31998D0441

98/441/EG: Beschluß Nr. 166 vom 2. Oktober 1997 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmern zur Änderung der Vordrucke E 106 und E 109 (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 195 vom 11/07/1998 S. 0025 - 0034


BESCHLUSS Nr. 166 vom 2. Oktober 1997 zur Änderung der Vordrucke E 106 und E 109 (Text von Bedeutung für den EWR) (98/441/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, nach dem sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind,

aufgrund des Beschlusses Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001, E 103 bis E 127),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 geändert, und zwar zum einen Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 1, in denen die Gültigkeitsdauer der von deutschen, italienischen oder portugiesischen Trägern ausgestellten Vordrucke E 106 und E 109 auf ein Jahr beschränkt wird, und zum andern Artikel 95, in dem die Durchschnittskosten je Familie durch Pro-Kopf-Durchschnittskosten ersetzt werden.

Folglich sind die Vordrucke E 106 und E 109 anzupassen.

Über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Protokolls vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet.

Mit Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke angepaßt und im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet werden.

Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum identische Vordrucke zu verwenden.

Für die Sprache, in der die Vordrucke auszustellen sind, gilt die Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission -

BESCHLIESST FOLGENDES:

1. Die in Beschluß Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 abgedruckten Vordruckmuster E 106 und E 109 werden durch die anliegenden Muster ersetzt.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Versicherungsträgern, Arbeitgebern usw.) die Vordrucke entsprechend den beigefügten Mustern zur Verfügung. Die Einführung der neuen Vordruckmuster berührt die Gültigkeit der bereits ausgestellten Vordrucke jedoch nicht.

3. Jeder Vordruck steht in allen Amtssprachen der Gemeinschaft in völlig deckungsgleicher Aufmachung zur Verfügung, so daß jeder Empfänger (Anspruchsberechtigter, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) ihn jeweils in seiner Sprache erhalten kann.

4. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Georges SCHROEDER

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN Verordnungen über soziale Sicherheit

EWR (*)

Bitte "Hinweise" auf Seite 3 beachten

E 106

(1)

BESCHEINIGUNG DES ANSPRUCHS DER IN EINEM ANDEREN ALS DEM ZUSTÄNDIGEN STAAT WOHNENDEN VERSICHERTEN AUF SACHLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT

Arbeitnehmer und Selbständige sowie bei ihnen wohnende Familienangehörige - Familienangehörige von Arbeitslosen

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a); Artikel 19 Absatz 2; Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe i)

Verordnung (EWG) Nr. 574/72: Artikel 17 Absätze 1 und 4; Artikel 27 Satz 1

Der zuständige Träger fuellt Teil A aus und händigt dem Versicherten zwei Ausfertigungen des Vordruckes aus oder sendet sie, ggf. über die Verbindungsstelle, an den Träger des Wohnorts, falls dieser den Vordruck beantragt hat. Dieser Träger fuellt Teil B des Vordrucks aus, sobald er die genannten Ausfertigungen vom Versicherten oder vom zuständigen Träger erhalten hat, und sendet eine Ausfertigung an den zuständigen Träger zurück.A. Anspruchsbestätigung

1. An den Träger des Wohnorts (2)

1.1.Bezeichnung:Kenn-Nr. (2a):1.2.Anschrift (3):1.3.Bezug: Ihr Vordruck E 107 vom 2.

Arbeitnehmer

Selbständiger

Arbeitsloser

Grenzgänger (Arbeitnehmer)

Grenzgänger (Selbständiger)

2.1.Name (3a)

2.2.VornamenFrühere Namen (3a)Geburtsdatum

2.3.Anschrift im Wohnland (3):

2.4.Kenn-Nr. (3b):

2.5.Der Betreffende ist ist nicht im Bergbau oder in einem gleichgestellten Unternehmen beschäftigt

2.6.Der Betreffende unterliegt einem in Anhang 11 zur Verordnung (EWG) Nr. 574/72 genannten System für Selbständige

3.Familienangehöriger (4)

3.1.Name (3a)

