrechtsvorschriften und den vereinbarten internationalen und Unionsstandards im Bereich Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerbetrug und Steuerumgehung umfassen. Ferner sollte die EIB im Zusammenhang mit der EFSI-Berichterstattung nach Ländern aufgeschlüsselte Informationen über die Vereinbarkeit der EFSI-Vorhaben mit der Politik der EIB und des EIF in Bezug auf nicht kooperative Länder und Gebiete sowie die Liste der Intermediäre zur Verfügung stellen, mit denen die EIB und der EIF kooperieren.

(30)

Es ist angezeigt, einige technische Präzisierungen zum Inhalt der Vereinbarung über die Verwaltung des EFSI und über die Gewährung der EU-Garantie, zu den von der Vereinbarung erfassten Finanzierungsinstrumenten und zu den Modalitäten der Deckung von Wechselkursrisiken in die Verordnung aufzunehmen. Die Vereinbarung mit der EIB über die Verwaltung des EFSI und über die Gewährung der EU-Garantie sollte im Einklang mit dieser Verordnung angepasst werden.

(31)

Ungeachtet ihres Ziels, auf der Grundlage bestehender Beratungsdienste der EIB und der Kommission aufzubauen und um als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der EU zu fungieren, sollte die EIAH ausgebaut werden, und ihre Tätigkeit sollte sich zusätzlich darauf konzentrieren, einen aktiven Beitrag zu dem Ziel der sektoralen und geografischen Diversifizierung des EFSI zu leisten und die EIB und nationale Förderbanken oder -institute bei der Ausarbeitung und Entwicklung von Vorhaben zu unterstützen, was insbesondere für weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen gilt, und, soweit dies erforderlich ist, Hilfe bei der Strukturierung der Nachfrage nach EFSI-Förderung leisten. Die EIAH sollte das Ziel verfolgen, in jedem Mitgliedstaat mindestens ein Kooperationsabkommen mit einer nationalen Förderbank oder einem nationalen Förderinstitut zu schließen. In Mitgliedstaaten, in denen es keine nationalen Förderbanken oder Förderinstitute gibt, sollte die EIAH gegebenenfalls und auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats proaktiv beratende Unterstützung zur Einrichtung derartiger Banken oder Institute leisten. Besonderes Augenmerk sollte die EIAH darauf legen, die Vorbereitung von Vorhaben zu unterstützen, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die zur Erreichung der Ziele der COP 21 beitragen. Des Weiteren sollte sie sich aktiv an der Einrichtung von Investitionsplattformen beteiligen und Beratung zur Kombination anderer EU-Finanzierungsquellen mit dem EFSI anbieten. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender Fördersysteme sollte erforderlichenfalls eine lokale Präsenz des EIAH gewährleistet werden, damit vor Ort konkrete, proaktive und maßgeschneiderte Unterstützung geleistet wird.

(32)

Das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik stützt sich auf eine detaillierte Analyse der Pläne der Mitgliedstaaten für haushaltspolitische, makroökonomische und strukturelle Reformen und den Mitgliedstaaten werden länderspezifische Empfehlungen erteilt. Vor diesem Hintergrund sollte die EIB die Kommission über die Erkenntnisse über Investitionshemmnisse und -engpässe in den Mitgliedstaaten unterrichten, die sie bei der Umsetzung der Investitionsvorhaben im Rahmen dieser Verordnung gewonnen hat. Die Kommission wird aufgefordert, diesen und anderen Erkenntnissen bei ihren Arbeiten im Rahmen der dritten Säule der Investitionsoffensive Rechnung zu tragen.

(33)

Um Marktversagen ausgleichen und Marktlücken schließen zu können, geeignete zusätzliche Investitionen anzustoßen und eine geografisch und regional ausgewogene Verteilung von aus EFSI-Mitteln finanzierten Vorhaben zu fördern, ist ein integrierter und rationalisierter Ansatz zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Investitionen notwendig. Die auf die EFSI-Finanzierung verwandten Mittel sollten zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(34)

Um die in der Verordnung (EU) 2015/1017 festgesetzten Investitionsziele zu fördern, sollten gegebenenfalls Mischfinanzierungen mit bestehenden Fonds gefördert werden, um bei den Finanzierungsmodalitäten und -bedingungen angemessene Vergünstigungen anzubieten, wozu auch die Mittel für EFSI-Vorhaben zählen.

(35)

In Fällen, in denen die Verwirklichung eines durchführbaren Vorhabens durch angespannte Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verhindert würde oder in denen es notwendig ist, die Einrichtung von Investitionsplattformen oder die Finanzierung von Vorhaben in Branchen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen oder suboptimaler Investitionssituation zu fördern, sollten die EIB und die Kommission im Interesse einer besseren Abwicklung des Vorhabens Änderungen vornehmen, insbesondere was die Vergütung der EU-Garantie betrifft, um zu einer Senkung der Kosten für die Finanzierung des Vorhabens beizutragen, die der Begünstigte der EIB-Finanzierung im Rahmen des EFSI trägt. Erforderlichenfalls sollten ähnliche Anstrengungen unternommen werden, damit untergeordnete Vorhaben durch den EFSI unterstützt werden. Wenn die Kosten der EFSI-Finanzierung untergeordneter Vorhaben durch die Nutzung der Dienste lokaler oder regionaler Intermediäre gesenkt werden können, sollte diese Option ebenfalls in Erwägung gezogen werden.

(36)

Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die finanzielle Tragfähigkeit des EFSI zu wahren, sollten die Bemühungen, die darauf gerichtet sind, die Finanzierungskosten von EFSI-Vorhaben im Fall von angespannten Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten zu senken oder die Einrichtung von Investitionsplattformen oder die Finanzierung von Vorhaben in Branchen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen oder suboptimaler Investitionssituation zu fördern, mit anderen verfügbaren Unionsfinanzmitteln und -Instrumenten, die von der EIB-Gruppe eingesetzt werden, koordiniert werden.

(37)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2015/1017 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

grenzüberschreitende, mehrere Länder einbeziehende, regionale oder makroregionale Plattformen, in denen Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten, Regionen oder Drittländern gruppiert sind, die an Vorhaben in einem bestimmten geografischen Gebiet interessiert sind,“.

2.

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

der Höhe des von der EIB über den EFSI bereitzustellenden finanziellen Beitrags von mindestens 7 500 000 000 EUR in Garantien oder in Barmitteln sowie die Bedingungen hierfür,“.

ii)

Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

der Entgeltgestaltung für Geschäfte im Rahmen der EU-Garantie, die mit der Entgeltgestaltung der EIB in Einklang stehen muss;“.

iii)

Folgende Ziffer wird angefügt:

„v)

der Verfahren, um unbeschadet des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank und der darin enthaltenen Vorrechte der EIB erforderlichenfalls zu einer Senkung der Finanzierungskosten eines Vorhabens beizutragen, die der Begünstigte der EIB-Finanzierung im Rahmen des EFSI trägt — insbesondere durch eine Anpassung der Vergütung der EU-Garantie —, was vor allem für Fälle gilt, in denen die Verwirklichung eines durchführbaren Vorhabens durch angespannte Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verhindert würde oder in denen es notwendig ist, die Einrichtung von Investitionsplattformen oder die Finanzierung von Vorhaben in Branchen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen oder suboptimaler Investitionssituation zu erleichtern, und zwar in einem Maße, das die notwendige Finanzierung der Mittelausstattung des Garantiefonds nicht erheblich beeinträchtigt;“.

b)

Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

der Regelung, dass der Lenkungsrat Beschlüsse im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 fasst,“.

c)

Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

detaillierter Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 11, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten, der festgelegten Deckung der Portfolios aus bestimmten Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen,“.

3.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet ‚Zusätzlichkeit‘ die Förderung von Geschäften durch den EFSI, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden sollen und die in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie eingesetzt werden kann, durch die EIB, den EIF oder im Rahmen bestehender Finanzinstrumente der Union ohne eine EFSI-Förderung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können. Durch den EFSI geförderte Vorhaben sind auf die Verwirklichung der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele ausgerichtet, zielen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum ab und weisen in der Regel ein höheres Risikoprofil auf als Vorhaben, die im Rahmen üblicher Geschäfte der EIB gefördert werden. Das EFSI-Portfolio muss insgesamt ein höheres Risikoprofil haben als das Investitionsportfolio, das von der EIB im Rahmen ihrer üblichen Investitionspolitik vor Inkrafttreten dieser Verordnung gefördert wurde.

Um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen besser ausgleichen zu können und insbesondere die Nutzung von Investitionsplattformen für untergeordnete Vorhaben zu fördern und so für Komplementarität zu sorgen und eine Verdrängung anderer Teilnehmer desselben Marktes zu vermeiden, müssen die durch den EFSI geförderten Sondertätigkeiten der EIB als bevorzugte Option und, wenn hinreichend begründet,

a)

Aspekte wie Nachrangigkeit aufweisen, d. h. etwa anderen Investoren gegenüber eine nachrangige Position einnehmen,

b)

eine Beteiligung an Risikoteilungsinstrumenten vorsehen,

c)

grenzübergreifende Merkmale aufweisen,

d)

spezifischen Risiken ausgesetzt sein oder

e)

andere in Anhang II Abschnitt 3 Buchstabe d näher erläuterte Aspekte aufweisen.

Unbeschadet der Verpflichtung, der in Unterabsatz 1 festgelegten Definition des Begriffs der Zusätzlichkeit nachzukommen, sind die folgenden Aspekte ein wichtiges Indiz für die Zusätzlichkeit:

Vorhaben, die im Sinne von Artikel 16 der EIB-Satzung ein Risiko aufweisen, das einer Sondertätigkeit der EIB entspricht, was insbesondere dann gilt, wenn entsprechende Vorhaben länder-, branchen- oder regionsspezifische Risiken aufweisen, insbesondere Risiken, die in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen auftreten, und/oder wenn solche Vorhaben Risiken in Verbindung mit Innovationen aufweisen, insbesondere solchen, die mit unerprobten Technologien zur Förderung von Wachstum, Nachhaltigkeit und Produktivität einhergehen,

Vorhaben im Bereich der physischen Infrastruktur, einschließlich e-Infrastruktur für Verbindungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zur Ausweitung einer entsprechenden Infrastruktur eines Mitgliedstaats auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten;“.