3.2.VornamenFrühere Namen (3a)Geburtsdatum

3.3.Anschrift im Wohnland (3):

4.Der Obengenannte und die bei ihm wohnenden Familienangehörigen (5)

4.1.Die Familienangehörigen (5) des Arbeitslosen

5.haben Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft

vom an

6. Anspruchsdauer

6.1.bis zum Widerruf der vorliegenden Bescheinigung

6.2.ein Jahr von dem unter Nummer 5 angegebenen Tag an (6)

6.3.bis einschließlich (7)

E 106

7. Für Krankheit/Mutterschaft zuständiger Träger

7.1.Bezeichnung:Kenn-Nr. (7a):

7.2.Anschrift (3):Téléphone Télécopieur

7.3.Stempel

7.4.Datum:

7.5.Unterschrift

8.Für außerberufliche Unfälle zuständiger Träger (8) (8a) (10)

8.1.Bezeichnung:Kenn-Nr. (7a):

8.2.Anschrift (3):Téléphone Télécopieur

8.3.Stempel

8.4.Datum:

8.5.Unterschrift

B. Eintragungsmitteilung (9)9.

9.1.Der in Feld 2 Genannte und seine Familienangehörigen

9.2.Die Familienangehörigen des in Feld 2 genannten Arbeitslosen

9.3.werden bei uns seit dem geführt

9.4.wurden aus folgendem Grund bei uns nicht eingetragen:

10.Eingetragene Familienangehörige

10.1.Name (3a)VornamenGeschlecht Frühere NamenGeburtsdatum

wm 10.2.10.3.10.4.10.5.10.6.10.7.10.8.10.9.11.

Träger des Wohnorts

11.1.Bezeichnung:

11.2.Anschrift (3):Téléphone Télécopieur

11.3.Stempel

11.4.Datum:

11.5.Unterschrift

E 106

HINWEISE

Der Vordruck ist in Druckschrift auszufuellen. Er umfaßt 4 Seiten, von denen keine, auch unausgefuellt, weggelassen werden darf. Beim Ausfuellen nicht vor der punktierten Linie anfangen und nicht darüber hinaus schreiben.

Hinweise für den Versicherten

a)Aufgrund dieser Bescheinigung haben Sie für sich und Ihre Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft. Wenn Sie arbeitslos sind, ist dieser Vordruck nicht für Sie bestimmt, sondern gilt nur für Ihre Familienangehörigen, die in einem anderen als demjenigen Mitgliedstaat wohnen, in dem Sie versichert sind.

b) Die beiden in Ihrem Besitz befindlichen Ausfertigungen des Vordrucks sind so bald wie möglich dem Träger der Kranken-/Mutterschaftsversicherung Ihres Wohnorts vorzulegen. Wenn Sie arbeitslos sind, ist der Vordruck von Ihren Familienangehörigen dem Träger der Kranken- und Mutterschaftsversicherung Ihres Wohnortes vorzulegen.

c)Diese Träger der Kranken-/Mutterschaftsversicherung sind:

in Belgien: die "Mutualité"/"Mutualiteit" (Krankenkasse) Ihrer Wahl;

in Dänemark: die zuständige "Amtskommune" (Kreisamt): in Kopenhagen, der "Magistrat" (Stadtverwaltung), in Frederiksberg, das "Kommunalbestyrelse" (Gemeindeverwaltung);

in Deutschland: die "Krankenkasse" des Wohnorts, die von der betreffenden Person gewählt wird;

in Griechenland: in der Regel die Regional- oder Ortsgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt (IKA), die Ihnen ein Gesundheitsbuch aushändigt, ohne das Sachleistungen nicht gewährt werden;

in Spanien: die "Dirección Provincial del Instituto Nacional de la Seguridad Social" (Provinzdirektion der Landesanstalt für soziale Sicherheit) des Wohnorts. Wenn Sie Leistungen benötigen, können Sie sich an den ärztlichen und Krankenhausdienst der Gesundheitsfürsorge der spanischen Sozialversicherung wenden. Sie müssen den Vordruck zusammen mit einer Fotokopie vorlegen;