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„Die EFSI-Vereinbarung hat festzulegen, dass der EFSI Vorhaben zu fördern hat, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden und die“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Größe der Vorhaben, die für eine Förderung durch den EFSI für durch die EIB oder den EIF über Finanzintermediäre durchgeführte Geschäfte infrage kommen, ist nicht beschränkt. Um sicherzustellen dass mit dem EFSI auch untergeordnete Vorhaben gefördert werden, bauen die EIB und der EIF erforderlichenfalls und in dem möglichen Maße ihre Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken oder -instituten aus und unterstützen die Möglichkeiten, die sich durch die Einrichtung von Investitionsplattformen bieten.“

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Alle an den Verwaltungsstrukturen des EFSI beteiligten Organe und Einrichtungen bemühen sich, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den einschlägigen EFSI Leitungsgremien zu sorgen.“

b)

In Absatz 3 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 die folgende Fassung:

„(3)   Der Lenkungsrat setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: Drei Mitglieder werden von der Kommission, ein Mitglied von der EIB und ein Sachverständiger als Mitglied ohne Stimmrecht vom Europäischen Parlament ernannt. Weisungen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen werden von diesem Sachverständigen weder angefordert noch angenommen; er handelt in völliger Unabhängigkeit. Der Sachverständige nimmt seine Pflichten unbefangen und im Interesse des EFSI wahr.

Der Lenkungsrat wählt unter seinen stimmberechtigten Mitgliedern einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren, die einmal verlängert werden kann. Der Lenkungsrat erörtert die Standpunkte aller seiner Mitglieder und berücksichtigt diese so weit wie dies irgend möglich ist. Gelingt es den Mitgliedern nicht, ihre Standpunkte anzunähern, so fasst der Lenkungsrat seine Beschlüsse einstimmig unter seinen stimmberechtigten Mitgliedern. Eine ausführliche Darstellung der Standpunkte aller Mitglieder ist in das Sitzungsprotokoll des Lenkungsrats aufzunehmen.

Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Lenkungsrats werden veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsrat genehmigt wurden. Das Europäische Parlament ist unverzüglich über die Veröffentlichung zu unterrichten.“

c)

Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der geschäftsführende Direktor wird von einem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt. Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Lenkungsrats teil. Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat vierteljährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI.“

d)

Absatz 8 Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Klimaschutz, Umweltschutz und Umweltmanagement,“.

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„l)

nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie andere Elemente der Bioökonomie im weiteren Sinne.“

e)

In Absatz 10 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Jedes Mitglied des Investitionsausschusses teilt dem Lenkungsrat, dem geschäftsführenden Direktor und dem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unverzüglich alle Informationen mit, die erforderlich sind, um laufend zu prüfen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.“

f)

In Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:

„Erhält der geschäftsführende Direktor Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung, so obliegt es ihm, den Lenkungsrat zu informieren und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen sowie deren Umsetzung zu verfolgen. Der geschäftsführende Direktor nimmt seine Sorgfaltspflicht bezüglich potenzieller Interessenskonflikte von Mitgliedern des Investitionsausschusses wahr.“

g)

Absatz 12 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Beschlüsse zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie sind öffentlich und zugänglich und enthalten eine Begründung, in der insbesondere auf die Erfüllung des Zusätzlichkeitskriteriums eingegangen wird. In ihnen wird auch auf die allgemeine Bewertung verwiesen, die auf der Bewertungsmatrix von Indikatoren gemäß Absatz 14 beruht. Die Veröffentlichung enthält keine sensiblen Geschäftsinformationen. Bei seiner Beschlussfassung stützt sich der Investitionsausschuss auf die von der EIB vorgelegten Unterlagen.

Die Bewertungsmatrix, bei der es sich um ein Instrument für den Investitionsausschuss handelt, um dem Einsatz der EU-Garantie bei jenen Vorhaben Vorrang einzuräumen, die höhere Bewertungskennziffern und einen Mehrwert aufweisen, ist nach der Unterzeichnung eines Vorhabens öffentlich zugänglich. Die Veröffentlichung enthält keine sensiblen Geschäftsinformationen.

Die Teile der Beschlüsse des Investitionsausschusses, die sensible Geschäftsinformationen enthalten, werden auf Anfrage und unter strenger Vertraulichkeit von der EIB an das Europäische Parlament weitergeleitet.“

ii)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die EIB legt zweimal jährlich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eine Liste aller Beschlüsse des Investitionsausschusses sowie die dazugehörigen Bewertungsmatrizen vor. Für die Vorlage gelten strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit.“

h)

Absatz 14 erhält folgende Fassung:

„(14)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erstellung einer Bewertungsmatrix von Indikatoren zu erlassen, die vom Investitionsausschuss zu benutzen ist, um eine unabhängige und transparente Bewertung der potenziellen und tatsächlichen Inanspruchnahme der EU-Garantie sicherzustellen. Solche delegierten Rechtsakte werden in einem engen Dialog mit der EIB vorbereitet.

Der Lenkungsrat legt als Teil der strategischen Ausrichtung des EFSI für jede der Säulen der Bewertungsmatrix eine Mindestkennziffer fest, damit Vorhaben besser bewertet werden können.

Wenn bei einem Vorhaben die Bewertungskennziffer für eine Säule unter der Mindestkennziffer liegt, die allgemeine Bewertung im Rahmen der Bewertungsmatrix aber ergibt, dass die Finanzierung des Vorhabens Vorhaben entweder einem deutlichen Marktversagen gegensteuern oder auf ein hohes Maß an Zusätzlichkeit aufweisen würde, darf der Lenkungsrat dem Investitionsausschuss auf Antrag der EIB gestatten, das Geschäft zu prüfen.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährt, die von dem Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel oder Garantien, die dem EIF gemäß Artikel 11 Absatz 3 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden.

Mit der Begutachtung, Auswahl und Überwachung kleiner, untergeordneter Vorhaben beauftragt die EIB gegebenenfalls Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel, insbesondere Investitionsplattformen und nationale Förderbanken oder -institute, um auf diese Weise bei untergeordneten Vorhaben den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern bzw. zu ermöglichen. Ungeachtet Absatz 5 Unterabsatz 3 kann sich der Investitionsausschuss nicht das Recht vorbehalten, den Einsatz der EU-Garantie für untergeordnete Vorhaben, mit denen Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel beauftragt wurden, zu genehmigen, wenn der EFSI-Beitrag bei diesen untergeordneten Vorhaben unter 3 000 000 EUR liegt. Für das Verfahren, nach dem der Investitionsausschuss über den Einsatz der EU-Garantie bei untergeordneten Vorhaben mit einem EFSI-Beitrag ab 3 000 000 EUR entscheidet, stellt der Lenkungsrat bei Bedarf Leitlinien zur Verfügung.

Die betreffenden Vorhaben stehen mit der Unionspolitik in Einklang und dienen einem der folgenden allgemeinen Ziele:“.

ii)

In Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

„iv)

Eisenbahninfrastruktur, andere Schienenverkehrsvorhaben und Seehäfen;“.

iii)

In Buchstabe e werden folgende Ziffern eingefügt:

„ia)

Blockchain-Technologie;

ib)

Internet der Dinge;

ic)

Infrastrukturen für Cybersicherheit und Netzwerkschutz;“.

iv)

Buchstabe g wird wie folgt geändert:

Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Kultur- und Kreativwirtschaft; hier sind — durch Wechselwirkungen mit dem mit der Verordnung(EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingerichteten Programm „Kreatives Europa“ und dem ebenfalls mit der genannten Verordnung eingerichteten Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche — branchenspezifische Finanzierungsmechanismen zur Vergabe maßgeschneiderter Darlehen an die Kultur- und Kreativwirtschaft zu genehmigen.

Ziffer v erhält folgende Fassung:

„v)

soziale Infrastrukturen, soziale Dienste und Sozial- und Solidarwirtschaft;“.

v)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„h)

nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie andere Elemente der Bioökonomie im weiteren Sinne;

i)

im Rahmen der Anforderungen dieser Verordnung im Falle der in den Anhängen I und II des Durchführungsbeschlusses 2014/99/EU der Kommission (*2) aufgelisteten weniger entwickelten Regionen bzw. Übergangsregionen sonstige für eine EIB-Förderung in Frage kommende Industrie- und Dienstleistungszweige.

(*2)  Durchführungsbeschluss 2014/99/EU der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, mit Bezug auf den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 50 vom 20.2.2014, S. 22).“"

vi)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Gemäß den auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (COP 21) eingegangenen Verpflichtungen sorgt die EIB eingedenk der Tatsache, dass der EFSI nachfrageorientiert ist, dafür, dass mindestens 40 % der Finanzierungen im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ Vorhaben zugutekommen, deren Komponenten einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Eine EFSI-Finanzierung für KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Die EIB geht bei der Ermittlung der zum Klimaschutz beitragenden Komponenten oder Kostenbeteiligungen von Vorhaben nach dem international vereinbarten Verfahren vor. Der Lenkungsrat stellt bei Bedarf detaillierte Leitlinien hierfür bereit.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Investitionszeitraum, in dem die EU-Garantie zur Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, gewährt werden kann, läuft bis zum

a)

31. Dezember 2020 für EIB-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 31. Dezember 2022 ein Vertrag zwischen der EIB und dem Begünstigten oder dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde,

b)

31. Dezember 2020 für EIF-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 31. Dezember 2022 ein Vertrag zwischen dem EIF und dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bei Bedarf und soweit möglich arbeitet die EIB mit nationalen Förderbanken oder -instituten und Investitionsplattformen zusammen.“

d)

Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Investitionsausschuss kann beschließen, sich das Recht zur Genehmigung neuer Vorhaben, die von oder innerhalb von genehmigten förderfähigen Finanzvehikeln vorgelegt werden, vorzubehalten.“

7.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

EIB-Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, einschließlich nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen, einschließlich zugunsten von nationalen Förderbanken oder -instituten, Investitionsplattformen oder -fonds;“.