in Frankreich: die "Caisse primaire d'assurance-maladie" (Krankenkasse); bei Bejahung von Nummer 2.5 können Sie sich an die "Société de secours minière" (Knappschaft) wenden;

in Irland: der "Health Board" (Gesundheitsamt), in dessen Bereich die Leistung benötigt wird;

in Italien: in der Regel die gebietsmäßig zuständigen "Unità sanitaria locale - USL" (örtliche Gesundheitseinheit); bei Seeleuten und beim fliegenden Personal der Zivilluftfahrt das "Ministero della sanità", "Ufficio di sanità marittima" oder "aerea" (Gesundheitsministerium, Gesundheitsamt der Marine oder der Luftfahrt);

in Luxemburg: die "Caisse de maladie des ouvriers" (Arbeiterkrankenkasse);

in den Niederlanden: eine für den Wohnort zuständige Krankenkasse;

in Österreich: die "Gebietskrankenkasse", die für Ihren Wohnort zuständig ist;

in Portugal: für das Festland: das "Centro Regional de Segurança Social" (Regionalstelle für soziale Sicherheit) des Wohnorts; für Madeira: die "Direcção Regional de Segurança Social" (Regionaldirektion für soziale Sicherheit) in Funchal; für die Azoren: die "Direcção Regional de Segurança Social" (Regionaldirektion für soziale Sicherheit) in Angra do Heroismo;

in Finnland: die örtliche Geschäftsstelle der "Kansaneläkelaitos" (Sozialversicherungsanstalt);

in Schweden: "Försäkringskassan" (Versicherungskasse) am Wohnort;

im Vereinigten Königreich: das "Department of Social Security, Benefits Agency, Overseas Benefits Directorate" (Ministerium für soziale Sicherheit, Agentur Leistungen, Abteilung Ausland), Newcastle upon Tyne, bzw. an die "Northern Ireland Social Security Agency, Overseas Branch" (Agentur Soziale Sicherheit Nordirland, Abteilung Ausland) in Belfast;

in Island: die "Tryggingastofnun rikisins" (Landesanstalt für soziale Sicherheit) in Reykjavik;

in Liechtenstein: das "Amt für Volkswirtschaft" in Vaduz;

in Norwegen: das örtliche "Trygdekontor" (Versicherungsamt) am Wohnort.

d)Der Vordruck ist ab dem unter Nummer 5 genannten Zeitpunkt und für die in Feld 6 durch das angekreuzte Kästchen bezeichnete Dauer gültig.

e)Sie oder Ihre Familienangehörigen haben den Versicherungsträger des Wohnorts von jeder Änderung Ihrer bzw. ihrer Verhältnisse zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jeder Beendigung oder jedem Wechsel der Beschäftigung und von jedem Wechsel Ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts.

E 106

ANMERKUNGEN

(*)EWR-Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Anhang VI, Soziale Sicherheit. Im Zusammenhang mit diesem Abkommen erstreckt sich die Verwendung dieses Vordrucks auch auf Island, Liechtenstein und Norwegen.

(1)Kennbuchstabe des Landes, in dem der Vordruck ausgefuellt wird: B = Belgien; DK = Dänemark; D = Deutschland;GR = Griechenland; E = Spanien; F = Frankreich; IRL = Irland; I = Italien; L = Luxemburg; NL = Niederlande; A = Österreich;P = Portugal; FIN = Finnland; S = Schweden; GB = Vereinigtes Königreich; IS = Island; FL = Liechtenstein; N = Norwegen.

(2)Nur auszufuellen, falls die Bescheinigung auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird.

(2a)Einzusetzen, falls bekannt.

(3)Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land.

(3a)Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen zur Zeit der Geburt anzugeben.

Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder aus dem Paß ersichtlich sind.

(3b)Bei italienischen Staatsangehörigen nach Möglichkeit die Versicherungsnummer und/oder den "codice fiscale" angeben.