8.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Höhe der EU-Garantie darf zu keinem Zeitpunkt 26 000 000 000 EUR überschreiten, von denen ein Teil für die Bereitstellung von EIB-Finanzmitteln oder Garantien für den EIF nach Absatz 3 eingesetzt werden kann. Die aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen der EU-Garantie geleisteten Nettozahlungen zusammengenommen dürfen 26 000 000 000 EUR nicht überschreiten und vor dem 6. Juli 2018 nicht mehr als 16 000 000 000 EUR betragen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, deckt die EU-Garantie diese Finanzmittel oder Garantien bis zu einem anfänglichen Höchstbetrag von 6 500 000 000 EUR in vollem Umfang ab, sofern die EIB stufenweise einen Betrag von mindestens 4 000 000 000 EUR an Finanzmitteln oder Garantien ohne Deckung durch die EU-Garantie zur Verfügung stellt. Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Höchstbetrag von 6 500 000 000 EUR gegebenenfalls vom Lenkungsrat bis zu einer Höhe von maximal 9 000 000 000 EUR angepasst werden, ohne dass die EIB verpflichtet ist, die von ihr gewährten Finanzmittel oder Garantien entsprechend über den Betrag von 4 000 000 000 EUR hinaus aufzustocken.“

c)

In Absatz 6 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldtitel

i)

den Kapitalbetrag und die der EIB geschuldeten, bei ihr jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen bis zum Zeitpunkt des Ausfalls; im Falle nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen gilt ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall;

ii)

Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind;

b)

im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten sowie Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro;“.

9.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die in Absatz 2 genannte Ausstattung des Garantiefonds wird zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden „Zielbetrag“) eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 35 % der gesamten EU-Garantieverpflichtungen festgesetzt.“

b)

Absätze 7 bis 10 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Ab dem 1. Juli 2018 legt die Kommission, falls die Mittelausstattung des Fonds nach Inanspruchnahme der EU-Garantie unter 50 % des Zielbetrags fällt oder falls sie laut ihrer Risikobewertung binnen eines Jahres unter diesen Betrag fallen könnte, einen Bericht über die gegebenenfalls erforderlichen außergewöhnlichen Maßnahmen vor.

(8)   Nach einer Inanspruchnahme der EU-Garantie wird die über den Zielbetrag hinausgehende Ausstattung der in Absatz 2 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels genannten Art innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Grenzen des Investitionszeitraums zur Wiederherstellung des vollen Garantiebetrags verwendet.

(9)   Die in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Ausstattung wird zur Wiederherstellung des vollen EU-Garantiebetrags verwendet.

(10)   Falls der EU-Garantiebetrag vollständig bis zu einem Betrag von 26 000 000 000 EUR wiederhergestellt wird, wird jeder Betrag im Garantiefonds, der über den Zielbetrag hinausgeht, in den Gesamthaushalt der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingezahlt; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den Garantiefonds herangezogen wurden.“

10.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Eine solche Unterstützung erstreckt sich unter anderem darauf, dass bei der Inanspruchnahme technischer Hilfe bei der Vorhabenstrukturierung, der Inanspruchnahme innovativer Finanzinstrumente und der Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften zielgerichtete Unterstützung geleistet wird sowie dass zu relevanten Themen mit Bezug zum Unionsrecht gegebenenfalls Informationen bereitgestellt werden, wobei die Besonderheiten und Bedürfnisse von Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Finanzmärkten und die Lage in den verschiedenen Branchen zu berücksichtigen sind.“

ii)

in Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sie leistet außerdem Unterstützung bei der Ausarbeitung von Klimaschutz- oder Kreislaufwirtschaftsvorhaben oder Teilen davon, insbesondere im Zusammenhang mit der COP 21, von Vorhaben im digitalen Sektor sowie von Vorhaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

der Nutzung des lokalen Wissens, um die EFSI-Förderung in der gesamten Union zu erleichtern, sowie, falls möglich, der aktiven Unterstützung des in Anhang II Abschnitt 8 genannten Ziels der sektoralen und geografischen Diversifizierung des EFSI durch Hilfestellung für die EIB und nationale Förderbanken oder -institute bei der Ausarbeitung und Aufstellung von Vorhaben, was insbesondere für weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen gilt, und, soweit dies erforderlich ist, durch Hilfe bei der Strukturierung der Nachfrage nach EFSI-Förderung;“.