(4)Nur ausfuellen, wenn sich der Vordruck auf Familienangehörige eines Arbeitslosen bezieht. In diesem Fall ist einer der Familienangehörigen aufzuführen, damit diese eingetragen werden können, da ja die mitversicherten Familienangehörigen nach den für den Wohnortträger maßgebenden Rechtsvorschriften bestimmt werden.

(5)Die Anspruchsberechtigung der Familienangehörigen wird nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes festgestellt.

(6)Wenn der Vordruck von einem deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Träger ausgestellt wurde.

(7)Wenn der Vordruck von einem für Selbständige bestehenden französischen Träger oder von einem für Arbeitnehmer oder Selbständige bestehenden Träger des Vereinigten Königreichs ausgestellt wurde.

(7a)Einzusetzen, falls vorhanden.

(8)Nur von den französischen Trägern auszufuellen, die für die Selbständigen zuständig sind.

(8a)Wird der Vordruck von einem liechtensteinischen Träger ausgefuellt, ist der zuständige Unfallversicherer des Arbeitnehmers bzw. Selbständigen einzusetzen.

(9)Wird dieser Vordruck zur Verlängerung einer bereits früher ausgestellten Bescheinigung ausgestellt, so braucht Teil B nicht ausgefuellt zu werden.

(10)Ist Liechtenstein der zuständige Staat, werden die durch einen außerberuflichen Unfall des Arbeitnehmers bzw. Selbständigen bedingten Sachleistungskosten von dem in Feld 8 ausgewiesenen Unfallversicherungsträger übernommen.

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTENVerordnungen über soziale

Sicherheit EWR (*)

Bitte "Hinweise" auf Seite 3 beachten

E 109

(1)

BESCHEINIGUNG ZUR EINTRAGUNG DER FAMILIENANGEHÖRIGEN DES ARBEITNEHMERS ODER

SELBSTÄNDIGEN UND FÜR DIE FÜHRUNG DER VERZEICHNISSE

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Artikel 19 Absatz 2

Verordnung (EWG) Nr. 574/72: Artikel 17 Absätze 1, 2, 3 und 4; Artikel 94 Absatz 4

Der zuständige Träger fuellt Teil A aus und händigt dem Arbeitnehmer oder Selbständigen zwei Ausfertigungen des Vordrucks aus oder sendet diese, ggf. über die Verbindungsstelle, an den Träger des Wohnorts, falls dieser den Vordruck beantragt hat. Wohnen die Familienangehörigen des Arbeitnehmers oder Selbständigen im Vereinigten Königreich, übersendet der zuständige Träger beide Ausfertigungen dem "Department of Social Security, Benefits Agency, Overseas Benefits Directorate" in Newcastle upon Tyne. Der Träger des Wohnorts fuellt nach Erhalt beider Ausfertigungen Teil B aus und sendet eine Ausfertigung an den zuständigen Träger zurück. Wohnen die Familienangehörigen in verschiedenen Ländern, ist für jedes Land eine Bescheinigung auszustellen.A. Anspruchsbestätigung

1.

An den Träger des Wohnorts (2)

1.1.Bezeichnung:

1.2.Anschrift (3):

1.3.Bezug: Ihr Vordruck E 107 vom2.

ArbeitnehmerSelbständiger

SaisonarbeiterGrenzgänger

2.1.Name (3a)

2.2.VornamenFrühere Namen (3a)Geburtsdatum

2.3.Anschrift (3):

2.4.Kenn-Nr.(3b)

2.5.Der Betreffendeistist nicht im Bergbau oder in einem gleichgestellten Unternehmen beschäftigt

2.6.Der Betreffende unterliegt einem in Anhang 11 zur Verordnung (EWG) Nr. 574/72 genannten System für Selbständige 3.

Familienangehöriger (4)

3.1.Name (3a)

3.2.VornamenFrühere NamenGeburtsdatum

3.3.Anschrift (3):

4.Die Familienangehörigen des vorgenannten Versicherten haben auf Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung nur Anspruch, wenn sie nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnlandes nicht leistungsberechtigt sind (5)

nicht berufstätig sind (5)

5.Der Anspruch beginnt am6.

und besteht

6.1.bis zum Widerruf dieser Bescheinigung

6.2.für ein Jahr von dem unter Nummer 5 angegebenen Tag an (6)

6.3.bis zum vorgesehenen Abschluß der Saisonarbeit, d. h.

6.4.bis einschießlich (7)

E 109

7.

Zuständiger Träger

7.1.Bezeichnung:Kenn-Nr. (7a):

7.2.Anschrift (3):Téléphone Télécopieur

7.3.Stempel

7.4.Datum:

7.5.Unterschrift

B. Eintragungsmitteilung (8)8.

(9)

8.1.Die Familienangehörigen des in Feld 2 genannten Arbeitnehmers wurden nicht eingetragen, weil

8.2.keiner der Familienangehörigen anspruchsberechtigt ist

8.3.alle Familienangehörigen nach unseren Rechtsvorschriften selbst sachleistungsberechtigt sind

8.4.der Ehegatte oder die für die Kinder sorgende Person hier berufstätig ist (10)

8.5.die erforderliche Familienstandsbescheinigung nicht vorgelegt wurde

8.6.(11) 9.

(9)

9.1Wir haben folgende Familienangehörigen des in Feld 2 Genannten bei uns eingetragen

9.2.Name (3a)VornamenGeschlechtGeburtsdatumKenn-Nr.

wm 9.3.9.4.9.5.9.6.9.7.9.8.9.9.9.10.Die Aufwendungen für diese Leistungen gehen zu Ihren Lasten.

Die Berechnung der Pauschbeträge nach Artikel 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 beginnt mit dem

10.

Träger des Wohnorts

10.1.Bezeichnung:

10.2.Anschrift (3):Téléphone Télécopieur

10.3.Stempel

10.4.Datum:

10.5.Unterschrift

E 109

HINWEISE

Der Vordruck ist in Druckschrift auszufuellen. Er umfaßt 4 Seiten, von denen keine, auch unausgefuellt, weggelassen werden darf. Beim Ausfuellen nicht vor der punktierten Linie anfangen und nicht darüber hinaus schreiben.

Hinweise für den Arbeitnehmer/Selbständigen

a)Ihre Familienangehörigen haben aufgrund dieses Vordrucks in dem Land, in dem sie wohnen, nach dessen Rechtsvorschriften Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, sofern sie nicht bereits aufgrund der genannten Rechtsvorschriften sachleistungsberechtigt sind.

b)Sie müssen die beiden Ausfertigungen dieses Vordrucks unmittelbar nach Erhalt an Ihre Familienangehörigen senden, die sie unverzüglich beim Träger der Kranken-/Mutterschaftsversicherung Ihres Wohnorts vorlegen müssen, und zwar:

in Belgien: bei der "Mutualité"/"Mutualiteit" (Krankenkasse) Ihrer Wahl;

in Dänemark: bei der zuständigen "Amtskommune" (Kreisamt); in Kopenhagen jedoch beim "Magistrat" (Stadtverwaltung) und in Frederiksberg bei der "Kommunalbestyrelse" (Gemeindeverwaltung);

in Deutschland: bei der "Krankenkasse" des Wohnorts, die von der betreffenden Person gewählt wird;

in Griechenland: in der Regel bei der Regional- oder Ortsgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt (IKA), die Ihnen ein Gesundheitsbuch aushändigt, ohne das Sachleistungen nicht gewährt werden;

in Spanien: bei der "Dirección Provincial del Instituto Nacional de la Seguridad Social" (Provinzdirektion der Landesanstalt für soziale Sicherheit);

in Frankreich, bei der "Caisse primaire d'assurance-maladie" (Krankenkasse); bei Bejahung von Nummer 2.5 können Sie sich an die "Société de secours minière" (Knappschaft) wenden;

in Irland: bei dem "Health Board" (Gesundheitsamt), in dessen Bereich Sie die Leistungen benötigen;

in Italien: in der Regel bei der gebietsmäßig zuständigen "Unità sanitaria locale - USL" (örtliche Gesundheitseinheit);

in Luxemburg: bei der "Caisse de maladie des ouvriers" (Arbeiterkrankenkasse);