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

der proaktiven, beratenden Unterstützung — soweit notwendig durch Präsenz vor Ort — bei der Einrichtung von Investitionsplattformen, insbesondere grenzüberschreitender und makroregionaler Investitionsplattformen, an denen mehrere Mitgliedstaaten und/oder Regionen beteiligt sind,“.

iii)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„f)

der Nutzung des Potenzials, das durch die Einwerbung und Finanzierung kleiner Vorhaben entsteht, auch im Rahmen von Investitionsplattformen,

g)

der Beratung in Bezug auf die Kombinierung von EFSI-Förderungen mit anderen EU-Finanzierungsquellen (wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und der durch Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffene Fazilität ‚Connecting Europe‘), damit praktische Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung solcher kombinierter Finanzierungsquellen gelöst werden können.

h)

der proaktiven Hilfestellung zur Förderung und Unterstützung von Geschäften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels und um die Erbringung von Beratungsdiensten vor Ort zu erleichtern, ist die EIAH bestrebt, auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken oder -institute und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückzugreifen.“

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Die EIB empfiehlt Projektträgern, die bei der EIB einen Finanzierungsantrag stellen — vor allem, wenn es sich um untergeordnete Vorhaben handelt —, sich mit ihren Vorhaben an die EIAH zu wenden, damit ihre Vorhaben besser vorbereitet werden können und/oder geprüft werden kann, ob die Möglichkeit besteht, Vorhaben über Investitionsplattformen zu bündeln. Außerdem werden Projektträger, deren Antrag auf eine EIB-Finanzierung abgelehnt wurde oder bei denen trotz der Möglichkeit einer Finanzierung durch die EIB Finanzierungslücken bestehen, von der EIB informiert, dass sie ihre Vorhaben beim Europäischen Investitionsvorhabenportal registrieren können.“

e)

In Absatz 6 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Die Zusammenarbeit zwischen der EIAH auf der einen Seite und einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts, eines internationalen Finanzinstituts oder eines Instituts oder einer Verwaltungsbehörde — einschließlich solcher, die als nationale Berater fungieren —, die über einschlägige Sachkenntnis für die Zwecke des EIAH verfügt, auf der anderen Seite, kann in Form einer vertraglichen Partnerschaft erfolgen. Die EIAH verfolgt das Ziel, in jedem Mitgliedstaat mindestens ein Kooperationsabkommen mit einer nationalen Förderbank oder einem nationalen Förderinstitut zu schließen. In Mitgliedstaaten, in denen es keine nationalen Förderbanken oder Förderinstitute gibt, leistet die EIAH gegebenenfalls und auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats proaktiv beratende Unterstützung zur Einrichtung derartiger Banken oder Institute.“

f)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a)   Im Interesse einer möglichst großen geografischen Reichweite der Beratungsdienste in der gesamten Union und damit das vor Ort in Bezug auf den EFSI vorhandene Wissen Früchte trägt, wird, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung bestehender Fördersysteme für eine Präsenz des EIAH vor Ort gesorgt, damit vor Ort konkrete, proaktive und maßgeschneiderte Unterstützung geleistet werden kann. Diese Präsenz wird insbesondere in den Mitgliedstaaten oder Regionen eingerichtet, in denen bei der Ausarbeitung von Vorhaben im Rahmen des EFSI Schwierigkeiten bestehen. Die EIAH leistet beim Wissenstransfer auf die regionale und lokale Ebene Unterstützung, damit auf regionaler und lokaler Ebene Kapazitäten und Kompetenzen entstehen.“

g)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Als Beitrag zur Deckung der Geschäftskosten der EIAH wird bis zum 31. Dezember 2020 aus dem Gesamthaushalt der Union ein jährlicher Referenzbetrag von 20 000 000 EUR für die Dienste nach Absatz 2 bereitgestellt, soweit die genannten Kosten nicht durch die verbleibenden Beträge aus Entgelten nach Absatz 4 abgedeckt sind.“

11.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die EIB erstattet der Kommission — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — alle sechs Monate Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EU-Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv eingehalten wurden. Zudem enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis. Der Bericht umfasst ferner einmal jährlich Informationen zu den Hindernissen, auf die die EIB bei Investitionstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung stößt.“

12.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor erstatten auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des EFSI, einschließlich, wenn das Europäische Parlament ein solches Ersuchen stellt, durch Teilnahme an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der geschäftsführende Direktor dem ersuchenden Organ auch über die Arbeit des Investitionsausschusses Bericht.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor beantworten Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang. Darüber hinaus beantwortet der geschäftsführende Direktor mündlich oder schriftlich Fragen des Europäischen Parlaments oder des Rates bezüglich der Arbeit des Investitionsausschusses.“

13.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bevor im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens ab 2021 ein neuer Vorschlag eingereicht wird, und am Ende des Investitionszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Anwendung dieser Verordnung unabhängig bewertet wird und der das Folgende enthält:

a)

eine Bewertung der Funktionsweise des EFSI, der Inanspruchnahme der EU-Garantie und der Funktionsweise der EIAH;

b)

eine Bewertung, ob im Rahmen des EFSI die Mittel des Gesamthaushalt der Union effizient verwendet werden, in ausreichendem Umfang Privatkapital mobilisiert wird und private Investitionen eingebunden werden;

c)

eine Bewertung, ob die Fortführung eines Investitionsförderungssystems aus makroökonomischer Sicht sinnvoll ist;

d)

die Bewertung — am Ende des Investitionszeitraums — der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission unterbreitet unter entsprechender Berücksichtigung des ersten Berichts, der eine unabhängige Bewertung nach Absatz 6 enthält, im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens ab 2021 einen Gesetzgebungsvorschlag einschließlich angemessener Finanzierungen.“

c)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   In dem Bericht nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels wird auch die Nutzung der Bewertungsmatrix nach Artikel 7 Absatz 14 und Anhang II bewertet, wobei insbesondere die Angemessenheit der einzelnen Säulen und ihre jeweilige Rolle bei der Bewertung betrachtet wird. der Bericht wird, soweit dies erforderlich und aufgrund der Ergebnisse entsprechend gerechtfertigt ist, von ein Vorschlag zur Änderung des delegierten Rechtsakts nach Artikel 7 Absatz 14 begleitet.“

14.

Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

„Die EIB und der EIF informieren die Endbegünstigten, auch KMU, über das Vorhandensein von EFSI-Förderungen oder verpflichten die Finanzintermediäre dazu, dies zu tun, indem sie die betreffenden Informationen, insbesondere im Fall von KMU, in der betreffenden Vereinbarung über die Gewährung einer EFSI-Förderung sichtbar machen, damit die Öffentlichkeit besser informiert ist und die Öffentlichkeitswirkung verbessert wird.“

15.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird dem Rechnungshof auf dessen Antrag und im Einklang mit Artikel 287 Absatz 3 AEUV uneingeschränkt Zugang zu allen Dokumenten oder Informationen gewährt, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.“

16.

Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, halten die EIB und der EIF die geltenden Rechtsvorschriften der Union sowie international und auf Unionsebene vereinbarte Normen ein und unterstützen demnach im Rahmen dieser Verordnung keine Vorhaben, die der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, der Steuerumgehung, dem Steuerbetrug oder der Steuerhinterziehung dienen.

Darüber hinaus gehen die EIB und der EIF mit Einrichtungen, die in Staaten oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union als nicht kooperierende Staaten oder Gebiete oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) als Drittländer mit hohem Risiko gelten oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuernormen und Standards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhalten, weder neue Geschäfte ein noch erneuern sie bestehende Geschäfte.

Werden mit Finanzintermediären Vereinbarungen geschlossen, so setzen die EIB und der EIF die in diesem Artikel genannten Anforderungen in die betreffenden Vereinbarungen um und verlangen von den Finanzintermediären, über die Einhaltung dieser Anforderungen Bericht zu erstatten.

Die EIB und der EIF überprüfen ihre Politik gegenüber nicht kooperierenden Staaten und Gebieten spätestens nach Annahme der Unionsliste nicht kooperierender Staaten und Gebiete für Steuerzwecke.

In allen folgenden Jahren legen die EIB und der EIF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung ihrer Politik zu kooperationsunwilligen Gebieten bei EFSI-Finanzierungen und -Investitionen vor, der auch nach Ländern aufgeschlüsselte Informationen und eine Liste der Finanzintermediäre umfasst, mit denen sie zusammenarbeiten.

(*3)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“"

17.

In Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

„Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 13 und 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.“

18.

Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 30 192 259 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a)

Verkehrssektor: 24 050 582 000 EUR, wovon 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß der vorliegenden Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können;

b)

Telekommunikationssektor: 1 066 602 000 EUR;

c)

Energiesektor: 5 075 075 000 EUR.

Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (*4) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.

(*4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).“"

2.

In Artikel 14 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(5)   Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten Einnahmen und Rückzahlungen aus den Finanzinstrumenten, die nach der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und aus den Finanzinstrumenten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichtet wurden, und die mit Finanzinstrumenten zusammengelegt wurden, die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 125 000 000 EUR als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen.

(6)   Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten Einnahmen und Rückzahlungen aus dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichteten Europäischer Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur (im Folgenden ‚Fonds Marguerite‘) bis zu einem Höchstbetrag von 25 000 000 EUR als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen.

(*5)  Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).“"

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 57.

(2)  ABl. C 185 vom 9.6.2017, S. 62.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2017.

(4)  Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1558 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung einer Bewertungsmatrix im Hinblick auf den Einsatz der EU-Garantie (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 20).


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1017 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Buchstaben b werden folgende Absätze angefügt:

„EFSI-Förderungen für Autobahnen beschränken sich auf private und/oder öffentliche Investitionen

in Verkehrsvorhaben — in Kohäsionsländern oder weniger entwickelten Regionen — oder in grenzüberschreitende Verkehrsvorhaben;

in Maßnahmen zum Ausbau, zur Instandhaltung oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, in den Aufbau intelligenter Verkehrssysteme (IVS) oder die Sicherstellung der Integrität und der Standards bei vorhandenen Autobahnen des transeuropäischen Verkehrsnetzes, insbesondere in Bezug auf sichere Parkplätze, Tankstellen für alternative saubere Kraftstoffe bzw. Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

als Beitrag zur Fertigstellung des transeuropäischen Verkehrsnetzes bis 2030.

EFSI-Fördermittel können ausdrücklich auch für die Instandhaltung und den Ausbau bestehender Verkehrsinfrastruktur gewährt werden.“

b)

Unter Buchstabe c erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„In diesem Zusammenhang wird erwartet, dass die EIB Finanzierungen aus dem EFSI zur Verfügung stellen wird, um ein Gesamtziel von mindestens 500 000 000 000 EUR öffentlicher oder privater Investitionen zu erreichen, was Finanzierungen mit einschließt, die durch den EIF im Rahmen von EFSI-Geschäften hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Instrumente, über nationale Förderbanken oder -institute oder durch einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen mit bis zu 3 000 Mitarbeitern mobilisiert werden.“

2.