in den Niederlanden: bei einer für den Wohnort zuständigen Krankenkasse;

in Österreich: bei der "Gebietskrankenkasse" Ihres Wohnorts;

in Portugal: für das Festland: bei dem "Centro Regional de Segurança Social" (Regionalstelle für soziale Sicherheit) des Wohnorts; für Madeira: bei der "Direcção Regional de Segurança Social" (Regionaldirektion für soziale Sicherheit) in Funchal; für die Azoren: bei der "Direcção Regional de Segurança Social" (Regionaldirektion für soziale Sicherheit) in Angra do Heroísmo;

in Finnland: bei den örtlichen Geschäftsstellen der "Kansaneläkelaitos" (Sozialversicherungsanstalt);

in Schweden: bei der "Försäkringskassan" (Versicherungskasse) am Wohnort;

in Island: "Tryggingastofnun rikisins" (Landessozialversicherungsanstalt) in Reykjavik;

in Liechtenstein: beim "Amt für Volkswirtschaft" in Vaduz;

in Norwegen: beim "lokale trygdekontor" (örtlichen Versicherungsamt) am Wohnort.

c)Der Vordruck gilt ab dem unter Nummer 5 genannten Tag und für die in Feld 6 durch das angekreuzte Kästchen angegebene Dauer.

d)Sie oder Ihre Familienangehörigen haben den Versicherungsträger des Wohnorts von jeder Änderung Ihrer bzw. ihrer Verhältnisse zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jeder Beendigung oder jedem Wechsel der Beschäftigung und von jedem Wechsel Ihres bzw. ihres Wohn- und Aufenthaltsorts.

E 109

ANMERKUNGEN

(*)EWR-Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Anhang VI, Soziale Sicherheit. Im Zusammenhang mit diesem Abkommen erstreckt sich die Verwendung dieses Vordrucks auch auf Island, Liechtenstein und Norwegen.

(1)Kennbuchstabe des Landes, in dem der Vordruck ausgefuellt wird: B = Belgien; DK = Dänemark; D = Deutschland; GR = Griechenland; E = Spanien; F = Frankreich; IRL = Irland; I = Italien; L = Luxemburg; NL = Niederlande; A = Österreich;P = Portugal; FIN = Finnland; S = Schweden; GB = Vereinigtes Königreich; IS = Island; FL = Liechtenstein; N = Norwegen.

(2)Nur ausfuellen, falls der Vordruck auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird.

(3)Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land.

(3a)Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen zur Zeit der Geburt anzugeben.

Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder aus dem Paß ersichtlich sind.

(3b)Bei italienischen Staatsangehörigen möglichst die Versicherungsnummer und/oder den "codice fiscale" angeben.

(4)Für nur einen Familienangehörigen ausfuellen.

(5)Ankreuzen, wenn Teil B für einen dänischen, finnischen, irischen, italienischen, isländischen, liechtensteinischen, norwegischen, portugiesischen, schwedischen Träger oder einen Träger des Vereinigten Königreichs bestimmt ist.

(6)Wenn die Bescheinigung von einem deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Träger ausgestellt wurde.

(7)Wenn der Vordruck von einem für Selbständige bestehenden französischen Träger oder von einem für Arbeitnehmer oder Selbständige bestehenden griechischen Träger oder Träger des Vereinigten Königreichs ausgestellt wurde.

(7a)Einzusetzen, falls vorhanden.

(8)Wird mit dieser Bescheinigung eine frühere Bescheinigung verlängert, braucht der Träger des Wohnorts Teil B nicht auszufuellen.

(9)Entweder Feld 8 oder Feld 9 ausfuellen und Zutreffendes im Kästchen davor ankreuzen.

(10)Ggf. ankreuzen, wenn Teil B von einem dänischen, finnischen, irischen, italienischen, isländischen, liechtensteinischen, norwegischen, portugiesischen, schwedischen Träger oder einem Träger des Vereinigten Königreichs ausgefuellt wird.

(11)Sonstige Gründe.

>ENDE EINES SCHAUBILD>