Dem Abschnitt 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Liegen eines oder mehrere der folgenden Merkmale vor, wird ein Geschäft in der Regel als Sondertätigkeit der EIB eingestuft:

Nachrangigkeit gegenüber anderen Kreditgebern, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und privater Kreditgeber,

Beteiligung an Risikoteilungsinstrumenten, wenn von der betreffenden Position für die EIB ein hohes Risiko ausgeht,

spezifische Risikoexpositionen, wie länder-, branchen- oder regionsspezifische Risiken, insbesondere Risiken, die in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen auftreten, und/oder mit Innovationen verbundene Risiken, die besonders bei unerprobter Technologie auftreten, mit der das Wachstum gefördert, zur Nachhaltigkeit beigetragen und die Produktivität gesteigert werden kann,

Eigenkapitalrisiken, wie leistungsbezogene Zahlungen, oder

sonstige feststellbare Merkmale, die gemäß den Kreditrisikoleitlinien der EIB das Risiko erhöhen, beispielsweise durch Gegenparteirisiko, eingeschränkte Sicherheiten und Rückzahlung lediglich durch Rückgriff auf die Vermögenswerte des Vorhabens.“

3.

Dem Abschnitt 5 wird folgender Satz angefügt:

„Sobald ein Vorhaben im Rahmen der EU-Garantie unterzeichnet wird, wird die Bewertungsmatrix veröffentlicht; sensible Geschäftsinformationen sind von der Offenlegungspflicht ausgenommen.“

4.

Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Die Sätze 1 und 2 des ersten Gedankenstrichs erhalten folgende Fassung:

„Für Geschäfte vom Typ ‚Fremdkapital‘ führen die EIB oder der EIF ihre Standardrisikobewertung unter Einbeziehung der Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Beitreibungsquote durch. Auf der Grundlage dieser Parameter quantifizieren die EIB oder der EIF das Risiko für jedes Geschäft.“

ii)

Satz 1 des zweiten Gedankenstrichs erhält folgende Fassung:

„Jedes Geschäft vom Typ ‚Fremdkapital‘ erhält nach dem System für die Darlehenseinstufung der EIB oder des EIF eine Risikoeinstufung (die Darlehenseinstufung der Transaktion).“

iii)

Satz 1 des dritten Gedankenstrichs erhält folgende Fassung:

„Vorhaben müssen wirtschaftlich und technisch durchführbar sein, und die Finanzierung durch die EIB muss entsprechend solider Bankgrundsätze strukturiert sein und den hohen Grundsätzen für das Risikomanagement entsprechen, die von der EIB oder dem EIF in ihren internen Leitlinien aufgestellt werden.“

iv)

Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„Die Preise für Produkte vom Typ ‚Fremdkapital‘ werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv festgelegt.“

b)

Buchstabe c wird wie folgt geändert:

i)

Satz 2 des ersten Gedankenstrichs erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmung, ob ein Geschäft Risiken vom Typ ‚Eigenkapital‘ mit sich bringt oder nicht, gründet sich unabhängig von seiner Rechtsform oder Benennung auf die Standardbewertung der EIB oder des EIF.“

ii)

Satz 1 des zweiten Gedankenstrichs erhält folgende Fassung:

„Die Geschäfte der EIB vom Typ ‚Eigenkapital‘ werden gemäß den internen Vorschriften und Verfahren der EIB oder des EIF durchgeführt.“

iii)

Der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„Die Preise für Investitionen vom Typ ‚Eigenkapital‘ werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv festgelegt.“

5.

In Abschnitt 7 Buchstabe c wird das Wort „anfänglichen“ gestrichen.

6.

Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „anfänglichen“ gestrichen.

b)

Unter Buchstabe a wird in Absatz 1 Satz 1 das Wort „anfänglichen“ gestrichen.

c)

Unter Buchstabe b wird in Satz 1 das Wort „anfänglichen“ gestrichen.


Erklärung der Kommission zur Aufstockung der Fazilität „Connecting Europe“ um 225 Mio. EUR

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine politische Einigung über die Finanzierung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI 2.0) erzielt, der zufolge ein Betrag von 275 Mio. EUR aus Finanzierungsinstrumenten der Fazilität „Connecting Europe“ umgeschichtet wird. Dies sind 225 Mio. EUR weniger, als die Kommission vorgeschlagen hatte.

Die Kommission wird die Finanzplanung der Fazilität „Connecting Europe“ anpassen, um der entsprechenden Aufstockung um 225 Mio. EUR Rechnung zu tragen.

Im Rahmen der Haushaltsverfahren für die Jahre 2019 und 2020 wird die Kommission geeignete Vorschläge unterbreiten, um eine optimale Zuweisung dieses Betrags innerhalb des Programms der Fazilität „Connecting Europe“ zu gewährleisten.